Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 250. Sitzung am 27. Juni 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksachen 17/14192, 17/14216 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken - Drucksachen 17/13057, 17/13429 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 20.09.13
Erster Durchgang: Drucksache. 219/13 (PDF)

Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken*

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes

Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

" § 11a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

§ 13a Aufsichtsmaßnahmen

4. In § 14 Nummer 3 werden nach dem Wort "Auflagen" die Wörter "oder Darlegungs- und Informationspflichten nach § 11a" eingefügt.

5. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Meldung" durch die Wörter "eine Meldung mit dem Inhalt nach Satz 2" ersetzt.

6. Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt:

§ 15b Betrieb ohne Registrierung

Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern."

7. § 20 wird wie folgt gefasst:

§ 20 Bußgeldvorschriften

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz

Dem § 4 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Die Inkassokosten von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes), für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig. Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit Höchstsätze für die Gebühren, deren Erstattung der Gläubiger von einer Privatperson (§ 11a Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) verlangen kann. Dabei können Höchstsätze insbesondere für das erste Mahnschreiben nach Eintritt des Verzugs und für die Vergütung, die bei der Beitreibung von mehr als 100 gleichartigen, innerhalb eines Monats dem Inkassodi enstl ei ster übergebenen Forderungen desselben Gläubigers erstattungsfähig ist, festgesetzt werden."

Artikel 3
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Nach § 43c der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805) geändert worden ist, wird folgender § 43d eingefügt:

§ 43d Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

Artikel 4
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Dem § 675 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform."

Artikel 5
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird folgender § ... [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] angefügt:

" § ... [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung]

Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Auf Schuldverhältnisse, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] entstanden sind, ist § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden."

Artikel 6
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254) wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

"4. bei Werbung mit einer Nachricht,

2. Dem § 8 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

"In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt."

3. § 12 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:

4. § 20 wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

In § 5 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird die Angabe " § 12 Abs. 1, 2 und 4" durch die Wörter " § 12 Absatz 1, 2, 4 und 5" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 104 folgende Angabe eingefügt:

§ 104a Gerichtsstand".

2. § 97a wird wie folgt gefasst:

§ 97a Abmahnung

3. Nach § 104 wird folgender § 104a eingefügt:

§ 104a Gerichtsstand

Artikel 9
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 8 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 51 wie folgt gefasst:

§ 51 Gewerblicher Rechtsschutz".

2. § 51 wird wie folgt gefasst:

§ 51 Gewerblicher Rechtsschutz

3. In § 53 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Verfügung" ein Komma und die Wörter "soweit nichts anderes bestimmt ist" eingefügt.

Artikel 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 4 und Artikel 3 treten am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des 13. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.