Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2016

A. Problem und Ziel

Die Gemeinden in den alten Ländern müssen sich seit 2005 gemäß § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung mit bundesdurchschnittlich rund 40 Prozent an den im Zusammenhang mit der Neuregelung der Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" verbleibenden Länderbelastungen in Höhe von jährlich 2 582 024 000 €, also mit ca. 1 032 800 000 €, beteiligen und den entsprechenden Betrag an die alten Länder abführen. Dieser Finanzierungsbeitrag ist zur Hälfte - somit in Höhe von ca. 516 400 000 € (also 20 Prozent der verbleibenden Länderbelastungen) - durch eine jährlich anzupassende Gewerbesteuerumlage zu erbringen.

B. Lösung

Diese Verordnung erhöht den Vervielfältiger zur Berechnung der Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes für das Jahr 2016 in Anpassung an die für 2016 geschätzte Entwicklung des Aufkommens an Gewerbesteuer um 5 Prozentpunkte. Die Berechnung der Erhöhungszahl beruht auf der Steuerschätzung vom November 2015 für das Jahr 2016.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Den alten Ländern fließen auf Grund der Verordnung im Jahr 2016 voraussichtlich rund 500 000 000 € aus den Kommunalhaushalten zu.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Zusätzliche Kosten in der Finanzverwaltung der Länder entstehen nicht. Auch für die statistischen Ämter des Bundes und der Länder entstehen keine zusätzlichen Kosten.

F. Sonstige Kosten

Sonstige Kosten, insbesondere für die Wirtschaft, entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2016

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 17. Dezember 2015

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2016 mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2016

Vom ...

Auf Grund des § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1

Der Landesvervielfältiger nach § 6 Absatz 2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird für das Jahr 2016 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 5 Prozentpunkte erhöht.

§ 2

Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar 2017 von den Gemeinden an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November 2016 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-Aufkommen dieses Vierteljahres zu leisten.

§ 6 Absatz 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft und am 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den Der Bundesminister der Finanzen

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Gemeinden in den alten Ländern müssen sich seit 2005 gemäß § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung mit bundesdurchschnittlich rund 40 Prozent an den im Zusammenhang mit der Neuregelung der Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" verbleibenden Länderbelastungen in Höhe von jährlich 2 582 024 000 €, also mit ca. 1 032 800 000 €, beteiligen und den entsprechenden Betrag an die alten Länder abführen. Dieser Finanzierungsbeitrag ist zur Hälfte - somit in Höhe von ca. 516 400 000 € - durch eine jährlich anzupassende Gewerbesteuerumlage zu erbringen.

Die vorliegende Verordnung regelt die Anpassung für das Jahr 2016. Hierdurch werden den alten Ländern Einnahmen von voraussichtlich rund 500 000 000 € zufließen.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten, weil es sich hier ausschließlich um eine Umschichtung von Haushaltsmitteln von den Gemeinden an die Länder handelt. Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten.

In Bezug auf Gender-Mainstreaming ergibt sich für diese Rechtsverordnung für das Bundesministerium der Finanzen keine Gleichstellungsrelevanz; gleichstellungsspezifische Reaktionen wären nicht dem Bund, sondern den Kommunen zuzuordnen.

Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit sind von dieser Verordnung nicht betroffen. Betroffen sind ausschließlich Bremen, die alten Flächenländer und ihre Kommunen. Der zusammengefasste Saldo der jeweiligen Länder und ihrer Kommunen bleibt unverändert, es findet lediglich eine Umverteilung zwischen den Kommunen und den Ländern statt. Es gibt keine Gestaltungsspielräume, da die Inhalte der Verordnung durch das Gemeindefinanzreformgesetz vorgegeben sind.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1:

Die gesetzlich vorgesehene Beteiligung der Gemeinden an den verbleibenden Länderbelastungen wird durch eine Erhöhung des Vervielfältigers erreicht. Der Vervielfältiger wird für das Jahr 2016 um 5 Prozentpunkte erhöht.

Die Beitrittsländer sind in der Aufzählung nicht erwähnt, da diese Länder nicht am Finanzierungsbeitrag beteiligt sind.

§ 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes findet in Berlin und Hamburg keine Anwendung.

Zu § 2:

§ 2 enthält nähere Bestimmungen über die Abführung der Umlage.

Zu § 3:

§ 3 regelt das In- und Außerkrafttreten der Verordnung. Da sie erst im ersten Quartal 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden kann, enthält der Entwurf die Formulierung, mit der ein rückwirkendes Inkrafttreten angeordnet wird.