Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs
(DaBaGG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 250. Sitzung am 27. Juni 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 1 7/141 90 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) - Drucksache 17/12635 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 20.09.13
Erster Durchgang: Drucksache. 794/12 (PDF)

Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Grundbuchordnung

Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. § 5 wird wie folgt geändert:

3. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden."

4. § 7 wird wie folgt geändert:

5. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokol l i erung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird."

6. Dem § 12a wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Über Einsichten in Verzeichnisse nach Absatz 1 oder die Erteilung von Auskünften aus solchen Verzeichnissen, durch die personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, ist ein Protokoll zu führen. § 12 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."

7. § 12c wird wie folgt geändert:

8. § 33 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Der Nachweis, dass zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern Gütertrennung oder ein vertragsmäßiges Güterrecht besteht oder dass ein Gegenstand zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten oder Lebenspartners gehört, kann durch ein Zeugnis des Gerichts über die Eintragung des güterrechtlichen Verhältnisses im Güterrechtsregister geführt werden."

9. § 36 wird wie folgt geändert:

10. In § 37 werden die Wörter "ehelichen oder fortgesetzten" gestrichen.

11. § 44 wird wie folgt geändert:

12. In § 116 Absatz 2 wird die Angabe "117" durch die Angabe "118" ersetzt.

13. § 117 wird aufgehoben

14. In § 126 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter "sie können dabei auch bestimmen, dass das Grundbuch in strukturierter Form mit logischer Verknüpfung der Inhalte (Datenbankgrundbuch) geführt wird" eingefügt.

15. § 127 wird wie folgt gefasst:

§ 127

16. In § 129 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 127 Abs. 1" durch die Wörter " § 127 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

17. § 131 wird wie folgt geändert:

18. In § 133 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "eines Jahres" durch die Wörter "von zwei Jahren" ersetzt.

19. In § 134 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "und Wiederherstellung" gestrichen.

20. In § 134a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Grundbuchs, das in strukturierter Form mit logischer Verknüpfung der Inhalte geführt wird (Datenbankgrundbuch)," durch das Wort "Datenbankgrundbuchs" ersetzt.

21. In § 140 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Grundakte" die Wörter "vollständig oder teilweise" eingefügt.

22. In § 141 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "sowie der Wiederherstellung des Grundakteninhalts" gestrichen.

23. § 148 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren zum Zwecke der Wiederherstellung eines ganz oder teilweise zerstörten oder abhanden gekommenen Grundbuchs sowie das Verfahren zum Zwecke der Wiederbeschaffung zerstörter oder abhanden gekommener Urkunden der in § 10 Absatz 1 bezeichneten Art zu bestimmen. Es kann dabei auch darüber bestimmen, in welcher Weise die zu einer Rechtsänderung erforderliche Eintragung bis zur Wiederherstellung des Grundbuchs ersetzt werden soll."

24. Dem § 149 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Die Regierung des Landes Baden-Württemberg wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass § 12 Absatz 4 und § 12a Absatz 3 in Baden-Württemberg erst ab einem späteren Zeitpunkt, spätestens ab 1. Januar 2018, anzuwenden sind. Die Anordnung kann auf einzelne Grundbuchämter beschränkt werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen."

Artikel 2
Änderung der Grundbuchverfügung

Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

2. § 9 wird wie folgt geändert:

3. § 13 wird wie folgt geändert:

4. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

5. § 17 wird wie folgt geändert:

6. § 23 wird aufgehoben

7. § 25 wird wie folgt geändert:

8. § 28 wird wie folgt gefasst:

" § 28

Ein Grundbuchblatt ist umzuschreiben, wenn es unübersichtlich geworden ist. Es kann umgeschrieben werden, wenn es durch Umschreibung wesentlich vereinfacht wird."

9. § 29 wird wie folgt geändert:

10. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

11. § 37 wird wie folgt gefasst:

" § 37

Die Nummern geschlossener Grundbuchblätter dürfen für neue Blätter desselben Grundbuchbezirks nicht wieder verwendet werden."

12. § 39 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

13. In § 40 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wird jeweils nach der Angabe " § 39" die Angabe "Abs. 3" gestrichen.

14. § 44 wird wie folgt geändert:

15. § 45 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben

16. Dem § 46 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Abschrift kann dem Antragsteller auch elektronisch übermittelt werden."

17. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:

" § 46a

18. § 62 wird wie folgt geändert:

19. § 63 wird wie folgt geändert:

"Wird das Grundbuch als Datenbankgrundbuch geführt, soll unter Verwendung dieser Muster die Darstellung auch auf den aktuellen Grundbuchinhalt beschränkt werden können; nicht betroffene Teile des Grundbuchblatts müssen dabei nicht dargestellt werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Darstellungsformen für die Anzeige des Grundbuchinhalts und für Grundbuchausdrucke zuzulassen; sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

20. In § 68 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe " § 39" die Angabe "Abs. 3" gestrichen.

21. § 69 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

22. In § 70 Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe " § 62" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

23. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:

§ 71a Anlegung des Datenbankgrundbuchs

24. § 72 wird wie folgt geändert:

25. § 74 wird wie folgt geändert:

26. Dem § 76 wird folgender Satz angefügt:

" § 63 Satz 3 bleibt unberührt."

27. Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt:

" § 76a Eintragungen in das Datenbankgrundbuch; Verordnungsermächtigung

28. § 80 wird wie folgt geändert:

29. § 83 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

30. § 85 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

"Der Abdruck steht einem amtlichen Ausdruck gleich, wenn er die Kennzeichnung "beglaubigter Ausdruck" trägt, einen vom Notar unterschriebenen Beglaubigungsvermerk enthält und mit dem Amtssiegel des Notars versehen ist. Der Ausdruck nach Satz 1 kann dem Antragsteller auch elektronisch übermittelt werden."

31. In § 86 Absatz 1 werden nach der Angabe " § 127" die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" eingefügt.

32. § 87 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

"Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe für Rechte, die im maschinell geführten Grundbuch eingetragen werden, sollen mit Hilfe eines maschinellen Verfahrens gefertigt werden; eine Nachbearbeitung der aus dem Grundbuch auf den Brief zu übertragenden Angaben ist dabei zulässig. Die Person, die die Herstellung veranlasst hat, soll den Wortlaut des auf dem Brief anzubringenden Vermerks auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen. Der Brief soll abweichend von § 56 Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung weder unterschrieben noch mit einem Siegel oder Stempel versehen werden. Er trägt anstelle der Unterschrift den Namen der Person, die die Herstellung veranlasst hat, sowie den Vermerk "Maschinell hergestellt und ohne Unterschrift gültig"."

33. § 92 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

34. Nach § 92 wird folgender § 92a eingefügt:

" § 92a Zuständigkeitswechsel

35. § 93 wird wie folgt gefasst:

" § 93 Ausführungsvorschriften; Verordnungsermächtigung Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

36. In § 95 wird nach der Angabe " § 62" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

37. Nach § 100 wird folgender § 100a eingefügt:

" § 100a Zuständigkeitswechsel

38. § 114 wird wie folgt gefasst:

" § 114

Die §§ 6, 9, 13, 15 und 17 in der seit dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind auch auf Eintragungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt beantragt, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgenommen worden sind."

Artikel 3
Änderung der Wohnungsgrundbuchverfügung

Die Wohnungsgrundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 134) wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird aufgehoben

2. In § 8 wird die Angabe "7" durch die Angabe "6" ersetzt.

3. In § 9 Satz 1 wird das Wort "bis" durch das Wort "und" ersetzt.

4. Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Wurde von der Anlegung besonderer Grundbuchblätter abgesehen, sollen diese bei der nächsten Eintragung, die das Wohnungseigentum betrifft, spätestens jedoch bei der Anlegung des Datenbankgrundbuchs angelegt werden."

5. Die Anlage 2 wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung sonstigen Bundesrechts

Artikel 5
Änderung der Grundstücksverkehrsordnung

§ 2 Absatz 1 der Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2221), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 44 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt geändert:

"6. weder ein Anmeldevermerk gemäß § 30b Absatz 1 des Vermögensgesetzes im Grundbuch eingetragen ist noch dem Grundbuchamt ein nicht erledigtes Ersuchen auf Eintragung eines Anmeldevermerks vorliegt."

2. In Satz 3 wird die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Vermögensgesetzes

Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 30a wird folgender § 30b eingefügt:

§ 30b Anmeldevermerk

2. Nach § 34 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Gleichzeitig ersucht die Behörde das Grundbuchamt um Löschung des Anmeldevermerks nach § 30b Absatz 1."

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel 1 Nummer 5 und 6 sowie Artikel 2 Nummer 17 treten am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.

Artikel 2 Nummer 30 tritt am 1. September 2013 in Kraft.

Artikel 5 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

*),) Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, Berlin, und archivmäßig niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek.