Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung

COM (2018) 813 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 719/09 (PDF) = AE-Nr. 090712, AE-Nr. 041394

Europäische Kommission
Brüssel, den 12.12.2018 COM (2018) 813 final 2018/0413 (CNS)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Dieser Vorschlag ist Teil des Legislativpakets zur obligatorischen Übermittlung und zum obligatorischen Austausch von mehrwertsteuerrelevanten Zahlungsinformationen. Der Kontext des gesamten Pakets ist ausführlich in der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Einführung bestimmter Pflichten für Zahlungsdienstleister1 beschrieben.

Der Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer2 ist ein wichtiger Bestandteil dieses Pakets: Er enthält Vorschriften dazu, wie die Mitgliedstaaten die von den Zahlungsdienstleistern gemäß Artikel 243b der MwSt-Richtlinie elektronisch bereitgestellten Aufzeichnungen auf einheitliche Weise erfassen sollen. Ferner wird mit dem Vorschlag ein neues zentrales elektronisches System für die Speicherung von Zahlungsinformationen und die weitere Verarbeitung dieser Informationen durch Betrugsbekämpfungsstellen in den Mitgliedstaaten im Rahmen von Eurofisc geschaffen. Eurofisc ist ein Netzwerk für den multilateralen Austausch von Frühwarninformationen zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs, das gemäß Kapitel X der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 eingerichtet wurde.

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für diese Initiative ist Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), dem zufolge der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der indirekten Steuern erlässt, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen notwendig ist.

- Subsidiarität

Diese Initiative steht im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip, da das Hauptproblem - d.h. der Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr - alle Mitgliedstaaten betrifft und durch das Fehlen geeigneter Instrumente für die Steuerbehörden noch verschärft wird. Die Mitgliedstaaten allein sind nicht in der Lage, von Dritten wie Zahlungsdienstleistern die Informationen zu erhalten, die sie brauchen, um mehrwertsteuerpflichtige grenzüberschreitende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen zu kontrollieren, die korrekte Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften im elektronischen Geschäftsverkehr zu gewährleisten und den Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr zu bekämpfen.

So können die Mitgliedstaaten insbesondere das Ziel, Informationen über grenzüberschreitende Zahlungen auszutauschen, um den Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr zu bekämpfen, nicht einfach dadurch erreichen, dass sie die nationalen elektronischen Systeme über eine elektronische Schnittstelle miteinander verbinden (wegen der fehlenden Rechtsgrundlage für die Erhebung von Informationen in einem anderen Land). Ein solches System würde es in der Tat nicht erlauben, Zahlungsinformationen von verschiedenen Zahlungsdienstleistern, die einen einzigen Zahlungsempfänger betreffen, zu aggregieren und doppelte Aufzeichnungen über dieselben Zahlungen zu erkennen. Außerdem wäre kein vollständiger Überblick über die Zahlungen möglich, die Zahlungsempfänger von Zahlern in der Union erhalten haben.

Ein zentrales europäisches System für die Erhebung und den Austausch von Zahlungsinformationen ist der effektivste Weg, um Steuerbehörden einen vollständigen Überblick zu bieten, die Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften im elektronischen Geschäftsverkehr zu kontrollieren und Mehrwertsteuerbetrug zu bekämpfen. Eine Initiative zur Einführung neuer Kooperationsinstrumente zur Bekämpfung dieses Problems erfordert einen Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates.

- Verhältnismäßigkeit

Die Initiative geht nicht über das zur Erreichung des Ziels der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr erforderliche Maß hinaus. In Bezug auf den Datenschutz steht die Verarbeitung von Zahlungsinformationen im Einklang mit den Grundsätzen der Notwendigkeit (nur die zur Erreichung des Ziels der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr erforderlichen Informationen werden verarbeitet) und der Verhältnismäßigkeit (die Art der Informationen und die Art der Verarbeitung durch Betrugsbekämpfungsexperten der Steuerbehörden gehen nicht über das zur Erreichung des Ziels der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr erforderliche Maß hinaus) sowie mit der Datenschutz-Grundverordnung3, der Verordnung (EU) Nr. 2018/17254 und der Charta der Grundrechte5.

Die in der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 und dem europäischen Datenschutzrahmen festgelegten Schutzklauseln werden für den Austausch von Zahlungsinformationen gemäß dem vorliegenden Vorschlag gelten. In Bezug auf die Beurteilung der Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit ist zunächst festzustellen, dass die Erhebung, der Austausch und die Analyse von mehrwertsteuerrelevanten Informationen die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr zum Ziel haben. Dies kommt in der Konsultation der Interessenträger deutlich zum Ausdruck, in der die Steuerbehörden unterstrichen, dass sie Zugang zu Zahlungsinformationen benötigen, um den Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr wirksam bekämpfen zu können.

Die Teilnehmer an der öffentlichen Konsultation (Einzelpersonen und Unternehmen) bestätigten außerdem, dass Zahlungsinformationen notwendig sind, um den Steuerbehörden bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr zu helfen (solange die Verbraucherinformationen vertraulich bleiben). Zudem würden nur Informationen über potenzielle Fälle von Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr an die Steuerbehörden übermittelt und unter ihnen ausgetauscht. Das bedeutet, dass nur die Informationen ausgetauscht würden, die notwendig sind, um potenzielle Betrüger ausfindig zu machen, welche außerhalb des Mitgliedstaats des Verbrauchs ansässig sind (d.h. es würden keinerlei Informationen über inländische Zahlungen ausgetauscht), wie die Zahl der Zahlungsvorgänge, das Datum des Zahlungsvorgangs sowie die Information, wo der Vorgang - grundsätzlich - mehrwertsteuerpflichtig wäre. Es müssen keinerlei Informationen über die Personen ausgetauscht werden, die eine Zahlung online leisten (d.h. die Verbraucher), mit Ausnahme von Informationen über den Ursprung der Zahlung (z.B. der Ort der für die Zahlung verwendeten Bank, der notwendig ist, um den Ort der Besteuerung zu ermitteln). Es wäre daher nicht möglich, die Zahlungsinformationen zu nutzen, um Verbrauchergewohnheiten zu überwachen.

Es würde ein zentrales elektronisches Zahlungsinformationssystem (im Folgenden "CESOP") eingerichtet, das es den Mitgliedstaaten ermöglicht, auf nationaler Ebene gespeicherte Zahlungsinformationen zu übermitteln, um so wirksam gegen den Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr vorzugehen. Das CESOP wäre in der Lage, für jeden Zahlungsempfänger alle von den Mitgliedstaaten übermittelten mehrwertsteuerrelevanten Zahlungsinformationen zu aggregieren und einen vollständigen Überblick über die von den Zahlern (d.h. den Verbrauchern, die Online-Einkäufe tätigen) in der EU an die Zahlungsempfänger (d.h. die Unternehmen) geleisteten Zahlungen zu generieren. Das CESOP könnte Mehrfachaufzeichnungen desselben Zahlungsvorgangs erkennen, die von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen bereinigen (d.h. Duplikate löschen, Fehler korrigieren oder melden usw.) und es den Eurofisc-Verbindungsbeamten ermöglichen, die Zahlungsdaten mit den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 ausgetauschten Mehrwertsteuerdaten abzugleichen; die Informationen würden nur so lange gespeichert, wie die Steuerbehörden für die Mehrwertsteuerkontrollen benötigen. Nur die Eurofisc-Verbindungsbeamten aus den Mitgliedstaaten könnten auf das CESOP zugreifen, das einzig für Ermittlungen in Verdachtsfällen oder erwiesenen Fällen von Mehrwertsteuerbetrug dient.

Was die Datenspeicherung angeht, so würde das CESOP ein angemessenes Sicherheitsniveau im Einklang mit den Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe der Union gewährleisten.

Der Austausch von Informationen zwischen den Steuerbehörden würde ausschließlich im Rahmen des Eurofisc-Netzes erfolgen. Das zentrale elektronische System wird nur für die Eurofisc-Verbindungsbeamten zugänglich sein. Der Zugang zum CESOP würde durch die Verwendung einer Nutzer-Identifizierung erfolgen, das System würde jeden Zugang registrieren. Außerdem würden die Informationen im CESOP nur zwei Jahre lang gespeichert, um den Mitgliedstaaten einen angemessenen Zeitraum für die Durchführung von Mehrwertsteuerprüfungen zu geben. Die Informationen würden nach zwei Jahren gelöscht.

Das System würde über keine Schnittstelle mit dem Internet verfügen, da die Zahlungsdienstleister ihre Informationen den nationalen Behörden übermitteln würden. Der Informationsaustausch zwischen den nationalen Behörden würde über das sichere gemeinsame Kommunikationsnetz erfolgen, über das sämtliche Informationen zwischen den Steuer- und Zollbehörden ausgetauscht werden und das über alle erforderlichen Sicherheitsmerkmale verfügt (einschließlich der Verschlüsselung von Informationen).

Die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs ist ein wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesse der Union und der Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutz-Grundverordnung und des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2018/1725 . Um dieses wichtige Ziel und dessen wirksame Verfolgung durch die Steuerbehörden zu gewährleisten, gelten die Einschränkungen gemäß Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010.

- Wahl des Instruments

Für die Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 ist eine Verordnung erforderlich.

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertungen

Der vorliegende Vorschlag beruht auf einer Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010, insbesondere der Abschnitte zu ihrer Anwendung zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr.6 Die Ergebnisse der Ex-Post-Bewertung sind in der Begründung des Vorschlags zur Änderung der MwSt-Richtlinie ausführlich erläutert.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die Auswirkungen auf den Haushalt sind ausführlich in der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Einführung bestimmten Pflichten für Zahlungsdienstleister erläutert.

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Eurofisc-Berichte und die Jahresstatistiken der Mitgliedstaaten werden im Ständigen Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden7 gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 vorgelegt und erörtert. Den Vorsitz im Ständigen Ausschuss führt die Europäische Kommission. Außerdem wird die Kommission bestrebt sein, von den Mitgliedstaaten jegliche relevanten Informationen über die Funktionsweise des neuen Systems und über Betrugsfälle einzuholen. Gegebenenfalls erfolgt die Koordinierung im Rahmen des Fiscalis-Ausschusses (dieser Ausschuss wurde noch nicht im Rahmen des neuen Fiscalis-Programms8 eingesetzt).

Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 und die Richtlinie 2006/112/EG regeln bereits die regelmäßige Erstellung von Bewertungen und Berichten durch die Kommission. Daher wird die Kommission entsprechend den bereits bestehenden Verpflichtungen dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 alle fünf Jahre über das Funktionieren des neuen Instruments für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden Bericht erstatten.

Zudem wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 404 der Richtlinie 2006/112/EG alle vier Jahre einen Bericht über das Funktionieren der neuen gemeinsamen Mehrwertsteuerpflichten für Zahlungsdienstleister unterbreiten. Die Kommission wird dafür Sorge tragen, dass beide Berichte auf der Grundlage derselben Erkenntnisse koordiniert werden.

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

In Artikel 2 werden neue Begriffsbestimmungen hinzugefügt, um den Austausch von Zahlungsinformationen mit den in der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt9 verwendeten Begriffen in Einklang zu bringen.

In Kapitel V wird ein Abschnitt 2 hinzugefügt, mit dem ein neues zentrales elektronisches System von Zahlungsinformationen (CESOP) eingeführt wird, das von der Kommission entwickelt werden soll. Außerdem werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die von den Zahlungsdienstleistern gemäß Artikel 243b der MwSt-Richtlinie elektronisch bereitgestellten Aufzeichnungen zu erfassen. Um den Verwaltungsaufwand für die Zahlungsdienstleister auf ein Mindestmaß zu beschränken, ist gemäß Artikel 24b Absatz 2 Buchstabe b ein gemeinsames elektronisches Format für die Erfassung dieser Aufzeichnungen im Wege von Durchführungsrechtsakten zu erlassen. Die zuständigen Behörden (im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 904/2010) der Mitgliedstaaten müssen die Informationen, die sie von den in ihrem Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleistern vierteljährlich erheben, an das CESOP übermitteln. Die Mitgliedstaaten können jede nationale Dienststelle der Steuerverwaltung mit der Erhebung der Zahlungsinformationen bei den Zahlungsdienstleistern gemäß dem vorgeschlagenen Artikel 24b Absätze 1 und 2 beauftragen. Jedoch ist nur die zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 befugt, Informationen an das CESOP weiterzuleiten (Artikel 24b Absatz 3).

Das CESOP wird formale Fehler in den übermittelten Informationen korrigieren (Bereinigung) und die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats übermittelten gesamten Zahlungsinformationen je Zahlungsempfänger (Empfänger der Beträge) aggregieren. Anschließend wird das CESOP die Informationen analysieren (d.h. die Zahlungsinformationen mit den Mehrwertsteuerinformationen abgleichen, die den Eurofisc-Beamten vorliegen) und den Eurofisc-Beamten der Mitgliedstaaten damit einen vollständigen Überblick über die von einem bestimmten Zahlungsempfänger erhaltenen Zahlungen bieten. Die Eurofisc-Verbindungsbeamten werden insbesondere in der Lage sein festzustellen, ob die von einem bestimmten Zahlungsempfänger in einem bestimmten Zeitraum aus allen Mitgliedstaaten erhaltenen Zahlungen 10 000 EUR übersteigen. Der Schwellenwert von 10 000 EUR für Lieferungen und Dienstleistungen innerhalb der Union gilt gemäß der Richtlinie über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr ab 2110. Übersteigt der jährliche Gesamtumsatz eines Lieferers oder Dienstleisters innerhalb der EU diesen Schwellenwert, gilt als Ort der Lieferung bzw. der Erbringung einer Dienstleistung der Mitgliedstaat des Verbrauchs.

Die Speicherdauer im CESOP beträgt zwei Jahre. Diese Speicherdauer ist angemessen, da sie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Notwendigkeit der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr durch die Steuerbehörden, dem hohen Datenvolumen, das in CESOP gespeichert wird, und der Sensibilität der im System gespeicherten Zahlungsinformationen herstellt.

Die Informationen über eingehende Zahlungen werden es den Mitgliedstaaten erlauben, inländische Lieferer bzw. Dienstleister zu ermitteln, die Gegenstände und Dienstleistungen ins Ausland verkaufen, ohne ihren Mehrwertsteuerpflichten nachzukommen. Informationen über ausgehende Zahlungen ermöglichen es, im Ausland (entweder in einem anderen Mitgliedstaat oder außerhalb der Union) ansässige Lieferer zu ermitteln, die die Mehrwertsteuer in einem bestimmten Mitgliedstaat entrichten müssten.

Die Einrichtung des CESOP wird mindestens drei Jahre dauern. In dieser Zeit müssten die Kommission und die Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden eine Reihe technischer Einzelheiten ausarbeiten, die in Artikel 24e aufgeführt sind. Mit diesem Artikel wird der Kommission die Befugnis erteilt, eine Durchführungsverordnung mit technischen Maßnahmen zu erlassen, um unter anderem das System einzurichten, zu pflegen und zu verwalten. Für die Zwecke dieses Artikels ist unter Pflege des Systems die Realisierung bestimmter (vor allem IT-relevanter) technischer und Leistungsanforderungen, die zur Einrichtung, zur Pflege, zur Festlegung von Standards für die Interoperabilität mit den Mitgliedstaaten und ähnliche Maßnahmen notwendig sind, zu verstehen. Die Verwaltung ist ein Betriebsprozess zur Überwachung der Leistungsfähigkeit und des Lebenszyklus des Systems. So kann die Kommission beispielsweise beschließen, das System zu aktualisieren, es zu migrieren, Leistungsberichte zu erstellen oder den Zugang zu kontrollieren.

Die Kommission würde die Kosten der Entwicklung und Pflege des CESOP sowie die Kosten der Aufrechterhaltung der Verbindung zwischen dem CESOP und den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten tragen; die Mitgliedstaaten würden die Kosten für alle notwendigen Entwicklungen in ihren nationalen Systemen übernehmen. Weitere Einzelheiten sind im Finanzbogen und in Abschnitt 4 der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf bestimmte Mehrwertsteuerpflichten für bestimmte Steuerpflichtige beschrieben, der Teil dieses Pakets ist.

Aufgrund der Investitionen und der laufenden Kosten und weil das System von den Eurofisc-Verbindungsbeamten genutzt wird, wird ein Unterabsatz zu Artikel 37 hinzugefügt, um eine neue Berichtspflicht für die Mitgliedstaaten und die Kommission im Rahmen des Eurofisc-Jahresberichts einzuführen, um zu ermitteln, ob das System dazu beiträgt, dass mehr Mehrwertsteuer festgesetzt und erhoben wird oder dass spezifische Mehrwertsteuerkontrollen durchgeführt werden.

In dem neuen Absatz 1a des Artikels 55 wird klargestellt, dass die Mitgliedstaaten die Zahlungsinformationen nicht zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage, zur Erhebung der Mehrwertsteuer oder zur Durchführung von administrativen Mehrwertsteuerkontrollen nutzen dürfen, es sei denn, die Zahlungsinformationen wurden mit anderen, den Steuerbehörden vorliegenden Informationen abgeglichen. Schließlich gelten für das CESOP die Einschränkungen der Datenschutzpflichten und -rechte gemäß Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010.

Diese Einschränkungen sind notwendig, um unverhältnismäßig hohe Anstrengungen der Mitgliedstaaten und der Kommission zu vermeiden, die es

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung

DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments1, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wird wie folgt geändert:

(1) In Artikel 2 werden die folgenden Buchstaben s bis v angefügt:

(2) Kapitel V wird wie folgt geändert:

(3) In Artikel 37 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"In dem jährlichen Bericht werden für jeden Mitgliedstaat mindestens die Zahl der ausgeführten Kontrollen und der Betrag der dank der Informationen gemäß Artikel 24d zusätzlich festgesetzten und erhobenen Mehrwertsteuer angegeben."

(4) in Artikel 55 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"1a Die in Kapitel V Abschnitt 2 genannten Informationen werden ausschließlich für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet, wenn sie im Abgleich mit anderen, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorliegenden Mehrwertsteuerinformationen überprüft wurden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Rates
Der Präsident