Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen

KOM (2005) 366 endg.; Ratsdok. 11673/05
Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 17. August 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 9. August 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Hinweis: vgl. Drucksache 080/79

Begründung und ZIEL

Rechtsgrundlage und FORM des vorgeschlagenen Rechtsakts

ZENTRALE PUNKTE der Verordnung

ZU ERHEBENDE Daten

Nutzen der Verordnung

Die Erhebung qualitativ hochwertiger statistischer Daten über den Güterverkehr auf Binnenwasserstraßen ist unter folgenden Aspekten wichtig:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union,

(1) Binnenwasserstraßen sind ein wichtiger Bestandteil der Verkehrsnetze in der Gemeinschaft und die Förderung der Binnenschifffahrt mit dem Ziel, die wirtschaftliche Effizienz zu erhöhen und den Energieverbrauch sowie die Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt zu reduzieren, ist eins der Ziele der gemeinsamen Verkehrspolitik, die im Strategiepapier der Kommission Weißbuch: Die Europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft dargestellt sind.

(2) Damit die Kommission die gemeinsame Verkehrspolitik und die verkehrsrelevanten Elemente der Regionalpolitik und der transeuropäischen Netze verfolgen und weiterentwickeln kann, benötigt sie statistische Daten über die Beförderung von Gütern auf Binnenwasserstraßen.

(3) Statistische Daten über den Verkehr auf Binnenwasserstraßen wurden bisher nach Maßgabe der Richtlinie 80/1119/EWG des Rates vom 17. November 1980 über die statistische Erfassung des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen2 erhoben; sie werden dem heutigen Bedarf auf diesem Gebiet nicht mehr gerecht. Daher ist es angezeigt, die Richtlinie durch einen neuen Rechtsakt zu ersetzen, der den Erfassungsbereich vergrößert und die Effizienz erhöht.

(4) Bei der Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über alle Verkehrsträger sollten einheitliche Konzepte und Normen zugrunde gelegt werden, um eine möglichst große Vergleichbarkeit zwischen den verschiedenen Verkehrszweigen zu gewährleisten.

(5) Da die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen, d.h. die Schaffung gemeinsamer statistischer Standards für die Erstellung harmonisierter Daten, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 EG-Vertrag tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(6) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse1 beschlossen werden.

(7) Der mit dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom2 eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm ist gemäß Artikel 3 des Beschlusses gehört worden -

1 KOM (2001) 370 endg.
2 AB1. L 339 vom 15.12.1980, S. 30.

HAT folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden allgemein gültige Regeln für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die Binnenschifffahrt aufgestellt.

Artikel 2 Geltungsbereich

1 AB1. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
2 AB1. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

Artikel 3 Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

Artikel 4 Datenerhebung

Artikel 5 Datenübermittlung

Verlängerungen der Übermittlungsfrist sind in Anhang G aufgeführt.

Artikel 6 Verbreitung

Eurostat verbreitet in Zeitabständen, die mit denen der Übermittlung der Erhebungsergebnisse vergleichbar sind, Gemeinschaftsstatistiken auf der Grundlage der in Artikel 4 genannten Daten.

Artikel 7 Qualität der Statistiken

Artikel 8 Durchführungsbericht

Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission, nach Anhörung des Ausschusses für das Statistische Programm, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht dient vor allem

Artikel 9 Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an den wirtschaftlichen und technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 festgelegt. Dies betrifft insbesondere

Artikel 10 Ausschussverfahren

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 11 Richtlinie 80/1119/EWG

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am ...
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident

Anhang A

Tabelle A1: Güterverkehr nach der Güterart(jährliche Daten)
Inhalt Kodierung Systematik Einheit
Tabelle 2 alphanumerische Zeichen "A1"
Meldeland 2 Buchstaben ISO-Ländercode
Jahr 4 Ziffern "yyyy"
Ladeland/-region 2 Buchstaben oder 4 alphanumerische Zeichen ISO-Ländercode oder NUTS2
Löschland/-Region 2 Buchstaben oder 4 alphanumerische Zeichen ISO-Ländercode oder NUTS2
Verkehrsart 1 Ziffer 1 = innerstaatlich
2 = grenzüberschreitend(ohne Transit)
3 = Transit
Güterart 2 Ziffern NST 2000
Verpackungsart 1 Ziffer 1= Güter in Containern 2= nicht in Containern verpackte Güter
Beförderte Tonnen Tonnen
Tonnenkilometer Tonnenkilometer

Anhang B

Tabelle B1: Verkehr nach Inhalt der Nationalit ät Kodierung der Schiffe und dem Schiffstyp Systematik (jährliche Daten) Einheit
Tabelle 2 "B1"
alphanumerische
Zeichen
Meldeland 2 Buchstaben ISO-Ländercode
Jahr 4 Ziffern "yyyy"
Ladeland/-region 2 Buchstaben ISO-Ländercode oder
oder 4 NUTS2
alphanumerische
Zeichen
Löschland/-Region 2 Buchstaben ISO-Ländercode oder
oder 4 NUTS2
alphanumerische
Zeichen
Verkehrsart 1 Ziffer 1 = innerstaatlich
2 = grenzüberschreitend
(ohne Transit)
3 = Transit
Schiffstyp 1 Ziffer 1 = Gütermotorschiff
2 = Güterbinnenschiff ohne
eigenen Antrieb
3 = Tankmotorschiff
4 = Tankbinnenschiff ohne
eigenen Antrieb
5 = Sonstiges Güterbinnenschiff
Nationalit ät des 2 Buchstaben ISO-Ländercode
Schiffes
Beförderte Tonnen Tonnen
Tonnenkilometer Tonnenkilometer
Tabelle Inhalt B2: Schiffsverkehr Kodierung (jährliche Daten) Systematik Einheit
Tabelle 2 alphanumerische "B2"
Zeichen
Meldeland 2 ISO-Ländercode
Buchstaben
Jahr 4 Ziffern "yyyy"
Anzahl der beladenen Schiffe Schiffe
Anzahl der leeren Schiffe Schiffe
Schiffskilometer (beladene Schiffe) Schiffskilometer
Schiffskilometer (leere Schiffskilometer
Schiffe) Anmerkung: Die Übermittlung der Tabelle B2 ist fakultativ.

Anhang C

Tabelle C1: Inhalt Containerverkehr Kodierung nach der Güterart (jährliche Daten) Systematik Einheit
Tabelle 2 "C1"
alphanumerische
Zeichen
Meldeland 2 Buchstaben ISO-Ländercode
Jahr 4 Ziffern "yyyy"
Ladeland/-region 2 Buchstaben ISO-Ländercode oder
oder 4 NUTS2
alphanumerische
Zeichen
Löschland/-Region 2 Buchstaben ISO-Ländercode oder
oder 4 NUTS2
alphanumerische
Zeichen
Verkehrsart 1 Ziffer 1 = innerstaatlich
2 = grenzüberschreitend
(ohne Transit)
3 = Transit
Containergrößen 1 Ziffer 1 = 20-Fuß-Ladeeinheiten
2 = 40-Fuß-Ladeeinheiten
3 = Ladeeinheiten > 20 Fuß
und < 40 Fuß
4 = Ladeeinheiten > 40 Fuß
Ladestatus 1 Ziffer 1= beladene Container
2= leere Container
Güterart 2 Ziffern NST 2000
Beförderte Tonnen* Tonnen
Tonnenkilometer* Tonnenkilometer
TEU TEU
TEU-Kilometer* Nur für beladene Container TEU-Kilometer

Anhang D

Tabelle D1: Verkehr Inhalt nach der Nationalit ät Kodierung der Schiffe (vierteljährliche Daten) Systematik Einheit
Tabelle 2 alphanumerische "D1"
Zeichen
Meldeland 2 ISO-Ländercode
Buchstaben
Jahr 4 Ziffern "yyyy"
Quartal 2 alphanumerische "Q1, Q2, Q3 oder Q4"
Zeichen
Verkehrsart 1 Ziffer 1 = innerstaatlich
2 = grenzüberschreitend (ohne
Transit)
3 = Transit
Nationalit ät des Schiffes 2 ISO-Ländercode
Buchstaben
Beförderte Tonnen Tonnen
Tonnenkilometer Tonnenkilometer
Tabelle D2: Containerverkehr Inhalt nach der Kodierung Nationalit ät der Schiffe (vierteljährliche Systematik Daten) Einheit
Tabelle 2 alphanumerische "D2"
Zeichen
Meldeland 2 ISO-Ländercode
Buchstaben
Jahr 4 Ziffern "yyyy"
Quartal 2 alphanumerische "Q1, Q2, Q3 oder Q4"
Zeichen
Verkehrsart 1 Ziffer 1 = innerstaatlich
2 = grenzüberschreitend (ohne
Transit)
3 = Transit
Nationalit ät des Schiffes 2 ISO-Ländercode
Buchstaben
Ladestatus 1 Ziffer 1= beladene Container
2= leere Container
Beförderte Tonnen* Tonnen
Tonnenkilometer* Tonnenkilometer
TEU TEU
TEU-Kilometer* Nur für beladene Container TEU-Kilometer

Anhang E

Inhalt Tabelle E1: Güterverkehr Kodierung (jährliche Daten) Systematik Einheit
Tabelle 2 alphanumerische "E1"
Zeichen
Meldeland 2 ISO-Ländercode
Buchstaben
Jahr 4 Ziffern "yyyy"
Beförderte Tonnen Tonnen
insgesamt
Tonnenkilometer Tonnenkilometer
insgesamt

Anhang F
Gütersystematik

Inhalt
1.NST -2000
NST- 2000- GruppenWarenbezeichnung Abgegrenzt durch Produkte der CPA-Abteilungen
01Erzeugnisse der Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft; Fische und Fischereierzeugnisse01, 02, 05
02Kohle und Torf; rohes Erdöl und Erdgas; Uran- und Thoriumerze10, 11, 12
03Erze, Steine und Erden, sonstige Bergbauerzeugnisse13, 14
04Nahrungs- und Genussmittel15, 16
05Textilien und Bekleidung; Leder und Lederwaren17, 18, 19
06Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren (ohne Möbel); Papier, Pappe und Waren daraus; Verlags- und Druckerzeugnisse, bespielte Ton-, Bild- und Datenträger 20, 21, 22
07Kokereierzeugnisse, Mineralölerzeugnisse, Spalt- und Brutstoffe23
08Chemische Erzeugnisse; Gummi- und Kunststoffwaren24, 25
09Sonstige Mineralerzeugnisse26
10Metalle und Halbzeug daraus; Metallerzeugnisse27, 28
11Maschinen; Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen; Geräte der Elektrizitätserzeugung und -verteilung u.Ä.; Nachrichtentechnik, Rundfunk- und Fernsehgeräte sowie elektronische Bauelemente; Medizin-, Mess-, steuerungs- und regelungstechnische Erzeugnisse; optische Erzeugnisse; Uhren 29, 30, 31, 32, 33
12Fahrzeuge34, 35
13Möbel, Schmuck, Musikinstrumente, Sportgeräte, Spielwaren und sonstige Erzeugnisse36
14Sekundärrohstoffe; kommunale Abfälle und sonstige Abfälle, in der CPA anderweitig nicht genannt (als Input für die CPA-Abteilung 90) sowie sonstige Abfälle, in der CPA anderweitig nicht genannt37 + kommunale Abfälle
15Post, Pakete Anmerkung: Diese Position wird normalerweise für Waren verwendet, die von Postverwaltungen und spezialisierten Kurierdiensten befördert werden (NACE Rev. 1, Abteilung 64)
16Geräte und Material für die Güterbeförderung Anmerkung: Diese Position umfasst z.B. leere Container, Paletten, Kartons, Kisten, Rollkästen sowie spezielle Transportfahrzeuge, die auf anderen Fahrzeugen befördert werden. Die Einführung dieser Position erfolgt ungeachtet der Frage, ob diese Materialien als "Güter" gelten sollen. Dies ist anhand der Regeln für die Datenerhebung in den einzelnen Verkehrszweigen zu entscheiden.
17Im Rahmen von privaten und gewerblichen Umzügen beförderte Güter; von den Fahrgästen getrennt befördertes Gepäck; zum Zwecke der Reparatur bewegte Fahrzeuge; sonstige nichtmarktbestimmte Güter, a.n.g.
18Sammelgut: eine Mischung verschiedener Arten von Gütern, die zusammen befördert werden Anmerkung: Diese Position wird verwendet, wenn eine getrennte Zuordnung zu den Gruppen 01-16 nicht als sinnvoll erachtet wird.
19Nicht identifizierbare Güter: Güter, die sich aus irgendeinem Grund nicht genau bestimmen lassen und daher nicht den Gruppen 01-16 zugeordnet werden können. Anmerkung: Unter dieser Position sollen Güter erfasst werden, über deren Art die Meldeeinheit keine Informationen besitzt.
20Sonstige Güter, a.n.g. Anmerkung: Unter dieser Position werden Güter erfasst, die sich keiner der Gruppen 01-19 zuordnen lassen. Da die Gruppen 01-19 so ausgelegt sind, dass alle vorhersehbaren Kategorien von beförderten Gütern abgedeckt werden, sollte die Verwendung der Gruppe 20 als ungewöhnlich erachtet werden und könnte einen Anhaltspunkt dafür liefern, dass die unter dieser Position gemeldeten Daten eingehender zu prüfen sind.

Anhang G

VERLÄNGERUNGEN der Übermittlungsfrist Verlängerte Übermittlungsfrist nach (Artikel 5 Absatz 2) Letztes Jahr, in dem die
Mitgliedstaat Ablauf des Erhebungszeitraums verlängerte Übermittlungsfrist
angewendet wird
Belgien 8 Monate 2009