Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 231. Sitzung am 3. Juli 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 016/13672 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung - Drucksache 016/12814 - in beigefügter Fassung angenommen.

Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung

Vom...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz - SchVG)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Anleihebedingungen

§ 3 Transparenz des Leistungsversprechens

§ 4 Kollektive Bindung

Abschnitt 2
Beschlüsse der Gläubiger

§ 5 Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger

§ 6 Stimmrecht

§ 7 Gemeinsamer Vertreter der Gläubiger

§ 8 Bestellung des gemeinsamen Vertreters in den Anleihebedingungen

§ 9 Einberufung der Gläubigerversammlung

§ 10 Frist, Anmeldung, Nachweis

§ 11 Ort der Gläubigerversammlung

§ 12 Inhalt der Einberufung, Bekanntmachung

§ 13 Tagesordnung

§ 14 Vertretung

§ 15 Vorsitz, Beschlussfähigkeit

§ 16 Auskunftspflicht, Abstimmung, Niederschrift

§ 17 Bekanntmachung von Beschlüssen

§ 18 Abstimmung ohne Versammlung

§ 19 Insolvenzverfahren

§ 20 Anfechtung von Beschlüssen

§ 21 Vollziehung von Beschlüssen

§ 22 Geltung für Mitverpflichtete

Abschnitt 3
Bußgeldvorschriften; Übergangsbestimmungen

§ 23 Bußgeldvorschriften

§ 24 Übergangsbestimmungen

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587) wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes

Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 127 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Depotgesetzes

Dem § 1 Absatz 1 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

Artikel 6
Änderung des Pfandbriefgesetzes

§ 30 des Pfandbriefgesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 6a
Änderung des Handelsgesetzbuchs

§ 89b Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung , das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung

§ 14 Absatz 6 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Artikel ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Artikel 8
Inkrafttreten; Außerkrafttreten


Fristablauf: 24.07.09
Erster Durchgang: Drucksache. 180/09 (PDF)