Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 15. Oktober 2007 zur Änderung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 29. Mai 1996 und des Protokolls hierzu vom 29. Mai 1996

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 15. Oktober 2007 zur Änderung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 29. Mai 1996 und des Protokolls hierzu vom 29. Mai 1996

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 29. August 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da für die Anwendung des Änderungsprotokolls ab 1. Januar 2009 der Austausch der Ratifikationsurkunden noch in diesem Jahr erforderlich ist.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 10. 10. 08
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG

Entwurf
Gesetz zu dem Protokoll vom 15. Oktober 2007 zur Änderung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 29. Mai 1996 und des Protokolls hierzu vom 29. Mai 1996

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Änderungsprotokoll findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich da das Aufkommen aus den von dem Änderungsprotokoll betroffenen Steuern gemäß Artikel 106 des Grundgesetzes ganz oder zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Änderungsprotokoll nach seinem Artikel 4 Abs. 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Durch das Änderungsprotokoll verzichtet die Bundesrepublik Deutschland durch Einräumung eines russischen Quellensteuerrechts auf Erträge aus russischen Investmentfonds in gewissem Umfang auf Steuern, die dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden zufließen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um eine Gleichbehandlung mit dem bereits bestehenden deutschen Quellensteuerrecht auf Ausschüttungen von deutschen Investmentfonds handelt.

Durch den erweiterten Informationsaustausch bezüglich Steuern jeder Art wird eine zutreffendere Besteuerung erwartet. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 29. Mai 1996 und des Protokolls hierzu vom 29. Mai 1996

Die Bundesrepublik Deutschland und die Russische Föderation -von dem Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 29. Mai 1996 (nachfolgend "das Abkommen" genannt) und des Protokolls hierzu vom 29. Mai 1996 (nachfolgend "das Protokoll vom 29. Mai 1996" genannt) zu schließen -sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 26 des Abkommens erhält folgenden Wortlaut:

"Artikel 26
Informationsaustausch

Artikel 3

Artikel 4


Geschehen zu Wiesbaden am 15.Oktober 2007 in zwei Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Peer Steinbrück
Für die Russsische Föderation
Kudrin

Denkschrift zum Protokoll

I. Allgemeines

Das in Wiesbaden am 15. Oktober 2007 unterzeichnete Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 29. Mai 1996 und des Protokolls hierzu vom 29. Mai 1996 aktualisiert das genannte Abkommen und Protokoll (BGBl. 1996 II S. 2710). Durch die punktuellen Änderungen wird entsprechend der aktuellen Regelung im OECD-Musterabkommen 2005 die Zusammenarbeit der Finanzverwaltung verbessert. Hierdurch trägt das Änderungsprotokoll zur Vereinheitlichung auf diesem Gebiet bei. Zudem stellt es die steuerliche Gleichbehandlung russischer und deutscher Investmentfonds her und enthält schließlich eine Vereinfachung der Anwendung bei der Dividendenbesteuerung.

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Dieser Artikel ändert Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a des Abkommens. Auf russischen Wunsch war bei der Dividendenbesteuerung seinerzeit die Annahme einer Schachtelbeteiligung nicht nur von einer prozentualen Beteiligung, sondern auch von einem Mindestkapitalanteil abhängig gemacht worden. Damit sollten nur gewichtige Direktinvestitionen mit dem günstigeren Quellensteuersatz von 5 Prozent besteuert werden. Auch heute hält die russische Seite an einem Mindestkapitalanteil fest. Mit der vorliegenden Änderung wird der Wert des Mindestkapitalanteiles jedoch von 160000 DM (= 81 806,70 Euro) zur Vereinfachung der Anwendung auf 80 000 Euro abgerundet.

Zu Artikel 2

Dieser Artikel ändert Artikel 26 des Abkommens. Mit dieser Änderung wird der Informationsaustausch auf der Basis des OECD-Musterabkommens 2005 erweitert. Durch den erweiterten Informationsaustausch wird die Zusammenarbeit der Finanzbehörden beider Staaten hinsichtlich Steuern jeder Art verbessert. Mit dieser Änderung kommt die deutsche Seite auch einem entsprechenden Wunsch des Bundesrechnungshofes nach. In Artikel 26 Abs. 6 des Abkommens wurden die Regelungen zum Datenschutz ergänzt.

Zu Artikel 3

Dieser Artikel ändert Nummer 4 des Protokolls zu Artikel 10 des Abkommens (Dividendenbesteuerung). Das geltende Protokoll zum Abkommen von 1996 enthält auf damaligen russischen Wunsch nur eine einseitige Regelung zugunsten einer deutschen Quellensteuer auf Ausschüttungen von deutschen Investmentfonds. Nach dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen unterliegen damit Ausschüttungen von russischen Investmentfonds keiner Quellensteuer.

Im Hinblick auf Reformen im russischen Recht für Investmentfonds wünscht die Russische Föderation aus Gründen der Gleichbehandlung ein Recht, Ausschüttungen von Investmentfonds an der Quelle zu besteuern. Mit dieser Änderung wird das russische Besteuerungsrecht auf Ausschüttungen russischer Investmentfonds mit dem deutschen Besteuerungsrecht auf Ausschüttungen von deutschen Investmentfonds gleichgestellt.

Zu Artikel 4

Dieser Artikel regelt die Ratifikation und das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls. Hiernach tritt das Änderungsprotokoll am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und wird ab dem 1. Januar des darauf folgenden Jahres anzuwenden sein.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 581:
Entwurf eines Gesetzes Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 15. Oktober 2007 zur Änderung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 29. Mai 1996 und des Protokolls hierzu vom 29. Mai 1996

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden fünf Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Für Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. LudewigProf. Dr. Farber
VorsitzenderBerichterstatterin