Beschluss des Bundesrates
Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke
(Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung - ChemVOCFarbV)

Der Bundesrat hat in seiner 804. Sitzung am 15. Oktober 2004 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.

Anlage
Änderungen und Entschließung zur Chemikalienrechtlichen Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung - ChemVOCFarbV)

A. Änderungen

1. Zu § 1 und § 2 Satz 1 Nr. 1

Folgeänderungen:

Begründung:

Bei der deutschen Übersetzung der Richtlinie 2004/42/EG wurde nicht berücksichtigt dass das Wort "building" neben Gebäuden auch andere Bauwerke umfasst. Der Begriff "Gebäude" ist im Bauordnungsrecht der Länder, welchem eine Musterbauordnung zu Grunde liegt, als "selbständig benutzbare überdeckte, betretbare bauliche Anlagen" definiert. Es erscheint nicht sinnvoll, den Begriff in der vorliegenden Verordnung anders zu definieren. Daher sollte das Wort "Gebäude" durch das Wort "Bauwerke" ersetzt und entsprechend definiert werden. Dabei muss die in der Verordnung enthaltene Einschränkung der Hoch- und Tiefbauten auf privat, gewerblich und landwirtschaftlich genutzte entfallen, um auch z.B. öffentliche Bauwerke zu erfassen. Zudem sollte in den Anhängen der Verordnung eine Angleichung an den Wortlaut des § 1 "Zweck und Anwendungsbereich" erfolgen, indem die Wörter "Gebäude, Gebäudeteile und -bekleidungen" durch die Wörter "Bauwerke, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen" ersetzt werden.

Zudem ist das Wort "Baubekleidung" nicht gebräuchlich.

2. Zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a

In § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a sind nach den Wörtern "Farben und Lacke" die Wörter "zur Beschichtung von Bauwerken, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen" einzufügen.

Begründung:

Durch diese Ergänzung soll vermieden werden, dass sich irrtümlicherweise der Baubereich von dieser Verordnung "nicht angesprochen" fühlt. Die Formulierung entspricht der Bezeichnung in Anhang I Nr. 1.

3. Zu § 4

In § 4 sind im einleitenden Satzteil nach dem Wort "Hersteller" die Wörter "oder Einführer" einzufügen.

Begründung:

Das Inverkehrbringen erfasst auch das Verbringen eines im Anhang I aufgeführten gebrauchsfertigen Produkts in den Geltungsbereich der Verordnung.

Somit ist neben dem Hersteller auch der Einführer vor dem Inverkehrbringen zur Kennzeichnung der betreffenden Produkte zu verpflichten.

4. Zu § 4

In § 4 sind im einleitenden Satzteil nach den Wörtern "folgende Angaben" die Wörter "waagerecht und deutlich lesbar" einzufügen.

Begründung:

Die Angabe der VOC-Gehalte soll soweit als möglich mit den Vorschriften der §§ 6 und 7 GefStoffV bzw. der Artikel 24 der Richtlinie 67/548/EWG und Artikel 11 der Richtlinie 1999/45/EG in Einklang stehen. Zugleich sollen damit Unklarheiten seitens der Hersteller bezüglich der Kennzeichnung vermieden werden.

5. Zu § 5 Abs. 1 Satz 1

In § 5 Abs. 1 Satz 1 sind nach dem Wort "Hersteller" die Wörter "oder Einführer" einzufügen.

Begründung:

Das Inverkehrbringen erfasst auch das Verbringen eines im Anhang I aufgeführten gebrauchsfertigen Produkts in den Geltungsbereich der Verordnung.

Somit ist neben dem Hersteller auch der Einführer zur Mitteilung der für die Berichterstattung an die Europäische Kommission benötigten Informationen zu verpflichten.

6. Zu § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2

§ 5 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Angleichung der Formulierung in § 5 Abs. 1 und 2 an die Formulierung in § 3 Abs. 3 Buchstabe b.

B. Entschließung