Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung und zur Aufhebung der Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 891. Sitzung am 16. Dezember 2011 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Anlage
Änderungen zur Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung und zur Aufhebung der Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung

1. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - (§ 3 Absatz 2 Satz 1 EWMV)

In Artikel 1 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:

'2a. In § 3 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "2013" durch die Angabe "2015" ersetzt.'

Begründung:

Die Zeitverschiebung um zwei Jahre ist dringend erforderlich. Nur dann können die Ergebnisse der vom BMELV in Auftrag gegebenen Studie "Prüfung des legislativen Reformbedarfs im Bereich der ENV" in die weiteren Überlegungen mit einfließen.

Das Forschungsprojekt wird Ende 2013 abgeschlossen sein. Es steht zu erwarten, dass im Licht der Untersuchungsergebnisse eine grundlegende Neugestaltung des gesamten Vorsorgesystems und der damit erforderlichen Datenerhebung erfolgen wird. Die umfangreichen Erhebungen bei der Ernährungswirtschaft nach der EWMV können ggf. ganz entfallen.

Die in der vorliegenden Verordnung der EWMV zu erhebenden Daten sind - angesichts der in den letzten beiden Jahrzehnten eingetretenen Veränderungen der geopolitischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen - nicht geeignet, im Falle einer einige Wochen andauernden Ernährungskrise die notwendigen Entscheidungsgrundlagen zu liefern. Importe und Warenströme sind bei den heutigen verflochtenen Verarbeitungs- und Versorgungsstrukturen von zentraler Bedeutung und in Krisensituationen wichtige und schnell nutzbare Stellschrauben, werden aber von der EWMV nicht erfasst.

Stattdessen werden mit hohem bürokratischen Aufwand Daten erhoben, die die Ernährungswirtschaft und die Verwaltungsbehörden - insbesondere der unteren Behörden - der Länder erheblich belasten.

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (Anlage 1 Zeile "Betriebsart 030" Spalte 2 EWMV)

In Artikel 1 Nummer 3 sind in Anlage 1 Zeile "Betriebsart 030" Spalte 2 die Wörter "oder Backmitteln oder Hefen" anzufügen.

Begründung:

Auch Hersteller von Backmitteln oder Hefen, die bisher unter der Rubrik "Sonstiges" gemeldet haben, sollen meldepflichtig bleiben.

Die Hefehersteller als wenige Spezialbetriebe in Deutschland haben selbst um Aufnahme in die Erhebung gebeten, da sie sich zur "kritischen Infrastruktur" zählen und ein Ausfall weitreichende Folgen für die Herstellung von Grundnahrungsmitteln haben würde.

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 (Anlage 1 Zeile "Betriebsart 040" Spalte 2 EWMV)

In Artikel 1 Nummer 3 sind in Anlage 1 Zeile "Betriebsart 040" Spalte 2 die Wörter "oder Kartoffeltiefgefrierprodukten oder Kartoffelfrittier- und Kartoffelbratprodukten" zu streichen.

Begründung:

Der Überbegriff "Kartoffelprodukte" umfasst auch die Gefrier-, Frittier- und Bratprodukte, die daher nicht eigens erwähnt werden müssen. Zudem würden auch Hersteller von Kartoffelfrischprodukten wie z.B. von Kloßteig oder Gnocchi ebenfalls in der Auflistung fehlen.

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 (Anlage 1 Zeile "Betriebsart 110" Spalte 2 EWMV)

In Artikel 1 Nummer 3 ist in Anlage 1 Zeile "Betriebsart 110" Spalte 2 die Angabe "1.000 t" durch die Angabe "500 t" zu ersetzen.

Begründung:

Fertiggerichte können der schnellen Versorgung der Bevölkerung im Krisenfall dienen, so dass es sinnvoll ist, einen größeren Herstellerkreis zu kennen. Zudem zählen zu dieser Betriebsart auch Hersteller von Diabetiker- oder Babynahrung, die auch bei geringerem Umschlag meldepflichtig und damit bekannt sein sollen.

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 (Anlage 1 Zeile "Betriebsart 120" Spalte 2 EWMV)

In Artikel 1 Nummer 3 ist in Anlage 1 Zeile "Betriebsart 120" Spalte 2 die Angabe "10.000 hl" durch die Angabe "5.000 hl" zu ersetzen.

Begründung:

Wegen der regionalen Versorgung haben auch kleinere Abfüllbetriebe von alkoholfreien Getränken eine wichtige Funktion bei der Notversorgung und bieten durch die vielfach eigenen Brunnen eine zusätzliche Versorgungssicherheit. Sie sollen daher bekannt bleiben.

Vor allem bei Wasser werden in den Haushalten nur sehr geringe Vorräte vorgehalten (1-2 Wasserkästen). Die hohe Beliebtheit der Trinkwassersprudler führt zu noch geringerer Vorratshaltung. Bei Szenarien mit Gefahren im Trinkwassernetz dient dieser Vorrat nicht nur zum Trinken, sondern wird auch für Kochen, Körperpflege und Hygiene benötigt.

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 (Anlage 2 Mantelbogen Zeile 04 Spalte 2 EWMV)

In Artikel 1 Nummer 3 ist in Anlage 2 Mantelbogen Zeile 04 Spalte 2 rechts das Wort "Telefax:" einzufügen.

Begründung:

Um auch bei Serverausfällen, z.B. durch Cyberangriff, die schriftliche Kommunikation sicherzustellen, sollte auch die Telefaxverbindung bekannt sein.

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 (Anlage 2 Mantelbogen Zeile 06 Spalte 2 EWMV)

In Artikel 1 Nummer 3 ist in Anlage 2 Mantelbogen Zeile 06 Spalte 2 rechts die Angabe "Internet: www." einzufügen.

Begründung:

Die Internet-Homepage des Betriebs ist für Recherchezwecke z.B. über das aktuelle Produktionsspektrum sehr hilfreich.

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 (Anlage 2 Mantelbogen Zeile 26 EWMV)

In Artikel 1 Nummer 3 ist Anlage 2 Mantelbogen Zeile 26 wie folgt zu fassen:

"26Eigene Stromerzeugung aus: (Zutreffendes bitte ankreuzen)
Wasserkraftanlage (wasserueber.htmturbine)kWh
BiogasanlagekWh
Fotovoltaik-AnlagekWh
BlockheizkraftwerkkWh
sonstige BrennstoffekWh
Gesamtsumme:kWh

Begründung:

Auf Grund der vielfachen Möglichkeiten zur Stromgewinnung und deren unterschiedlichen Verfügbarkeiten sollten die Angabe zur möglichen Strommenge differenziert abgefragt werden.

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 (Anlage 2 Mantelbogen Zeile 35a - neu - EWMV)

In Artikel 1 Nummer 3 ist in Anlage 2 Mantelbogen nach Zeile 35 folgende Zeile 35a anzufügen:

35a
Wie lange kann die Produktion nach Ihrer
Einschätzung bei Ausfall des öffentlichen
Stromnetzes aufrechterhalten werden?
Tage
Stunden

Begründung:

Bei Stromausfällen ist es bedeutsam, über Informationen zur noch möglichen Produktionszeit zu verfügen, da der Geschäftsbetrieb (Verkauf, Buchhaltung, Kommunikation) vielfach länger aufrechterhalten werden kann als die Produktion. So kann z.B. bei einer Bäckerei der Geschäftsbetrieb noch aufrechterhalten werden, während das Backen bei Stromausfall nicht mehr möglich ist.

10. Zu Artikel 1 Nummer 3 (Anlage 3 Formular "Betriebsart 021" Zeile 49 Spalte 2 EWMV)

In Artikel 1 Nummer 3 ist in Anlage 3 Formular "Betriebsart 021" Zeile 49 Spalte 2 der Klammerzusatz "(bei Kleingebäck und Feinbackwaren)" zu streichen.

Begründung:

Die Backfläche ist eine wichtige Kapazitätsgröße, die nicht nur für die Herstellung von Kleingebäck und Feinbackwaren, sondern auch zur Herstellung von Brot genutzt werden kann. Daher sollte die Größe grundsätzlich abgefragt werden.

11. Zu Artikel 1 Nummer 3 (Anlage 3 Formular "Betriebsart 021" Zeile 50 "Holzbacköfen ..." Spalte 2 und 3 EWMV)

In Artikel 1 Nummer 3 ist in Anlage 3 Formular "Betriebsart 021" die Zeile 50 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Um die Kapazität des Holzbackofens einschätzen zu können, muss die Größe der Backfläche im Holzbackofen bekannt sein.

12. Zu Artikel 1 Nummer 3 (Anlage 3 Formular "Betriebsart 021" Zeilen 60 bis 63 EWMV)

In Artikel 1 Nummer 3 sind in Anlage 3 Formular "Betriebsart 021" die Zeilen 60 bis 63 durch folgende Zeilen zu ersetzen:

60Gesamtmenget
61Anteil Brot%
62Anteil Kleingebäck (z.B. Brötchen, Laugengebäck)%
63Anteil selbst hergestellter Teiglinge (gekühlt oder
gefroren)
%
64Anteil Sonstiges (z.B. Feingebäck, Dauerbackwaren wie Kekse, Zwieback, Knäckebrot)%

Begründung:

Die Aufteilung der Jahresproduktion in die verschiedenen Produkte fällt den Betrieben, insbesondere den kleineren Bäckereien leichter, wenn nur der prozentuale Anteil an der Jahreserzeugung angegeben werden muss. Damit werden bisherige Schwierigkeiten, die einzelnen Produktsparten nach Tonnen anzugeben, vermieden.

13. Zu Artikel 1 Nummer 3 (Anlage 3 Formular "Betriebsart 030" Zeile 66 und Zeile 67 - neu - EWMV)

In Artikel 1 Nummer 3 ist in Anlage 3 das Formular "Betriebsart 030" wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die getrennte Abfrage von Hefen ermöglicht die Identifizierung von spezialisierten Hefeherstellern.

14. Zu Artikel 1 Nummer 3 (Anlage 3 Formular "Betriebsart 062" Zeile 60 und Zeilen 60a - neu - und 60b - neu - EWMV)

In Artikel 1 Nummer 3 ist in Anlage 3 Formular "Betriebsart 062" die Zeile 60 durch folgende Zeilen zu ersetzen:

60Rindfleisch, Kalbfleisch (ohne Knochen)t
60aSchweinefleisch (ohne Knochen)t
60bSchaf- und Lammfleisch (ohne Knochen)t

Begründung:

Zur Berücksichtigung von Anforderungen ethnischer oder konfessioneller Gruppierungen kann eine Sortierung nach den genannten Fleischarten erforderlich sein. Zudem haben sich einzelne Zerlegebetriebe auf eine Tierart spezialisiert. Auch diese wären dann zu identifizieren.

15. Zu Artikel 1 Nummer 3 (Anlage 3 Formular "Betriebsart 120" Zeile 52 Spalte 2 EWMV)

In Artikel 1 Nummer 3 ist in Anlage 3 Formular "Betriebsart 120" Zeile 52 die Spalte 2 wie folgt zu fassen:

"Fruchtsäfte, -nektare, -sirupe und Gemüsesäfte"

Begründung:

Auch Fruchtnektare und -sirupe werden als Rohstoffe und Halbfertigerzeugnisse eingesetzt und sollten daher mit abgefragt werden.

16. Zu Artikel 1 Nummer 3 (Anlage 3 Formular "Betriebsart 140" Überschrift zu Zeilen 50 bis 63 Spalte 4 und 5 EWMV)

In Artikel 1 Nummer 3 ist in Anlage 3 Formular "Betriebsart 140" Überschrift zu Zeilen 50 bis 63 jeweils in den Spalten 4 und 5 die Angabe "Jahresumsatz" durch die Angabe "Jahresumschlag" zu ersetzen.

Begründung:

Der Begriff "Umsatz" bezeichnet üblicherweise monetäre Transaktionen, während Warenbewegungen im allgemeinen Sprachgebrauch mit "Umschlag" benannt werden.

17. Zu Artikel 1 Nummer 3 (Anlage 3 Formular "Betriebsart 140" Zeile 62 Spalte 3 EWMV)

In Artikel 1 Nummer 3 ist in Anlage 3 Formular "Betriebsart 140" Zeile 62 Spalte 3 die Angabe "t" durch die Angabe "m3" zu ersetzen.

Begründung:

Redaktionelle Änderung der Benennung innerhalb der Zeile.