Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
(2. CDNI-Verordnung - 2. CDNI-VO)

877. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2010

A

1. Der federführende Verkehrsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

B

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:

2. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, kurzfristig in geeigneter Weise klarzustellen, dass sich der Geltungsbereich des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt auch auf Häfen und gewerbsmäßig betriebene, befestigte Umschlagsanlagen erstreckt.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Nach dem Übereinkommen erstreckt sich der Geltungsbereich auf alle dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen. Das Bundesministerium für Verkehr hatte sich bereits 1995 positioniert und den wasserstraßenbezogenen Geltungsbereich betont, sich jedoch lediglich auf Bundeswasserstraßen bezogen. Hierzu ist es notwendig klarzustellen, dass auch die Häfen und gewerbsmäßig betriebenen, befestigten Umschlagsanlagen mit einzubeziehen sind. Bunkerstationen und Entsorgungsstellen befinden sich hauptsächlich in den Häfen und an den gewerbsmäßig betriebenen Umschlagsanlagen.

3. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Einbeziehung von Landeswasserstraßen, die nicht dem allgemeinen Verkehr dienen, gemeinsam mit den Ländern zu erörtern und durch Ergänzung des Übereinkommens (Erweiterung des Geltungsbereichs) zu regeln. Dabei sollten weitere schiffbare Landesgewässer, wie beispielsweise geschlossene Seen oder Talsperren, ausgeschlossen bleiben, um den Verwaltungsaufwand und die Kosten für die Länder zu begrenzen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Es gibt weitere Binnenwasserstraßen, die nicht dem allgemeinen Verkehr dienen und auf denen grundsätzlich gewerblich genutzte dem CDNI unterliegende Fahrzeuge verkehren. Damit in der Anwendung keine unerwünschten Brüche entstehen, ist eine kurzfristige Klarstellung hinsichtlich des Geltungsbereichs dringend geboten. Die Einbeziehung weiterer schiffbarer Landesgewässer, wie beispielsweise geschlossener Seen oder Talsperren, sollte dabei ausgeschlossen werden, da eine Anwendung in diesem Bereich die Anzahl sehr kleinteiliger Aufgaben für den Bilgenentwässerungsverband und damit den Verwaltungsaufwand und die Kosten für die Länder erheblich erhöhen würde.

4. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, kurzfristig das Ausführungsgesetz zum Abfallübereinkommen unter Beachtung der Rechte des Bundesrates an die geänderten Regelungen des Abfallübereinkommens anzupassen und dabei auch die Kontrollrechte und -befugnisse der innerstaatlichen Institution eindeutig zu regeln.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Das Ausführungsgesetz muss dringend an das durch die 1. und 2. CDNI-VO geänderte Übereinkommen angepasst werden, da sich beispielsweise die Ordnungswidrigkeitentatbestände auf geänderte oder nicht mehr existente Regelungen des Übereinkommens beziehen.

5. Der Bundesrat stellt fest, dass hinsichtlich der Kostentragungspflicht zum elektronischen Bezahlsystem (SPE-CDNI) auch durch die 2. CDNI-VO nicht die notwendige Klarheit hergestellt wird. Er weist ausdrücklich daraufhin, dass ursprünglich die Gebührenmarken von der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle herausgegeben und dort über Gebühren finanziert wurden. Die Kosten des elektronischen Bezahlsystems als Nachfolgelösung sind nach der Überzeugung des Bundesrates ebenfalls aus dem Gebührenaufkommen zu decken. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich mit den Vertragsstaaten auf eine entsprechende Klarstellung zu verständigen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Bundesregierung hat sich bereiterklärt, den auf die Bundesrepublik Deutschland entfallenden Kostenanteil der Internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle (IAKS) - Sekretariats- und Verwaltungskosten - zu tragen.

Durch die 2. CDNI-VO soll nun ein elektronisches Bezahlsystem eingeführt werden. Die Bundesregierung beabsichtigt, die hierdurch entstehenden Investitions- und Betriebskosten den Ländern aufzuerlegen und nicht über Gebühren umzulegen. In der Verordnungsbegründung stützt sie dies im Wesentlichen auf die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Ländern. Alle im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung entstehenden Kosten sind von den Ländern zu tragen.

Wenn aber die Kosten des elektronischen Bezahlsystems der Abfallentsorgung zuzurechnen sind, wäre es systemgerecht, die Kosten nach Artikel 6 des Übereinkommens umzulegen und damit aus dem Gebührenaufkommen zu finanzieren.

Wenn die Bundesregierung eine anderweitige Vereinbarung trifft, sollte sie die dadurch entstehenden Kosten tragen, da das System auch für den internationalen Ausgleich auf Ebene der IAKS (deren Kosten der Bund trägt) eingesetzt wird.

6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung nachdrücklich, das rechtliche Verhältnis zwischen der innerstaatlichen Institution und der Bundesregierung, insbesondere bezüglich der Rechte, Befugnisse und Pflichten der innerstaatlichen Institution im Rahmen der Internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle sowie im Verhältnis zum Bund als Vertragspartner zu regeln.

7. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die innerstaatliche Institution der Bundesrepublik Deutschland in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere hat die Wasserstraßenverwaltung im Wege der Amtshilfe die für die Aufgabenerledigung erforderlichen Daten bereitzustellen.

Begründung zu Ziffern 6 und 7 (nur gegenüber dem Plenum):

Die innerstaatliche Institution ist eine Einrichtung der Länder, die nach dem Übereinkommen für den Vertragspartner Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der IAKS tätig ist. Sie ist mit zahlreichen Aufgaben betraut, zu deren Erledigung im gesamten Bundesgebiet auch eine Unterstützung durch den Bund und die bundesunmittelbaren Verwaltungen erforderlich ist. Hierzu bedarf es einer Regelung des Binnenverhältnisses zwischen innerstaatlicher Institution und Bundesregierung. Besonders bedeutsam ist in diesem Zusammenhang ein kontinuierlicher Datenaustausch im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung und der Umsetzung des Übereinkommens. Hier gab und gibt es Probleme, da sich die Wasserstraßenverwaltung sowie die Zollverwaltung unter Berufung auf Datenschutzbestimmungen weigern, relevante Daten zu Betreibern von Binnenschiffen und Bunkerbooten sowie Daten über den Verkauf von mineralölsteuerbefreitem Treibstoff an die Binnenschifffahrt zu übermitteln.

8. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung im Hinblick auf künftige Änderungen oder Anpassungen des Abfallübereinkommens, bereits vor Vertragsschluss eine frühzeitige und umfassende Beteiligung der Länder sicherzustellen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Durch die 1. und 2. CDNI-VO werden die Beschlüsse der Vertragsparteien des Abfallübereinkommens aus den vergangenen Jahren in nationales Recht umgesetzt. Zu diesen Beschlüssen ist zu konstatieren, dass eine ordnungsgemäße und übergreifende Beteiligung der Länder vor dem jeweiligen Beschluss oftmals nicht erfolgt ist. Derartige Zustände sind für die Zukunft zu vermeiden und die Einflussmöglichkeiten der Länder auf die inhaltliche Ausgestaltung des Abfallübereinkommens sind zu erhöhen.