Antrag des Landes Baden-Württemberg
Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Punkt 43 der 848. Sitzung des Bundesrates am 10. Oktober 2008

Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, das in Abschnitt 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) und Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verankerte Recht der überwachungsbedürftigen Anlagen vollzugstauglicher auszugestalten, zu modernisieren und den bürokratischen Aufwand auf das notwendige Maß zu reduzieren. Dabei ist die Eigenverantwortung von Unternehmern zu stärken sowie die derzeit hervorgehobene Aufsichtspflicht des Staates auf die nach dem Arbeitsschutzgesetz vorgegebenen Überwachungsaufgaben zu beschränken.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, dabei unter Berücksichtigung des derzeitigen Sicherheitsniveaus und des Standes der Technik insbesondere zu prüfen,

Begründung gegenüber dem Plenum:

Die seit dem Jahr 2002 geltende Betriebssicherheitsverordnung ist an vielen Stellen sowohl für die Rechtsunterworfenen als auch für die Aufsichtsbehörden kaum verständlich und vollziehbar. Dies trifft im Wesentlichen auf den Abschnitt 3 "Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen" zu.

Die Gründe liegen in erheblichen systematischen und strukturellen Schwächen der Verordnung, die historisch bedingt sind, sowie in redaktionellen Mängeln.

Die Bundesregierung hat mit der vorliegenden Verordnung in Artikel 8 versucht einige offensichtliche und dringende Schwächen zu beheben. Im Vorfeld wurden zwischen den Ländern bereits über 40 Änderungsvorschläge diskutiert wobei einige davon nun als Empfehlungen zur Umsetzung beschlossen werden sollen. Selbst bei Umsetzung aller Vorschläge würden die strukturellen Schwachstellen der BetrSichV nicht beseitigt. Vor dem Hintergrund der Vielzahl der Änderungsvorschläge und der Vollzugserfahrungen stellt sich heraus, dass eine umfassende Überarbeitung bzw. Neufassung insbesondere des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen notwendig ist.

Mit Blick auf den in anderen Rechtsbereichen verankerten Drittschutz der Nachbarschaft oder unbeteiligten Dritten ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang dieser Schutz von Unbeteiligten im Bereich der überwachungsbedürftigen Anlagen notwendig ist.

Auch der Bericht der Bundesregierung zur Anwendung des Standardkosten-Modells, das sich mit dem Thema "Abbau von Bürokratiekosten" befasst, gibt Veranlassung eine evolutionäre Entwicklung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen in Angriff zu nehmen.