Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV)

A. Problem

Bisher bestehen für die Gerichte der einzelnen Länder und des Bundes jeweils eigene Verordnungen, in denen die technischen Rahmenbedingungen der elektronischen Kommunikation mit den Gerichten zum Teil unterschiedlich geregelt sind.

§ 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 46c Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG), § 65a Absatz 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), § 55a Absatz 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 52a Absatz 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der jeweils ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung sehen daher vor, dass die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung über die geeigneten technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten erlässt. Die Verordnung soll für Bürgerinnen und Bürger, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sonstige professionelle Prozessteilnehmer sowie Behörden einheitliche Rahmenbedingungen für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten der Länder und des Bundes in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten sowie mit den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern schaffen.

Zudem nutzen bereits heute viele Behörden das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), um elektronisch mit den Gerichten zu kommunizieren. Bisher fehlt jedoch eine rechtliche Grundlage für ein besonderes elektronisches Behördenpostfach, das den Behörden ermöglicht, ohne qualifizierte elektronische Signatur elektronische Dokumente zu übermitteln.

§ 130a Absatz 4 Nummer 3 ZPO, § 46c Absatz 4 Nummer 3 ArbGG, § 65a Absatz 4 Nummer 3 SGG, § 55a Absatz 4 Nummer 3 VwGO und § 52a Absatz 4 Nummer 3 FGO, jeweils in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung, sehen deshalb vor, dass die Bundesregierung in der zu erlassenden Verordnung zugleich das Nähere zu dem Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts regelt. Da das EGVP die Übermittlung von Strukturdaten unterstützt, eine sichere Authentifizierung der Behörden ermöglicht und gegen Zugriffe Dritter geschützt ist, eignet es sich für die sichere Kommunikation zwischen Gerichten und Behörden (vgl. Bundestagsdrucksache 17/13948, S. 33).

B. Lösung

Die Bundesregierung nutzt die in Artikel 25 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) eröffnete Möglichkeit, noch vor Inkrafttreten der durch dieses Gesetz geänderten § 130a ZPO, § 46c ArbGG, § 65a SGG, § 55a VwGO und § 52a FGO von den darin eröffneten Ermächtigungen zum Erlass einer Rechtsverordnung Gebrauch zu machen. Die Verordnung regelt einheitlich den elektronischen Rechtsverkehr mit allen Gerichten der Länder und des Bundes, soweit § 130a ZPO, § 46c ArbGG, § 65a SGG, § 55a VwGO und § 52a FGO

Anwendung finden (Kapitel 1). Über den unmittelbaren Verweis auf diese Verordnung in § 753 Absatz 4 Satz 2 ZPO in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung finden ihre Bestimmungen entsprechend auch auf die elektronische Kommunikation mit den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern Anwendung. In Kapitel 2 sind die technischen Rahmenbedingungen der Einreichung elektronischer Dokumente bei den Gerichten geregelt. Hierzu zählen insbesondere die Formate der elektronischen Dokumente, die Anforderungen an strukturierte Datensätze und die Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur. Weitere technische Details der elektronischen Kommunikation, die einer fortwährenden Anpassung an die technische Entwicklung bedürfen, sollen künftig einheitlich von der Bundesregierung bekanntgemacht werden. Kapitel 3 regelt die Einzelheiten des besonderen elektronischen Behördenpostfachs, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte auf einem sicheren Übermittlungsweg ermöglicht.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht ersichtlich.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Keiner.

F. Weitere Kosten

Durch die Verordnung entstehen keine weiteren Kosten.

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 20. September 2017
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach*) (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV)

* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) Nr. 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S.1).

Vom ...

Auf Grund

verordnet die Bundesregierung:

Kapitel 1
Allgemeine Vorschrift

§ 1 Anwendungsbereich

Kapitel 2
Technische Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs

§ 2 Anforderungen an elektronische Dokumente

§ 3 Überschreitung der Höchstgrenzen

Wird glaubhaft gemacht, dass die nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 bekanntgemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden können, kann die Übermittlung als Schriftsatz nach den allgemeinen Vorschriften erfolgen, möglichst unter Beifügung des Schriftsatzes und der Anlagen als elektronische Dokumente auf einem nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 bekanntgemachten zulässigen physischen Datenträger.

§ 4 Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur

§ 5 Bekanntmachung technischer Anforderungen

Kapitel 3
Besonderes elektronisches Behördenpostfach

§ 6 Besonderes elektronisches Behördenpostfach; Anforderungen

§ 7 Identifizierungsverfahren

§ 8 Zugang und Zugangsberechtigung; Verwaltung

§ 9 Änderung und Löschung

Kapitel 4
Schlussvorschrift

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Bisher bestehen für die Gerichte der einzelnen Länder und des Bundes jeweils eigene Verordnungen, in denen die technischen Rahmenbedingungen der elektronischen Kommunikation mit den Gerichten zum Teil unterschiedlich geregelt sind.

§ 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 46c Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG), § 65a Absatz 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), § 55a Absatz 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 52a Absatz 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der jeweils ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung sehen daher vor, dass die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung über die geeigneten technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten erlässt. Die Verordnung soll für Bürgerinnen und Bürger, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sonstige professionelle Prozessteilnehmer sowie Behörden einheitliche Rahmenbedingungen für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten der Länder und des Bundes in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten sowie mit den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern schaffen.

Zudem nutzen bereits heute viele Behörden das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), um elektronisch mit den Gerichten zu kommunizieren. Bisher fehlt jedoch eine rechtliche Grundlage für ein besonderes elektronisches Behördenpostfach, das den Behörden ermöglicht, ohne qualifizierte elektronische Signatur elektronische Dokumente zu übermitteln.

§ 130a Absatz 4 Nummer 3 ZPO, § 46c Absatz 4 Nummer 3 ArbGG, § 65a Absatz 4 Nummer 3 SGG, § 55a Absatz 4 Nummer 3 VwGO und § 52a Absatz 4 Nummer 3 FGO, jeweils in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung, sehen deshalb vor, dass die Bundesregierung in der zu erlassenden Verordnung zugleich das Nähere zu dem Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts regelt. Da das EGVP die Übermittlung von Strukturdaten unterstützt, eine sichere Authentifizierung der Behörden ermöglicht und gegen Zugriffe Dritter geschützt ist, eignet es sich für die sichere Kommunikation zwischen Gerichten und Behörden (vgl. Bundestagsdrucksache 17/13948, S. 33).

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

Die Bundesregierung nutzt die in Artikel 25 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) eröffnete Möglichkeit, noch vor Inkrafttreten der durch dieses Gesetz geänderten § 130a ZPO, § 46c ArbGG, § 65a SGG, § 55a VwGO und § 52a FGO von den darin eröffneten Ermächtigungen zum Erlass einer Rechtsverordnung Gebrauch zu machen. Die Verordnung regelt einheitlich den elektronischen Rechtsverkehr mit allen Gerichten der Länder und des Bundes, soweit § 130a ZPO, § 46c ArbGG, § 65a SGG, § 55a VwGO und § 52a FGO

Anwendung finden (Kapitel 1). Über den unmittelbaren Verweis auf diese Verordnung in § 753 Absatz 4 Satz 2 ZPO in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung finden ihre Bestimmungen entsprechend auch auf die elektronische Kommunikation mit den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern Anwendung. In Kapitel 2 sind die technischen Rahmenbedingungen der Einreichung elektronischer Dokumente bei den Gerichten geregelt. Hierzu zählen insbesondere die Formate der elektronischen Dokumente, die Anforderungen an strukturierte Datensätze und die Übermittlung elektronischer

Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur. Weitere technische Details der elektronischen Kommunikation, die einer fortwährenden Anpassung an die technische Entwicklung bedürfen, sollen künftig einheitlich von der Bundesregierung bekanntgemacht werden. Kapitel 3 regelt die Einzelheiten des besonderen elektronischen Behördenpostfachs, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte auf einem sicheren Übermittlungsweg ermöglicht.

III. Alternativen

Keine.

IV. Regelungskompetenz

Die Verordnungsermächtigung der Bundesregierung ergibt sich aus § 130a Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 Nummer 3 ZPO, § 46c Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 Nummer 3 ArbGG, § 65a Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 Nummer 3 SGG, § 55a Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 Nummer 3 VwGO, § 52a Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 Nummer 3 FGO, jeweils in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung, jeweils in Verbindung mit Artikel 25 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786).

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, unter anderem mit den Zielen aus Artikel 3 Buchstabe f, Artikel 9, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 21 Buchstabe b des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419), vereinbar.

VI. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Verordnung führt zu einem geringeren Verwaltungsaufwand bei den Gerichten, den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern sowie den Behörden. Die Übermittlung strukturierter Datensätze wird bei den Gerichten sowie den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern zu einem geringeren Aufwand bei der Zuordnung des elektronischen Dokuments zu einem Verfahren führen. Die Vorgabe eines Dateiformates wird die Verarbeitung elektronischer Dokumente bei Gerichten, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern sowie Behörden erleichtern. Auch das besondere elektronische Behördenpostfach wird bei den Gerichten, den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern sowie den Behörden für eine Aufwandsersparnis sorgen, weil elektronische Dokumente mit geringem Aufwand übermittelt werden können.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung für eine nachhaltige Entwicklung. Denn nach der Managementregel gem. Ziff. II.(6) des Nachhaltigkeitsmanagementsystems der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie ist der durch technische Entwicklungen ausgelöste Strukturwandel u.a. ökologisch zu gestalten.

Die Förderung der elektronischen Kommunikation mit den Gerichten sowie den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern kann zu einem reduzierten Papierverbrauch und somit zur Ressourcenschonung beitragen. Insoweit kann der durch die Digitalisierung erfolgende Strukturwandel zur Gestaltung der nachhaltigen Entwicklung fruchtbar gemacht werden. Darüber hinaus führt die Vereinheitlichung der Rahmenbedingungen der elektronischen Kommunikation mit den Gerichten in einer Verordnung zu einer einfacheren Rechtsanwendung und zur Rechtsklarheit, was mittelbar den sozialen Zusammenhalt im Sinne der Managementregel gem. Ziff. II.(10) des Nachhaltigkeitsmanagementsystems der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie stärken kann.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht ersichtlich.

4. Erfüllungsaufwand

Durch diese Verordnung entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen. Der Erfüllungsaufwand für die Umsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs und das besondere elektronische Behördenpostfach resultiert bereits aus dem der Verordnung zugrunde liegenden Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786). Ein nicht näher bezifferbarer Aufwand durch die Regelungen der technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und des besonderen elektronischen Behördenpostfachs in der Verordnung wird voraussichtlich durch die Ersparnis infolge des Wegfalls der Porto- und Papierkosten kompensiert. Ein Teil des auf Grundlage des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten entstehenden Aufwands wird durch das in der Verordnung näher geregelte Identifizierungsverfahren für das besondere elektronische Behördenpostfach verursacht. Dieses erfordert eine einmalige Identifizierung der Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gegenüber einer Identifizierungsstelle. Die Erstellung und Übermittlung des erforderlichen Schreibens oder elektronischen Dokuments wird bei einem geschätzten Zeitaufwand von 15 Minuten und auf Grundlage einer ebenenübergreifenden Stundenvergütung in der Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen im mittleren Dienst von 27,50 Euro Kosten in Höhe von 6,88 Euro verursachen. Wenn etwa 5 000 Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts das besondere elektronische Behördenpostfach nutzen wollen, entstehen hierdurch Gesamtkosten in Höhe von 34 400 Euro. Diese Kosten werden jedoch durch die Ersparnis infolge des Wegfalls des Aufwands der Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur (Kartenlesegerät, Einzel-Signaturkarte) kompensiert. Etwaiger verbleibender Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.

5. Weitere Kosten

Sonstige Auswirkungen auf die Wirtschaft, auf Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Regelungsfolgen

Weitere Folgen für die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie gleichstellungspolitische oder demographische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung der Verordnung ist nicht geboten, da die Ermächtigungsgrundlage unbefristet gilt. Eine Evaluierung der Verordnung ist nicht angezeigt, weil diese lediglich das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) konkretisiert.

B. Besonderer Teil

Zu Kapitel 1 (Allgemeine Vorschrift)

Zu § 1 (Anwendungsbereich)

§ 1 regelt den Anwendungsbereich der Kapitel 2 und 3 der Verordnung. Die Regelungen der Verordnung gelten nach Absatz 1 für die Übermittlung elektronischer Dokumente gemäß § 130a ZPO, § 46c ArbGG, § 65a SGG, § 55a VwGO und § 52a FGO. Die Verordnung soll insbesondere den elektronischen Zugang zu allen Gerichten der Zivil-, Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit der Länder und des Bundes vereinheitlichen.

Zu den Zivilgerichten zählen auch die für die Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zuständigen Gerichte ( § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Darüber hinaus gilt die Verordnung in allen Angelegenheiten, deren jeweilige Verfahrensvorschriften auf § 130a Absatz 2 Satz 2 ZPO, § 46c Absatz 2 Satz 2 ArbGG, § 65a Absatz 2 Satz 2 SGG, § 55a Absatz 2 Satz 2 VwGO oder § 52a Absatz 2 Satz 2 FGO verweisen. So gelten nach § 14 Absatz 2 Satz 2 FamFG, auch in Verbindung mit § 73 Absatz 2 Satz 2 der Grundbuchordnung und § 77 Absatz 2 Satz 2 der Schiffsregisterordnung, jeweils in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung, § 130a ZPO und die auf dieser Grundlage ergangene Verordnung entsprechend. Für die Insolvenzgerichte finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung und der Verordnung ebenso entsprechende Anwendung (§ 4 der Insolvenz-ordnung, InsO), soweit in der Insolvenzordnung nichts anderes bestimmt ist. Für Tabellen und Verzeichnisse - zu denen insbesondere die Insolvenztabelle ( § 175 InsO) zählt - enthält § 5 Absatz 4 InsO eine abweichende Regelung, die unberührt bleibt. Auch in Verfahren nach dem in § 869 ZPO in Bezug genommenen Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gilt die Verordnung. Für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen gilt § 55a VwGO und die auf dieser Grundlage ergangene Verordnung entsprechend (§ 112c Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwalts-ordnung). Gleiches gilt für gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen (§ 94b Absatz 1 Satz 1 der Patentanwaltsordnung) und für gerichtliche Verfahren in Notarsachen (§ 96 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung - BNotO) in Verbindung mit § 3 des Bundesdisziplinargesetzes; § 111b Absatz 1 Satz 1 BNotO). Für die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher gilt § 130a ZPO und die auf dieser Grundlage erlassene Verordnung ebenfalls entsprechend (§ 753 Absatz 5 Satz 2 und 3 ZPO in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Vom Anwendungsbereich der Verordnung nicht erfasst ist die (elektronische) Übermittlung und Beiziehung von Behördenakten. Auch die Vorgaben in der Bundesverwaltung zur Informationssicherheit, insbesondere der Umsetzungsplan Bund (UP Bund) und die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erarbeiteten Mindeststandards nach § 8 des BSI-Gesetzes, bleiben unberührt.

Absatz 2 stellt klar, dass besondere bundesrechtliche Vorschriften unberührt bleiben, die im Anwendungsbereich der Verordnung nach Absatz 1 für bestimmte Bereiche gegenwärtig bestehen und auch fortentwickelt oder neu erlassen werden können und abweichende Dateiformate oder Anforderungen an strukturierte maschinenlesbare Datensätze bestimmen. Solche Spezialregelungen gehen der Verordnung vor, soweit sie von dieser abweichende besondere Vorschriften enthalten. Dies betrifft insbesondere das Einlieferungsverfahren in das Schuldnerverzeichnis und Vermögensverzeichnisregister sowie die Übermittlung elektronischer Formulare wie etwa das Formular für den Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (vgl. § 4 Absatz 1 Satz 2 der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung, § 4 Satz 2 Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung) oder die auf Grundlage des § 130c ZPO, § 14a FamFG und der entsprechenden Vorschriften für die Fachgerichtsbarkeiten eingeführten elektronischen Formulare. Auch die Vorschriften über die Einreichung nur maschinell lesbarer Anträge im Mahnverfahren (§ 690 Absatz 3, § 699 Absatz 1, § 702 Absatz 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208), § 703c ZPO, auch i.V.m. § 113 Absatz 2 FamFG) bleiben unberührt. Nicht anwendbar ist die Verordnung ferner auf die Übermittlung von elektronischen Beweismitteln, die in einem anderen Dateiformat vorliegen; insoweit würde es bereits an einer Verordnungsermächtigung fehlen. So kann es im Rahmen der Beweisaufnahme etwa erforderlich sein, Audio- oder Videodateien zu den Akten zu geben. Diese Beweismittel können nach den Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über die Beweismittel in das Gerichtsverfahren eingeführt werden. Etwas anderes gilt allerdings, wenn es um die elektronische Übermittlung von Beweismitteln als Anlage zu einem Schriftsatz geht. Seit 1. Juli 2014 dürfen gemäß § 131 Absatz 1 ZPO nur noch Abschriften von Urkunden (und nicht das Originalbeweismittel) beigefügt zu werden. Sollen diese Abschriften als elektronisches Dokument übermittelt werden, findet darauf diese Verordnung Anwendung. Im Übrigen soll die Verordnung jedoch in allen Verfahren der Zivil- und Fachgerichte einheitliche technische Rahmenbedingungen für den elektronischen Rechtsverkehr schaffen.

Zu Kapitel 2 (Technische Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs)

Zu § 2 (Anforderungen an elektronische Dokumente)

§ 2 bestimmt die Anforderungen an die Übermittlung von vorbereitenden und bestimmenden Schriftsätzen und deren Anlagen, von schriftlich einzureichenden Anträgen und Erklärungen der Beteiligten sowie von schriftlich einzureichenden Auskünften, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter an die Gerichte, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher nach § 130a ZPO, § 46c ArbGG, § 65a SGG, § 55a VwGO und § 52a FGO, jeweils in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und nach den auf diese verweisenden Vorschriften. Künftig gelten in diesen Bereichen einheitliche Regelungen über die zulässigen Dateiformate und Strukturdatensätze. Über diese Anforderungen hinaus entscheidet im Einzelfall das jeweilige Gericht, ob ein elektronisches Dokument zur Bearbeitung geeignet ist. Zur Bearbeitung ungeeignet können etwa elektronische Dokumente sein, die mit Schadsoftware versehen sind oder durch ein Kennwort lesegeschützt sind. Wird eine Datei in ungeeigneter Form übermittelt, ist dies gemäß § 130a Absatz 6 ZPO bzw. den entsprechenden Vorschriften für die Fachgerichte dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Übermittlung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich im geeigneten Dateiformat nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. Die Anforderungen nach § 2 gelten nicht für die Einreichung elektronischer Dokumente zu Beweiszwecken. So können etwa Audio-oder Videodateien in Dateiformaten wie WAV, MP3, MPEG oder AVI durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei im Wege des Augenscheinsbeweises eingeführt werden (§ 371 Absatz 1 Satz 2 ZPO). Unberührt bleibt auch die Übermittlung von elektronischen Dokumenten, die nicht dem Anwendungsbereich von § 130a Absatz 1 ZPO, § 46c Absatz 1 ArbGG, § 65a Absatz 1 SGG, § 55a Absatz 1 VwGO Absatz 1 oder § 52a Absatz 1 FGO ZPO unterfallen, für die also die schriftliche Einreichung bei Gericht nicht vorgeschrieben ist. Dazu zählen alle elektronischen Dokumente, die auf Anforderung des Gerichts eingereicht werden, wie die Anordnung eines Augenscheins durch Vorlegung des elektronischen Dokumentes (§ 144 Absatz 1 ZPO), die Anordnung der Aktenübermittlung durch die Partei (§ 143 ZPO) oder die Beiziehung von Behördenakten (§ 273 Absatz 2 Nummer 2 ZPO). Auch für die Praxis der Übermittlung von Excel-Tabellen oder ITR- bzw. ASCII-Dateien neben den Schriftsätzen als nicht aktenrelevante "Arbeitshilfen" für die Gerichte gilt die Verordnung nicht.

Nach Absatz 1 Satz 1 sind künftig alle schriftformgebundenen Anträge und Erklärungen an das Gericht sowie an die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, die gemäß den §§ 130a Absatz 1 ZPO, 46c Absatz 1 ArbGG, 65a Absatz 1 SGG, 55a Absatz 1 VwGO und 52a Absatz 1 FGO jeweils in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und den auf diese verweisenden Vorschriften als elektronisches Dokument eingereicht werden können, grundsätzlich im Dateiformat PDF (Portable Document Format) einzureichen. Dieses Dateiformat hat sich im Rahmen des elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehrs zum Standardformat entwickelt. Es ist für jedermann kostenfrei verfügbar und kann aus den meisten Textverarbeitungsprogrammen heraus unaufwändig generiert werden. Zudem ist es - anders als viele weitere Dateiformate - für die Kommunikation im elektronischen Rechtsverkehr besonders geeignet. Es kann von allen verbreiteten Computersystemen - jedenfalls nach Installation einer entsprechenden, kostenlosen Software - gelesen und regelmäßig ohne Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes dargestellt werden. Die Festlegung eines Dateiformates ermöglicht die reibungslose Weiterverarbeitung und elektronische Aktenführung durch die Gerichte, Behörden und anderen Teilnehmer am elektronischen Rechtsverkehr. Bei der Festlegung der zulässigen Versionen des Dateiformates PDF im Wege der Bekanntmachung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 sollen auch die Barrierefreiheit (die bei der Dateiversion PDF/UA im Vordergrund steht) und der Schutz vor Schadsoftware (Ausschluss aktiver Elemente etwa bei der Dateiversion PDF/A) berücksichtigt werden. Das PDF muss elektronisch kopierbar und, soweit technisch möglich, durchsuchbar sein. Diese Anforderungen ermöglichen das barrierefreie elektronische Vorlesen des elektronischen Dokuments für blinde und sehbehinderte Personen und erleichtern die elektronische Weiterverarbeitung durch die Gerichte, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, Behörden, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und weiteren Verfahrensbeteiligten, denen das elektronische Dokument übermittelt wird. Ein eingescannter Schriftsatz kann als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn es mit einem Texterkennungsprogramm als OCR-Scan (Optical Character Recognition) erstellt wurde. Dies kann jedoch technisch unmöglich sein, wenn das Ausgangsdokument etwa handschriftliche oder eingeschränkt lesbare Aufzeichnungen oder Abbildungen enthält, die mit dem Texterkennungsprogramm nicht erfasst werden können. Diese elektronischen Dokumente müssen nicht in durchsuchbarer Form übermittelt werden. Darüber hinaus erlaubt Absatz 1 Satz 4 noch für einen Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2018 (vgl. auch § 10 Absatz 3), von der Übermittlung des elektronischen Dokuments in durchsuchbarer Form abzusehen. Dadurch soll die erforderliche Umstellung auf das OCR-Scanverfahren - einschließlich der Beschaffung entsprechender Hard- und Software - erleichtert werden. Schließlich muss das elektronische Dokument druckbar sein, um den Gerichten zu ermöglichen, das elektronische Dokument zur Papierakte zu nehmen (§ 298 ZPO), solange bei den Gerichten noch nicht die verbindliche elektronische Akte eingeführt ist.

Daneben dürfen Dateiinhalte, die in einem PDF nicht ohne Beeinträchtigung der Qualität der Darstellung wiedergegeben werden können, zusätzlich im Dateiformat TIFF (Tagged Image File Format) bei Gericht eingereicht werden (Absatz 1 Satz 2). Aufwändige Graphiken, Planzeichnungen, Fotos und sonstige Abbildungen, die nicht in Textform dargestellt werden, sind in dem Dateiformat PDF teilweise nicht einwandfrei wiederzugeben. Auch das Dateiformat TIFF hat für Bilddateien weite Verbreitung gefunden und ist mit kostenfreier Software lesbar und generierbar. Unterbleibt die zusätzliche Einreichung einer TIFF-Datei entgegen Absatz 1 Satz 2, führt dies nicht zur Unwirksamkeit nach § 130a Absatz 6 ZPO, kann aber zu Rechtsnachteilen im weiteren Verfahren (etwa der Unschlüssigkeit des Vortrags) führen.

Absatz 1 Satz 1 und 2 benennt die zulässigen Dateiformate abschließend; so ist etwa die komprimierte Übermittlung elektronischer Dokumente im ZIP-Dateiformat ausgeschlossen.

Nach Absatz 1 Satz 3 sind die PDF- bzw. TIFF-Dateien in einer der durch die Bundesregierung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bekanntgemachten Dateiversionen einzureichen. Auf die dortige Begründung wird Bezug genommen.

Um den Aufwand für Gerichte, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher bei der Führung einer elektronischen Akte möglichst gering zu halten, soll der Dateiname schlagwortartig den Inhalt des elektronischen Dokuments zusammenfassen und bei mehreren elektronischen Dokumenten eine logische Nummerierung schon bei der Übermittlung enthalten, so dass eine einfache Zuordnung möglich ist (Absatz 2). Der Dateiname des Schriftsatzes soll der üblichen Bezeichnung in der jeweiligen Prozessordnung entsprechen, also beispielsweise als Klageschrift, Klageerwiderung, Berufungs- oder Revisionsschrift oder Kostenfestsetzungsantrag bezeichnet werden. Der Schriftsatz und die Anlagen sollen neben der Inhaltsbezeichnung durch die Voranstellung einer Nummerierung (etwa 01, 02, 03 ...) geordnet werden. Eine fehlerhafte Bezeichnung des Dateinamens soll jedoch nicht zur Zurückweisung des elektronischen Dokuments nach § 130a Absatz 6 ZPO und den entsprechenden Vorschriften für die Fachgerichte in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung führen.

Dem elektronischen Dokument soll nach Absatz 3 ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Format XML (Extensible Markup Language) beigefügt werden, der die automatisierte Erfassung bestimmter Grunddaten durch die Gerichte und im weiteren Verfahren die Zuordnung des elektronischen Dokuments zu einem (bereits anhängigen) Gerichtsverfahren ermöglicht. Die Regelung orientiert sich an der Formvorschrift des § 130 ZPO. Dementsprechend ist grundsätzlich stets ein entsprechender strukturierter Datensatz beizufügen, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die ausnahmsweise ein Absehen von der Übermittlung einzelner oder aller Angaben rechtfertigen. Solche besonderen Umstände können etwa vorliegen, wenn die Daten bei eilbedürftigen Vorgängen nicht rechtzeitig in Erfahrung gebracht werden können. Insbesondere die professionellen Prozessbeteiligten wie die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden grundsätzlich verpflichtet, einen strukturierten Datensatz bei Gericht einzureichen. Das besondere elektronische Anwaltspostfach wird daher die automatisierte Erstellung und Übermittlung eines strukturierten Datensatzes vorsehen. Die Angaben im Strukturdatensatz können jedoch ebenso wenig wie etwa Erklärungen im Betreff der elektronischen Nachricht den Vortrag im elektronischen Dokument ersetzen. Für das Gerichtsverfahren maßgeblich bleiben weiterhin die Angaben im als PDF oder TIFF eingereichten elektronischen Dokument selbst. Eine Zurückweisung des elektronischen Dokuments wegen unterlassener oder fehlerhafter Übermittlung eines strukturierten Datensatzes kommt daher nicht in Betracht. Strukturiert erfasst werden sollen möglichst alle für die Zuordnung eines elektronischen Dokuments zu einem Gerichtsverfahren und die weitere Verarbeitung durch das Gericht sinnvollen Angaben. Mindestens sollen aber die Bezeichnung des Gerichts (Nummer 1) sowie das gerichtliche Aktenzeichen, sofern bekannt (Nummer 2), die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten (Nummer 3), die Angabe des Verfahrensgegenstandes (Nummer 4) und das Aktenzeichen eines denselben Gegenstand betreffenden Verfahrens sowie die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle (etwa einem anderen Gericht oder einer Behörde), sofern bekannt (Nummer 5), in einem strukturierten Datensatz übermittelt werden. Die Bundesregierung gibt nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 die Definiti-ons- oder Schemadateien für strukturierte maschinenlesbare Datensätze, derer sich die Beteiligten bedienen sollen, bekannt. Die Bekanntmachungen können auch weitere Inhalte des strukturierten Datensatzes bestimmen, wie etwa das Rechtsgebiet oder die Eilbedürftigkeit. Die Angaben sollen bei Zustellungen und sonstigen Mitteilungen durch das Gericht oder die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher ebenfalls als strukturierter Datensatz an die Parteien, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Behörden und sonstigen Verfahrensbeteiligten übermittelt werden. Einer ausdrücklichen Regelung, die in der Verordnung auch nicht erfolgen könnte, bedarf es dafür nicht.

Zu § 3 (Überschreitung der Höchstgrenzen)

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Behörden sind gemäß § 130d Satz 1 ZPO und den entsprechenden Vorschriften für die Fachgerichte in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument einzureichen. Dazu sind sie jedoch nicht in der Lage, wenn eine Überschreitung der zulässigen Dokumentenanzahl oder des zulässigen Dateivolumens nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 vorliegt, die selbst durch eine mögliche Aufteilung des Dateiinhaltes auf mehrere Dateien nicht vermieden werden kann. In diesen Fällen wird es den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie den Behörden ermöglicht, wie die übrigen Verfahrensbeteiligten Dokumente nach den allgemeinen Vorschriften als Schriftsatz zu übermitteln. Diese Regelung orientiert sich an § 130d Satz 2 ZPO und den entsprechenden Vorschriften für die Fachgerichte in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung, nach denen im Falle der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit einer Übermittlung als elektronisches Dokument die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig bleibt. Wie dort ist das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Andernfalls kann das Gericht die Ersatzeinreichung nach § 130a Absatz 6 ZPO und den entsprechenden Vorschriften für die Fachgerichte in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung zurückweisen. Liegen die Voraussetzungen vor, sollen die Parteien, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Behörden und übrigen Verfahrensbeteiligten die elektronischen Dokumente (Schriftsatz nebst Anlagen) möglichst als Anlage zu einem unterzeichneten Schriftsatz auf einem physischen Datenträger übermitteln. Dies ermöglicht den Gerichten, auch große Dokumente in elektronischer Form weiterzuverarbeiten und zu der elektronischen Akte zu nehmen, ohne sie zunächst in ein elektronisches Dokument übertragen zu müssen. Die zulässigen physischen Datenträger werden nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 bekanntgemacht. Auf die dortige Begründung wird Bezug genommen.

Zu § 4 (Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur)

§ 4 sieht Regelungen für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente vor (§ 130a Absatz 3 Alternative 1 ZPO und die entsprechenden Vorschriften für die Fachgerichtsbarkeiten in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Die Vorschrift enthält keine Anforderungen an die in § 130a Absatz 4 ZPO und den entsprechenden Vorschriften für die Fachgerichte in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung aufgeführten sicheren Übermittlungswege (De-Mail, besonderes elektronisches Anwaltspostfach und besonderes elektronisches Behördenpostfach), für die gesonderte Vorschriften bestehen. Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) sieht neben dem Versehen des elektronischen Dokuments mit einer qualifizierten elektronischen Signatur sichere Übermittlungswege vor, auf denen die Einreichung einfach signierter elektronischer Dokumente erfolgen kann. Auf welchen Übermittlungswegen qualifiziert elektronisch signierte Dokumente eingereicht werden können, ist gesetzlich nicht bestimmt, sondern wurde ausdrücklich der Regelung durch die Verordnung überlassen (Bundestagsdrucksache 17/12634, S. 25). Absatz 1 enthält dazu eine abschließende Regelung. Eine Beschränkung auf die sicheren Übermittlungswege im Wege der Verordnung kommt nicht in Betracht, weil die qualifizierte elektronische Signatur nach § 130a Absatz 3 ZPO und den entsprechenden Vorschriften für die Fachgerichte in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung eine Alternative zu der Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg darstellen soll. Als elektronischer Kommunikationsweg steht den Bürgerinnen und Bürgern und weiteren Beteiligten am Gerichtsverfahren bisher bei vielen Gerichten das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) zur Verfügung. Dieser etablierte und sichere Kommunikationsweg soll auch künftig zur Verfügung stehen. Er setzt die Verwendung einer für den elektronischen Rechtsverkehr zugelassenen Software auf Basis des Protokollstandards OSCI voraus. Dieser gewährleistet insbesondere eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der elektronischen Kommunikation. Da jedoch beim einfachen EGVP eine Identifizierung der Postfachinhaber nicht gesichert ist, muss das elektronische Dokument dabei weiterhin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Das elektronische Dokument ist an das vom jeweiligen Gericht dazu bestimmte EGVP-Postfach zu übermitteln.

Daneben können sich die Bürgerinnen und Bürger und anderen Beteiligten an Gerichtsverfahren für die Übermittlung qualifiziert elektronisch signierter Dokumente auch eines sicheren Übermittlungsweges im Sinne des § 130a Absatz 4 ZPO bzw. der entsprechenden Vorschriften für die Fachgerichte bedienen. Die sicheren Übermittlungswege gewährleisten ebenfalls eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der elektronischen Kommunikation.

Die Übermittlung qualifiziert elektronisch signierter Dokumente auf anderen Wegen ist ausgeschlossen. Insbesondere können sie - vorbehaltlich des § 3, der nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen soll - nicht auf physischen Datenträgern (Festplatten, USB-Sticks usw.) eingereicht werden. Die Überprüfung einer Vielzahl von Datenträgern durch die Gerichte sowie die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher insbesondere auf Schadprogramme würde einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Auch die Nutzung anderer elektronischer Kommunikationswege wie E-Mail, SMS (Short Message Service) oder von sogenannten Instant-Messaging-Diensten ist ausgeschlossen.

Nach der bisherigen Rechtslage ist es zulässig, mehrere elektronische Dokumente mit einer gemeinsamen Signatur, der sogenannten Container-Signatur, zu versehen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Mai 2013 - VI ZB 7/13 -, BGHZ 197, 209 ff.; Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Oktober 2006 - XI R 22/06 -, BFHE 215, 47; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16/09 -, BVerwGE 138, 102 ff.). Absatz 2 schließt es künftig aus, mehrere elektronische Dokumente mit einer einzigen qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Diese Einschränkung ist geboten, weil andernfalls eine Überprüfung der Authentizität und Integrität der elektronischen Dokumente im weiteren Verfahren regelmäßig nicht mehr möglich wäre. Denn nach der Trennung der elektronischen Dokumente kann die "Container-Signatur" nicht mehr überprüft werden. Insbesondere können der Prozessgegner oder andere Verfahrensbeteiligte nicht mehr nachvollziehen, ob die Authentizität und Integrität der elektronischen Dokumente gewährleistet ist. Unmöglich würde die nachträgliche Prüfung insbesondere bei mehrere Verfahren betreffenden elektronischen Dokumenten im Zuge der (geplanten) verbindlichen Einführung der elektronischen Akte. Da aus datenschutzrechtlichen Gründen hier nur die das einzelne Verfahren betreffenden elektronischen Dokumente zur Akte genommen werden dürfen, wäre eine Überprüfung der Signatur durch die Richterinnen und Richter, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichte sowie die Verfahrensbeteiligten stets ausgeschlossen. Diese Einschränkung führt auch nicht zu erheblichen Nachteilen für die Absender. Die gleichzeitige Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente ist vor allem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Behörden und andere professionelle Prozessbeteiligte von Bedeutung, die diese jedoch ab dem 1. Januar 2018 ohne qualifizierte elektronische Signatur auf sicheren Übermittlungswegen (besonderes elektronisches Anwaltspostfach, besonderes elektronisches Behördenpostfach, De-Mail) einreichen können. Umgekehrt können auch Dokumente der Gerichte auf sicheren Übermittlungswegen (besonderes elektronisches Anwaltspostfach, besonderes elektronisches Behördenpostfach, De-Mail) empfangen werden. Vor diesem Hintergrund genügt es, wenn bei den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Behörden und anderen professionellen Prozessbeteiligten jeweils einer dieser sicheren Übermittlungswege zur Verfügung steht.

Keine Anwendung findet die Vorschrift auf die Übermittlung elektronischer Dokumente, die von Dritten mit einer Container-Signatur versehen wurden. So können etwa mehrere mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Gerichts untrennbar verklammerte elektronische Dokumente wie ein mit einem Berichtigungsbeschluss verbundenes Urteil (§ 319 Absatz 2 ZPO) vom Kläger als Anlage zu einem Schriftsatz an das Gericht übermittelt werden, wenn das elektronische Dokument (zusätzlich) mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Klägers versehen ist. Denn die Vorschrift betrifft nur die qualifizierte elektronische Signatur der die Übermittlung des Schriftsatzes und der Anlagen verantwortenden Person (§ 130a Absatz 3 Alternative 1 ZPO und die entsprechenden Vorschriften für die Fachgerichtsbarkeiten in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung).

Zu § 5 (Bekanntmachung technischer Anforderungen)

Nach Absatz 1 werden die abschließend aufgezählten technischen Einzelheiten, die einer fortwährenden Weiterentwicklung unterliegen und sich daher nicht für die Regelung in der Verordnung eignen, von der Bundesregierung im Bundesanzeiger und in dem gemeinsamen Justizportal des Bundes und der Länder unter www.justiz.de bekanntgemacht. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger gewährleistet, dass die Bekanntmachungen dauerhaft archiviert werden und auch nach Änderungen der Bekanntmachungen verfügbar bleiben. Die Bekanntmachungen werden gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Verkün-dungs- und Bekanntmachungsgesetzes im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. Die zusätzliche Veröffentlichung im gemeinsamen Justizportal des Bundes und der Länder soll einen möglichst weitreichenden Verbreitungsgrad der Bekanntmachungen gewährleisten und einen einfachen und kostenfreien Zugang für jedermann ermöglichen. Die Internetseiten der Gerichte verweisen bereits heute häufig auf das gemeinsame Justizportal. Entsprechen die übermittelten elektronischen Dokumente nicht den nach Absatz 1 bekanntgemachten technischen Anforderungen, hat das Gericht dies gemäß § 130a Absatz 6 ZPO bzw. den entsprechenden Vorschriften für die Fachgerichte in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das elektronische Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer zulässigen Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. Die Einreichung von elektronischen Beweismitteln bleibt hiervon unberührt.

Die Versionen der zulässigen Dateiformate ändern sich bisweilen innerhalb kurzer Zeit. Wird eine neue Dateiversion eingeführt, kann diese zu Problemen bei der Datenverarbeitung führen. Zudem können sich bei Verwendung neuer Dateiversionen Änderungen in der Darstellung der Dateiinhalte mit älteren Programmen ergeben. Hinzu kommt, dass neue Versionen bei ihrer Einführung noch Fehler aufweisen können, die zunächst behoben werden sollten, bevor eine Version flächendeckend im elektronischen Rechtsverkehr zum Einsatz kommt. Eine neue Version sollte erst nach ausreichender Erprobung für die Übermittlung an die Gerichte zugelassen werden. Um vor diesem Hintergrund Rechtssicherheit über die zugelassenen Versionen zu schaffen, hat die Bundesregierung nach Absatz 1 Nummer 1 die zulässigen Versionen der Dateiformate nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 (PDF , TIFF) bekanntzumachen. Dabei sind der Stand der Technik und die Barrierefreiheit zu berücksichtigen und eine Mindestgültigkeitsdauer der technischen Anforderungen anzugeben (Absatz 2). Der Stand der Technik ist in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik als niedergelegt zu vermuten. Diese gelten in der jeweils aktuellsten durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger bekanntgemachten Fassung.

§ 2 Absatz 3 sieht vor, dass jedem elektronischen Dokument ein strukturierter Datensatz beigefügt werden soll, der seine Zuordnung zu einem laufenden Verfahren ermöglicht. Nach Absatz 1 Nummer 2 macht die Bundesregierung Definitions- oder Schemadateien bekannt, die bei der Übermittlung dieses strukturierten Datensatzes verwendet werden sollen. Diese können die besonderen Bedürfnisse des jeweiligen Fachverfahrens berücksichtigen und Angaben verlangen, die über die in § 2 Absatz 3 genannten hinausgehen. Werden jedoch andere Strukturdatensätze verwendet, nicht alle Angaben eingetragen oder kein Strukturdatensatz beigefügt, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Übermittlung elektronischer Dokumente.

Die nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 bekannt gemachten Dateiformate und Definitions-und Schemadateien gelten nicht, soweit nach § 1 Absatz 2 besondere bundesrechtliche Vorschriften mit spezielleren Vorschriften gelten.

Die Bundesregierung macht zudem die bei der Übermittlung elektronischer Dokumente zulässige Dokumentenanzahl und Volumengröße bekannt (Absatz 1 Nummer 3). Bei einer Erhöhung der Leistungsfähigkeit der IT-Systeme können diese derzeit noch bestehenden Beschränkungen für die Übermittlung von Nachrichten in das EGVP künftig schrittweise reduziert werden oder gar entfallen. Aktuell können gleichzeitig bis zu 100 Dokumente mit einem Gesamtvolumen von 30 Megabyte eingereicht werden, im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit teilweise bereits mit einem Gesamtvolumen von 60 Megabyte. Um einen möglichst weitreichenden elektronischen Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten, ist eine möglichst zeitnahe und deutliche Erhöhung der Volumengrenze anzustreben.

Absatz 1 Nummer 4 sieht schließlich die Bekanntmachung der zulässigen physischen Datenträger vor, mit denen bei Überschreitung der Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elektronische Dokumente ersatzweise übermittelt werden können (§ 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 3). Die Übermittlung auf anderen als den bekanntgegebenen physischen Datenträgern ist unwirksam und führt zur Zurückweisung des Datenträgers nach § 130a Absatz 6 ZPO.

Absatz 1 Nummer 5 ermöglicht die Bekanntmachung von technischen Einzelheiten der Anbringung qualifizierter elektronischer Signaturen am elektronischen Dokument. An welcher Stelle die qualifizierte elektronische Signatur bei der Übermittlung elektronischer Dokumente anzubringen ist und wie die Verknüpfung mit der jeweiligen Datei zu erfolgen hat, ist weder gesetzlich noch in der Verordnung geregelt. Diese Anforderungen sind bei dem jeweiligen Dateiformat bzw. der Dateiversion gesondert zu bestimmen und können daher einer fortwährenden Entwicklung unterliegen. Die qualifizierte elektronische Signatur kann entweder in die jeweilige Datei eingebettet ("Inline-Signatur") oder sie kann der Datei beigefügt werden ("Detached-Signatur"). Im letzteren Fall besteht keine unmittelbare Verknüpfung der qualifizierten elektronischen Signatur mit der jeweiligen Datei, sodass bestimmt werden sollte, wie der Bezug herzustellen ist (etwa durch die jeweilige Dateibezeichnung). Würde hingegen die Datei mit der qualifizierten elektronischen Signatur umhüllt ("Container-" oder "Envelope-Signatur"), könnte dies die Verarbeitung durch das Gericht erheblich erschweren (vgl. auch die Begründung zu § 4 Absatz 2).

Gemäß Absatz 2 müssen die nach Absatz 1 bekanntgemachten Anforderungen in angemessener Weise den aktuellen Stand der Technik und die Barrierefreiheit berücksichtigen und eine Mindestgültigkeitsdauer festlegen, innerhalb welcher die bekanntgemachten technischen Anforderungen mindestens Anwendung finden. Der Stand der Technik ist in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik als niedergelegt zu vermuten. Diese gelten in der jeweils aktuellsten durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger bekanntgemachten Fassung.

Zu Kapitel 3 (Besonderes elektronisches Behördenpostfach)

Zu § 6 (Besonderes elektronisches Behördenpostfach; Anforderungen)

Ab 2018 wird es allen Behörden der Länder und des Bundes sowie den juristischen Personen des öffentlichen Rechts ermöglicht, elektronische Dokumente über ihr besonderes elektronisches Behördenpostfach an die in § 1 Absatz 1 genannten Gerichte sowie die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher zu übermitteln (Absatz 1). Bei dem besonderen elektronischen Behördenpostfach handelt es sich um einen sicheren elektronischen Kommunikationsweg, der gemäß § 130a Absatz 4 Nummer 3 ZPO und den entsprechenden Vorschriften für die Fachgerichte in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung einen sicheren Übermittlungsweg darstellt. Die Behörden können auf diesem Weg künftig elektronische Dokumente ohne qualifizierte elektronische Signatur übermitteln. Jede Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts kann sich eines eigenen besonderen elektronischen Behördenpostfachs bedienen. Keine Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne der Verordnung sind die Gerichte, die Gerichtsvollzieherinnen und die Gerichtsvollzieher, die über ihr EGVP mit den besonderen elektronischen Behördenfächern kommunizieren können. Auch soweit die Gerichte im Rahmen der Justizverwaltung handeln, können sie ihr EGVP (neben anderen Wegen der elektronischen Kommunikation) nutzen. Absatz 1 Nummer 1 bis 4 regelt, welche Anforderungen an das als sicherer Übermittlungsweg geeignete besondere elektronische Behördenpostfach gestellt werden. Entspricht der gewählte Übermittlungsweg nicht diesen Anforderungen (und auch nicht denjenigen eines anderen zulässigen Übermittlungsweges), kann das elektronische Dokument nach § 130a Absatz 6 ZPO und den entsprechenden Vorschriften für die Fachgerichte zurückgewiesen werden.

Der Protokollstandard OSCI (Online Services Computer Interface) gewährleistet, dass die Kommunikation über das besondere elektronische Behördenpostfach Ende-zu-Endeverschlüsselt erfolgt (Nummer 1). Auch die Gerichte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie die übrigen Nutzer eines EGVP kommunizieren derzeit auf der Grundlage dieses Protokollstandards (vgl. etwa § 20 Absatz 1 Satz 1 der Rechtsanwaltsverzeichnis-und -postfachverordnung). Um die Zukunftsoffenheit des besonderen elektronischen Behördenpostfachs zu gewährleisten, kann dieser Protokollstandard künftig durch einen anderen, mindestens ebenso sicheren ersetzt werden, falls die Gerichte ihre Technik umstellen sollten.

Nach Nummer 2 muss die Identität des Postfachinhabers in einem Identifizierungsverfahren geprüft und bestätigt worden sein, bevor er mit den Gerichten über diesen sicheren Übermittlungsweg kommunizieren kann. Liegen dem Gericht konkrete Anhaltspunkte vor, dass die Identität eines Postfachinhabers nicht geprüft und bestätigt wurde oder falsch ist, kann dies zur Zurückweisung des elektronischen Dokuments führen. Die Einzelheiten des durchzuführenden Identifizierungsverfahrens sind in § 7 geregelt. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.

Der Postfachinhaber muss in ein sicheres elektronisches Verzeichnis eingetragen sein, in dem nach § 7 seine Identität bestätigt wird (Nummer 3). Das Gericht prüft bei der Übermittlung eines elektronischen Dokuments, ob der Absender in einem entsprechenden Verzeichnis eingetragen ist.

Die Identität des Inhabers des besonderen elektronischen Behördenpostfachs muss für das Gericht, die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher feststellbar sein (Nummer 4). Dies erfordert die Übermittlung eines Herkunftsnachweises, der dem Gericht wiederum die Zustellung des elektronischen Dokuments an die andere Partei oder die Beteiligten mit einem Authentizitäts- und Integritätsnachweis ermöglicht (§ 169 Absatz 5 Nummer 2 ZPO in der durch Artikel 11 Nummer 3 geänderten Fassung des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208).

Absatz 2 Nummer 1 bis 3 enthält weitere Anforderungen an das besondere elektronische Behördenpostfach. Um die elektronische Kommunikation über das besondere elektronische Behördenpostfach zu erleichtern, steht dem Postfachinhaber eine Suchfunktion zur Verfügung, die das Auffinden aller besonderen elektronischen Postfächer ermöglicht. Dies schließt alle Inhaber eines auf Basis des Konzepts Secure Access to Federated e-Justice/e-Government (SAFE) betriebenen EGVP ein, insbesondere die Gerichte, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Nummer 1).

Zudem ist nach Nummer 2 zu gewährleisten, dass auch die Gerichte, die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und die übrigen Inhaber eines besonderen elektronischen Postfachs die Inhaber eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs auffinden können. Dazu wird das sichere elektronische Verzeichnis der Inhaber eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs auch für diese zugänglich gemacht. Dies erleichtert insbesondere die Zustellung elektronischer Dokumente durch die Gerichte sowie die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher über diesen sicheren Übermittlungsweg (§ 174 Absatz 3 Satz 2 ZPO, auch in Verbindung mit § 753 Absatz 5 Satz 3 ZPO, in der ab 2018 geltenden Fassung). Auch für die Inhaber eines anderen besonderen elektronischen Postfachs, etwa eines besonderen elektronischen Anwalts- oder Notarpostfachs, wird das Auffinden der besondere elektronische Behördenpostfächer erleichtert.

Das besondere elektronische Behördenpostfach ist barrierefrei auszugestalten (Nummer 3). Die Einzelheiten ergeben sich aus der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, in deren jeweils geltender Fassung. Im Übrigen gewährleisten die Vorgaben des § 2 Absatz 1 Satz 1, dass elektronische Dokumente für blinde und sehbehinderte Personen barrierefrei zur Verfügung gestellt werden können.

Zu § 7 (Identifizierungsverfahren)

Nach § 130a Absatz 4 Nummer 3 ZPO und den entsprechenden Vorschriften für die Fachgerichte in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung setzt die Einrichtung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs die Durchführung eines Identifizierungsverfahrens voraus. Das Identifizierungsverfahren muss die Authentizität der aus dem besonderen elektronischen Behördenpostfach an die Gerichte übermittelten Nachrichten gewährleisten.

§ 7 enthält Regelungen über dieses Identifizierungsverfahren, das die Nutzung des von Behörden und Gerichten bereits intensiv verwendeten Konzepts SAFE ermöglichen soll. Über sichere elektronische Verzeichnisse sollen die Behörden im EGVP sicher identifizierbar sein. Über diese Verzeichnisstruktur können auch mehrere sichere Verzeichnisdienste miteinander kommunizieren. In dem sicheren elektronischen Verzeichnis dürfen nur solche Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts eingetragen sein, die über den sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Absatz 4 Nummer 3 ZPO oder nach den Parallelvorschriften für die Fachgerichte mit den Gerichten und den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern kommunizieren können. Unberührt bleiben die Vorschriften des materiellen Rechts über die Identifizierung der das elektronische Dokument verantwortenden Person oder Stelle wie etwa besondere Unterschriftserfordernisse.

Nach Absatz 1 bestimmen die obersten Behörden des Bundes und der Länder eine oder mehrere öffentlichrechtliche Stellen, welche die Identität der Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts prüfen und in einem sicheren elektronischen Verzeichnis bestätigen. Die obersten Bundes- oder Landesbehörden können das Identifizierungsverfahren selbst führen oder eine gemeinsame oberste Bundes- oder Landesbehörde oder eine nachgeordnete Behörde mit der Durchführung beauftragen. Sie können für verschiedene Bereiche auch mehrere öffentlichrechtliche Stellen bestimmen. Die Behörden der Länder und des Bundes können sich an die für sie zuständige Stelle wenden, wenn sie sich eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs bedienen möchten. Auch die obersten Behörden des Bundes und der Länder selbst können sich (wenn sie die Identifizierung nicht selbst durchführen) gegenüber dieser Stelle identifizieren. Liegen die Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 2 vor, hat die bestimmte öffentlichrechtliche Stelle dies unverzüglich in einem sicheren elektronischen Verzeichnis zu bestätigen, das insbesondere den Gerichten sowie Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern die Identitätsprüfung ermöglicht (§ 6 Absatz 1 Nummer 3).

Nach Absatz 2 ist in dem Identifizierungsverfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einrichtung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs gegeben sind, ob der Postfachinhaber also eine inländische Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist (Nummer 1) und sein Name und Sitz zutreffend bezeichnet sind (Nummer 2). Diese Angaben bilden die Bezeichnung des jeweiligen besonderen elektronischen Behördenpostfachs. Sie dienen der Adressierbarkeit der Behörde oder juristischen Person des öffentlichen Rechts gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 2 und ermöglichen die Nutzung der Suchfunktion nach § 6 Absatz 2 Nummer 1.

Zu § 8 (Zugang und Zugangsberechtigung; Verwaltung)

Jede Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts, die nach § 7 Inhaber eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs geworden ist, entscheidet nach Absatz 1 selbst, welchen natürlichen Personen sie die Befugnis einräumt, mithilfe des besonderen elektronischen Behördenpostfachs elektronische Dokumente im Namen der Behörde zu versenden (Zugangsberechtigte). Über die Erteilung der Zugangsberechtigung entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder der gesetzliche Vertreter der juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eine dazu bestimmte Vertretungsperson. Da es sich um ein einheitliches Postfach der Behörde handelt, bei dem die Zugangsberechtigten keine individuellen Zertifikate und Passwörter haben, hat der Postfachinhaber die Zugangsberechtigten sorgfältig auszuwählen. Der Postfachinhaber stellt den Zugangsberechtigten das Zertifikat und das Zertifikats-Passwort zur Verfügung, ohne dass Dritte Zugriff darauf erhalten. Nach Absatz 4 Satz 1 besteht eine Dokumentationspflicht des Postfachinhabers. Auch die Reichweite der Zugangsbefugnisse der Zugangsberechtigten kann die Behörde oder die juristische Person des öffentlichen Rechts bestimmen. So kann sie etwa durch eine technische Beschränkung der jeweiligen EGVP-Software nur einen Lesezugriff erlauben oder auch die Versendung von Nachrichten aus dem Postfach ermöglichen.

Nach Absatz 2 Satz 1 darf der Zugang zum besonderen elektronischen Behördenpostfach nur mithilfe der Eingabe zweier voneinander unabhängiger Sicherungsmittel - des Zertifikats und des Zertifikats-Passworts - durch die Zugangsberechtigten erfolgen. Die Eröffnung eines ungeschützten Zugangs ist ausgeschlossen. Das Zertifikat und das Zertifikat-Passwort des Postfachinhabers werden von allen zugangsberechtigten Personen genutzt; es werden keine individuellen Zugangsdaten vergeben. Die Identität der das elektronische Dokument verantwortenden natürlichen Person ergibt sich aus der (einfachen) Signatur des elektronischen Dokuments gemäß § 130a Absatz 3 ZPO bzw. den entsprechenden Vorschriften für die Fachgerichte. Die Zugangsberechtigten dürfen das Zertifikat nicht Unbefugten zugänglich machen und müssen das Zertifikats-Passwort geheim halten (Absatz 2 Satz 2).

Absatz 3 stellt klar, dass nach der Erteilung der Zugangsberechtigung der Postfachinhaber jederzeit berechtigt bleibt, die Zugangsberechtigungen zum besonderen elektronischen Behördenpostfach ganz oder teilweise zu widerrufen. Dies folgt bereits aus dem Weisungsrecht des Dienstherrn. Zertifikat und Zertifikats-Passwort darf der Beamte oder Angestellte danach nicht mehr verwenden. Um weitere Zugriffe auszuschließen, sollte der Postfachinhaber grundsätzlich den Zugriff auf die EGVP-Software sperren.

Nach Absatz 4 Satz 1 hat der Postfachinhaber zu dokumentieren, welche natürlichen Personen zugangsberechtigt sind und in welchem Umfang sie zugangsberechtigt sind, wann das Zertifikat und das Zertifikats-Passwort ihnen zur Verfügung gestellt wurden und wann die Zugangsberechtigung aufgehoben wurde. Dies ermöglicht die nachträgliche Überprüfung, ob die natürliche Person, die das elektronische Dokument übermittelt hat, zur Übermittlung des elektronischen Dokuments befugt war.

Gemäß Absatz 4 Satz 2 hat der Postfachinhaber durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Zugang zu seinem besonderen elektronischen Behördenpostfach nur den Zugangsberechtigten möglich ist. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass Unbefugte keinen Zugang zum Postfach erhalten können. Können Drittzugriffe auf andere Weise nicht verhindert werden, kann dies auch die Veranlassung der Löschung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs nach § 9 Absatz 2 Satz 1 beinhalten. Der Postfachinhaber hat Zertifikat und Zertifikats-Passwort unter Verschluss zu halten und darf diese nur den Zugangsberechtigten zur Verfügung stellen.

Absatz 5 stellt klar, dass die Verwaltung des besonderen elektronischen Behördenpostfaches behördenübergreifend automatisiert und an zentraler Stelle erfolgen kann. Inhaber und Verantwortlicher des besonderen elektronischen Behördenpostfachs bleibt aber die jeweilige Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Name das Postfach trägt. Eingehende und ausgehende elektronische Dokumente können damit unmittelbar in den vorhandenen zentralen Fachverfahren verarbeitet und erzeugt werden. Während die Entscheidung über Zugang und Zugangsberechtigung nach § 8 Absatz 1 und 3 bei dem jeweiligen Behördenleiter verbleibt, kann die Verwaltung der Zertifikate und Zertifikats-Passwörter behördenübergreifend zentralisiert werden. Dementsprechend verbleibt auch die Pflicht zur Dokumentation der Zugangsberechtigungen (§ 8 Absatz 4) bei dem jeweiligen Behördenleiter.

Zu § 9 (Änderung und Löschung)

Nach Absatz 1 ist der Postfachinhaber verpflichtet, Änderungen seines Namens oder Sitzes unverzüglich der jeweils zuständigen Stelle (§ 7 Absatz 1) mitzuteilen. Damit wird gewährleistet, dass bei der elektronischen Kommunikation mit den Gerichten, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern stets zutreffende Angaben vorliegen.

Es steht dem Postfachinhaber grundsätzlich frei, ob er sich des besonderen elektronischen Behördenpostfachs bedienen oder auf andere Weise elektronisch mit den Gerichten kommunizieren will. Er ist deshalb nach Absatz 2 Satz 1 berechtigt, jederzeit die Löschung seines besonderen elektronischen Behördenpostfachs aus dem sicheren elektronischen Verzeichnis zu veranlassen. Dazu kann er sich an die für die Identifizierung nach § 7 Absatz 1 zuständige Stelle wenden und die Löschung verlangen. Der Postfachinhaber ist nach Satz 2 verpflichtet, die Löschung seines besonderen elektronischen Behördenpostfachs zu veranlassen, wenn seine Berechtigung zur Nutzung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs endet.

Zu Kapitel 4 (Schlussvorschrift)

Zu § 10 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Verordnung tritt nach Absatz 1 gemeinsam mit der durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geänderten Fassung der §§ 130a ZPO, 46c ArbGG, 65a SGG, 55a VwGO und 52a FGO am 1. Januar 2018 in Kraft.

Die Verordnung löst die Verordnungen der Länder und des Bundes zum elektronischen Rechtsverkehr ab, die auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung der §§ 130a ZPO, 46c ArbGG, 65a SGG, 55a VwGO und 52a FGO für die Einreichung elektronischer Dokumente bei den Gerichten erlassen wurden. In Absatz 2 werden deshalb die Verordnungen für die Bundesgerichte aufgehoben, soweit sie auf dieser Grundlage ergangen sind. Für die Revisionsstrafsachen und die Verfahren nach dem Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Halbleiterschutz- und Designgesetz bei dem Bundesgerichtshof und dem Bundespatentgericht sollen hingegen die Vorschriften der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786 geändert worden ist (BGH/BPatGERVV), fortgelten. In Revisionsstrafsachen soll auf Grundlage des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) eine gesonderte Verordnung erlassen werden. In den Verfahren nach dem Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Halbleiterschutz- und Designgesetz sollen die Regelungen der geltenden Verordnung - mindestens für einen Übergangszeitraum - aufrechterhalten werden. Dort besteht die technische Infrastruktur für den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Akte bereits. Das in der bisherigen Verordnung vorgesehene elektronische Verfahren hat sich bewährt und wird von den Verfahrensbeteiligten bereits intensiv genutzt. Insbesondere wurden auf Grundlage der besonderen Verordnungsermächtigungen in § 125a Absatz 2 Satz 1 des Patentgesetzes, § 21 Absatz 1 des Gebrauchsmustergesetzes, § 95a Absatz 2 Satz 1 des Markengesetzes, § 11 Absatz 1 des Halbleiterschutzgesetzes und § 25 Absatz 3 Nummer 1 des Designgesetzes fortgeschrittene elektronische Signaturen zugelassen, die von einer internationalen Organisation auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben werden und sich zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignen. Die Aufhebung der Verordnungen der Länder erfolgt durch die Länder.

Zur Begründung von Absatz 3 wird auf die Begründung zu § 2 Absatz 1 Satz 4 verwiesen.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4165, BMJV: Entwurf einer Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürgerkeine Auswirkungen
Wirtschaftkein zusätzlicher Erfüllungsaufwand
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand:
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand:
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand geringfügiger Aufwand
kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand
rund 34.000 Euro
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat den zu erwartenden zusätzlichen einmaligen Erfüllungsaufwand aus dem Regelungsvorhaben nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) bewertet dies positiv.
Das Ressort hat den laufenden Erfüllungsaufwand, der sich aus der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten ergibt, im Zuge des der Verordnung zugrunde liegenden Gesetzes aus dem Jahr 2013 überschlägig quantifiziert. Der NKR ist der Auffassung, dass eine solche überschlägige Quantifizierung dann zu konkretisieren ist, wenn von einer Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht wird. Denn Ziel und Zweck einer Folgenabschätzung von Regelungen ist es, dass zum Zeitpunkt des Beschlusses des jeweiligen Regelungsvorhabens so präzise wie möglich Transparenz über die Höhe der erwarteten Folgekosten hergestellt wird. So hat beispielsweise das Bundesministerium des Inneren im Zuge des Verordnungserlasses zur E-Rechnung (NKR Nr. 4209) den Erfüllungsaufwand ohne einen reflexartigen Verweis auf die Schätzungen zum zugrunde liegenden Gesetzentwurf konkretisiert und dargestellt.

II. Im Einzelnen

Das Vorhaben regelt die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte der Länder und des Bundes sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente durch diese Gerichte. Damit konkretisiert das Vorhaben das Gesetz zur Förderung des elektronischen

Rechtsverkehrs mit den Gerichten (NKR Nr. 2351), das im Jahr 2013 verabschiedet wurde.

Damit die Gerichte elektronisch eingegangene Dokumente reibungslos bearbeiten können, werden über "Soll"-Vorschriften konkrete Anforderungen z.B. an das Dateiformat, die Bezeichnung oder die maximale Dateigröße normiert.

Darüber hinaus werden die Anforderungen an ein besonderes elektronisches Behördenpostfach normiert. Ab 2018 wird es allen Behörden der Länder und des Bundes sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts ermöglicht, elektronische Dokumente über ein besonderes elektronisches Behördenpostfach an Gerichte und Gerichtsvollzieher/-innen zu übersenden. Dadurch entfällt das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur. Die Behörden können selbst entscheiden, ob sie ein solches elektronisches Behördenpostfach einrichten oder z.B. mit Hilfe einer qualifizierten elektronischen Signatur kommunizieren möchten. Die Gerichte und Gerichtsvollzieher/-innen nutzen weiterhin das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach, das als Gegenstück mit dem besonderen elektronischen Behördenpostfach kompatibel ist, ebenso wie das besondere elektronische Anwaltspostfach. Zur Einrichtung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs ist es erforderlich, dass die betreffenden Behörden einmalig ein Identifizierungsverfahren durchlaufen. Anschließend wird das Behördenpostfach in ein Verzeichnis eingetragen, das im laufenden Kommunikationsbetrieb zur Identifikation dient und das über eine Suchfunktion das Auffinden anderer elektronischer Behördenpostfächer ermöglicht. Auch für die Inhaber anderer elektronischer Postfächer, wie z.B. Anwälte und Notare wird das Auffinden von Behördenpostfächern erleichtert.

II. Erfüllungsaufwand

Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entstehen keine zusätzlichen Be- oder Entlastungen.

Verwaltung (Bund, Länder/Kommunen)

Für die Verwaltung von Bund und Länder entsteht voraussichtlich ein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 34.000 Euro.

Sofern sich die Behörden von Bund- und Ländern dafür entscheiden, ein besonderes elektronisches Verwaltungspostfach einzurichten, schätzt das Ressort, dass für das erforderliche Identifizierungsverfahren ein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand von etwa 34.000 Euro entsteht. Davon fällt der weit überwiegende Teil der Kosten bei der Verwaltung der Länder an, da der Großteil der Behörden in Deutschland der Verwaltung der Länder zuzuordnen ist.

Dabei geht das Ressort davon aus, dass der Identifizierungsvorgang im Einzelfall 15 Minuten in Anspruch nimmt und der Stundensatz durchschnittlich 27,50 Euro beträgt (6,88 Euro pro Einzelfall). Das Ressort betont, dass seriöse Prognosen dazu, wie viele der Behörden tatsächlich Gebrauch der Möglichkeit der Einrichtung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs machen werden, kaum möglich sind. Sofern etwa 5.000 Behörden (etwa ein Drittel der Gesamtzahl) von dieser Möglichkeit Gebrauch machen würden, entstünde ein einmaliger Gesamtaufwand von etwa 34.400 Euro.

Die Schätzung zum zusätzlichen einmaligen Aufwand ist nach Auffassung des NKR insoweit nachvollziehbar und plausibel.

Das Ressort weist darauf hin, dass diesem einmaligen Erfüllungsaufwand eine Entlastung in der laufenden Kommunikation mit den Gerichten gegenübersteht, wie z.B. durch den Wegfall des Erfordernisses einer qualifizierten elektronischen Signatur oder von Porto, sofern die Kommunikation bisher nicht elektronisch erfolgte. Die entsprechenden Schätzungen sind - in überschlägiger Form - im Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (NKR Nr. 2351) enthalten. Das gilt auch für den einmaligen Erfüllungsaufwand, der für die erforderliche technische Ausrüstung der Behörden anfällt.

III. Votum

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat den zu erwartenden zusätzlichen einmaligen Erfüllungsaufwand aus dem Regelungsvorhaben nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) bewertet dies positiv. Das Ressort hat den laufenden Erfüllungsaufwand, der sich aus der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten ergibt, im Zuge des der Verordnung zugrunde liegenden Gesetzes aus dem Jahr 2013 überschlägig quantifiziert. Der NKR ist der Auffassung, dass eine solche überschlägige Quantifizierung dann zu konkretisieren ist, wenn von einer Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht wird. Denn Ziel und Zweck einer Folgenabschätzung von Regelungen ist es, dass zum Zeitpunkt des Beschlusses des jeweiligen Regelungsvorhabens so präzise wie möglich Transparenz über die Höhe der erwarteten Folgekosten hergestellt wird. So hat beispielsweise das Bundesministerium des Inneren im Zuge des Verordnungserlasses zur E-Rechnung (NKR Nr. 4209) den Erfüllungsaufwand ohne einen reflexartigen Verweis auf die Schätzungen zum zugrunde liegenden Gesetzentwurf konkretisiert und dargestellt.

Dr. Ludewig Dr. Holtschneider
Vorsitzender Berichterstatter