Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Milcherzeuger

952. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2016

A

Zum Verordnungstitel,

zur Eingangsformel zweiter Anstrich, vierter Anstrich - neu -, fünfter Anstrich - neu -, zu Artikel 1 Überschrift, Inhaltsübersicht - neu -, § 4 Absatz 1 MilchStVerBeihV, Absatz 3 Satz 1, Satz 2 MilchStVerBeihV, § 5 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 MilchStVerBeihV),) Artikel 3 neu - Nummer 1 Buchstabe a und b (§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, Nummer 4 - neu - MilchErzV), Nummer 2 (§ 4 Absatz 2 - neu - MilchErzV), Nummer 3 (§ 5 Absatz 1 Nummer 4 ( § 7b MilchErzV), Nummer 5 Buchstabe a und b (Anlage I Spalte 3 Nummer 1 der Gruppe IX MilchErzV), Spalte 1 Buchstabe b Gruppen I bis V und XIV sowie Spalte 3 Nummern 2,3, 5, 6, 8, 9, 11, 12 und 13 der Gruppe IX MilchErzV),) Artikel 4 neu - Nummer 1 Buchstabe a und b (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f, Buchstabe g - neu - Käseverordung), Nummer 2 Buchstabe a und b (§ 4 Absatz 1 Nummer 4, Nummer 5 Käseverordnung), Nummer 3 (§ 15 Absatz 6 - neu - Käseverordnung), Nummer 4 Buchstabe a und b (Anlage 1 Abschnitt A Spalte 3 Zeile 2, Abschnitt C Spalte 2 Zeile 2 Käseverordnung),) Artikel 5 neu - (Bekanntmachungserlaubnis)

Die Verordnung ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Folgeänderung zu Buchstabe d.

Zu Buchstabe b:

Redaktionelle Berichtigung (Doppelbuchstabe aa) sowie Folgeänderungen zu Buchstabe d (Doppelbuchstabe bb) .

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und bb:

Redaktionelle Anpassung der Kurzbezeichnung und der Abkürzung an die Bezeichnung (Doppelbuchstabe aa) und Einfügung einer Inhaltsübersicht entsprechend der Milchverringerungsbeihilfenverordnung (Doppelbuchstabe bb) .

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe cc:

Um eine effiziente Verfahrensabwicklung zu ermöglichen, ist ein Antragsverfahren mit elektronischer und schriftlicher Übermittlung des Antrags vorgesehen (Dreifachbuchstabe aaa unter Verweis auf § 5 Absatz 3, der die Einzelheiten regelt).

Änderung, um eine ungewollte Regelungslücke zu vermeiden (Dreifachbuchstabe bbb).

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe dd:

Berichtigung eines fehlerhaften Verweises (Dreifachbuchstabe aaa) sowie Konkretisierung des Antragsverfahrens (Dreifachbuchstabe bbb).

Zu Buchstabe d:

Zu Artikel 3 (Änderung der Milcherzeugnisverordnung)

Die Verwendung von Laktase wird bislang über die nach der Milcherzeugnisverordnung dafür vorgesehenen Milcherzeugnisse hinaus für weitere Milcherzeugnisse auf der Grundlage von Ausnahmegenehmigungen nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes ermöglicht. Die Verwendung von Laktase ist inzwischen allgemein verbreitet. Die Erfahrungen mit den diesbezüglich erteilten Ausnahmegenehmigungen sind positiv. Folglich impliziert § 4 des Milch- und Margarinegesetzes eine dauerhafte Regelung. Diese wird durch Nummer 5 Buchstabe b vorgenommen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verbraucherinformation überführt Nummer 2 die bislang in den Ausnahmegenehmigungen enthaltene und bewährte Laktosekennzeichnungsregelung ebenfalls in dauerhaftes Recht.

Paralleles gilt für Inulin, das nach den im Rahmen der Ausnahmegenehmigungen gemachten Erfahrungen zu einer Verbesserung der Struktur sowie Konsistenz der betroffenen Milcherzeugnisse und dadurch der Verbraucherakzeptanz führt. Insofern soll Inulin nunmehr bei Milchmischerzeugnissen durch Nummer 1 Buchstabe b zugelassen werden. Nummer 1 Buchstabe a ist eine redaktionelle Folgeänderung. Nummer 3 nimmt die Anpassung von Verweisen an das aktuelle Unionsmarktordnungsrecht vor. Nummer 4 streicht eine zeitlich überholte Übergangsvorschrift. Nummer 5 Buchstabe a enthält eine redaktionelle Anpassung an die Richtlinie 2001/114/EG.

Zu Artikel 4 (Änderung der Käseverordnung)

Die Verwendung von Laktase bei Käse und verschiedenen Käseprodukten mit herstellungsbedingtem Laktoseanteil im Rahmen von Ausnahmegenehmigungen nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes hat sich - gemessen an der wachsenden positiven Verbraucherresonanz - bewährt, wobei die klassischen Qualitätseigenschaften der Produkte nahezu unverändert geblieben sind. So ist es neben der unproblematischen Aufnahme durch Verbraucher mit einer Unverträglichkeit gegenüber Laktose auch möglich, bei fruchthaltigen Produkten kleine Mengen Zucker durch die höhere Süßkraft der Spaltprodukte Glukose und Galaktose einzusparen. Vor diesem Hintergrund soll dem Zweck des § 4 des Milch- und Margarinegesetzes entsprochen werden, indem nunmehr bei Käsen sowie Erzeugnissen und Zubereitungen aus Käse eine dauerhafte Regelung in der Käseverordnung vorgenommen wird. Dies erfolgt für Käse gemäß den Käsegruppen, für Erzeugnisse aus Käse und für bestimmte Käsestandardsorten durch Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und Nummer 4. Bei Nummer 1 Buchstabe a handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe b.

Zugleich werden durch Nummer 2 Inulin und Zitrusfaser bei bestimmten Käsezubereitungen zugelassen. Für Inulin gilt eine vergleichbare Begründung wie bei der Zulassung von Inulin in der Milcherzeugnisverordnung. Zitrusfaser dient ebenfalls der Struktur- und Konsistenzverbesserung bestimmter Käsezubereitungen und hat sich insbesondere im Rahmen der Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Milch- und Margarinegesetz in der kombinierten Anwendung mit Inulin bewährt. Aus Gründen der Rechtssicherheit sowie der Verbraucherinformation überführt Nummer 3 die bislang in den Ausnahmegenehmigungen enthaltene und bewährte Laktosekennzeichnungsregelung ebenfalls in dauerhaftes Recht.

Zu Artikel 5 (Neubekanntmachungserlaubnis)

In Artikel 5 ist eine Neubekanntmachungsbefugnis für die Milcherzeugnisverordnung und die Käseverordnung enthalten.

Zu Buchstabe e:

Folgeänderung zu Buchstabe d.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Verwendung von Laktase erfolgt nunmehr schon seit einigen Jahren auf Grund von Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Milch- und Margarinegesetz. Die Verwendung von Laktase hat sich mittlerweile in der Praxis bewährt und ist von erheblichem wirtschaftlichen Interesse. Vor diesem Hintergrund soll die Verwendung von Laktase, aber auch von Inulin und Zitrusfaser in den Produktverordnungen erlaubt werden. Hierfür besteht Zeitdruck, weil die ersten Ausnahmegenehmigungen zum Ende des Jahres nach jetzt zwölf Jahren auslaufen und gemäß § 4 Absatz 3 Milch- und Margarinegesetz nicht mehr verlängert werden können. Diesem Zeitdruck geschuldet sollen die Milcherzeugnisverordnung (Artikel 3) und die Käseverordnung (Artikel 4) im Rahmen des Bundesratsverfahrens zur "Verordnung zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Milcherzeuger" geändert werden.

B