Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Der Bundesrat hat in seiner 930. Sitzung am 6. Februar 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 4b Absatz 1 erster Halbsatz und Absatz 2 AEG)

Artikel 1 Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die in § 4b Absatz 1 aufgeführten Prüftatbestände betreffen nach Wortlaut und Begründung des Gesetzes nicht ausschließlich den Pflichtenkreis der Sicherheitsbehörde, sondern auch den der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder.

Der Bedarf für den Einsatz von Prüfsachverständigen behördlicherseits besteht dementsprechend neben der Sicherheitsbehörde auch bei den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder.