Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 930. Sitzung am 6. Februar 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 (Anlage zu § 17e Absatz 1 FStrG)

In Artikel 1 ist die Anlage (zu § 17e Absatz 1 FStrG) wie folgt zu fassen:

Nach der laufenden Nummer 1 wird folgende laufende Nummer 1a und nach der laufenden Nummer 12 wird folgende laufende Nummer 12a eingefügt:

Lfd. Nr. Bezeichnung
"1aA 1 Köln-Niehl - Kreuz Leverkusen
12aA 7 Kreuz Rendsburg - Anschlussstelle Rendsburg/Büdelsdorf".

Begründung:

Neben dem Projekt "A 1 Köln-Niehl - Kreuz Leverkusen" soll auch für das Ersatzbauwerk der Rader Hochbrücke über den Nord-Ostsee-Kanal bei Rendsburg in Schleswig-Holstein im Verlauf der Bundesautobahn A 7 ("A 7 Kreuz Rendsburg - Anschlussstelle Rendsburg/Büdelsdorf") eine Konzentration des Rechtsschutzes beim Bundesverwaltungsgericht erreicht werden.

Der Bundesautobahn A 7 kommt eine zentrale Verbindungsfunktion zwischen den skandinavischen Ländern und Zentraleuropa zu. Die Bundesautobahn A 7 hat für den internationalen Güteraustausch mit dem skandinavischen Raum, den grenzüberschreitenden Verkehr von und nach Dänemark sowie die Wirtschaft Schleswig-Holsteins herausragende Bedeutung. Als einzige leistungsfähige Autobahnquerung des Nord-Ostsee-Kanals im östlichen Landesteil von Schleswig-Holstein ist die Rader Hochbrücke besonders verkehrswichtig. Leistungsfähige Ausweichstrecken sind in der Nähe nicht vorhanden.

Im Sommer 2013 wurden im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten unerwartete Schäden an den Pfeilerköpfen der in den Jahren 1969 bis 1971 errichteten Rader Hochbrücke festgestellt. Dies führte zu Verkehrsbeschränkungen und einer Sperrung des Bauwerks für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen. Trotz Reparatur- und Sicherungsarbeiten bestehen aufgrund der statischen Nachrechnungsergebnisse (Tragfähigkeit und Ermüdung) für den LKW Verkehr ab 7,5 Tonnen weiterhin Nutzungseinschränkungen (Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h, Überholverbot, Mindestabstand bei Stau von 25 m). Für den Schwerverkehr über 84 Tonnen ist die Brücke weiterhin gesperrt. Eine Sanierung des Bestandsbauwerks ist nicht möglich. Im Rahmen des weiteren Planungsprozesses ist unter Abwägung verschiedener Aspekte zu entscheiden, in welcher Form das Bauwerk zu ersetzen ist. Die statischen Nachberechnungsergebnisse konnten Anfang September 2014 lediglich eine Restnutzungsdauer des bestehenden Brückenbauwerks von zwölf Jahren bestätigen.

Vor diesem zeitlichen Hintergrund ist auch für die Rader Hochbrücke bei Rendsburg ein beschleunigtes Planungs- und Genehmigungsverfahren für den Ersatzbau dieser Brücke erforderlich. Ein bestandskräftiges Baurecht für diesen Ersatzbau kann dadurch schneller erreicht werden, dass dieses Vorhaben in die Anlage zu § 17e FStrG aufgenommen wird.