Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 974. Sitzung am 15. Februar 2019 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der folgenden Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - (§ 16 Absatz 2 Satz 1 BetrSichV)

In Artikel 1 ist nach Nummer 4 folgende Nummer 4a einzufügen:

"4a. § 16 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Bei der wiederkehrenden Prüfung ist auch festzustellen, ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden." "

Begründung:

Bei überwachungsbedürftigen Anlagen sind je nach Art der Anlage und gegebenenfalls des Anlagenteils verschiedene wiederkehrende Prüfungen durchzuführen, die jeweils unterschiedliche Prüffristen aufweisen (zum Beispiel äußere, innere und Festigkeitsprüfung, Zwischen- und Hauptprüfungen).

Bei jeder einzelnen Prüfung ist der ermittelte Istzustand durch Vergleich mit dem Sollzustand zu bewerten. Diese Bewertung liefert eine Aussage darüber, ob und unter welchen Bedingungen die überwachungsbedürftige Anlage weiterhin sicher verwendet werden kann bzw. ob sich die überwachungsbedürftige Anlage in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet.

Gemäß derzeit geltender Verordnung ist im Rahmen der Prüfung auch zu überprüfen, ob die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung zutreffend festgelegt wurde. Diese Formulierung kann unter Berücksichtigung der verschiedenen Prüfungen und Prüffristen unterschiedlich ausgelegt werden. Beim Vollzug der Betriebssicherheitsverordnung wurde festgestellt, dass von einigen zugelassenen Überwachungsstellen auf der Prüfbescheinigung tatsächlich nur die Prüffrist für die aktuell durchgeführte Prüfung angegeben und somit überprüft wurde.

Zur Gewährleistung der Anlagensicherheit und des Schutzes der Beschäftigten sowie anderer Personen im Gefahrenbereich der überwachungsbedürftigen Anlage ist es jedoch erforderlich, dass auf Grundlage des jeweiligen Prüfergebnisses die vom Arbeitgeber festgelegten Prüffristen für alle nächsten erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen der aktuell geprüften Anlage bzw. des aktuell geprüften Anlagenteils überprüft werden, weil das Prüfergebnis nicht nur Auswirkungen auf die Frist der aktuell durchgeführten Prüfung haben kann, sondern auch die Möglichkeit besteht, dass andere Prüffristen aufgrund dieses Ergebnisses zu korrigieren sind. Dabei kann der Prüfende davon ausgehen, dass die bisher festgelegten Prüffristen korrekt waren; er muss lediglich beurteilen, ob aufgrund seines aktuellen Prüfergebnisses Korrekturen der Festlegungen des Arbeitgebers erforderlich sind.

Mit den in der Verordnung gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b vorgeschlagenen Änderungen wird bereits die Überprüfung der Prüffristen aller zutreffenden nächsten wiederkehrenden Prüfungen bei der Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen sowie deren Dokumentation in den Prüfbescheinigungen bzw. Prüfaufzeichnungen sowohl bei der Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen als auch bei der wiederkehrenden Prüfung gefordert.

Es ist auch daher konsequent und folgerichtig, eine solche Überprüfung aller Prüffristen der nächsten wiederkehrenden Prüfungen bei jeder wiederkehrenden Prüfung vorzuschreiben.

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a (§ 17 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 BetrSichV)

In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a ist § 17 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 wie folgt zu fassen:

"6. Eignung und Funktionsfähigkeit der technischen Maßnahmen sowie Eignung der organisatorischen Maßnahmen,"

Begründung:

Die derzeit geltende Formulierung lautet "6. Eignung und Funktion der technischen Schutzmaßnahmen sowie Eignung der organisatorischen Schutzmaßnahme".

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll zum einen der Begriff Funktion durchgängig durch den Begriff Funktionsfähigkeit ersetzt werden, weil bei der Prüfung festgestellt werden soll, ob die geprüften technischen Maßnahmen aktuell dazu fähig sind, zu funktionieren.

Die Dokumentation des derzeit vorgeschriebenen Prüfumfangs ist im bisherigen Umfang auch weiterhin notwendig. Durch die Eintragungen auf der Prüfbescheinigung kann der Arbeitgeber nachvollziehen, ob an den von ihm veranlassten technischen oder organisatorischen Maßnahmen Nachbesserungsbedarf besteht. Nur dann ist es ihm möglich, die Sicherheit der Anlagen sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten und anderer Personen im Gefahrenbereich der Anlagen zu gewährleisten. Seit der Inbetriebnahme können technische oder organisatorische Änderungen durchgeführt worden sein, die Auswirkungen auf die Sicherheit der Anlagen haben. Zudem kann sich seit der Inbetriebnahme der Anlage der Stand der Technik bei der Verwendung des jeweiligen Arbeitsmittels weiterentwickelt haben. Das kann zur Folge haben, dass die ursprünglich festgelegten technischen und bzw. oder organisatorischen Maßnahmen heute nicht mehr ausreichend, somit auch nicht mehr vollständig geeignet sind und einer Anpassung bzw. Änderung bedürfen. Das ist dem Arbeitgeber oft nicht bewusst. Kommt es dadurch zu einem Unfall, wird er dafür zur Verantwortung gezogen, denn Unwissenheit schützt bekanntlich nicht vor Strafe. Sowohl Arbeitgeber als auch Beschäftigte und die Allgemeinheit haben daher ein erhebliches Interesse daran, dass Sicherheitsmängel, die bei Prüfungen aufgedeckt werden, in vollem Umfang dokumentiert und damit nachvollziehbar werden, denn nur dann können sie abgestellt werden.

3. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd (Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.1 Satz 3 Buchstabe d BetrSichV)

Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d Doppelbuchstabe dd ist zu streichen.

Begründung:

Die derzeit geltende Formulierung lautet "Bei der Prüfung ist festzustellen, ob die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind."

Dieser Prüfumfang ist in vollem Umfang auch weiterhin notwendig, um die Sicherheit der Anlagen sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten und anderer Personen im Gefahrenbereich der Anlagen zu gewährleisten. Zwischenzeitlich können technische oder organisatorische Änderungen durchgeführt worden sein, die Auswirkungen auf die Sicherheit der Anlagen haben. Zudem kann sich seit der Inbetriebnahme der Anlage der Stand der Technik bei der Verwendung des jeweiligen Arbeitsmittels weiterentwickelt haben. Das kann zur Folge haben, dass die ursprünglich festgelegten technischen und bzw. oder organisatorischen Maßnahmen heute nicht mehr ausreichend, somit auch nicht mehr vollständig geeignet sind und einer Anpassung bzw. Änderung bedürfen. Das ist dem Arbeitgeber oft nicht bewusst. Kommt es dadurch zu einem Unfall, wird er dafür zur Verantwortung gezogen, denn Unwissenheit schützt bekanntlich nicht vor Strafe. Sowohl Arbeitgeber als auch Beschäftigte und die Allgemeinheit haben daher ein erhebliches Interesse daran, dass bei wiederkehrenden Prüfungen auch Sicherheitsmängel aufgedeckt werden, die sich durch veränderte technische oder organisatorische Maßnahmen innerhalb eines Betriebs oder durch Änderung des Standes der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ergeben haben, denn nur dann können sie abgestellt werden.

4. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - (Anhang 3 Abschnitt 1 Tabelle 1 Zeile "Schwimm- und Offshorekrane" BetrSichV)

Dem Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a ist folgender Doppelbuchstabe cc anzufügen:

"cc) In der Tabelle 1 wird die Zeile "Schwimm- und Offshorekrane" durch folgende Zeilen ersetzt:

KranPrüfung nach der
Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme
Wiederkehrende Prüfung
Offshorekrane und Schwimmkrane
(unter Offshorebedingungen)
Prüfsachverständiger,
falls Einbau oder
Aufbau vor Ort erfolgen
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen, im 14. und 16. Betriebsjahr und
danach mindestens jährlich
durch einen Prüfsachverständigen
Schwimmkrane
(unter sonstigen Bedingungen)
Prüfsachverständiger,
falls Einbau oder
Aufbau vor Ort erfolgen
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6

Begründung:

Offshorekrane sind weit mehr als alle anderen in der Tabelle genannten Krane schädigenden Einflüssen ausgesetzt. Diese sind insbesondere:

Welche drastischen Folgen diese schädigenden Einflüsse haben können, hat zuletzt der Unfall mit einem Schiffskran in Eemshaven verdeutlicht. Dabei gab es einen Schwerverletzten und drei leichtverletzte Personen.

Die Betreiber (Arbeitgeber) sind sich oft der hohen Risiken, die durch Schäden an den Kranen entstehen, nicht bewusst. Dennoch tragen sie die Verantwortung dafür, dass die von ihnen eingesetzten Arbeitsmittel und Anlagen sicher verwendet und betrieben werden können. Erschwerend kommt hinzu, dass Schäden an solchen Kranen häufig nicht offensichtlich sind, sondern vielmehr nur mit speziellen Untersuchungsmethoden festgestellt werden können. Das Knowhow und die notwendigen Prüfmittel besitzen nur speziell dafür ausgebildete, erfahrene Sachverständige.

Wiederkehrende Prüfungen durch Sachverständige sind daher zwingend notwendig, damit die Betreiber Erkenntnisse über mögliche Schäden gewinnen können. Nur dann können sie geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit ihrer Anlagen und damit Sicherheit und Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten gewährleisten zu können.

Mit der vorgeschlagenen Änderung werden bei Offshorekranen und Schwimmkranen unter Offshorebedingungen die Prüfvorschriften zur Anwendung gebracht, die für Turmdrehkrane gelten, also für Krane, die auf Baustellen an Land eingesetzt werden.

5. Anhang zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c (Abschnitt 4 Nummer 5.2 Buchstabe c BetrSichV)

Im Anhang zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c ist Abschnitt 4 Nummer 5.2 Buchstabe c wie folgt zu fassen:

"c) die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind."

Begründung:

Die derzeit geltende Formulierung lautet "Bei der Prüfung ist festzustellen, ob die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind."

Dieser Prüfumfang ist in vollem Umfang auch weiterhin notwendig, um die Sicherheit der Anlagen sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten und anderer Personen im Gefahrenbereich der Anlagen zu gewährleisten. Zwischenzeitlich können technische oder organisatorische Änderungen durchgeführt worden sein, die Auswirkungen auf die Sicherheit der Anlagen haben. Zudem kann sich seit der Inbetriebnahme der Anlage der Stand der Technik bei der Verwendung des jeweiligen Arbeitsmittels weiterentwickelt haben. Das kann zur Folge haben, dass die ursprünglich festgelegten technischen und bzw. oder organisatorischen Maßnahmen heute nicht mehr ausreichend, somit auch nicht mehr vollständig geeignet sind und einer Anpassung bzw. Änderung bedürfen. Das ist dem Arbeitgeber oft nicht bewusst. Kommt es dadurch zu einem Unfall, wird er dafür zur Verantwortung gezogen, denn Unwissenheit schützt bekanntlich nicht vor Strafe. Sowohl Arbeitgeber als auch Beschäftigte und die Allgemeinheit haben daher ein erhebliches Interesse daran, dass bei wiederkehrenden Prüfungen auch Sicherheitsmängel aufgedeckt werden, die sich durch veränderte technische oder organisatorische Maßnahmen innerhalb eines Betriebs oder durch Änderung des Standes der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ergeben haben, denn nur dann können sie abgestellt werden.