Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien - EAG EE)

877. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2010

A

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U), der Finanzausschuss (Fz), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In), der Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und b - neu - (§ 5 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 - neu -EEG)

Artikel 1 Nummer 3 ist wie folgt zu ändern:

Das Recht des Anlagenbetreibers nach § 7 Absatz 1 bleibt auch dann unberührt, wenn der Netzbetreiber den Kostenvoranschlag nach Buchstabe c übermittelt hat." '

Begründung:

Die Forderung nach einer derart umfangreichen unverzüglichen Informationsbereitstellung geht über Artikel 16 Absatz 5 der EU-Richtlinie hinaus und erhöht das Streitpotenzial bei der Umsetzung des EEG. Sie kann zu Anwendungsproblemen führen, weil der Netzbetreiber zu verbindlichen Planungen verpflichtet wird, ohne bereits über alle wichtigen Angaben zu verfügen. Es muss daher eine unmissverständliche Reihenfolge der Pflichten unter Berücksichtigung der notwendigen Voraussetzungen geregelt werden.

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 5 Absatz 5 Buchstabe d Satz 1 und 2 - neu - EEG)**

In Artikel 1 Nummer 3 ist in § 5 Absatz 5 Buchstabe d in Satz 1 die Angabe "nach § 13 Absatz 1" zu streichen und folgender Satz anzufügen:

Begründung:

Eine generelle und ohne Einschränkungen geltende Verpflichtung der Netzbetreiber zur Erstellung eines Kostenvoranschlags für den Netzanschluss nach § 13 EEG würde zu dem Ergebnis führen, dass Netzbetreiber Kosten aufführen müssen, die sie u. U. nicht ermitteln können. Die Netzbetreiber können nur diejenigen Kosten in einem Kostenvoranschlag angeben, die von ihnen als potenzielle Auftragnehmer für die Verlegung der Netzanschlussleitung (vgl. § 7 Absatz 1 EEG) ermittelbar sind. Für den Netzbetreiber nicht ermittelbar sind etwa die Kosten für die Nutzung fremder Grundstücke für die Verlegung der Anschlussleitung oder die Kosten für die Nutzung eines Drittnetzes nach § 8 Absatz 2 EEG. Die entsprechenden Auskunfts- und Nutzungsrechte stehen nicht dem Netzbetreiber zu, sondern dem Anlagenbetreiber. Eine Verpflichtung der Netzbetreiber, diese Kosten stellvertretend für den Anlagenbetreiber - ggf. schätzweise - zu ermitteln, wäre nicht sachgerecht und würde die Netzkosten zu Lasten der Stromverbraucher erhöhen.

3. Zu Artikel 2 Nummer 3 ( § 1a EEWärmeG)

Bei Annahme entfällt Ziffer 4

In Artikel 2 Nummer 3 ist § 1a nach der Überschrift wie folgt zu fassen: "Öffentlichen Gebäuden kommt eine Vorbildfunktion bei der Nutzung von Erneuerbaren Energien zu. Diese Vorbildfunktion kommt auch öffentlichen Gebäuden im Ausland zu, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden."

Begründung:

Nach Artikel 13 Absatz 5 Satz 2 der Richtlinie 2009/28/EG können die Mitgliedstaaten für die Einhaltung der Vorbildfunktion unter anderem zulassen, dass diese Verpflichtung durch die Einhaltung von Normen für Nullenergiehäuser oder dadurch erfüllt wird, dass die Dächer öffentlicher oder gemischt privat und öffentlich genutzter Gebäude durch Dritte für Anlagen zur Erzeugung von Energie, also Strom und Wärme, aus erneuerbaren Quellen genutzt wird. Das EEWärmeG sieht jedoch zur Erfüllung der Vorbildfunktion bei den Erfüllungsmaßnahmen lediglich Maßnahmen vor, die der Deckung des Wärmebedarfs dienen. Dies bedeutet, dass nach dem neugefassten EEWärmeG die Vorbildfunktion nicht durch Anlagen zur Erzeugung von Strom (PV) erfüllt werden kann.

§ 3 Absatz 4 EEWärmeG-E sieht zwar vor, dass die Länder für bereits errichtete öffentliche Gebäude eigene Regelungen zur Erfüllung der Vorbildfunktion nach § 1a treffen und zu diesem Zweck von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichen können. Nach der Begründung zu § 3 Absatz 4 sind jedoch nur Maßnahmen zulässig, die geeignet sind, die Vorbildfunktion des Artikels 13 Absatz 5 der Richtlinie 2009/28/EG und des neuen § 1a EEWärmeG-E umzusetzen, da diese Vorschriften insoweit abweichungsfest sind. Dies ist insofern problematisch, da § 1a in Bezug auf die Vorbildfunktion auf das Ziel und den Zweck nach § 1 EEWärmeG, also auf den Ausbau des Anteils Erneuerbarer Energien an der Wärme- und Kälteversorgung, also nicht auf den Ausbau des Anteils EE insgesamt verweist. Danach sind also nur Maßnahmen zulässig, die der Erhöhung des Anteils Erneuerbarer Energien an der Wärme- und Kälteversorgung dienen. Die Länder können also nicht regeln, dass die Vorbildfunktion durch Nutzung von Anlagen zur Erzeugung von Strom erfüllt werden kann, da diese Regelung gegen die Vorbildfunktion nach § 1a in Verbindung mit § 1 verstößt.

Es sollte jedoch der Entscheidung der Länder überlassen werden, wie sie die europarechtlich geforderte Vorbildfunktion bei in ihrem Eigentum stehenden bereits errichteten öffentlichen Gebäuden ausgestalten. Dabei sollten ihnen die Möglichkeiten in der Ausgestaltung der Vorbildfunktion verbleiben, die nach den Vorgaben der Richtlinie 2009/28/EG bestehen. Dazu gehört z.B. auch Möglichkeit, die Vorbildfunktion durch die Nutzung von Anlagen zur Erzeugung von Strom zu erfüllen. Es sollte daher bei der Neufassung des § 1a auf den Verweis auf § 1 verzichtet werden.

4. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 1a Satz 3 - neu - EEWärmeG)

Entfällt bei Annahme von Ziffer 3

In Artikel 2 Nummer 3 ist dem § 1a folgender Satz anzufügen:

Begründung:

Wie in der vergleichbaren Regelung zur Vorbildfunktion der öffentlichen Hand in Artikel 1 § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen (BR-Drs. 231/10 (PDF) ) ist auch im vorliegenden Gesetzentwurf explizit zu regeln, dass die der öffentlichen Hand auf Grund ihrer Vorbildfunktion auferlegten Verpflichtungen unter dem Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit stehen. Dies kommt allein durch die Bezugnahme auf § 1 EEWärmeG ("Wahrung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit") nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck.

5. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 2 Absatz 2 Nummer 2 EEWärmeG)

In Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa sind in § 2 Absatz 2 Nummer 2 die Wörter "entsprechend § 3 Absatz 13 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist" zu streichen.

Begründung:

Der durch den in Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa eingefügte neue § 2 Absatz 2 Nummer 2 EEWärmeG-E definiert den Begriff der "Fernwärme" und "Fernkälte".

Der Begriff ist relevant für die Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 EEWärmeG in Verbindung mit Nummer VIII (neu) der Anlage des EEWärmeG-E. Für den Begriff des Wärme- oder Kältenetzes verweist die neu eingefügte Definition auf § 3 Absatz 13 KWKG, wonach "Wärmenetze Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme sind, die eine horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts der einspeisenden KWK-Anlage hinaus haben und an die als öffentliches Netz eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden angeschlossen werden kann. An das Wärmenetz muss mindestens ein Abnehmender angeschlossen sein, der nicht gleichzeitig Eigentümer oder Betreiber der in das Wärmenetz einspeisenden KWK-Anlage ist."

Eine Voraussetzung ist also, dass es sich um ein öffentliches Wärmenetz handeln muss, d.h. dass eine unbestimmte Anzahl von Abnehmern an das Wärmenetz angeschlossen werden können. Durch dieses Erfordernis scheiden reine Werksnetze oder Wärmenetze mit einer bestimmbaren Anzahl von Letztverbrauchern als Ersatzmaßnahme nach § 7 EEWärmeG aus. Dies würde bedeuten, dass z.B. die nicht-öffentliche Wärmeversorgung mehrerer Gebäude aus einer KWK-Anlage als Ersatzmaßnahme nach § 7 ausscheidet.

Die Versorgung mehrerer Gebäude aus einer KWK-Anlage unterfällt auch nicht dem Anwendungsbereich des § 6 EEWärmeG. Die Möglichkeit der Versorgung mehrerer Grundstücke durch eine Anlage zur Erzeugung von Wärme ist zwar in § 6 EEWärmeG vorgesehen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift und der Kommentierung im Kommentar zum EEWärmeG (Kommentar zum EEWärmeG, Müller/Oschmann/Wustlich, 1. Auflage, München 2010) ist jedoch nur eine Versorgung aus Anlagen mit Erneuerbaren Energien nach § 5 EEWärmeG möglich. Zwar wird in der konsolidierten Fassung der Begründung zum dem Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich vom 7. August 2008 (dort Seite 41) auf die Möglichkeit der Kombination mit KWK-Anlagen verwiesen. Es bestehen jedoch angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 6 erhebliche Zweifel, ob die Nutzungspflicht nach § 3 Absatz 1 EEWärmeG durch ein nicht-öffentliches Wärmenetz aus einer KWK-Anlage erfüllbar ist.

Aus welchen Gründen mit der Gesetzesänderung die Möglichkeit zum Einsatz von nicht-öffentlichen Wärmenetzen aus einer KWK-Anlage verloren gehen soll, ist nicht nachvollziehbar. Es sollte daher der Verweis auf § 3 Absatz 13 KWKG in § 2 Absatz 2 Nummer 2 EEWärmeG-E gestrichen werden.

Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b EEWärmeG)

In Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist in § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b die Angabe "20 Prozent" durch die Angabe "25 Prozent" zu ersetzen.

Begründung:

Die Anforderungen des EEWärmeG sind u.a. bei grundlegenden Renovierungen umzusetzen. Eine grundlegende Renovierung ist gegeben, soweit neben einem Heizkesselaustausch/Wechsel des fossilen Energieträgers auch mehr als 20 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle renoviert werden. Diese Vorgabe weicht vom Referentenentwurf zum EAG EE ab, danach wurde bisher von einer grundlegenden Renovierung von Gebäuden dann ausgegangen, wenn neben dem Heizkesselaustausch/Wechsel des fossilen Energieträgers mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle renoviert werden.

Durch die beabsichtigte Änderung der Anforderungen auf 20 Prozent würden mehr Gebäude unter den Begriff grundlegende Renovierung fallen, verbunden mit entsprechenden höheren Investitionskosten für die öffentliche Hand.

Es sollte deshalb bei dem bisherigen Wert von 25 Prozent bleiben.

7. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Nummer 5 Buchstabe b (§ 2 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a und § 3 Absatz 3 EEWärmeG)

Bei Annahme entfällt Ziffer 9

Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:*

Zu Buchstabe a:

Der Bundesrat hat sich wiederholt gegen eine Richtlinienumsetzung ins deutsche Recht ausgesprochen, die über eine 1:1-Umsetzung des derzeitigen EU-Rechts hinausgeht. Die in Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc in § 2 Absatz 2 Nummer 5 vorgesehene Definition des Begriffs "öffentlicher Gebäude" (= Gebäude, die sich im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand befinden) ist nicht durch die EU-Richtlinie vorgegeben. Eine Einbeziehung von Anmietungen bzw. gepachteten Gebäuden und die damit einhergehende Wahrnehmung der Vorbildfunktion auch für diese Gebäude würde künftig zu höheren Mietkosten und damit höheren Belastungen der öffentlichen Haushalte führen.

Die Begriffsdefinition sollte sich deshalb auf die Gebäude im Eigentum der öffentlichen Hand beschränken.

Die Einbeziehung der Gebäude, die im Besitz der öffentlichen Hand sind, ist zu weitgehend.

Im bestehenden privatrechtlichen Mietverhältnis hat die öffentliche Hand unter Umständen nicht die vertraglichen Rechte, um Maßnahmen mit Vorbildwirkung durchzusetzen.

Bei einer Neuanmietung kann es zu erheblichen praktischen Problemen führen, wenn Gebäude gefunden werden müssen, die die gesetzlichen Anforderungen bereits erfüllen. Gleiches gilt für den Fall, dass sich ein Gebäudeeigentümer im privatrechtlichen Vertragsverhältnis verpflichten soll, die gesetzlichen Anforderungen im Fall einer grundlegenden Renovierung zu erfüllen. Sollte er sich dazu bereit erklären, wird er vermutlich bestrebt sein, die Mehrkosten auf den Mieter umzulegen, was vorbehaltlich der zivilrechtlichen Möglichkeiten, zu einem Ungleichgewicht bei einer grundlegenden Renovierung insbesondere gegen Ende des Mietverhältnisses führen kann.

Die öffentliche Hand hätte erhebliche Nachteile am Mietmarkt hinzunehmen. Ebenso erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb ein Privater, der an die öffentliche Hand vermietet, stärker belastet sein soll als andere private Vermieter.

Zu Buchstabe b:

§ 3 Absatz 3 enthält Regelungen zu angemieteten bzw. gepachteten Gebäuden. In Folge der Begrenzung des Begriffs öffentliche Gebäude auf Gebäude, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden, entfällt die Notwendigkeit für Absatz 3.

* Bei Annahme von Ziffer 7 werden die Begründungen redaktionell zusammengefasst.

IAls Folge der Änderung in Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc (§ 2 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a EEWärmeG) ist in Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b der § 3 Absatz 3 EEWärmeG zu streichen.

8. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc (§ 2 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b EEWärmeG)

In Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc ist § 2 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b wie folgt zu fassen:

Begründung:

Eine Begründung für die Übernahme der Vorbildfunktion kann bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen des Privatrechts v.a. darin bestehen, dass sich die öffentliche Hand bei einer Erfüllung ihrer Aufgaben in privatrechtlicher Form nicht den ihr im Übrigen obliegenden Bindungen entziehen können soll. Allein der Umstand, dass die öffentliche Hand ein Unternehmen durch entsprechende Mehrheiten kontrolliert, rechtfertigt es noch nicht, die privaten Beteiligten, die in der Regel an der Finanzierung beteiligt sein werden, den Verpflichtungen der öffentlichen Hand zu unterwerfen. Zudem verlangt - soweit ersichtlich - eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG nicht die Einbeziehung von Mehrheitsbeteiligungen.

9. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b (§ 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 EEWärmeG)

Entfällt bei Annahme von Ziffer 7

In Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b ist § 3 Absatz 3 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Einbeziehung der Gebäude, die sich lediglich im Besitz der öffentlichen Hand befinden, in den Begriff der öffentlichen Gebäude in § 2 Absatz 2 Nummer 5 EEWärmeG ist im Hinblick auf die daran anknüpfende strikte Pflicht zur Sicherstellung der Vorbildfunktion in § 3 Absatz 3 Satz 1 EEWärmeG ("muss sicherstellen") für bestehende Miet- oder Pachtverträge zu weitgehend. Im privatrechtlichen Mietverhältnis hat die öffentliche Hand als Mieter in der Regel nicht die vertraglichen Rechte, um die aufgrund ihrer Vorbildwirkung erforderlichen Maßnahmen gegen den Willen des Vermieters durchzusetzen. Auch die Formulierung in Artikel 13 Absatz 5 Satz 1 der Richtlinie 2009/28/EG vermag hieran nichts zu ändern und insbesondere der öffentlichen Hand keine weitergehenden Rechte gegenüber ihren Vertragspartnern einzuräumen, so dass bei bestehenden Miet- oder Pachtverträgen klarzustellen ist, dass die öffentliche Hand im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten auf die Einhaltung der Vorbildfunktion hinwirkt.

Die Änderung in § 3 Absatz 3 Satz 2 EEWärmeG ist eine redaktionelle Folgeänderung.

10. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b (§ 3 Absatz 4 Nummer 1 EEWärmeG)

In Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b sind in § 3 Absatz 4 Nummer 1 nach den Wörtern "für bereits errichtete öffentliche Gebäude" die Wörter ", einschließlich derer, die grundlegend renoviert werden" einzufügen.

Begründung:

Mit dieser Änderung wird der Formulierung der Begründung zu Artikel 2 Nummer 3 ( § 1a EEWärmeG - neu -) im Gesetzestext Rechnung getragen.

Nach der Begründung wird die Vorbildfunktion durch die Nutzungspflicht nach § 3 EEWärmeG, vorbehaltlich eigenständiger Landesregelungen, konkret umgesetzt.

Diese Nutzungspflicht, die in besonderer Weise auch Landes- und Kommunalbauten betrifft, ist so offen ausgestaltet, dass die Länder auch eigene Regelungen treffen können. Infolge der Öffnungsklausel des neuen § 3 Absatz 4 Nummer 1 EEWärmeG können die Länder auf spezifische regionale oder lokale Besonderheiten, z.B. unterschiedliche solare Strahlungsintensitäten oder unterschiedliche Haushaltslagen der öffentlichen Hand, adäquat reagieren.

11. Zu Artikel 2 Nummer 11 Buchstabe b (§ 9 Absatz 2 Nummer 2 EEWärmeG)

In Artikel 2 Nummer 11 Buchstabe b sind in § 9 Absatz 2 Nummer 2 die Wörter "Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes" und die Wörter "Gemeinde oder dieser Gemeindeverband" jeweils durch das Wort "Gebietskörperschaft" zu ersetzen.

Begründung:

Die in § 9 Absatz 2 Nummer 2 enthaltene Regelung sollte alle Gebietskörperschaften erfassen. In der Begründung zum Gesetzentwurf (S. 85) werden die Bezirke als Gemeindeverbände nach der Bayerischen Verfassung nicht erwähnt. Die Begründung wäre dementsprechend anzupassen.

12. Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb (§ 10 Absatz 3 Satz 2 EEWärmeG) und Buchstabe e (§ 10 Absatz 6 Satz 3 EEWärmeG)

Artikel 2 Nummer 12 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Verordnungsermächtigungen in § 10 Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 bis 3 EEWärmeG sind abzulehnen. Insbesondere § 10 Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 EEWärmeG bildet die Grundlage für eine Ausweitung der Nachweispflichten. § 10 Absatz 6 Satz 3 Nummer 2 EEWärmeG sieht die Möglichkeit der Einführung einer Pflicht zur Ausweisung des Anteils der Erneuerbaren Energien am Wärme- und Kälteenergiebedarf des Gebäudes vor. § 10 Absatz 6 Satz 3 Nummer 3 EEWärmeG sieht schließlich vor, dass abweichend von den in der Anlage zum EEWärmeG angegebenen Nachweisen andere Nachweise vorzulegen sind und aufbewahrt werden müssen.

Diese Regelungen belasten sowohl den Bauherrn als auch die für den Vollzug zuständigen Behörden zusätzlich und sollten schon im Interesse der Deregulierung und des Bürokratieabbaus nicht weiter verfolgt werden.

Hinzu kommt, dass die Verordnungsermächtigungen nicht dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot des Artikels 80 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes entsprechen, wonach im Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt sein müssen. Weder die Art noch der Inhalt der zusätzlichen und anderen Nachweise werden im Gesetz näher bestimmt. Eine entsprechende Begründung für die Verordnungsermächtigungen in § 10 Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 bis 3 EEWärmeG betreffend die zusätzlichen und anderen Nachweispflichten ist auch in der Gesetzesbegründung nicht enthalten, die allein Ausführungen zur Verordnungsermächtigung in § 10 Absatz 6 Satz 1 EEWärmeG enthält. Schließlich ist auch der Zweck der Ermächtigungen nicht erkennbar, da sich weder aus den Ermächtigungen noch der Gesetzesbegründung entnehmen lässt, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zweck von den Ermächtigungen Gebrauch gemacht werden wird. Insoweit ist auch für die von den zusätzlichen und ggf. anderen Nachweispflichten betroffenen Bürgern nicht vorhersehbar, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von den Ermächtigungen Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die Rechtsverordnung haben wird.

Die Änderung in § 10 Absatz 3 Satz 2 EEWärmeG ist eine redaktionelle Folgeänderung.

13. Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc - neu - (§ 10 Absatz 3 Satz 3 EEWärmeG)

Dem Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe c ist folgender Doppelbuchstabe cc anzufügen:

Begründung:

Mit der Ergänzung soll für diejenigen Bauvorhaben, für welche zum Zeitpunkt der Kenntnisgabe oder Antragstellung das Heizsystem bereits konkret durchgeplant ist, eine vorzeitige Nachweisführung durch Bescheinigung des Planverfassers möglich sein. Dies beinhaltet sowohl für die Bauherren als auch für die Behörden eine Erleichterung. Die Einhaltung der Vorgaben wird frühzeitig bestätigt und entsprechend überwacht.

14. Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe e (§ 10 Absatz 7 - neu - EEWärmeG) Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe e ist wie folgt zu fassen:

'e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

(6) ... wie Vorlage

(7) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Überprüfung ganz oder teilweise auf geeignete Stellen, Fachvereinigungen oder Sachverständige zu übertragen." '

Begründung:

Die Länder sind für den Vollzug des Bundesgesetzes zuständig. Das EEWärmeG enthält bereits ein eigenständiges Vollzugsverfahren. Abweichend vom Bundesrecht bietet es sich jedoch an, Sachkundige stärker in den Vollzug einzubeziehen. Solche Sachkundigen verfügen über bei den Behörden nicht regelmäßig vorhandene energiespezifische Sachkunde.

Die Länder sind jedoch - anders als nach § 7 Absatz 2 EnEG - nicht ausdrücklich ermächtigt, Vollzugsaufgaben auf "Private" zu übertragen. Diese "Lücke" führt dazu, dass bei der Erarbeitung einer Vollzugslösung für die Länder verschiedene Alternativen diskutiert wurden. Abweichungen sind zwar im Rahmen der Abweichungskompetenz nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 2 GG durch Landesgesetz zulässig. Die Fragen zur Zulässigkeit und Reichweite der Abweichungskompetenz erschwert jedoch die Umsetzung und Ausgestaltung eines effizienten Vollzuges des EEWärmeG. Es sollte daher im Gesetz selbst klargestellt werden, dass die Länder berechtigt sind, Vollzugsaufgaben auf "Dritte" zu übertragen.

15. Zu Artikel 2 Nummer 13 ( § 10a EEWärmeG) Artikel 2 Nummer 13 ist zu streichen.

Begründung:*

Die EU-Richtlinie 2009/28/EG weist nicht die Verpflichtung aus, dass die öffentliche Hand maßnahmenscharf die Erfüllung oder Ausnahme nach dem Gesetzentwurf veröffentlichen muss. Darüber hinaus ist der Aufwand unangemessen groß und nicht praktikabel.

Nach der im § 10a enthaltenen Regelung müsste die öffentliche Hand maßnahmenscharf über die Erfüllung der Vorbildfunktion bzw. über Ausnahmefälle informieren. Die EU-Richtlinie 2009/28/EG weist nicht die Verpflichtung aus, dass die öffentliche Hand in diesem Umfang die Erfüllung oder Ausnahmen nach dem Gesetzentwurf veröffentlichen muss. Darüber hinaus sind Aufwand und Umfang viel zu aufwändig und nicht praktikabel. Wegen der zusätzlichen Bürokratiekosten sind neue Informationspflichten abzulehnen.

Die in § 10a enthaltende Regelung geht deutlich über eine 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie hinaus.

16. Zu Artikel 2 Nummer 14 ( § 13 Satz 1 EEWärmeG)

Artikel 2 Nummer 14 ist wie folgt zu fassen:

Begründung:

Das Marktanreizprogramm (MAP) ist ein wichtiges Förderinstrument zum Ausbau Erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung. Ohne eine deutliche Steigerung des Anteils Erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung auch im Gebäudebestand sind die Klimaschutzziele kaum oder nur schwer erreichbar. Der Ausbau EE dient gleichzeitig der Einführung neuer Energieversorgungsstrukturen und dem Schutz der knapper werdenden fossilen Rohstoffe. Angesichts stetig steigender Energiepreise wirken sich EE dämpfend auf die Kosten für Heizung und Warmwasser aus.

Das MAP ist - neben dem CO₂-Gebäudesanierungsprogramm - daher ein wichtiges Instrument zur Auslösung von Investitionen im Bereich Erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung, zur Senkung des Energieverbrauchs sowie der Steigerung der Energieeffizienz.

* Bei Annahme von Ziffer 15 werden die Begründungen redaktionell zusammengefasst.

Eine Erhöhung des MAP insbesondere für den Gebäudebestand ist aus klima- und wirtschaftspolitischen Gründen dringend erforderlich. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass das Programm verstetigt wird, da kurzfristige Förderstopps bzw. Reduzierungen einzelner Programme sich investitionshemmend auswirken. Eine kontinuierliche und über das Jahr 2012 gehende Förderung ist - auch aus Gründen der Investitionssicherheit - daher geboten.

17. Zu Artikel 2 Nummer 14 ( § 13 Satz 1 EEWärmeG)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwiefern die Förderung der erneuerbaren Wärmeenergie, insbesondere nach dem Marktanreizprogramm verstetigt werden kann. Ein "Stop and Go" der Förderung führt zu einem erheblichen Absinken der Investitionsbereitschaft. Das Förderprogramm ist ein zentrales Instrument für den Ausbau der erneuerbaren Wärmeenergie im Gebäudebestand und daher von hoher Bedeutung für die Verwirklichung der energiepolitischen Ziele der Bundesregierung. Darüber hinaus ist das Marktanreizprogramm ein wichtiger Konjunkturmotor für Hersteller und Handwerker. Mit einem Euro Fördermittel werden acht Euro privater Investitionen ausgelöst. Eine Verstetigung der Förderung ist deshalb dringend angezeigt.

18. Zu Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe b ( § 14 Absatz 2 EEWärmeG) Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe b ist zu streichen.

Begründung:

Derartige technische Details können in den Förderrichtlinien und zugehörigen Verwaltungsvorschriften geregelt werden. Somit werden häufige Gesetzesnovellierungen vermieden.

19. Zu Artikel 2 Nummer 20 ( § 18a EEWärmeG)

Bei Ablehnung entfallen die Ziffern 20 bis 22

Artikel 2 Nummer 20 ist zu streichen.

20. Begründung:

Bei Annahme entfallen die Ziffern 21 und 22

Der Bundesrat hat sich wiederholt gegen eine Richtlinienumsetzung ins deutsche Recht ausgesprochen, die über eine 1:1-Umsetzung des derzeitigen EU-Rechts hinausgeht. Die in Artikel 2 Nummer 20 vorgesehene Berichtspflicht ist nicht durch die Richtlinie vorgegeben und geht damit über eine bloße Umsetzung hinaus. Sie führt zu einem zusätzlichen und unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu Lasten der Länder. Die von der Richtlinie verlangten Berichtspflichten kann der Bund auf Grund bestehender statistischer Erhebungen erfüllen. Zusätzliche Informationen der Länder sind nicht erforderlich.

Die Regelung sollte daher ersatzlos gestrichen werden.

21. Begründung:*

Entfällt bei Annahme von Ziffer 20

Die vorgeschlagene Regelung führt zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Länder und sollte daher gestrichen werden. Es ist nicht notwendig, dass die Länder zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der EU und dem Deutschen Bundestag herangezogen werden. Soweit erforderlich können zur Vermeidung unnötigen zusätzlichen Verwaltungsaufwandes vielmehr vorhandene statistische Erhebungen, wie etwa das Hochbaustatistikgesetz und das Mikrozensusgesetz, maßvoll erweitert werden. Die jetzige Fassung führt im Ergebnis zu einer vom Gesetz nicht beabsichtigten Vollkontrolle der Nachweise zur Nutzungspflichterfüllung nach dem EEWärmeG.

* Bei Annahme von Ziffern 21 und 22 werden die Begründungen redaktionell zusammengefasst.

22. Zu Artikel 5a - neu - (§ 3 Absatz 1 Nummer 6 HBauStatG)

Entfällt bei Annahme von Ziffer 20

Nach Artikel 5 ist folgender Artikel 5a einzufügen:

'Artikel 5a
Änderung des Hochbaustatistikgesetzes

In § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochbaustatistikgesetzes vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Heizenergie" die Wörter "Art der Warmwasserbereitung und eingesetzte Energie, eingesetzte Erneuerbare Energien, Art der Lüftung, Anlagen zur Kühlung und hierfür vorgesehene Energie;" angefügt.'

Begründung:*

Die vorgeschlagene Regelung des § 18a EEWärmeG führt zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bei den Ländern, der in keinem Verhältnis zu den Überprüfungsaufgaben der Vollzugsbehörden nach § 10 und § 11 EEWärmeG steht. Dort ist lediglich eine stichprobenartige Überprüfung verlangt. Insbesondere bei denjenigen Ländern, die auf der Basis des Artikels 84 Absatz 1 Satz 2 und 5 des Grundgesetzes abweichende Regelungen für den Vollzug gegenüber den Bestimmungen des Bundesgesetzes getroffen haben, ist eine Berichterstattung auf dieser Grundlage kaum möglich. Auch die Ermächtigungsgrundlage für die Länder in § 18a Absatz 4, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Erhebung der für einen Bericht erforderlichen Daten zu erlassen, greift nicht, da für die erforderlichen Daten eine gesetzliche Grundlage erforderlich ist. Die vorgeschlagenen Änderungen des Hochbaustatistikgesetzes stellen die sinnvolle Lösung dar, die erforderlichen Daten in einem vertretbaren Umfang und in einem effizienten Verfahren zu erfassen.

23. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe d (§ 19 Absatz 3 Satz 1 EEWärmeG)

In Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe d ist in § 19 Absatz 3 Satz 1 die Angabe "1. Juli 2011" durch die Angabe "1. Januar 2012" zu ersetzen.

* Bei Annahme von Ziffern 21 und 22 werden die Begründungen redaktionell zusammengefasst.

Begründung:

Die EU-Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen schreibt eine Vorbildwirkung öffentlicher Gebäude ab dem 1. Januar 2012 vor. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht eine Vorbildwirkung bei Inkrafttreten des Gesetzes vor. Eine vorzeitige gesetzliche Verpflichtung der Vorbildwirkung hätte die Folge, dass die bereits auf der Basis des EEWärmeG 2009 abgeschlossenen Konzepte und Planungen zur Anpassung an die aus dem Gesetz resultierenden neuen Anforderungen überarbeitet werden müssen oder grundlegende Neuplanungen notwendig werden.

24. Zu Artikel 2 Nummer 22 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb (Anlage Nummer III.1 Buchstabe b Satz 1 EEWärmeG)

Artikel 2 Nummer 22 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb ist wie folgt zu fassen: 'bb) In Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 wird die Angabe "3,5" durch die Angabe "3,7" und die Angabe "4,0" durch die Angabe "4,3" ersetzt.'

Begründung:

Statt der vorgesehenen Reduzierung der Jahresarbeitszahl für die öffentlichen Gebäude sollen die Anforderungen an elektrisch angetriebene Wärmepumpen sowohl für den Neubaubereich als auch für die öffentlichen Bestandsgebäude den für den Altbaubereich geltenden Förderungsvoraussetzungen nach dem Marktanreizprogramm angeglichen werden.

25. Zu Artikel 2 Nummer 22 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb (Anlage Nummer III.2 EEWärmeG)

Artikel 2 Nummer 22 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb ist wie folgt zu fassen:

Begründung:

Anpassung der Anforderungen an die Förderungsvoraussetzungen nach dem Marktanreizprogramm.

Zu Artikel 2 Nummer 22 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb (Anlage Nummer VII.2 EEWärmeG)

Bei Annahme entfällt Ziffer 27

In Artikel 2 Nummer 22 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb ist in der Anlage Nummer VII.2 zu streichen.

Begründung:

Die Vorbildwirkung der öffentlichen Gebäude wird durch die Nutzungspflicht zum Einsatz regenerativer Wärmetechnologien im Renovierungsfall ausreichend umgesetzt. Gegenüber privaten Gebäuden im Neubaubereich höhere Anforderungen bei Ersatzmaßnahmen durch Energieeinsparung werden von der EU-Richtlinie für öffentliche Gebäude nicht gefordert. Wegen der oftmals schlechteren baulichen Voraussetzungen bei Bestandsgebäuden würden höhere Dämmungsanforderungen zu einem Kostenzuwachs führen, der in Bezug auf den erreichbaren Klimaschutzeffekt unverhältnismäßig ist und der von den Ländern und Kommunen nicht aufgebracht werden kann.

26. Zu Artikel 2 Nummer 22 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb (Anlage Nummer VII.2 Buchstabe a EEWärmeG)

Entfällt bei Annahme von Ziffer 26

In Artikel 2 Nummer 22 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb sind in der Anlage in Nummer VII.2 Buchstabe a die Wörter "mindestens 30 Prozent" durch die Wörter "mindestens 15 Prozent" zu ersetzen.

Begründung:

Die Anlage Nummer VII steht in Verbindung mit § 7 EEWärmeG. Nach § 7 EEWärmeG besteht die Möglichkeit, die Anforderungen des EEWärmeG durch sogenannte Ersatzmaßnahmen zu erfüllen.

So kann durch Unterschreitung der Energieeinsparverordnung (in der jeweils geltenden Fassung) um mindestens 15 Prozent die Anforderung des EEWärmeG erfüllt werden. Diese Regelung gilt weiterhin, soll aber ausschließlich für die öffentliche Hand auf 30 Prozent erhöht werden (für Neubauten). Dies entspricht einer Verdoppelung des bisherigen Anforderungsniveaus. Für grundlegende Renovierungen wird die Unterschreitung erstmals auf 20 Prozent festgelegt.

Die Durchführung von Ersatzmaßnahmen wird für die öffentliche Hand dadurch erheblich kostenintensiver. Die Anforderungen an die öffentliche Hand sollten hier nicht über die für die Allgemeinheit gültigen Anforderungen hinausgehen.

Die Regelungen der EU-Richtlinie sind für öffentliche Gebäude zum 1. Januar 2012 umzusetzen, für die sonstigen Gebäudeeigentümer zum 1. Januar 2014. Durch diesen zeitlichen Vorlauf sollte die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand als erfüllt angesehen werden. Weitergehende Regelungen sind abzulehnen.

28. Zu Artikel 2 Nummer 22 Buchstabe i Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa (Anlage Nummer VIII.1 Satz 1 EEWärmeG)

In Artikel 2 Nummer 22 Buchstabe i Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa ist in der Anlage Nummer VIII.1 Satz 1 nach den Wörtern "gelieferte Wärme oder Kälte" das Wort "insgesamt" anzufügen.

Begründung:

Bei der Einbeziehung des Energiebedarfs für Kälteerzeugung in den Gesamtenergiebedarf eines Gebäudes geht der Gesetzentwurf immer von einer anteiligen Pflichterfüllung für den Gesamtenergiebedarf aus, was bedeutet, dass keine Anteile für Wärme und Kälte in gleicher Höhe erbracht werden müssen. Mit der vorgeschlagenen mehr redaktionellen Änderung wird die Anwendung des Prinzips auch für die Nutzung von gelieferter Wärme und Kälte (z.B. Fernwärme) klargestellt.

Zum Gesetzentwurf insgesamt

Hierfür bietet sich insbesondere eine Zusammenführung der Regelungen des Energieeinsparungsgesetzes und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes an. Da dabei auch die Energieeinsparverordnung (EnEV) betroffen ist, dürfte die für das Jahr 2012 aus anderen Gründen angekündigte Novellierung der EnEV der geeignete Ansatzpunkt sein.

Bei Annahme entfällt Ziffer 31

Begründung:

Der vorliegende Gesetzentwurf stellt einen weiteren Baustein der (insbesondere im Bereich der Energieeffizienz und CO₂-Einsparung bei Gebäuden zu beobachtenden) Masse von immer schneller zu novellierenden und umzusetzenden Regelungen dar. Einer praxisgerechten Umsetzung und Akzeptanz der damit verbundenen - begrüßenswerten - Ziele ist dies nicht dienlich. Insbesondere die Vielzahl unterschiedlicher Regelungen für Bauten des Bundes, der Länder, der Kommunen und privater Bauherren in den unterschiedlichen Fachgesetzen ist mittlerweile nicht mehr überschaubar und macht die geforderte Konsolidierung und Zusammenführung erforderlich. Zudem erscheint der Gesetzentwurf unter dem Gesichtspunkt der Entbürokratisierung kontraproduktiv.

B

Entfällt bei Annahme von Ziffer 30