Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen

A. Problem und Ziel

Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) wurde für die soziale Pflegeversicherung ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt, der einen gleichen Zugang zu Leistungen gewährleistet, unabhängig davon, ob die Pflegebedürftigkeit kognitiv, psychisch oder körperlich bedingt ist. Die Änderungen werden zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Dies erfordert Anpassungen in der Pflege-Buchführungsverordnung, die zeitgleich mit dem Gesetz in Kraft treten müssen.

Mit dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) wurde die Definition der Umsatzerlöse in § 277 des Handelsgesetzbuchs (HGB) geändert. Erste Anpassungen der Pflege-Buchführungsverordnung wie auch der Krankenhaus-Buchführungsverordnung wurden bereits durch das Gesetz selbst vorgenommen. Es hat sich jedoch gezeigt, dass weitere Anpassungen dieser Verordnungen erforderlich sind.

B. Lösung

Anpassung der Pflege-Buchführungsverordnung an das PSG II und weitere Änderung der Pflege-Buchführungsverordnung wie auch der Krankenhaus-Buchführungsverordnung im Hinblick auf § 277 HGB in der Fassung des BilRUG.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand von 46 600 Euro.

Davon Bürokratiekosten aus Informationsplichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Keiner.

F. Weitere Kosten

Keine.

Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 2. November 2016
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Zweite Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Zweite Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen

Vom ...

Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Pflege-Buchführungsverordnung

Die Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 22 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter " § 277 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4" durch die Wörter " § 277 Absatz 1 und 3 Satz 1" ersetzt.

2. Dem § 11 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

3. Anlage 2 (Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung) wird wie folgt geändert:

4. Anlage 4 (Kontenrahmen für die Buchführung) wird wie folgt geändert:

5. In Anlage 5 (Muster, Kostenstellenrahmen für die Kosten- und Leistungsrechnung) werden die Nummern 92 bis 99 wie folgt gefasst:

" 92Häusliche Pflegehilfe
920Pflegebereich - Pflegegrad 1
921Pflegebereich - Pflegegrad 2
922Pflegebereich - Pflegegrad 3
923Pflegebereich - Pflegegrad 4
924Pflegebereich - Pflegegrad 5
93Teilstationäre Pflege (Tagespflege)
930Pflegebereich - Pflegegrad 1
931Pflegebereich - Pflegegrad 2
932Pflegebereich - Pflegegrad 3
933Pflegebereich - Pflegegrad 4
934Pflegebereich - Pflegegrad 5
94Teilstationäre Pflege (Nachtpflege)
940Pflegebereich - Pflegegrad 1
941Pflegebereich - Pflegegrad 2
942Pflegebereich - Pflegegrad 3
943Pflegebereich - Pflegegrad 4
944Pflegebereich - Pflegegrad 5
95Vollstationäre Pflege
950Pflegebereich - Pflegegrad 1
951Pflegebereich - Pflegegrad 2
952Pflegebereich - Pflegegrad 3
953Pflegebereich - Pflegegrad 4
954Pflegebereich - Pflegegrad 5
96Kurzzeitpflege
960Pflegebereich - Pflegegrad 1
961Pflegebereich - Pflegegrad 2
962Pflegebereich - Pflegegrad 3
963Pflegebereich - Pflegegrad 4
964Pflegebereich - Pflegegrad 5
97Weitere Leistungen
970Zusätzliche Betreuung und Aktivierung nach § 43b SGB XI
971Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI

6. In Anlage 6 (Muster, Kostenträgerübersicht) wird der Abschnitt "Für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen" wie folgt gefasst:

"Für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen

Pflegegrad 1

Pflegegrad 2

Pflegegrad 3

Pflegegrad 4

Pflegegrad 5

Zusatzleistungen Pflege
Zusatzleistungen Unterkunft und Verpflegung".

Artikel 2
Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung

Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter " § 277 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Absatz 4" durch die Wörter " § 277 Absatz 1 bis 3 Satz 1" ersetzt.

2. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) § 4 Absatz 3 sowie die Anlagen 2 und 4 in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung] sind erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr und die gegebenenfalls hierauf bezogenen Dokumente nach § 1 Absatz 3 Satz 3 anzuwenden."

3. Anlage 2 (Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung) wird wie folgt geändert:

4. Anlage 4 (Kontenrahmen für die Buchführung) wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung der Rechtsverordnung

Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) wurde für die soziale Pflegeversicherung ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt, der einen gleichen Zugang zu Leistungen gewährleistet, unabhängig davon, ob die Pflegebedürftigkeit kognitiv, psychisch oder körperlich bedingt ist. Die Änderungen werden zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Dies erfordert Anpassungen in der Pflege-Buchführungsverordnung, die zeitgleich mit dem Gesetz in Kraft treten müssen und mit dieser Verordnung vorgenommen werden sollen.

Mit dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) und der insoweit in § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) vom Gesetzgeber angeordneten Neudefinition der Umsatzerlöse sind weitere klarstellende Anpassungen der Pflege-Buchführungsverordnung und der Krankenhaus-Buchführungsverordnung notwendig geworden, die seinerzeit im Gesetzgebungsverfahren noch nicht berücksichtigt wurden. Diese Anpassungen sollen nunmehr nachgeholt werden.

II. Wesentlicher Inhalt der Rechtsverordnung

Mit der Verordnung wird die Pflege-Buchführungsverordnung (PBV) redaktionell an die neuen Begrifflichkeiten des Pflegeversicherungsrechts angepasst, insbesondere im Rahmen der Vorgaben für die Gewinn- und Verlustrechnung, den Kontenrahmen für die Buchführung sowie die Muster für den Kostenstellenrahmen für die Kosten- und Leistungsrechnung und für die Kostenträgerübersicht. Zudem werden klarstellende Übergangsvorschriften eingefügt. Darüber hinaus werden klarstellende Anpassungen an das BilRUG vorgenommen.

In der Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV) werden infolge des BilRUG der Verweis auf § 277 HGB in § 4 Absatz 3 und die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung aktualisiert sowie die Bezeichnung der Kontengruppe 57 in Anlage 4 klarstellend neu gefasst. Zudem werden ebenfalls klarstellende Übergangsvorschriften eingefügt.

III. Alternativen

Keine.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik abgeschlossen hat, vereinbar.

V. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Durch die Anpassung der Rechtsverordnungen an die ab dem 1. Januar 2017 geltende Gesetzeslage wird die Rechtsanwendung vereinfacht. Eine Verwaltungsvereinfachung ist mit den Änderungen nicht verbunden.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Rechtsverordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die PBV und die KHBV werden an die aktuelle Gesetzeslage angepasst, um die sachgerechte Rechnungslegung der Pflegeleistungen zu ermöglichen und für Transparenz zu sorgen. Zudem werden im Interesse der Rechtssicherheit Übergangsvorschriften ergänzt.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

4. Erfüllungsaufwand

Der Erfüllungsaufwand für diese Rechtsverordnung beträgt 46 600 Euro und resultiert aus einem einmaligen Umstellungsaufwand für die Wirtschaft.

a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Aufgrund der Anpassungen der PBV, hier insbesondere der Anlagen 2 und 4, entsteht für die etwa 1 000 nichtverbandsgebundenen Pflegeunternehmen durch die notwendige Umstellung des internen Datenverarbeitungssystems für die Buchführung einschließlich einer aktualisierten Software sowie der Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von insgesamt 46 600 Euro. Dieser setzt sich zusammen aus Lohnkosten von je 33,20 Euro bei mittlerem Qualifikationsniveau im Wirtschaftsabschnitt "Information und Kommunikation" nach der Lohnkostentabelle Wirtschaft für ca. 0,5 Stunden Umstellungsaufwand je Unternehmen, insgesamt also 16 600 Euro, und Sachkosten für die aktualisierte Software in Höhe von insgesamt geschätzten 30 000 Euro.

Für die anderen Pflegeunternehmen ist von einer vernachlässigbaren Höhe des Erfüllungsaufwands auszugehen, da die Umstellung über den jeweiligen Trägerverband sichergestellt werden dürfte.

Durch die klarstellenden Anpassungen in der KHBV entsteht für die Wirtschaft kein zusätzlicher, über das BilRUG hinausgehender Erfüllungsaufwand.

c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Keiner.

5. Weitere Kosten

Die Rechtsänderungen verursachen keine bezifferbaren sonstigen Kosten, insbesondere nicht für die Wirtschaft, so dass sich auch keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau ergeben.

6. Weitere Regelungsfolgen

Die Verordnung hat weder Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher noch geschlechterpolitische oder demographische Auswirkungen.

7. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung der Regelungen ist nicht vorgesehen, da es sich lediglich um eine Anpassung der Verordnungen an die künftige, ebenfalls nicht befristete Rechtslage handelt. Eine gesonderte Evaluierung ist nicht vorgesehen, zumal die Wirkungen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in der gesetzlichen Pflegeversicherung bereits gemäß § 18c des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) einer umfassenden Evaluation unterzogen werden.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Pflege-Buchführungsverordnung - PBV)

Die hier vorgenommene Anpassung der Pflege-Buchführungsverordnung (PBV) ist notwendige Folge der Änderung des SGB XI und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424). Die wichtigsten Vorschriften der PBV betreffen die Buchführung, den Jahresabschluss, Einzelvorschriften zur Bilanz, die Kosten- und Leistungsrechnung sowie den Kontenrahmen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen.

Die Anpassung ändert nichts an dem unveränderten Regelungsauftrag für die Pflegeselbstverwaltung nach § 75 Absatz 7 SGB XI, gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen zu vereinbaren, bei deren Vorliegen über die Aufhebung der PBV entschieden werden kann.

Zu Nummer 1 (§ 4 Absatz 1 Satz 3 PBV)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an das BilRUG. Zugleich wird durch den ausdrücklichen Verweis auf § 277 Absatz 1 HGB klargestellt, dass die handelsrechtliche Definition der Umsatzerlöse auch für die PBV maßgeblich ist.

Zu Nummer 2 (§ 11 Absatz 4 und 5 PBV)

Die Übergangsvorschrift des Absatzes 4 dient der Klarstellung, dass es sich bei der Änderung des § 4 Absatz 1 Satz 3, der neuen Nummer 4a, dem neuen Klammerzusatz zu Nummer 8 und den Änderungen der Nummern 22 und 28 der Anlage 2 um redaktionelle Folgeänderungen zum BilRUG handelt und daher die neuen Fassungen rückwirkend mit den vorangegangenen Änderungen (vgl. § 11 Absatz 3 PBV) angewendet werden sollen.

Absatz 5 trägt dem Umstand Rechnung, dass Jahresabschlüsse immer erst nachträglich für das abgelaufene Geschäftsjahr erstellt werden. Um sicherzustellen, dass der für das Geschäftsjahr 2016 Anfang des Jahres 2017 zu erstellende Jahresabschluss noch nach den für dieses Geschäftsjahr geltenden Vorschriften erstellt wird, ist eine Übergangsvorschrift erforderlich. Anderenfalls wäre bereits das neue Recht auf die Erstellung dieses Jahresabschlusses anzuwenden, was nicht sachgerecht wäre.

Zu Nummer 3 (Anlage 2 PBV)

Die Änderungen der Nummern 1 bis 3 sind Folgeänderungen der Überarbeitung des Kontenrahmens (Anlage 4) im Hinblick auf die neuen Begrifflichkeiten im Pflegeversicherungsrecht ab dem 1. Januar 2017.

Die neue Nummer 4a, die Änderung der Nummern 8 und 22 sowie die Aufhebung der Nummer 28 dienen der Anpassung an das BilRUG.

Zu Nummer 4 (Anlage 4 PBV)

Zu Buchstabe a

Einhergehend mit dem umfassenden Perspektivwechsel in der pflegerischen Versorgung und der gewachsenen Bedeutung der Betreuungsleistungen sind zukünftig insbesondere die zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 43b SGB XI in einer eigenen Kontenuntergruppe in den verschiedenen Kontengruppen der teilstationären und vollstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen der Kurzzeitpflege zu erfassen. Daraus folgt jeweils eine Anpassung der weiteren Kontenuntergruppen. Weiterhin werden bei den Kontengruppen der ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen der Kurzzeitpflege die Erträge aus der Erbringung von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI im jeweiligen Leistungsbereich ausdrücklich als eigene Kontenuntergruppen 4070, 4190 und 4390 aufgenommen.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an das BilRUG.

Zu Buchstabe c

In der Kontenklasse 6 ("Aufwendungen") Kontengruppe 60 ("Löhne und Gehälter") wird angesichts der gewachsenen Bedeutung und vollständigen Aufnahme der Betreuung als Bestandteil der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung mittels des PSG II die neue Kategorie "Betreuungsdienst" zwischen den Kategorien "Pflegedienst" und "Hauswirtschaftlicher

Dienst" aufgenommen. Damit wird es ermöglicht, die entsprechenden Personalaufwendungen, beispielsweise für die zusätzlichen Betreuungskräfte nach § 43b SGB XI, separat zu erfassen.

Zu Buchstabe d

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an das BilRUG.

Zu Nummer 5 (Anlage 5 PBV)

Im Muster des Kostenstellenrahmens für die Kosten- und Leistungsrechnung werden die Kostenstellen 92 (Häusliche Pflegehilfe), 93 und 94 (Teilstationäre Pflege), 95 (Vollstationäre Pflege) und 96 (Kurzzeitpflege) an die neuen Begrifflichkeiten angepasst. Als neue Kostenstelle 97 wird die Rubrik "Weitere Leistungen" neu eingeführt. Der so geänderte Kostenstellenrahmen hat wie bisher einen empfehlenden Charakter.

Ausgehend davon, dass die Kostenstellen sowohl die Gemeinkosten, die auf diese Kostenstelle anfallen, als auch die diesen Kostenstellen direkt zurechenbaren Kosteneinzelkosten buchungstechnisch abbilden, stellen sie - neben ihrer Funktion als innerbetriebliches Steuerungsinstrument - eine durchaus geeignete Grundlage auch für künftige Pflegesatzverhandlungen dar.

Zu Nummer 6 (Anlage 6 PBV)

Mittels des überarbeiteten Musters der Übersicht für die Kostenträgerrechnung soll es der Einrichtung weiterhin ermöglicht sein, die pflegebedingten Kosten entsprechend der den jeweiligen Pflegegraden zugeordneten Pflegeleistungen und sonstigen Leistungen des SGB XI abzugrenzen und zu erfassen. Eine weitere Differenzierung bleibt der Pflegeeinrichtung dabei unbenommen, da das Muster lediglich empfehlenden Charakter hat.

Zu Artikel 2 (Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung - KHBV)

Die Änderungen in der Krankenhausbuchführungsverordnung (KHBV) haben ihre Ursache im BilRUG und der insoweit in § 277 Absatz 1 HGB vom Gesetzgeber angeordneten Neudefinition der Umsatzerlöse. Dies erfordert klarstellende Anpassungen durch die Schaffung eines neuen Ertragspostens und die Änderung eines weiteren Ertragspostens in Anlage 2 sowie eine Klarstellung in Anlage 4.

Zu Nummer 1 (§ 4 Absatz 3 KHBV)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an das BilRUG. Zugleich wird durch den ausdrücklichen Verweis auf § 277 Absatz 1 HGB klargestellt, dass die handelsrechtliche Definition der Umsatzerlöse auch für die KHBV maßgeblich ist.

Zu Nummer 2 (§ 11 Absatz 3 KHBV)

In der neu eingefügten Übergangsvorschrift wird bestimmt, dass der angepasste § 4 und die angepassten Anlagen 2 und 4 dem BilRUG folgend bereits auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 2015 begonnen haben.

Zu Nummer 3 (Anlage 2 KHBV)

Die Anlage 2 KHBV wird infolge des BilRUG um eine neue Nummer 4a erweitert. Diese neue Nummer 4a dient der Darstellung derjenigen Umsatzerlöse nach § 277 HGB in der Fassung des BilRUG, die nicht bereits in den Nummern 1 bis 4 enthalten sind. Die Änderungen in Nummer 8 sind entsprechende Folgeänderungen.

Zu Nummer 4 (Anlage 4 KHBV)

Die Neufassung der Bezeichnungen der Kontengruppen 57 und 78 dient der Klarstellung infolge BilRUG.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Die Änderungen sollen zeitgleich mit der Änderung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs im PSG II am 1. Januar 2017 in Kraft treten.