Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Erste Verordnung zur Änderung der AkkStelleG-Beleihungsverordnung

A. Problem und Ziel

Das Zahlungskontengesetz macht eine Anpassung der AkkStelleG-Beleihungsverordnung notwendig.

B. Lösung

Einführung der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) im Bereich des Finanzmarktes.

C. Alternativen

Zu dieser Anpassung existiert keine Alternative.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für den Bund und die Länder (einschließlich der Kommunen) fallen keine Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand an.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Dieses Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Dieses Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, insbesondere werden keine neuen Informationspflichten aufgenommen.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Dem Bundesministerium der Finanzen entsteht ein geringfügiger Arbeitsaufwand aufgrund der Aufsicht über die DAkkS. Er wird voraussichtlich Kosten in Höhe von 3.500 Euro jährlich verursachen. Grundlage für diese Berechnung bilden die Überlegungen bezüglich der Anzahl der für die Fachaufsicht zu kalkulierenden Arbeitsstunden von geschätzt rund 50 (bis 60 Stunden) im Jahr für einen Mitarbeiter im höheren Dienst.

Ansonsten hat dieses Regelungsvorhaben keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung beim Bund und den Ländern.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten sind mit diesem Regelungsvorhaben nicht verbunden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Erste Verordnung zur Änderung der AkkStelleG-Beleihungsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 20. September 2017

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der AkkStelleG-Beleihungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Erste Verordnung zur Änderung der AkkStelleG-Beleihungsverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 8 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), der zuletzt durch Artikel 356 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:

Artikel 1

Nach § 2 Satz 1 Nummer 1 der AkkStelleG-Beleihungsverordnung vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3962), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980) geändert worden ist, wird die folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. Bundesministerium der Finanzen im Bereich des Finanzmarktes;".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Das Zahlungskontengesetz macht eine Anpassung der AkkStelleG-Beleihungsverordnung notwendig.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Einführung der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) im Bereich des Finanzmarktes.

III. Alternativen

Zu dieser Änderung gibt es keine Alternative.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Kompetenzrechtliche Grundlage ist Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, wonach dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit zur umfassenden Regelung des Rechts der Wirtschaft zusteht. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für die Änderung der AkkStelleG-Beleihungsverordnung ergibt sich aus § 8 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625).

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Das Regelungsvorhaben ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Das Gesetz beinhaltet keine Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung, da es lediglich erforderliche Anpassungen in der AkkStelleG-Beleihungsverordnung beinhaltet.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Nachhaltigkeitsaspekte sind nicht betroffen.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für den Bund und die Länder (einschließlich der Kommunen) fallen keine Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand an.

4. Erfüllungsaufwand

a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Dieses Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Dieses Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, insbesondere werden keine neuen Informationspflichten aufgenommen.

c. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Dem Bundesministerium der Finanzen entsteht ein geringfügiger Arbeitsaufwand aufgrund der Aufsicht über die DAkkS. Er wird voraussichtlich Kosten in Höhe von 3.500 Euro jährlich verursachen. Grundlage für diese Berechnung bilden die Überlegungen bezüglich der Anzahl der für die Fachaufsicht zu kalkulierenden Arbeitsstunden von geschätzt rund 50 (bis 60 Stunden) im Jahr für einen Mitarbeiter im höheren Dienst.

Ansonsten hat dieses Regelungsvorhaben keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung beim Bund und den Ländern.

5. Weitere Kosten

Weitere Kosten sind mit diesem Regelungsvorhaben nicht verbunden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Keine.

VII. Befristung; Evaluierung

Weder das Akkreditierungsstellengesetz noch die AkkStelleG-Beleihungsverordnung sind befristet. Insofern kommt auch eine Befristung dieser Änderungsverordnung nicht in Betracht.

Da die Regelungen im Wesentlichen aufwandsneutral sind, kann von einer Evaluierung abgesehen werden.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Die Änderung der AkkStelleG-Beleihungsverordnung (AkkStelleGBV) ist durch das Zahlungskontengesetz (ZKG) veranlasst. Das ZKG begründet einen Aufgabenzuwachs der nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne von § 1 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625). Beliehen mit den Aufgaben der nationalen Akkreditierungsstelle ist die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) gemäß § 1 Absatz 1 AkkStelleGBV.

Nach dem ZKG können die Betreiber von "Vergleichswebsites" auf Antrag durch akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen zertifiziert werden. Solche Webseiten vergleichen für Verbraucher das Angebot verschiedener Zahlungsdienstleister, die Zahlungskontendienste anbieten und Zahlungskonten führen (§ 16 Absatz 1 ZKG). Die Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle. Gemäß Art. 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl I S. 720) tritt § 16 Absatz 1 ZKG neun Monate nach dem Inkrafttreten eines delegierten Rechtsakts in Kraft.

Mit dem ZKG erhält die nationale Akkreditierungsstelle somit erstmals eine Zuständigkeit zur Akkreditierung im Bereich des Finanzmarkts. Dieser fällt innerhalb der Bundesregierung in die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Finanzen. Die Änderung der AkkStelleGBV sieht daher die Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen über die DAkkS im Bereich des Finanzmarktes vor. Das entspricht der schon bestehenden Fachaufsicht anderer Ressorts nach § 2 AkkStelleGBV.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.