Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 8. August 2013 zu der oben genannten Entschließung * des Bundesrates Folgendes mitgeteilt:

Der Bundesrat hat in seiner 896. Sitzung am 11. Mai 2012 anlässlich der Beschlussfassung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderen lebensmittelrechtlichen Vorschriften im Rahmen einer Entschließung die Bundesregierung gebeten, sich für die Klärung offener Fragen zu möglichen gesundheitlichen Risiken, die sich aus dem Verzehr von Energydrinks bei gleichzeitiger sportlicher Betätigung und dem Konsum von Alkohol ergeben könnten, einzusetzen. Die Bundesregierung wurde ferner gebeten, die Festlegung eines Warnhinweises für Energydrinks zu veranlassen, sollte ein entsprechendes Risiko wissenschaftlich belegt werden. Hierzu möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) hat bereits im Jahr 2011 ein Forschungsprojekt zum Thema Energydrinks initiiert. In dem Projekt werden insbesondere die gesundheitlichen Wirkungen der in Energydrinks enthaltenen Stoffe Koffein und Taurin in Verbindung mit Alkohol und/oder körperlicher Belastung (z.B. sportlicher Betätigung) untersucht. Im Vordergrund stehen dabei die Effekte auf das Herz- Kreislaufsystem junger Erwachsener. Die Untersuchungen werden unter realistischen Anwendungsbedingungen durchgeführt (Hochverzehr, Konsum größerer Mengen in kurzer Zeit, Verzehr auf nüchternen Magen, keine Koffeingewöhnung etc.). Forschungsnehmer ist das Institut für Ernährungsmedizin an der Universität Hohenheim. Das Bundesinstitut für Risikobewertung ist an dem Projekt beteiligt.

Der Abschlussbericht wird voraussichtlich im Oktober oder November 2013 verfügbar sein. Auf Basis der Ergebnisse wird das BMELV prüfen, ob aus Gründen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes neben den bereits bestehenden Regelungen für Energydrinks weitere Maßnahmen erforderlich sind.