Empfehlungen der Ausschüsse
a) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Leitlinien der Union für den Aufbau des transeuropäischen Verkehrsnetzes COM (2011) 650 final; Ratsdok. 15629/11 Drucksache: 650/11 (PDF) in Verbindung mit
b) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe" COM (2011) 665 final; Ratsdok. 16176/11 Drucksache: 656/11 (PDF)

893. Sitzung des Bundesrates am 2. März 2012

A

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Finanzausschuss (Fz), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U), der Verkehrsausschuss (Vk) und der Wirtschaftsausschuss (Wi)* empfehlen dem Bundesrat, zu den Vorlagen gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu BR-Drucksachen 650/11 (PDF) und 656/11 (PDF)

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Es sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass neben der formalen Einhaltung von Umwelt-Rechtsvorschriften auch internationale politische Verpflichtungen bei der Umsetzung der Leitlinien in den Mitgliedstaaten beachtet werden sollen. Beispielhaft sei an dieser Stelle die Gemeinsame Erklärung zu Leitsätzen über den Ausbau der Binnenschifffahrt und Umweltschutz im Donaueinzugsgebiet der Internationalen Kommission für den Schutz der Donau (IKSD), der Donaukommission (DK) und der Internationalen Kommission des Save-Einzugsgebietes (ISRBC) genannt. Die frühzeitige und umfassende Beteiligung von Partnern der Zivilgesellschaft soll dazu dienen, dem Entstehen von Konflikten vorzubeugen.

Zum Schienennetz

Zum Straßennetz

Zu Binnenhäfen bzw. Terminals

Zur BR-Drucksache 650/11 (PDF)

Zur BR-Drucksache 656/11 (PDF)

Zu Artikel 20

[Begründung zu Ziffern 64 und 65 (nur gegenüber dem Plenum):

Nach Artikel 171 Absatz 1 3. Spiegelstrich AEUV können nur in den Leitlinien ausgewiesene Vorhaben von gemeinsamem Interesse von der Union finanziell unterstützt werden. Im Bereich Energie können inhaltliche Änderungen hinsichtlich der Festlegung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse nur bei einer Änderung der sektorspezifischen Leitlinie erreicht werden. Daher ist es nicht erforderlich, der Kommission nach Artikel 290 AEUV die Befugnis zu übertragen, Rechtsakte zur Änderung des Anhangs der hier vorgelegten Verordnung zu erlassen, um möglichen Änderungen der politischen Prioritäten und technischen Fähigkeiten sowie bei den Verkehrsflüssen Rechnung zu tragen. Für den Bereich Energie hätte eine Änderung des Anhangs dieser Verordnung seitens der Kommission ohne entsprechende Änderung der sektorspezifischen Leitlinie rechtlich keine Bindungswirkung. Infolgedessen ist die vorgesehene Befugnisübertragung zu streichen.]

Direktzuleitung zu BR-Drucksachen 650/11 (PDF) und 656/11 (PDF)

B

C