Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales Berlin, 20. September 2017
Parlamentarische Staatssekretärin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
anbei übersende ich Ihnen die erbetene Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates 470/16(B) HTML PDF zur Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen.

Mit freundlichen Grüßen
Anette Kramme

Siehe Drucksache 470/16(B) HTML PDF

Anlage
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen (BR-DRS 470/16 (PDF) Beschluss)

Vom ... 2017

Die Forderungen der Entschließung des Bundesrats wurden im Rahmen des vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit initiierten "Nationalen Asbestdialogs" (http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsschutz/Gesundheit-am-Arbeitsplatz/Nationaler-Asbestdialog/nationalerasbestdialog.html) vorgestellt und diskutiert. Beteiligt daran waren neben Vertretern der Länder auch Verbände und Organisationen aller Baubeteiligten. Als Ergebnis wurden die Forderungen im gemeinsamen Maßnahmenpaket von BMAS und BMUB aufgegriffen. Dieses Maßnahmenpaket fasst als zentrales Dokument die Ergebnisse des Asbestdialogs zusammen. Ziel des Papiers ist es, mögliche Novellierung der Gefahrstoffverordnung und die Aktualisierung der zugehörigen technischen Regeln zu beschleunigen und zu optimieren.

Die wesentlichen Voraussetzungen zur Umsetzung der Forderung zu Nr. 2 (Einbeziehung der Veranlasser zur Erkundung von Gefahrstoffen in der Bausubstanz im Vorfeld von Baumaßnahmen) wurden bereits im Rahmen der jüngsten Änderung des Chemikaliengesetzes geschaffen ( § 19 ChemG in der Fassung vom 18. Juli 2017). Mit der in § 19 Abs. 3 Nr. 16 ChemG neu eingeführten Regelung kann künftig durch Rechtsverordnung bestimmt werden "dass und welche Informations- und Mitwirkungspflichten derjenige hat, der Tätigkeiten an Erzeugnissen oder Bauwerken veranlasst, welche Gefahrstoffe enthalten, die durch diese Tätigkeiten freigesetzt werden können und zu besonderen Gesundheitsgefahren führen können."