Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes

952. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2016

A

Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 1b Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe b SprengG)

In Artikel 1 Nummer 1 § 1b Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe b sind die Wörter "Kino- und Röntgenfilme" durch die Wörter "Kine- und Röntgenfilme" zu ersetzen.

Begründung:

Es handelt sich um eine Klarstellung. Der bisher in § 1 Absatz 1 Nummer 4 der 1. SprengV verwendete Begriff "Kinefilm" ist beizubehalten und nicht wie in der Vorlage vorgesehen zu ändern. "Kinefilm" ist der zutreffende Begriff mit Bezug auf die spezifische Materialbeschaffenheit solcher Filme (früher auch Nitrofilm). Auf Grund des Materials ergibt sich der Zusammenhang hinsichtlich eines notwendigen sicheren Umgangs bzw. einer notwendigen sicheren Aufbewahrung unter Berücksichtigung der entsprechenden Regelungen des Sprengstoffrechtes.

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 3 Absatz 1 Nummer 10 SprengG)

In Artikel 1 Nummer 3 § 3 Absatz 1 Nummer 10 sind die Wörter "oder Sprengschnüren" zu streichen.

Begründung:

Sprengschnüre sind nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 SprengG-E unter den Begriff Explosivstoffe zu subsumieren und somit hier zu streichen.

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 3 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 5 SprengG)

In Artikel 1 Nummer 3 ist § 3 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die Begriffsbestimmungen sind von grundlegender Bedeutung. In der Begriffsbestimmung zu "Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen" werden die vom Umgang erfassten Tätigkeiten aufgeführt.

Dabei wird in § 3 Absatz 2 Nummer 1 SprengG-E der aktuellen Aufzählung der Tätigkeiten das Wort "Erproben" ohne Begründung hinzugefügt. Es dient auch in keiner Weise der Umsetzung der EU-Richtlinien.

Die Einfügung des Wortes "Erproben" ist nicht notwendig, da diese Tätigkeit als Bestandteil des Herstellens bereits im Begriff Umgang erfasst ist.

Die Tätigkeit des Erprobens explosionsgefährlicher Stoffe ist ein Teil des Herstellens, da diese Tätigkeiten noch vor dem Verkauf des Produktes stattfinden - zum Beispiel im Rahmen der Entwicklungs- und Forschungstätigkeit, im Rahmen der Erarbeitung von Verwendungshinweisen oder ähnlichem und auch zum Beispiel im Rahmen der Qualitätskontrolle vor der Auslieferung des Produktes.

Eine solche Zuordnung zum Herstellen ist insbesondere aus Gründen der Sicherheit unumgänglich, insbesondere mit Blick auf Erprobungen oder Testungen in Forschung und Entwicklung bei denen mit noch nicht konformitätsbewerteten oder noch nicht zugelassenen Produkten umgegangen wird. Dieses bedeutet auch ein besonderes Augenmerk bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen bei dem Erproben, bei dem Ermitteln und Treffen von Schutzmaßnahmen und bei der Überprüfung der Wirksamkeit einschließlich der gegebenenfalls notwendigen Anpassung der Schutzmaßnahmen.

Außerdem würde eine Einfügung des Wortes "Erproben" sofort zusätzlich einen extrem hohen Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden hinsichtlich der damit einhergehenden dringend notwendigen Prüfung und Anpassung existierender Erlaubnisse nach §§ 7 und 20 SprengG sowie Befähigungsscheinen nach § 20 SprengG bedeuten. Dieses wäre, insbesondere mit Blick auf die überaus große Anzahl der bundesweit bestehenden Erlaubnisse und Befähigungsscheine und das Datum des Inkrafttretens des Gesetzes, absolut nicht leistbar und stünde somit dem Schutzziel des Sprengstoffrechtes entgegen.

Ein solcher Verwaltungsaufwand ist außerdem insgesamt als unverhältnismäßig anzusehen, da die Anzahl gegebenenfalls neu auszustellender Erlaubnisse/Befähigungsscheine zum Umgang für Externe als verhältnismäßig gering einzuordnen wäre. Eine entsprechend notwendige inhaltliche Eingrenzung solcher Erlaubnisse/Befähigungsscheine wäre über Beschränkungen hinreichend möglich.

Zu Buchstabe b:

Redaktionelle Klarstellung.

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 3 Absatz 3 Nummer 5 SprengG)

In Artikel 1 Nummer 3 § 3 Absatz 3 sind in Nummer 5 die Wörter "oder der Händler." durch die Wörter "und Händler sowie beim Inverkehrbringen von Explosivstoffen zusätzlich jede juristische oder natürliche Person, die die Lagerung, die Verwendung, die Verbringung, die Einfuhr und die Ausfuhr von Explosivstoffen bzw. den Handel damit betreibt." zu ersetzen.

Begründung:

Der Begriff Wirtschaftsakteur wird in den Richtlinien 2013/29/EU und 2014/28/EU unterschiedlich beschrieben. Dem wird mit der Änderung Rechnung getragen, dies dient damit zur Klarstellung, dass der Kreis der Wirtschaftsakteure im Bereich Explosivstoffe weiter gefasst ist.

5. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 5a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und a1 - neu - SprengG)

In Artikel 1 Nummer 6 § 5a ist Absatz 1 wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nummer 6 § 5a ist in Absatz 4 die Angabe "Buchstabe a Doppelbuchstabe bb" durch die Angabe "Buchstabe a1" zu ersetzen.

Begründung:

Zu Buchstabe a:

In dem einleitenden Satzteil ist die Ergänzung um § 5 Absatz 1a SprengG-E erforderlich. Die in den Regelungen des § 5a SprengG-E einbezogenen Tätigkeiten sind in § 5 SprengG-E aufgeteilt in Absatz 1 und Absatz 1a.

Zu Buchstabe b:

Klarstellung; Sprachliche Korrektur des Vorlagetextes bei der Überführung der bisher in § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der 1. SprengV enthaltenen Freistellungen.

6. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - Doppelbuchstabe aa (§ 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d SprengG)

In Artikel 1 Nummer 7 ist Buchstabe a wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Erforderliche Anpassung in Bezug auf Artikel 22 und 23 der Richtlinie 2014/28/EU und Artikel 19 und 20 der Richtlinie 2013/29/EU.

Zu Buchstabe b:
Zu Doppelbuchstabe aa:

Redaktionelle Klarstellung: Registrierungsnummer statt Registriernummer.

Zu Doppelbuchstabe bb:

Anpassung des § 6 Absatz 1 Buchstabe d SprengG-E auf Grund des Urteils des EuGH vom 27. Oktober 2016 (C-220/15). Der EuGH hat festgestellt, dass für (erfolgreich) konformitätsbewertete pyrotechnische Gegenstände - vor ihrem Inverkehrbringen - das Verfahren nach § 6 Absatz 4 der 1. SprengV einschließlich der Befugnis der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zur Prüfung und gegebenenfalls Änderung der Gebrauchsanleitung über die Anforderungen der Richtlinie 2007/23/EG hinausgehen (Verletzung der Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2007/23/EG).

Da sowohl die Richtlinie 2013/29/EU in Artikel 4 Absatz 1 als auch die Richtlinie 2014/28/EU in Artikel 3 entsprechende Bestimmungen enthalten und auch ansonsten die geltende Rechtslage vergleichbar ist, muss davon ausgegangen werden, dass auch unter Geltung der aktuellen Rechtslage das Verfahren nach § 6 Absatz 4 der 1. SprengV sowohl für pyrotechnische Gegenstände als auch für Explosivstoffe als europarechtswidrig zu betrachten ist. In der Folge des Urteils sind die zu den entsprechenden Verfahren vorgesehenen Ermächtigungsgrundlagen nicht mehr notwendig und demzufolge zu streichen.

7. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 15a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Satz 3 - neu -, Absatz 4 Satz 1, Satz 3 - neu - SprengG)

In Artikel 1 Nummer 11 ist § 15a wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nummer 11 § 15a ist Absatz 5 zu streichen.

Begründung:

Durch § 15a SprengG-E soll die Regelung des § 25a der 1. SprengV ausweislich der Begründung unverändert in das Gesetz übernommen werden. Die für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Stellen sind gemäß § 25a der 1. SprengV in § 15 Absatz 7 SprengG festgelegt. Danach obliegt diese Aufgabe den zuständigen Landesbehörden oder der Bundesanstalt (abhängig davon, ob es sich um grenzüberschreitende Verbringungsvorgänge handelt oder nicht).

Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten, da nach dem vorliegenden Gesetzentwurf allein die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zuständig wäre.

8. Zu Artikel 1 Nummer 13 (§ 16h Absatz 1 SprengG)

In Artikel 1 Nummer 13 § 16h ist Absatz 1 wie folgt zu fassen:

(1) Solange der Einführer einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand aufbewahrt oder verbringt oder aufbewahren oder verbringen lässt, muss er gewährleisten, dass dessen Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Explosivstoffs mit den Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU oder des pyrotechnischen Gegenstands mit den Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU nicht beeinträchtigen."

Begründung:

Nach dem Wortlaut der Richtlinien 2014/28/EU und 2013/29/EU ist der Einführer während der Aufbewahrung und Beförderung von Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen nicht generell für die Einhaltung sämtlicher Sicherheitsanforderungen der genannten Richtlinienanhänge verantwortlich, sondern hat lediglich zu gewährleisten, dass die Lager- bzw. Transportbedingungen die Übereinstimmung der konformen Produkte mit den Sicherheitsanforderungen nicht beeinträchtigen.

Die Änderung dient damit der 1:1 Umsetzung der Richtlinien 2014/28/EU und 2013/29/EU.

9. Zu Artikel 1 Nummer 13 (§ 16i Absatz 1 SprengG)

In Artikel 1 Nummer 13 § 16i ist Absatz 1 wie folgt zu fassen:

(1) Solange der Händler einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand aufbewahrt oder verbringt oder aufbewahren oder verbringen lässt, muss er gewährleisten, dass dessen Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Explosivstoffes mit den Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU oder des pyrotechnischen Gegenstands mit den Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU nicht beeinträchtigen."

Begründung:

Nach dem Wortlaut der Richtlinien 2014/28/EU und 2013/29/EU ist der Händler während der Aufbewahrung und Beförderung von Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen nicht generell für die Einhaltung sämtlicher Sicherheitsanforderungen der genannten Richtlinienanhänge verantwortlich, sondern hat lediglich zu gewährleisten, dass die Lager- bzw. Transportbedingungen die Übereinstimmung der konformen Produkte mit den Sicherheitsanforderungen nicht beeinträchtigen.

Die Änderung dient damit der 1:1 Umsetzung der Richtlinien 2014/28/EU und 2013/29/EU.

10. Zu Artikel 1 Nummer 13 (§ 16i Absatz 2 SprengG)

In Artikel 1 Nummer 13 § 16i Absatz 2 ist das Wort "Konformitätserklärung" durch das Wort "CE-Kennzeichnung" zu ersetzen.

Begründung:

Nach den Bestimmungen der Richtlinien 2014/28/EU und 2013/29/EU muss die Konformitätserklärung dem Produkt nicht beigefügt werden, sondern ist vom Hersteller bzw. Einführer aufzubewahren. Somit kann der Händler vor dem Bereitstellen auf dem Markt nur mit erheblichem Aufwand prüfen, ob für jedes Produkt die Konformitätserklärung vorliegt.

Ein Händler hat aber zu überprüfen, ob die Produkte mit der erforderlichen Konformitätskennzeichnung versehen sind, und er darf nur Produkte mit CE-Kennzeichnung

auf dem Markt bereitstellen.

11. Zu Artikel 1 Nummer 13 (§ 16k Absatz 3 SprengG)

In Artikel 1 Nummer 13 § 16k Absatz 3 ist nach dem Wort "Geschäftszeiten" das Wort "kostenlose" einzufügen.

Begründung:

Klarstellung des Gewollten.

Im Gesetzentwurf bleibt unklar, ob sich das Wort "kostenlos" nur auf "zur Verfügung gestellte" Stichproben oder auch auf im Rahmen einer "geduldeten Stichprobenahme" durch die Behörde gezogene Stichproben bezieht.

12. Zu Artikel 1 Nummer 13 (§ 16k Absatz 4 "(4a)

Für Prüfungen in Fällen des Absatzes 4 sowie für damit in Zusammenhang stehende Besichtigungen erheben die Marktüberwachungsbehörden die Kosten für diese Maßnahmen von den Personen, die das Produkt herstellen oder zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt einführen, lagern oder ausstellen."

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nummer 13 § 16k Absatz 5 ist die Angabe "Absätze 3 und 4" durch die Angabe "Absätze 3 bis 4a" zu ersetzen.

Begründung:

Implementierung einer Kostenerhebungsermächtigung für Prüfungen und Aufwendungen der Vollzugsbehörden bei festgestellten Mängeln und Nichtkonformitäten analog zum § 28 Absatz 1 ProdSG.

13. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a1 - neu - (§ 22 Absatz 3 SprengG)

In Artikel 1 Nummer 14 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe einzufügen:

Begründung:

Die ersatzlose Streichung von § 4 Absatz 6 der 1. SprengV führte dazu, dass gemäß § 22 Absatz 3 SprengG auch für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 die Altersgrenze von 18 Jahren gilt. Die Ausnahme aus der 1. SprengV wird entgegen der Begründung zu Nummer 14 des Gesetzentwurfs nicht von der beabsichtigten neuen Fassung von § 22 Absatz 4 Satz 2 SprengG-E übernommen.

Für die Abgabe von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F1 (Knallerbsen, Knallbonbons und ähnliches) gilt gemäß EU-Pyrotechnik-Richtlinie eine Altersgrenze von 12 Jahren, was bisher in § 4 Absatz 6 der 1. SprengV umgesetzt war. Diese Ausnahme wird durch die oben angeführte Änderung in die beabsichtigte neue Fassung des SprengG wiederaufgenommen.

14. Zu Artikel 1 Nummer 15 (§ 24 Absatz 1 Satz 2, Satz 4, Satz 5 - neu -, Absatz 1a - neu - SprengG)

Artikel 1 Nummer 15 ist wie folgt zu fassen:

'15. § 24 wird wie folgt geändert:

Folgeänderung:

In Artikel 1 ist Nummer 16 ist wie folgt zu fassen:

Begründung:

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa:

Die Formulierung entspricht der Vorlage - und enthält zusätzlich eine redaktionelle Korrektur zur Vermeidung einer Dopplung des Wortes "oder" bei der Aufzählung in Satz 2.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstaben bb und cc sowie Buchstabe b:

Die Formulierungen zur Änderung und Ergänzung des § 24 SprengG entsprechen den einstimmigen Beschlüssen des Sachverständigenausschusses für explosionsgefährliche Stoffe aus dem Jahr 2014 zur Empfehlung an das BMAS und BMI, die von drei Projektgruppen einheitlich vorgeschlagenen Änderungen zu § 24 SprengG im Zuge der Umsetzung der Richtlinien 2013/29/EU, 2014/28/EU und 2014/58/EU unverändert zu übernehmen. In der 17. Ausschusssitzung am 10. Juli 2014 wurde in TOP 4a, 4b und 4c insbesondere auf die Wichtigkeit der vorgeschlagenen Änderung des § 24 SprengG, auch im Hinblick auf die Arbeitsergebnisse der Projektgruppen (Technische Regeln) und die Umsetzung der genannten Richtlinien, hingewiesen. Der Sachverständigenausschuss ist ein pluralistisch besetztes bundesweites Gremium, in dem unter anderem die Wirtschaft mit mehreren Vertretern, zum Beispiel der Explosivstoff- und der pyrotechnischen Industrie, des Bergbaus und der Sprengberechtigten vertreten sind.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb:

Die bisher in § 24 Absatz 1 Satz 4 SprengG enthaltene Regelung zum Schutzziel wird terminologisch an die Grundaussage in Satz 1 angepasst. Hingewiesen wird auf die durch diese Änderung erzielte Übereinstimmung mit der vergleichbaren Regelung in § 2 Absatz 2 der 2. SprengV.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe cc:

Der anzufügende Satz ergänzt § 24 Absatz 1 Satz 4 SprengG. Durch die Regelung in Satz 4 ist ein Abweichen von den Regeln ohne Einschalten der zuständigen Behörde möglich. Damit liegt die Auswahl und Anwendung von "Ersatzmaßnahmen" in eigener Verantwortung der "verantwortlichen Personen". Mit dem anzufügenden Satz kann die Behörde einen Nachweis zur Gleichwertigkeit verlangen. Dies steht auch in Übereinstimmung mit § 2 Absatz 2 der 2. SprengV.

Zu Buchstabe b:

Die Einfügung des neuen § 24 Absatz 1a SprengG-E dient der Rechtssicherheit, der Rechtsklarheit und auch der Planungssicherheit des Rechtsanwenders (Normadressat). Die Ergänzung trägt zur bundeseinheitlichen Anwendung des Sprengstoffrechtes bei. Der einzufügende Absatz 1a stellt eine wesentliche Ergänzung der Vorlage dar. Die Einfügung ist insbesondere

Zur Umsetzung der Richtlinien:

Die Regelungen in dem einzufügenden § 24 Absatz 1a SprengG-E dienen dem Ziel der Richtlinien 2013/29/EU und 2014/28/EU, dass die Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände (bis zur Verwendung) "in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit von Menschen sowie sonstige öffentliche Interessen" mit den in der jeweiligen Richtlinie festgelegten wesentlichen Sicherheitsanforderungen übereinstimmen müssen (siehe zum Beispiel Erwägungsgrund 54, Artikel 4, Artikel 5 Absatz 1 und 7 der Richtlinie 2014/28/EU).

In diesem Zusammenhang wurden in den Richtlinien für die jeweiligen Wirtschaftsakteure Pflichten festgelegt (in der Vorlage: siehe zum Beispiel § 16h SprengG-E). Demzufolge sind die Wirtschaftsakteure zum Beispiel auch dafür verantwortlich, dass während der Aufbewahrung Hitze, Kälte oder Feuchtigkeit die Konformität des Produktes und die Sicherheit nicht gefährden (in der Vorlage: siehe zum Beispiel Begründung zu § 16h SprengG-E).

Zur Erfüllung der allgemein festgelegten Pflichten bedarf es entsprechender Überlegungen und eines entsprechenden Handelns. Diese Überlegungen und dieses Handeln, einschließlich der Berücksichtigung von deren Wirksamkeit, spiegeln sich in dem in § 24 SprengG einzufügenden Absatz 1a - dem Charakter eines Gesetzes folgend allgemein gefasst - wider.

Für die Wirtschaftsakteure ist § 24 SprengG zutreffend, da sie zu den "verantwortlichen Personen" nach § 19 SprengG gehören.

Zur Aktualisierung und Modernisierung:

Bisher werden in § 24 Absatz 2 SprengG als eine der wesentlichen Stellen des Sprengstoffgesetzes nur Schutzmaßnahmen aufgeführt, jedoch die Betrachtung von Gefährdungen und Zusammenhängen in Bezug auf die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen nicht vorgenommen.

Die Regelungen in dem einzufügenden Absatz 1a dienen der Erfüllung der in § 24 Absatz 1 Satz 1 SprengG formulierten Schutzpflicht.

Erstmals werden die mit dieser Schutzpflicht verbundenen spezifischen Aufgaben in Absatz 1a systematisch betrachtet und in vier verschiedene aufeinander aufbauende allgemeine Teilschritte untergliedert. Dabei sind auch die bei der Aktualisierung und Modernisierung in anderen Rechtsbereichen gesammelten Erfahrungen berücksichtigt.

Dies stellt unter Einbeziehung der "mit den beabsichtigten Tätigkeiten verbundenen möglichen Gefährdungen" einen überaus bedeutenden Schritt der Modernisierung des Sprengstoffrechtes dar.

Gleichzeitig wird mit dem Wort "Sicherheitsbetrachtung" verdeutlicht, dass mit § 24 SprengG nicht nur dem Aspekt des Arbeitsschutzes Rechnung zu tragen ist, sondern auch dem Interesse der öffentlichen Sicherheit (Hinweis: missbräuchliche Verwendung, Sprengstoffanschläge).

Dieser neu einzufügende Absatz 1a hat den Charakter einer Basis, auf der gegebenenfalls in späteren Verfahren, soweit notwendig in Rechtsvorschriften oder in nachgeordneten Regelungen, aufgebaut werden kann.

Zur weiteren inhaltlichen Konkretisierung und Präzisierung:

Auch bei der Erstellung der Technischen Regeln zum Sprengstoffrecht (SprengTR) sind dringend die entsprechenden aktuellen Erkenntnisse zu berücksichtigen. So enthält die "SprengTR 310 - Sprengarbeiten" vom 5. Oktober 2016 im Vorgriff auf diese Aktualisierung des § 24 SprengG bereits Konkretisierungen, insbesondere zu den "mit den beabsichtigten Tätigkeiten verbundenen möglichen Gefährdungen".

15. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd (§ 41 Absatz 1 Nummer 2 SprengG)

In Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 41 Absatz 1 sind in Nummer 2 die Wörter "Nummer 1 oder 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1" zu streichen.

Begründung:

§ 5f SprengG-E differenziert in Absatz 1 Satz 1 zwischen sogenannten Einzelfallzulassungen (Nummer 1) und allgemeinen Zulassungen durch Rechtsverordnung (Nummer 2). Entgegen der derzeitigen Formulierung dürfte ein Verhalten aber erst dann rechts- und im Zuge dessen ordnungswidrig sein,

wenn jemand sonstige explosionsgefährliche Stoffe einführt, verbringt, in Verkehr bringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet, für die weder eine Einzelfallzulassung noch eine allgemeine Zulassung nach Nummer 2 vorliegt; das heißt: die Formulierung "entgegen § 5f Absatz 1 Satz 1" ist hinreichend, da die Alternativen dort geregelt sind.

16. Zu den finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte der Länder

Gemäß Buchstabe E.3 des Vorblatts zum Gesetzentwurf erwartet die Bundesregierung infolge der Umsetzung keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Länder. Gleichzeitig verweist die Bundesregierung in der Begründung zu § 33a SprengG-E jedoch darauf, "dass die Marktüberwachung auf der Basis der Bestimmungen der Richtlinie 2014/28/EU für Explosivstoffe und der Richtlinie 2013/29/EU für pyrotechnische Gegenstände erfolgt und die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für diese Produkte nur insoweit Anwendung findet, als beide Richtlinien darauf Bezug nehmen."

Der Bundesrat stellt hierzu fest, dass die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 einen Rahmen für die Marktüberwachung der unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft fallenden Produkte bildet. Allerdings ist den Erwägungsgründen zu dieser Verordnung zu entnehmen, dass sie nur insoweit zur Anwendung kommen sollte, als bestehende oder zukünftige Harmonisierungsrechtsvorschriften keine Regelungen enthalten, die in Ziel, Art und Wirkung der (EG-)Verordnung entsprechen. Insofern entspricht dies der Begründung zu Nummer 20 des Gesetzentwurfs.

Das bedeutet jedoch, dass nunmehr im Zuge der in nationales Recht umzusetzenden sektorspezifischen Richtlinien in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und der damit einhergehenden Harmonisierung bisher nicht harmonisierter Produktbereiche neue Maßnahmen der Marktüberwachung beschrieben werden, die in der bisherigen Rechtsetzung über Pyrotechnische Gegenstände und Explosivstoffe nicht festgelegt sind. Erst mit der Umsetzung der Richtlinie 2013/29/EU und der Richtlinie 2014/28/EU in nationales Recht kommen diese neuen Marktüberwachungsaufgaben zum Tragen.

Auf Grund dessen stellt die in dem vorliegenden Gesetzentwurf beschriebene Marktüberwachung eine neue Vollzugsaufgabe für die Länder dar. Für die damit verbundenen Aufgaben und Pflichten fallen zusätzliche Kosten einschließlich zusätzlicher Personalkosten an. Das Gesetz wird infolgedessen nennenswerte finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte der Länder haben.

B