Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. September 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), zuletzt geändert durch Artikel 19a des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten


Berlin, den 2008
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

Die Bundesregierung hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Auch für das kommende Jahr orientiert sich die Anpassung der Sachbezugswerte an der Entwicklung der Verbraucherpreise für diese Leistungen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 - Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Durch die Neufassung der Nummer 4 erfolgt eine Klarstellung, welche Fassung ab 1. Januar 2009 gelten soll. Die schwebenden Änderungsbefehle, die zu dieser Nummer am 1. Januar 2009 in Kraft treten sollen, werden dadurch ersetzt. Inhaltlich erfolgt keine Änderung.

Zu Buchstabe b

Zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 Durch die neue Nummer 13 wird klargestellt, dass die von Dritten nach § 37a des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuerten Sachprämien (Kundenbindungsprogramme) dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen sind. Dies wird in der Praxis bereits entsprechend gehandhabt, so dass keine Umstellungskosten entstehen. Zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14

Mit der neuen Nummer 14 wird geregelt, dass nach § 37b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuerte Zuwendungen, die an Arbeitnehmer eines fremden Dritten - mit Ausnahme der Arbeitnehmer verbundener Unternehmen i.S.d. §§ 15ff. AktG oder § 251 HGB - geleistet werden, nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen besteht kein Bedürfnis, diese von der Beitragspflicht auszunehmen, da auf Grund der engen Verflechtung der Unternehmen die Höhe des beitragspflichtigen Entgelts ebenso wie bei den eigenen Arbeitnehmern ohne erhöhten Aufwand ermittelt werden kann. Dies ist bei Arbeitnehmern eines fremden Dritten nicht der Fall. Die Beitragsfreistellung trägt bei dieser Arbeitnehmergruppe somit zu der mit der Einführung der Vorschrift des § 37b des Einkommensteuergesetzes beabsichtigten erheblichen Vereinfachung sowie Praktikabilität der Erfassung und Besteuerung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten bei.

Zu Nummer 2

Die Werte für Verpflegung und Unterkunft sind jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise anzupassen. Der Steigerung wird die voraussichtliche Entwicklung der Preise auf der Grundlage der Preisentwicklung des Jahres 2007 und des 1. Halbjahres 2008 von 2,8 Prozent bei der Verpflegung und 3 Prozent bei den Mieten inklusive Nebenkosten zu Grunde gelegt. Die Summenwerte sind jeweils auf den nächsten durch 30 teilbaren Cent-Betrag gerundet.

Zu Artikel 2

Die Verordnung tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft, damit die Neuregelungen ab dem ersten Abrechnungsmonat des neuen Jahres Anwendung finden können.

C. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Es entstehen keine zusätzlichen Kosten oder Vollzugsaufwand.

D. Kosten für die Wirtschaft

Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, wird nicht zusätzlich belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

E. Bürokratiekosten

Die Änderungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung führen zu keinen Veränderungen der Bürokratiekosten für die Wirtschaft.

F. Gleichstellungspolitische Aspekte

Gleichstellungspolitische Aspekte sind nicht berührt.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 569:
Entwurf einer Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine Bürokratiekosten für die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Er begrüßt die Bürokratieentlastung der Wirtschaft durch die Beitragsfreiheit für pauschalbesteuerte Sachleistungen nach § 37b Einkommensteuergesetz an Beschäftigte Dritter. Damit reagiert das Ressort - zumindest teilweise - auf die Befürchtungen der Wirtschaft, dass die Beitragspflicht zur Sozialversicherung einen erheblichen bürokratischen Aufwand auslöst und dadurch die beabsichtigten Entlastungseffekte durch die steuerliche Pauschalregelung keine Wirkung entfalten könnte.

Der Normenkontrollrat geht allerdings nicht konform mit der Argumentation des Ressorts, dass bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen kein gleichgeartetes Bedürfnis bestehe, diese von der Beitragspflicht auszunehmen, "da auf Grund der engen Verflechtung der Unternehmen die Höhe des beitragspflichtigen Entgelts ebenso wie bei den eigenen Arbeitnehmern ohne erhöhten Aufwand ermittelt werden kann".

Insoweit begrüßt der Rat ausdrücklich die vom Ressort in Aussicht gestellte Prüfung weiterer Bürokratieerleichterungen im Rahmen der Änderungsverordnung zur SvEV im Jahre 2009.

Catenhusen Kreibohm
Stellv. Vorsitzender Berichterstatter