Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Fahrpersonalverordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

Der Bundesrat hat in seiner 930. Sitzung am 6. Februar 2015 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 20a Absatz 2 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu -, Satz 4 - neu - FPersV)

In Artikel 1 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen:

Begründung:

§ 20a Absatz 2 FPersV weist den in der Beförderungskette beteiligten Unternehmen eine Mitverantwortung für die Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zu. Wie diese Mitverantwortung wahrzunehmen ist, ist jedoch nicht näher konkretisiert. Dies führt nach Erkenntnissen der Aufsichtsbehörden dazu, dass die Mitverantwortung häufig nicht in gebotenem Maße wahrgenommen wird.

Mit der Ergänzung des § 20a Absatz 2 FPersV soll den in einer Beförderungskette beteiligten Unternehmen verdeutlicht werden, dass sie zusammen zu arbeiten haben, und es soll konkretisiert werden, in welcher Weise Auftraggeber tätig werden müssen, damit die Sozialvorschriften im Straßenverkehr durch ein beauftragtes Verkehrsunternehmen eingehalten werden. Für die Aufsichtsbehörden werden dadurch die Möglichkeiten der Kontrolle und der Einforderung der Wahrnehmung der Mitverantwortung verbessert.

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstaben bb - neu -, cc - neu -, dd - neu - (§ 21 Absatz 1 Nummer 11, 12, 13 - neu - FPersV)

In Artikel 1 Nummer 4 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:

'a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Der in Artikel 1 Nummer 3a neu einzufügende § 20a Absatz 2 Satz 3 FPersV verpflichtet den Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen die Vorschriften einhält. Er hat sich vor dem Vertragsabschluss mit einem Verkehrsunternehmen und während der Vertragslaufzeit in angemessenen Zeitabständen darüber zu vergewissern und darauf hinzuwirken, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen in der Lage ist, die vorgesehenen Transportaufträge unter Einhaltung der in Satz 1 genannten Vorschriften durchzuführen.

Zur Gewährleistung einer effektiven Umsetzung dieser Handlungspflicht ist für den Fall eines Verstoßes die Einführung einer Bußgeldbewehrung erforderlich.