Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - COM (2012) 628 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 590/11 (PDF) = AE-Nr. 110741,
Drucksache 116/09 (PDF) = AE-Nr. 090097 und AE-Nr. . 070396, 090629, 110274,

Brüssel, den 26.10.2012
COM (2012) 628 final
2012/0297 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2012) 354 final}
{SWD(2012) 355 final}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Allgemeiner Kontext - Begründung und Ziele des Vorschlags

Die Richtlinie 2011/92/EU1 legt fest, dass vor der Genehmigung öffentlicher oder privater Projekte, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden muss. Es besteht Einigkeit darüber, dass das Hauptziel der Richtlinie erreicht wurde. Die Grundsätze der Umweltprüfung wurden EU-weit harmonisiert, indem Mindestanforderungen in Bezug auf die Art der zu prüfenden Projekte, die wichtigsten Verpflichtungen der Projektträger, den Inhalt der Prüfung und die Einbeziehung der zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit eingeführt wurden. Parallel dazu bildet die UVP im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ein Hilfsmittel zur Abschätzung der ökologischen Kosten und des Nutzens bestimmter Projekte zur Gewährleistung ihrer Nachhaltigkeit. Die Richtlinie hat sich daher zu einem Schlüsselinstrument für die Berücksichtigung von Umweltaspekten entwickelt und bringt auch ökologische und sozioökonomische Vorteile.

In den 25 Jahren ihrer Anwendung hat sich die UVP-Richtlinie, ganz im Gegensatz zum politischen, rechtlichen und technischen Kontext, nicht wesentlich geändert. Bei der Durchführung, die in den Berichten der Kommission über die Anwendung und Wirksamkeit der UVP-Richtlinie dokumentiert wurde - wobei der aktuellste dieser Berichte im Juli 20092 veröffentlicht wurde - zeigte sich eine Reihe von Mängeln. In ihrer Halbzeitbewertung des Sechsten Umweltaktionsprogramms3 verwies die Kommission darauf, dass die Beurteilung von Umweltauswirkungen auf nationaler Ebene verbessert werden sollte, und kündigte eine Überprüfung der UVP-Richtlinie an. Im Rahmen der Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung wurde diese Richtlinie außerdem als potenziell vereinfachungswürdiger Rechtsakt genannt.4 Das allgemeine Ziel des Vorschlags ist die Anpassung der Bestimmungen der kodifizierten UVP-Richtlinie zur Behebung von Mängeln, zur Berücksichtigung laufender ökologischer und sozioökonomischer Veränderungen und Herausforderungen und zur Einhaltung der Grundsätze intelligenter Rechtsetzung.

Übereinstimmung mit anderen Strategien und Zielen der Union

Da die überarbeitete UVP-Richtlinie eine entscheidende Rolle in Bezug auf die Erreichung der Ressourceneffizienz spielen kann (beispielsweise durch die Einführung neuer Anforderungen für die Bewertung von Aspekten wie Biodiversität und Klimawandel, die im Zusammenhang mit der Nutzung natürlicher Ressourcen stehen), bildet dieser Vorschlag einen Bestandteil der Maßnahmen zur Umsetzung des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa5. Zudem wird durch die Überarbeitung der UVP-Richtlinie auch die Strategie "Europa 2020"6 und insbesondere deren Schwerpunkt nachhaltiges Wachstum unterstützt. Darüber hinaus kann die überarbeitete Richtlinie auch einen wesentlichen Beitrag in Bezug auf die Verpflichtung der Union, kulturelle Aspekte in ihre Politik und ihre Maßnahmen einzubeziehen, leisten.

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen

Konsultation interessierter Kreise

Die Konsultation fand im Jahr 2010 unter Berücksichtigung der Vorgaben der Kommission statt. Von Juni bis September 2010 wurde eine groß angelegte öffentliche Konsultation zur Überarbeitung der UVP-Richtlinie auf der Basis eines in allen Amtssprachen der EU im Internet verfügbaren Fragebogens durchgeführt. 1365 Antworten gingen ein (davon 684 von Bürgern, 479 von Organisationen, Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen sowie 202 von Behörden und Regierungen). Außerdem übermittelte das Institute of Environmental Management & Assessment (IEMA)7 einen Beitrag (1815 Antworten) in Form einer Erhebung zu einigen von der Kommission gestellten Fragen. Die Konsultationsphase endete mit einer Konferenz (vom 18. -19. November 2010 in der belgischen Stadt Löwen), bei der die groß angelegte öffentliche Konsultation durch Stellungnahmen spezialisierter Interessengruppen ergänzt wurde. An der Konferenz nahmen 200 Vertreter der EU und internationaler Einrichtungen, nationaler, regionaler und lokaler Behörden sowie aus der Wirtschaft, von Umweltorganisationen und Hochschulen teil. Die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation8 und die Schlussfolgerungen der Konferenz9 bildeten eine wertvolle Grundlage zur Ausarbeitung des Vorschlags der Kommission.

Ergebnis der Folgenabschätzung

Die gemeinsam mit diesem Vorschlag vorgelegte Folgenabschätzung zeigt Mängel der gegenwärtigen Rechtsvorschriften über die UVP auf, die eine unzulängliche Umsetzung (keine Bestimmungen zur Gewährleistung von Informationsqualität und Qualitätsstandards für das UVP-Verfahren sowie Lücken in Bezug auf die Implementierung) und sozioökonomische Kosten bei der Durchführung der Richtlinie zur Folge hatten. Werden diese Probleme nicht gelöst, würde dies die Wirksamkeit und Effizienz der Richtlinie beeinträchtigen und die Berücksichtigung von ökologischen Überlegungen im Entscheidungsfindungsprozess wäre nicht gewährleistet. Des Weiteren wirken sich die sozioökonomischen Kosten wahrscheinlich negativ auf die Harmonisierung des Binnenmarktes aus. Die Mängel der Richtlinie lassen sich in drei verschiedene Problemkreise unterteilen:

Im Zuge der Folgenabschätzung wurde eine Reihe von Politikoptionen bewertet, um kosteneffiziente Maßnahmen zur Lösung dieser Probleme zu ermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse schlägt die Kommission verschiedene Änderungen vor, darunter insbesondere die folgenden:

Das Screening-Verfahren sollte durch die Anpassung der Kriterien in Anhang III sowie die Festlegung des Inhalts und der obligatorischen Begründung von Screening-Entscheidungen verbessert werden. Durch diese Änderungen würde sichergestellt, dass UVP nur für Projekte mit erheblichen Umweltauswirkungen durchgeführt werden, wodurch überflüssiger Verwaltungsaufwand für kleine Vorhaben vermieden würde.

Hinsichtlich der Qualität und Analyse der UVP wird vorgeschlagen, Änderungen zur Erhöhung der Qualität des Verfahrens vorzunehmen (d.h. obligatorisches Scoping und verpflichtende Qualitätssicherung von UVP-Angaben), Festlegung des Inhalts des UVP-Berichts (obligatorische Prüfung sinnvoller Alternativen, Begründung der getroffenen endgültigen Entscheidungen, verpflichtende Überwachung nennenswerter negativer Auswirkungen nach Abschluss der UVP) und Anpassung der UVP an verschiedene Herausforderungen (wie Biodiversität, Klimawandel, Katastrophenrisiken, Verfügbarkeit natürlicher Ressourcen).

In Bezug auf die Gefahr von Widersprüchen wird vorgeschlagen, einen Zeitrahmen für die in der Richtlinie vorgesehenen Hauptphasen (öffentliche Konsultation, Screening-Entscheidung, endgültige UVP-Entscheidung) festzulegen und einen Mechanismus einzuführen, der eine Art zentrale UVP-Anlaufstelle darstellt, welche die Koordination bzw. gemeinsame Durchführung der UVP mit den in anderen anwendbaren Rechtsvorschriften der EU, z.B. den Richtlinien 2010/75/EG, 92/43/EWG und 2001/42/EG, geforderten Umweltprüfungen gewährleistet.

Bei neun der zwölf geprüften Änderungen ist davon auszugehen, dass sie erhebliche ökologische und sozioökonomische Vorteile ohne zusätzliche Verwaltungskosten erlauben; sogar mäßige Einsparungen sind absehbar. Zwei Änderungen (Prüfung von Alternativen und Überwachung) werden einen hohen ökologischen und sozioökonomischen Nutzen bei mäßigen Kosten für die Projektträger und begrenzten oder vernachlässigbaren Kosten für die Behörden bringen, während eine Änderung (Anpassung der UVP an neue Herausforderungen) vermutlich mit großen Vorteilen bei mäßigen bis hohen Kosten für Projektträger und Behörden einhergehen wird. Langfristig ist zu erwarten, dass der erhebliche ökologische und sozioökonomische Nutzen und die mäßigen Einsparungen infolge der vorgeschlagenen Änderungen die damit verbundenen Verwaltungskosten überwiegen werden.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Überblick über die vorgeschlagene Maßnahme

Der Vorschlag dient zur Ausgestaltung der Bestimmungen betreffend die Qualität von UVP mit dem Ziel einer Verbesserung des Umweltschutzes. Tatsächlich hängt die Fähigkeit, stichhaltige Entscheidungen über die Umweltauswirkungen eines Projekts treffen zu können, weitgehend von der Qualität der Angaben in der UVP-Dokumentation und der Qualität des UVP-Verfahrens ab. Außerdem erhöht der Vorschlag die Einheitlichkeit der politischen Ansätze, schafft Synergien mit anderen Rechtsvorschriften der EU und ermöglicht die Vereinfachung von Verfahren zum Abbau von überflüssigem Verwaltungsaufwand.

Nachstehend werden die im Einzelnen geplanten Änderungen an den Artikeln und Anhängen der UVP-Richtlinie detailliert erläutert.

Die Änderungen in Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4 dienen zur Klarstellung der in der Richtlinie verwendeten Begriffe auf der Grundlage der bei der Durchführung gesammelten Erfahrungen und der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Die Definition des Begriffs "Projekt" wird dahingehend geändert, dass gemäß dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-50/09 auch Abbrucharbeiten davon abgedeckt sind; zudem werden einschlägige Begriffsbestimmungen eingefügt. Die Möglichkeit der Nichtanwendung der Richtlinie ist auf Projekte beschränkt, die ausschließlich Zielen der Landesverteidigung dienen, und wird - wie bereits in Richtlinie 2001/42/EG vorgesehen - auf den Katastrophenschutz ausgedehnt.

Mit Artikel 2 Absatz 3 wird eine zentrale UVP-Anlaufstelle geschaffen, die die Koordinierung bzw. Integration von Bewertungsverfahren im Rahmen der UVP-Richtlinie und anderer EU-Rechtsvorschriften erlaubt.

Die Änderungen in Artikel 3 dienen zur Herstellung von Einheitlichkeit mit Artikel 2 Absatz 1, z.B. indem auf "erhebliche" Auswirkungen Bezug genommen wird, und zur Anpassung der UVP an ökologische Aspekte (Biodiversität, Klimawandel, Katastrophenrisiken, Nutzung natürlicher Ressourcen).

Mit den Änderungen in Artikel 4 werden das Screening-Verfahren und die Ansätze der Mitgliedstaaten vereinheitlicht, damit gewährleistet ist, dass UVP nur dann durchgeführt werden müssen, wenn offensichtlich ist, dass die Auswirkungen auf die Umwelt erheblich sind. Betreffend die in Anhang II angeführten Projekte wird ein neuer Absatz über die Verpflichtung des Projektträgers, der zuständigen Behörde spezifische Informationen zur Verfügung zu stellen (ausführlich dargelegt in Anhang II. A), eingefügt. Dieser Artikel erlaubt auch die Festlegung der in Anhang III angeführten Auswahlkriterien mittels delegierter Rechtsakte. Die erfolgreiche Vorgangsweise der Adaptierung von Projekten unter bestimmten Voraussetzungen (auf der Grundlage der Berücksichtigung der wichtigsten Auswirkungen und der im Rahmen anderer Umweltvorschriften der EU gesammelten Informationen) wird in den Inhalt der Screening-Entscheidung aufgenommen. Dadurch kann gegebenenfalls die Durchführung einer vollständigen Prüfung vermieden werden, da in Bezug auf die wichtigsten Umweltauswirkungen im adaptierten Projekt zufriedenstellende Lösungen gefunden wurden. Die Wahrscheinlichkeit erheblicher Auswirkungen und die daraus resultierende Notwendigkeit der Durchführung einer UVP würde von der Art und Komplexität sowie dem Standort und dem Umfang des vorgeschlagenen Projekts abhängen und auf objektiven Faktoren wie der Größenordnung des Projekts, der Nutzung wertvoller Ressourcen, der ökologischen Empfindlichkeit des Standorts und dem Ausmaß bzw. dem Grad der Unumkehrbarkeit der potenziellen Auswirkungen basieren. Darüber hinaus fließen die aus der Rechtsprechung gewonnenen Erkenntnisse mit ein, denen zufolge Screening-Entscheidungen "ausreichend begründet" (C-75/08) sein und alle Angaben enthalten oder als Anlage umfassen müssen, die erforderlich sind, um kontrollieren zu können, dass die Entscheidung auf eine angemessene Vorprüfung gestützt ist (C-87/02). Schließlich wird noch ein Zeitrahmen für die Verabschiedung der Screening-Entscheidung festgelegt.

Artikel 5 wird umfassend geändert. Ziel ist die Verbesserung der Informationsqualität und die Rationalisierung des UVP-Verfahrens. Die Kernanforderung zur Vorlage von Umweltinformationen durch den Projektträger bleibt aufrecht, ihre Form und ihr Inhalt werden jedoch rationalisiert und in Anhang IV festgehalten. Das Scoping-Verfahren wird obligatorisch, wobei der Inhalt der von der zuständigen Behörde abzugebenden Stellungnahme genau definiert ist. Zur Gewährleistung der Vollständigkeit und ausreichenden Qualität der Umweltberichte werden Vorkehrungen getroffen.

In Artikel 6 Absatz 6, der sich mit dem Zeitrahmen für die öffentliche Konsultation beschäftigt, wird die Rolle der Umweltbehörden gestärkt und ein konkreter Zeitrahmen für die Konsultationsphase über den Umweltbericht festgelegt.

In Artikel 7 Absatz 5 wird ein Zeitrahmen für Konsultationen in die Aspekte aufgenommen, die durch die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der Modalitäten für die Umsetzung von Projekten, bei denen erhebliche grenzüberschreitende Umweltauswirkungen wahrscheinlich sind, zu definieren sind.

Artikel 8 wurde stark überarbeitet und enthält mehrere neue Bestimmungen. Erstens wird ein Zeitrahmen für den Abschluss des UVP-Verfahrens gesetzt. Zweitens muss die zuständige Behörde in die Genehmigungsentscheidung einige Punkte zu deren Begründung aufnehmen, wobei diese Anforderung auf die Rechtsprechung zurück geht (z.B. Rechtssache C-50/09). Drittens gilt die obligatorische Expost-Überwachung nur für Projekte, die den durchgeführten Konsultationen und den gesammelten Informationen (einschließlich den Angaben im Umweltbericht) zufolge erhebliche negative Umweltauswirkungen aufweisen. Zweck der Expost-Überwachung ist die Bewertung der Durchführung und Wirksamkeit von Schadensbegrenzungs- und Ausgleichsmaßnahmen. Einige Mitgliedstaaten verlangen eine derartige Überwachung bereits. Diese sollte jedoch nicht einfach die bereits in anderen EU-Rechtsvorschriften vorgesehenen Anforderungen (z.B. über Industrieemissionen oder Wasserqualität) kopieren. Aus diesem Grund empfiehlt sich die Einführung gemeinsamer Mindestanforderungen. Diese neue Verpflichtung ist kosteneffizient, da sie bei der Verhinderung negativer Auswirkungen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit helfen kann, Behebungskosten vermeidet und auch für Auswirkungen im Zusammenhang mit neuen Herausforderungen wie Klimawandel und Katastrophenrisiken von Bedeutung ist. Viertens muss sich die zuständige Behörde vor der Erteilung der Genehmigung für ein Projekt bzw. dessen Ablehnung davon überzeugen, dass die Angaben im Umweltbericht aktuell sind.

Die wichtigste Änderung in Artikel 9 ist die Aufnahme einer Beschreibung der Überwachungsmodalitäten in die anlässlich der Genehmigungserteilung veröffentlichten Informationen.

Die zur Überwachung der Durchführung der Richtlinie erforderlichen Informationen werden in Artikel 12 definiert.

Zwei neue Artikel (12a und 12b) über die Anpassung der Anhänge II.A, III und IV mittels delegierter Rechtsakte an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt werden eingefügt.

Der neu aufgenommene Anhang II.A legt fest, welche Angaben der Projektträger in Bezug auf in Anhang II angeführte Projekte, für die ein Screening-Verfahren durchgeführt wurde, um zu ermitteln, ob eine UVP erforderlich ist, vorlegen muss. Diese Änderung dient zur Harmonisierung des Screening-Verfahrens.

In Anhang III, der die Kriterien zum Screening von Projekten gemäß Anhang II enthält, wurden bestehende Kriterien (z.B. kumulative Effekte oder Anknüpfungspunkte zu anderen Rechtsvorschriften der EU) näher definiert sowie zusätzliche (vor allem im Zusammenhang mit neuen ökologischen Herausforderungen) aufgenommen.

Anhang IV enthält die im laut Artikel 5 geforderten Umweltbericht zu berücksichtigenden Aspekte. Die wichtigsten Änderungen betreffen zusätzliche Informationsanforderungen hinsichtlich der Prüfung sinnvoller Alternativen, der Erläuterung von Überwachungsmaßnahmen sowie der Beschreibung von Aspekten im Zusammenhang mit neuen ökologischen Herausforderungen (z.B. Klimawandel, Biodiversität, Katastrophenrisiken, Nutzung natürlicher Ressourcen).

Die geänderte Richtlinie enthält Übergangsbestimmungen, die sich an der Rechtsprechung (z.B. Rechtssache C-81/96) orientieren. Die UVP ist auf Projekte anwendbar, deren Genehmigung vor dem Ablauf der Frist für die Umsetzung in nationales Recht beantragt wurde und deren UVP nicht vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde.

Erläuternde Dokumente

Zur Verbesserung der Qualität der Informationen über die Umsetzung der Richtlinie hält die Kommission erläuternde Dokumente aus den nachstehenden Gründen für erforderlich.

Nur die vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie gewährleistet die Erreichung der gesteckten Ziele (wie den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sowie die Schaffung gleicher Voraussetzungen). Die UVP ist Bestandteil des Bewertungs- und Genehmigungsverfahrens für eine Vielzahl privater und öffentlicher Projekte in den Mitgliedstaaten und wird entweder getrennt oder in dessen Rahmen durchgeführt. Die Durchführung der Richtlinie erfolgt häufig auf einer stark dezentralisierten Grundlage, da regionale und lokale Behörden für die Anwendung der Richtlinie bzw. in einigen Mitgliedstaaten sogar für deren Umsetzung in nationales Recht zuständig sind. Außerdem ist davon auszugehen, dass die Kodifizierung der UVP-Richtlinie zu Änderungen der nationalen Maßnahmen für die schrittweise Umsetzung der ursprünglichen Richtlinie und ihrer drei geänderten Fassungen führt. Zur Durchführung der Bestimmungen der überarbeiteten Richtlinie, die die kodifizierte Fassung ändert, müssen die Mitgliedstaaten möglicherweise in verschiedene Politikbereiche eingreifen und eine Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene anpassen.

Aller Wahrscheinlichkeit nach werden die oben genannten Faktoren die Gefahr von Umsetzungs- und Durchführungsfehlern in Bezug auf die Richtlinie erhöhen und die Aufgabe der Kommission, die Anwendung des EU-Rechts zu überwachen, erschweren. Klare Instruktionen betreffend die Umsetzung der überarbeiteten UVP-Richtlinie in nationales Recht sind zur Gewährleistung der Übereinstimmung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen der Richtlinie von entscheidender Bedeutung.

Die Verpflichtung zur Vorlage erläuternder Dokumente kann für jene Mitgliedstaaten, die nicht ohnehin entsprechend vorgehen, einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand darstellen. Erläuternde Dokumente sind jedoch notwendig zur wirksamen Überprüfung der vollständigen und korrekten Umsetzung in nationales Recht, die aus den oben genannten Gründen erforderlich ist und für die keine weniger aufwändige Methode existiert. Zudem leisten erläuternde Dokumente einen wesentlichen Beitrag zur Verringerung des Verwaltungsaufwands bei der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Kommission. Ohne erläuternde Dokumente wären zur Kontrolle der Umsetzungsverfahren in allen Mitgliedstaaten erhebliche Ressourcen und unzählige Kontakte zu nationalen Behörden vonnöten. Dementsprechend steht der durch die Vorlage erläuternder Dokumente verursachte mögliche zusätzliche Verwaltungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis zum damit verfolgten Ziel, nämlich zur Gewährleistung der wirksamen Umsetzung der Richtlinie und zur Erreichung ihrer Vorgaben.

Aus diesem Grund werden die Mitgliedstaaten ersucht, bei der Notifizierung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente mit einer Erläuterung der Beziehung zwischen den Bestimmungen der Richtlinie und den entsprechenden Teilen der Rechtsakte zu deren Umsetzung in nationales Recht beizulegen.

Rechtsgrundlage

Da das Hauptziel der Richtlinie im Schutz der Umwelt gemäß Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union besteht, basiert der Vorschlag auf Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit sowie Wahl des Rechtsinstruments

Das Subsidiaritätsprinzip findet insofern Anwendung, als der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt.

Die Zielsetzungen des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden. Die vorhandenen Rechtsvorschriften legen Mindestanforderungen für die UVP von Projekten in der gesamten EU fest und streben die Einhaltung internationaler Übereinkommen (z.B. Espoo, Aarhus, Übereinkommen über die biologische Vielfalt) an. In dem Vorschlag, der der weiteren Harmonisierung der Grundsätze der Umweltprüfung und der Beseitigung von Widersprüchen dient, wird das Subsidiaritätsprinzip gewahrt. Alle Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen zur Einhaltung der Mindestanforderungen ergreifen. Rein einzelstaatliche Aktivitäten können sich negativ auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken, da unterschiedliche nationale Vorschriften die grenzüberschreitende wirtschaftliche Tätigkeit beinträchtigen könnten.

Durch EU-weite Maßnahmen lassen sich die Zielsetzungen des Vorschlags besser verwirklichen. Seit der Verabschiedung der Richtlinie im Jahr 1985 ist die EU gewachsen. Gleichzeitig haben sich der Umfang und die Ernsthaftigkeit der zu lösenden Umweltfragen sowie die Anzahl der großen Infrastrukturprojekte auf EU-Ebene erhöht (z.B. grenzüberschreitende Vorhaben im Energie- oder Verkehrsbereich). Aufgrund der grenzüberschreitenden Natur von Umweltangelegenheiten (z.B. Klimawandel, Katastrophenrisiken) und einigen Projekten sind Aktivitäten auf EU-Ebene erforderlich und bieten im Vergleich zu einzelstaatlichen Bemühungen einen Mehrwert. Die EU-Maßnahme beschäftigt sich auch mit Themen, die für die EU als Ganzes von Bedeutung sind, z.B. mit der Anpassung an den Klimawandel und mit Katastrophenvermeidung, und leistet einen Beitrag zur Erreichung der in der Strategie "Europa 2020" festgelegten Ziele für ein nachhaltiges Wachstum.

Der Vorschlag entspricht daher dem Subsidiaritätsprinzip.

Als Rechtsinstrument wurde die Richtlinie gewählt, da der Vorschlag zur Änderung einer bestehenden Richtlinie dient. Der Vorschlag definiert allgemeine Ziele und Verpflichtungen, lässt den Mitgliedstaaten jedoch genügend Freiraum hinsichtlich der Wahl der Umsetzungsmaßnahmen und deren Ausformung im Einzelnen. Der Vorschlag trägt somit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5. Fakultative Angaben

Der Vorschlag betrifft eine für den Europäischen Wirtschaftsraum relevante Angelegenheit und sollte daher auch auf diesen anwendbar sein.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses10, nach Anhörung des Ausschusses der Regionen11, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie Erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 2011/92/EU wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Artikel 3

Für Projekte, für die ein Genehmigungsantrag vor dem in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt eingereicht und die Umweltverträglichkeitsprüfung vor diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen wurde, gelten die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 3 bis 11 der Richtlinie 2011/92/EU in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...].

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident

Anhang

(1) Der folgende Anhang II.A wird eingefügt:

"Anhang II.A
Angaben Gemäss Artikel 4 Absatz 3

(2) Die Anhänge III und IV erhalten folgende Fassung:

"Anhang III
Auswahlkriterien Gemäss Artikel 4 Absatz 4

1. Merkmale der Projekte

Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:

2. Standort der Projekte

Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:

3. Merkmale der potenziellen Auswirkungen

Die potenziellen erheblichen Auswirkungen der Projekte sind anhand der in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:

Anhang IV
Angaben Gemäss Artikel 5 Absatz 1