Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes

A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes

Der Bayerische Ministerpräsident München, den 31. August 2005

An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident!

Gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung übermittle ich den in der Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten

mit dem Antrag, dass der Bundesrat diesen gemäß Art. 76 Abs. 1 GG im Bundestag einbringen möge.
Ich bitte, den Gesetzentwurf den Ausschüssen zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Edmund Stoiber

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1
Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes

§ 7 Abs. 3 des Buchpreisbindungsgesetzes vom 2. September 2002 (BGBl I. S. 3448) erhält folgende Fassung:

"Bei Sammelbestellungen von Büchern für den Schulunterricht, die zu Eigentum der öffentlichen Hand angeschafft werden, gewähren die Verkäufer einen Nachlass von 12 Prozent. Eine Sammelbestellung liegt vor, wenn mehr als 10 Stück eines Titels oder mehr als 50 Bücher bestellt werden."

Art. 2
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am... in Kraft.

Begründung

Die Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes (BuchPrG) ist erforderlich, um bei einer Umstellung der Finanzierungssysteme für Schulbücher in einigen Ländern den Sammelrabatt für Schulbuchbestellungen nach § 7 Abs. 3 BuchPrG zu erhalten.

In einigen Ländern (Freistaat Bayern, Hansestadt Hamburg, Sachsen-Anhalt, Freistaat Thüringen) soll eine Eigenbeteiligung der Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler an den Schulbuchkosten eingeführt werden. Die Eigenbeteiligung würde mehr als die Hälfte der Anschaffungskosten für Schulbücher betragen. Übersteigt der von den Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülern aufgebrachte Betrag 50 % der Schulbuchkosten, kann nach geltender Rechtslage der Sammelrabatt nach § 7 Abs. 3 BuchPrG nicht mehr gewährt werden.

Die Formulierung "überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert" (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BuchPrG) verlangt, dass sich die öffentliche Hand mit mehr als der Hälfte der Gesamtkosten an der Finanzierung der Schulbücher beteiligt. Da der Gesetzeswortlaut auf eine Finanzierung durch die öffentliche Hand abstellt, genügt eine möglicherweise stattfindende Umwidmung der Gelder in öffentliche Haushaltsgelder (Landeshaushalt oder Kommunalhaushalt) nicht, um das Tatbestandsmerkmal zu erfüllen. Selbst wenn die von den Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler erhobenen Entgelte bzw. Abgaben für die Schulbuchbeschaffung und -nutzung haushaltsrechtlich vereinnahmt und öffentlichrechtlich umgewidmet würden, stammen die betreffenden Gelder wirtschaftlich betrachtet weiterhin von Privatpersonen.

Die vorgeschlagene Lösung erstreckt die Sammelrabattlösung auf sämtliche Modelle der Schulbuchfinanzierung, in denen die öffentliche Hand Eigentum an den Schulbüchern erwirbt. Die Höhe der von Privatpersonen erbrachten Finanzierungsquote bleibt für die Gewährung des Sammelrabatts unbeachtlich; Abgrenzungsschwierigkeiten werden hierdurch vermieden. Der Begriff der Schulbuchsammelbestellung wird alternativ definiert: Die Bestellung muss entweder mehr als 10 Exemplare eines Titels oder mehr als 50 Bücher umfassen.