Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/84/EWG über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke KOM (2006) 486 endg.; Ratsdok. 12698/06

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 13. September 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 8. September 2006 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 8. September 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 356/87 = AE-Nr. 871214,
Drucksache 726/95 = AE-Nr. 953103 und AE-Nr. 042007

Begründung

1) Hintergrund des Vorschlags

- Gründe und Zielsetzung des Vorschlags

Die Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke setzt Mindestverbrauchsteuersätze für jede einzelne Warenkategorie fest. Nach Artikel 8 der Richtlinie muss die Kommission regelmäßig Untersuchungen durchführen, einen Bericht verfassen und gegebenenfalls einen Vorschlag erarbeiten, woraufhin der Rat die in dieser Richtlinie festgesetzten Verbrauchsteuersätze überprüft.

Der von der Kommission am 26. Mai 2004 vorgelegte Bericht gelangte zu dem Schluss, dass eine weitergehende Annäherung der Steuersätze der Mitgliedstaaten erforderlich ist, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und derzeit mögliche Wettbewerbsverzerrungen und Betrugsfälle einzuschränken. Dennoch war diesem Bericht kein Vorschlag beigefügt, er zielte vielmehr darauf ab, zu diesem Thema eine Debatte im Rat, im Europäischen Parlament und im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss anzustoßen.

Im Anschluss an diese Debatten hat der Rat die Kommission am 12. April 2005 aufgefordert,

Nach Prüfung dieser Stellungnahme schlägt die Kommission vor, die Richtlinie 92/84/EWG wie folgt zu ändern:

Die Erhöhung der Mindeststeuersätze dient hauptsächlich dem Ziel, ihren realen Wert von 1992 wiederherzustellen. Werden die Mindeststeuersätze erhöht, um die Inflation auszugleichen stellt dies per definitionem keine reale Erhöhung der Sätze dar. Unterbleibt hingegen der Inflationsausgleich, sinkt der reale Wert immer weiter ab. Dementsprechend ist die Anhebung der Mindeststeuersätze notwendig, um die vom Rat 1992 beschlossenen Sätze aufrecht zu erhalten und damit das Funktionieren des Binnenmarktes ohne Steuergrenzen zu gewährleisten.

Festzuhalten ist, dass 1992 lediglich für die Warenkategorien Bier, Zwischenerzeugnisse und Alkohol Mindestsätze vereinbart wurden, nur diese sind jetzt anzupassen. Der Mindeststeuersatz für Wein ist 0, eine Erhöhung dieses Satzes erfolgt nicht.

- Allgemeiner Sachverhalt

Die Gemeinschaftsvorschriften über die Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke sind in zwei Richtlinien niedergelegt: Die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19.

Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke definiert die Waren, die der Steuer unterliegen, legt die Art und Weise der Steuerberechnung fest und bestimmt die Kriterien, nach denen Steuerbefreiungen- oder -ermäßigungen für bestimmte Erzeugnisse gewährt werden können. Die Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke setzt Mindeststeuersätze für jede Warenkategorie fest. Der vorliegende Vorschlag bezieht sich nur auf die Richtlinie des Rates 92/84/EWG über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke.

Nach Artikel 8 der Richtlinie des Rates 92/84/EWG sind regelmäßige Überprüfungsverfahren durchzuführen.

In Ausführung dieser Vorschrift erschien am 13. September 1995 der erste Bericht der Kommission. Er enthielt jedoch keinen Änderungsvorschlag, sondern wies lediglich auf einige Probleme hin.

Dem zweiten Bericht der Kommission, der am 26. Mai 2004 vorgestellt wurde, war eine breit angelegter Abstimmungsprozess vorausgegangen, in den nationale Behörden, Wirtschaftsvertreter und Interessengruppen einbezogen worden waren. Der Bericht kam zu dem Schluss, dass eine weitergehende Angleichung der Steuersätze in den verschiedenen Mitgliedstaaten erforderlich ist, um die Fälle von Wettbewerbsverzerrungen und Betrug zu verringern. Die Kommission hat zum damaligen Zeitpunkt jedoch keinen Änderungsvorschlag unterbreitet, da die Ansichten der Mitgliedstaaten über die angemessene Höhe der Mindestsätze weit auseinander lagen und jede Änderung der Einstimmigkeit bedurft hätte. Stattdessen teilte die Kommission mit, dass sie eine breit angelegte Debatte im Rat, im Europäischen Parlament und im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss anstoßen wolle und dass sie dann auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Debatte darüber entscheiden werde ob sie Vorschläge zu allen oder einzelnen der im Bericht behandelten Probleme unterbreitet.

Als Ergebnis dieser Debatten hat der Rat insbesondere festgehalten, dass eine breite Mehrheit der Mitgliedstaaten eine Anpassung der Mindestsätze zum Ausgleich der Inflation und zur Wiederherstellung des realen Wertes der Mindeststeuersätze befürwortet. Die Kommission hat basierend auf den Eurostat-Daten über die jährliche Entwicklung des Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) zwischen 1993 und 2005 errechnet, dass die Inflationsrate EU-weit für den Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 2005 insgesamt etwa 31% beträgt1.

- Derzeit anwendbare Rechtsvorschriften

Die Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke hat 1992 die Mindeststeuersätze mit Gültigkeit ab dem 1. Januar 1993 wie folgt festgelegt:

Erzeugnis Steuersatz berechnet je derzeitiger Mindeststeuersatz
Wein (stiller Wein oder Schaumwein) Hl 0 €
Bier Hl/Grad Plato oder hl/Grad Alkohol* 0,748 € oder 1,87 €
Zwischenerzeugnisse Hl 45 €
Alkohol hl reinen Alkohol 550 €


*Die Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten, die Verbrauchsteuer entweder je Grad Plato oder je Grad Alkohol zu erheben.

- Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Dieser Vorschlag ist mit den wichtigsten Politikbereichen und Zielen der Union vereinbar.

Die vorgeschlagenen Erhöhungen der Mindestsätze sind notwendig, um die vom Rat 1992 verabschiedeten Steuersätze der Höhe nach aufrecht zu erhalten, die man damals als Untergrenze für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes ohne Steuergrenzen angesehen hatte. Werden, wie bisher, lediglich Mindestsätze festgelegt, so können die Mitgliedstaaten eigene, ihrem nationalen Kontext angemessene Steuersätze festsetzen, in die sie gegebenenfalls auch eigene nationale politische Zielsetzungen wie den Gesundheitsschutz einbeziehen können.

2) Anhörung der betroffenen Parteien und Einschätzung der Folgen

- Anhörung der betroffenen Parteien

Der Bericht der Kommission vom 26. Mai 2004 sollte dem Rat, dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss die Gelegenheit geben, die angesprochenen Probleme kontrovers zu diskutieren. Der Rat hat im April 2005 nach Diskussionen unter den Mitgliedstaaten innerhalb des Rates seine Schlussfolgerungen aus dem Bericht der Kommission vorgestellt:


1 Der eigentliche HVPI stützt sich auf das Jahr 1997, frühere Daten stützen sich auf den Proxy-HVPI. Die Änderungen des Verbraucherpreisindex wurden wie folgt angesetzt: 1993: 3,4%; 1994: 2,8%; 1995: 2,8%; 1996: 2,4%; 1997: 1,7%; 1998: 1,3%; 1999: 1,2%; 2000: 1,9%; 2001: 2,2%; 2002: 2,1%; 2003: 2,0%; 2004: 2,0%; 2005: 2,1%.

Der Rat hat die Kommission daher aufgefordert, "einen Vorschlag für die Anpassung der Mindestverbrauchsteuersätze zu unterbreiten, damit ein Absinken des realen Werts der gemeinschaftlichen Mindestsätze vermieden wird, wobei für diejenigen Mitgliedstaaten, die Schwierigkeiten mit der Anhebung ihrer Sätze haben könnten, Übergangsfristen und Ausnahmeregelungen vorzusehen sind; dabei sollte die Kommission ferner der allgemeinen politischen Brisanz dieser besonderen Frage gebührend Rechnung tragen."

- Einholen und Verwerten von Expertenwissen

Angesichts des beschränkten Regelungsgehalts dieses Vorschlags war es nicht erforderlich, besonderes Expertenwissen einzuholen und zu verwerten.

- Abschätzung der Folgen

Ziel des Vorschlags ist es, die bestehende Richtlinie 92/84/EWG zu aktualisieren, indem man die Mindestsätze erhöht, um den realen Wert der 1992 vom Rat verabschiedeten Steuersätze wieder herzustellen, die man damals als Mindestvoraussetzung für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes ohne Steuergrenzen angesehen hatte.

Die von der Kommission zur Vorbereitung ihres Berichts aus dem Jahr 2004 durchgeführten Untersuchungen haben keine neuen Aspekte aufgezeigt, die aus heutiger Sicht gegen eine solche Anpassung sprechen könnten.

Jedoch könnte diese Anpassung einigen Mitgliedstaaten Schwierigkeiten bereiten, da sie ihre nationalen Steuersätze innerhalb relativ kurzer Zeit nicht unerheblich anheben müssten, um den erhöhten Mindestsätzen zu entsprechen -siehe weiter unten die Tabellen 2, 3 und 4. Um diese Schwierigkeiten zu überwinden, sieht der Vorschlag Ausnahmeregelungen vor, wonach Übergangsfristen bis zum 01. Januar 2010 eingeräumt werden. Die einzelnen Übergangsfristen bestimmen sich nach dem Aufwand, den die Umsetzung für den einzelnen Mitgliedstaat bedeutet. Als objektives Bemessungskriterium hierfür wird der Prozentsatz vorgeschlagen, um den die bestehenden nationalen Mindeststeuersätze angehoben werden müssen, um die neuen Mindestsätze zu erreichen. Für diejenigen Mitgliedstaaten, die ihre nationalen Mindestsätze um mehr als 10% aber weniger als 20% erhöhen müssen, wird eine Übergangsfrist bis zum 01. Januar 2009 vorgeschlagen; für diejenige Mitgliedstaaten, die ihre Mindestsätze um mehr als 20% erhöhen müssen, wird eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2010 vorgeschlagen (siehe unten unter Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme).

Die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des Vorschlags dürften minimal sein. Bei Bier würde er beispielsweise bewirken, dass Malta, Lettland, Deutschland, Luxemburg, die Tschechische Republik und Litauen bis spätestens zum 1. Januar 2010 ihre nationale Verbrauchsteuer je halben Liter Bier mit 5 Vol.-% Alkohol um 0,01 € (einen Cent) erhöhen müssten. Zudem gibt es für KMU bereits Bestimmungen, nach denen für kleine Unternehmen (Brauereien und Brennereien) ermäßigte Sätze2 gelten können, wobei dies vom betreffenden Mitgliedstaat selbst zu regeln ist. Für den Verbraucher dürfte diese Erhöhung unter Einbeziehung anschließender Anpassungen der Einzelhandelspreise unterhalb der typischen EU-weiten Inflationsrate liegen.

3) Rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Die Kommission schlägt vor:

Tabelle 1

Erzeugnis Steuersatz berechnet je derzeitiger Mindestsatz Indexierter Mindestsatz vom 31.12.2005 (derzeitiger Satz x 1,31)
Wein (stiller Wein oder Schaumwein) hl 0 € 0 €
Bier hl/Grad Plato oder hl/Grad Alkohol 0,748 € oder 1,87 € 0,98 € oder 2,45 €
Zwischenerzeugnisse hl 45 € 59 €
Alkohol hl reinen Alkohol 550 € 720 €

Es wird vorgeschlagen, die Änderungen zum 1. Januar 2008 in Kraft treten zu lassen. Dies lässt den betroffenen Mitgliedstaaten Zeit, im Rahmen ihrer jährlichen Haushaltsplanung die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen.


2 ABl. L316 vom 31.10.1992, S.21, Artikel 4 und 22 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke.

In den meisten Mitgliedstaaten liegen die derzeit geltenden nationalen Mindestverbrauchsteuersätze über den vorgeschlagenen angepassten gemeinschaftsrechtlichen Mindestsätzen, sodass dort kein Handlungsbedarf entsteht. Jedoch liegen in einigen Mitgliedstaaten die nationalen Verbauchsteuersätze unter den vorgeschlagenen angepassten gemeinschaftsrechtlichen Mindestsätzen, so dass einige Mitgliedstaaten ihre nationalen Verbrauchsteuersätze werden erhöhen müssen:

Tabelle 2 - Bier

Mitgliedstaat geltender Verbrauchsteuersatz in € (1) (2) zur Anpassung an den neuen gemeinschaftsrechtlichen Mindestsatz von 0,98 € je Grad/Plato oder 2,45 € je Grad Alkohol erforderliche Erhöhung in %
je hl/Grad Plato je Grad Alkohol
Malta 0,746 31,3%
Lettland 1,87 31%
Deutschland 0,787 24,5%
Luxemburg 0,7933 23,5%
Tschechische Republik 0,81 20,9%
Litauen 2,03 20,6%
Spanien 0,91 7,7%

Tabelle 3 - Zwischenerzeugnisse

Mitgliedstaat geltender Verbauchsteuersatz je hl in € (1) (2) zur Anpassung an den neuen gemeinschaftsrechtlichen Mindestsatz von 59 € je hl erforderliche Erhöhung in %
Griechenland 45,00 31%
Zypern 45,89 28,5%
Malta 46,57 26,6%
Portugal 54,57 8,1%
Spanien 55,53 6,2%

Tabelle 4 - Alkohol

Mitgliedstaat geltender Verbrauchsteuersatz je hl in € (1) (2) zur Anpassung an den neuen gemeinschaftsrechtlichen Mindestsatz von 720 € je hl in %
Zypern 610,71 17,9%
Slovenien 695,14 3,6%

Fußnoten:

(1) Auf Mitgliedstaaten außerhalb der Eurozone wurden die im Amtsblatt der Europäischen Union C 244 vom 4. Oktober 2005 veröffentlichten Wechselkurse angewandt.

(2) von den Mitgliedstaaten per Januar 2006 mitgeteilte einzelstaatliche Mindestsätze. Jedoch dürften nicht alle diese Mitgliedstaaten Schwierigkeiten haben, ihre Verbrauchsteuersätze zum 01. Januar 2008 an die neuen gemeinschaftsrechtlichen Mindestsätze anzupassen. Daher werden für diejenigen Mitgliedstaaten, in denen eine Erhöhung der Verbrauchsteuersätze um weniger als 10% erforderlich wird, und in denen zwischen der Verabschiedung des Vorschlags und seinem Inkrafttreten ausreichend Zeit zur Umsetzung bleibt, keine Übergangsregelungen vorgeschlagen. Daher muss in diesen Mitgliedstaaten (Spanien, Portugal, und Slovenien) die erforderliche Erhöhung der Verbrauchsteuersätze spätestens bis zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten sein. Für diejenigen Mitgliedstaaten, die ihre nationalen Verbrauchsteuersätze um mehr als 10% erhöhen müssen, werden Übergangsfristen bis zum 1. Januar 2010 vorgeschlagen. Dabei wird für diejenigen Mitgliedstaaten, die ihre jeweiligen Verbrauchsteuersätze um mehr als 10% aber weniger als 20% erhöhen müssen, eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2009 vorgeschlagen. Für diejenigen Mitgliedstaaten, die ihre Verbrauchsteuersätze um mehr als 20% erhöhen müssen, wird eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2010 vorgeschlagen.

- Rechtsgrundlage

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 93.

- Subsidiaritätsprinzip

Für die geplante Maßnahme ist die Gemeinschaft gemeinsam mit den Mitgliedstaaten zuständig daher ist das Subsidiaritätsprinzip zu beachten. Da dieser Vorschlag für eine Änderungsrichtlinie darauf abzielt, den realen Wert der 1992 vom Rat verabschiedeten Steuersätze wiederherzustellen, die man damals als Untergrenze für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes ohne Steuergrenzen angesehen hatte, muss auf Gemeinschaftsebene gehandelt werden.

- Proportionalitätsprinzip

Der Vorschlag ist aus dem nachfolgenden Grund mit dem Proportionalitätsprinzip vereinbar:

Die Richtlinie erhöht die Mindestverbrauchsteuersätze, um ihren realen Wert von 1992 wiederherzustellen auf die der Rat sich damals als Untergrenze für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes ohne Steuergrenzen geeinigt hatte. Hierfür ist Handeln auf Gemeinschaftsebene erforderlich. Oberhalb der Mindestsätze können die Mitgliedstaaten ihre Verbrauchsteuersätze nach ihrem Ermessen und unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten frei festsetzen.

- Wahl des Mittels

Vorgeschlagenes Mittel: Richtlinie Andere Mittel wären nicht geeignet, da der Vorschlag darin besteht, einige Bestimmungen der bestehenden Richtlinie 92/84/EWG zu ändern. Daher muss das vorgeschlagene Mittel eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 092/84 EWG sein.

4) Auswirkungen auf den Haushalt

Die Verabschiedung des Vorschlags wird keine Haushaltsauswirkungen haben.

5) Zusätzliche Informationen

- Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften

Die Verabschiedung des Vorschlags stellt eine Änderung und keine Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften dar.

- Entsprechungstabelle

Die meisten Mitgliedstaaten müssen zur Umsetzung der Richtlinie keine gesonderten

Maßnahmen ergreifen, da ihre Vebrauchsteuersätze bereits über dem angepassten Mindeststeuersatz liegen, einige Mitgliedstaaten müssen ihre Verbrauchsteuersätze jedoch erhöhen. Der guten Ordnung halber werden alle Mitgliedstaaten aufgefordert, der Kommission den Text ihrer jeweiligen nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie mitzuteilen um die Einhaltung der angepassten Mindestverbrauchsteuersätze zu bestätigen.

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/84/EWG über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke

Der Rat der europäischen Union -


gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 93,
auf Vorschlag der Kommission3,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments4,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses5,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 92/84/EWG des Rates über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke vom 19. Oktober 19926 wurden Mindestverbrauchsteuersätze festgesetzt, oberhalb deren die Mitgliedstaaten ihre nationalen Sätze frei festlegen und ihre nationalen Politikziele einschließlich gesundheitspolitischer Ziele angemessen berücksichtigen können.

(2) Gemäß Artikel 8 der Richtlinie sind die Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke einer Überprüfung unterzogen worden.

(3) Nachdem der erste entsprechende Bericht der Kommission vom 13. September 19957 auf bestimmte Probleme hingewiesen hatte, fand ein Anhörungsverfahren statt, in das nationale Behörden, Wirtschaftsvertreter und Interessengruppen einbezogen wurden.

(4) Diese Anhörungen führten zu einem zweiten Bericht der Kommission8, der am 26. Mai 2004 vorgestellt wurde. Dieser kam zu dem Schluss, dass eine weitergehende Angleichung der Steuersätze in den verschiedenen Mitgliedstaaten erforderlich ist, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, insbesondere wegen der bestehenden Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen und Betrugsfällen.

(5) Daher ist es notwendig, den Verfall des realen Wertes der gemeinschaftsrechtlichen Mindestverbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke auszugleichen und die Steuersätze entsprechend der Inflationsrate zu erhöhen.

(6) Da einige Mitgliedstaaten Schwierigkeiten mit einer nicht unerheblichen Erhöhung ihrer Verbrauchsteuersätze auf die neuen Mindestsätze haben könnten, sind entsprechende Übergangsfristen vorzusehen.

(7) Ebenso ist es notwendig, das regelmäßige Überprüfungsverfahren flexibler und kostengünstiger auszugestalten und die Prüfungszeiträume anzupassen. Der derzeitige Zeitraum von zwei Jahren ist zu kurz, um Gesetzesänderungen in den Mitgliedstaaten sorgfältig auszuwerten.

(8) Die Richtlinie 92/84/EWG ist daher entsprechend zu ändern -Hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung 92/84/EWG wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

Spätestens zum 1. Januar 2008 wenden die Mitgliedstaaten Mindestverbrauchsteuersätze gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie an."

(2) Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(3) Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Artikel 4

Ab dem 1. Januar 2008 wird der Mindestverbrauchsteuersatz für Zwischenerzeugnisse auf 59 EUR je hl des Erzeugnisses festgesetzt."

(4) Artikel 6 erhält folgende Fassung:

Artikel 6

Ab dem 1. Januar 2008 wird der Mindestverbrauchsteuersatz für Bier wahlweise auf

des Fertigerzeugnisses festgesetzt."

(5) Es wird folgender Artikel eingefügt:

Artikel 7a

Abweichend von Artikel 1 können Mitgliedstaaten, die ihre am 31. Dezember 2007 geltenden Mindestverbrauchsteuersätze um mindestens 10% erhöhen müssten, um sie an die in den Artikeln 3, 4 und 5 festgesetzten Mindestsätze anzupassen, die Anwendung dieser Mindestsätze bis zum 1. Januar 2009 aufschieben. Erfordern die am 31.12.2007 in den Mitgliedsaaten geltenden Mindestsätze eine Erhöhung um mehr als 20%, so kann die Anwendung der Mindeststeuersätze bis zum 1. Januar 2010 aufgeschoben werden."

(6) Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8

Alle vier Jahre, erstmals spätestens zum 31. Dezember 2010, überprüft die Kommission die in dieser Richtlinie festgesetzten Verbrauchsteuersätze, gegebenenfalls unter Vorlage eines Berichts oder eines Vorschlags. Der Rat beschließt dann nach Artikel 93 des Vertrages die erforderlichen Maßnahmen."

Artikel 2
Umsetzung

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident