Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetze - Antrag des Freistaates Bayern -

Punkt 4 der 816. Sitzung des Bundesrates am 4. November 2005

Der Bundesrat möge beschließen, den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes mit folgender Maßgabe beim Deutschen Bundestag einzubringen:

Zu Artikel 1 (§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 BuchPrG)

In Artikel 1 sind in § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 die Wörter "einen Nachlass von 12 Prozent. Eine Sammelbestellung liegt vor, wenn mehr als 10 Stück eines Titels oder mehr als 50 Bücher bestellt werden." durch folgenden Text zu ersetzen:

"folgende Nachlässe:

1. bei einem Auftrag im Gesamtwert bis zu 25.000 Euro für Titel mit

mehr als 10 Stück8 Prozent Nachlass,
mehr als 25 Stück10 Prozent Nachlass,
mehr als 100 Stück12 Prozent Nachlass,
mehr als 500 Stück13 Prozent Nachlass,

2. bei einem Auftrag im Gesamtwert von mehr als

25.000 Euro13 Prozent Nachlass,
38.000 Euro14 Prozent Nachlass,
50.000 Euro15 Prozent Nachlass.

Soweit Schulbücher von den Schulen im Rahmen eigener Budgets angeschafft werden, ist stattdessen ein genereller Nachlass von 12 Prozent für alle Sammelbestellungen zu gewähren."

Als Folge ist

- das Vorblatt wie folgt zu ändern:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Verzicht auf die bisherige Staffelung der Nachlässe von 8 bis 15 % und die Festlegung auf einen einheitlichen Nachlass von 12 %, den der Gesetzesantrag des Freistaates Bayern vorsieht, führt dazu, dass die öffentlichen Hand und ggf. auch die Eltern, welche die Schulbücher mitfinanzieren, höher belastet werden. Die nach bisheriger Rechtslage geltende Rabattstaffelung sieht bei Bestellungen im Wert von über 50.000 € auf Schulbücher ein Rabatt in Höhe von 15 % vor. Dies erscheint durchaus angemessen im Hinblick auf den Umstand, dass ein Buchhändler, über den eine Bestellung in dieser Größenordnung abgewickelt wird, einen erheblich geringeren logistischen Aufwand hat als im Falle sporadischen Erwerbs mit Auslieferung an diverse Lieferadressen. Durch eine sachgerechte Anwendung der Regelung wird derzeit ein Rabattsatz von 15 % häufig erreicht.

Für eine Abkehr von den Rabattstaffelungen ist kein Grund ersichtlich.

Die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Verminderung eines einheitlichen Rabatts auf 12 % würde in Hamburg beispielsweise einen Rabattverlust von rund 300.000 Euro jährlich zur Folge haben.