Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2018
(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018)

A. Problem und Ziel

Bestimmung der maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung entsprechend den gesetzlichen Regelungen, insbesondere für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.

B. Lösung

Die Vorjahreswerte der Rechengrößen der Sozialversicherung werden mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen im Jahr 2016 fortgeschrieben. Die maßgebende Veränderungsrate im Jahr 2016 beträgt 2,33 Prozent in den alten Ländern und 3,11 Prozent in den neuen Ländern.

Die Vorjahreswerte der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung werden mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen für Gesamtdeutschland im Jahr 2016 fortgeschrieben. Die maßgebende gesamtdeutsche Veränderungsrate im Jahr 2016 beträgt 2,42 Prozent.

C. Alternativen

Keine. Bei der Bestimmung der Rechengrößen der Sozialversicherung besteht kein Ermessen, da die Bundesregierung an die gesetzlichen Vorgaben der Verordnungsermächtigungen gebunden ist.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die an die monatliche Bezugsgröße anknüpfenden Beiträge des Bundes zur Kranken- und Pflegeversicherung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhöhen sich im Jahr 2018 aufgrund des Anstiegs der Bezugsgröße um rund 140 Mio. Euro. Diese Mehrausgaben sind im Rahmen der geltenden Finanzplanung bereits berücksichtigt.

Darüber hinaus sind durch die Verordnung weitere, geringe Mehrkosten in nicht messbarem Umfang für Bund, Länder und Gemeinden zu erwarten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft, insbesondere auch für die mittelständischen Unternehmen, sind durch diese Verordnung geringe Mehrkosten für die Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung zu erwarten. Die genaue Höhe dieser Mehrkosten lässt sich jedoch nicht beziffern.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Den Rentenversicherungsträgern entsteht durch die Verordnung ein einmaliger Umstellungsaufwand von rund 72 000 Euro. Für den Bereich der Arbeitsverwaltung (Arbeitsförderung und Grundsicherung für Arbeitsuchende) entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand von insgesamt rund 129 000 Euro. Der übrigen Verwaltung entsteht ein ebenfalls geringer einmaliger Umstellungsaufwand, allerdings in nicht messbarem Umfang.

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft entstehen keine weiteren Kosten; die Anpassung der Rechengrößen der Sozialversicherung ist Folge der Lohn- und Gehaltsentwicklung. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau können ausgeschlossen werden.

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2018 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 27. September 2017
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2018 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2018 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018)

Vom ...

Auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung

§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung