Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung

A. Problem und Ziel

Bei Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1. Januar 2005 wurden im Rahmen einer Experimentierklausel 69 kommunale Träger an Stelle der Agenturen für Arbeit als Träger der bundesfinanzierten Leistungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen. Diese zugelassenen kommunalen Träger führen die Grundsicherung für Arbeitsuchende in alleiniger Aufgabenverantwortung durch. Die Zulassung durch die Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) erfolgte befristet für sechs Jahre. Die zugrundeliegende Rechtsverordnung tritt am 3 1. Dezember 2010 außer Kraft.

Zudem sind zum 1. Juli 2007 im Land Sachsen-Anhalt sowie zum 1. August 2008 im Land Sachsen Gebietsreformen in Kraft getreten, die in Bezug auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende zu uneinheitlichen Verwaltungsstrukturen in Kommunen der genannten Bundesländer geführt haben. Die Zulassung durch die Kommunalträger-Zulassungsverordnung umfasste nur das zum 1. Januar 2005 zugelassene Gebiet des kommunalen Trägers, so dass in dem Gebiet eines kommunalen Trägers neben einem zugelassenen kommunalen Träger teilweise auch Arbeitsgemeinschaften oder Agenturen für Arbeit und kommunale Träger in getrennter Aufgabenwahrnehmung die Grundsicherung für Arbeitsuchende durchführen.

B. Lösung

Die Zulassungen der zum 1. Januar 2005 zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung zugelassenen kommunalen Träger werden durch Rechtsverordnung unbefristet verlängert.

Hierzu wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) die Ermächtigungsgrundlage, § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, mit Wirkung ab 11. August 2010 neu gefasst. § 6a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Zulassungen der auf Grund der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) anstelle der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassenen kommunalen Träger durch Rechtsverordnung über den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet zu verlängern.

Daneben wurde die Möglichkeit geschaffen, bei kommunalen Neugliederungen die Erweiterung der Zulassung zu beantragen. § 6a Absatz 7 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sieht vor, dass auf Antrag des kommunalen Trägers mit Zustimmung der obersten Landesbehörde bei kommunalen Neugliederungen die Zulassung durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales anzupassen ist. Hier durch wurde die Möglichkeit geschaffen, die Einräumigkeit der Verwaltungsstrukturen wiederherstellen zu können.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Keiner.

E. Sonstige Kosten

Keine.

F. Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen oder die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 14. Oktober 2010

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Verordnung zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung zur Änderung der Kommunalträger- Zulassungsverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 6a Absatz 1 und 7 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Artikel 1

Die Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 3 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

Durch die Rechtsverordnung erfolgt die unbefristete Verlängerung der Zulassungen der in der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) zugelassenen kommunalen Träger zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hierzu werden die in der Rechtsverordnung vorgesehene Befristung und das vorgesehene Außerkrafttreten der Rechtsverordnung zum 31. Dezember 2010 aufgehoben. Im Ergebnis werden die Zulassungen aller 69 bestehenden zugelassenen kommunalen Träger unbefristet verlängert.

Außerdem werden auf die Anträge von kommunalen Trägern aus den Ländern Sachsen und Sachsen-Anhalt, denen die obersten Landesbehörden zugestimmt haben, die Zulassungen erweitert, soweit sie auf Grund einer kommunalen Neugliederung nicht mehr dem Gebiet des zugelassenen kommunalen Trägers entsprechen. In diesen Fällen erfolgt die Wiederherstellung der Einräumigkeit der Verwaltung durch Erweiterung der Zulassung auf das gesamte Gebiet des neu gebildeten Kreises.

Die Prüfung der Nachhaltigkeit der Verordnung hat keine Beanstandungen ergeben. Die Entfristung der seit 1. Januar 2005 bestehenden Optionskommunen sowie die Wiederherstellung der Einräumigkeit der Verwaltung bei kommunalen Neugliederungen dient der Schaffung verlässlicher Organisationsstrukturen. Im Ergebnis wird die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende als wesentliches Element des Sozialen Zusammenhaltes in der Bundesrepublik Deutschland stabilisiert und nachhaltig weiterentwickelt. Doppelstrukturen in der Verwaltung und unnötige Umstellungsarbeiten können so vermieden werden.

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Folgeänderung zur Änderung in Buchstabe b sowie redaktionelle Anpassung in Satz 1.

Zu Buchstabe b

Nach § 6a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) werden die Zulassungen der auf Grund der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) an Stelle der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB II zugelassenen kommunalen Träger durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet verlängert.

Voraussetzung ist die Anerkennung der Verpflichtungen nach § 6a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 SGB II gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde bis zum 30. September 2010. Die Verpflichtungserklärungen beinhalten die Verpflichtung, eine Zielvereinbarung mit der zuständigen Landesbehörde über die Leistungen nach dem SGB II abzuschließen sowie Daten zu erheben und zu übermitteln, um eine bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisberichterstattung, Wirkungsforschung und Leistungsvergleiche zu ermöglichen.

Die Anträge aller 69 zugelassenen kommunalen Träger sind fristgerecht bei den zuständigen obersten Landesbehörden eingegangen und beinhalten die erforderlichen Verpflichtungserklärungen, so dass eine Entfristung der Zulassungen der 69 seit 1. Januar 2005 zugelassenen kommunalen Träger vorzunehmen ist.

Zu Nummer 2

Notwendige Folgeänderung zur Änderung in Nummer 1 Buchstabe b.

Zu Nummer 3

Soweit bei einem kommunalen Träger aufgrund einer kommunalen Neugliederung die Zulassung nicht mehr mit dem Gebiet des kommunalen Trägers übereinstimmt, kann dieser mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Erweiterung der Zulassung beantragen.

Hierzu muss der kommunale Träger die in § 6a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 SGB II aufgeführten Verpflichtungen anerkennen. Diese umfassen neben dem Abschluss von Zielvereinbarungen und der Datenbereitstellung auch die Schaffung einer besonderen Einrichtung und Regelungen zur Übernahme der Arbeitnehmer und Beamten der betroffenen Agenturen für Arbeit.

Soweit diese Anträge bis zum 1. September 2010 fristgerecht beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingegangen sind, werden die Zulassungen durch Anpassung der Anlage 1 erweitert.

Zuletzt erfolgten zum 1. Juli 2007 im Land Sachsen-Anhalt sowie zum 1. August 2008 im Land Sachsen Gebietsreformen. Soweit kommunale Träger aus diesen beiden Ländern bislang keinen Antrag auf Erweiterung gestellt haben, kann dieses zukünftig zum 1. Juli eines Jahres erfolgen.

Bis dahin beschränkt sich die Zulassung des kommunalen Trägers auf das in der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) zum 1. Januar 2005 zugelassene Gebiet. Für das übrige Kreisgebiet ist zum 1. Januar 2011 eine gemeinsame Einrichtung zu bilden.

C. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Keine.

D. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch diese Rechtsverordnung keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

E. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Rechtsverordnung wurden geprüft. Es ergeben sich keine Hinweise auf die unterschiedliche Betroffenheit von Frauen und Männern.

F. Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen oder die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

G. Vereinbarkeit mit EU-Recht

Die Rechtsverordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung (NKR-Nr. : 1512)

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen die Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter