Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

A. Problem und Ziel

Durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Weingesetzes wurden einige Begrifflichkeiten klargestellt, Ermächtigungen erlassen sowie eine Übergangsregelung geschaffen, die nun auf Verordnungsebene nachvollzogen werden sollen.

Darüber hinaus sind einige Regelungen der Weinverordnung vom Wortlaut her missverständlich abgefasst oder müssen an Änderungen des EU-Rechts angepasst werden. Für Änderungen der gemäß Artikel 118s der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bestehenden geschützten Weinnamen muss eine zuständige Stelle festgelegt sowie das Verfahren geregelt werden.

Für Beförderungen nicht abgefüllter Weinbauerzeugnisse, die ausschließlich auf deutschem Hoheitsgebiet erfolgen, soll zum Zwecke der Weinüberwachung eine angemessene Frist für die Übermittlung der Begleitpapiere festgelegt werden.

Infolge von Änderungen der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts sind Strafbarkeitslücken entstanden, die wieder geschlossen werden sollten.

B. Lösung

Die Begrifflichkeiten in den weinrechtlichen Verordnungen werden an die neuen Definitionen des Weingesetzes angepasst. Dies betrifft vor allem die nun erforderlich gewordene Streichung der Angabe "b.A." bei Qualitätswein und die daraus folgenden Differenzierungen zwischen Qualitätswein und anderen Weinerzeugnissen.

Die erforderlichen Klarstellungen und Anpassungen werden durch Änderung der Weinverordnung umgesetzt.

Wie für die Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, das von der Europäische Kommission nach Artikel 118n der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geführt wird, soll auch für die Änderung der dafür eingetragenen Produktspezifikationen die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig werden. Für Änderungsanträge sollen die gleichen Verfahrensregelungen gelten wie für Neuanträge.

Es soll zum Zwecke der Weinüberwachung eine angemessene Frist zur Übermittlung der Begleitpapiere bei Beförderungen nicht abgefüllter Weinbauerzeugnisse, die ausschließlich auf deutschem Hoheitsgebiet erfolgen, eingeführt werden.

Eine Strafbarkeitslücke soll beseitigt werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand entstehen nicht.

Länder und Kommunen

Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand entstehen nicht.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch diese Verordnung kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Im Ergebnis ergeben sich durch die vorgesehenen begrifflichen Änderungen keine Änderungen des Erfüllungsaufwandes. Durch die Schaffung neuer bezeichnungsrechtlicher Möglichkeiten und der Ermöglichung der Verwendung der Schaumweinflasche für aromatisierte schaumweinhaltige Getränke, denen Likör mit Goldflittern zugesetzt wird, sowie der Verwendung einer "Schaumwein"-Glasflasche in Bocksbeutelform entsteht lediglich marginaler zusätzlicher Aufwand. Auch durch die Wiedereinführung eines Strafbarkeitstatbestandes entsteht keine Erhöhung des Erfüllungsaufwandes. Durch die Verlängerung der Frist für die Übermittlung von Begleitpapieren wird der Zeitdruck für die betroffenen Unternehmen gemildert, die in jedem Fall zu melden haben.

Im Hinblick auf die Möglichkeit, das tatsächliche Ausbeuteergebnis zugrunde zu legen, entstehen lediglich den Trauben verarbeitenden Betrieben geringfügige zusätzliche Kosten, die mit der Erfassung und Dokumentation des tatsächlichen Ausbeuteergebnisses verbunden sind. Da die Option im Grunde nur für Traubenerzeuger, die im Betriebsdurchschnitt signifikant unter dem pauschalen Umrechnungswert liegen, interessant ist, dürften nicht sehr viele Betriebe hiervon Gebrauch machen.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bund

Durch die Erweiterung der Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) auch auf die Änderungen von Produktspezifikationen bereits eingetragener Herkunftsbezeichnungen entsteht ein derzeit auf 1 Stelle des mittleren Dienstes geschätzter Mehraufwand (entspricht 43.840. €/Jahr). Der Mehraufwand an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 10 ausgeglichen werden.

Länder und Kommunen

Durch die Klarstellung von Begrifflichkeiten oder die Änderung bezeichnungsrechtlicher Regelungen entsteht bei den für die Weinkontrolle zuständigen Behörden kein Mehraufwand. Für die Überprüfung der vorgesehenen Frist für die Übermittlung der Begleitpapiere gilt das Gleiche, da die Einhaltung einer Frist in jedem Fall geprüft werden muss. Durch die Streichung der Mindestmengen an Wein, die im Falle von Auszeichnungen bzw. Gütezeichen seitens der Erzeuger vorrätig gehalten werden müssen, entfällt für die Weinkontrolle der entsprechende Kontrollaufwand. Die Möglichkeit, im Falle abweichender Auspressquoten auf Antrag das tatsächliche Auspressergebnis zu Grunde zu legen, ist mit einem entsprechenden Verwaltungsaufwand verbunden.

Die Wiedereinführung eines Straftatbestandes führt nach Erkenntnissen der Länder nicht zu einer Vielzahl daraus resultierender Verfahren. Der Verwaltungsaufwand werde sich allenfalls geringfügig erhöhen.

F. Weitere Kosten

Durch die beabsichtigten Änderungen werden Kosten für Unternehmen und Verbraucher nicht berührt. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 26. August 2013

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1996) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, § 4 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 werden jeweils die Wörter "Qualitätswein b.A." durch die Wörter "Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A." ersetzt.

3. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert.

4. § 10a wird wie folgt geändert:

5. In § 11 werden die Absätze 4 bis 7 und 9 aufgehoben.

6. § 15 wird wie folgt geändert:

7. In § 16 Absatz 1 werden die Wörter "Qualitätswein b.A." durch die Wörter "Qualitätswein oder Prädikatswein" ersetzt.

8. In der Überschrift des Abschnitts 4 werden die Wörter "Qualitätswein b.A." durch die Wörter "Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A." ersetzt.

9. § 19 wird wie folgt geändert:

10. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt:

" § 20 Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebiets (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes)

Landwein darf nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe b de r Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in einem anderen Landweingebiet hergestellt werden als dem Gebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern das Landweingebiet in demselben Land oder in einem benachbarten Land liegt."

11. § 21 wird wie folgt geändert:

12. § 22 wird wie folgt geändert:

13. § 24 wird wie folgt geändert:

14. In § 28 Satz 1 werden die Wörter "Qualitätswein b.A." gestrichen.

15. § 30 wird wie folgt geändert:

16. § 32 wird wie folgt geändert:

17. § 33a wird wie folgt geändert:

18. In § 34 Absatz 3 werden die Wörter "Für einen in Frankreich geernteten Qualitätswein b.A. des bestimmten Anbaugebietes Beaujolais" durch die Wörter "Für einen Wein der geschützten Ursprungsbezeichnung Beaujolais" ersetzt.

19. § 38 wird wie folgt geändert:

20. In § 39 Absatz 1 werden die Wörter "Qualitätsweines b.A." durch die Wörter "Qualitätsweines, Prädikatsweines, Sekts b.A., Qualitätslikörweines b.A. oder Qualitätsperlweines b.A." ersetzt.

21. § 39a wird wie folgt geändert:

22. § 40 wird wie folgt gefasst:

" § 40 Angabe kleinerer geografischer Einheiten (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Bei Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist, darf der Name einer Lage, eines Bereichs, ein er Gemeinde, eines Ortsteils oder kleinerer geografischer Einheiten, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt sind, soweit deren Namen in die Weinbergrolle eingetragen sind nach Artikel 67 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 angegeben werden, wenn unter Einhaltung der Bestimmungen des genannten Artikels einschließlich der zu sein er Herstellung verwend eten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen kleineren geografischen Einheiten und alle zur Herstellung verwendeten Trauben aus dem bestimmten Anbaugebiet stammen."

23. § 42 wird wie folgt geändert:

24. In § 43 werden die Wörter "Qualitätswein b.A." durch die Wörter "Qualitätswein, Prädikatswein" ersetzt.

25. In § 44 Absatz 1 und 2 werden die Wörter "Qualitätswein b.A." durch die Wörter "Qualitätswein, Prädikatswein" ersetzt.

26. In § 47 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b, Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b wird jeweils nach dem Wort "Qualitätsweines" die Angabe "b.A." durch die Wörter "oder Prädikatsweines" ersetzt.

27. In § 49 Absatz 4 werden

28. In § 50 Absatz 6 werden

29. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

30. Dem § 54 wird folgender Absatz 14 angefügt:

(14) § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 in der sich aus der Zweiten Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung vom ... (BGBl. I S. ...) [ Einsetzen Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Änderungsverordnung] ergebenden Fassung ist auch für Erzeugnisse des Erntejahrgangs 2013 zugrunde zu legen."

31. Die Anlagen 2 bis 4 sowie 6 werden aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Wein-Überwachungsverordnung

Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14 . Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 41 durch folgende Angabe ersetzt:

" § 41 Übergangsvorschriften".

2. In § 7 Absatz 7 wird das Wort "Qualitätsweines" durch die Wörter "Qualitätsweines oder Prädikatsweines" ersetzt.

3. In § 18 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "Qualitätswein b.A." durch die Wörter "Qualitätswein, Prädikat swein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwe in b.A. oder Sekt b.A." ersetzt.

4. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

5. § 23 wird wie folgt gefasst:

" § 23 Begleitpapier, Ermächtigungen (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 i. V.m.

§ 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der zur Ausstellung des Begleitpapiers Verpflichtete

6. § 29 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

7. § 41 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:

" § 41 Übergangsvorschriften

§ 29 Absatz 1 Satz 2 u nd 3 in der sich aus der Zweiten Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung vom ... ( BGBl. I S. ...) [ Einsetzen Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Änderungsverordnung] ergebenden Fassung ist auch für Erzeugnisse des Erntejahrgangs 2013 zugrunde zu legen."

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts

Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2001 (BGBl. I S. 2159), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2009 (eBAnz AT 77 V1 2125-5-7-4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

2. In § 4 Absatz 1 wird d ie Angabe " § 49 Nummer 7" durch die Wörter " § 49 Satz 1 Nummer 7" ersetzt.

3. In §§ 5 bis 9 werden jeweils die Wörter " § 50 Absatz 2 Nummer 12" durch die Wörter " § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12" ersetzt.

4. Die Anlage (zu § 10 Absatz 1) wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

§ 1 der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1255), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 519) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Bei der gewerbsmäßigen Herstellung von Weinbrand oder Brandy im Sinne d es Anhangs II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. EU (Nr. ) L 39 S. 16) dürfen im Einklang mit Anhang II Nummer 5 Buchstabe d Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Abrundung der Geschmacks- und Geruchsmerkmale Auszüge verwendet werden. Diese Auszüge werden

2. In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe "Absatz 1 Nr. 1" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Gründe

Die Begrifflichkeiten in den weinrechtlichen Verordnungen werden an die neuen Definitionen des Weingesetzes angepasst. Dies betrifft vor allem die nun erforderlich gewordene Streichung der Angabe "b.A." bei Qualität swein und die daraus folgenden Differenzierung en zwischen Qualitätswein und anderen Weinerzeugnissen. So ist nun bei jeder Vorschrift gesondert zu prüfen, ob diese neben Qualitätswein auch für andere Weinerzeugnisse anzuwenden ist. Auch wird z.B. entsprechend der Änderung im Weingesetz nicht mehr zwischen "vorhandenen und potenziellen" Alkoholgehalt unterschieden, da dies nach geltendem Gemeinschaftsrecht keinen Sinn mehr macht. Die neue Ermächtigung in § 22 Absatz 2 Nummer 2 Weingesetz aufgreifend wird nun geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Herstellung von Landwein außerhalb des bestimmten Landweingebiets zulässig ist. Die die Umrechnung von Jungwein zu Wein betreffende Übergangsvorschrift in § 56 Absatz 14 Weinge setz wird ebenfalls umgesetzt. In diesem Zusammenhang soll es im Sinne einer größeren Einzelfallgerechtigkeit bei der Abgabe von Weintrauben im Falle von Abweichungen vom pauschalen Umrechnungswert Betrieben ermöglicht werden, auf Antrag das tatsächliche Auspressergebnis zugrunde zu legen, sofern dies auf Basis der vorhandenen Unterlagen belegbar ist. Einem Anliegen der Wirtschaft Rechnung tragend, soll das Zugrunde legen des tatsächlichen Auspressergebnisses bereits für Erzeugnisse der Ernte 2013 Anwendung finden können.

Im Rahmen der fortschreitenden Harmonisierung der Recht svorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe wird bestehendes EU-Richtlinienrecht zunehmend durch EU-Verordnungsrecht abgelöst. Dies erfordert eine Anpassung der Weinverordnung und der Alkoholhaltig e Getränke-Verordnung.

Es soll klargestellt werden, dass die Regelung lediglich für die Auszeichnungen, die inländische Weinerzeugnisse in inländischen Wettbewerben erhalten haben, gilt. Der Anwendungsbereich soll auf alle Weinerzeugnisse er weitert werden. Damit soll erreicht werden, dass grundsätzlich nicht nur alle ausländischen Weinerzeugnisse bei Wettbewerben errungene Auszeichnungen tragen dürfen, sondern auch alle deutschen Weinerzeugnisse. Bislang war dies z.B. deutschen Landweinen oder deutschen Weinen ohne geografische Angabe verwehrt. Diese Ungleichbehandlung soll nun beseitigt werden. Ebenso sollen alle Bundesländer die Möglichkeit erhalten, Gütezeichen anzuerkennen.

Auch in Deutschland soll von der gemeinschaftsrechtlich zulässigen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, aromatisierte schaumweinhaltige Getränke, denen Likör mit Goldflittern zugesetzt wird, in der Schaumwe inflasche vermarkten zu können. Zumindest in einem Nachbarstaat wird diese Vermarktungsmöglichkeit, die gemeinschaftsrechtlich zulässig ist, genutzt. Interessierte deutsche Unternehmen sollen nicht weiter benachteiligt werden.

Sekt b.A. soll auch in Bocksbeutelförmigen Schaumweinglasflaschen abgefüllt werden dürfen.

Ebenso wie für die Anträge auf Eintragung neuer geografischer Angaben und Urspungsbezeichnungen soll auch für die Änderung der dafür eingetrag enen Produktspezifikationen die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig werden. Es wäre nicht arbeitsökonomisch, wenn für den Antrag andere Stellen als für den Änderungsantrag zuständig wären. Bei der Bearbeit ung von Änderungsanträgen sollen die gleichen Verfahrensregelungen gelten wie bei Neuanträgen. Diese haben sich bereits in der Praxis als ausreichend erwiesen und gewährleisten die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben.

Perlwein, der nicht mit einer geschüt zten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe bezeichnet ist, wird vom Verbot der Rebsortenangabe einschließlich der betreffenden Synonyme ausgenommen. Damit werden Perlweine den Schaumweinen gleichgestellt, für die das Verbot der Rebsortenangabe bei Erzeugnissen ohne geografische Angabe nicht gilt.

Anlage 6 kann entfallen, da die dort aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe bereits von der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 erfasst sind. Die Übermittlung der für die Überwachung vorgeschriebenen Begleitpapiere bei der Beförderung nicht abgefüllter Weinbauerzeugnisse, die ausschließlich auf deutschem Hoheitsgebiet erfolgen, soll spätestens am Tage nach Beginn der Beförderung erfolgen. Damit ist eine angemessene Lösung gefunden worden, die im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben eine ausreichende Kontrolle der Warenbewegungen sicherstellt.

Die Verwahrung vorschriftswidriger Erzeugnisse soll wieder unter Strafe gestellt werden. Vor dem Hintergrund sachlich unverändert geblieb enen Gemeinschaftsrechts soll durch die Strafbarkeit zur Erhöhung der Lebensmittelsicherheit im Weinsektor beigetragen werden.

II. Verordnungsgebungskompetenz

Die Verordnungsgebungskompetenz des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ergibt sich aus den in der Eingangsformel genannten Verordnungsermächtigungen des Weingesetzes, die auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung), Artikel 73 Absatz 1 Nummer 9 (gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht) und Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 (Aufgabenübertragung auf die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft) des Grundgesetzes gestützt sind. Die für die Ergänzung der Zuständigkeit der BLE für die Änderung von Produktspezifikationen sowie für das Einspruchsverfahren gegen den Inhalt von Produktspezifikationen sich ergebene Finanzierungskompetenz folgt aus Artikel 104a Abs. 1 des Grundgesetzes.

Artikel 4 ergeht auf Gru nd der Verordnungsgebungskompetenz des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie aus § 13 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die sich auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes stützt.

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union wurde umfassend geprüft und ist gegeben. Insbesondere besteht keine Pflicht zur Notifizierung nach der Informations-Richtlinie 98/34/EG, da weder Eigenschaften von Agrarerzeugnissen noch Dienstleistungen berührt, noch Handelshemmnisse geschaffen werden.

IV. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Übernahme der geänderten Begrifflichkeiten des Weingesetzes erleichtert den Umgang mit weinrechtlichen Bestimmungen. Die Konzentration des die Eintragung und Änderung der Produktspezifikationen geschützter Herkunftsbezeichnun gen betreffenden Verfahrens bei einer Behörde stellt die Einhaltung gleicher Grundsätze in ganz Deutschland sicher. Die Festlegung einer späteren Frist bei der Kontrolle der Begleitpapiere von Weinerzeugnissen, die innerhalb Deutschlands befördert werden, erleichtert die Handhabung für die Wirtschaftsbeteiligten und die Kontrollbehörden.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Aspekte der Nachhaltigkeit sind nicht berührt. Die vorgesehenen Änderungen betreffen die Anpassung oder Klarstellung von Begrifflichkeiten, die Anpassung an verändertes Gemeinschaftsrecht, das Verwaltungsverfahren sowie bezeichnungsrechtliche Bestimmungen. Alle vorgesehenen Änderungen sollten dauerhaft tragfähig sein.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand ergeben sich weder für den Bund noch für Länder und Kommunen.

V. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Im Ergebnis ergeben sich durch die vorgesehenen begrifflichen Änderungen keine Änderungen des Erfüllungsaufwandes.

Im Hinblick auf die Mög lichkeit, das tatsächliche Auspressergebnis zugrunde zu legen, entstehen den Traubenerzeugern keine zusätzlichen Kosten, da der Nachweis von den Trauben verarbeitenden Betrieben zu erbringen ist. Den Trauben verarbeitenden Betrieben wiederum entstehen geringfügige zusätzliche Kosten, die mit der Erfassung und Dokumentation des tatsächlichen Ausbeuteergebnisses verbunden sind. Da die Option im Grunde nur für Traubenerzeuger, die im Betriebsdurchschnitt signifikant unter dem pauschalen Umrechnungswert liegen, interessant ist, dürften nicht sehr viele Betriebe hiervon Gebrauch machen.

Durch die Schaffung neuer bezeichnungsrechtlicher Möglichkeiten und der Ermöglichung der Verwendung der Schaumweinflache für aromatisierte schaumweinhaltige Getränke, denen Likör mit Goldflittern zugesetzt wird, sowie der Verwendung einer "Schaumwein"-Glasflasche in Bocksbeutelform entsteht, sofern die Wirtschaft davon Gebrauch macht, lediglich marginaler zusätzlicher Aufwand.

Auch durch die Wiedereinführung eines Strafbarkeitstatbestandes entsteht keine unmittelbare Erhöhung des Erfüllungsaufwandes, da gesetzeskonformes Verhalten unterstellt wird.

Durch die Verlängerung der Frist zur Übermittlung von Begleitpapieren wird der Zeitdruck für die betroffenen Unternehmen abgemildert, die in jedem Fall zu melden haben. Der Aufwand der Meldung bleibt unabhängig vom Zeitpunkt gleich.

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Bund

Durch die Erweiterung der Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) auf die Änderungen von Produktspezifikationen bereits eingetragener geschützter geografischer Angaben und ge schützter Ursprungsbezeichnungen entsteht dort ein Mehrbedarf, der auf eine Stelle des mittleren Dienstes (entspricht 43.840 €/Jahr) geschätzt wird. Schon jetzt ist die BLE gemäß § 22c des W eingesetzes für die Bea rbeitung von Anträgen auf Schutz geografischer Bezeichnungen nach EU-Recht zuständig. Bereits die relativ gerin ge Anzahl von Neuanträgen führt durch das aufgrund ge meinschaftsrechtlicher Vorgaben aufwändige Verfahren zu einem sehr hohen Arbeitsaufwand. Bei der Bearbeitung von Änderungsanträgen ist der Arbeitsaufwand auf den einzelnen Antrag bezogen ähnlich hoch. Die zu erwartende Anzahl der Änderungsant räge ist jedoch umfangreicher. Der Mehraufwand an Sach- und Personalmitteln soll fina nziell und stellenmäßig im Einzelplan 10 ausgeglichen werden.

Länder und Kommunen

Durch die Klarstellung von Begrifflichkeiten oder die Änderung bezeichnungsrechtlicher Regelungen entsteht bei den für die Weinkontrolle zuständigen Behörden kein zusätzlicher Mehraufwand. Für die Überprüfung der vorgesehenen Frist bei der Übermittlung der Begleitpapiere gilt das Gleiche, da in jedem Fall die Fristeinhaltung geprüft werden müsste.

Durch die Streichung der Mindestmengen an Wein, die im Falle von Auszeichnungen bzw. Gütezeichen seitens der Erzeuger vorrätig gehalten werden müssen, entfällt für die Weinkontrolle der entsprechende Kontrollaufwand.

Die Möglichkeit, im Falle abweichender Auspressquoten auf Antrag das tatsächliche Auspressergebnis zu Grunde zu legen, ist mit einem entsprechenden Verwaltungsaufwand verbunden.

Die Wiedereinführung von Straftatbeständen führt nach Erkenntnissen der Länder nicht zu einer Vielzahl daraus rührender Verfahren. Der Verwaltungsaufwand werde sich allenfalls geringfügig erhöhen.

4. Weitere Kosten

Durch die Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung erhöhen sich die Kosten für Unternehmen und Verbraucher nicht. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Verwendung der Schaumweinflache für aromatisierte schaumweinhaltige Getränke, denen Likör mit Goldflittern zugesetzt wird, nicht zu einem merkbaren Anstieg der Vermarktung dieser Erzeugnisse führt. Insoweit sind Auswirkungen auf Einzelpreise lediglich bei einem Nischenprodukt, nicht aber auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.

VI. Weitere Gesetzesfolgen

Es wird davon ausgegangen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher durch die beabsichtigten bezeichnungsrechtlichen Änderungen noch besser über die davon betroffenen Produkte informiert werden.

Gleichstellungspolitische Aspekte sind nicht berührt, da die Zweite Verordnung abstrakte Regelungen und Klarstellungen enthält, die das Verhältnis der Geschlechter in keiner Weise betreffen.

VII. Befristung; Evaluation

Die vorgesehenen Änderungen betreffen Klarstellungen und Regelungen, die die Weinwirtschaft, die Verbraucher sowie die Verwaltung betreffen. Diese Bestimmungen sind auf Dauer angelegt. So macht es z.B. ke inen Sinn gerad e getroffene Begrifflichkeiten oder Etikettierungs- oder Vermarktungsregelung en nur auf Zeit einzuführen. Abgesehen davon werden die weinrechtlichen Vorschriften, meist bedingt durch Änderungen des EU-Rechts, regelmäßig geändert. Dabei werden naturgemäß auch die davon nicht betroffenen Vorschriften einer kritischen Kontrolle unterzogen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Weinverordnung)

Zu Nummer 1

Durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Weingesetzes wurden bestimmte traditionelle Begriffe klarer gefasst. So wurde die frühere Unterscheidung zwischen "Qualitätswein b.A." und "Qualitätswein" aufgegeben, da es inzwischen gemeinschaftsrechtlich keinen Unterschied mehr gibt. Neben den nun alleine im Weingesetz definierten Begriff "Qualitätswein" wurden auch die Begriffe "Prädikatswein", "Qualitätslikörwein b.A.", "Qualitätsperlwe in b.A." und "Sekt b.A." neu def iniert. Dies soll nun in der Weinverordnung nachvollzogen werden. Dabei ist bei jeder Vorschrift geprüft worden, für welche der genannten Erzeugnisse sie Anwendung findet. Dies wurde notwendig, da im geltenden Recht die Verwendung des bisherigen Oberbegriffs "Qualitätswein b.A." nicht immer gleich war.

Zu Nummer 2

Siehe Begründung zu Nummer 1.

Die Änderung von § 3 wird notwendig, da in § 3 Absatz 1 des Weingesetzes nun klargestellt wird, dass bestimmte Anbaugebiete für Qualitätsweine, Qualitätslikör weine b.A., Qualitätsperlweine b.A. und Sekte b.A. festgelegt werden. Dies muss nun auch bei der durch § 3 der Weinverordnung geregelten Feststellung der Eignung einer Fläche für eine Neuanpflanzung berücksichtigt werden.

Zu Nummer 3

Zu Buchstaben a und b

In § 56 Absatz 14 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes ist eine Übergangsregelung zur Umrechnung von Jungwein und Wein "bis zur erstmaligen Regelung" in einer Verordnung enthalten. Die in o.g. Vorschrift gefundene Umrechnung von 1:1 ist fachlich begründet.

Zu Buchstabe c

Bei der Abgabe von Weintrauben können Betriebe mit besonders ausbeutearmen Rebsorten bei Anwendung des vorgeschriebenen Umrechnungswertes daran gehindert sein, den zulässigen Hektarertrag in vollem Umfang auszuschöpfen. Daher soll ein Betrieb im Falle einer Abweichung vom Pauschalwert die Zugrundelegung des tatsächlichen Auspressergebnisses beantragen können, sofern dies auf Basis der bestehenden Meldeverpflichtungen nachgewiesen werden kann.

Zu Nummer 4

Da die Zulassung als Steuerlagerinhaber und damit als Verschlussbrennerei-Inhaber zwar in § 134 des Branntweinmonopolgesetzes (BranntwMonG) geregelt, aber der Begriff Verschlussbrennerei in § 133 Absatz 2 BranntwMonG erwähnt ist, wird in Absatz 1 nunmehr auf § 133 anstatt auf § 134 BranntwMo nG verwiesen. Darüber hinaus werden die Absätze 1 und 3 vereinfacht.

Zu Nummer 5

Durch die Verordnungen (EU) Nr. 1 129/2011 und (EU) Nr. 1130/2011 wurden in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 Listen der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe und ihrer Verwendungsbedingungen sowie der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und -aromen zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe und ihrer Verwendungsbedingungen erstellt. Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1 333/2008 gilt diese Verordnung unbeschadet be sonderer Gemeinschaftsbestimmungen über die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffe n in bestimmten Lebensmitteln. Der Inhalt von § 11 Absatz 4 ist insofern insoweit aufzuheben, als dort Regelungen getroffen werden, die nun im Gemeinschaftsrecht abschließend verbindlich geregelt sind.

Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine durch spezielle EU-Regelungen für aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierten Wein oder andere bislang in § 1 1 Absatz 5 aufgeführte Erzeugnisse nicht tangierte, insofern also abschließend geltende, Regelung zum Zusatz von Süßungsmitteln.

§ 11 Absatz 5 ist daher aufzuheben.

Artikel 11 der Verordnu ng (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine durch spezielle EU-Regelungen für aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierten Wein oder andere bislang in § 11 Absatz 6 geregelten Erzeugnisse nicht tangierte, insofern also abschließend geltende, Regelung zur höchstens zuzusetzenden Verwendungsmenge von Zusatzstoffen.

§ 11 Absatz 6 ist daher aufzuheben.

Artikel 18 der Verordnu ng (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine durch spezielle EU-Regelungen für aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierten Wein oder andere bislang in § 11 Absatz 7 aufgeführten Erzeugnisse nicht tangierte, insofern also abschließend geltende, Regelung zum sogenannten Carry-Over von Stoffen, die bei diesen Erzeugnissen nicht zugelassen sind, die aber im Lebensmittelzusatzstoff enthalten sind.

§ 11 Absatz 7 ist da her aufzuheben.

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält in Teil B Nr. . 14.1.4, 14.2.2, 14.2.7.2; 14.2.7.3 und 14.2.7.3 abschließend geltende Regelungen zum Zusatz von Dimethyldicarbonat (E 242) bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Wein und alkoholhaltigen Cocktails.
§ 11 Absatz 9 ist daher aufzuheben.

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Entsprechend der Änderung im Weingesetz soll nun auch in der Weinverordnung die bisherige Differenzierung zwischen "vorhandenem" und "potenziellen" natürlichen Alkoholgehalt aufgegeben werden. Die bisherige Unterscheidung führte in der Praxis zu Abgrenzungsproblemen und ist auch gemeinschaftsrechtlich nicht zwingend geboten.

Zu Buchstabe b

Siehe Begründung zu Buchstabe a und zu Nummer 1.

Zu Nummer 7

Siehe Begründung zu Nummer 1.

Zu Nummer 8

Siehe Begründung zu Nummer 1.

Zu Nummer 9

Zu Buchstaben a und b

Siehe Begründung zu Nummer 1.

Zu Nummer 10

Entsprechend zur Regelung in § 17 Absatz 2 Satz 1 des Weingesetzes zur Herstellung von Qualitätsweinen, Prädikatsweinen, Qualitätslikörweinen b.A., Qualitätsperlweinen b.A. und Sekten b.A. außerhalb des bestimmten Anbau gebietes wurde durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Weingesetzes in § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes eine Ermächtigung zur Regelung der Voraussetzungen, unter denen Landwein außerhalb des Landweingebietes hergestellt werden kann, aufgenommen. Diese Ermächtigung wird nun in Anspruch genommen, wobei inhaltlich die gleichen Voraussetzungen wie bei der Herstellung der o.g. Weinerzeugnisse außerhalb des bestimmten Anbaugebietes gelten sollen.

Zu Nummer 11

Siehe Begründung zu Nummer 1 und Nummer 8 Buchstabe a.

Auch soll klargestellt werden, dass für "Sekt", für den gemäß § 19 Absatz 2 des Weingesetzes eine Prüfungsnummer erteilt werden kann, sowie bei Qualitätsschaumwein gemäß der Verweisung in § 28a der Weinverordnung die allgemeine Regelung in § 21 Absatz 1 gilt.

Zu Nummer 12

Siehe Begründung zu Nummer 1 und Nummer 11. Im Hinblick auf die Definition des Begriffs "Wein" in Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden in § 22 Absatz 5 Satz 1 die Wörter "der Wein" durch die Wörter "das Erzeugnis" ersetzt.

Zu Nummer 13

Siehe Begründung zu Nummer 1.

Zu Nummer 14

Siehe Begründung zu Nummer 1.

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Die bislang in § 30 Abs. 1 der Weinverordnung enthaltene Regelung erschien missverständlich, da sie den Eindruck erwecken konnte, dass die Kennzeichnungsregelungen ausländische Weine diskriminieren. Nun wird klargestellt, dass sich die Kennzeichnungsregelung lediglich auf inländische Weine, die in inländischen Wettbewerben eine Auszeichnu ng oder ein Gütezeichen erhalten haben, bezieht. Die Kennzeichnung ausländischer Weine oder ausländischer Wettbewerbe wird nicht geregelt.

Zusätzlich soll es nun ermöglicht werden, dass die Kennzeichnung von in inländischen Wettbewerben erhaltenen Auszeichnungen oder Gütezeichnen für alle inländischen Erzeugnisse möglich wird. Bislang beschränkte sie sich auf die Kennzeichnung von Qualitätswein b.A., Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A.. Kein in Deutschland ausgezeichneter Landwein, deutscher Wein ohne geografische Angabe, deutscher Sekt ohne Angabe des bestimmten Anbaugebietes oder deutscher Schaumwein durfte diese Auszeichnung auf dem Etikett tragen. Diese Benachteiligung gegenüber ausländischen Weinerzeugnissen ist aufzuheben.

Zu Buchstabe b

Mit der Streichung der Wörter "eines Weinbautreibenden Landes" wird ermöglicht, dass künftig alle Landesregierungen Gütezeichen an erkennen können. Diese Möglichkeit ist bislang den Landesregierungen der Weinbautreibenden Länder vorbehalten.

Zu Buchstabe c

Im EU-Recht sind mit der letzten Reform der Weinmarktorganisation Bestimmungen hinsichtlich der Mindestmengen, die vorrätig sein müssen, um entsprechende Auszeichnungen oder ein Gütezeichen tragen zu dürfen, entfallen. Im Wege der Entbürokratisierung sollten entsprechende Bestimmungen auch im nationalen Recht entfallen. Damit wird auch sichergestellt, dass es zu keinen Wettbewerbsverzerrungen zwischen deutschen und ausländischen Weinen kommt.

Als Folgeänderung zur in Absatz 1 vorgesehenen Erweiterung der deutschen Weinerzeugnisse, die in Zukunft eine in einem inländischen Wettbewerb erhaltene Auszeichnung tragen dürfen, ist die in Absatz 3 enthaltene Regelung zu den Mengen, die von einem Wein in einer homogenen Partie mindestens vorhanden sein müssen, um eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen erhalten zu dürfen, zu streichen. Eine Überprüfung der vorgeschriebenen Mindestmengen ist aufwändig und bei ausländischen Weinen nur unter Einschaltung ausländischer Behörden nur schwer oder gar nicht realisierbar.

Zu Nummer 16

Siehe Begründung zu Nummer 1.

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a Siehe Begründung zu Nummer 1.

Zu Buchstabe b

Es wird klargestellt, dass eine Schaumwein-Glasflasche auch die Form eines Bocksbeutels haben kann.

Zu Buchstabe c

Aufgrund vorhandenen wirtschaftlichen Interesses soll die in Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 enthaltene Ermächtigung, auch andere Erzeugnisse in der Schaumweinflasche vermarkte n oder ausf ühren zu dürfen, auf aromatisierte schaumweinhaltige Getränke, die unter Verwendung von Likör, der Goldflitter enthält, hergestellt werden, ausgedehnt werden. Bereits jetzt werden entsprechende Erzeugnisse in anderen EU-Mitgliedstaaten erfolgreich vermarktet und auch nach Deutschland eingeführt.

Der Zusatz von Gold ist gemeinschaftsrechtlich für Liköre erlaubt.

Zu Nummer 18

Siehe Begründung zu Nummer 1. Darüber hinaus wird der Verweis auf einen in Frankreich geernteten Qualitätswein b.A. ersetzt durch einen Verweis auf einen Wein der geschützten Ursprungsbezeichnung Beaujolais, da es sich beim Beaujolais um eine geschützte Ursprungsbezeichnung handelt. Diese Änderung dient ausschließlich der sprachlich korrekten Darstellung.

Zu Nummer 19

Siehe Begründung zu Nummer 1.

Zu Nummer 20

Siehe Begründung zu Nummer 1.

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe a

Die vorgesehene Anfügung von Absatz 7 erfolgt aufgrund der Ermächtigung des § 22c Absatz 8, der dann auch in die Überschrift aufgenommen werden muss.

Zu Buchstabe b

Durch die Verwendung des Oberbegriffs "Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung" soll vermieden werden, dass ein Begriff wie "Qualitätswein", der selbst schon als trad itioneller Begriff geschützt ist, verwendet wird.

Zu Buchstabe c

§ 22c Absätze 1 bis 7 des Weingesetzes regeln die Zuständigkeit sowie das Verfahren, dass im Hinblick auf Anträge auf die Eintragung von geografischen Bezeichnungen in das von der Europäischen Kommission geführte Verzeichnis anzuwenden ist. Entsprechend der in § 22c Absatz 8 enthaltenen Ermächtigung sollen nun Zuständigkeit und Verfahren zu dem in Artikel 118h der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Einspruchverfahren bzw. zum in Artikel 118q genannten Verfahren zur Änd erung von Produktspezifikationen geregelt werden. Es liegt nahe, die Zuständigkeit und das Verfahren wie in § 22c Absätze 1 bis 7 des Weingesetzes zu regeln. Die zugrundeliegende Verwaltungszuständigkeit des Bundes ergibt sich hier wie bei der Bearbeitung neuer Antr äge aus Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes. Änderungsanträge sollten verfahrensmäßig genauso wie Erstanträge behandelt werden.

Zu Nummer 22

Siehe Begründung zu Nummer 1.

Bei der Angabe kleinerer geografischer Angaben wird ein Verweis auf kleinere geografische Einheiten, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt sind, soweit deren Namen in die Weinbergsrolle eing etragen sind, aufgenommen. Damit können diese kleineren geografischen Angaben künftig in der Etikett ierung angegeben werden, was bislang nur bei Lagen, Bereichen, Gemeinden oder Ortsteilen möglich war.

Zu Nummer 23

Siehe Begründung zu Nummer 1.

Zu Nummer 24

Siehe Begründung zu Nummer 1.

Zu Nummer 25

Siehe Begründung zu Nummer 1.

Zu Nummer 26

Siehe Begründung zu Nummer 1.

Zu Nummer 27

Zu Buchstabe a

Siehe Begründung zu Nummer 1.

Zu Buchstabe b

Zusätzlich soll klargestellt werden, dass neben der Angabe "A.P. Nummer" auch weitere verkürzte Fassungen, wie z.B. "A.P. Nr. " anstelle der Verwendung der Worte "Amtliche Prüfungsnummer" auf dem Etikett zulässig sind, wenn eine solche Nummer zugeteilt worden ist.

Zu Nummer 28

Siehe Begründung zu Nummer 1 und 28 Buchstabe b.

Zu Nummer 29

Zu Buchstabe a Der Verweis auf § 11 Absatz 2 geht ins Leere, da diese Vorschrift aufgehoben wurde.

Zu Buchstabe b

Die Straftatbestände in § 52 Absatz 1 Nummern 2 und 4a können entfallen, da die davon erfassten Tatbestände bereits durch § 59 Absatz 1 Nummer 1 bzw. 3 und 4 (für § 52 Absatz 1 Nummer 4: verbotene Anwendung von Ionenau stauscher oder ultraviolette oder en ergiereiche Strahlung) des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches unter Strafe gestellt werden.

Zu Nummer 30

Die neue Übergangsbestimmung dient dazu, dass die betroffenen Betriebe bereits für Erzeugnisse des Jahres 2013 an Stelle des festgelegten Umrechnungswertes 78 für die Umrechnung von Kilogramm Trauben in Liter Wein das tatsächliche Rebsorten bezogene Ausbeuteergebnis zu Grunde legen können, soweit der Hektarertrag nicht überschritten wird.

Zu Nummer 31

Als Folge der Aufhebung von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b, Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 und § 11 Absatz 5 sind nun auch die dort zitierten Anlagen aufzuheben. Deren Regelungsinhalt ist nun du rch die Verordnungen (EU) Nr. 1129/2011 und (EU) Nr. 1130/201 1 in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 abschließend für die hier interessierenden Erzeugnisse geregelt.

Für die in Anlage 6 Nummer 1 aufgeführten Grenzwerte an Sulfaten, als Kaliumsultfat berechnet, gibt es keine Ermächtigungsgrundlage mehr.

Die in Anlage 6 Nummern 5 bis 10 enthaltenen Aufzählungen von Stoffen und Höchstmengen sind nun in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 abschließend für die hier interessieren den Erzeugnisse gereg elt. Sonderregelungen im EU-Weinrecht gibt es dazu in Anhang III Abschnitt A. Ziffer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchfü hrungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 S. 1), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 144/2013 der Kommission vom 19. Februar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 in Bezug auf bestimmte önologische Verfahren und die diesbezüglichen Einschränkungen sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in Bezug auf die Eintragung dieser Verfahren in die Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und auf die Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 47 S. 56). Danach kann Spanien für die mit dem traditionellen Begriff "vino generoso" oder "vino generoso de licor" bezeichneten spanischen Weine die Verwendung von Kalziumsulfat zulassen, sofern es sich hierbei um ein herkömmliches Verfahren handelt und der Sulfatgehalt des derart behandelten Erzeugnisses 2,5 g/l, ausgedrückt in Kalziumsulfat, nicht übersteigt.

Zu Artikel 2 (Änderung der Wein-Überwachungsverordnung)

Zu Nummer 1

Wegen des geänderten Inhalts ist die Überschrift anzupassen.

Zu Nummer 2

Siehe Begründung zu Artikel 1 Nummer 1. Mit der Aufnahme des Wortes "Prädikatsweines" wird die Möglichkeit eröffnet, dass künftig auch Prädikatsweine zu Landwein oder Wein ohne geografische Angabe herabgestuft werden können. Diese Möglichkeit besteht bislang nur bei Qualitätswein. Mit der Änderung sin d künftig Prädikatswein e den Qualitätsweinen in Bezug auf die Möglichkeiten der Herabstufung gleichgestellt.

Zu Nummer 3

Siehe Begründung zu Artikel 1 Nummer 1.

Zu Nummern 4 und 5

Artikel 29 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 436/20 (PDF) 09 (Neuregelung durch Artikel 2 Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 314/20 (PDF) 12) eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, von der Regelung in Unterabsatz 1 abweichende Fristen für die Verbringung von Weinbauerzeugnissen festzulegen, die ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet stattfinden.

In o.g. Unterabsatz 1 ist festgelegt worden, dass der Versender zur Unterrichtung der zuständigen Behörde "spätestens bei der Abfahrt des Beförderungsmittels eine Kopie des Begleitpapiers" zu übersenden hat. Dies ersche int in Deutschland als nicht angemessen, sodass festgelegt wird, da ss die o.g. Übermittlung "spätestens bei der Abfahrt des Beförderungsmittels" zu erfolgen hat.

Zu Nummer 6

Siehe Begründung zu Artikel 1 Nummer 3.

Zu Nummer 7

Siehe Begründung zu Artikel 1 Nummer 30

Zu Artikel 3 (Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts)

Zu Nummer 1

Bis zum 31.7.2009 war die Aufbewahrung vorschriftswidriger Erzeugnisse im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008 gemäß § 1 Nummer 7 der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts strafbar. Obwohl auch der an die Stelle der o.g. Bestimmung getretene Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 das Aufbewahren vorschriftswidriger Erzeugnisse ohne triftigen Grund verbietet, enthält die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts nun für die Erfüllung dieses Tatbestandes keine Strafnorm mehr. Der frühere Rechtszustand ist wiederherzustellen, da sich die Beurteilung des zugrundeliegenden Verhaltens nicht geändert hat.

Zu Nummer 2

Da § 49 des Weingesetzes nun aus zwei Sätzen besteht, muss in der Verweisung bestimmt werden, auf welchen Satz sie sich bezieht.

Zu Nummer 3

Da § 50 Absatz 2 des Weingesetzes nun aus zwei Sätzen besteht, muss in der Verweisung bestimmt werden, auf welchen Satz sie sich bezieht.

Zu Nummer 4

Die Anlage ist im Hinblick auf veränderte Bezeichnungen des EU-Rechts anzupassen.

Zu Artikel 4 (Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung)

Der bislang in § 1 Absatz 1 Nummer 2 der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung enthaltene Verweis auf die nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung zugelassenen Zusatzstoffe entfällt. Die reformierte Verordnung (EG) Nr. 1 010/2008 erlaubt den Zusatz bestimmter Zusatzstoffe (Farbstoffe). Daher beschränkt sich die Regelung nun nur noch auf die Bonifikateure (Stoffe zur Geschmacks- oder Geruchsabrundung).

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Die Verordnung soll am Tage nach der Verkündung in Kraft treten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2453:
Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürgerkeine Auswirkungen
Verwaltung Bund Länder43.840 Euro jährlich geringfügiger Mehraufwand
Wirtschaftkeine Auswirkungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

II. Im Einzelnen

Mit dem Regelungsvorhaben sollen die weinrechtlichen Verordnungen an das geänderte Weingesetz sowie an geändertes EU-Recht angepasst werden.

Durch die Übernahme der geänderten Begrifflichkeiten des Weingesetzes ist kein zusätzlicher Aufwand für die Wirtschaft zu erwarten. Durch die Anpassung der Frist zur Übermittlung von Begleitpapieren bei der Beförderung bestimmter Weinbauerzeugnisse soll der Zeitdruck für die betroffenen Unternehmen abgemildert werden. Mehraufwand ist dadurch ebenfalls nicht zu erwarten.

Für die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung entsteht Mehraufwand durch die zusätzliche Aufgabe der Bearbeitung der Änderungen von Produktspezifikationen bereits eingetragener Herkunftsbezeichnungen. Die Bundesanstalt schätzt die dadurch zu erwartenden zusätzlichen Personalkosten auf 43.840 Euro jährlich.

Durch die Möglichkeit, in bestimmten Fällen auf Antrag das tatsächliche Auspressergebnis zu Grunde zu legen, ist ein entsprechender Bearbeitungsaufwand der zuständigen Länderbehörden zu erwarten. Das Ressort rechnet nur in Einzelfällen mit derartigen Anträgen, so dass der zusätzliche Erfüllungsaufwand geringfügig sein dürfte.

Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Catenhusen Störr-Ritter
Stellv. Vorsitzender Berichterstatterin