Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes

Punkt 9 der 838. Sitzung des Bundesrates am 09.11.2007

Der Bundesrat hat wiederholt gefordert, ein obligatorisches Prüf- und Zulassungsverfahren zur Feststellung der Tiergerechtheit von Haltungseinrichtungen, insbesondere für Legehennen, einzuführen.

Der Bundesrat ist dabei der Auffassung, dass zum einen geprüfte Haltungssysteme für die Wirtschaftsbeteiligten eine sehr hohe planungstechnische Sicherheit sowie ggf. finanzielle Vorteile mit sich bringen und zum anderen der Tierschutz entsprechende Berücksichtigung findet.

Der Bundesrat bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Auffassung, dass es der Vor-Ort-Behörde kaum oder nur mit erheblichem Aufwand möglich ist, im Genehmigungsverfahren bzw. während der Überwachung die Funktionalität einer Haltungseinrichtung zu beurteilen. Es bietet sich daher an, sowohl unter dem Aspekt der Tiergerechtheit als auch der Verwaltungsvereinfachung Haltungseinrichtungen vor dem Inverkehrbringen zentral beurteilen zulassen.

Insofern begrüßt der Bundesrat den vorgelegten Vorschlag der Bundesregierung als einen ersten Schritt zur Umsetzung des Bundesratsbeschlusses vom 7. April 2006 (BR-Drs. 119/06 (PDF) ).

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, das Rechtsetzungsverfahren mit dem Prüf- und Zulassungsverfahren für Haltungseinrichtungen von Legehennen zu beginnen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 6. Juli 1999 (2BvF 3/90) zur seinerzeit geltenden Hennenhaltungsverordnung wird die Nichtigkeit der Verordnung insbesondere auch damit begründet, dass den Legehennen in der Käfighaltung ein Ausüben der arteigenen Verhaltensweisen nicht in ausreichendem Maße ermöglicht wird. Unter Einbeziehung dieser Maßgaben haben der Verordnungsgeber und der Bundesrat in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung nicht nur Mindestabmessungen für Haltungseinrichtungen, sondern zunehmend auch deren Funktionalität in Bezug auf das Tierverhalten vorgegeben. So werden in den Haltungseinrichtungen sicherzustellende Verhaltensweisen wie z.B. ungestörtes, gleichzeitiges Ruhen oder Picken, Scharren und Staubbaden der Legehennen sowie das Erkundungsbedürfnis bei Schweinen beschrieben, um eine den Anforderungen des Tierschutzgesetzes entsprechende Haltung zu realisieren. Es wird für die Vor-Ort-Behörde zunehmend schwieriger im Genehmigungsverfahren oder während der Überwachung die entsprechenden Beurteilungen vorzunehmen.