Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften

A. Problem und Ziel

Mit der AVV Rahmen-Überwachung vom 3. Juni 2008 wurden nationale Vorschriften zur bundeseinheitlichen Durchführung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, erlassen. Seit Erlass der AVV Rahmen-Überwachung sind neue gemeinschaftsrechtliche Einfuhrvorschriften erlassen worden, die auf Grund der unterschiedlichen Organisation und Zuständigkeiten derjenigen Behörden, die die Einfuhrkontrollen durchführen oder an ihr mitwirken, der nationalen Konkretisierung bedürfen.

Des Weiteren bezieht der Regelungsentwurf erstmals die amtliche Futtermittelüberwachung in den Geltungsbereich mit ein, um als eine Konsequenz aus dem letzten Dioxin-Skandal Verbesserungen beim Qualitätsmanagement zu erwirken.

Mit dem Regelungsentwurf wird darüber hinaus sichergestellt, dass die Länder im Einklang mit den neuen Regelungen über die Akkreditierung weiterhin als Befugnis erteilende Behörden maßgeblich an dem Akkreditierungsverfahren bei amtlichen Prüflaboratorien beteiligt bleiben.

Ferner besteht die Notwendigkeit, das Verfahren zur Erstellung des nationalen Programms zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen sowie der Informationsübermittlung nach Artikel 30 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates festzulegen.

B. Lösung

Erlass der vorliegenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift.

C. Alternativen

Keine

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Bund

Keine

2. Länder und Kommunen

Keine

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürger sind durch die Regelungen nicht betroffen.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Wirtschaft ist durch die Regelungen nicht betroffen.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Bund

Der Bund wird durch diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift und hieraus resultierenden Koordinierungsfunktionen mit nicht ins Gewicht fallenden Mehrkosten belastet.

2. Länder und Kommunen

Es werden Informationspflichten im Zusammenhang mit Einfuhrkontrollen von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs eingeführt. Hieraus resultierende Mehrkosten für die Verwaltung sind in einer nicht ins Gewicht fallenden Größenordnung zu erwarten.

Die weiteren in dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift enthaltenen Informationspflichten führen zu keiner nennenswerten Aufwandsänderung beim Normadressaten.

F. Weitere Kosten

Kosten für die Wirtschaft, einschließlich der mittelständischen Unternehmen, entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. Oktober 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften

Vom ...

Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Artikel 1

Die AVV Rahmen-Überwachung vom 3. Juni 2008 (GMBl S. 425) wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:

"Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher, futtermittelrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften (AVV Rahmen-Überwachung - AVV RÜb)."

2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

3. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften" durch die Wörter "lebensmittelrechtlichen, weinrechtlichen und futtermittelrechtlichen Vorschriften" ersetzt.

4. § 2 wird wie folgt geändert:

5. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Für die Anerkennung und Benennung der amtlichen Prüflaboratorien sind die Länder zuständig."

6. § 5 wird wie folgt geändert:

7. In § 6 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe "Anlage 2" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.

8. In § 10 Absatz 4, § 15 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 und in § 22 Absatz 5 werden jeweils die Wörter "der Kommission" durch die Wörter "der Europäischen Kommission" ersetzt.

9. § 11 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

(9) § 5 Absatz 2 Satz 1 und § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenständen für die Jahre 2011 bis 2015 vom 15. Dezember 2010 (BAnz. Nr. 198 S. 4364) sind auf Untersuchungsprogramme zu amtlichen Kontrollen von Erzeugnissen anzuwenden."

10. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

§ 11a Nationales Programm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen

11. Nach Abschnitt 4 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:

"Abschnitt 4a
Einfuhrkontrolle

§ 14a Grundlagen für amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs

§ 14b Verfahren bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs

§ 14c Verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs

12. In der Überschrift zu Abschnitt 5 werden die Wörter " Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäische Kommission" ersetzt.

13. § 15 wird wie folgt geändert:

14. § 21 wird wie folgt geändert:

15. In § 22 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Anlagen 3 bzw. 4" durch die Angabe "Anlagen 2 und 3" ersetzt.

16. Nach § 22 werden folgende §§ 22a und 22b eingefügt:

" § 22a Informationsübermittlung nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005

§ 22b Veröffentlichung der Überwachungsergebnisse nach Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005

17. In § 24 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "AVV Düb" durch die Angabe "AVV DatA" ersetzt.

18. Die Anlage 1 wird gestrichen.

19. Die bisherigen Anlagen 2 bis 4 werden die Anlagen 1 bis 3.

20. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefügt:

"Anlage 4 (zu § 14c Absatz 3)
Formatvorlage zur Vorbereitung der Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009

Lebensmittel/Drittland/Untersuchungsparameter/TARIC-Code(s)
Häufigkeit der Warenuntersuchungen [%]
Beschreibung der Gefahr
InformationsquelleEinzelheiten
Schnellwarnungen
Gefundene Gehalte (Grad der Nichtkonformität)
Nationale Überwachungsdaten
Höchstgehalt vorhanden (ja/nein)
Ergebnisse der Inspektionen des Lebensmittel- und Veterinäramtes der Europäischen Kommission
Schutzmaßnahmen
Handelsvolumina
- Importvolumen
- Verhältnis zum Gesamt-Importvolumen
- bekannte Handelsstrukturen
Geographische Unterschiede
Saisonale Unterschiede (soweit relevant)
- Unterbrechung
Produktions- und Kontrollsysteme
Verzehrsdaten
EFSA-Stellungsnahme erforderlich (ja/nein)
Weitere Informationsquellen
Ergebnisse der Kontrollberichte

Artikel 2

Das Bundesministerium kann den Wortlaut der AVV Rahmen-Überwachung neu bekannt machen.

Artikel 3

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Verordnung (EG) Nr. 882/20041 beinhaltet Regelungen zur amtlichen Kontrolle bei der Einfuhr von Lebensmitteln aus Drittländern.

So sieht Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vor, dass Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs einer regelmäßigen amtlichen Kontrolle zuzuführen sind. Die Auswahl der vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu kontrollierenden Lebensmittel erfolgt unter Berücksichtigung der potentiellen Risiken.

Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, bei denen bereits bekannt ist, dass von ihnen ein Risiko ausgeht oder bei denen ein Risiko neu aufgetreten ist, sind nach Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 am Ort des Eingangs in den Binnenmarkt einer verstärkten amtlichen Kontrolle zu unterziehen. Durchführungsbestimmungen zu dieser Regelung sind in der Verordnung (EG) Nr. 669/20092 festgelegt. So enthält die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 einen Anhang I, aus dem hervorgeht, welche Lebensmittel dieser verstärkten amtlichen Kontrolle unterfallen; dieser Anhang ist mindestens vierteljährlich zu aktualisieren. Die vorliegende Allgemeine Verwaltungsvorschrift regelt das Verfahren, nach welchem die zuständigen Behörden einen Beitrag zur Aktualisierung des Anhangs I der genannten Verordnung auf EU-Ebene leisten.

Wenngleich die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 die Einfuhrkontrollen harmonisieren, bedarf es auf Grund der unterschiedlichen Organisation und Zuständigkeiten derjenigen Behörden, die die Einfuhrkontrollen durchführen oder an ihr mitwirken, weiterer Konkretisierungen. Es besteht die Notwendigkeit, die Organisation der amtlichen Kontrollen in Deutschland bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs den geänderten Rahmenbedingungen auf europäischer Ebene anzupassen.

Die vorliegende Allgemeine Verwaltungsvorschrift regelt zudem Einzelheiten der Informationsübermittlung nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 396/20053.

Die vorliegende Allgemeine Verwaltungsvorschrift wurde darauf hin überprüft, ob Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten sind. Spezifische Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern sind nach dem Ergebnis dieser Prüfung nicht zu erwarten, da die Allgemeine Verwaltungsvorschrift ausschließlich sachbezogenen Regelungen enthält.

Die Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig, da mit ihr ein weiterer Beitrag zur Verbesserung des vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes geleistet wird.

Die zuständigen Behörden der Länder werden verpflichtet, Angaben im Zusammenhang mit der nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgeschriebenen Planung und Durchführung des nationalen Programms zur Kontrolle von Pflanzenschutzmitteln sowie der nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgeschriebenen Einfuhrkontrolle an den Bund zu übermitteln. Hieraus werden geringfügige, noch nicht bezifferbare Kosten für die Verwaltung entstehen.

Bei den für die Verwaltung anfallenden Kosten ist reduzierend zu berücksichtigen, dass diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift die zuständigen Behörden der Länder insofern entlastet, als der Bund in allen o.g. Bereichen - im Rahmen seiner auf besonderer gesetzlicher Grundlage beruhenden Zuständigkeit - Koordinierungsfunktion übernimmt und dadurch aufwändige Einzelverfahren in den Ländern obsolet werden.

Eine Befristung der vorliegenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift kommt nicht in Betracht, da die vorgesehenen Regelungen auf Dauer angelegt sind.

Darstellung des Erfüllungsaufwandes

Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft sind durch die Regelungen der vorliegenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nicht betroffen.

Der aus neuen Informationspflichten oder anderen Vorgaben resultierende Erfüllungsaufwand für die Verwaltungen von Bund, Ländern und Kommunen bedingt Mehrkosten von einer nicht ins Gewicht fallenden Größenordnung. Bei den übrigen in dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift enthaltenen Vorgaben und Informationspflichten handelt es sich um Vorschriften, die auf Grund bestehenden europäischen oder nationalen Rechts zu keiner messbaren Aufwandsänderung beim Normadressaten führen dürften.

Im Einzelnen:

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nummer 1

Die neue Überschrift trägt der Einbeziehung der Futtermittel in den § 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Rechnung.

Zu Artikel 1 Nummer 2

Redaktionelle Anpassungen des Inhaltsverzeichnisses unter Berücksichtigung der neuen Bezeichnung der Europäischen Kommission nach dem Vertrag von Lissabon.

Zu Artikel 1 Nummer 3 und Nummer 4 Buchstaben a und d

Die Änderung trägt der Einbeziehung der Futtermittel in den § 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Rechnung.

Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b

Redaktionelle Anpassung unter Berücksichtigung der neuen Bezeichnung der Europäischen Kommission nach dem Vertrag von Lissabon.

Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c

Die Änderung trägt den zwischenzeitlich geänderten europäischen Vorschriften (Intergration der GMO-Wein in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007) Rechnung.

Zu Artikel 1 Nummer 5

Die Änderung erfolgt im Hinblick auf die Einrichtung der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH infolge der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 9. Juli 2008, wonach jeder Mitgliedstaat eine einzige nationale Akkreditierungsstelle zu benennen hat.

Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a

Die Regelung ist durch Zeitablauf hinfällig geworden.

Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b

Die Anwendbarkeit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift auf den Futtermittelbereich wird vorbehaltlich weiterer Änderungen vorläufig auf den Bereich des Qualitätsmanagements erstreckt.

Zu Artikel 1 Nummer 7

Redaktionelle Änderung infolge der Änderung zu Artikel 1 Nummer 5.

Zu Artikel 1 Nummer 8

Diese Bezeichnung der Kommission trägt dem Vertrag von Lissabon Rechnung.

Zu Artikel 1 Nummer 9

Die Änderung trägt der inzwischen geänderten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Lebensmittel-Monitorings Rechnung.

Zu Artikel 1 Nummer 10

Nach Artikel30 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ist die Erstellung eines nationalen Programms zur Kontrolle von Pestizidrückständen durch die Mitgliedstaaten vorgesehen. Es werden daher Termine für die Übermittlung der erforderlichen Angaben von den zuständigen obersten Landesbehörden an das Bundesamt festgeschrieben. Für die Erarbeitung des jährlich zu aktualisierenden nationalen Kontrollprogramms sollen dem Bundesamt ferner jährlich mindestens 50 % der vom Land Risiko orientiert zu erhebenden Planproben übermittelt werden.

Das nationale Programm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen besteht aus einem risikoorientierten und einem repräsentativ ausgerichteten Teil. Während die vorliegende Allgemeine Verwaltungsvorschrift Regelungen für den risikoorientierten Teil der Programmes trifft, richtet sich der Teil des nationalen Programms zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen, der auf die Bewertung der Verbraucherexposition abzielt, nach § 3 Absatz 8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenständen für die Jahre 2011 bis 2015 (BAnz. Nr. 198 S. 4364).

Zu Artikel 1 Nummer 11

Es werden Durchführungsbestimmungen zum EU-Recht getroffen. Diese Durchführungsbestimmungen konkretisieren zudem das Ersuchen der zuständigen Behörden nach § 49 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), auf Grund dessen die Zollstellen den zuständigen Behörden die in § 49 Absatz 5 LFGB genannten, zur Überwachung erforderlichen Daten übermitteln. Die Daten des Statistischen Bundesamtes, die den zuständigen obersten Landesbehörden nach § 14a Absatz 2 Satz 4 übermittelt werden, sollen es den Ländern ermöglichen, die Kontrollen nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Kenntnis der Warenströme bestimmter Lebensmittel gezielt am Risiko orientiert ausgestalten zu können. Die gemeinsame Liste von Lebensmitteln nach § 14a Absatz 1 Satz 1 soll um weitere, das betreffende Lebensmittel sowie das hieran geknüpfte potentielle Risiko konkretisierende Parameter ergänzt werden, um ein zielgerichtetes Arbeiten der Zollstellen und der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden zu gewährleisten.

Da eine Kontrolle aller eingeführten Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs weder wissenschaftlich begründet noch ökonomisch leistbar ist, legt das EU-Recht fest, dass die Kontrollen Risiko orientiert durchgeführt werden. § 14a Absatz 1 Satz 2 der vorliegenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sieht daher eine Benehmensregelung mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung vor. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Lebensmittel in die gemeinsame Liste nach Absatz 1 Satz 1 aufgenommen wird, sowohl wissenschaftliche Risikobewertungen als auch Informationen aus dem Europäischen Schnellwarnsystem, Berichte des Lebensmittel- und Veterinäramtes der Europäischen Kommission, Berichte von Drittländern und Informationen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit Berücksichtigung finden.

Es erscheint zweckmäßig, die gemeinsame Liste nach Absatz 1 Satz 1 zweimal jährlich zu aktualisieren. Um kurzfristig auftretenden Problemen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs begegnen zu können, soll die Aktualisierung der gemeinsamen Liste aber auch anlassbezogen erfolgen. Die Anzahl von in der Summe höchstens zwanzig TARIC-Codes in der gemeinsamen Liste soll hierbei aus Kapazitätsgründen der Zollbehörden nicht überschritten werden.

Die Festlegungen des § 14a Absatz 4 tragen dem EU-Recht Rechnung. In dem mehrjährigen nationalen Kontrollplan legen die Mitgliedstaaten unter anderem ihre jeweiligen strategischen Ziele hinsichtlich der Durchführung der amtlichen Kontrollen fest. Deshalb müssen sich auch die Einfuhruntersuchungen der Mitgliedstaaten an diesen Zielen orientieren.

§ 14b Absatz 1 regelt die Übermittlung der Liste der bei der Einfuhr nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu kontrollierenden Lebensmittel an den Zoll bzw. an die zuständigen Überwachungsbehörden vor Ort. Die Regelung belässt Flexibilität für die kurzfristige Aufnahme von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs, sofern dies auf Grund neuer Erkenntnisse geboten erscheint.

Um Warenumlenkungen innerhalb Deutschlands zu vermeiden und damit die Aufnahme der in Rede stehenden Erzeugnisse in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 geprüft werden kann, sieht § 14b Absatz 2 eine den Umständen des Einzelfalls entsprechende gegenseitige Unterrichtung der zuständigen Behörden über festgestellte Rechtsverstöße bei Sendungen vor, die sie im Rahmen des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 untersucht haben. Die Bestimmung, wonach auch im Falle des hinreichenden Verdachtes auf das Vorliegen eines Rechtsverstoßes bei kontrollierten Sendungen eine gegenseitige Unterrichtung der zuständigen Behörden zu erfolgen hat, trägt der Fallgestaltung Rechnung, dass unter Umständen lediglich ein Untersuchungsergebnis vorliegt, welches noch nicht in ein behördliches Gutachten eingeflossen ist, das jedoch aller Voraussicht nach die Feststellung eines Rechtsverstoßes begründet.

Bei den Handlungsanleitungen, auf die in § 14b Absatz 3 verwiesen wird, handelt es sich um die zwischen dem Bundesministerium der Finanzen, ggf. weiteren Ressorts und den zuständigen - Behörden der Länder vereinbarte Handlungsweise für die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden. Die hierin enthaltenen Vereinbarungen der Form der Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Lebensmittelüberwachungsbehörden gelten weiterhin.

Durch die Regelung in § 14c wird das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in die Lage versetzt, frist- und formgerecht die Berichte zu erstellen, die nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 an die Europäische Kommission zu übermitteln sind. Anhand der genannten Berichte überprüft die Europäische Kommission, inwieweit die von ihr getroffenen Maßnahmen ein ausreichendes Maß an Schutz für die öffentliche Gesundheit bieten und ob diese Maßnahmen nach wie vor notwendig sind. Zudem wird das Verfahren, nach welchem die zuständigen Behörden einen Beitrag zur Aktualisierung des Anhangs I der genannten Verordnung auf EU-Ebene leisten, geregelt. Die in Bezug genommene Formatvorlage entspricht dem Formblatt, nach dem die Europäische Kommission die Entscheidungsfindung über die Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorbereitet.

Zu Artikel 1 Nummer 12

Redaktionelle Anpassung sowie Anpassung der Bezeichnung der Kommission an den Vertrag von Lissabon.

Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a Redaktionelle Anpassung.

Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b

Diese Bezeichnung der Kommission trägt dem Vertrag von Lissabon Rechnung.

Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe c

Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 findet seit der Reform der GMO-Wein keine Entsprechung mehr im europäischen Recht. § 15 Absatz 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Rahmen-Überwachung ist daher zu streichen.

Zu Artikel 1 Nummer 14

Die Änderung trägt der geänderten Rechtslage Rechnung.

Zu Artikel 1 Nummer 15

Redaktionelle Anpassung im Hinblick auf Artikel 1 Nummer 5.

Zu Artikel 1 Nummer 16

Nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ist die Informationsübermittlung über die Ergebnisse der Kontrollen von Pestizidrückständen durch die Mitgliedstaaten vorgesehen. Es werden daher Termine für die Übermittlung der erforderlichen Angaben von den zuständigen obersten Landesbehörden an das Bundesamt festgeschrieben.

Für eine einheitliche Berichterstattung sind einheitliche Formatvorgaben seitens des BVL im Benehmen mit den Ländern zu erarbeiten und diesen zur Verfügung zu stellen.

Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, wonach eine Veröffentlichung der Ergebnisse der nationalen Überwachung von Pflanzenschutzmittelrückständen vorgesehen ist, sollen Berichte zu den Überwachungsergebnissen, u.a. - wie bisher - ein nationaler Jahresbericht, durch das Bundesamt erstellt und im Internet veröffentlicht werden.

Zu Artikel 1 Nummer 17

Die Änderung trägt der geänderten Rechtslage Rechnung.

Zu Artikel 1 Nummer 18 und 19

Redaktionelle Folgeänderungen zu Artikel 1 Nummer 5.

Zu Artikel 1 Nummer 20

Die Anlage 4 (zu § 14c Absatz 3) dient der standardisierten Erfassung der als erforderlich anzusehenden Informationen.

Zu Artikel 2

Die Regelung ermächtigt zur Neubekanntmachung der AVV Rahmen-Überwachung.

Zu Artikel 3

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der vorliegenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1726:
Entwurf einer Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Rahmen-Überwachung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

Das Regelungsvorhaben beinhaltet folgende Vorgaben:

Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin