Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
(Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)

A. Problem und Ziel

Das geltende Tierseuchengesetz, dessen Regelungssystematik zum Teil noch auf vorkonstitutionelles Recht zurückgeht, war mehrfach Gegenstand umfangreicher Änderungen, denen zahlreiche Bekanntmachungen von Neufassungen des Gesetzes folgten, zuletzt Mitte 2004. Eine grundlegende Überarbeitung und Anpassung des Gesetzes erfolgte bisher nicht. Mit dem vorliegenden Gesetz wird das Tierseuchengesetz nunmehr neu gestaltet und an die gängige Gesetzestechnik angepasst.

Eine Neukonzeption des Tierseuchengesetzes ist aber auch im Hinblick auf die fortschreitende innergemeinschaftliche Harmonisierung des Tierseuchenbekämpfungsrechts geboten, die neben einer effektiven Bekämpfung von Tierseuchen zunehmend auf Erhaltung der Tiergesundheit durch Vorbeugung abzielt. Auch vor dem Hintergrund des steten Anstiegs des inner- und außergemeinschaftlichen Handels mit Tieren, Teilen von Tieren oder Erzeugnissen daraus, die Träger von Tierseuchenerregern sein können, wächst die Bedeutung einer wirksamen Vorbeugung vor Tierseuchen. Vorbeugemaßnahmen dienen der Erhaltung der Tiergesundheit und damit mittelbar der Gesundheit des Menschen, sowie, soweit Nutztiere betroffen sind, auch der Erhaltung erheblicher wirtschaftlicher Werte. Das Gesetz soll daher, nicht zuletzt vor dem Hintergrund des auf EU-Ebene aktuell in Diskussion befindlichen EU-Tiergesundheitsrechtsaktes, mit dem die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung von Tierseuchen zusammengefasst werden sollen, auch die Möglichkeiten für Maßnahmen zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung erweitern sowie die Grundlagen für Überwachungsmöglichkeiten verbessern. Vor dem Hintergrund, dass insbesondere auch Vorbeugemaßnahmen Regelungsgegenstand des Gesetzes sind, die der Erhaltung und Förderung der Tiergesundheit dienen, ist es angezeigt, den Titel des Gesetzes in Tiergesundheitsgesetz zu ändern.

B. Lösung

Erlass des Gesetzes.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand fallen nicht an.

E. Erfüllungsaufwand

E1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand ersteht für diejenigen Personen, die neu in den anzeigepflichtigen Personenkreis aufgenommen werden (§ 3). Der dadurch entstehende Aufwand ist abhängig von dem Seuchengeschehen und der tatsächlichen Betroffenheit des neu aufgenommenen Personenkreises von diesem Seuchengeschehen sowie seiner Kommunikationsmöglichkeiten. Der Aufwand bestände im Idealfall in einer telefonischen Auskunft. Der Zeitaufwand beträgt geschätzt ca. zwei bis drei Minuten, der Kostenaufwand entsprechend des eingesetzten Telekommunikationsmittels und der vertraglichen Bedingungen (Festnetz, Handy, Flatrate usw.). Unterstellt man, dass von den 9841 Tierseuchenanzeigen im Jahr 2011 20%, also 1968 Anzeigen, seitens der Tierhalter vorgenommen wurden und dies der zuständigen Behörde mit einem Telefonanruf zur Kenntnis gebracht wurde, wären insoweit Kosten von etwa 590 Euro entstanden (Kosten pro Telefonanruf 0,30 Cent).

E2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand entsteht generell für Wirtschaftsbeteiligte (Nutztierhalter), die tierseuchenrechtlichen Vorbeuge- oder Bekämpfungsmaßnahmen unterliegen, die mit Pflichten oder wirtschaftlichen Einschränkungen verbunden sind und die nicht über die Entschädigungsmöglichkeiten abgedeckt sind. Dies war bisher jedoch auch der Fall.

Soweit Vorbeugemaßnahmen (z.B. Monitoring, Kategorisierung von Betrieben oder Gebieten nach dem Gesundheitsstatus der dort gehaltenen Tiere oder die Einrichtung eines Datenregisters über den Gesundheitsstatus von Tieren) oder andere Änderungen (z.B. Erweiterung der Gebührenregelung in § 41 um weitere Tatbestände) erst durch Bund- oder Länderverordnungen umgesetzt werden müssen, entsteht durch diese Regelungen kein Mehraufwand. Dieser entsteht erst mit der konkreten Umsetzung in den Verordnungen und lässt sich auch erst dann - entsprechend den geplanten Regelungen - quantifizieren; gleichwohl ist dann zusätzlicher Erfüllungsaufwand zu erwarten.

Nach § 22 Absatz 2 hat der Tierhalter der zuständigen Behörde bestimmte Angaben zu übermitteln; insoweit entsteht eine neue Informationspflicht. Allerdings ist davon auszugehen, dass die zu übermittelnden Daten bereits überwiegend nach anderen Vorschriften, hier der Viehverkehrsverordnung, der zuständigen Behörde übermittelt worden sind. Insoweit ist davon auszugehen, dass der sich aus dieser Informationspflicht ergebende Erfüllungsaufwand sehr gering sein dürfte.

E3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Erfüllungsaufwand entsteht oder kann entstehen

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft sind nicht ersichtlich.

Auswirkungen auf die Einzelpreise sind daher nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind ebenfalls nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 2. November 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Fristablauf: 14.12.12

Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung. In diesem Rahmen dient es auch der Erhaltung und Förderung der Gesundheit von Vieh und Fischen, soweit das Vieh oder die Fische der landwirtschaftlichen Erzeugung dient oder dienen. § 38 bleibt unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

Abschnitt 2
Maßnahmen zur Vorbeugung vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung

§ 3 Anzeigepflicht

§ 4 Maßnahmen zur Ermittlung einer Tierseuche

§ 5 Ermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen

§ 6 Mittel und Verfahren zur Desinfektion

Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mittel und Verfahren zu bestimmen, die bei einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen Desinfektion, Bekämpfung von Schadnagern oder sonstigen Schadorganismen oder sonstigen Entwesung verwendet werden dürfen, um sicherzustellen, dass Tierseuchenerreger unwirksam gemacht werden.

Abschnitt 3
Besondere Schutzmaßnahmen

§ 7 Schutzgebiete, Tiergesundheitsstatus

§ 8 Tierseuchenfreiheit

Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

§ 9 Monitoring

Abschnitt 4
Immunologische Tierarzneimittel, Invitro-Diagnostika

§ 10 Inverkehrbringen und Anwendung

§ 11 Herstellung

Abschnitt 5
Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr

§ 12 Verbringungs- und Einfuhrverbote

§ 13 Rechtsverordnungen zur Regelung des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr

Abschnitt 6
Entschädigung für Tierverluste

§ 14 Grundsatz der Entschädigung

Vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten Ausnahmen wird auf Antrag eine Entschädigung in Geld geleistet für

§ 15 Höhe der Entschädigung

§ 16 Ausschluss der Entschädigung

Keine Entschädigung wird gewährt für

§ 17 Entfallen der Entschädigung

§ 18 Teilweise Entschädigung

Die Entschädigung kann in den Fällen des § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering ist oder die Versagung der Entschädigung für den Tierhalter eine unbillige Härte bedeuten würde.

§ 19 Entschädigungspflichtiger

§ 20 Entschädigungsberechtigter, Forderungsübergang

§ 21 Ergänzende Bestimmungen

Abschnitt 7
Datenerhebung

§ 22 Datenerhebung

Abschnitt 8
Überwachung, zuständige Behörden

§ 23 Überwachung

§ 24 Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen

§ 25 Rechtsverordnungen zur Überwachung

§ 26 Friedrich-Loeffler-Institut

§ 27 Durchführung bei Bundeswehr, Kliniken und Instituten

§ 28 Mitwirkung der Zolldienststellen

§ 29 Bereitstellung von Tierimpfstoffen; Tierseuchenbekämpfungszentren

Abschnitt 9
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 30 Strafvorschriften

§ 31 Bußgeldvorschriften

§ 32 Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 30 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 31 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d bezieht, können eingezogen werden.

Abschnitt 10
Schlussvorschriften

§ 33 Aufgabenübertragung

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, Aufgaben, für die dem Bund eine Verwaltungszuständigkeit zusteht und die sich aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereiches diese Gesetzes ergeben, insbesondere die Bekanntmachung der Zulassung oder Registrierung von Betrieben, auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen.

§ 34 Amtshilfe im innergemeinschaftlichen Verkehr, Außenverkehr

§ 35 Schiedsverfahren

§ 36 Anfechtung von Anordnungen

Die Anfechtung einer Anordnung

Ferner hat die Anfechtung einer Anordnung keine aufschiebende Wirkung, soweit

§ 37 Rechtsverordnungen und Anordnungsbefugnisse in bestimmten Fällen

§ 38 Weitergehende Maßnahmen

§ 39 Verkündung von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

§ 40 Verhältnis zu anderen Vorschriften

§ 41 Gebühren

§ 42 Übergangsvorschriften

§ 43 Änderung weiterer Vorschriften

§ 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

Das Gesetz zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen soll das geltende Tierseuchengesetz ablösen. Das Tierseuchengesetz, dessen Regelungssystematik zum Teil noch auf vorkonstitutionelles Recht zurückgeht, war mehrfach Gegenstand umfangreicher Änderungen, denen zahlreiche Bekanntmachungen von Neufassungen des Gesetzes folgten, zuletzt Mitte 2004. Eine grundlegende Überarbeitung und Anpassung des Gesetzes erfolgte bisher nicht. Mit dem vorliegenden Gesetz wird das Tierseuchengesetz nunmehr neu gestaltet und an die gängige Gesetzestechnik angepasst.

Eine Neukonzeption des Tierseuchengesetzes ist aber auch im Hinblick auf die fortschreitende innergemeinschaftliche Harmonisierung des Tierseuchenbekämpfungsrechts geboten, die zunehmend auf Erhaltung der Tiergesundheit durch Vorbeugung abzielt. Auch vor dem Hintergrund des steten Anstiegs des inner- und außergemeinschaftlichen Handels mit Tieren, oder Tierteilen oder Erzeugnissen daraus, die Träger von Tierseuchenerregern sein können, wächst die Bedeutung einer wirksamen Vorbeugung gegen das Entstehen von Tierseuchen. Vorbeugemaßnahmen dienen der Erhaltung der Tiergesundheit und damit der Gesundheit des Menschen im Hinblick auf Zoonosen, sowie, soweit Nutztiere betroffen sind, auch der Erhaltung erheblicher wirtschaftlicher Werte. Das Gesetz soll daher, nicht zuletzt vor dem Hintergrund des auf EU-Ebene aktuell in Diskussion befindlichen EU-Tiergesundheitsrechtsaktes, auch die Möglichkeiten für Maßnahmen zur Vorbeugung gegen das Auftreten von Tierseuchen und zur Bekämpfung von Tierseuchen erweitern sowie die Grundlagen für Überwachungsmöglichkeiten einschließlich des Monitorings verbessern.

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

Das Gesetz enthält neben der Neustrukturierung eine Reihe von neuen Regelungen, die den vorbeugenden Schutz vor Tierseuchen, deren Bekämpfung sowie die Verbesserung der Überwachung zum Inhalt haben. Im Einzelnen:

1. Generelle Neustrukturierung des Tierseuchengesetzes

Die Neustrukturierung des Tierseuchengesetzes beinhaltet die Anpassung der Vorschriften an die gängige Gesetzestechnik. Es erfolgt insbesondere eine - Neugliederung des Gesetzesaufbaus,

2. Verbesserung des vorbeugenden Schutzes vor Tierseuchen

Ein über das bisherige Maß hinaus gehender vorbeugender Schutz vor Tierseuchen soll erreicht werden insbesondere durch

3. Änderungen bei den Entschädigungsvorschriften für Tierverluste

4. Änderungen bei der Zulassung von immunologischen Tierarzneimitteln und Invitro-Diagnostika

5. Weitere Änderungen

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 (Förderung der land- und forstwirtschaftlicher Erzeugung) und Nummer 19 des Grundgesetzes (Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren).

IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht

Der Gesetzentwurf hat Bezug zu europarechtlichen Vorschriften, da die Tierseuchenbekämpfung weitestgehend durch entsprechendes Gemeinschafts- bzw. Unionsrecht harmonisiert ist. Im Rahmen des derzeit auf europäischer Ebene in Diskussion befindlichen EU-Tiergesundheitsrechtsaktes wird dem Vorbeugeaspekt größere Bedeutung beigemessen; dies findet sich in der Neufassung des Tierseuchengesetzes ebenfalls wieder.

V. Erfüllungsaufwand

Der Erfüllungsaufwand umfasst gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates (NKRG) den gesamten messbaren Zeitaufwand und die Kosten, die durch die Befolgung einer bundesrechtlichen Vorschrift bei Bürgerinnen und Bürgern, Wirtschaft sowie der öffentlichen Verwaltung entstehen, einschließlich der Bürokratiekosten im Sinne des § 2 Absatz 2 NKRG.

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand ersteht für diejenigen Personen, die neu in den anzeigepflichtigen Personenkreis aufgenommen werden (§ 3). Der dadurch entstehende Aufwand ist abhängig von dem Seuchengeschehen und der tatsächlichen Betroffenheit des neu aufgenommenen Personenkreises von diesem Seuchengeschehen sowie seiner Kommunikationsmöglichkeiten. Der Aufwand bestände im Idealfall in einer telefonischer Auskunft. Der Zeitaufwand beträgt geschätzt ca. zwei bis drei Minuten, der Kostenaufwand entsprechend des eingesetzten Telekommunikationsmittels und der vertraglichen Bedingungen (Festnetz, Handy, Flatrate usw.). Unterstellt man, dass von den 9841 Anzeigen im Jahr 1120%, also 1968 Tierseuchenanzeigen, seitens der Tierhalter vorgenommen wurden und dies der zuständigen Behörde mit einem Telefonanruf zur Kenntnis gebracht wurde, wären insoweit Kosten von etwa 590 Euro entstanden (Kosten pro Telefonanruf 0,30 Cent).

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand entsteht generell für Wirtschaftsbeteiligte (Nutztierhalter), die tierseuchenrechtlichen Vorbeuge- oder Bekämpfungsmaßnahmen unterliegen, die mit Pflichten oder wirtschaftlichen Einschränkungen verbunden sind und die nicht über die Entschädigungsmöglichkeiten abgedeckt sind. Dies war bisher jedoch auch der Fall.

Soweit Vorbeugemaßnahmen (z.B. Monitoring, Kategorisierung von Betrieben oder Gebieten nach dem Gesundheitsstatus der dort gehaltenen Tiere oder die Einrichtung eines Datenregisters über den Gesundheitsstatus von Tieren) oder andere Änderungen (z.B. Erweiterung der Gebührenregelung in § 41 um weitere Tatbestände) erst durch Bund- oder Länderverordnungen umgesetzt werden müssen, entsteht durch diese Regelungen kein Mehraufwand. Dieser entsteht erst mit der konkreten Umsetzung in den Verordnungen und lässt sich auch erst dann - entsprechend den geplanten Regelungen - quantifizieren; gleichwohl ist dann zusätzlicher Erfüllungsaufwand zu erwarten.

Nach § 22 Absatz 2 hat der Tierhalter der zuständigen Behörde bestimmte Angaben zu übermitteln; insoweit entsteht eine neue Informationspflicht. Allerdings ist davon auszugehen, dass die zu übermittelnden Daten bereits überwiegend nach anderen Vorschriften, hier der Viehverkehrsverordnung, der zuständigen Behörde übermittelt worden sind. Insoweit ist davon auszugehen, dass der sich aus dieser Informationspflicht ergebende Erfüllungsaufwand sehr gering sein dürfte.

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Erfüllungsaufwand entsteht oder kann entstehen

VI. Weitere Kosten

Weitere Kosten für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft sind nicht ersichtlich.

Auswirkungen auf die Einzelpreise sind daher nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind ebenfalls nicht zu erwarten.

VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.

VIII. Nachhaltigkeit

Die Erweiterung der Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Tierseuchen ist auf den Erhalt der Tiergesundheit ausgerichtet. Dies ist für die Tiere nicht nur vor dem Hintergrund des Tierschutzes von Vorteil, sondern erhält auch, soweit Nutztiere betroffen sind, deren wirtschaftlichen Wert, sowohl im Hinblick auf die Produktion von Lebensmitteln als auch im Hinblick auf den Handel.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Anwendungsbereich)

Die neue Vorschrift präzisiert den § 1 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes. Es wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass neben Maßnamen gegen bereits ausgebrochene Tierseuchen auch die Vorbeugung gegen Tierseuchen Gegenstand des Gesetzes ist.

Mit dem neuen Satz 2 wird vor dem Hintergrund der Erweiterung des Anwendungsbereiches des Satzes 1 deutlich gemacht, dass das Tiergesundheitsgesetz auch der Erhaltung und Förderung der Tiergesundheit durch z.B. Eigenkontrollen oder Hygienemanagementmaßnahmen dient. Die Vorschriften der Biostoffverordnung bleiben unberührt.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)

§ 2 entspricht im Wesentlichen dem § 1 Absatz 2 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes. Es werden, wie bisher, die wesentlichen im Gesetz verwendeten Begrifflichkeiten definiert. Ergänzt oder eingeführt werden die Definition der oder des

Zu Nummer 1 (Definition Tierseuche, § 2 Nummer 1):

Unter dem Begriff "Tierseuche" versteht man im engeren fachwissenschaftlichen Sinn eine übertragbare Krankheit, die durch ein infektiöses Agens verursacht, auf natürlichem Wege unmittelbar oder mittelbar übertragen wird und in einem bestimmten Gebiet und zu einer bestimmten Zeit vermehrt auftreten kann. Die Übertragbarkeit zwischen Tieren schließt wildlebende Tiere mit ein, ohne dass diese in den Begriffsbestimmungen ausdrücklich erwähnt werden.

Zu den übertragbaren Krankheiten können alle Infektionskrankheiten und Invasionskrankheiten gezählt werden. Grundsätzlich wird eine Infektionskrankheit zu einer Tierseuche, wenn ihr (pathogener) Erreger so kontagiös (ansteckungsfähig) ist, dass eine Übertragung und Verschleppung von einer Infektionsquelle möglich ist. Voraussetzung hierzu ist, dass der Erreger genügend Infektiosität besitzt. Als infektiös gelten auch lebende oder unbelebte Vektoren sowie Ausscheidungen und Ähnliches, die Erreger dieser Art enthalten. Seuchen können - je nach Gefährlichkeit des Erregers (Infektiosität und Virulenz) und nach Seuchencharakter (Kontagiosität), Tenazität, Übertragungsweise des Erregers und Wechselwirkungen im Erreger-Wirt-System - in verschiedenen Formen verlaufen (z.B. hochkontagiös mit hoher Morbidität und Mortalität; subakut; schleppendlangsam) und mannigfaltigen epidemiologischen Einflüssen unterliegen.

Als Tierseuche im Sinne des neuen Tiergesundheitsgesetzes sind daher nicht nur Tierseuchen anzusehen, bei denen der Erreger von einem infizierten Tier ohne Zwischenglied unmittelbar auf ein anderes Tier übertragen wird (direkte Infektion oder Ansteckung), sondern auch solche Seuchen, bei denen das Agens durch Vektoren oder auf andere Weise mittelbar übertragen wird. Für die direkte oder indirekte Übertragung gibt es zahlreiche Möglichkeiten. Da alle übertragbaren Krankheiten im Verlaufe ihrer Verschleppung sog. Infektketten bilden können, in denen die Erreger von Tier zu Tier - direkt oder indirekt - über lebende oder unbelebte Vektoren weitergetragen werden können, müssen solche Ketten bei der Bekämpfung einer Infektionskrankheit oder Tierseuche an geeigneten Stellen unterbrochen werden.

Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes sind das Auftreten einer Krankheit, die Übertragbarkeit einer Krankheit durch ein Agens (spezifischer Erreger) auf andere Tiere oder den Menschen (Zoonose), unabhängig davon, ob bei Tieren oder dem Menschen klinische Erscheinungen auftreten oder nicht, die Möglichkeit ihrer seuchenartigen Verschleppung und das Auftreten bei Tieren. Da neben Haustieren und Fischen auch andere Tiere für Tierseuchen empfänglich sind und diese bei ihnen so auftreten können, dass auch Haustiere oder Fische bedroht werden können, bezieht sich die Bekämpfung einer Tierseuche auch auf solche anderen Tiere, um z.B. Haustiere vor Seuchen, die bei wildlebende Tiere auftreten (wie Schweinepest, Brucellose oder Tollwut), zu schützen. Zum Schutz der Fische können ggf. auch Seuchen bei Zierfischen bekämpft werden; Zierfische selbst sind nicht Schutzobjekt des Gesetzes.

Maßnahmen aufgrund des neuen Tiergesundheitsgesetzes können grundsätzlich zur Bekämpfung jeder Tierseuche angeordnet werden. Durch die erweiterte Definition der "Tierseuche" wird es zukünftig zweifelsfrei möglich sein, mit den Instrumentarien des neuen Tiergesundheitsgesetzes im Tierbestand Krankheiten oder Infektionen bei Tieren, die nicht notwendigerweise klinische Erscheinungen hervorrufen, zu bekämpfen.

Die staatliche Tierseuchenbekämpfung greift grundsätzlich dann ein, wenn Maßnahmen Einzelner nicht wirksam sind. Ziel der staatlichen Tierseuchenbekämpfung ist es insoweit vor allem, die gehaltenen Tiere vor (gefährlichen) Tierseuchen zu schützen, ebenso vor übertragbaren Krankheiten mit bedeutsamer ökonomischer Relevanz und nicht zuletzt um eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch Tierseuchen zu vermeiden, schließlich aber auch um die Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung in ihrer Einbindung im europäischen Raum stützen zu helfen. Hierzu sind Prävention zur Verhütung der Einschleppung und des Entstehens, frühzeitige Erkennung und Erfassung von Tierseuchen durch ein Monitoring und Ermittlung der Ursachen, gezielte Bekämpfung und Verhinderung der Verschleppung von Tierseuchen notwendig.

Ein nicht geringer Teil der bei Tieren vorkommenden übertragbaren Krankheiten sind Zoonosen und können den Menschen gefährden. Soweit es um deren Bekämpfung beim Menschen geht, ist das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, die rechtliche Grundlage. Nach dessen § 1 ist Zweck des Gesetzes, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Verschleppung zu verhindern. Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern, wissenschaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten soll entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik gestaltet und unterstützt werden. Die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen, Lebensmittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen sowie des Einzelnen bei der Prävention übertragbarer Krankheiten soll verdeutlicht und gefördert werden. Unabhängig von den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes dient zumindest mittelbar das Tiergesundheitsgesetz auch dem Schutz der Gesundheit des Menschen. Insbesondere bei der Feststellung von Zoonosen sollten Veterinär- und Gesundheitsbehörden sehr eng zusammenarbeiten.

Zu Nummer 2 (Definition Tierseuchenerreger; § 2 Nummer 2)

Als Tierseuchenerreger werden Krankheitserreger, die bei Tieren auftreten und auf Tiere oder Menschen (und umgekehrt) übertragen werden können, angesehen. Eine Einschränkung auf bestimmte Krankheitserreger sieht die Definition nicht vor. Insoweit unterfallen zunächst alle Krankheitserreger dem Geltungsbereich des Gesetzes; auch Prionen sind Krankheitserreger im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes. Dies ist vor dem Hintergrund des Zweckes des Gesetzes auch folgerichtig, denn Erhaltung und Förderung der Tiergesundheit ist unabhängig von dem jeweiligen Erreger zu sehen. Unabhängig davon ist die Frage zu beurteilen, ob beim Nachweis bestimmter Tierseuchenerreger auch staatliche Maßnahmen ergriffen werden müssen. Staatliches Handeln ergibt sich erst bei Vorliegen bestimmter Voaraussetzungen; insoweit wird auf die Begründung zu § 3 Absatz 4 verwiesen. Krankheitserreger sind aber gleichwohl nicht nur Bakterien oder Viren, sondern auch Schadorganismen, die Tiere schädigen können, wie z.B. die Varroamilbe, der Kleine Beutenkäfer oder die Tropilaelapsmilbe.

Zu Nummer 3 (Definition Haustier; § 2 Nummer 3)

Die bisherige Definition des Haustieres wird um Hummeln ergänzt, die inzwischen gezielt zur Bestäubungszwecken gehalten und eingesetzt werden. Auch in Gehegen vom Menschen gehaltene wildlebende Klauentiere werden zur Klarheit unter die Begriffsbestimmung des Haustiere gefasst. Dies war auch im Rahmen des geltenden Tierseuchengesetzes der Fall, ohne dass dies gesondert aufgeführt war. Wildlebende Tiere werden nicht definiert; sie fallen weder unter die Haustier- noch unter die Viehdefinition. Gleichwohl sind die Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes auch auf wildlebende Tiere anwendbar, denn in § 2 werden nur die wichtigsten und im Gesetz immer wieder genannten Begrifflichkeiten definiert. Die wildlebenden Tiere wurden bewusst nicht definiert, da grundsätzlich alle wildlebenden Tierarten, also auch solche, die nicht dem Jagdrecht unterfallen (z.B. Fledermäuse), Gegenstand von Bekämpfungsmaßnahmen sein können.

Zu Nummer 4 (Definition Fische, § 2 Nummer 5)

Die bisherige Definition wird in Anpassung an Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. EU (Nr. ) L 328 S. 14) ergänzt. Zwar wurde der dort verwendete Begriff der "Wassertiere" nicht übernommen. Jedoch wurde die bestehende Definition für Fische entsprechend dem Inhalt des in der vorgenannten Richtlinie genannten Begriffs "Wassertiere" im Hinblick auf das Leben im Meerwasser erweitert. Unter die Definition der "Fische" fallen nicht nur solche, die fischereilich z.B. zu Erwerbszwecken oder zur Freizeitgestaltung, genutzt werden, sondern auch solche, die gehältert (z.B. im Einzelhandel) werden. Fischeier und Fischsperma sind Fische im Sinne des Gesetzes.

Zu Nummer 5 (Definition Durchfuhr, § 2 Nummer 14 neu)

Die Aufnahme der Definition des Begriffs "Durchfuhr" in die Begriffbestimmungen erfolgt, weil die Durchfuhr neben der Ein- und Ausfuhr und dem innergemeinschaftlichen Verbringen nunmehr ebenfalls geregelt wird. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Tiere oder Erzeugnisse, die nicht in Deutschland in den Verkehr gebracht werden sollen, sich aufgrund der Durchfuhr aber auf deutschem Hoheitsgebiet aufhalten und gegebenenfalls auch gehalten werden. Damit besteht auch bei bloßer Durchfuhr ein potenzielles Gefährdungspotenzial hinsichtlich der Einschleppung von Tierseuchen.

Zu Nummer 6 (Definition Erzeugnis, § 2 Nummer 15 neu)

Mit der Definition des "Erzeugnisses" wird wegen der vielfachen und in unterschiedlichen Konstellationen benutzten Verwendung des Begriffs im Gesetz eine Legaldefinition eingeführt. Dabei handelt es sich um alle vom Tier stammenden Teile, verarbeitet oder unverarbeitet, oder sonstige Gegenstände, die Träger von Tierseuchenerregern sein können. Insbesondere fallen auch Teile verendeter oder getöteter Tiere sowie flüssige und feste Abgänge von Tieren darunter (Buchstabe a). Unter die in Buchstabe b genannten sonstigen Gegenstände und Materialien fallen z.B. auch Futtermittel, die Tierseuchenerreger enthalten können.

Zu Nummer 7 (Definition Immunologische Tierarzneimittel; § 2 Nummer 16 neu)

Für immunologische Tierarzneimittel wird nunmehr eine eindeutige Definition eingeführt, um eine Abgrenzung zu den Invitro-Diagnostika (IVD) zu verdeutlichen, die in der Vergangenheit unter dem Mittelbegriff subsumiert wurden. Im Unterschied zu den IVD werden immunologische Tierarzneimittel am oder im Tier angewendet. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Tierimpfstoffe. Aber auch bestimmte Antigene, die Tieren appliziert werden um eine diagnostische Reaktion zu provozieren (z.B. Tuberkuline, Brucellin) sind als immunologisches Tierarzneimittel anzusehen.

Zu Nummer 8 (Definition Invitro-Diagnostikum, § 2 Nummer 17 neu)

Um den in der Vergangenheit immer wieder aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der "Nachweisverfahren/Untersuchungsmethoden/Untersuchungsverfahren" von Sera und Antigenen einerseits und des Zulassungsprimates im Hinblick auf "inhouse-Methoden" der Untersuchungseinrichtungen andererseits zu begegnen, wird nunmehr das Invitro-Diagnostikum (IVD) einheitlich definiert. Dabei wird eindeutig festgelegt, dass es sich bei den IVD um ein System handelt, mit dem Tierseuchenerreger direkt oder indirekt nachgewiesen werden können. Merkmal der IVD ist, dass sie im Gegensatz zu den immunologischen Tierarzneimitteln nicht am oder im Tier angewendet werden. Dabei dürfte es sich im Wesentlichen um Sera und Antigene handeln.

Zu Nummer 9 (Definition Tierhalter; § 2 Nummer 18 neu)

Vor dem Hintergrund, dass im Tiergesundheitsgesetz im Wesentlichen auf den Tierhalter als den vor Ort Verantwortlichen zurückgegriffen wird, wird eine Legaldefinition eingeführt. Tierhalter ist diejenige die Person, die ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, mithin also die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Tier hat.

Zu § 3 (Anzeigepflicht)

§ 3 entspricht zu einem großen Teil (Absätze 1 bis 3) dem § 9 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.

Absatz 1 regelt, wie bisher, die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige einer nach Absatz 4 bestimmten anzeigepflichtigen Tierseuche. Gestrichen wurde der beamtete Tierarzt als möglicher Adressat der Anzeige; Adressat ist zukünftig die zuständige Behörde. Die Streichung des beamteten Tierarztes als Adressat, bedingt durch die mit der letzten Änderung des Grundgesetzes vollzogenen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, bedeutet jedoch nicht, dass weniger qualifiziertes Personal eingesetzt werden kann. Die Erkennung einer Tierseuche setzt entsprechendes Fachwissen voraus, das nur mit einer entsprechend fundierten Ausbildung gegeben ist. Insoweit ist die Approbation als Tierarzt Grundvoraussetzung für die Abklärung einer Tierseuche bzw. für die einzuleitenden Maßnahmen.

Ausdrücklich klargestellt wurde, welche konkreten Angaben der Tierhalter bei seiner Anzeige zu machen hat. Eine anzeigepflichtige Seuche muss, wie bisher, sowohl bei Betroffenheit von Haustieren oder Fischen als auch von anderen Tieren angezeigt werden. Die Anzeige hat der Tierhalter, "unverzüglich" nach Feststellung der Krankheitserscheinungen zu machen; damit soll ausgedrückt werden, dass die Anzeige ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat, um sofort geeignete Bekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde einleiten und eine Verschleppung der Tierseuche verhüten zu können.

Bei Ausbruch oder dem Verdacht des Ausbruchs einer Seuche besteht neben der Verpflichtung für den Halter, die Seuche unverzüglich anzuzeigen, wie bisher die Verpflichtung, kranke und verdächtige Tiere von Orten fernzuhalten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht.

Absatz 2 wurde zur besseren Lesbarkeit redaktionell überarbeitet und der bisherige neben dem Tierhalter zur Anzeige nach Absatz 1 verpflichtete Personenkreis erweitert. Der Anzeigepflicht und der Fernhaltungspflicht haben neben dem Halter der betroffenen Tiere zum Beispiel auch der Vertreter des Halters, Aufsichtspersonal und Transportbegleiter bzw. bei Tieren in fremdem Gewahrsam der Halter der Gewahrsamseinrichtung nachzukommen.

Zudem werden die Personen aufgeführt, denen hinsichtlich einer Seuche bei Fischen die gleichen Anzeigepflichten wie sie dem Halter der übrigen Tiere obliegen. Die Anzeigepflicht für Fischereiberechtigte, Fischereiausübungsberechtigte und den Betreiber von Anlagen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen entspricht der bei Haustieren wegen ihrer unmittelbaren Tätigkeit bei oder mit Tieren verpflichtenden Personen. Neu aufgenommen wurden sonstige Personen, die zur Fischerei befugt sind (ohne Fischereiberechtigte oder Fischereiausübungsberechtigte zu sein). Die Verpflichtung zur Anzeige einer Tierseuche gilt während des Transports von Tieren und für Haustiere, die sich in fremden Gewahrsam befinden.

In Absatz 3 werden, wie bisher, auch Personen zur Anzeige verpflichtet, die einerseits in die Diagnostik eingebunden sind und andererseits aber auch mit den Tieren umgehen bzw. mit ihnen in Kontakt kommen oder aber auch als nicht tierärztliches Personal in der Überwachung tätig sind. Der in Absatz 3 genannte Personenkreis umfasst dabei auch "Tierheilpraktiker", die, ohne dass es einen entsprechenden Ausbildungsgang für die unter dieser "Berufsbezeichnung" firmierende Tätigkeit gibt, gleichwohl mit Tieren umgehen. Der zur Anzeige verpflichtete Personenkreis wurde um Personen erweitert, die im Natur- und Artenschutz tätig sind, und auf Grund ihrer Ausbildung z.B. bei wildlebenden Tieren Krankheitserscheinungen, die auf eine anzeigepflichtige Tierseuche hindeuten, erkennen können. Unter den in Absatz 3 genannten Personenkreis fallen, wie bisher auch schon, Personen, die im Rahmen von Forschungstätigkeiten in privaten oder öffentlichen Einrichtungen, gezielt oder zufällig Tierseuchenerreger isolieren.

Absatz 4 entspricht § 10 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes. Die Ermächtigung, den Kreis der zur Anzeige verpflichtenden Personen gegenüber den in Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Personen einzuschränken, dient der Rechtsklarheit; eine solche Einschränkung, z.B. auf Tierärzte, ist insbesondere bei exotischen Tierseuchen sachgerecht.

Für eine Tierseuche sollte i.d.R. aus folgenden Gründen - aus jedem Grund allein oder aus mehreren Gründen - die Anzeigepflicht eingeführt werden:

Voraussetzung für die Einführung der Anzeigepflicht sollte zudem sein:

Die Ermächtigung wird dahingehend erweitert, dass der anzeigepflichtige Personenkreis nunmehr auch erweitert werden kann, wenn dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

Absatz 5 stellt klar, dass Jagdausübungsberechtigte auch dann Anzeige zu erstatten haben, wenn wildlebende Tiere lediglich Anzeichen zeigen, die auf den Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche hindeuten, d.h. die Tiere müssen nicht seuchenkrank sein. Jagdausübungsberechtigte werden insoweit mit dieser Vorschrift über die Vorgaben des Bundesjagdgesetzes hinaus verpflichtet, bereits den Verdacht anzuzeigen.

Dies ist insoweit sachgerecht, als Jagdausübungsberechtigte im Rahmen ihrer Ausbildung auch über Wesen und Verschleppung von bei wildlebenden Tieren auftretenden Tierseuchen unterrichtet werden und zudem das Auftreten von Wildseuchen erhebliche direkte und indirekte Konsequenzen auch für landwirtschaftliche Nutztiere haben kann. Insoweit ist frühzeitiges Handeln geboten.

Zu § 4 (Maßnahmen zur Ermittlung einer Tierseuche)

§ 4 fasst die §§ 11, 12 und 15 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes zusammen.

Absatz 1 entspricht in Teilen § 11 Absatz 1 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes. Wie bisher hat die zuständige Behörde, sobald sie von dem Ausbruch oder Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche Kenntnis erlangt, anzuordnen, dass kranke und verdächtige Tiere von anderen Tieren abgesondert und, soweit erforderlich, auch eingesperrt und bewacht werden. Der Unterschied zur bisher geltenden Regelung besteht darin, dass die vorgenannte Anordnung nunmehr ausdrücklich unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, erlassen werden muss. Ferner hat die zuständige Behörde im Hinblick auf eine frühzeitige Eingrenzung einer möglichen Seuchenverschleppung - neben der Veranlassung der Absonderung - nunmehr die Pflicht, epidemiologische Nachforschungen durchzuführen, zunächst mit dem primären Ziel, den Einschleppungszeitpunkt zu bestimmen, um im Hinblick auf weitere Maßnahmen den Zeitraum eingrenzen zu können, in dem Tiere oder Erzeugnisse verbracht worden sind.

Die Vorschriften, die den beamteten Tierarzt und dessen Tätigkeiten in dem bisher geltenden Absatz 1 regelten sowie die solche Regelungen enthaltenden bisherigen Absätze 2 und 3 wurden gestrichen (auf die Begründung zu § 3 Absatz 1 wird insoweit verwiesen).

Mit Absatz 2 soll sichergestellt werden, dass, wie bisher, tierärztlich ausgebildete Personen im Rahmen der Abklärung eines Verdachtes oder eines Ausbruches tätig werden. Nur Personal mit der entsprechenden Qualifikation wird dazu in der Lage sein. Vor dem Hintergrund, dass die Regelung des Absatzes 1 auf die zuständige Behörde abgestellt ist, ohne dass auf den im geltenden Gesetz genannten beamteten Tierarzt Bezug genommen wird, kommt es auch zukünftig wesentlich auf die Qualifikation des in der zuständigen Behörde angesiedelten Personals an, welches in der Ermittlung einer Tierseuche tätig ist. Diese Aufgabe sollte auch zukünftig mit Blick auf den hoheitlichen Charakter der Aufgabe und der Berufsqualifikation von einem beamteten Tierarzt wahrgenommen werden.

Absatz 3 entspricht nunmehr im Wesentlichen § 12 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes. Gestrichen wurde lediglich der Bezug auf den beamteten Tierarzt. Zukünftig ist die zuständige Behörde Adressat (auf die Begründung zu § 3 Absatz 1 wird insoweit verwiesen). Grundlage für behördliches Handeln sollen, wie bisher, nur Untersuchungsergebnisse staatlicher oder behördlich beauftragter Einrichtungen bilden. Dies gilt insbesondere wegen entsprechender Folgemaßnahmen z.B. bei hochkontagiösen Tierseuchen wie MKS oder Schweinepest. Untersuchungsergebnisse, die in nicht staatlichen oder behördlich beauftragten Einrichtungen gewonnen wurden, ziehen ggfl. "Verdachtsmaßnahmen" der zuständigen Behörde nach sich; die Untersuchungsergebnisse sind in jedem Fall in einer staatlichen oder behördlich beauftragten Einrichtungen zu verifizieren. Unabhängig davon soll sichergestellt werden, dass die Diagnoseverfahren angewandt werden, die von den jeweiligen nationalen Referenzlabors, hier dem Friedrich-Loeffler-Institut, vorgegeben sind.

Zu § 5 (Ermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen)

§ 5 ist eine zentrale Vorschrift des neuen Tiergesundheitsgesetzes. Die Vorschrift löst den bisherigen Maßnahmenkatalog ab, der sich regelungstechnisch ursprünglich an die ausführenden Behörden richtete. Die bisherigen Maßnahmen gehen in Ermächtigungen für das Bundesministerium ein (im Hinblick auf die Ermächtigung für die zuständige Behörde siehe § 37 Absatz 11). Gleichzeitig werden diverse bisherige Ermächtigungen des Bundesministeriums zusammengefasst. Der neue § 5 enthält im Wesentlichen die Regelungen der §§ 17, 17h, 18 bis 30 und § 79 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.

Absatz 1 enthält nunmehr die Ermächtigung für das Bundesministerium, den gesamten Bereich der Bekämpfung von Tierseuchen im Inland grundsätzlich durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für das ganze Gebiet der Bundesrepublik einheitlich regeln zu können. Die Ermächtigung ermöglicht die Einführung umfangreicher präventiver und repressiver Maßnahmen durch die zuständigen Behörden.

Dieses Instrumentarium ist im Hinblick auf die stete Steigerung und Globalisierung des Handels mit Tieren, Erzeugnissen oder Lebensmitteln tierischer Herkunft notwendig, um die Gefahr einer Tierseuche so schnell wie möglich zu erkennen, um ihrem Ursprung mit Sicherheit nachgehen zu können, um ferner die häufigsten Quellen einer Seuchenübertragung zu ermitteln und die Unschädlichmachung von Tierseuchenerregern zumindest an den gefährlichen Stellen zu sichern. Dadurch werden die Voraussetzungen für einen Schutz gegen die Gefährdung der Viehbestände durch Tierseuchen geschaffen.

Ein Teil der Schutzmaßnahmen bezieht sich auf gewerbliche Unternehmungen und Betriebe, für die in der Gewerbeordnung bereits einschränkende Vorschriften enthalten sind. Es versteht sich von selbst, dass diese Vorschriften unberührt bleiben und dass für dessen Anwendung nur die durch die Gewerbeordnung nicht genügend veterinärbehördlich geschützten Rücksichten maßgebend sein dürfen.

In der Vergangenheit sind verschiedentlich latent vorhandene Seuchenherde (z.B. Schweinepest) erst verspätet - nach mehrfachen Verschleppungen in andere Bestände - erkannt worden. Um diese Seuchengefahr rechtzeitig beseitigen zu können, wird die Möglichkeit geschaffen, Vieh nicht nur vor oder nach dem Entladen, sondern auch - soweit dies aus Gründen der Bekämpfung von Tierseuchen erforderlich ist - in seinem Bestand untersuchen zu lassen. Zudem besteht die Möglichkeit, diagnostische Maßnahmen durchzuführen und auch die dazu evtl. notwendigen Proben zu entnehmen.

Die in Nummer 5 gewählte Begrifflichkeit "Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft" umfasst Dung, Festmist, Jauche und Gülle. Die Begrifflichkeit entspricht der des Düngegesetzes.

Mit Nummer 18 Buchstabe c wird u.a. die Möglichkeit eröffnet, an ein wegen eines Tierseuchenausbruches eingerichtetes Restriktionsgebiet ein nicht von der Tierseuche betroffenes Überwachungsgebiet, quasi als Puffer zwischen dem Restriktionsgebiet und dem seuchenfreien Gebiet, festzulegen mit der Zielsetzung, dass nicht ggfl. durch weitergehende Sperrmaßnahmen der Europäischen Union das gesamte ursprünglich seuchenfreie Gebiet als Seuchengebiet festgelegt wird. Dies erleichtert den Handel und erhält wirtschaftliche Werte. Voraussetzung dafür sollte allerdings sein, dass in dem festgelegten Gebiet entsprechende Strukturen (z.B. ein Schlachtstätte oder eine Tierkörperbeseitigungsanstalt) vorhanden sind. Die Bildung dieser Gebiete entspricht der Entwicklung des Tierseuchenbekämpfungsrechts auf europäischer Ebene. Zudem wird mit Nummer 17 die Möglichkeit einer Kompartimentierung oder Zonierung sowie eines "Stand Still", auch über Bundeslandgrenzen hinweg, ermöglicht. Mit der Kompartimentierung oder Zonierung soll erreicht werden, dass im Seuchenfall ein bestimmtes Gebiet in verschiedene "Zonen" aufgeteilt erden kann mit dem Ziel, zu einer rascheren Aufhebung von Restriktionsmaßnahmen zu gelangen. Dabei sollte sichergestellt sein, dass in den einzelnen Zonen jeweils entsprechende Strukturen des Handels (z.B. Schlachtbetriebe, Viehhandelsunternehmen) vorhanden sind.

Nummer 20 entspricht im Wesentlichen dem § 24 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes. Um zu verhindern, dass eine anzeigepflichtige Seuche aus einem betroffenen Betrieb weiterverschleppt wird, kann es erforderlich sein, Tiere, die zwar für die Seuche nicht empfänglich sind, aber die Seuche dennoch übertragen können, zu töten. Dies kann z.B. der Fall sein,

wenn in einem von Maul- und Klauenseuche (MKS) betroffenen Betrieb gleichzeitig in größerem Umfang Geflügel gehalten wird. Hier kann - in Abhängigkeit von den Gegebenheiten vor Ort - eine Seuchenverschleppung durch das Geflügel nicht ausgeschlossen werden. Während bei anderen nicht empfänglichen Tieren, wie z.B. Pferden, Hunden, Katzen ggfl. noch Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen angewandt werden können, scheidet dies bei Geflügel aus. Die Tötung "empfänglicher" Tiere erlaubt Nummer 20 für Tiere schlechthin.

Beim Auftreten bestimmter Tierseuchen - wie z.B. der MKS, der Klassischen Schweinepest oder der Geflügelpest - werden um den jeweiligen Seuchenherd große Restriktionszonen eingerichtet. Im Interesse einer möglichst frühzeitigen Beseitigung solcher potenzieller Gefahrenherde kann es unter bestimmten seuchenhygienischen Voraussetzungen erforderlich werden, auch für empfängliche, aber nicht erkrankte Tiere die Tötung amtlich anzuordnen. Dabei ist immer auch zwischen den gleichrangigen Rechtsgütern "Tierschutz" und "Tiergesundheitsschutz" abzuwägen.

Nach dem geltenden Recht kann zur Bekämpfung einer Tierseuche, soweit andere Maßnahmen nicht wirksam sind, die Tötung erkrankter oder verdächtiger (seuchen- oder ansteckungsverdächtiger) Tiere angeordnet werden. Für die Bekämpfung von Tierseuchen bei Haustieren ist diese Eingriffsbefugnis fachlich angemessen. Die Befugnis reicht auch aus, um Tierseuchen bei Zoo- oder Versuchstieren zu bekämpfen, da diese unter Kontrolle gehalten werden.

Die Erfahrungen der letzten Jahre in aller Welt haben gezeigt, dass hochkontagiöse Seuchen beim wildlebenden Tieren in erheblichem Maße die Gesundheit der Haustiere bedrohen. Prägnante Beispiele in der Bundesrepublik Deutschland sind hierfür die Schweinepest und die Tollwut. Da eine frei lebende Tierpopulation nicht in gleicher Weise wie Haustiere gezielt und eng begrenzt erfassbar ist, sind zum Schutz der Gesundheit der Haustiere, die ein wirtschaftlich hohes Gut darstellen und den engeren Lebensraum mit dem Menschen teilen, zum Schutz der Gesundheit des Menschen vor übertragbaren Tierkrankheiten weitergehende Bekämpfungsmöglichkeiten erforderlich. Zum Schutz höherer Rechtsgüter muss insoweit die Möglichkeit vorhanden sein, auch gegen (wildlebende)Tiere, die nicht offensichtlich krank sind oder bei denen nicht die Vermutung vorliegt, dass sie den Tierseuchenerreger aufgenommen haben, vorzugehen. Es versteht sich, dass hierbei die Erfordernisse der Ökologie und des Tierschutzes in der gebotenen Form zu beachten sind, mithin erforderliche Maßnahmen auf ihre Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Angemessenheit besonders zu prüfen sind (Nummer 28).

Die öffentliche Bekanntmachung (Nummer 29) erfolgt in ortsüblicher Weise und in dem für die amtlichen Veröffentlichungen der anordnenden Behörde vorgesehenen Veröffentlichungsblatt. Sie dient der Warnung der Tierhalter, deren Bestände nicht von der Seuche befallen sind, und auch der übrigen Bevölkerung vor einer besonderen Seuchengefahr.

Mit dem neuen Absatz 2 wird die Rechtsgrundlage geschaffen, zukünftig auch vorbeugend tätig zu werden, um die Tiergesundheit zu erhalten und zu fördern. Dabei wird es im Wesentlichen um z.B. die Etablierung von Biosicherheitsmaßnahmen oder Hygienemanagementmaßnahmen handeln.

Absatz 3 entspricht, der nunmehrigen Regelung angepasst, § 19 Absatz 2 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes. Vor dem Hintergrund, dass insbesondere hochkontagiöse Tierseuchen (Maul- und Klauenseuche, Aviäre Influenza) sehr leicht über Personen verbreitet werden können, kann es im Ereignisfall erforderlich sein, die Grundrechte der Freiheit der Personen einzuschränken. Insoweit muss es möglich sein, den Personenverkehr zeitweise nicht nur einzuschränken, sondern auch zu verbieten.

Absatz 4 entspricht im Wesentlichen § 19 Absatz 3 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes. Die Absonderungsmaßnahmen bzw. die Vorgabe, dass die Körper von Tieren nicht geöffnet werden dürfen, trägt der Tatsache Rechnung, dass hochkontagiöse Tierseuchen sehr leicht, auch durch den Menschen, übertragen werden können.

Absatz 5 entspricht im Wesentlichen den Absätzen 5 und 6 des § 24 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.

Zu § 6 (Mittel und Verfahren zur Desinfektion)

§ 6 entspricht grundsätzlich § 17f des bisher geltenden Tierseuchengesetzes, wurde allerdings zur Klarstellung ergänzt. Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung sind letztlich nur durchgreifend wirksam, wenn der die Tierseuche verursachende Erreger auch in der Umwelt der betroffenen Tiere unschädlich gemacht wird. Hierzu sind aber Desinfektionsmittel und - verfahren nötig, von denen erwiesen ist, dass sie hierfür brauchbar sind. Auch wenn die Prüfung derartiger Mittel derzeit auf freiwilliger Basis von der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft durchgeführt wird, ist es zweckmäßig, die bereits bestehende Rechtsgrundlage zur Regelung von Desinfektionsmitteln beizubehalten, um ein Zulassungsverfahren ggf. rechtlich verbindlich vorzuschreiben zu können, denn für die staatliche Tierseuchenbekämpfung soll der Einsatz der nach dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis brauchbaren, d.h. wirksamen und anwendbaren Mittel und Verfahren, gesichert werden. Unabhängig davon sind die Vorgaben der EU-Biozid-Verordnung zu beachten.

Zu § 7 (Schutzgebiete, Tiergesundheitsstatus)

Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem § 17a Absatz 1 und 2 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes. Anlass für die Aufnahme der Nummer 1 dieser Vorschrift waren ursprünglich die in den Bundesländern eingerichteten freiwilligen Verfahren zur Bekämpfung verschiedener endemisch auftretender Rinderseuchen, vor allem der Tuberkulose oder der Brucellose. Für die Tilgung dieser Tierseuchen war es von entscheidender Bedeutung, dass seuchenfreie Tierbestände in größeren zusammenhängenden Gebieten geschaffen und vor allem auch erhalten wurden. Dies gilt gleichwohl auch heute noch für die Tilgung anderer Tierseuchen (z.B. Bovine Herpesvirus Typ 1-Infektion oder Bovine Virusdiarrhoe). Insoweit ist es zweckmäßig, die Vorschrift beizubehalten. Bei bestimmten nicht exotischen Fischseuchen Nummer 2 der Vorschrift), deren Bekämpfung zunächst auf freiwilliger Ebene vor allem in Zucht- und Satzbetrieben begonnen werden sollte, können ebenfalls Schutzgebiete festgelegt werden. Wegen der Besonderheiten der Fischhaltung sollen diese aber nicht für ein bestimmtes geographisch oder politisch abzugrenzendes Gebiet, sondern für das Gewässersystem gelten; dies sind Systeme, innerhalb derer die Gewässer miteinander Verbindung haben.

Absatz 2 entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem § 17a Absatz 3 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.

Mit dem neuen Absatz 3 wird eine eindeutige die Rechtsgrundlage für eine Einteilung von Aquakulturbetrieben entsprechend dem Gesundheitsstatus der dort gehaltenen Fische (Kategorisierung) geschaffen. Die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sind zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. EG (Nr. ) L 328, S. 14) sieht u.a. vor, dass Aquakulturbetriebe hinsichtlich ihres Gesundheitsstatus bzw. hinsichtlich ihrer Lage in Abhängigkeit vom Wassereinzugsgebiet zu kategorisieren sind. Die bisherige Rechtsgrundlage im Tierseuchengesetz war für eine derartige Kategorisierung nicht ausreichend belastbar.

Zu § 8 (Tierseuchenfreiheit)

§ 8 entspricht mit redaktionellen Änderungen § 17b des bisher geltenden Tierseuchengesetzes. Mit der Vorschrift wird das Bundesministerium ermächtigt, die Voraussetzungen zu bestimmen, wann ein Tier, ein Bestand oder ein Gebiet als frei von einer Tierseuche anzuerkennen ist.

Im Rahmen der Vorschriften zur Bekämpfung einzelner Tierseuchen ist dies als ein Eckpfeiler anzusehen, weil insbesondere im Hinblick auf das Verbringen von Tieren aus einem Bestand oder aus einer Region zur Vermeidung einer Seuchenverschleppung sichergestellt sein muss, dass das Tier bzw. der Bestand oder die Region frei von dieser Tierseuche ist.

Im Vergleich zum bisher geltenden Recht wird eine neue Nummer 4 eingefügt, die das Bundesministerium ermächtigt, Betriebe oder Gebiete entsprechend dem dort gegebenen Tiergesundheitsstatus zu kategorisieren. Die Ermächtigung ist auch vor dem Hintergrund der bei der Europäischen Kommission in Diskussion befindlichen Neuordnung des Tiergesundheitsrechtes angezeigt.

Zu § 9 (Monitoring)

§ 9 enthält Vorschriften zum Monitoring. Eine entsprechende Vorschrift ist im bisher geltenden Tierseuchengesetz nicht enthalten. Das Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtungen, Untersuchungen und direkter und indirekter Bewertungen von Tierseuchenerregern in lebenden und toten Tieren oder von Orten, an denen Vieh üblicherweise gehalten wird oder an denen sich wildlebende Tiere aufhalten und das der kontinuierlichen Sammlung von Daten über Gesundheitsparameter, die dem frühzeitigen Erkennen von Gefahren für die Tiergesundheit oder die menschliche Gesundheit durch die Untersuchung repräsentativer Proben dienen sollen. Dabei beschränkt sich das Monitoring nicht nur auf landwirtschaftliche Betriebe, sondern kann auch in Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1, 2 oder 3 oder in Schlachtstätten durchgeführt werden. Vor dem Hintergrund, dass zunehmend die Gefahr der Einschleppung von z.B. über Blut saugende Insekten (=Vektoren) übertragene Tierseuchenerreger besteht, ist die Einbeziehung der Vektoren in das Monitoring angezeigt. Das Monitoring soll die Voraussetzung schaffen, bundesweit, repräsentativ und zuverlässig Prävalenzen bestimmter Tierseuchen abzuschätzen sowie vorbeugend Angaben über ein noch nicht erkanntes Vorkommen von Tierseuchenerregern zu erhalten, die möglicherweise Einfluss auf die Tiergesundheit oder die menschliche Gesundheit haben. Hierdurch können nicht nur frühzeitig Gefährdungen erkannt und eventuelle Risiken abgeschätzt werden; Ziel sollte auch sein, die betroffene Öffentlichkeit besser und frühzeitiger informieren zu können. Außerdem trägt das Monitoring dazu bei, die durch Europäisches Recht oder auf Internationale Vereinbarungen zurückgehenden Berichtspflichten zu unterstützen bzw. beim Export von lebenden Tieren oder Erzeugnissen die entsprechende Zertifizierung mit Drittländern auf eine klare Entscheidungsgrundlage zu stellen

Das Monitoring ist eine eigenständige Aufgabe, die zusätzlich zu der amtlichen Tierseuchenüberwachung wahrgenommen wird. In der Regel sollte das Monitoring gemeinsam mit der amtlichen Tierseuchenüberwachung wahrgenommen werden, sodass grundsätzlich keine zusätzlichen Proben durch die Länder erforderlich sind. Auch wenn in der Vergangenheit schon verschiedentlich Monitoringprogramme durchgeführt worden sind, fehlte es bisher an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, die nunmehr mit § 9 geschaffen wird. Die Begriffsbestimmung setzt nicht voraus, dass Tierseuchenerreger zu einer Beeinflussung der Tiergesundheit oder der menschlichen Gesundheit geführt haben. Es reicht eine Gefährdung aus.

Mit dem Begriff "Beobachtungen" sind alle Maßnahmen erfasst, die die tatsächlichen Voraussetzungen für die Feststellung einer Gefährdung der Tiergesundheit oder der menschlichen Gesundheit schaffen. Beobachtungen sind insbesondere die Besichtigung und die Analyse, aber ggf. auch die Durchführung von Versuchen. Mit der Durchführung des Monitorings verbunden ist immer auch eine Probenahme (überwiegend Blut), ohne dass dies insoweit als Tierversuch im Sinne des § 7 Absatz 1 Tierschutzgesetz anzusehen ist (Absatz 1).

Mit Absatz 2 wird das Bundesministerium ermächtigt, das Nähere zum Monitoring zu regeln.

Zu § 10 (Inverkehrbringen und Anwendung)

Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem § 17c Absatz 1 des bisherigen Tierseuchengesetzes, stellt aber in der neuen Fassung ausschließlich auf immunologische Tierarzneimittel ab, die am oder im Tier (Tierimpfstoffe, Tuberkuline, Brucelline) angewendet werden. Es gilt weiterhin, dass diese immunologischen Tierarzneimittel von der zuständigen Zulassungsbehörde, dem Paul-Ehrlich-Institut, zuzulassen sind oder deren Inverkehrbringen durch Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union genehmigt worden sein muss (Satz 1). Die Regelung zu den bestandsspezifischen Tierimpfstoffen wird beibehalten; auch zukünftig dürfen bestandsspezifische Impfstoffe vor dem Hintergrund, dass sie nicht der Zulassung unterliegen, nur inaktiviert in den Verkehr gebracht werden (Satz 2).

In dem neuen Absatz 2 wird nunmehr die Zulassung von Mitteln, die nicht zur Anwendung am oder im Tier bestimmt sind (Invitro-Diagnostika (IVD)), geregelt (im geltenden Tierseuchengesetz in § 17c Absatz 1 Satz 2 geregelt). Dabei gilt, wie bisher schon, grundsätzlich das Primat der Zulassung für IVD durch die zuständige Bundesoberbehörde, dem Friedrich-Loeffler-Institut (FLI). Gleichwohl gibt es für die Erkennung vieler Tierseuchenerreger keine zugelassenen IVD. Auch in diesem Fall muss aber eine Diagnostik möglich sein. Insoweit wird zukünftig für die Diagnose von Tierseuchenerregern, für die keine zugelassenen IVD erhältlich sind oder aber für die zugelassene IVD verfügbar sind, im Rahmen eines Seuchengeschehens aber nicht die nötige Anzahl zur Verfügung steht oder aber es zu Lieferengpässen seitens der Zulassungsinhaber kommt, ermöglicht, dass Methoden angewendet werden können, die entweder in der vom FLI veröffentlichten amtlichen Methodensammlung enthalten sind (vgl. auch § 26 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1) oder aber die in den Untersuchungseinrichtungen an den FLI-Methoden validiert worden sind. Das Schmallenberggeschehen in jüngster Vergangenheit hat gezeigt, dass weder eine Nachweismethode in der amtlichen Methodensammlung noch eine Inhouse-Methode existierte; auch in diesen Fällen muss aber eine Diagnostik möglich sein. Da derartige Fälle zukünftig vermutlich häufiger auftreten, muss eine entsprechende Öffnung geschaffen werden (Satz 2 Nummer 3). Nach derzeitigem Recht bedurfte es für solche Methoden jeweils einer Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde; dies ist zukünftig nicht mehr der Fall. Insoweit trägt diese Regelung einerseits zur Rechtsklarheit und andererseits zum Bürokratieabbau bei. Zukünftig ist das Verhältnis zwischen zugelassenen IVD und nicht zugelassenen IVD klar geregelt.

Für den Fall, dass zur Erkennung einer Tierseuche vom FLI ein IVD zugelassen worden ist, ist in jedem Fall auf das zugelassene IVD zurückzugreifen. Die bis dahin angewendeten nicht zugelassenen IVD können noch für eine Übergangszeit von einem Jahr weiter angewendet werden, bis das zugelassene IVD, das ggf. mit einer Umstellung der Apparateausstattung und insoweit mit Kosten verbunden ist, in den Untersuchungseinrichtungen etabliert ist. Das bedeutet aber zum Beispiel nicht, dass nicht auf andere Methoden als dem zugelassenen IVD mehr zurückgegriffen werden kann. Ist z.B. in einer Untersuchungseinrichtung eine PCR für den Nachweis eines bestimmten Tierseuchenerregers validiert und das FLI lässt eine PCR für diesen Tierseuchenerreger zu, dann kann die von der Untersuchungseinrichtung validierte PCR noch für einen Zeitraum von einem Jahr angewendet werden. Zugleich können aber auch andere Methoden als die zugelassen PCR zum Nachweis des spezifischen Tierseuchenerregers angewendet werden (z.B. SNT; IFT ... ), da für diese Methoden (möglicherweise) kein zugelassenes IVD zur Verfügung steht.

Die Absätze 3, 4 und 6 entsprechen im Wesentlichen § 17c Absätze 2 und 3 und Absatz 4 Nummern 1 und 3 sowie § 17d Absatz 6 und 7 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.

In Absatz 5 ist die Möglichkeit, die Abgabe und Anwendung von immunologischen Tierarzneimitteln, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugelassen sind ohne dass im Inland ein entsprechend zugelassenes immunologisches Tierarzneimittel zur Verfügung steht, zu genehmigen sowie die Möglichkeit, Ausnahmen von der Zulassungspflicht für wissenschaftliche Versuche erteilen zu können, neu geregelt worden. In der Vergangenheit oblag es jeweils den zuständigen obersten Landesbehörden im Benehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut als Zulassungsstelle (PEI), die Genehmigung zur Abgabe und Anwendung eines in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugelassenen Tierimpfstoffes zu erteilen, soweit für die betreffende Tierseuche ein Tierimpfstoff im Inland nicht zugelassen war (§ 17c Absatz 4 Nummer 4 geltende Fassung TierSeuchG). Vor dem Hintergrund, dass das PEI im Inland ohnehin für die Zulassung immunologischer Tierarzneimittel zuständig ist, ist es naheliegend, die Genehmigung für Abgabe und Anwendung derartiger nicht zugelassener Tierimpfstoffe der Zulassungsstelle zu übertragen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, um die Ausnahmeerteilung auf eine Behörde zu konzentrieren und insoweit eine einheitliche Genehmigungspraxis zu realisieren. Auch im Hinblick auf die Erteilung von Ausnahmen für wissenschaftliche Versuche waren in der Vergangenheit die zuständigen obersten Landesbehörden zuständig (§ 17c Absatz 4 Nummer 2 geltende Fassung TierSeuchG). Das führte zum Teil dazu, dass (noch) nicht zugelassene Tierimpfstoffe z.T. vermehrt eingesetzt wurden, ohne dass der pharmazeutische Unternehmer sein Zulassungsbestreben erkennen ließ. Insoweit wurde das Zulassungsgebot bei Tierimpfstoffen über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen mit deren fortwährender Verlängerung teilweise unterlaufen. Aussagekräftige Hinweise zu Wirksamkeit, Qualität und Pharmakovigilanz aus den wissenschaftlichen Versuchen waren zudem kaum verfügbar. Auch zukünftig muss es Feldversuche geben, um das Verhalten von Tierimpfstoffen unter Feldbedingungen beurteilen zu können und diese Beurteilung in die Zulassung einfließen zu lassen. Da das PEI für die Zulassung von Tierimpfstoffen zuständig ist, liegt es nahe, dass das PEI auch zuständig sein sollte für die Erteilung entsprechender Ausnahmegenehmigungen im Vorfeld eines Zulassungsverfahrens. Insoweit soll zukünftig nicht mehr die oberste Landesbehörde für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zuständig sein, sondern das PEI. Dabei ist vorgesehen, derartige Ausnahmegenehmigungen zu befristen, um jeweils prüfen zu können, ob die Voraussetzungen noch vorliegen. Die zuständigen Landesbehörden werden über die Herstellung des Benehmens eingebunden. Gleichzeitig wird die Möglichkeit, Ausnahmen von der Zulassungspflicht für wissenschaftliche Versuche erteilen zu können, auf Invitro-Diagnostika ausgedehnt, um zu ermöglichen, dass die Tests mit Proben aus dem Feld validiert werden können.

Mit dem neuen Absatz 7 werden, obschon in der Vergangenheit bereits praktiziert, die jeweiligen Zulassungsstellen verpflichtet, die Zulassungen von immunologischen Tierarzneimitteln bzw. Invitro-Diagnostika bekannt zu machen, um insbesondere die Anwender darüber in Kenntnis zu setzen, dass für bestimmte Tierseuchen Tierimpfstoffe oder Invitro-Diagnostika zur Verfügung stehen.

Mit dem neuen Absatz 8 wird den beiden Zulassungsbehörden, dem Paul-Ehrlich-Institut für immunologische Tierarzneimittel und dem Friedrich-Loeffler-Institut für Invitro-Diagnostika, die Möglichkeit eingeräumt, den verschiedensten Behörden Auskünfte zu erteilen, soweit sie zur Durchführung tierimpfstoffrechtlicher Vorschriften erforderlich sind (z.B. GMP gerechte Herstellung von Tierimpfstoffen oder auftretende Risiken bei der Anwendung bestimmter Tierimpfstoffe).

Zu § 11 (Herstellung)

§ 11 entspricht mit redaktionellen Anpassungen weitgehend § 17d des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.

Gleichwohl wird Absatz 1 dahingehend erweitert, dass zukünftig die Hersteller von bestandspezifischen Impfstoffen auch einer Herstellungsgenehmigung bedürfen: Damit soll sichergestellt werden, dass diese Impfstoffe unter Bedingungen hergestellt werden, die auch eine entsprechende Qualität der stallspezifischen Impfstoffe gewährleisten.

Absatz 2 wird dahingehend erweitert, dass die Hersteller, denen eine Herstellungserlaubnis erteilt worden ist, der zuständigen Behörde bestimmte näher definierte Angaben mitzuteilen haben. Die zuständige Behörde ihrerseits hat diese Angaben dem Paul-Ehrlich-Institut zu übermitteln mit dem Ziel, einen Überblick für die gesamte Bundesrepublik zu bekommen, für welche Tierseuchenerreger wie viele Chargen bestandspezifischer Tierimpfstoffe hergestellt worden sind. Dieser Überblick dient auch der Überprüfung einer möglichen Zulassungsnotwendigkeit.

Absatz 4 wird um einen Satz 2 erweitert, um einem sich in der Praxis entwickelten Tatbestand Rechnung zu tragen: Prüfungen an immunologischen Tierarzneimitteln werden auch in spezialisierten Prüflaboratorien durchgeführt. Dieser Umstand war im bisher geltenden Recht nicht abgebildet und soll nunmehr den praktischen Gegebenheiten angepasst werden.

Zu § 12 (Verbringungs- und Einfuhrverbote)

§ 12 entspricht § 6 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes und enthält grundsätzliche Verbotsregelungen für die Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr sowie das innergemeinschaftliche Verbringen und wird erweitert um Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission. Dies ist insoweit von Bedeutung, als z.B. Fische, die wegen einer nicht exotischen Fischkrankheit geschlachtet wurden, ausgenommen in den Verkehr gebracht werden können. Weiterhin wird Absatz 1 um einen Ausnahmetatbestand erweitert, mit dem es bei Kapazitätsengpässen im Inland in Verarbeitungsbetrieben der Kategorie 1 oder 2 im Rahmen von Tierseuchenausbrüchen ermöglicht werden soll, auf behördliche Anordnung getötete Tiere auch in Verarbeitungsbetriebe in anderen Mitgliedstaaten zu transportieren, um sie dort verarbeiten und unschädlich beseitigen zu können.

Zu § 13 (Rechtsverordnungen zur Regelung des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr)

Absatz 1 entspricht § 7 Absatz 1 und 1a des bisher geltenden Tierseuchengesetzes. In die Ermächtigung zur Regelung des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr und der Ausfuhr, wird nunmehr auch die Durchfuhr aufgenommen, da im Rahmen der Durchfuhr unter Gesichtspunkten des Tierschutzes Tiere im Inland abgeladen werden müssen und insoweit auch die Möglichkeit einer eventuellen Seuchenverschleppung besteht.

Absatz 2 entspricht § 7 Absatz 3 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.

Zu § 14 (Grundsatz der Entschädigung)

§ 14 entspricht im Wesentlichen § 66 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.

Allerdings wird vor dem Hintergrund der in der Vergangenheit geführten Diskussion über den Zeitraum, innerhalb dessen Schäden bedingt durch Impfungen oder diagnostischen Maßnahmen zu entschädigen sind, nunmehr konkretisiert (Nummer 5). In der Vergangenheit wurden Impfschäden mehrfach auch noch lange Zeit nach einer Impfung geltend gemacht, so dass die Ursächlichkeit der Impfung für den eingetretenen Schaden zweifelhaft war. Dennoch haben Gerichte im Sinne der Tierhalter entschieden. Um zukünftig die Ursächlichkeit eines durch Impfung eingetretenen Schadens in eine zeitliche Beziehung zu der durchgeführten Maßnahme zu setzen, wird ein Zeitrahmen eingeführt, der im Hinblick auf eine Entschädigung relevant ist (30 Tage). Zudem wird in Nummer 6 auch Geflügel einbezogen, denn im Falle von z.B. Veränderungen, die für niedrigpathogene aviäre Influenza oder aber auch für Geflügelpest sprechen und die im Rahmen der Fleischuntersuchung festgestellt werden, ist nach geltendem Recht keine Entschädigung möglich (im Gegensatz zu bei Rindern, Schweinen und Schafen auftretenden Tierseuchen). Da derartige Fälle in der Vergangenheit aufgetreten sind, wird mit einer Erweiterung der Tierart "Geflügel" dem Erfordernis Rechnung getragen, auch eine Entschädigung für Geflügel zu leisten, das Schlachtstätten zugeführt und das bei der Schlachttieruntersuchung weder als seuchenkrank noch als seuchenverdächtig befundet, bei der Fleischuntersuchung jedoch auf Grund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift gemaßregelt wurde.

Zu § 15 (Höhe der Entschädigung)

§ 15 regelt die Entschädigung für Tierverluste, die durch Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen eingetreten sind oder wenn solche im Todesfall von Tieren in Bezug auf diese hätten ergriffen werden müssen.

Absatz 1 entspricht im Wesentlichen § 67 Absatz 1 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.

In Absatz 2 werden die Höchstsätze für die Entschädigung für Tierverluste festgelegt und der Entschädigungshöchstsatz für Pferde um Esel, Maulesel und Maultiere erweitert, da diese Tierarten zukünftig nicht mehr dem § 16 unterfallen und insoweit ein Höchstsatz festgesetzt werden musste. Die durch Artikel 17 des Gesetzes zur Umstellung von Vorschriften im land- und forstwirtschaftlichen Bereich auf Euro vom 25. Juni 2001 (BGBl. 1 S. 1215) von der Währung DM auf die Währung Euro umgestellten Höchstsätze werden nunmehr auf runde Beträge auf- oder abgerundet. Vor dem Hintergrund, dass die im Gesetz genannten Höchstsätze nach Information der Tierseuchenkassen der Länder bisher selten ausgeschöpft worden sind, erscheint auch eine geringfügige Abrundung nach unten unproblematisch. Zusätzlich werden in den Katalog der Tierarten, für die Höchstsätze festgelegt werden, Fische aufgenommen.

Für Hummeln, die in Deutschland überwiegend zur Bestäubung von in Gewächshäusern gehaltenen Pflanzenarten gehalten werden und die auch für Bienenkrankheiten empfänglich sind, wird der für Bienenvölker geltende Höchstsatz eingeführt, der insgesamt um 50 Euro auf 200 Euro angehoben wird.

Durch die Änderung des EU-Fischseuchenrechts (Richtlinie 2006/88/EG) sind auch beim Auftreten bestimmter Fischseuchen zunehmend rigorose Bekämpfungsmaßnahmen bis hin zur Tötung zu ergreifen. Insoweit sollen für Fische entsprechende Höchstsätze festgelegt werden. Da die Schätzung des gemeinen Wertes eines einzelnen Fisches zu erheblichen Schwierigkeiten führt, wird der gemeine Wert pro Gewichtseinheit (10 Euro pro Kilogramm Lebendgewicht) festgelegt.

Absatz 3 entspricht § 67 Absatz 3 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes und regelt die Minderung der Entschädigung in bestimmten Fällen.

Weiterhin wird in Absatz 4 Satz 2 durch die Einfügung des Wortes "unmittelbar" klargestellt, dass die bei der Verwertung oder Tötung entstehenden Kosten eingegrenzt werden eben auf solche Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwertung und Tötung eines Tieres stehen. Weitere, nur in mittelbarem Zusammenhang stehende Kosten, wie z.B. Kosten, die im Vorfeld im Hinblick auf vertragliche Gestaltung von z.B. CO₂- Lieferungen oder "standby"-Verträgen für Personal, welches bei der Tötung eingesetzt werden soll, entstanden sind, fallen insoweit nicht unter den Entschädigungstatbestand. Ansonsten entspricht Absatz 4 § 67 Absatz 4 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.

Zu § 16 (Ausschluss der Entschädigung)

§ 16 entspricht im Wesentlichen § 68 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes. Allerdings wurden Esel, Maulesel und Maultiere aus dem Katalog der Tierarten gestrichen, für die eine Entschädigung entfällt, da diese Tiere z.B. den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung unterliegen und im Ereignisfall, z.B. bei Feststellung von Infektiöser Anämie, auch getötet und unschädlich beseitigt werden. Zudem ist der gemeine Wert von Eseln, Mauleseln und Maultieren nicht schwerer zu schätzen als der der Pferde und Leistungen der Tierseuchenkasse könnten für diese inzwischen weiter verbreiteten Tierarten erbracht werden. Zudem wird § 16 dahingehend ergänzt, dass zukünftig Zierfische von der Entschädigung ausgeschlossen werden sollen (neue Nummer 10), da Zierfische, und hier insbesondere Koikarpfen, die überwiegend zu Hobbyzwecken gehalten werden, zum Teil erhebliche (Liebhaber-) Preise erzielen.

Zu § 17 (Entfallen der Entschädigung)

§ 17 entspricht, abgesehen von redaktionellen Anpassungen der in Bezug genommenen Rechtsvorschriften, § 69 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes. Der in Absatz 1 Satz 2 genannte "vollständige Antrag" beinhält auch, dass Angaben über die Tötungskosten und Entsorgungskosten enthalten sein müssen.

Zu § 18 (Teilweise Entschädigung)

§ 18 entspricht, abgesehen von redaktionellen Anpassungen der in Bezug genommenen Rechtsvorschriften, § 70 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes mit der Erweiterung, dass zukünftig nicht nur im Falle des § 17 Absatz 1 Satz 1, sondern auch im Falle des § 17 Absatz 1 Satz 2 die Möglichkeit eröffnet werden soll, bei nicht fristgerechter Vorlage eines vollständigen Antrages eine teilweise Entschädigung bzw. Erstattung zu gewähren.

Zu § 19 (Entschädigungspflichtiger)

§ 19 entspricht § 71 des bisher geltenden Tierseuchengesetz. In Absatz 2 Satz 1 werden auf Anregung der Ländern die Bienen als Tierart aufgenommen, für die Tierseuchenkassenbeiträge zu erheben sind; Vergleichbares gilt für Hummeln. Mit Absatz 2 Satz 2 wird aber den Ländern, die für Bienen (oder Hummeln) keine Tierseuchenkassenbeiträge zu erheben gedenken, die Möglichkeit eingeräumt, von der Erhebung abzusehen. Zugleich wird es zukünftig möglich sein, dass für bestimmte Tierarten die Beitragserfassung zusammen erfolgt und insoweit für mehrere Tierarten eine Kasse geführt wird.

Unabhängig von den Entschädigungsregelungen im TierGesG bleibt es den Ländern unbenommen, über die Regelung der Zuständigkeiten des § 19 hinaus auch beihilferechtliche Regelungen für z.B. Vorbeugemaßnahmen unter Beachtung gemeinschaftsrechtliche Vorgaben zu treffen.

Zu § 20 (Entschädigungsberechtigter, Forderungsübergang)

§ 20 entspricht, abgesehen von redaktionellen Anpassungen der in Bezug genommenen Rechtsvorschriften, den §§ 72 und 72 a des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.

Zu § 21 (Ergänzende Bestimmungen)

§ 21 entspricht, abgesehen von redaktionellen Anpassungen der in Bezug genommenen Rechtsvorschriften, im Wesentlichen den §§ 71a, 72b, 72c und 72 d des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.

Neu aufgenommen wird eine Vorschrift (Absatz 4), mit der sichergestellt wird, dass weitergehende Regelungen der Länder oder Leistungen der Tierseuchenkassen unberührt bleiben und insoweit kein Zweifel daran besteht, dass Bundesrecht einer Übertragung von Aufgaben auf die Tierseuchenkassen durch Landesrecht nicht entgegensteht.

Mit dem neuen Absatz 6 wird eine verkürzte Verjährungsfrist von einem Jahr eingeführt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Antragsfrist für eine Entschädigung lediglich 30 Tage beträgt und nach den einschlägigen Bestimmungen des EG-Rechtes bereits nach 90 Tagen ausgezahlt worden sein muss (Verordnung (EG) Nr. 349/2005). Im Bereich freiwilliger Leistungen wird seitens der Tierseuchenkassen seit Jahren ebenfalls eine einjährige Verjährungsfrist angenommen. Für eine einjährige Verjährungsfrist spricht auch die Planbarkeit des Haushaltes der Tierseuchenkassen: der aufzustellende Haushalt dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben im Bewilligungszeitraum notwendig ist. Eine vom Haushaltsjahr abweichende Verjährungsfrist würde der ordentlichen Haushaltsplanung und -führung entgegenstehen.

Ergänzend ist herauszustellen, dass maßgeblich zur Deckung der Ausgaben des jeweiligen Haushaltsjahres die Tierseuchenkassenbeiträge im Haushalt einzustellen sind. Der Planung des Haushaltes muss somit die Kalkulation der erforderlichen Beiträge für die verschiedenen Tierarten anhand der erbrachten sowie der bekannten, zukünftig noch zu erbringenden Leistungen je Tierart vorausgehen. Ein zeitnaher Antrag und Geldfluss ist dazu Voraussetzung. Ein enger zeitlicher Zusammenhang von Ausgaben und Einnahmen führt zum einen zur besseren Nachvollziehbarkeit, beispielsweise für Beschlussorgane oder Aufsichtsbehörden der Tierseuchenkassen, und zum anderen auch zu einer höheren Beitragsgerechtigkeit für die Tierhalter.

Zu § 22 (Datenerhebung)

Der neue § 22 regelt nunmehr die Übermittlung bestimmter Angaben im Zusammenhang mit tierseuchenrechtlichen Vorschriften erhobenen Untersuchungsbefunden unmittelbar von den von den Ländern beauftragten Untersuchungseinrichtungen an die zuständige Behörde, wobei sich die zuständige Behörde allerdings auch Dritter bedienen kann, soweit dieser Dritte (z.B. die HIT-Datenbank) ordnungsgemäß für die Wahrnehmung der Aufgabe beliehen worden ist. Tierhalter sind tierseuchenrechtlich verpflichtet, regelmäßig bestimmte Untersuchungen auf Tierseuchen (z.B. Brucellose, Leukose, Aujeszkysche Krankheit, Bovine Herpesvirus Infektion Typ 1, Bovine Virusdiarrhoe,....) bei verschiedenen landwirtschaftlich genutzten Tierarten vornehmen zu lassen. Die Länder ordnen dabei an, bei welcher Untersuchungseinrichtung dies zu erfolgen hat; es sind dies regelmäßig staatliche Untersuchungsämter/-einrichtungen. Im Falle einer positiver Befundung im Hinblick auf eine anzeigepflichtige Tierseuche ist die jeweils betroffene Untersuchungseinrichtung (neben dem Tierhalter) verpflichtet, dies der zuständigen Behörde anzuzeigen, damit diese ggfl. weitere Schritte einleiten kann, um eine Seuchenverschleppung möglichst zu verhindern. Die vielen negativen Ergebnisse gelangen in der Regel nicht zur Kenntnis der zuständigen Behörde, da sie keine weiteren Maßnahmen der zuständigen Behörde nach sich ziehen. Gleichwohl sind die negativen Untersuchungsergebnisse wichtig, weil Grundlage dafür, dass sich Deutschland z.B. als frei von den oben genannten Tierseuchen erklären kann. Die regelmäßige Untersuchung dient insoweit

BMELV ist verpflichtet, der Europäischen Kommission die Untersuchungsergebnisse aggregiert mitzuteilen, um zu dokumentieren, dass der Mitgliedstaat Deutschland seinen sich aus dem EG- bzw. EU-Recht ergebenden Verpflichtungen nachgekommen ist.

In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, dass die mit der Untersuchung befasste staatliche Untersuchungseinrichtung die negativen Untersuchungsergebnisse unmittelbar der zuständigen Behörde mitteilt, um einen rechtzeitigen Überblick über die Tiergesundheitssituation zu erlangen. Der Weg, dass jeder einzelne Tierhalter die zuständige Behörde über die negativen Untersuchungsergebnisse informiert scheint insoweit nicht zielführend, da die Datenübermittlung an die Europäische Kommission fristgebunden (Stichtag 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres) ist und die Sorge besteht, dass die Tierhalter die Ergebnisse eben nicht fristgerecht übermitteln. Zwar könnte der einzelne Tierhalter auch die Untersuchungseinrichtung beauftragen, die Daten der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen; gleichwohl ist auch hier nicht absehbar, welche Tierhalter davon Gebrauch machen würden, sodass auch in diesem Fall eine verzögerte Datenübermittlung eintreten würde. Weiterhin sind die negativen Untersuchungsergebnisse auch Grundlage für die Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen durch die zuständige Behörde im innergemeinschaftlichen Handel. Dies ist problemlos möglich, wenn die zuständige Behörde Kenntnis über den Gesundheitszustand der Tiere des jeweils betroffenen Tierhalters hat (Absatz 1 Satz 1). Der jeweils betroffene Tierhalter bekommt gleichwohl, obschon die Untersuchungsergebnisse zunächst ohne sein Wissen von der Untersuchungseinrichtung an die zuständige Behörde transferiert werden sollen, die Ergebnisse auch von der Untersuchungseinrichtung mitgeteilt (Absatz 1 Satz 2).

Absatz 1 soll daher die zuständige Behörde in die Lage versetzen, rasch den Tiergesundheitsstatus eines bestimmten Tieres, der Tiere eines Betriebes oder eines Gebietes abschätzen zu können. Grundlage dazu sind die oben erwähnten Untersuchungen. Ähnliches gilt für die Zusammenführung von Daten für die jährliche Berichterstattung des Bundes gegenüber der Europäischen Kommission. Auch hier musste in der Vergangenheit mit nicht unerheblichem Aufwand recherchiert werden, wie viele Untersuchungen auf welche Tierseuchen bei welchen Tieren mit welchem Ergebnis durchgeführt worden sind, da eine Meldepflicht für negative Ergebnisse bisher nicht besteht. Da diese jährlichen Berichte fristgebunden sind und auch Einfluss auf die Mitfinanzierung der Untersuchungen durch die Europäische Union haben können, ist eine möglichst rasche und vollständige Erhebung der Daten geboten, nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass in der Vergangenheit Probleme bei der Erhebung der Daten aufgetreten sind und eine vollständige Erfassung der benötigten Daten nicht immer erfolgte. Die neue Pflicht soll hier eine vollständige Datenerhebung ermöglichen.

Mit Absatz 2 wird eine Pflicht für den Tierhalters eingeführt, Angaben zu seinem Bestand der zuständigen Behörde zu übermitteln. Dies ist im Hinblick auf die Zuordnung der Befunde erforderlich. Die Registriernummer der jeweiligen Betriebe bedarf keiner Mitteilung, da diese von der zuständigen Behörde dem Tierhalter nach dessen Anzeige, dass er eine Tierhaltung betreibt, zugeteilt bekommt.

In Absatz 3 werden die Zwecke, zu denen die Daten übermittelt werden sollen, näher festgelegt.

Absatz 4 schafft die Rechtsgrundlage für die Nutzung der übermittelten Angaben durch die zuständigen Behörden für die Erledigung ihrer Aufgaben zu den in Absatz 3 genannten Zwecken.

Absatz 5 ermöglicht, dass das Friedrich-Loeffler-Institut auf Anfrage ebenfalls die übermittelten Daten erhält und für bestimmte Zwecke (Erstellung von Risikobewertungen,oder Durchführung epidemiologischer Erhebungen sowie Forschung) nutzen kann.

Absatz 6 stellt klar, dass der jeweils betroffene Tierhalter auch das Recht hat, Zugriff zu den über seine Tiere oder seinen Betrieb gespeicherten Daten zu erhalten und den Auszug seiner Daten als Vorzertifikat für eine im innergemeinschaftlichen (z.B. BHV 1) oder Drittlandhandel auszustellende tierärztliche Bescheinigung nutzen kann.

Absatz 7 regelt die Aufbewahrungsfrist der gespeicherten Daten; grundsätzlich sollen die Daten nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht werden. Im Hinblick auf epidemiologische Auswertungen und vor dem Hintergrund der Lebensdauer landwirtschaftlicher Nutztiere wird eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren festgelegt.

Zu § 23 (Überwachung)

Die Absätze 1 und 2 entsprechen im Wesentlichen den Absätzen l bis 3 des § 2 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes mit einer Änderung des Absatzes 2 dahingehend, dass Tierärzten, die außerhalb einer zuständigen Behörde, z.B., in einer kurativen Praxis tätig sind, öffentliche Aufgaben durch Landesrecht übertragen werden können. Diese Übertragung ist z.B. in Krisenzeiten im Hinblick auf Untersuchungen von Tieren oder Probenahmen angezeigt.

Mit dem neuen Absatz 3 werden der zuständigen Behörde alle erforderlichen rechtlichen Möglichkeiten eingeräumt, um Verdachtsfälle oder Verstöße auszuräumen bzw. im Vorfeld bereits tätig zu werden.

Absatz 4 entspricht § 73 Absatz 2 und 6 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.

Absatz 5 entspricht in Teilen § 73 Absatz 3 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes. Mit Absatz 5 wird zunächst klargestellt, dass Personen, die von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 beauftragt worden sind, sowie in Begleitung befindliche Sachverständige des Bundes, aus Mitgliedstaaten, Drittländern oder der Europäischen Kommission, Grundstücke und Geschäftsräume betreten dürfen, um geschäftliche Unterlagen einzusehen oder zu prüfen. Dieses Recht soll zukünftig auch Personen des Friedrich-Loeffler-Instituts im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben eingeräumt werden. Das Friedrich-Loeffler-Institut wirkt u.a. im Benehmen mit der zuständigen Behörde mit bei epidemiologischen Nachforschungen im Rahmen von Tierseuchenausbrüchen (s. § 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3) mit. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die epidemiologische Aufarbeitung verschiedentlich dadurch be- oder verhindert wurde, als den Sachverständigen des Betreten von Grundstücken oder Geschäftsräumen verwehrt wurde. Um eigenständig diese epidemiologischen Ermittlungen durchführen zu können, ist insoweit ein Betretungsrecht unbedingte Voraussetzung. Alternativ käme in Frage, dass das FLI seine Ermittlungen zusammen mit entsprechendem Personal der zuständigen Behörde durchführt. Dies jedoch würde für die Seuchenbekämpfung notwendiges Personal unnötig binden.

Die Absätze 6 bis 8 entsprechen im Wesentlichen den Absätzen 3a bis 6 des § 73 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes. (Absatz 6 = Absatz 3a, Absatz 7 = Absatz 3b, Absatz 8 = Absatz 4).

Absatz 7 entspricht mit redaktionellen Anpassungen im Wesentlichen dem bisher geltenden § 17c Absatz 5 des Tierseuchengesetzes.

Absatz 9 entspricht im Wesentlichen § 73 Absatz 5 des geltenden Tierseuchengesetzes. Er wird allerdings dahingehend erweitert, dass zukünftig der Verfügungsberechtigte oder der Tierhalter dulden muss, dass neben den von der zuständigen Behörde beauftragten Personen auch Personen des Friedrich-Loeffler-Instituts befugt sind, z.B. im Rahmen der epidemiologischen Erhebungen notwendige Proben zu entnehmen. Insoweit wird auch auf die Begründung zu Absatz 6 verwiesen.

Mit dem neuen Absatz 10 wird die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass im Rahmen der Durchführung des Monitorings Auskünfte eingeholt oder aber Geschäfts-, Betriebs- oder Lagerräume z.B. zwecks Probenahme betreten werden dürfen.

Mit dem neuen Absatz 11 wird für die zuständige Bundesoberbehörde (Paul-Ehrlich-Institut) die Möglichkeit geschaffen, selbst auch Untersuchungen vorzunehmen, um für die im Wege einer Ausnahmegenehmigung z.B. zur Anwendung kommenden Tierimpfstoffe entsprechende Pharmakovigilanzdaten erheben zu können. Diese Daten aus dem Feld, die grundsätzlich auch vom pharmazeutischen Unternehmer zu erheben sind, stellen eine wichtige Grundlage für die Zulassung von Tierimpfstoffen dar.

Mit dem neuen Absatz 12 soll bezweckt werden dass den für die Überwachung der Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes zuständigen Behörden Informationen anderer Behörden, die für die Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes von Relevanz sein können, übermittelt werden. Anhaltspunkte dazu können sich im Rahmen der Lebensmittel-, der Tierarzneimittel-, der Futtermittel- oder aber auch der Tierschutzüberwachung ergeben.

Mit dem neuen Absatz 13 wird das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes eingeschränkt, da es im Rahmen der Überwachung möglich sein muss, z.B. Post- oder Briefsendungen zu kontrollieren (z.B. Versenden von Tierseuchenerregern oder von infektiösem Material), um gezielt eine Seuchenverbreitung zu unterbinden.

Zu § 24 (Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen)

§ 24 entspricht im Wesentlichen, von redaktionellen Änderungen abgesehen, § 16 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes. Erweitert wird die Vorschrift in Absatz 1 allerdings um Vogelbörsen, da auf Vogelbörsen in der Regel viele Tiere, z.T. auch exotischer Arten, zusammenkommen und über eine Vielzahl von Tierhaltern eine Verschleppung evt. vorhandener Tierseuchenerreger nicht ausgeschlossen werden kann. Von daher ist es angezeigt, dass auch diese "Veranstaltungen" überwacht werden.

Zu § 25 (Rechtsverordnungen zur Überwachung)

Absatz 1 entspricht, abgesehen von redaktionellen Anpassungen, § 73a des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.

Absatz 2 entspricht, abgesehen von redaktionellen Anpassungen, § 78 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.

Absatz 3 entspricht, abgesehen von redaktionellen Anpassungen, § 78a des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.

Der neue Absatz 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass sich aus verschiedenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft/Europäischen Union für die Mitgliedstaaten Meldeverpflichtungen ergeben. Um eine einheitliche Durchführung der Meldepflichten zukünftig sicherzustellen, wird das Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, welche Daten und in welchem Format von den Ländern dem Friedrich-Loeffler-Institut zur Verfügung zu stellen sind.

Zu § 26 (Friedrich-Loeffler-Institut)

Die Absätze 1 bis 3 entsprechen im Wesentlichen den Absätzen 1 und 2 des § 4 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes mit folgenden Änderungen:

Zum einen wird der Teil des bisherigen § 4 Absatz 2, der dem Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) bestimmte Forschungstätigkeiten zuweist, vorgezogen und nunmehr in Absatz 1 geregelt. Damit wird der Charakter des FLI als Forschungseinrichtung stärker als bisher betont. Wesentliche Aufgabe des FLI ist aber auch die Politikberatung; insoweit wird diese Aufgabe nunmehr auch in Absatz 1 aufgenommen.

Über die in Absatz 1 beschriebenen Forschungsaufgaben hinaus werden in Absatz 2 weitere originäre Aufgaben des FLI beschrieben. Dabei geht es einerseits um die Zulassung von Invitro-Diagnostika (vgl. § 10 Absatz 2), die Erstellung von Riskobewertungen auf dem Gebiet der Tiergesundheit als Grundlage für ein entsprechendes Risikomanagement sowie die Beobachtung der weltweiten Tiergesundheitssituation unter besonderer Berücksichtigung der Einfuhren lebender Tiere und Erzeugnisse aus Gebieten, in denen in Deutschland getilgte oder nicht vorkommende Tierseuchen vorherrschen. Die Risikobewertungen schließen ein, dass das FLI ein mögliches Risiko der Einschleppung von Tierseuchenerregern nach Deutschland bewertet. Mit Satz 2 des Absatzes 2 wird deutlich gemacht, dass die Zulassungsstelle innerhalb des FLI, sowohl organisatorisch als auch insbesondere personell getrennt sein muss von den übrigen Organisationseinheiten des Bundesforschungsinstitutes.

Zum anderen wird in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 das FLI in die Erstellung von Monitoringplänen und die Auswertung der erzielten Ergebnisse einbezogen. Das FLI ist vor dem Hintergrund seiner wissenschaftlichen Expertise einerseits und der stetigen Beobachtung der Tierseuchenlage weltweit in Verbindung mit der diesbezüglichen Auswertung von Einfuhrdaten (lebende Tiere, Erzeugnisse) andererseits am ehesten in der Lage, die Grundlage dafür zu erstellen, auf welche Tierseuchenerreger im Rahmen eines Monitoring zu untersuchen sein wird. Weiterhin wird Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 um eine Regelung ergänzt, nach der das FLI zukünftig bei epidemiologischen Untersuchungen bereits im Falle eines Seuchenverdachts mitwirkt, mit dem Ziel, evt. weitere Tierseuchenausbrüche vermeiden zu helfen. Bisher war eine Mitwirkung bei epidemiologischen Untersuchungen erst im Falle des Ausbruchs von Tierseuchen vorgesehen. Das FLI wird aber grundsätzlich nur dann aktiv, wenn die zuständigen Behörden die Expertise des FLI anfordern; die epidemiologischen Erhebungen des FLI werden zudem in Absprache mit den vor Ort zuständigen Behörden durchgeführt werden. Überdies ist das FLI, wie bisher, nationales Referenzlabor sowohl im Sinne des EU-Tierseuchenrechts als auch im Hinblick auf Tierseuchen, die keiner EU-weiten Regelung unterliegen. Zudem, und das ist neu aufgenommen, fungiert das FLI auch als Referenzlabor für andere Mitgliedstaaten (z.B. hinsichtlich Maul- und Klauenseuche für die Slowakei) oder für Internationale Institutionen (z.B. für Tollwut (WHO), Aviäre Influenza, Brucellose u.a. (OIE) oder Schweinepest (FAO)). Hieraus ergibt sich jeweils eine Verantwortlichkeit des FLI hinsichtlich der Standardisierung der Diagnostik in den Untersuchungsinstitutionen sowie zur Sicherstellung dieser Standards durch die Durchführung von Ringversuchen.

Absatz 4 entspricht im Wesentlichen den Absätzen 3 und 4 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes. In dem Tiergesundheitsjahresbericht wird die Tiergesundheitssituation insbesondere im Hinblick auf anzeigepflichtige Tierseuchen dargelegt; personenbezogene Daten sind in dem Jahresbericht nicht enthalten.

Mit dem neuen Absatz 5 wird eine Rechtsgrundlage für die bisher schon vom FLI wahrgenommene Beratungstätigkeit der Länder geschaffen. An erster Stelle bei der Früherkennung von Tierseuchen steht die Entwicklung einer Konzeption zur Erkennung und Verhinderung der Verschleppung. Konzepte zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten gründen sich auf den Stand des Wissens und der Technik, eine qualifizierte Analyse erhobener Daten sowie deren Bewertung und Schlussfolgerungen für Interventionen. Zentrale Aufgabe des FLI ist neben der eigenen Forschung auch die Verfolgung international verfügbarer Literatur. Die Detailkenntnis in den Bereichen Ursache, Diagnostik, Prävention, Epidemiologie und Bekämpfung übertragbarer Tierkrankheiten versetzt das FLI in die Lage, wirksame und effektive Vorschläge zur Tierseuchenvorbeuge und -bekämpfung zu erarbeiten. Insoweit sollte das FLI sein Wissen und seine Erfahrung bei Bedarf den Ländern zu Verfügung stellen, wobei es sich allerdings um schwerwiegende, also besondere Gefahrensituationen handeln muss. Die jetzt schon vom FLI im Rahmen seiner Tätigkeit wahrgenommene Zusammenarbeit mit Behörden oder nationalen und internationalen Forschungsinstitutionen wird nunmehr gesetzlich festgeschrieben.

Mit dem neuen Absatz 6 werden die Aufgaben des FLI ebenfalls erweitert. Die Schutzimpfung hat sich als eine der effektivsten Maßnahmen der Tierseuchenvorbeuge zur Verhütung übertragbarer Krankheiten erwiesen. Dies gilt trotz des bei manchen Tierseuchen etablierten Impfverbotes. Unabhängig davon, dass Tierimpfstoffe einer staatlichen Prüfung und Zulassung unterliegen, ist es - unabhängig von den Empfehlungen der Tierimpfstoffhersteller - angezeigt, unabhängig von der Tierart, Empfehlungen herauszugeben, gegen welche Krankheiten vor dem Hintergrund epidemiologischer Gegebenheiten grundsätzlich (auf freiwilliger Ebene) geimpft werden sollte. Diese Empfehlungen enthalten keine personenbezogenen Angaben, sondern enthalten lediglich Impfempfehlungen. Insoweit soll beim FLI eine Ständige Impfkommission eingerichtet werden, die Empfehlungen zu Schutzimpfungen und zum effektiven Einsatz der Tierimpfstoffe gibt. Dazu gehört die Aufstellung eines "Impfkalenders", die Beschreibung von Indikatoren und Gegenanzeigen sowie Anleitungen zur Durchführung der Impfung. Eine vergleichbare Ständige Impfkommission im Humanbereich ist seit langer Zeit im Robert Koch-Institut angesiedelt. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu dieser Kommission zu regeln.

Zu § 27 (Durchführung bei Bundeswehr, Kliniken und Instituten)

§ 27 entspricht § 3 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes mit der Änderung in Absatz 1, dass ausdrücklich klar gestellt wird, das im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung die Dienststellen der Bundeswehr auch für die Durchführung der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zuständig ist. Wie bisher schon wird klargestellt, dass die Zuständigkeiten für das innergemeinschaftliche Verbringen sowie für die Ein-, Durch- und Ausfuhr bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden verbleiben.

Zu § 28 (Mitwirkung der Zolldienststellen)

Die Befugnisse der Zollstellen, deren Mitwirkung in § 2a des bisher geltenden Tierseuchengesetzes geregelt war, werden weitgehend den Regelungen der Mitwirkung von Zollstellen im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (dort § 55). Mit dem neuen Satz 3 Absatz 1 wird das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes eingeschränkt, da es im Rahmen der Einfuhrüberwachung möglich sein muss, z.B. Post- oder Briefsendungen zu kontrollieren (z.B. Versenden von Tierseuchenerregern oder von infektiösem Material), um gezielt eine Seuchenverbreitung zu unterbinden.

Die Regelungen des Absatzes 2 dienen der nationalen Durchführung des elektronischen Informationsaustausches zwischen den Zolldienststellen und den Veterinärbehörden nach den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. (EG) Nr. L 21 vom 28.1.2004, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (ABl. (EG) Nr. L 49 vom 19.2.2004, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung. Im Hinblick auf die Übermittlung der für die Überwachung erforderlichen Angaben sollte dies seitens der Zolldienststellen nicht nur auf ein Ersuchen der Veterinärbehörden erfolgen, sondern automatisch, da die erforderlichen Informationen bei den Zolldienststellen vorliegen und ein Ersuchen der zuständigen Behörde nicht zur Überwachung der eingeführten Tiere und Erzeugnisse geeignet ist. Zur Gewährleistung eines einheitlichen Verfahrens ist durch das Bundesministerium eine Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erlassen.

Absatz 2 lehnt sich an die Regelungen des § 49 Absatz 5 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch an.

Absatz 3 entspricht § 7b des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.

Zu § 29 (Bereitstellung von Tierimpfstoffen; Tierseuchenbekämpfungszentren)

Absatz 1 entspricht § 78b und Absatz 2 dem § 78c des bisher geltenden Tierseuchengesetzes. Vor dem Hintergrund, dass auf EU-Ebene bei den hochkontagiösen Tierseuchen (Maul- und Klauenseuche, Klassische Schweinepest, hochpathogene aviäre Influenza) ein grundsätzliches Impfverbot existiert, reduziert sich das Erfordernis des Absatzes 1 im Hinblick auf eine Notimpfung auf das Vorrätighalten von von Maul- und Klauenseucheimpfstoff. Für die Aviäre Influenza steht kein Impfstoff zur Verfügung. Im Hinblick auf die Schweinepest ist zunächst das Impfkonzept mit der Europäischen Kommission (Vollvirusimpfstoff, Markerimpfstoff) abzustimmen.

Zu § 30 (Strafvorschriften)

§ 30 enthält die Tatbestände, die mit Freiheitsstrafe/Geldbuße zu bewehren sind.

Zu § 31 (Bußgeldvorschriften)

§ 31 enthält die Tatbestände, die mit einer Geldbuße zu bewehren sind.

Zu § 32 (Einziehung)

§ 32 entspricht mit Anpassung der in Bezug genommenen Vorschriften dem § 77 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.

Zu § 33 (Aufgabenübertragung)

Mit § 33 wird die Grundlage dafür geschaffen, dass nachgeordnete Behörden mit der Durchführung bestimmter Aufgaben (z.B. Bekanntmachungen, Führen von Listen zugelassener Betriebe) beauftragt werden können.

Zu § 34 (Amtshilfe im innergemeinschaftlichen Verkehr, Außenverkehr)

Die Absätze 1 bis 4 entsprechen im Wesentlichen dem § 81 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes. Absatz 5 entspricht § 82 und Absatz 6 § 82a des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.

Zu § 35 (Schiedsverfahren)

§ 35 entspricht § 83 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.

Zu § 36 (Anfechtung von Anordnungen)

§ 36 entspricht mit redaktionellen Anpassungen § 80 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.

Zu § 37 (Rechtsverordnungen und Anordnungsbefugnisse in bestimmten Fällen)

§ 37 entspricht zum Teil den Ermächtigungen nach § 7 Absatz 1 und den §§ 79 und 79b des bisher geltenden Tierseuchengesetzes, wurde aber im Hinblick auf eine umfängliche, nunmehr auch vorbeugende Regelungen umfassende tiergesundheitliche Tatbestände, erweitert.

Zu § 38 (Weitergehende Maßnahmen)

§ 38 entspricht, mit redaktionellen Anpassungen, dem § 79a des bisher geltenden Tierseuchengesetzes. Auch wenn § 79a seinerzeit im Rahmen des BSE-Geschehens in das Tierseuchengesetz eingefügt worden ist, und die ursächlich dafür verantwortlichen Prionen nunmehr als Tierseuchenerreger angesprochen werden, ist für die Zukunft nicht ausgeschlossen, dass andere "neuartige" Agenzien, die nicht notwendigerweise unter der Definition des Tierseuchenerregers subsumiert werden können, auftreten. Insoweit wird der § 79a des geltenden Gesetzes in überarbeiteter Fassung übernommen.

Zu § 39 (Verkündung von Rechtsverordnungen)

§ 39 entspricht mit redaktionellen Anpassungen § 86 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.

Zu § 40 (Verhältnis zu anderen Vorschriften)

Mit Absatz 1 wird eine Abgrenzung hinsichtlich des Vorkommens von Tierseuchenerregern auf und in Futtermitteln hinsichtlich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und dem Tiergesundheitsgesetz vorgenommen; dies auch vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Bewehrung (LFGB = Straftatbestand; TierGesG = Ordnungswidrigkeit). Den Vorschriften dieses Gesetzes unterfallen insoweit nur Futtermittel, soweit auf oder in ihnen Tierseuchenerreger anzeigepflichtiger Tierseuchen oder mitteilungspflichtiger Tierkrankheiten nachgewiesen werden.

Absatz 2 dient der Abgrenzung zwischen der Mitteilungsbefugnis von Behörden im Inland und Behörden anderer Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Kommission, da für letztere § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung findet.

Zu § 41 (Gebühren)

Absatz 1 entspricht grundsätzlich § 5 Absatz 1 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes, allerdings mit dem Unterschied, dass die Kostentatbestände für die zuständigen Bundesbehörden näher konkretisiert werden. Auf die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes wird hingewiesen.

Absatz 2 entspricht im Wesentlichen § 5 Absatz 2 des des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.

Unter Berücksichtigung der Subsidiarität des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei entgegenstehenden Rechtsvorschriften des Bundes, dient die Vorschrift einer angemessenen Begrenzung des Interesses des Widerspruchsführers an eine Erstattung seiner Aufwendungen auf die Höhe der für das Widerspruchsverfahren vorgesehenen Gebühren und Auslagen (Absatz 3).

Derzeit befindet sich ein Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes in der parlamentarischen Beratung. Da derzeit nicht absehbar ist, wann dieses Gesetz in Kraft treten wird, wurde vorsorglich eine Gebührenregelung in das Tiergesundheitsgesetz aufgenommen.

Mit Absatz 4 wird sichergestellt, dass - sobald die bundesgesetzliche Gebührenregelung in Kraft tritt - die Gebührenregelung im Tiergesundheitsgesetz nicht mehr anzuwenden ist.

Zu § 42 (Übergangsvorschriften)

Vor dem Hintergrund, dass von den zuständigen Behörden nach den geltenden Vorschriften des Tierseuchengesetzes Ausnahmegenehmigungen nach § 17c Absatz 4 erteilt worden sind und diese weiter fortgelten sollten, wurde eine entsprechende Übergangsvorschrift erforderlich. Dies gilt ebenso für die von der zuständigen Behörde erteilten Herstellungserlaubnis nach § 17d Absatz 1 Satz 1 des Tierseuchengesetzes. Mit dem neuen Absatz 3 wird BMELV ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates die Verweisungen auf das Tierseuchengesetz in den auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen an die Vorgaben des Tiergesundheitsgesetzes anzupassen.

Zu § 43 (Änderung weiterer Vorschriften)

Mit § 43 werden die Verweisungen in den Gesetzen, in denen auf das Tierseuchengesetz Bezug genommen wird, redaktionell angepasst.

Zu § 44 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Das Gesetz soll 12 Monate nach der Verkündung in Kraft treten, um den Ländern zu ermöglichen, landesrechtliche Vorschriften entsprechend anzupassen. Mit Inkrafttreten des Tiergesundheitsgesetzes tritt dann das bisher geltende Tierseuchengesetz außer Kraft (Absatz 1).

Allerdings soll das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft treten, soweit es zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt (Absatz 2)..

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2135:
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

Zusammenfassung:

Erfüllungsaufwand
WirtschaftEs kann sich jährlicher Erfüllungsaufwand durch
Mitwirkungs- und Duldungspflichten ergeben, soweit von
den Verordnungsermächtigungen zur Einführung eines
Monitoring-Systems sowie einer Kategorisierung von
Gebieten und Betrieben in Abhängigkeit von dem Gesundheitsstatus der dort gehaltenen Tiere Gebrauch gemacht wird.
davon BürokratiekostenEine neue Informationspflicht mit sehr geringen
Auswirkungen.
Verwaltung
Bund jährlichca. 17. 000 Euro
Bund einmaligca. 1 Mio. Euro
LänderZusätzlicher jährlicher Aufwand, soweit von der
Verordnungsermächtigung zur Einführung eines
Monitoring-Systems Gebrauch gemacht wird.
Geringer jährlicher Mehraufwand durch die Übermittlung von Angaben nach § 23 Absatz 1.
Bürgersehr gering
Der Normenkontrollrat erwartet, dass auch bei Verordnungsermächtigungen zumindest eine grobe Schätzung des voraussichtlich durch die spätere Verordnung zu erwartenden Erfüllungsaufwands bereits im Gesetzgebungsverfahren erfolgt. Er hält es für nicht akzeptabel, dass das Ressort keinerlei Vorstellung davon hat, welche Folgekosten aus den Verordnungsermächtigungen entstehen.

Im Einzelnen:

Mit dem Regelungsvorhaben soll das bislang geltende Tierseuchengesetz grundlegend überarbeitet und neu strukturiert werden. Überwiegend baut der Entwurf dabei auf bereits bestehende Maßnahmen und Verpflichtungen auf. Zudem enthält er neue Regelungen, die den vorbeugenden Schutz vor Tierseuchen, deren Bekämpfung sowie die Verbesserung der Überwachung zum Inhalt haben. So werden Verordnungsermächtigungen zur Einführung eines Monitoring zum frühzeitigen Erkennen von Tierseuchengefahren sowie zur Kategorisierung von Gebieten und Betrieben entsprechend dem dort gegebenen Tiergesundheitsstatus geschaffen. Unter Monitoring wird ein System wiederholter Beobachtung, Untersuchung und Bewertung von Tierseuchenerregern durch die Untersuchung repräsentativer Proben verstanden, um mögliche Gefahren einer Tierseuche frühzeitig zu erkennen. Neu ist auch die Einführung einer Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin beim Friedrich-Loeffler-Institut.

Für die Wirtschaft können sich Mitwirkungs- und Duldungspflichten ergeben, soweit von den Verordnungsermächtigungen zur Einführung eines Monitoring-Systems sowie einer Kategorisierung Gebrauch gemacht wird. Der dadurch zu erwartende Mehraufwand lässt sich laut Ressort erst mit der konkreten Umsetzung in den Verordnungen quantifizieren. Zudem wird eine neue Informationspflicht eingeführt, nach der Tierhalter der zuständigen Behörde bestimmte Angaben übermitteln müssen. Da der überwiegende Teil der Tierhalter diese Angaben bereits gemäß der Viehverkehrsverordnung anzeigt, dürfte der zusätzliche Erfüllungsaufwand sehr gering sein.

Für den Bund ergibt sich zusätzlicher Aufwand durch die Einführung einer Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin, den das Ressort auf ca. 17.000 Euro jährlich schätzt. Der Berechnung liegt die Annahme zugrunde, dass neben zwei Mitarbeitern des Friedrich-Loeffler-Instituts sieben Wissenschaftler dieser Ständigen Kommission angehören und dass zwei Tagungen pro Jahr stattfinden werden. Zudem entsteht dem Bund einmaliger Erfüllungsaufwand von insgesamt ca. 1 Million Euro durch die Einrichtung einer Schnittstelle für den automatisierten elektronischen Informationsaustausch zwischen den Zolldienststellen und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zum Zwecke der Überwachung von in das Inland eingeführten Tieren und Erzeugnissen. Die Einrichtung dieser Schnittstelle im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen wird von dem IT-Referat des BMF mit ca. 500.000 Euro beziffert. Ebenfalls 500.000 Euro setzt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz für die entsprechende Programmierung beim BVL an.

Für die Länder kann sich zusätzlicher Erfüllungsaufwand ergeben, soweit von der Ermächtigungsgrundlage zur Einführung eines Monitoring-Systems Gebrauch gemacht wird. Auch hier lässt sich der zu erwartende Mehraufwand laut Ressort erst mit der konkreten Umsetzung in einer Verordnung quantifizieren. Zusätzlicher Aufwand ist zudem durch die Übermittlung bestimmter Angaben zu Untersuchungsbefunden zu erwarten, die seitens der von den Ländern beauftragten Untersuchungseinrichtungen an die zuständige Behörde erfolgen soll. Da eine solche Übermittlung bereits stattfindet, dürfte der Mehraufwand gering sein.

Geringer Mehraufwand entsteht für diejenigen Bürgerinnen und Bürger, die neu in den anzeigepflichtigen Personenkreis bei Vorliegen eines Verdachts einer Tierseuche aufgenommen werden.

Bei den dargestellten Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand bleibt aus Sicht des Nationalen Normenkontrollrats unklar, welcher Aufwand entstehen wird, wenn von den Verordnungsermächtigungen zur Einführung eines Monitoring-Systems sowie zur Einführung einer Kategorisierung von Gebieten und Betrieben abhängig von dem Tiergesundheitsstatus Gebrauch gemacht wird. Er erwartet, dass auch bei Verordnungsermächtigungen zumindest eine grobe Schätzung des voraussichtlich durch die spätere Verordnung zu erwartenden Erfüllungsaufwands bereits im Gesetzgebungsverfahren erfolgt.

Das Ressort hat eine diesbezügliche Quantifizierung mit dem Hinweis abgelehnt, dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht sicher sei, ob von den Ermächtigungen überhaupt Gebrauch gemacht werde. Die Stellungnahmen der Länder sowie der Wirtschaft enthalten keine Anhaltspunkte zu dem möglichen Erfüllungsaufwand in dieser Hinsicht.

Der Nationale Normenkontrollrat hält es für nicht akzeptabel, dass das Ressort keinerlei Vorstellung davon hat, welche Folgekosten aus den Verordnungsermächtigungen entstehen.

Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (NKR-Nr. 2135)

Die Bundesregierung nimmt zu der Stellungnahme des Normenkontrollrates (NKR) wie folgt Stellung:

Die Höhe der Kostenabschätzung des zusätzlichen Erfüllungsaufwandes ist plausibel, denn zahlreiche Informations- und Dokumentationspflichten bestehen bereits nach derzeitiger Rechtslage. Der zusätzlich entstehende Erfüllungsaufwand, soweit im Vorhinein abschätzbar, beschränkt sich nach bestem Wissen auf die dargestellte Höhe.

Die vom NKR geäußerte Kritik, dass eine Quantifizierung des Erfüllungsaufwandes im Hinblick auf die Verordnungsermächtigungen nicht durchgeführt wurde, bereits aber im Gesetzgebungsverfahren zu erfolgen hat, ist für die Bundesregierung nicht nachvollziehbar. Nach dem Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, an dem der NKR beteiligt war, sind relevante Vorgaben des Bundesrechts allein Einzelregelungen, die beim Normadressaten unmittelbar zur Änderung von Kosten, Zeitaufwand oder beidem führen.

Insoweit erachtet die Bundesregierung die Kritik als nicht gerechtfertigt.