Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze

A. Problem und Ziel

Im Aufenthaltsgesetz, im Dritten Buch Sozialgesetzbuch, im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sowie in weiteren Gesetzen besteht aufgrund der nicht vorhersehbaren gleichzeitigen Verabschiedung des Zuwanderungsgesetzes, des Kommunalen Optionsgesetzes und des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung Änderungsbedarf, da die jeweils getroffenen Regelungen nicht vollständig aufeinander abgestimmt werden konnten. Das Aufenthaltsgesetz muss zudem an weitere mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zusammenhängende Regelungen angepasst werden. Die erforderlichen Änderungen sollen mit diesem Gesetz vorgenommen werden.

Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat das Bundesministerium des Innern zudem mit Beschlüssen vom Mai und November 2003 gebeten, nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum Zuwanderungsgesetz einen Gesetzentwurf für eine dateigestützte Passabgleichstelle vorzulegen. In der ausländerrechtlichen Praxis zeigen sich Schwierigkeiten, aufgefundene ausländische Ausweispapiere passlosen Ausländern zuzuordnen. In Deutschland halten sich nach groben Schätzungen über 60.000 ausreisepflichtige Ausländer und Asylbewerber auf, die nicht über Reisedokumente verfügen, die ihre Identität und Staatsangehörigkeit belegen. Dies erschwert sowohl Entscheidungen im Asylverfahren als auch Rückführungen, weil ohne den Nachweis der Staatsangehörigkeit die Heimatländer in der Regel nicht zu einer Rücknahme des Ausländers bereit sind. Zugleich werden täglich zahlreiche ausländische Ausweispapiere aufgefunden und bei verschiedenen deutschen Stellen eingeliefert. Bei einem Teil davon handelt es sich um tatsächlich verloren gegangene Papiere. Erfahrungsgemäß stammt aber ein beträchtlicher Anteil von Ausländern, die sich bewusst ihres Ausweispapiers entledigt und ihre Passlosig-

keit herbeigeführt haben, um durch falsche Personalangaben den Ausgang ihres Asylverfahrens zu beeinflussen oder eine drohende Rückführung zu vereiteln. Bislang scheitert die erfolgreiche Zuordnung von Fundpapieren zu passlosen Ausländern häufig daran, dass der Datenabgleich lediglich anhand der angegebenen Personalien erfolgen kann, diese Angaben aber vielfach falsch sind. Ziel ist es, passlosen Ausländern, bei denen Zweifel an der Identität oder Staatsangehörigkeit bestehen, die von ihnen verlorenen oder aufgegebenen Ausweise zuzuordnen, um ihre Identität festzustellen und dadurch eine sachgerechte Entscheidung im Asylverfahren oder ihre Rückführung zu ermöglichen.

Mit dem Zuwanderungsgesetz wird die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bei der Zulassung von ausländischen Arbeitskräften Teil der aufenthaltsrechtlichen Entscheidung (onestopgovernment). Hierfür ist es einerseits erforderlich, dass die Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit im Ausländerzentralregister gespeichert werden und andererseits die Bundesagentur für Arbeit im erforderlichen Umfang Zugriff auf das Ausländerzentralregister erhält.

B. Lösung

Die im Aufenthaltsgesetz, im Dritten Buch Sozialgesetzbuch, im Zuwanderungsgesetz, im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und weiteren Gesetzen unrichtig gewordenen Änderungsbefehle, Verweisungen und Bezugnahmen werden geändert oder aufgehoben.

Das Aufenthaltsgesetz wird an die Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt angepasst.

Es wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, um durch den Einsatz biometrischer Verfahren, insbesondere der Gesichtsbilderkennung, eine Zuordnung von aufgefundenen ausländischen Ausweispapieren zu passlosen Ausländern zu erleichtern. Hierzu werden beim Bundesverwaltungsamt die Daten aufgefundener ausländischer Ausweispapiere, die für Angehörige visumpflichtiger Staaten ausgestellt sind, in einer Fundpapier-Datenbank gespeichert, und es wird ein elektronischer Abgleich zwischen den alphanumerischen Daten und biometrischen Merkmalen, insbesondere den Lichtbildern der Ausländer, an deren Identität oder Staatsangehörigkeit Zweifel bestehen, und den entsprechenden Daten und Merkmalen der Fundpapiere ermöglicht.

Im Ausländerzentralregistergesetz wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, um die Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit zu speichern. Die Zugriffsrechte der Bundesagentur für Arbeit werden dem erforderlichen Umfang angepasst.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

Die Einrichtung der Fundpapier-Datenbank und der Abgleichprogramme verursacht beim Bund Kosten von etwa 300.000 Euro. Für den laufenden Betrieb ist jährlich mit etwa 340.000 Euro für Personal- und Sachkosten zu rechnen. Auf Seiten der Nutzer von Bund, Ländern und Kommunen entstehen kaum Kosten, da diese Stellen in der Regel bereits über elektronische Zugangswege zum Bundesverwaltungsamt (Ausländerzentralregister) verfügen. Diesen Kosten stehen erhebliche Einsparungen im Bereich der Sozialleistungen gegenüber, weil durch die Zuordnung aufgefundener Ausweispapiere zu ihren Inhabern die Durchsetzung ausländerrechtlicher Maßnahmen, insbesondere Rückführungen, möglich wird.

E. Sonstige Kosten

Keine.

Es sind keine Auswirkungen auf Preise und Preisniveau zu erwarten. Für die Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, entstehen keine Kosten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. September 2004
Der Bundeskanzler

An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, und weiterer Gesetze mit Begründung und Vorblatt.

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig. Das Gesetz ist wegen der Notwendigkeit einer Anpassung des am 5. August 2004 verkündeten Zuwanderungsgesetzes an zwischenzeitlich ebenfalls verkündete und bereits in Kraft getretene Gesetze vor dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2005 umzusetzen. Federführend ist das Bundesministerium des Innern.

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. 1 S. 1950) wird wie folgt geändert:

§ 49b

Inhalt der Fundpapier-Datenbank

In der Datei nach § 49a Abs. 1 werden nur folgende Daten gespeichert:

1. Angaben zum Inhaber des Fundpapiers:

2. Angaben zum Fundpapier:

3. weitere Angaben:

13. Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt: " § 89a Verfahrensvorschriften für die Fundpapier-Datenbank

(3) Stimmen die übermittelten Daten des Ausländers mit den gespeicherten Daten des Inhabers eines Fundpapiers überein, so werden die Daten nach § 49b an die ersuchende Stelle übermittelt.

(4) Kann das Bundesverwaltungsamt die Identität eines Ausländers nicht eindeutig feststellen, übermittelt es zur Identitätsprüfung an die ersuchende Stelle die in der Fundpapierdatenbank gespeicherten Angaben zu ähnlichen Personen, wenn zu erwarten ist, dass deren Kenntnis die Identitätsfeststellung des Ausländers durch die Zuordnung zu einem der Fundpapiere ermöglicht. Die ersuchende Stelle hat alle vom Bundesverwaltungsamt übermittelten Angaben, die dem Ausländer nicht zugeordnet werden können, unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten.

(5) Die Übermittlung der Daten soll durch Datenfernübertragung erfolgen. Ein Abruf der Daten im automatisierten Verfahren ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig.

(6) Das Bundesverwaltungsamt gleicht auf Ersuchen

Behörde zur Feststellung der Identität eines Ausländers oder der Zuordnung

von Beweismitteln

die von dieser Behörde übermittelten Daten mit den in der Fundpapier-Datenbank gespeicherten Daten ab. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

(7) Die Daten nach § 49b sind zehn Jahre nach der erstmaligen Speicherung von Daten zu dem betreffenden Dokument zu löschen. Entfällt der Zweck der Speicherung vor Ablauf dieser Frist, sind die Daten unverzüglich zu löschen.

(8) Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden."

14. § 90 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für

unterrichten die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 3 zuständigen Behörden, die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe sowie die nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden."

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 304 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Angabe " § 2 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" ersetzt.

15. § 98 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

"3a. entgegen § 54a Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,".

16. § 99 Abs. 1 Nr. 14 wird wie folgt gefasst:

"14. zu bestimmen, dass die

ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezogene Daten zu Ausländern, Amtshandlungen und sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern sowie sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen haben; die Rechtsverordnung bestimmt Art und Umfang der Daten, die Maßnahmen und die sonstigen Erkenntnisse, die mitzuteilen sind; Datenübermittlungen dürfen nur insoweit vorgesehen werden, als die Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind."

Artikel 2
Änderung des Ausländerzentralregistergesetzes

Das azrgesetz vom 2. September 1994 (BGBl. 1. S. 2265) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. 1 S. 1950) wird wie folgt geändert:

(1) An die Bundesagentur für Arbeit werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Achten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes, zur Überwachung der zeitlichen und zahlenmäßigen Beschränkungen der Beschäftigungen aufgrund von zwischenstaatlichen Regierungsvereinbarungen und Vermittlungsabsprachen und zur Erhebung und Erstattung von Gebühren neben den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen übermittelt:

4. § 22 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

"7. die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung,"

5. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

"11. Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung, einschließlich der Nebenbestimmungen ."

6. In § 31 Abs. 2 wird nach dem Wort "darf" das Wort "nur" gestrichen und folgender Satz angefügt:

"Darüber hinaus steht sie nur für die Datenübermittlungen zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Auslandsvertretungen sowie Ausländerbehörden im Rahmen der Aufenthaltsgewährungen zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes zur Verfügung."

7. In § 32 Abs. 1 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:

"10. die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung."

Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. 1 S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. 1 S. 1950), wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser zur Erfüllung dieses Auftrags

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

"3. entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt,

4. entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Beschäftigung ausübt,"

bb) In Nummer 5 wird die Angabe " § 284 Abs. 3" durch die Angabe " § 39 Abs. 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

5. In § 405 Abs. 4 werden die Wörter "ohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter "ohne Genehmigung nach § 284 Abs. 1 oder ohne Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Zuwanderungsgesetzes

Das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. 1 S. 1950) wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. 1 S. 1842) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

" § 11 Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

"4. Ausländer nicht entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes und nicht zu ungünstige-

ren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden oder wurden und".

b) Absatz 2 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:

" 8. den in § 71 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,".

3. In § 5 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter "ihre Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung" durch die Wörter "ihren Aufenthaltstitel, ihre Duldung oder ihre Aufenthaltsgestattung" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird das Wort "Ausländergesetz" durch das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.

bb) Am Ende der Nummer 6 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt. cc) In Nummer 8 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

5. In § 9 wird nach der Angabe " § 8 Abs. 1 Nr. 1" die Angabe "Buchstabe a, b oder c" angefügt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

7. § 11 wird wie folgt gefasst:

" §11

Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang

(1) Wer

1. vorsätzlich gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder

des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe."

Artikel 6
Änderungen sonstiger Gesetze

setz" ersetzt und nach der Angabe " § 284 Abs. 1 des Dritten Buches" das Wort "Sozialgesetzbuch" gestrichen.

(4a). Die nach Absatz 1 Satz 1 gewonnenen Daten dürfen zur Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers an das Bundesverwaltungsamt übermittelt werden, um sie mit den Daten nach § 49b des Aufenthaltsgesetzes abzugleichen. § 89a des Aufenthaltsgesetzes findet entsprechende Anwendung."

Artikel 7
Änderungen von Verordnungen

1. Die Aufenthaltsverordnung vom ... (BGBl. 1 S. ...) wird wie folgt geändert:

aa) In der überschrift wird das Wort "Staatsangehörigkeitsbehörden" durch die Wörter "Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden" ersetzt bb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

cc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

(2) Die Vertriebenenbehörden teilen den Ausländerbehörden die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes mit."

2. Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. 1 S. 695), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes vom ... (BGBl. 1 S. ...) wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 4, Spalte D werden im 15. Anstrich die Wörter "Bundesagentur für Arbeit und" gestrichen.

bbb) In Nummer 10, Spalte A, Anstrich i) werden die Wörter "zu a) bis f)" gestrichen.

ccc) In Nummer 19, Spalte D werden im 13. Anstrich die Wörter "Bundesagentur für Arbeit und" gestrichen.

ddd) In Nummer 20, Spalte D werden im 14. Anstrich die Wörter "Bundesagentur für Arbeit und" gestrichen.

bb) Abschnitt II, Nr. 28 wird wie folgt geändert:

aaa) In der Spalte A werden in den Angaben zu § 29 Abs. 1 Nr. 6 folgende Anstriche angefügt:

Rücknahme des Antrags

die Erledigung des Antrags auf andere Weise

die Annullierung des Visums

bbb) In den Spalten A und B wird in der vorletzten Zeile folgende neue Zeile eingefügt:

"Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung

festgestellt am".

ccc) In Spalte D wird nach dem vorletzten Anstrich folgender Anstrich eingefügt: - Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung"

cc) In Abschnitt III, Nr. 30, Spalte A, Buchstabe a) werden nach dem Wort "Ausweisung" ein Querstrich und die Wörter "Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt" eingefügt und die Angabe "f)" wird durch die Angabe "h)" ersetzt.

Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 7 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Asylverfahrensgesetzes, des azrgesetzes und der AZRG-Durchführungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Der Bundesrat hat in seiner 802. Sitzung am 9. Juli 2004 dem Zuwanderungsgesetz, dem Kommunalen Optionsgesetz und dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung zugestimmt. Der gleichzeitige Abschluss dieser Gesetzgebungsverfahren war nicht vorhersehbar. Die drei Gesetze betreffen teilweise sich überschneidende Regelungsinhalte, die aufgrund der unterschiedlichen Verfahrenabläufe bisher nicht vollständig aufeinander abgestimmt werden konnten. Es besteht deshalb Änderungs- und Anpassungsbedarf insbesondere im Aufenthaltsgesetz, im Dritten Buch Sozialgesetzbuch und im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, der vor allem aus den durch das Zuwanderungsgesetz, das Kommunale Optionsgesetz und das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vorgenommenen Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch resultiert.

Dadurch, dass das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vor dem Zuwanderungsgesetz in Kraft tritt, sind zudem Änderungsbefehle insbesondere in Artikel 9 des Zuwanderungsgesetzes (Änderungen des SGB III) unrichtig geworden.

Das Aufenthaltsgesetz muss darüber hinaus an weitere mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV-Gesetz) zusammenhängende Regelungen angepasst werden. Das mit dem Hartz IV-Gesetz eingeführte Zweite Buch Sozialgesetzbuch sowie die im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vorgenommenen Änderungen haben Auswirkungen auf den Anwendungsbereich verschiedener Vorschriften, die auf den Bezug von Sozialhilfe als Lebensunterhaltssicherung abstellen. Es soll sichergestellt werden, dass auch beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II die entsprechenden aufenthaltsrechtlichen Regelungen soweit erforderlich angepasst werden.

Mit dem Gesetz wird auch einem mehrfach geäußerten Anliegen der Länder Rechnung getragen. Mit Beschlüssen vom Mai und November 2003 hat die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder das Bundesministerium des Innern gebeten, nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum Zuwanderungsgesetz einen Gesetzentwurf für eine dateigestützte Passabgleichstelle vorzulegen.

Das Gesetz schafft die Rechtsgrundlage für die zentrale Speicherung der Daten von in Deutschland aufgefundenen von ausländischen öffentlichen Stellen ausgestellten Identifikationspapieren von Angehörigen rückführungsrelevanter Staaten und ermöglicht einen elektronischen Abgleich dieser Daten, insbesondere der Lichtbilder, mit den Daten von in Deutschland aufhältigen passlosen Ausländern.

In Deutschland halten sich nach groben Schätzungen über 60.000 Ausländer ohne die erforderlichen Reisedokumente auf. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass diese Passlosigkeit von den Betroffenen vielfach gezielt herbeigeführt worden ist und unzutreffende Angaben über die Identität und Staatsangehörigkeit gemacht werden. Damit soll der Ausgang eines Asylverfahrens beeinflusst oder die bei einem negativen Ausgang von ausländer- und asylrechtlichen Verfahren drohende Abschiebung vereitelt und ein weiterer Aufenthalt in Deutschland erreicht werden. Tatsächlich können in Fällen der Passlosigkeit ausländische Vertretungen nur selten zu einer Ausstellung von Reisedokumenten bewegt werden. Auch kooperationswillige Staaten machen geltend, dass in solchen Fällen eine abschließende Klärung der Staatsangehörigkeit kaum möglich ist. Demgegenüber werden immer wieder zahlreiche ausländische Ausweispapiere aufgefunden, die ihren Inhabern nicht zugeordnet werden können. Allein im Bereich der Deutschen Bahn AG und des Bundesgrenzschutzes werden monatlich rund 150 Papiere aufgefunden. Ein Teil davon stammt von visumpflichtigen Ausländern. In diesen Fällen liegt vielfach weder eine Verlustanzeige, noch ein Eintrag im Ausländerzentralregister vor, was vermuten lässt, dass sich der Inhaber unter anderen Personalien in Deutschland aufhält. Eine erfolgreiche Zuordnung der Papiere zu den passlosen Ausländern scheitert bislang daran, dass der Abgleich der Daten lediglich anhand der angegebenen Personalien durchgeführt werden kann, aber viele passlose Ausländer falsche Identitätsangaben machen.

Mit Hilfe der Gesichtserkennung sollen künftig die Lichtbilder aus den Fundpapieren mit den Bildern passloser Ausländer abgeglichen, die Ausländer identifiziert und ihnen ihr aufgefundenes Dokument zugeordnet werden. Hierzu speichert das Bundesverwaltungsamt die Daten von zur Identifizierung geeigneten Fundpapieren von Ausländern, die der Visumpflicht unterliegen, in einer Datei und führt auf Ersuchen dazu berechtigter öffentlicher Stellen einen Datenabgleich durch. Das Ziel ist die Identifizierung mit Hilfe biometrischer Gesichtserkennungssysteme. Die Gesichtserkennungstechnik ist eine innovative Methode mit hohem Entwicklungspotential zur Identifizierung und Verifizierung von Personen. Als neue Technik erreicht sie bei Abgleich in größeren Datenbeständen naturgemäß noch nicht die hohe Trefferquote wie der seit rund 100 Jahren praktizierte Abgleich von Fingerabdrücken. Da in der Fundpapierdatenbank relativ geringe Datenbestände gespeichert sein werden und der im

Einzelfall abzugleichende Datenbestand durch bestimmte alphanumerische Daten (z.B. Geschlecht) weiter eingegrenzt werden kann, ist hier aber mit guten Ergebnissen zu rechnen. Soweit mehrere ähnliche Treffer erzielt und übermittelt werden, wird die von der ersuchenden Stelle durchzuführende Zuordnung erheblich vereinfacht, weil durch den Ausschluss der Bilder "unähnlicher" Personen der Suchbestand erheblich verringert wird. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass sich die Leistungsfähigkeit der Gesichtserkennung im Laufe der weiteren Entwicklung der Technik weiter verbessern wird.

Durch die erfolgreiche Identifizierung kann gegenüber dem Heimatstaat die zur Rücknahme verpflichtende Staatsangehörigkeit des Ausländers anhand der zugeordneten Fundpapiere nachgewiesen (z.B. durch Pässe) oder zumindest glaubhaft gemacht (etwa durch Führerscheine) werden. Ausländerrechtliche Maßnahmen, insbesondere Rückführungen, können dadurch ermöglicht werden.

Einrichtung und Betrieb der Fundpapierdatenbank beim Bundesverwaltungsamt verursachen Kosten beim Bund für die Entwicklung, die Anschaffung von Hard- und Software sowie für das Betriebspersonal. Auf Seiten der Nutzer von Bund, Ländern und Kommunen entstehen nur geringfügige Kosten, da diese Stellen bereits regelmäßig mit dem AZR/Visa-Online-Portal über einen elektronischen Zugangsweg zum Bundesverwaltungsamt (Ausländerzentralregister - AZR - ) verfügen.

Demgegenüber werden Einsparungen bei den Sozialleistungen für bislang aufhältige ausreisepflichtige Ausländer erzielt, weil im Fall einer erfolgreichen Zuordnung aufgefundener Personaldokumente zu ihren Inhabern ausländerrechtliche Maßnahmen, wie etwa Rückführungen, durchgesetzt werden können.

Die vorgesehenen Änderungen des Ausländerzentralregistergesetzes und seiner Durchführungsverordnung dienen der besseren, nach dem Zuwanderungsgesetz noch enger als bisher ausgestalteten, Zusammenarbeit zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Ausländerbehörden. Die erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bei der Zulassung von ausländischen Arbeitskräften wird künftig Teil der aufenthaltsrechtlichen Entscheidung (onestopgovernment). Die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit wird gegenüber der Ausländerbehörde in einem internen Zustimmungsverfahren abgegeben. Hierfür ist es einerseits erforderlich, dass die Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit im Ausländerzentralregister gespeichert werden und andererseits die Bundesagentur für Arbeit im erforderlichen Umfang Zugriff auf das Ausländerzentralregister erhält.

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Ebenso wenig sind Auswirkungen auf die Gleichstellung von Män-

nern und Frauen zu erwarten. Sowohl die rechtstechnischen Änderungen und Anpassungen als auch die inhaltlich neuen Regelungen betreffen Frauen und Männer in gleicher Weise.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 (Strafrecht) und Artikel 74 Abs. 1 Nr. 4 GG (Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer) jeweils in Verbindung mit Artikel 72 Abs. 2 GG. Die bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Ohne eine bundeseinheitliche Regelung sind erhebliche Schwierigkeiten bei Einreise und Aufenthalt von Ausländern zu erwarten. Die Fundpapierdatenbank dient insbesondere dazu, die sich aus dem Aufenthaltsgesetz ergebenden Ausreiseverpflichtungen zu verwirklichen. Ohne eine bundeseinheitliche Regelung der Ergänzung der bestehenden Möglichkeiten identitätsfeststellender Maßnahmen können die gegenwärtigen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Ausreiseverpflichtungen nicht durchgreifend behoben werden. Fundort eines Papiers und aktueller Aufenthaltsort eines Ausländers liegen häufig nicht im gleichen Bundesland. Der Gesetzeszweck kann deshalb nur durch eine bundesweite, nach einheitlichen Eingabe- und Abfragekriterien strukturierte Datei erreicht werden. Unterschiedliche landesrechtliche Regelungen würden sich demgegenüber als weitgehend ineffektiv erweisen und somit eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen für Bund und Länder darstellen.

Für die redaktionellen Folgeänderungen folgt die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes aus der den jeweiligen Gesetzen zugrunde liegenden Kompetenz.

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)

Zu Nummer 1

Die Änderungen der Inhaltsübersicht vollziehen die mit diesem Gesetzentwurf vorgesehene Ergänzung des Aufenthaltsgesetzes nach.

Zu Nummer 2 (§ 15a) Zu a) und b)

Klarstellende Korrektur eines redaktionellen Fehlers. Es wird klargestellt, dass auch hinsichtlich einer Anordnung zur Verteilung innerhalb eines Landes, die aufgrund ei-

ner nach Satz 5 erlassenen Rechtsverordnung oder aufgrund eines nach Satz 5 erlassenen Landesgesetzes erfolgt, kein Widerspruch stattfindet und die Klage keine aufschiebende Wirkung hat.

Zu Nummer 3 (§ 23a)

Redaktionelle Änderung als Folge des Kommunalen Optionsgesetzes.

Zu Nummer 4 (§ 27)

Die Vorschrift wird an die mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV-Gesetz) im Sozialhilferecht vorgenommenen Änderungen angepasst. Wie der bisherige Bezug von Sozialhilfe stellt der Bezug von Leistungen nach dem SGB II nach Inkrafttreten des Hartz IV-Gesetzes keine eigenständige Lebensunterhaltssicherung dar.

Zu Nummer 5 (§ 31)

Vergleiche Begründung zu Nummer 4.

Zu Nummer 6 (§ 35)

Vergleiche Begründung zu Nummer 4.

Zu Nummer 7 (§ 40)

Redaktionelle Anpassung des Aufenthaltsgesetzes an das Inkrafttreten der Artikel 1 und 3 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung.

Zu Nummer 8 (§§ 49a, 49b)

Zu § 49a

Absatz 1 schafft die Rechtsgrundlage für die Speicherung der Daten von Fundpapieren, bestimmt den Nutzungszweck und weist diese Aufgabe dem Bundesverwaltungsamt zu.

Die Einrichtung einer Zentralstelle stellt sicher, dass aufgefundene Ausweispapiere unabhängig von der technischen Ausstattung der auffindenden Behörden in qualitativ hochwertiger und einheitlicher Weise erfasst werden. Aufwändige Datenübermittlungen und Doppelspeicherungen werden vermieden und es wird gewährleistet, dass für alle berechtigten Stellen stets ein Abgleich mit dem gesamten Datenbestand möglich ist. Es werden Synergieeffekte im Hinblick auf das Ausländerzentralregister (AZR) erzielt, weil zwischen dem Bundesverwaltungsamt, welches auch künftig die

informationstechnische Infrastruktur für das Ausländerzentralregister bereitstellen wird, und den Nutzern der Fundpapierdatenbank mit dem AZR/Visa-Online-Portal bereits heute die für einen (Bild-)Datenaustausch notwendigen Kommunikationsstrukturen bestehen.

Bereits in der Vergangenheit waren aufgefundene ausländische Pässe, Passersatzpapiere, Personalausweise und Personenstandsurkunden, die einem Ausländer nicht zugeordnet werden konnten, entsprechend einer Richtlinie des Bundesministeriums des Innern vom 27. April 1999 als Fundsache dem Bundesverwaltungsamt zuzuleiten. Die bisher damit betraute Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt wird diese Aufgabe auch künftig im Hinblick auf aufgefundene Papiere von visafrei einreisenden Ausländern wahrnehmen. Soweit in Zukunft dem Bundesverwaltungsamt Identifikationspapiere von visapflichtigen Ausländern zugeleitet werden, werden diese nunmehr in der neu einzurichtenden Fundpapierdatenbank erfasst.

Zweck der Speicherung und Nutzung der Daten ist es, durch eine Zuordnung eines aufgefundenen von einer ausländischen öffentlichen Stelle ausgestellten Identifikationspapiers zum Inhaber die Identität eines passlosen Ausländers festzustellen und zu sichern sowie gegebenenfalls eine Rückführung zu ermöglichen. Darüber hinaus können Identitätsfeststellungen im Rahmen von Asylverfahren sowie der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr durchgeführt werden. Die Daten müssen auch über die Feststellung der Identität hinaus gespeichert werden, um einen späteren Identitätsnachweis führen zu können.

Regelmäßig bestehen keine Rückführungsprobleme mit solchen Ausländern, die visumfrei nach Deutschland einreisen können. Daher werden nur Fundpapiere gesammelt, die auf einen Inhaber ausgestellt sind, der zum überschreiten der Außengrenze der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Visum benötigt. Die Angehörigen welcher Staaten dies sind ergibt sich aus dem Anhang 1 der Verordnung (EG) 539/2001 vom 15. März 2001 (ABI. L 81 S. 1).

Welche aufgefundenen Papiere im Einzelnen erfasst werden, bestimmt sich nach dem vorrangigen Zweck des Fundpapier-Abgleichs, nämlich der Identifikation passloser Ausländer. Deshalb sind solche Dokumente zu sammeln, die ein Lichtbild oder Fingerabdrücke enthalten und unabhängig von den leicht veränderbaren Personalien zur Identifikation geeignet sind und im Verkehr mit dem zur Rückübernahme verpflichteten Staat als Nachweis oder zur Glaubhaftmachung der relevanten Tatsachen anerkannt sind. Dabei geht es regelmäßig um die Staatsangehörigkeit eines Ausländers, es können aber auch andere Umstände zur Rückübernahme verpflichten. Einschlägig sind hier in der Regel amtliche Lichtbildausweise wie Pässe, Passersatzpapiere, Personalausweise, aber auch Führerscheine und möglicherweise nichtamtliche

Urkunden. Welche Dokumente im Einzelnen relevant sind, bestimmt sich nach den verschiedenen bilateralen Rückübernahmeabkommen. Die Einzelheiten sind in einer Verwaltungsvorschrift zu regeln.

Absatz 2 verpflichtet alle öffentlichen Stellen, ein ausländisches Fundpapier, das an sie gelangt und das nach seiner Art und Herkunft dem Absatz 1 unterfällt, an das Bundesverwaltungsamt zu übersenden. Dabei gelten jedoch innerhalb einer 7-Tage-Frist zwei Ausnahmen: Wird der Stelle eine Verlustanzeige des Inhabers bekannt, unterbleibt die Weitergabe an das Bundesverwaltungsamt. Damit soll im Falle eines echten Abhandenkommens, bei dem der Inhaber seiner Verpflichtung nach § 56 Nr. 5 AufenthG nachkommt und den Verlust anzeigt, die schnelle und unbürokratische Rückgabe an den Inhaber durch die auffindende Stelle möglich bleiben. Erhält die Stelle zwar nicht Kenntnis von einer Verlustanzeige, kann sie aber - mittels Abfrage des Ausländerzentralregisters - den inländischen Aufenthalt des Inhabers und eine zuständige Ausländerbehörde feststellen, unterbleibt eine Abgabe an das Bundesverwaltungsamt ebenfalls, weil in diesem Fall der Ausländer bereits bekannt und aktenkundig ist und hier eine Abgabe des Papiers an die zuständige Ausländerbehörde erfolgen kann. Hat die Stelle weder Kenntnis von der Verlustanzeige erhalten noch ihre Ermittlung des inländischen Aufenthaltsorts Erfolg gehabt, übersendet sie das Papier nach dem siebten Tag an das Bundesverwaltungsamt. Die Effektivität des Abgleichverfahrens hängt davon ab, dass sämtliche relevanten Fundpapiere an das Bundesverwaltungsamt übersandt und beim Abgleich berücksichtigt werden. Deshalb sind eine Verpflichtung aller Stellen zur Weitergabe von Fundpapieren und eine konkrete Bearbeitungsfrist geboten.

Zu § 49b

Die Vorschrift regelt den Inhalt der Fundpapier-Datenbank.

Nach Nummer 1 werden Angaben zum Inhaber des Papiers gespeichert. Dies sind die Personalien des Inhabers, die sich aus dem Papier ergeben und in alphanumerischer Form gespeichert werden (Buchstaben a bis f). Das Lichtbild wird eingescannt und kann auch in Form eines für den elektronischen Bildabgleich notwendigen verformelten Datensatzes (Template) gespeichert werden (Buchstabe g). Soweit das Papier neben dem Lichtbild als weiteres biometrisches Merkmal Fingerabdrücke enthält und diese auslesbar sind, können sie ebenso wie das Lichtbild in einer elektronisch abgleichbaren Form gespeichert werden (Buchstabe h).

Nach Nummer 2 werden Angaben zum Fundpapier gespeichert. Diese Angabe sind erforderlich, um auch nach einer etwa völkerrechtlich gebotenen Rückgabe des Ori-

ginaldokuments an den ausstellenden Staat gegenüber dem Heimatstaat des Inhabers dessen Staatsangehörigkeit belegen zu können.

Nach Nummer 3 Buchstabe a) ist die Bezeichnung der einliefernden Stelle zu speichern. Die Kenntnis dieser Stelle kann erforderlich sein, um dort Informationen zum Fundort und zur Fundzeit zu erhalten. Für die anfragende Stelle ist es im Hinblick auf eine Rückführung wichtig zu wissen, ob das Originaldokument noch im Besitz des Bundesverwaltungsamtes ist oder bereits zurückgegeben wurde (Buchstabe b).

Nummer 4 sieht vor, dass eine vollständige Ablichtung (Kopie) des Fundpapiers eingescannt und gespeichert wird.

Nach Nummer 5 sind Nachweise der Rückgabe eines Fundpapiers zu speichern. Die Speichersachverhalte nach Nummer 4 und 5 sind notwendig, um auch nach einer eventuellen Rückgabe des Originaldokuments an den ausstellenden Staat die Staatsangehörigkeit des Inhabers weiterhin gegenüber dem Heimatstaat belegen zu können.

Zu Nummer 9 (§ 63)

Durch die Änderung wird klargestellt, dass Widerspruch und Klage auch gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes keine aufschiebende Wirkung haben.

Zu Nummer 10 (§ 75)

Es wird klargestellt, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Aufgabe hat, die Durchführung einer Migrationserstberatung für Zuwanderer, soweit diese Aufgabe nicht von anderen Bundesressorts, den Ländern oder anderen Stellen wahrgenommen wird, nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel zu fördern. Hierfür sind im laufenden Haushalt bereits Mittel bereitgestellt. Ein Anspruch auf Einrichtung oder Aufrechterhaltung eines entsprechenden Beratungsangebots kann daraus nicht hergeleitet werden, da § 45 Satz 1 als Ermessensregelung ausgestaltet ist.

Zu Nummer 11 (§ 77)

Es wird klargestellt, dass Anordnungen nach § 54a der Schriftform bedürfen.

Zu Nummer 12 (§ 89)

Mit der Änderung wird ein redaktionelles Versehen korrigiert. Die geänderte Verweisung erfasst auch § 49 Absatz 2a.

Zu Nummer 13 (§ 89a)

Die Vorschrift regelt das Verfahren des Abgleichs der nach § 49b gespeicherten Daten.

Absatz 1 regelt, wann ein Abgleich mit der Fundpapierdatenbank durchgeführt werden kann. Voraussetzungen sind Zweifel an der Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers. Hierbei ist es ausreichend, wenn diese Zweifel von ausländischen Stellen erhoben werden. Mit der Bezugnahme auf die für die Erhebung der Daten nach § 49 zuständigen Stellen den Kreis der Behörden, die zur Stellung eines Ersuchens um Datenabgleich berechtigt sind; dies sind die gem. § 71 Abs. 4 für die identitätsfeststellenden Maßnahmen nach § 49 zuständigen Stellen, also insbesondere die Ausländerbehörden, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und die Polizei.

Absatz 2 bestimmt, welche Daten für ein Auskunftsersuchen zu übermitteln sind. Da ein Abgleich nur dann erfolgen darf, wenn Zweifel an der Richtigkeit der vom Ausländer angegebenen Personalien bestehen, verspricht eine bloße Suche mit den alphanumerischen Personalien keinen Erfolg. Es ist deshalb das Lichtbild, gfs. der Fingerabdruck, zu übermitteln, weil diese biometrischen Merkmale weitgehend unveränderlich sind. Diese Daten können zur Einschränkung des Suchbereichs um weitere geeignete Daten nach § 49b Nr. 1 (Geschlecht, Augenfarbe) ergänzt werden.

Die Absätze 3 und 4 regeln die Übermittlung des Ergebnisses des Datenabgleichs und der zugehörigen Daten durch das Bundesverwaltungsamt. Dabei wird zwischen eindeutigen und bloß ähnlichen Treffern differenziert. Lässt sich eine eindeutige Zuordnung erzielen, werden die gespeicherten Daten übermittelt. Da bei einem elektronischen Lichtbildabgleich damit gerechnet werden muss, dass mehrere Treffer mit Bildern, die der gesuchten Person ähnlich sind, erzielt werden, sind hier die Daten ähnlicher Personen zu übermitteln, um der anfragenden Stelle die Möglichkeit zu geben, anhand der zusätzlichen Daten eine erfolgreiche Identifikation des passlosen Ausländers vor Ort durchzuführen. Dabei sind technische Vorkehrungen zu treffen, um solche Daten, die für die bloße Identifikation nicht benötigt werden - etwa unbeschriftete Dokumentenseiten nach § 49b Nr. 4 oder Rückgabenachweise nach § 49b Nr. 5 - im Interesse einer Begrenzung der Datenmenge und des schnellen Datenflusses vorerst nicht zu übermitteln. Sie sollen erst nach erfolgreicher Identifikation durch die ersuchende Stelle an diese übermittelt werden. Nach Abschluss der Prüfung sind die übermittelten Daten, bei denen festgestellt worden ist, dass sie nicht zu dem zu identifizierenden Ausländer gehören, zu löschen.

Absatz 5 regelt die Form der Datenübermittlung. Satz 1 bestimmt, dass die Übermittlung des Abgleich-Ersuchens, insbesondere der Lichtbilder, durch Datenfernübertragung, insbesondere über das AZR/Visa-Online-Portal, erfolgen soll, welches das Bundesverwaltungsamt bereits für den Zugang zum AZR eingerichtet hat. Dies ermöglicht eine Qualitätskontrolle der Lichtbilder und die automatische Herstellung ihrer Bearbeitungsfähigkeit, wodurch der Arbeitsaufwand auf Seiten des Bundesverwaltungsamts begrenzt wird. Satz 2 ermöglicht die Einrichtung des automatisierten Datenabrufs, um den Stellen, die eine Vielzahl von Identitätsfeststellungen oder diese - auch im Interesse der betroffenen Ausländer selbst - in möglichst kurzer Zeit durchführen müssen, die Tätigkeit zu erleichtern.

Absatz 6 regelt die weitere Nutzung der Fundpapier-Datenbank und des Abgleichverfahrens. Nummer 1 sieht die Nutzung zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit im Asylverfahren vor. Nummer 2 sieht die Nutzung zur Feststellung der Identität oder der Zuordnung von Beweismitteln im Bereich der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr vor. Zuständige Stelle ist bei Nummer 1 das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, dem nach § 16 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz die Feststellung der Identität von Asylsuchenden obliegt. Nach Nummer 2 kommen etwa Polizeien des Bundes und der Länder, das Bundeskriminalamt, die Zollfahndungsämter oder die Staatsanwaltschaften in Betracht. Die Erhebung der Daten, die mit der Fundpapier-Datei abgeglichen werden sollen, regelt sich nach der für die jeweilige Stelle geltenden Rechtsgrundlage, etwa § 16 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Satz 2 stellt klar, dass auch für diese Stellen das Abgleichverfahren nach den Absätzen 2 bis 5 erfolgt.

Absatz 7 regelt die Löschung der gespeicherten Daten. Die Speicherdauer orientiert sich an den bisherigen Bestimmungen des AufenthG. Eine darüber hinausgehende Speicherung wäre auch datenschutzrechtlich unverhältnismäßig. Zudem wären bei einer über zehn Jahre hinausgehenden Speicherdauer auch die Chancen für einen erfolgreichen Lichtbildabgleich aufgrund der Alterung des Ausweisinhabers gemindert.

Absatz 8 enthält Regelungen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit.

Zu Nummer 14 (§ 90)

Zu a)

Durch die Erwähnung der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende soll sichergestellt werden, dass die Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ebenso wie die Träger der Sozialhilfe von Verstößen gegen die Mitwirkungspflicht informiert werden.

Bei der in Absatz 1 Nr. 3 vorgenommenen Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an das Inkrafttreten der Artikel 1, 3 und 13 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung.

Zu b)

Redaktionelle Anpassung des Aufenthaltsgesetzes an das Inkrafttreten der Artikel 1, 3 und 13 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung.

Zu Nummer 15 (§ 98)

Mit der Änderung wird ein redaktionelles Versehen behoben. Auch einmalige Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen oder Verpflichtungen nach § 54a sind künftig als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden. Damit wird eine ungewollte nebenstrafrechtliche Lücke beseitigt. Denn bisher stellt zwar der einmalige Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 61 Abs. 1 Satz 2 eine Ordnungswidrigkeit dar, nicht aber der einmalige Verstoß gegen entsprechende vollziehbare Anordnungen und Verpflichtungen nach § 54a, die gerade gegenüber als besonders gefährlich eingestuften Ausländern wirksam werden sollen. Der wiederholte Verstoß gegen entsprechende Anordnungen und Verpflichtungen nach § 54a ist hingegen gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 6a strafbar.

Zu Nummer 16 (§ 99)

Nummer 14 Buchstabe b wird inhaltlich nur insoweit geändert als die Vertriebenenbehörden ergänzend aufgenommen werden. Hierdurch wird die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Behörden personenbezogene Daten von Ausländern den Ausländerbehörden zu übermitteln haben, auf die Vertriebenenbehörden erweitert. Dies ist erforderlich, weil im Falle der Feststellung, dass ein Betroffener nicht den Status eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, das Aufenthaltsrecht auf den Betroffenen Anwendung findet.

Bei Buchstabe j handelt es sich um eine Folgeänderung zum Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sowie zum Gesetz zur optionalen Träger-

schaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz). Die Erwähnung der Bundesagentur für Arbeit sowie der Sozialämter deckt nicht alle möglichen Konstellationen der Arbeitsgemeinschaften ab. Der kommunale Träger ist nicht verpflichtet, von seiner Delegationsbefugnis gem. § 6 Abs. 2 SGB II Gebrauch zu machen.

Die Neufassung der gesamten Nummer 14 ist durch ein redaktionelles Versehen bei der Drucklegung des Zuwanderungsgesetzes veranlasst. Dort war der nach Buchstabe i fortgesetzte Satz aufgrund eines Setzfehlers versehentlich ausgerückt worden. Mit der Neufassung der Nummer 14 wird dieser Setzfehler korrigiert. Die Änderung des Wortlauts der Vorschrift enthält keine inhaltliche Änderung. Sie dient nur der Rechtsklarheit.

Zu Artikel 2 (Änderung des Ausländerzentralregistergesetzes)

Mit dem Zuwanderungsgesetz ist erstmals ein umfassendes Instrumentarium zur Steuerung und Begrenzung künftiger Zuwanderung sowie zur Integration von Ausländern geschaffen worden. Dabei wurde das dadurch notwendige Zusammenwirken von verschiedenen Behörden auf Bundes- und Landesebene (Ausländerbehörde bzw. Visumstellen Deutschlands im Ausland und Bundesagentur für Arbeit) vorgesehen, um einen einheitlichen Verwaltungsakt, den Aufenthaltstitel zu erlassen, der anders als bisher auch die Zulassung zur Beschäftigung beinhaltet. Dieses Verfahren im Rahmen das sog. one stopgovernment erfordert entsprechende Erweiterungen bei der Nutzung der durch die beteiligten Behörden gemeinsam erzeugten und nutzbaren Daten. Insbesondere die Bundesagentur für Arbeit kann selbst nicht mehr alle notwendige Angaben im Rahmen der Zulassung zum Arbeitsmarkt eines Ausländers erhalten, da sie nicht in allen Fällen und vor allem nicht mehr abschließend an dem entscheidenden Verwaltungsakt zur Zulassung zum Arbeitsmarkt beteiligt ist.

Durch die Gesetzesänderung wird dieses neue Zusammenwirken der Behörden bei der Zulassung der Ausländerbeschäftigung auch im AZR umgesetzt.

Zu Nummer 1

Mit den Neuregelungen des Aufenthaltsgesetzes wird das bisher im Arbeitsgenehmigungsrecht geregelte Recht von Ausländern zur Ausübung von Beschäftigungen künftig Bestandteil des Aufenthaltstitels. Bei Ausländern, die keinen gesetzlich geregelten uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben, setzt die Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitsaufnahme zustimmt. Zur Steuerung des Zugangs zum Arbeitsmarkt kann die

Aufenthaltstitel noch besteht. Diese Informationen über die Erteilung des Aufenthaltstitels sind erforderlich, da die Bundesagentur für Arbeit Gebühren für die Vermittlung von Saisonkräften, Schaustellergehilfen und Gastarbeitnehmern sowie für die Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Vertragsarbeitnehmer erhebt bzw. ggf. diese zu erstatten hat. Nur durch einen schnellen Zugriff der Bundesagentur für Arbeit auf die genannten Daten, können notwendige Verwaltungsverfahren in kundenorientierter Weise verlässlich, modern und effektiv durchgeführt werden.

Zu b)

Für die Behörden der Zollverwaltung bleibt der Umfang der Datenübermittlung im bisherigen Umfang bestehen.

Zu c)

Die Änderung ist eine Folgeänderung aufgrund der Änderungen zu a) und b).

Zu Nummer 4

Mit dieser Änderung wird aus systematischen Gründen die bisher in dieser Vorschrift enthaltene Zweckbeschränkung herausgenommen. Die Zweckbeschränkungen im Hinblick auf die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung sind bereits in § 18 azrgesetz festgelegt. § 22 Absatz 1 azrgesetz regelt dagegen nur, welche Behörden zum Abruf im automatisierten Verfahren zugelassen werden können. Aus diesem Grund enthält § 22 Abs. 1 azrgesetz auch im Hinblick auf andere in dieser Vorschrift genannte Behörden keine Zweckbeschränkungen.

Zu Nummer 5

Zu a)

Nach bisheriger Rechtslage werden nur Visaerteilungen und Visaversagungen in der AZR-Visadatei gespeichert. Visaverfahren können aber auch durch Rücknahmen, Erledigungen auf andere Weise oder durch Visaannullierungen abgeschlossen werden. Auch über diese Verfahrensabschlüsse müssen andere Stellen informiert werden. Die Änderung stellt sicher, dass auch diese Sachverhalte künftig in der AZR-Visadatei gespeichert werden können.

Zu b)

In einer erheblichen Zahl von Fällen können auch Ausländer Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit für kurzfristige Beschäftigungen, wie beispielsweise Saisontätigkeiten, erhalten, die ausschließlich ein Visum voraussetzen und daher nicht im allgemeinen Datenbestand erfasst sind. Mit den Änderungen wird deshalb sichergestellt, dass in diesen Fällen die für die Feststellung erforderlichen Daten, in welchem Umfang die Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind einschließlich etwaiger Nebenbestimmungen, in die Visadatei aufgenommen werden.

Zu Nummer 6

Die Änderung ist notwendig, weil die Auslandsvertretungen und gegebenenfalls auch die Ausländerbehörden die Visadatei-Nummer nach § 91a Abs. 3 i.V.m. § 91a Abs. 2 Nummer 1 Buchstabe e) AufenthG an das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geführte Register über zum vorübergehenden Schutz aufgenommene Ausländer und deren Familienangehörige melden müssen. Darüber hinaus darf die Visadatei-Nummer auch zwischen den an der Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz beteiligten öffentlichen Stellen übermittelt werden.

Zu Nummer 7

Das Aufenthaltsgesetz sieht vor, dass bereits mit dem Visum als Aufenthaltstitel kurzfristige Beschäftigungen zugelassen werden. Die Bundesagentur für Arbeit benötigt deshalb insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung der zwischenstaatlichen Vermittlungsabsprachen bei Saisonkräften und Schaustellergehilfen Informationen aus der Visadatei des AZR. Dadurch werden zeitaufwändige Rückfragen der Agenturen bei den Auslandsvertretungen vermieden und die Agenturen erlangen gesicherte Informationen über die erteilten Visa. Die Behörden der Zollverwaltung benötigen die Daten zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung von Ausländern.

Zu Artikel 3 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1

Die Änderung entspricht dem § 284 Abs. 2 SGB III in der bisherigen Fassung. Damit wird der Zeitpunkt, ab dem die Genehmigung vorliegen muss, eindeutig festgelegt.

Zu Nummer 2

Behebung eines redaktionellen Versehens. Aufgrund des EU-Beitritts zum 1. Mai 2004 wurde für die Staatsangehörigen der neuen EU-Mitgliedstaaten die Arbeitserlaubnis-EU eingeführt, um in der Zeit, in der nach Maßgabe des EU-Beitrittsvertrages abweichende Regelungen als Übergangsregelungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit Anwendung finden, einen Nachweis der erlaubten Beschäftigung erbringen zu können. Die erforderliche Ergänzung des Artikels 9 Nr. 4 Zuwanderungsgesetz wurde dabei nicht nachvollzogen.

Zu Nummer 3

Aufgrund der Aufhebung der §§ 285, 286 und der Änderung des § 284 (Geltung nur für die Staatsangehörigen aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten während der Nutzung der Übergangsfristen der Freizügigkeit des EU-Beitrittvertrages) durch das Zuwanderungsgesetz ist die bisherige Nummer 2 entsprechend anzupassen.

Zu Nummer 4

Es handelt sich um eine rechtsförmliche überarbeitung von § 404 SGB III. Der anders lautende Änderungsbefehl aus Artikel 9 Nr. 12 des Zuwanderungsgesetzes wird mit Artikel 4 Nr. 1 dieses Gesetzes aufgehoben.

Zum einen wird die Bußgeldbewehrung auf den Satz 1 des § 4 Abs. 3 AufenthG beschränkt, da nur diese Vorschrift ein bewehrungsfähiges Verbot umschreibt. Zum anderen können Aufenthaltsgestattungen, Duldungen usw., die im Text des § 404 Abs. 1 SGB III in der Fassung des Zuwanderungsgesetzes aufgeführt werden, nicht in die Bußgeldnorm integriert werden. Dies ergibt sich daraus, dass § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sprachlich nur auf den Aufenthaltstitel abstellt und es aus Gründen der Bestimmtheit (Artikel 103 Abs. 2 GG) nicht möglich ist, in Bußgeldvorschriften über den Wortlaut der verwaltungsrechtlichen Regelung hinaus zu gehen.

Darüber hinaus ist es aber auch nicht erforderlich, Aufenthaltsgestattungen oder Duldungen im Rahmen des § 404 Abs. 1 SGB III aufzuführen, da derartige Erlaubnisse bewehrungsrechtlich in hinreichender Weise erfasst sind, auch wenn sie nicht in der Bußgeldvorschrift ausdrücklich genannt werden. Es ist zu berücksichtigen, dass derartige Erlaubnisse unter § 4 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fallen, da es sich um gesetzliche Regelungen handelt, die einem Ausländer die Beschäftigung auch ohne Aufenthaltstitel gestatten. Bei § 4 Abs. 3 Satz 2 AufenthG handelt es sich bußgeldrechtlich aber zumindest um einen Rechtfertigungsgrund, der bei der Entscheidung über eine Geldbuße von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Dies bedeutet bei-

spielsweise, dass ein geduldeter Ausländer, dem die Aufnahme einer Beschäftigung nicht gestattet ist, von dem Rechtfertigungsgrund des § 4 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht profitiert, sondern gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verstößt und sein Verhalten somit geahndet werden kann. Umgekehrt fällt ein geduldeter Ausländer, der eine Arbeit aufnehmen darf, unter die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 2 AufenthG und nimmt mithin diesen Rechtfertigungsgrund für sich in Anspruch, so dass die Verhängung einer Geldbuße wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht kommen kann.

Zu Nummer 5

Es handelt sich um eine rechtsförmliche überarbeitung von § 405 Abs. 4 SGB III. Der anders lautende Änderungsbefehl aus Artikel 9 Nr. 13 des Zuwanderungsgesetzes wird mit Artikel 4 Nr. 1 dieses Gesetzes aufgehoben.

Zur Bezugnahme auf § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vgl. Begründung zu Nummer 4. Zu Artikel 4 (Änderung des Zuwanderungsgesetzes) Zu Nummer 1

Artikel 9 Nummern 1 Buchstaben b und c sowie 7 bis 9 des Zuwanderungsgesetzes werden als redaktionelle Folgeänderungen aufgehoben, da die in Bezug genommenen Vorschriften durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung aufgehoben und inhaltlich in das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz übernommen wurden.

Artikel 9 Nummer 10 des Zuwanderungsgesetzes wird als redaktionelle Folgeänderung aufgehoben. Durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung ist § 336a Nr. 5 SGB III entfallen. Die darauf bezogene Änderung ist daher unrichtig. Die Korrektur erfolgt in Artikel 3 Nr. 3 dieses Gesetzes.

Der durch Artikel 9 Nummer 12 des Zuwanderungsgesetzes geänderte § 404 SGB III wird in Artikel 3 Nr. 4 dieses Gesetzes neu gefasst.

Der durch Artikel 9 Nummer 13 des Zuwanderungsgesetzes geänderte § 405 Abs. 4 SGB III wird in Artikel 3 Nr. 5 dieses Gesetzes neu gefasst.

Artikel 9 Nummern 14 und 15 werden als redaktionelle Folgeänderung aufgehoben, da die §§ 406 und 407 SGB III durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung aufgehoben wurden.

Zu Nummer 2

Redaktionelle Folgeänderung. Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit wird durch Artikel 26 Abs. 2 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung aufgehoben.

Zu Artikel 5 (Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes)

Da das "Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung" vor dem Zuwanderungsgesetz in Kraft getreten ist, sind Änderungsbefehle in Artikel 9 des Zuwanderungsgesetzes (Änderungen des SGB 111) unrichtig geworden. Artikel 9 Nr. 14 und 15 des Zuwanderungsgesetzes betreffen §§ 406 und 407 SGB III, die nunmehr als §§ 10 und 11 in das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz überführt werden. Dieser Sachverhalt wird durch die Änderungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes redaktionell nachvollzogen.

Zu Nummer 1

Aus Artikel 9 Nr. 1 Buchstaben b und c des Zuwanderungsgesetzes resultierende redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 2 Zu a)

Redaktionelle Umsetzung des inhaltsgleichen Änderungsbefehls aus Artikel 9 Nr. 7a des Zuwanderungsgesetzes, der aufgrund des Inkrafttretens der Artikel 1 und 3 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung ins Leere geht.

Zu b)

Redaktionelle Umsetzung des inhaltsgleichen Änderungsbefehls aus Artikel 9 Nr. 7b des Zuwanderungsgesetzes, der aufgrund des Inkrafttretens der Artikel 1 und 3 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung ins Leere geht. Die Einschränkung auf Absatz 1 bis 3 des § 71 Aufenthaltsgesetz entspricht der Einschränkung auf § 63 Abs. 1 bis 4 des Ausländergesetzes durch § 2 Abs. 2 Nr. 8 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.

Zu Nummer 3

Redaktionelle Umsetzung des inhaltsgleichen Änderungsbefehls aus Artikel 9 Nr. 8b des Zuwanderungsgesetzes, der aufgrund des Inkrafttretens der Artikel 1 und 3 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung ins Leere geht.

Zu Nummer 4 Zu a)

Redaktionelle Umsetzung des Änderungsbefehls aus Artikel 9 Nr. 2a und der Neuregelung des Verfahrens in Artikel 1 § 39 des Zuwanderungsgesetzes. Die Fortführung einer eigenen Datei bei der Bundesagentur für Arbeit über erteilte Arbeitsgenehmigungen-EU, Zustimmungen zu Beschäftigungen und beschäftigte Arbeitnehmer im Rahmen von zwischenstaatlichen Regierungsabkommen und Vermittlungsabsprachen, und der entsprechende Zugriff der Behörden der Zollverwaltung auf diese Datei ist trotz der neu eingeführten Speicherung eines Teils dieser Daten auch im Ausländerzentralregister für einen Übergangszeitraum noch weiter erforderlich.

Die Notwendigkeit eines eigenständigen Datenbestandes bei der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zu Beschäftigungen besteht erst dann nicht mehr, wenn alle Ausländerbehörden elektronisch an das Ausländerzentralregister angeschlossen sind und deshalb die Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels tagesaktuell im Ausländerzentralregister eingestellt werden. Nach Ende der Nutzung der Übergangsregelungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit für Bürger aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten entfällt auch die Notwendigkeit dieser Datei.

Zu b)

Redaktionelle Umsetzung des inhaltsgleichen Änderungsbefehls aus Artikel 9 Nr. 9 des Zuwanderungsgesetzes, der aufgrund des Inkrafttretens der Artikel 1 und 3 des

Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung ins Leere geht.

Bei den Änderungsbefehlen zu § 6 Abs. 3 Nr. 6 und 8 handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Nummer 5

Die Einschränkung des Verweises erfolgt aus redaktionellen Gründen. Die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und e bezeichneten Handlungen können nicht zum Erschleichen von Sozialleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen führen.

Zu Nummer 6

Redaktionelle Umsetzung des inhaltsgleichen Änderungsbefehls aus Artikel 9 Nr. 14 des Zuwanderungsgesetzes, der aufgrund des Inkrafttretens der Artikel 1 und 3 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung ins Leere geht.

Zur Bezugnahme auf § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vgl. Begründung zu Artikel 3 Nummer 4.

Zu Nummer 7

Redaktionelle Umsetzung des inhaltsgleichen Änderungsbefehls aus Artikel 9 Nr. 15b bis d des Zuwanderungsgesetzes, der aufgrund des Inkrafttretens der Artikel 1 und 3 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung ins Leere geht.

Zur Bezugnahme auf § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vgl. Begründung zu Artikel 3 Nummer 4.

Zu Artikel 6 (Änderungen sonstiger Gesetze)

Zu Nummer 1

Redaktionelle Folgeänderungen. Durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung wird

das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit aufgehoben und inhaltlich durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ersetzt.

Zu Nummer 2

Vergleiche Begründung zu Nummer 1. Zu Nummer 3

Vergleiche Begründung zu Nummer 1. Zu Nummer 4

Redaktionelle Folgeänderung. Durch die Aufnahme handwerks- und gewerberechtlicher Ordnungswidrigkeiten in das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sind die ursprünglich durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung in § 18 Abs. 1 Nr. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gestrichenen nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden wieder als Zusammenarbeitsbehörden aufzuführen. Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit wird aufgehoben und inhaltlich durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ersetzt.

Zu Nummer 5

Redaktionelle Folgeänderung. Durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung werden die §§ 406 und 407 SGB III aufgehoben und inhaltlich in §§ 10 und 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes übernommen.

Zu Nummer 6

Die Änderung von § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes erfolgt, um eine durch das Vierte Gesetz über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vorgenommene Einschränkung in Bezug auf Leistungsberechtigte des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht auch auf Inhaber eines Aufenthaltstitels gemäß § 23 Abs. 1 bzw. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu beziehen. § 7 Abs. 1 Satz 2 2. HS Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) schließt generell Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes aus dem Anwendungsbereich des SGB II aus. Dem

Regelungszweck entsprechend sollten die insoweit korrespondierenden Gesetze sich nur auf Ausländer beziehen, über deren Aufenthalt noch nicht abschließend entschieden worden ist und nicht auf solche Ausländer, die bereits eine längerfristige Aufenthaltsperspektive erhalten haben. Eine solche Aufenthaltsperspektive ist jedoch in den Fällen des § 23 Abs. 1 und § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gegeben. Deshalb ist eine Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG aus integrationspolitischen Gründen erforderlich.

Zu Nummer 7

Durch die Ergänzung des § 16 des Asylverfahrensgesetzes wird klargestellt, dass die im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung von Asylbewerbern gewonnenen Unterlagen zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers auch mit den in der Fundpapier-Datenbank gespeicherten Daten abgeglichen werden dürfen. Diese Klarstellung erscheint angesichts der engen Verwendungsregeln dieser Norm geboten.

Zu Artikel 7 (Änderungen von Verordnungen)

Artikel 7 regelt Änderungen der Aufenthaltsverordnung und der Durchführungsverordnung zum Ausländerzentralregistergesetz. Die Aufenthaltsverordnung soll als Artikel 1 der Verordnung zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes zeitgleich mit diesem Gesetz am 1. Januar 2005 in Kraft treten.

Zu Nummer 1 Zu a)

Die Änderung der Inhaltsübersicht ist eine Folgeänderung im Hinblick auf die Änderung der überschrift zu § 73, Buchstabe d).

Zu b)

Zu aa) und bb)

Folgeänderungen im Hinblick auf die Änderung zu cc). Zu cc)

Wird die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes abgelehnt, steht fest, dass der Betroffene nicht gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes den Status eines Deutschen (ohne deutsche Staatsangehörigkeit) im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes erworben hat. über den weiteren Aufenthalt in Deutschland ist dann nach dem Aufenthaltsgesetz zu entscheiden. Daher ist es erforderlich, dass die Ausländerbehörden von den Vertriebenenbehörden entsprechend unterrichtet werden.

Zu Nummer 2 Zu a)

Zu aa)

Die Änderung ist eine Folgeänderung im Hinblick auf die mit diesem Gesetz vorgenommene Neufassung des § 18 AZRG und des dort geregelten Zwecks der Nutzung der Daten des AZR durch die Bundesagentur für Arbeit.

Zu bb)

Folgeänderung im Hinblick auf die Änderung zu aa). Zu b) aa)

Zu aaa)

Die Streichung der Bundesagentur für Arbeit ist eine Folgeänderung hinsichtlich der mit Artikel 2 Nr. 3 dieses Gesetzes bewirkten Neufassung des § 18 Abs. 1 azrgesetz.

Zu bbb)

Die Änderung ist eine Folgeränderung zu Artikel 2 Nr. 2 dieses Gesetzes (§ 6 Abs. 5 azrgesetz). Damit wird die Möglichkeit geschaffen, im Fall der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes\/EU die zugehörigen Begründungstexte bei der Registerbehörde des AZR zu speichern.

Zu ccc)

Die Streichung der Bundesagentur für Arbeit ist eine Folgeänderung hinsichtlich der mit Artikel 2 Nr. 3 dieses Gesetzes bewirkten Neufassung des § 18 Abs. 1 azrgesetz.

Zu ddd)

Die Streichung der Bundesagentur für Arbeit ist ebenfalls eine Folgeänderung hinsichtlich der mit Artikel 2 Nr. 3 dieses Gesetzes bewirkten Neufassung des § 18 Abs. 1 azrgesetz.

Zu b) bb) Zu aaa)

Die Änderung ist eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 5a (§ 29 Abs. 1 Nr. 11 azrgesetz).

Zu bbb)

Die Änderung ist eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 5 (§ 29 Abs. 1 Nr. 11 azrgesetz) und ermöglicht die Speicherung der Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit in der AZR-Visadatei. Die Zustimmung wird auch zukünftig, insbesondere bei kurzfristiger Beschäftigung und bei der Beschäftigungsaufgabe, an den Arbeitgeber gebunden. Die Information über die Arbeitgeberbindung ist ein wichtiges Grunddatum für Verlängerungen, bei Arbeitgeberwechsel oder zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Beschäftigung durch die Behörden der Zollverwaltung. Im AZR wird nur gespeichert, ob eine Arbeitgeberbindung besteht oder nicht. Konkrete Angaben zum Arbeitgeber werden aber nicht gespeichert.

Zu ccc)

Die Änderung ist eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 7 (§ 32 Abs. 1 Nr. 10 azrgesetz) und ermöglicht die Übermittlung von Daten der AZR-Visadatei an die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung.

Zu b) cc)

Die Änderung ist wie Buchstabe b) aa) bbb) eine Folgeänderungen zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 6 Abs. 5 azrgesetz). Damit wird die Möglichkeit geschaffen, im Fall der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes\/EU die zugehörigen Begründungstexte bei der Registerbehörde des AZR zu speichern.

Zu Artikel 8 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)

Artikel 8 enthält die so genannte Entsteinerungsklausel, die den einheitlichen Verordnungsrang für die durch dieses Gesetz geänderten Rechtsverordnungen wieder herstellt.

Zu Artikel 9 (Bekanntmachungserlaubnis)

Die Erlaubnis zur Neubekanntmachung des Asylverfahrensgesetzes und des azrgesetzes ist erforderlich, um bei der bereits nach Artikel 14 des Zuwanderungsgesetzes erlaubten Neubekanntmachung des Asylverfahrensgesetzes und des azrgesetzes auch die mit diesem Gesetz vorgenommenen und gleichzeitig mit dem Zuwanderungsgesetz in Kraft tretenden Änderungen beider Gesetze berücksichtigen zu können.

Die detaillierten Änderungen in der Anlage der Durchführungsverordnung des Ausländerzentralregistergesetzes machen eine Neubekanntmachung der AZRG-Durchführungsverordnung erforderlich.

Zu Artikel 10 (Inkrafttreten)

Artikel 10 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Absatz 1 gibt mit seinem herausgeschobenen Inkrafttreten den an der Einrichtung der Fundpapier-Datenbank beteiligten Behörden Zeit, sich auf die neue Rechtslage einzustellen.