Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 904. Sitzung am 14. Dezember 2012 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 6 Absatz 4 und 5 HolzSiG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob nicht in § 6 Absatz 4 und 5 des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes auch eine Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung der jeweiligen Angaben und Unterlagen vorgesehen werden kann.

Begründung:

Insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen entstehen durch das Vorhalten und Aufbereiten von schriftlichen Unterlagen erhebliche Mehrkosten. Diese könnten durch einen zeitgemäßen elektronischen Übertragungsweg erheblich reduziert werden. Auch vor dem Hintergrund des Ziels des Bürokratieabbaus wäre die Möglichkeit zur elektronischen Unterlagenübermittlung wünschenswert.

3. Zu Artikel 1 (§ 9 HolzSiG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob das Wort "Gegenstände" in dem bestehenden § 9 des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes durch einen präziseren Begriff wie zum Beispiel "Holzprodukte" ersetzt werden kann.

Begründung:

Für ein Unternehmen ist nicht eindeutig zu erkennen, welche Produkte unter dem Begriff "Gegenstände" zu verstehen sind. Im Holzhandels-Sicherungs-Gesetz findet sich der Begriff "Holzprodukte". In der zu Grunde liegenden Verordnung (EU) Nr. 995/2010 findet die Formulierung "Holz und Holzerzeugnisse" Verwendung, so dass hier eine einheitliche Formulierung wünschenswert wäre.