Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Anhörungsrügengesetz)

Problem und Ziel

Lösung

Alternativen

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. September 2004
Der Bundeskanzler

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.


Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder

Fristablauf: 15.10.0 4

Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ... , wird wie folgt geändert:

1. § 321a wird wie folgt gefasst:

321a

Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge auch dann nicht statt, wenn die Entscheidung unanfechtbar ist.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen

wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

" § 705
Formelle Rechtskraft

Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt."

4. In § 707 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "beantragt" die Wörter "oder die Rüge nach § 321a erhoben" eingefügt.

Artikel 2 Änderung der Strafprozeßordnung

Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 33a wird wie folgt gefasst:

" § 33a

Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend."

2. Nach § 356 wird folgender § 356a eingefügt:

" § 356a

Hat das Gericht`bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. § 47 gilt entsprechend."

Artikel 3 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. 1 S. 3427), zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S....), wird wie folgt geändert:

Dem § 55 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Soweit ein Beteiligter nach Absatz 1 Satz 1 an der Anfechtung einer Entscheidung gehindert ist oder nach Absatz 2 kein Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung einlegen kann, gilt § 356a der Strafprozeßordnung entsprechend."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Nach § 29 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil lll, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch .... geändert worden ist, wird folgender § 29a eingefügt:

" § 29a

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge auch dann nicht statt, wenn die Entscheidung unanfechtbar ist.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen

Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung, soweit die Entscheidung eines Oberlandesgerichts angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

Artikel 5 Änderung der Grundbuchordnung

§ 81 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114, die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 6 Änderung der Schiffsregisterordnung

§ 89 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 86 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 7 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,"

b) Nach Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

"3. ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt."

3. § 72a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden."

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Die Begründung muss enthalten:

c) In Absatz 5 werden die Sätze 3 bis 7 durch folgende Sätze ersetzt:

"Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig."

d) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen."

4. Nach § 72a wird folgender § 72b eingefügt:

" § 72b
Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils

" § 78a

. Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge auch dann nicht statt, wenn die Entscheidung unanfechtbar ist.

(8) Auf das Beschlussverfahren finden die Absätze 1 bis 7 entsprechende Anwendung."

Artikel 8 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch ... , wird wie folgt geändert:

3. Nach § 152 wird folgender § 152a eingefügt: " § 152a

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge auch dann nicht statt, wenn die Entscheidung unanfechtbar ist.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs.1 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Artikel 9 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 1467), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

" § 178a

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung, beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge auch dann nicht statt, wenn die Entscheidung unanfechtbar ist.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 166 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) lst die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. lst die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) lst die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden."

Artikel 10 Änderung der Finanzgerichtsordnung

Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 1, S. 679), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

2. Nach § 133 wird folgender § 133a eingefügt: " § 133a

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge auch dann nicht statt, wenn die Entscheidung unanfechtbar ist.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 62a bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

Artikel 11 Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) wird wie folgt geändert:

" § 69a

Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; § 66 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. lst die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss: Der Beschluss soll kurz begründet werden.

Gebühr oder Satz

Nr. Gebührentatbestand der Gebühr nach § ³4 GKG

"Hauptabschnitt 9
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

3900 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, § 356a StPO, auch i. V. m.

§ 55 Abs. 2 Satz 3 JGG und § 120 StVollzG):

Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen 50,00 EUR"

e) Nach Teil 4 Hauptabschnitt 4 wird folgender Hauptabschnitt 5 eingefügt:

Gebühr oder Satz

Nr. Gebührentatbestand der Gebühr 4110, soweit nichts anderes vermerkt ist

"Hauptabschnitt 5
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

4500 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, § 356a StPO i. V. m. § 46

Abs. 1 und § 79 Abs. 3 OWIG):

Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen 50,00 EUR"

k) ln den Nummern 3200 und 4300 werden jeweils in der Anmerkung die Wörter "die Mindestgebühr" durch die Angabe "10,00 EUR" ersetzt.

Artikel 12 Änderung der Kostenordnung

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil lll, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ... , wird wie folgt geändert:

" § 157a

Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und

2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Artikel 13 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. 1 S. 623), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Bei der Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind die Träger der Sozialhilfe, bei der Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die nach diesem Buch zuständigen Träger der Leistungen, bei der Durchführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben nach dem Bundesversorgungsgesetz die Träger der Kriegsopferfürsorge von den Gebühren befreit."

2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Gerichtskostengesetzes" ein Komma und die Wörter "auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 69a des Gerichtskostengesetzes" eingefügt. +

Artikel 14 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

§ 13 der Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(2) Auf gerichtliche Entscheidungen ist § 157a der Kostenordnung entsprechend anzuwenden."

Artikel 15
Änderung des Artikels XI des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften

§ 1 Abs. 2 Satz 3 des Artikels Xl des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften in der im Bundesgesetzblatt Teil lll, Gliederungsnummer 360-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

" § 14 Abs. 3 bis 9 und § 157a der Kostenordnung gelten entsprechend."

Artikel 16
Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes

Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

" § 4a

Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; § 4 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

"3. In Anlage 1 wird in der Spalte "Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten" bei der Honorargruppe M 1 die Angabe "oder nach § 35a KJHG" gestrichen.

Artikel 17
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788) wird wie folgt geändert:

" § 12a

Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und

2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

3. In § 19 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe "(§ 321a der Zivilprozessordnung)" gestrichen.

4. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:

"Vorbemerkung 3.3.1:

Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1."

Artikel 18 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

In § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch ... (BGBl. S....)

geändert worden ist, werden nach dem Wort "hatte" die Wörter "oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde" eingefügt.

Artikel 19 Änderung der Wehrdisziplinarordnung

Die Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2093), zuletzt geändert durch ... , wird wie folgt geändert:

Artikel 20
Änderung des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom ... wird wie folgt geändert:

" § 71 a
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge auch dann nicht statt, wenn die Entscheidung unanfechtbar ist.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. lst die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

Artikel 21 Aufhebung von Rechtsvorschriften

Es werden aufgehoben:

Artikel 22 Inkrafttreten

Artikel 21 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2005 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

Nach dem Plenarbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (1 PBvU 1/02) verstößt es gegen das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Artikel 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ), wenn eine Verfahrensordnung keine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit vorsieht für den Fall, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Danach fordert der allgemeine Justizgewährungsanspruch eine zumindest einmalige gerichtliche Kontrolle für die Einhaltung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör; denn insbesondere das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör schafft die Voraussetzungen für eine willkürfreie richterliche Entscheidung auf hinreichend sicherer Tatsachengrundlage. Der nach dieser Entscheidung gebotene Rechtsschutz bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss folgenden Mindestanforderungen genügen:

- Der Rechtsbehelf muss bei den Fachgerichten eingerichtet werden. Die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde genügt nicht.

- Der Rechtsbehelf muss Verstöße in jeder gerichtlichen Instanz erfassen, also auch den Fall, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör erstmals in einem Rechtsmittelverfahren verletzt wird.

- Der Rechtsbehelf muss in der geschriebenen Rechtsordnung (ausdrücklich) geregelt und in seinen Voraussetzungen für den Bürger erkennbar sein. Ein Rückgriff auf nur durch die Rechtsprechung entwickelte außerordentliche Rechtsbehelfe genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Gebot der Rechtsmittelklarheit nicht.

Für die weitere Ausgestaltung des nach dem Plenarbeschluss erforderlichen Rechtsbehelfs räumt das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber einen Handlungsspielraum ein:

- Die Überprüfung kann auf den verfassungsrechtlichen (Verfahrens-)Mindestschutz beschränkt werden.

- Die Überprüfung kann durch das erkennende Gericht ("judex a quo") erfolgen.

- Eine gesetzliche Regelung kann differenzieren zwischen Hauptsacheverfahren und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: Wird der Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verletzt, so kann der Betroffene auf eine Korrektur im Hauptsacheverfahren verwiesen werden, sofern dadurch keine unzumutbaren Nachteile entstehen.

- Der Gesetzgeber kann im Interesse schneller Rechtskraft u.a. Fristen und Darlegungserfordernisse vorsehen und Vorkehrungen gegen die missbräuchliche Nutzung des Rechtsbehelfs treffen.

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2004 eine Lösung zu finden, soweit dies nicht schon durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 ( § 321a ZPO) geschehen ist.

II. Inhalt des Entwurfs

Soweit Rechtsmittel nicht (mehr) gegeben sind, wird ein eigenständiger Rechtsbehelf vorgesehen, mit dem der Anhörungsverstoß gerügt, werden kann ("Anhörungsrüge"). Die Anhörungsrüge soll als subsidiärer Rechtsbehelf aber nur dann zum Zuge kommen, wenn der Anhörungsverstoß nicht im Rahmen anderer zur Überprüfung der Entscheidung gegebener Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel behoben werden kann. Bei Verletzung des rechtlichen Gehörs ist also zunächst das zulässige Rechtsmittel einzulegen; insoweit bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Damit muss zwar auch in offenkundigen Pannenfällen =der von einem Anhörungsverstoß Betroffene den Weg ins Rechtsmittel nehmen. Mit dem Vorrang des

Rechtsmittels können jedoch andernfalls unvermeidbare Konkurrenzen zwischen Rechtsmittel und Anhörungsrüge weitgehend ausgeschlossen werden. Eine Sonderregelung für offenkundige Pannenfälle erscheint nicht praktikabel, da diese sich möglicherweise erst bei Prüfung der Anhörungsrüge als solche erweisen und nicht immer von vorneherein erkennbar sind.

Die Anhörungsrüge orientiert sich am Regelungsmodell des bisherigen § 321a ZPO. Dieser durch das Zivilprozessreformgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2002 neu eingeführte Rechtsbehelf, der sich - soweit bisher ersichtlich - in der Praxis bewährt hat, wird in der Plenarentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich als mögliches Modell eines Rechtsbehelfs bei Anhörungsverstößen genannt. Nach dem Vorbild des geltenden § 321a ZPO wird die Anhörungsrüge wie folgt ausgestaltet:

Vergleichbar der Wiedereinsetzung oder der Wiederaufnahme - und insoweit anders als der geltende § 321a ZPO - hindert die Anhörungsrüge den Eintritt der Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung jedoch nicht; das mit der Gehörsrüge angerufene Gericht kann aber Vollstreckungsschutz gewähren. Diese Lösung erweist sich als hinreichend flexibel, um einerseits dem Interesse an einem zügigen rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Rechnung zu tragen, andererseits aber den von einer Gehörsverletzung Betroffenen vor vollendeten Tatsachen zu schützen. Sie hält sich damit im Rahmen des vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich für zulässig Erachteten.

Die Anhörungsrüge wird im Interesse der Rechtsklarheit jedenfalls in den wichtigsten Prozessordnungen ausdrücklich geregelt. Dabei bemüht sich der Entwurf um wortgleiche Regelungen, soweit nicht wegen der "Binnenstimmigkeit" in den einzelnen Verfahrensordnungen Abweichungen geboten sind. Die für die unterschiedlichen Verfahrensordnungen notwendigen Änderungen werden möglichst in dem vorliegenden Entwurf gebündelt. Soweit allerdings bestimmte Verfahrensordnungen Gegenstand eigenständiger Gesetzgebungsverfahren sind wie etwa die Wehrbeschwerdeordnung, werden die aufgrund des Plenarbeschlusses erforderlichen Änderungen dort mit aufgenommen.

verspäteter oder fehlender Begründung des Berufungsurteils ein besonderes Rechtsmittel geschaffen; damit trägt der Gesetzgeber der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2001 1 BvR 383/00 - Rechnung.

c) Für den Strafprozess und das Ordnungswidrigkeitenrecht sieht der Entwurf folgende Lösung vor:

III. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 72 GG, hinsichtlich der Wehrdisziplinarordnung aus Artikel 73 Nr. 1 GG. Soweit der Bund vorliegend im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung tätig wird, ist eine bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechtseinheit im Verfahren vor den Zivil-, Straf- und Fachgerichten im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ( Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes). Bei unterschiedlichen prozessualen Vorschriften in den Ländern könnten die Rechtsuchenden nicht auf gleichen Rechtsschutz vertrauen; unterschiedliches Verfahrensrecht würde den Rechtszugang zu den Bundesgerichten erschweren.

IV. Kosten und Preise; geschlechtsspezifische Auswirkungen

Die vorgesehenen Änderungen der Prozessordnungen, mit denen die prozessrechtliche Situation der von einem Gehörsverstoß betroffenen Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren verbessert wird, haben keine spezifischen Auswirkungen auf die Lebenssituation von Männern und Frauen.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 - Änderung der Zivilprozessordnung

Zu Nummer 1 (§ 321a)

Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist der sachliche Anwendungsbereich des § 321a ZPO zu erweitern. Die neu gefasste Vorschrift ist künftig zum einen auf

unanfechtbare Urteile aller Instanzen anwendbar. Die erweiterte Bestimmung eröffnet dadurch jedem Gericht im Falle der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Artikel 103 Abs. 1 GG) die Möglichkeit der Selbstkorrektur bei unanfechtbaren Urteilen. Die bisherige Beschränkung auf erstinstanzliche Urteile wird aufgegeben.

Zum anderen ist die Vorschrift künftig auf unanfechtbare Beschlüsse anwendbar. Damit werden auch Zurückweisungsbeschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO der richterlichen Selbstkorrektur zugänglich. Nach geltendem Recht kann der Betroffene hier nur noch die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht einlegen (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG; §§ 13 Nr.

8a, 90 ff. BVerfGG).

Absatz 1 enthält in Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör statthaft und begründet ist. Das Gericht ist bei einer Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei verpflichtet, den Prozess fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise festzustellen ist.

Zu den Rechtsbehelfen im Sinne des Absatzes 1 zählt auch die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO, die nach dem Regelungskonzept des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz, ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) den Zugang zum Revisionsgericht gerade auch im Hinblick auf Gehörsverstöße gewährleisten soll. Entsprechend gilt dies für die - revisionsähnlich ausgestaltete - Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Einführung der reinen Zulassungsrevision durch das ZPORG war mit einer Erweiterung der Zulassungsgründe verbunden. Insbesondere sollten mit dem Revisionszulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch Fälle erfasst werden, in denen die Grundrechte auf Gewährung des rechtlichen Gehörs oder auf ein objektiv willkürfreies Verfahren verletzt sind und deswegen Gegenvorstellung erhoben und Verfassungsbeschwerde eingelegt werden könnte (BT-Drs. 014/4722 S. 67, 104).

In den Fällen entscheidungserheblicher Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Berufungsinstanz kann der Betroffene durch eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde das Revisionsverfahren eröffnen und dort die Überprüfung und Aufhebung des Berufungsurteils erreichen. Dies hat der Bundesgerichtshof in mehreren Grundsatzentscheidungen bestätigt. Demnach vermag ein Verfahrensfehler mit Grundrechtsrelevanz die Zulassung der Revision jedenfalls dann zu rechtfertigen, wenn nicht zweifelhaft erscheint, dass das Bundesverfassungsgericht das Berufungsurteil auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufheben würde (BGH 11. ZS NJW 2003, 65, 68; BGH 5. ZS NJW 2003, 1943, 1946). Der Revision kommt

auf diese Weise auch die Funktion zu, präsumtiv erfolgreiche Verfassungsbeschwerden vermeidbar zu machen (BGH 5. ZS aaO). Für die Zulassung der Revision wegen eines Rechtsfehlers des Berufungsgerichts sind mithin die gleichen Voraussetzungen maßgebend, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Erfolg einer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil führen würden. Ob dieses Ergebnis aus dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) gewonnen werden kann, war zwar zwischen den Zivilsenaten zunächst streitig. Mit Beschluss des XI. Zivilsenats vom 11. Mai 2004 (Xl ZB 39/03) ist der Bundesgerichtshof jedoch zu einer einheitlichen Linie dahingehend gelangt, dass in diesen Fällen der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung anzunehmen ist. Darüber hinaus besteht zwischen den Zivilsenaten nunmehr Einvernehmen darüber, dass die Zulassung der Revision wegen einer dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Verletzung von Verfahrensgrundrechten nicht von dem zusätzlichen Erfordernis abhängt, dass der Verfassungsverstoß offensichtlich ist.

Insgesamt ist sonach festzustellen, dass nach der Rechtsprechung der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör - wie im übrigen auch gegen andere Verfahrensgrundrechte sowie eine Verletzung des allgemeinen Willkürverbots - zur Zulassung der Revision und,zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen. Dem Gebot des Bundesverfassungsgerichts im Plenarbeschluss vom 30. April 2003 und im Kammerbeschluss vom 8. Januar 2004 (1 BvR 864/03), Lücken im Rechtsschutz gegenüber Gehörsverstößen zu schließen, ist mithin durch die dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Rechnung getragen, ohne dass es insoweit einer weiteren Regelung durch den Gesetzgeber bedarf; die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht vielmehr uneingeschränkt der Vorstellung des Gesetzgebers bei der Neuregelung der Revisionszulassungsgründe durch das ZPO-Reformgesetz (vgl. dazu auch BVerfG vom 26. April 2004, 1 BvR 138/04).

Wie nach bisherigem Recht begründet eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nur dann die Fortführung des Prozesses, wenn sie entscheidungserheblich ist. Entscheidungserheblichkeit liegt vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.

Absatz 1 Satz 2 begrenzt den - erweiterten - Anwendungsbereich des § 321a ZPO-E mit Blick auf diejenigen Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgehen (Zwischenentscheidungen). Die Endentscheidung wird in der Regel das Endurteil sein; in Betracht kommen jedoch auch Beschlüsse, die entweder die Instanz im Hauptsacheverfahren oder aber einen Beschwerderechtszug abschließen. Nur gegenüber solchen Entscheidungen eröffnet der Entwurf die Möglichkeit der Anhörungsrüge. Grund hierfür ist zum einen, dass erst zum Zeitpunkt der Endentscheidung feststellbar ist, ob die Partei, deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, durch die Entscheidung beschwert ist (Satz 1, 1. HS) und ob die Gehörsverletzung entscheidungserheblich war (Satz 1 Nr. 2). Zum anderen würde die Einbeziehung von Zwischenentscheidungen in den Anwendungsbereich des § 321a ZPO-E nicht angemessen berücksichtigen, dass die ZPO die isolierte Anfechtung von Zwischenentscheidungen im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits bewusst einschränkt.

Der Umstand, dass der Anwendungsbereich des § 321a ZPO-E nicht auch für unanfechtbare Zwischenentscheidungen geöffnet wird - für diese also kein neuer Rechtsbehelf zur Verfügung gestellt wird - rechtfertigt nicht den Umkehrschluss, dass hiermit Einschränkungen gegenüber der bisherigen Rechtslage verbunden sind. Insbesondere bleibt die ständige Rechtsprechung zu der Frage, ob die Verweisung wegen Unzuständigkeit auch dann nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend ist, wenn der Beschluss unter Versagung rechtlichen Gehörs ergangen ist, unberührt.

Absatz 2 regelt Frist, Form und Inhalt der Rüge. Nach Satz 1 ist die Rüge innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Abweichend vom bisherigen Recht beginnt die Frist in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Betroffene von der Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt. Damit lehnt sich die Vorschrift an die entsprechenden Regelungen in den - ebenfalls rechtskraftdurchbrechenden - Rechtsbehelfen der Wiedereinsetzung und der Wiederaufnahme an. Der Betroffene muss glaubhaft machen, wann er von der Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. lm Interesse der Rechtssicherheit sieht Satz 2 eine Ausschlussfrist von einem Jahr seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung vor. Die Frist ist - wie ihre Entsprechungen in §§ 234 Abs. 3, 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO - als materielle Ausschlussfrist der Wiedereinsetzung nicht zugänglich. Bisher nicht zuzustellende Entscheidungen sollen nicht im Hinblick auf eine mögliche Gehörsrüge zustellungspflichtig werden; daher sieht Satz 3 für den Fall der formlosen Mitteilung eine Fiktion der Bekanntgabe vor. Satz 4 sieht wie bisher vor, dass die Rüge durch Einreichung eines Schriftsatzes erhoben wird. Bei Verfahren vor dem Amtsgericht gelten die §§ 496, 129a ZPO, so dass auch eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Prozessgerichts oder jedes anderen Amtsgerichts zulässig ist. Aus der Rügeschrift muss gemäß Satz 5 hervorgehen, welche Entscheidung mit der Rüge angegriffen wird und aus welchen Umständen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt (vgl. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2).

Absatz 3 und Absatz 4 sind gegenüber dem bisherigen Recht weitgehend unverändert. Nach Absatz 4 Satz 4 ergehen die ablehnenden Entscheidungen wie bisher durch unanfechtbaren Beschluss; im Sinne einer redaktionellen Anpassung spricht das Gesetz nunmehr von Entscheidung statt von Entscheidungen. Lediglich die Anforderungen an die Verpflichtung zur Begründung des Beschlusses werden nach Absatz 4 Satz 5 etwas herabgesetzt, um der Erweiterung des Anwendungsbereichs auf alle Instanzen Rechnung zu tragen und einen Gleichklang mit anderen Verfahrensordnungen herzustellen. Die Herabsetzung der Begründungsanforderung gibt dem Revisionsgericht den erforderlichen Spielraum, die Zurückweisung einer Gehörsrüge gegen eine Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO zu begründen. Damit ist sichergestellt, dass eine Gehörsrüge gegen eine Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Herbeiführung einer Begründungsergänzung eingelegt werden kann.

Absatz 5 Sätze 1 und 2 enthalten gegenüber dem bisherigen Recht lediglich redaktionelle Anpassungen. Satz 1 beruht auf der Fassung der Änderung durch Artikel 1 Nr. 12 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom (BGBl. 1

S ). Hierdurch wird klargestellt, dass im Fortsetzungsverfahren nur noch der Streitgegenstand erneut verhandelt wird, der von der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör betroffen ist (vgl. BT-Drs. 015/1508, S. 19). Satz 4 trifft eine Bestimmung über die Zurückversetzung von Verfahren ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 bis 4) nach erfolgreicher Gehörsrüge.

Der bisherige Absatz 6 des § 32l a ZPO entfällt; stattdessen wird eine Ergänzung des § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgenommen (vgl. die Ausführungen zu Nummer 3).

Zu Nummer 2 ( § 544 ZPO)

In den Fällen entscheidungserheblicher Verletzung des rechtlichen Gehörs. in der Berufungsinstanz hat der Bundesgerichtshof einer hierauf gestützten Nichtzulassungsbeschwerde des Betroffenen stattzugeben (vgl. die Ausführungen zu Nummer 1). Nach der Systematik des § 544 Abs. 6 ZPO müsste das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt werden. Insbesondere müsste stets eine mündliche Verhandlung vorbereitet und durchgeführt werden. Zur Beschleunigung des Verfahrens und zur Entlastung des Bundesgerichtshofs erscheint es sachgerecht, diesem die Möglichkeit einzuräumen, das angefochtene Urteil in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss aufzuheben und den Rechtsstreit zur neuen

Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; eine ähnliche Regelung enthält bereits § 133 Abs. 6 VwGO.

Zu Nummer 3 ( § 705 ZPO)

Die Neufassung der Vorschrift führt dazu, dass die Einlegung der Gehörsrüge die bisher vorhandene rechtskrafthemmende Wirkung verliert. Die Gehörsrüge wird zum rechtskraftdurchbrechenden Rechtsbehelf umgestaltet und in ihrer Systematik und prozessualen Funktion der Wiederaufnahme bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angenähert. Dies genügt den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an die Ausgestaltung fachgerichtlicher Abhilfe für den Fall der entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufstellt.

Zu Nummer 4 ( § 707 ZPO)

Die Ergänzung des § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Konsequenz der Umgestaltung der Gehörsrüge zum rechtskraftdurchbrechenden Rechtsbehelf. Die systematische Annäherung der Gehörsrüge an die Wiederaufnahme bzw. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch im Vollstreckungsrecht nachzuvollziehen. Dies führt dazu, dass die Rüge nach § 321a ZPO in den Katalog des § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufzunehmen ist.

Der Verweisung in § 321a Abs. 6 ZPO auf § 707 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO bedarf es nicht mehr (s. Nummer 1). Für die derzeitige Ausklammerung des § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist nach der neuen Konzeption kein Raum; denn anders als bislang ist das Urteil nicht nur aufgrund gerichtlicher Anordnung vorläufig, sondern - da es rechtskräftig ist - kraft Gesetzes vollstreckbar ( § 704 ZPO). Deshalb besteht für eine Sonderregelung kein Anlass mehr.

Zu Artikel 2 - Änderung der Strafprozeßordnung

Zu Nummer 1 ( § 33a StPO)

§ 33a StPO ist bereits bisher so auszulegen und anzuwenden, dass er jeden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Beschlussverfahren erfasst. Die Vorschrift inkorporiert die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in ihrer jeweiligen Tragweite in das einfache Recht (BVerfGE 42, 243). Die somit gebotene weite Auslegung der Vorschrift soll durch die Neufassung des Wortlauts verdeutlicht werden: Außer zu Tatsachen und Beweisergebnissen müssen sich der Beschuldigte und die übrigen Beteiligten etwa auch zu Anträgen und

Rechtsausführungen anderer Beteiligter äußern können, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind, damit sich insoweit jeder Beteiligte auf neue rechtliche Gesichtspunkte einstellen und zu ihnen Stellung nehmen kann. Der Wortlaut von § 33a und von § 356a StPO-E wird daher weitgehend einheitlich gefasst. Allerdings soll entsprechend der bisherigen Rechtslage der Antrag nach § 33a StPO-E weiterhin ohne eine Befristung gestellt werden können, der Beteiligte muss durch den Beschluss des Gerichts noch materiell beschwert sein und das Gericht kann auch von Amts wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs abhelfen. Insoweit sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von der bisherigen Rechtslage rechtfertigen würden. Der Antrag ist weiterhin nur dann zulässig, wenn der Beschluss nicht anders anfechtbar ist, wobei auch der Rechtsbehelf nach § 356a StPO-E als speziellere Regelung § 33a StPO-E verdrängt. Auch zur Beschwerdefähigkeit der Entscheidung kann auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

"Entscheidungserheblich" ist eine unterbliebene Anhörung nur dann, wenn und soweit sie sich auf das Ergebnis des Beschlusses ausgewirkt hat. Hätte insbesondere der Betroffene nichts anderes vortragen, sich also nicht anders verteidigen können, als er tatsächlich bereits vorgetragen hat, oder ist es sonst ausgeschlossen, dass das Gericht bei ordnungsgemäßer Anhörung anders entschieden hätte, ist der Gehörsverstoß nicht entscheidungserheblich.

Zu Nummer 2 ( § 356a StPO)

Auch dann, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör erstmalig in der letzten Instanz verletzt wurde und der Fehler entscheidungserheblich ist, muss die Verfahrensordnung eine eigenständige gerichtliche Abhilfemöglichkeit vorsehen. Verletzungen dieses Anspruchs in früheren Verfahrensabschnitten kann mit den allgemeinen Rechtsmitteln, insbesondere mit der Revision abgeholfen werden. Bisher wird in der Rechtsprechung § 33a StPO entsprechend angewendet, wenn über die Revision eines Angeklagten durch Beschluss entschieden wurde, obwohl die Frist zur Gegenerklärung auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft noch nicht abgelaufen war oder dem Angeklagten diese Erklärung versehentlich nicht zugestellt wurde. Diese entsprechende Anwendung des § 33a StPO ist im Hinblick auf die Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit unbefriedigend. Zudem ist § 33a StPO auf Urteile nicht anwendbar. Zwar ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kaum vorstellbar, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht anwesend sind, weil sie sich dann umfassend äußern können. Da die Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht aber auch ohne den Angeklagten oder seinen Verteidiger stattfinden kann, ist es möglich, dass sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör deshalb nicht wahrnehmen können; weil ihnen der Zeitpunkt der Hauptverhandlung versehentlich nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde oder weil sie durch andere Gründe am Erscheinen verhindert sind (zur Problematik vgl. LR-Hanack, StPO, 25. Aufl., § 350 RN 14 f.; KK-Kuckein, StPO, 5.Aufl., § 350 RN 10, auch bzgl. anderer Verfahrensbeteiligter). Daher muss sowohl für den Fall einer Entscheidung des Revisionsgerichts durch Beschluss als auch einer Entscheidung durch Urteil die Möglichkeit geschaffen werden, dass allen entscheidungserheblichen Verletzungen des rechtlichen Gehörs nachträglich durch die Revisionsgerichte abgeholfen werden kann.

"Entscheidungserheblich" ist eine unterbliebene Anhörung nur dann, wenn und soweit sie sich auf das Ergebnis der Revisionsentscheidung ausgewirkt hat. Hätte insbesondere der Betroffene nichts anderes vortragen, sich also nicht anders verteidigen können, als er tatsächlich bereits vorgetragen hat, oder ist es sonst ausgeschlossen, dass das Revisionsgericht bei ordnungsgemäßer Anhörung anders entschieden hätte, ist der Gehörsverstoß nicht entscheidungserheblich.

Für den Fall, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde, wird das Revisionsverfahren in die Lage zurückversetzt, die vor dem. Erlass der Entscheidung bestand, soweit die Revisionsentscheidung von dem Gehörsverstoß betroffen ist. Sind einzelne abtrennbare Verfahrensteile nicht von der Verletzung des rechtlichen Gehörs betroffen, besteht dagegen keine Veranlassung, die Rechtskraft der Revisionsentscheidung auch insoweit zu durchbrechen. Die Verletzung ist bezüglich dieser Verfahrensteile nicht "entscheidungserheblich", insoweit wird deshalb das Verfahren auch nicht zurückversetzt.

Dem Beteiligten wird dadurch eine ausreichende Gelegenheit zur Wahrnehmung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör eingeräumt. Die Rechtskraft zwischenzeitlich getroffener Revisionsentscheidungen entfällt aufgrund des Beschlusses, durch den das Verfahren im Falle eines begründeten Antrages zurückversetzt wird. Die Wirkung dieses Rechtsbehelfs entspricht derjenigen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dementsprechend muss in dem Umfang, in dem die Rechtskraft entfällt, eine bereits begonnene Vollstreckung der Strafe abgebrochen werden. Sofern sich der Angeklagte vor Eintritt der Rechtskraft in Untersuchungshaft befunden hat, die Inhaftierung andauert und keine anderweitige Strafhaft vollstreckt wird, kann die Grundlage für die weitere Inhaftierung nur der ursprüngliche Haftbefehl sein, der durch die Zurückversetzung des Verfahrens wieder auflebt. Der Angeklagte befindet sich deshalb in diesen Fällen nach Bekanntmachung des in § 356a StPO-E genannten Beschlusses wieder in Untersuchungshaft.

Soweit § 356a Satz 4 StPO-E § 47 Abs. 1 StPO für entsprechend anwendbar erklärt, ist dies lediglich eine Klarstellung, weil allein durch den Antrag die Rechtskraft und damit auch die Vollstreckbarkeit der Entscheidung nicht berührt wird. Die entsprechende Anwendbarkeit von § 47 Abs. 2 StPO räumt dem Gericht jedoch zusätzlich die Möglichkeit ein, frühzeitig einen Aufschub der Vollstreckung anzuordnen.

Für die Anhörung der übrigen Beteiligten gilt § 33 Abs. 2 und 3 StPO. Das Revisionsgericht kann somit unter Abwägung aller Argumente erneut über die Revision entscheiden.

Im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens wird die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs entsprechend der Regelung für Wiedereinsetzungsanträge befristet. Die Rechtskraft von Revisionsentscheidungen soll durch Anträge des Angeklagten oder des Nebenklägers nicht unbefristet durchbrochen werden können. Die Frist zur Stellung des Antrags von einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör entspricht der Frist, die auch sonst im Strafverfahren für die Einlegung von Rechtsmitteln und - behelfen vorgesehen ist (vgl. §§ 44, 311, 314, 341 StPO) ). Diese Kenntnis muss sich dabei nur auf die tatsächlichen Umstände beziehen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben kann. Weil das Revisionsgericht den Zeitpunkt, zu dem der Beteiligte Kenntnis von diesen tatsächlichen Umständen erlangt, nicht selbst zuverlässig feststellen kann und dieser häufig von Umständen aus der Sphäre des Betroffenen abhängt, muss er den Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft machen. Dagegen kann eine Glaubhaftmachung der die übrigen Umstände, die eine Verletzung des Gehörs durch das Gericht begründen, nicht verlangt werden, weil sich diese Umstände regelmäßig aus den Akten ergeben und das Gericht aus eigener Kenntnis beurteilen muss, ob es den Betroffenen angehört hat. Eine förmliche Zustellung von Revisionsentscheidungen, die in Abwesenheit des Angeklagten ergehen, ist nicht notwendig, weil durch die Bekanntmachung der Entscheidung selbst keine Frist in Lauf gesetzt wird (§ 35 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Rechtsbehelf ist kurz zu begründen, damit das Gericht erkennen kann, ob eine unterbliebene Äußerung des Beteiligten der Sphäre der Justiz oder des Beteiligten selbst zuzuordnen ist. lm Hinblick auf die Bedeutung des Anspruchs aus Art. 103 Abs. 1 GG sind an diese Begründung aber keine hohen Anforderungen zu stellen. Der Beschluss des Revisionsgerichts über diesen Rechtsbehelf ist unanfechtbar (§ 304 Abs. 4 Satz 1 und 2 1. Halbsatz StPO). Da § 33a StPO-E ausdrücklich nur subsidiären Charakter hat, ist diese Vorschrift auf Entscheidungen des Revisionsgerichts nicht mehr anwendbar.

Bei dem außerordentlichen Rechtsbehelf nach § 356a StPO-E handelt es sich nicht um ein Rechtsmittel im Sinne des § 34 StPO. Weitergehende Anforderungen an die Entscheidungsgründe als diejenigen, die bereits bisher gelten, werden dadurch an die Revisionsentscheidungen nicht gestellt. Auch die Revisionsbegründungsfrist des § 345 StPO wird dadurch nicht berührt, weshalb es auch künftig nicht möglich sein wird, eine nicht formgerecht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erhobene Verfahrensrüge nachzuschieben. Ebenso ist eine Rechtsmittelbelehrung nach § 35a StPO über diesen außerordentlichen Rechtsbehelf nicht notwenig. Dem Revisionsgericht bleibt es jedoch unbenommen, den Betroffenen auf diese Möglichkeit hinzuweisen, wenn es dies für sachdienlich erachtet.

Zu Artikel 3 - Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG)

In Artikel 2 Nr. 2 sieht der Entwurf einen neuen § 356a StPO-E vor, um den Anspruch auf rechtliches Gehör auch bei Revisionsentscheidungen zu sichern. über § 2 JGG wird diese Vorschrift auch auf jugendstrafrechtliche Revisionsentscheidungen Anwendung finden. lm Jugendstrafverfahren kann wegen der Rechtsmittelbeschränkung des § 55 Abs. 2 JGG aber auch bereits die Berufungsentscheidung für Beteiligte letztinstanzlichen Charakter haben. Hier sind Fälle nicht auszuschließen, in denen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schon mit der Anwendung von § 33a oder § 329 Abs. 3 StPO (jeweils in Verbindung mit § 2 JGG) begegnet werden kann. Diese Vorschriften böten etwa dann keine Handhabe, wenn das Gericht übersehen hätte, dem in der Hauptverhandlung anwesenden Angeklagten die Gelegenheit zum Schlussvortrag zu eröffnen. Für derartige Fälle wird mit der Ergänzung von § 55 JGG § 356a StPO-E für entsprechend anwendbar erklärt. Der neue Absatz 4 bezieht außerdem die Fälle des Absatz 1 mit ein, soweit dieser generell die isolierte Anfechtbarkeit von Sanktionsentscheidungen unterhalb der Jugendstrafe ausschließt. Ohne diese Erstreckung wäre der Betroffene, der mit dem Schuldspruch an sich einverstanden ist und nur gegen die Sanktionsentscheidung wegen einer diesbezüglichen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgehen will, gezwungen, die Entscheidung in vollem Umfang mit der Berufung (oder Revision) anzufechten. Der Aufwand und die verzögerte Erledigung durch die Befassung einer weiteren Instanz sowie ein Konflikt mit der grundsätzlich wünschenswerten Unrechtseinsicht und Verantwortungsübernahme durch den Jugendlichen lassen sich durch die Anwendung des § 356a StPO-E auch auf die Fälle des Absatz 1 vermeiden. Die in Absatz 4 vorgesehene "entsprechende" Anwendung beinhaltet im übrigen auch, dass bei Verkündung der erstinstanzlichen oder der Berufungsentscheidung in Anwesenheit des Beteiligten die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO-E mit der Verkündung anstelle der Zustellung beginnt (vgl. § 35 StPO).

Zu Artikel 4 - Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Einer Regelung zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 bedarf es auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. § 18 Abs. 1 FGG erübrigt eine solche Regelung nicht, da diese Norm nur dem erstinstanzlichen Gericht (nicht aber den Beschwerdegerichten, §§ 21, 28 FGG) die Möglichkeit gibt, eine von ihm erlassene, noch nicht rechtskräftige Verfügung, auch ohne dass dagegen Beschwerde eingelegt worden wäre, von Amts wegen zu ändern, wenn gegen diese Verfügung nicht die sofortige Beschwerde stattfindet. Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist der sachliche Anwendungsbereich der fachgerichtlichen Abhilfemöglichkeit jedoch zu erweitern. Dem dient § 29a FGG-E, der in seiner Fassung an § 321a ZPO-E anknüpft.

Absatz 1 Satz l enthält die Voraussetzungen, unter denen die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zulässig und begründet ist. Das Gericht ist bei einer entsprechenden Rüge gehalten, das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht mehr gegeben und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise festzustellen ist. Im Bereich der FG -Verfahren ist dabei der Begriff "anderer Rechtsbehelf" weit zu verstehen, d.h. alle Sondervorschriften, die eine Abänderung der Entscheidung (auch) ermöglichen, wie z.B. in Sorgerechtsverfahren ( § 1696 BGB) oder in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren (§§ 69i, 70i FGG), bleiben unberührt. Dies gilt ebenso für die Sonderbestimmungen in registerrechtlichen Verfahren (§§ 142 ff. FGG). In Erbscheinsverfahren ist § 2361 BGB zu berücksichtigen. Soweit der Rechtspfleger die Verfügung erlassen hat, kommt für ihn eine Abhilfemöglichkeit nach dieser Vorschrift nicht in Betracht (BVerfGE 101, 397 ff.). Satz 2 begrenzt den Anwendungsbereich auf das Verfahren abschließende Entscheidungen. Die Entscheidung vorbereitende Verfügungen sollen aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung mit der Anhörungsrüge nicht gesondert angegriffen werden können.

Ist die das Verfahren abschließende Entscheidung unanfechtbar/unabänderbar und damit rechtskräftig, ist eine Anwendung des § 29a FGG-E nicht ausgeschlossen. Für Entscheidungen nach § 56e FGG hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 8. Februar 1994 (BVerfGE 89, 381 ff.) anerkannt, dass "eine Beseitigung der Rechtskraft" auszusprechen ist, damit das Fachgericht das rechtliche Gehör nachholen und abschließend darüber entscheiden kann, ob der Adoptionsbeschluss rückwirkend aufzuheben oder aufrechtzuerhalten ist. In seiner Begründung hat das Bundesverfassungsgericht auf eine ähnliche

Regelung in § 33a StPO verwiesen. Mit § 29a FGG-E wird nunmehr eine entsprechende Rechtsgrundlage für FG-Verfahren geschaffen.

Absatz 2 regelt Frist, Form und Inhalt der Rüge und ist im Wesentlichen § 321a ZPO-E nachgebildet. Wegen der Einzelheiten wird daher auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 1 Bezug genommen. Mit Satz 3 soll keine Änderung bezogen auf die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen bewirkt werden. Es verbleibt bei der grundlegenden Regelung des § 16 FGG. Förmliche Zustellungen sind daher nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 FGG veranlasst, nicht aber auf Grund von § 29a FGG-E. Satz 3 dient allein der Berechnung der Ausschlussfrist bei nicht förmlich zugestellten - schriftlichen - Entscheidungen. Aus Gründen der Klarstellung ist in Satz 4 aufgenommen, dass die Rüge auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben werden kann, wobei § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 FGG anwendbar bleibt, soweit es sich um Verfahren vor dem Oberlandesgericht handelt.

Die Regelungen in den Absätzen 3 und 4 entsprechen denen des § 321a ZPO-E. Auf die dortige Begründung wird Bezug genommen.

Absatz 5 ordnet die Fortsetzung des Verfahrens an, wobei - abweichend von den Regelungen in den übrigen Verfahrensordnungen - es einer Anknüpfung an den Schluss der mündlichen Verhandlung o.ä. nicht bedarf. über § 24 Abs. 2 und 3 FGG hat das Beschwerdegericht die Möglichkeit, die Vollstreckung auszusetzen.

Soweit auf die Regelungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verwiesen wird (z. B .§ 9 LwVG; § 3 FEVG), gilt § 29a FGG-E durch die Bezugnahme unmittelbar.

Zu Artikel 5 - Änderung der Grundbuchordnung (GBO)

Der neu eingefügte § 81 Abs. 3 GBO-E trägt den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung. Ebenso wie bei § 105 Abs. 2 und § 110 GBO wird aus Gründen der Einheitlichkeit auf die Regelung im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verwiesen.

Zu Artikel 6 - Änderung der Schiffsregisterordnung

Der neu eingefügte § 89 Abs. 3 Schiffsregisterordnung-E trägt den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung. Ebenso wie in der Vorschrift des § 81 Abs. 3 GBO-E wird auch hier aus Gründen der Einheitlichkeit auf die Regelung im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verwiesen.

Zu Artikel 7 - Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Zu Nummer 1 (§ 55 Abs. 1)

Folgeänderung zu § 78a Absatz 6.

Zu Nummer 2 (§ 72 Abs. 2)

Zu Buchstabe a

Das Bundesarbeitsgericht stellt bei der Grundsatzrevision darauf ab, ob die Entscheidung des Rechtsstreits von einer Rechtsfrage abhängt und diese Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Ausgestaltung die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt (vgl. BAG vom 16.09.1997, - 9 AZN 133/97 - AP Nr. 54 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz). Begrifflich wird deshalb deutlich gemacht, dass es auch bei der Grundsatzrevision weniger um Einzelfallgerechtigkeit geht, als um die Wahrung der Rechtseinheit und die Fortbildung des Rechts.

Zu Buchstabe b

Mit der neuen Nummer 3 wird die Revision zugelassen, wenn ein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Dies entspricht der Erweiterung der Zulassungsgründe wie sie im Bereich der allgemeinen Zivilgerichtsbarkeit durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) bereits eingeführt wurde: Die Revision soll auch dann möglich sein, wenn Verfahrensgrundrechte, insbesondere das Grundrecht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, verletzt sind und deswegen Gegenvorstellungen erhoben und Verfassungsbeschwerde eingelegt werden könnte (vgl. BT-Drs. 014/4722 S. 67, 104). Vergleichbare Zulassungsgründe finden sich in anderen wichtigen Verfahrensordnungen (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

In den Fällen der neuen Nummer 3 wird eine Zulassung der Revision erst im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a erfolgen. lm Falle des absoluten Revisionsgrundes der "Entscheidung ohne Gründe" (§ 547 Nr. 6 ZPO) wird außerhalb des Revisionsverfahrens mit dem neuen § 72b ein besonderes Rechtsmittel vorgesehen (vgl. Begründung zu Nummer 4).

Zu Nummer 3 (§ 72a)

Zu Buchstabe a

Der Entwurf schafft bei Rechtsstreitigkeiten, in denen eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, einen Gleichklang zwischen der Zulassungsrevision (§ 72 Abs. 2 Nr. 1) und der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72a Abs. 1)., wie er in anderen Verfahrensordnungen bereits vorgesehen ist (vgl. z.B. § 543 Abs. 1 ZPO). Die im Arbeitsgerichtsgesetz vorgesehene Beschränkung der Nichtzulassungsbeschwerde auf bestimmte Rechtsstreitigkeiten über Tarifverträge, Arbeitskampfmaßnahmen und Betätigungsrechte der Vereinigungen ist sachlich kaum zu rechtfertigen. Nicht nur die Auslegung von Tarifbegriffen, sondern auch - und erst recht - die Auslegung von Gesetzesbegriffen kann von grundsätzlicher Bedeutung sein. Die Beschränkung wird deshalb gestrichen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist künftig in allen Fällen statthaft, in denen eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung, die bei der erforderlichen Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die neuen Revisionszulassungsgründe (§ 72 Abs. 2 Nr. 3) berücksichtigt.

Zu Buchstabe c

Folgeänderung zur Neufassung des § 72a Abs. 1 ArbGG-E in Bezug auf die personelle Zusammensetzung eines Senats des Bundesarbeitsgerichts, der über eine Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden hat. In Anlehnung an § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann künftig auch dann von einer Begründung der Entscheidung abgesehen werden, wenn der Beschwerde stattgegeben wird.

Zu Buchstabe d

In einem neuen Absatz 6 werden in Anlehnung an § 544 Abs. 6 ZPO die Folgen einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde geregelt. Das Verfahren wird als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der förmlichen Einlegung der Revision bedarf es nicht mehr. Der Lauf der Revisionsbegründungsfrist beginnt mit der Zustellung der die Revision zulassenden Entscheidung.

In Absatz 7 wird dem Bundesarbeitsgericht in den Fällen entscheidungserheblicher Verletzung des rechtlichen Gehörs durch ein Landesarbeitsgericht die Möglichkeit eingeräumt, das angefochtene Urteil in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss aufzuheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Die Regelung orientiert sich an dem neuen § 544 Abs. 7 ZPO-E (vgl. Artikel 1 Nr. 2). Sie dient der Beschleunigung des Verfahrens.

Zu Nummer 4 (§ 72b)

Mit der neuen sofortigen Beschwerde in § 72b ArbGG-E werden außerhalb des Revisionsverfahrens die verfahrensrechtlichen Konsequenzen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2001 gezogen (Kammerbeschluss 1. Senat - 1 BvR 383/00, NJW 2001, 2161). Der Entscheidung lag ein arbeitsgerichtliches Verfahren zugrunde, in dem von einem Landesarbeitsgericht die Revision nicht zugelassen wurde und die Berufungsentscheidung in vollständiger Fassung erst mehr als 18 Monate nach der Verkündung der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Obwohl der absolute Revisionsgrund "Entscheidung ohne Gründe" (§ 547 Nr. 6 ZPO) vorlag, konnte die Beschwerdeführerin keine statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen, da sie die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 72a Abs. 1 i.V.m. § 72 Abs. 2, (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder Divergenz) nicht darlegen konnte. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass eine rechtsstaatliche Urteilsbegründung, auf die eine Revisionsbegründung gestützt werden könne, nicht mehr möglich sei, wenn die Entscheidungsgründe eines Berufungsurteils nach Ablauf von 5 Monaten nach seiner Verkündung noch nicht abgesetzt seien. Dies stelle einen aus rechtsstaatlicher Sicht auf Dauer schwer hinnehmbaren Zustand dar.

Der Entwurf schafft Abhilfe. Die neue Beschwerderegelung eröffnet ein einfaches und - im Vergleich zu dem Weg über die Nichtzulassungsbeschwerde - schnelleres Verfahren, um so bald wie möglich die Sache vor dem Landesarbeitsgericht neu verhandeln zu können und eine mit Gründen versehene Entscheidung zu erhalten. Durch die Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens wird dem Bundesarbeitsgericht eine zügige Beschlussfassung ermöglicht, die weder einer mündlichen Verhandlung noch der Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bedarf. Dem in der Arbeitsgerichtsbarkeit besonders ausgeprägten Grundsatz der beschleunigten Verfahrenserledigung wird dadurch Rechnung getragen.

Nach Absatz 1 kann die sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils dann eingelegt werden, wenn das Urteil nach der Verkündung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vollständig abgefasst der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Zugleich wird deutlich gemacht, dass beim "Urteil ohne Gründe" nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft ist. Erst wenn ein "Urteil mit Gründen" vorliegt, soll die Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht kommen, wenn das Landesarbeitsgericht die Revision nicht zugelassen hat. Die neue Beschwerde ist aber auch dann das allein statthafte Rechtsmittel, wenn das Landesarbeitsgericht die Revision zugelassen hat. Auch in diesem Falle kann das Bundesarbeitsgericht nicht abschließend in der Sache entscheiden.

Absatz 2 bestimmt die für die Einlegung und Begründung der sofortigen Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht zu beachtende Notfrist und deren Beginn. Es wird klargestellt, dass § 9 Abs. 5 keine Anwendung findet, da eine Belehrung über das Rechtsmittel ohnehin aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kommt. Ein unterlassener Hinweis auf das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde soll nicht dazu führen können, dass das Rechtsmittel noch binnen Jahresfrist eingelegt werden kann.

Absatz 3 regelt die Einlegung und Begründung der sofortigen Beschwerde, insbesondere den notwendigen Inhalt der Beschwerdeschrift.

Absatz 4 ermöglicht dem Bundesarbeitsgericht eine zügige Entscheidung. Die Feststellung der Verfristung der Entscheidungsgründe bedarf keiner Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich.

Absatz 5 regelt die Modalität der Zurückverweisung, wenn die sofortige Beschwerde zulässig und begründet ist. In Anlehnung an § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO kann die Sache an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts zurückverwiesen werden.

Zu Nummer 5 (§ 73 Abs. 1)

Die Revision kann nicht auf die verspätete Urteilsabsetzung gestützt werden. Dafür ist das befristete Rechtsmittel des § 72b ArbGG-E allein maßgebend. Wird das Urteil nach Ablauf von fünf Monaten nach seiner Verkündung, aber noch innerhalb der Beschwerdefrist des

§ 72b Abs. 2 Satz 1 und 2 ArbGG-E zugestellt, muss die Partei sich entscheiden, ,ob sie eine Revision in der Sache durchführt oder die Sache wegen der nicht rechtzeitigen Absetzung des Urteils vor dem Landesarbeitsgericht neu verhandeln möchte.

Zu Nummer 6 (überschrift)

Ergänzung der überschrift des Vierten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Dritten Teils.

Zu Nummer 7 (überschrift)

Einfügung einer überschrift "Beschwerdeverfahren" in § 78.

Zu Nummer 8 (§ 78a)

Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Plenarbeschluss vom 30. April 2003 (1 PBvU 1/02) werden im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit durch die neue Vorschrift des

§ 78a umgesetzt. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist künftig bei unanfechtbaren instanzbeendenden Entscheidungen in allen Rechtszügen anwendbar und eröffnet insoweit jedem Gericht die Möglichkeit der Selbstkorrektur. Es dient der Rechtsklarheit, wenn anstelle zahlreicher allgemeiner Verweisungen auf den erweiterten § 321a ZPO-E eine eigenständige Regelung in das Arbeitsgerichtsgesetz aufgenommen wird. Dadurch wird den prozessualen Besonderheiten im Arbeitsgerichtsverfahren Rechnung getragen.

In den Absätzen 1 bis 5 werden die erforderlichen Regelungen in Anlehnung an den erweiterten § 321a ZPO-E formuliert. Dies gilt insbesondere für die Voraussetzungen, unter denen eine Rüge der Verletzung des" Anspruchs auf rechtliches Gehör statthaft und begründet ist, die Regelungen über Frist, Form und Inhalt der Rüge sowie die Klarstellung, dass im Fortsetzungsverfahren nur noch der Streitgegenstand erneut verhandelt wird, der von der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör betroffen ist.

Der Rechtsbehelf ist nicht statthaft, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegeben ist. Zu den Rechtsbehelfen zählt auch die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a (vgl. BAG vom 01.04.1980 - 4 AZN 077/80 , AP Nr. 5 zu § 72a ArbGG 1979). Da die Nichtzulassungsbeschwerde künftig auch bei der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör statthaft sein soll (vgl. § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG-E) ist § 78a ArbGG-E in diesen Fällen nicht anwendbar . Der Rechtsbehelf des § 78a ArbGG-E und die erweiterte Nichtzulassungsbeschwerde werden so deutlich voneinander abgegrenzt. Dies entspricht im Ergebnis der neuen Regelung in § 321a ZPO-E.

In Absatz 6 wird deutlich gemacht, dass über die Rüge grundsätzlich in gleicher geschäftsplanmäßiger Besetzung zu entscheiden ist wie in der Hauptsache. Die Zurückweisung der Rüge als unbegründet muss durch die Kammer oder den Senat, also unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter erfolgen, wenn die der Rüge zugrundeliegende Entscheidung vom gesamten Spruchkörper getroffen wurde. Dies gilt nicht, wenn die der Rüge zugrundeliegende Entscheidung vom Vorsitzenden oder von den hauptamtlichen Richtern allein getroffen wurde oder die Rüge als unzulässig verworfen wird. In diesen Fällen entscheiden die Vorsitzenden oder die hauptamtlichen Richter allein.

Absatz 7 trägt der Aufnahme der Rüge nach § 321a ZPO-E in den Katalog des § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO-E Rechnung. Die Verweisung berücksichtigt die Besonderheit, dass im Arbeitsgerichtsverfahren die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nur angeordnet werden darf, wenn der Beklagte glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 3 ).

Absatz 8 stellt klar, das die neuen Bestimmungen auch auf unanfechtbare instanzbeendende Entscheidungen im Beschlussverfahren (§§ 80 ff.) anwendbar sind. Bei verfahrensbeendenden Beschlüssen der Arbeitsgerichte ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs mit dem Rechtsmittel der Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht geltend zu machen, weil die Beschwerde ohne weitere Voraussetzungen stets zulässig ist (§ 87 Abs. 1).

Zu Nummer 9 (§ 92a)

In Satz 1 wird auch bei der Rechtsbeschwerde der Gleichklang zwischen Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht (§ 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 72 Abs. 2 Nr. 1) und der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 92a Satz 1) hergestellt, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Die im Arbeitsgerichtsgesetz bisher vorgesehene Beschränkung der Nichtzulassungsbeschwerde auf Rechtsstreitigkeiten über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung wird gestrichen. Künftig ist die Nichtzulassungsbeschwerde u.a. auch in betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten statthaft. Als Folgeänderung wird in Satz 2 die Verweisung auf § 72a auch auf den neuen Absatz 6 erstreckt.

Zu Nummer 10 (§ 92b)

Der Beschluss eines Landesarbeitsgerichts im Beschwerdeverfahren kann durch sofortige Beschwerde angefochten werden, wenn er nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung

vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Die Vorschriften des § 72b Abs. 2 bis 5 ArbGG-E gelten entsprechend.

Zu Nummer 11 (§ 93)

Die Rechtsbeschwerde kann nicht auf die verspätete Absetzung des Beschlusses gestützt werden. Dafür ist das befristete Rechtsmittel des § 92b ArbGG-E allein maßgebend (vgl. Begründung zu Nummer 5).

Zu Artikel 8 - Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Zu Nummern 1 und 2 (Inhaltsübersicht und überschrift des 14. Abschnitts)

Der neu zu schaffende Rechtsbehelf zur Abhilfe bei Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör ("Anhörungsrüge") soll als § 152a in den 14. Abschnitt eingestellt werden, der bisher mit "Beschwerde" überschrieben ist. Dies soll in der Abschnittsüberschrift seinen Ausdruck finden; zugleich wird der Vollständigkeit halber die in § 151 geregelte Erinnerung in die Abschnittsüberschrift aufgenommen.

Zu Nummer 3 (§ 152a)

Der vorgeschlagene § 152a soll den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Rechnung tragen. Soweit nicht die Besonderheiten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Abweichungen erfordern, übernimmt er die unter Artikel 1 Nr. 1 vorgeschlagene Neufassung des § 321a ZPO-E. Bei der Anhörungsrüge handelt es sich - wie im Allgemeinen Teil der Begründung unter Il. 2. dargelegt - um einen außerordentlichen Rechtsbehelf. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das zur Folge, dass eine Rechtsmittelbelehrung, die § 58 für alle ordentlichen Rechtsbehelfe vorschreibt, nicht erforderlich ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 58 Rn. 4 und 5).

Absatz 1 enthält die Voraussetzungen, unter denen die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs statthaft und begründet ist. Insoweit kann auf die Begründung zu Artikel 1 (§ 321a Absatz 1 ZPO-E) verwiesen werden.

Absatz 2 trifft Regelungen zur Frist, innerhalb deren die Rüge erhoben werden kann, und zur Form, in der die Rüge zu erheben ist. Er entspricht der in § 321a Abs. 2 ZPO-E vorgeschlagenen Neuregelung. Satz 4 und 5 stellen für den Verwaltungsprozess klar, das die Rüge, sofern nicht nach § 67 Abs. 1 Anwaltszwang besteht, auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden kann. Anwaltszwang besteht in den Fällen, in denen die Rüge beim Oberverwaltungsgericht oder beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben ist, weil sie sich gegen unanfechtbare Entscheidungen dieser Gerichte wendet.

Die Absätze 3 bis 5 entsprechen den § 321a Abs. 3 .bis 5 ZPO-E; auf die dortige Begründung wird verwiesen.

Mit Absatz 6 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Erhebung der Anhörungsrüge die Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung unberührt lässt und damit auch die Vollstreckung nicht hindert. Nach dem gemäß Absatz 6 entsprechend anzuwendenden § 149 Abs. 1 Satz 2 kann aber das mit der Anhörungsrüge befasste Gericht die (weitere) Vollziehung der angegriffenen Entscheidung aussetzen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten ist.

Zu Artikel 9 - Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)

Es handelt sich um eine Parallelregelung zu § 152a VwGO (Artikel 8 Nr. 3). Auf die Begründung zu Artikel 8 wird verwiesen.

Zu Artikel 10 - Änderung der Finanzgerichtsordnung (FGO)

Es handelt sich um eine Parallelregelung zu § 152a VwGO (Artikel 8 Nr. 3), § 178a SGG (Artikel 8 Nr. 3). Auf die Begründung zu Artikel 8 wird verwiesen.

Zu Artikel 11 - Änderung des Gerichtskostengesetzes (GKG):

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht wird um den Hinweis auf den Rechtsbehelf zur Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergänzt.

Zu Nummer 2 (§ 12)

Die Nummer 2110 des Kostenverzeichnisses ist gegenüber dem bis zum 30. Juni 2004 geltenden GKG um weitere Vollstreckungshandlungen erweitert worden. Diese Erweiterung ist bei der Regelung über die Abhängigmachung der gerichtlichen Handlung von der vorherigen Zahlung der Gebühr in § 12 Absatz 5 nicht nachvollzogen worden.

Zu Nummer 3 (§ 63)

Es handelt sich eine redaktionelle Korrektur.

Zu Nummer 4 (§ 68)

Absatz 1 der Vorschrift soll an den vorgeschlagenen § 69a Abs. 2 angepasst werden.

Zu Nummer 5 (§ 69a)

Der vorgeschlagene § 69ä soll den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragen. Er lehnt sich an die unter Artikel 1. vorgeschlagene Neufassung des § 321a ZPO-E an, passt die Vorschrift aber in der Diktion ("Beteiligte" statt "Partei") an die Erfordernisse des kostenrechtlichen Verfahrens an.

Der in Absatz 6 vorgesehene Ausschluss der Kostenerstattung entspricht einem Grundsatz in kostenrechtlichen Verfahren (vgl. § 66 Abs. 8 und 68 Abs. 3).

Zu Nummer 6 (§ 70)

Die vorgeschlagene Ergänzung des § 70 Abs. 2 stellt sicher, dass die Vorschrift über die Gehörsrüge auch auf das in § 70 Abs. 2 geregelte Beschwerdeverfahren Anwendung findet.

Zu Nummer 7 (Kostenverzeichnis)

Die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes über die für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erhebenden Gebühren sollen an die Änderungen des Verfahrensrechts angepasst werden.

Für Verfahren nach der StPO und dem OWiG sollen neue Gebührentatbestände geschaffen werden, die inhaltlich den Gebührentatbeständen 1700, 2500, 3900, 5400, 6400, 7400 und 8500 entsprechen.

Bei den Änderungen durch die Buchstaben f und k handelt es sich um redaktionelle Korrekturen. Der bisherige Verweis auf die Mindestgebühr in Nummern 3200 und 4300 KV GKG geht fehl, weil es eine Mindestgebühr nur für Wertgebühren gibt (§ 34 Abs. 2 GKG).

Zu Artikel 12 - Änderung der Kostenordnung

Zu Nummer 1 (§ 131d)

Für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit soll ein mit den im Gerichtskostengesetz für die Anhörungsrüge vorgesehenen Gebührentatbeständen vergleichbarer Gebührentatbestand geschaffen werden.

Zu Nummer 2 (§ 157a)

Die Vorschrift entspricht dem vorgeschlagenen § 69a GKG-E. Auf die Begründung zu Artikel 11 Nr. 5 wird Bezug genommen. Der Anwendungsbereich der Vorschrift soll auf Entscheidungen "nach diesem Gesetz" beschränkt werden. Damit soll klargestellt werden, dass im Fall des § 8 Abs. 3 Satz ,2 Halbsatz 2 über den neuen § 81 Abs. 3 GBO-E die Vorschriften des FGG über die Gehörsrüge anwendbar sind.

Zu Artikel 13 - Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes (GvKostG)

Zu Nummer 1 (§ 2)

Es handelt sich um eine Korrektur.

§ 2 Abs. 2 Satz 1 GvKostG wird zum 1. Januar 2005 durch Artikel 24 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) und durch Artikel 40 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. S. 3022) geändert.

Artikel 10 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014), der am 31. Juli 2004 in Kraft getreten ist und ebenfalls eine Änderung des § 2 Abs. 2 Satz 1

GvKostG vorsieht, basiert auf der Fassung des § 2 Abs.2 Satz 1 GvKostG, die er erst durch Artikel 24 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt mit Wirkung ab 1. Januar 2005 erhält. Der Änderungsbefehl ist daher nicht umsetzbar.

Um sicherzustellen, dass am 1. Januar 2005 § 2 Abs. 2 Satz 1 GvKostG in der richtigen Fassung in Kraft tritt, soll die Vorschrift insgesamt neu gefasst werden. Gleichzeitig sollen Artikel 24 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) und Artikel 40 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. S. 3022) aufgehoben werden (vgl. Artikel 21 dieses Entwurfs).

Zu Nummer 2 (§ 5)

Um auch im Beschwerdeverfahren nach dem GvKostG die Gehörsrüge zu ermöglichen, soll auf § 69a GKG-E (Artikel 11 Nr. 5) verwiesen werden.

Zu den Artikeln 14 und 15 - Änderung der Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO) und des Artikels XI des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften

Um im Beschwerdeverfahren nach der JVKostO und nach Artikel Xl des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften die Gehörsrüge zu ermöglichen, soll jeweils auf § 157a KostO-E (Artikel 12 Nr. 2) verwiesen werden.

Zu Artikel 16 - Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht wird um den Hinweis auf den Rechtsbehelf zur Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergänzt.

Zu Nummer 2 (§ 4a)

Die Vorschrift entspricht dem vorgeschlagenen § 69a GKG-E. Auf die Begründung zu Artikel 11 Nr. 5 wird Bezug genommen. Der Anwendungsbereich der Vorschrift soll auf Entscheidungen "nach diesem Gesetz" beschränkt werden. Damit soll klargestellt werden, dass

im Fall des § 4 Abs. 2 Satz 2 die Vorschriften der StPO über die Gehörsrüge über die allgemeine Verweisungsregelung im OWiG anwendbar sind.

Zu Nummer 3 (Anlage 1)

Es handelt sich um eine Korrektur. Die zu streichende Vorschrift existiert nicht.

Zu Artikel 17 - Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht wird um den Hinweis auf den Rechtsbehelf zur Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergänzt.

Zu Nummer 2 (§ 12a)

Die Vorschrift entspricht dem vorgeschlagenen § 69a GKG-E. Auf die Begründung zu Artikel 11 Nr. 5 wird Bezug genommen. Der Anwendungsbereich der Vorschrift soll auf Entscheidungen "nach diesem Gesetz" beschränkt werden. Damit soll klargestellt werden, dass in den Fällen des § 11 Abs. 2 Satz 3, § 42 Abs. 5 Satz 4, § 52 Abs. 4 und § 57 Satz 2 die Vorschriften des jeweiligen Verfahrensrechts über die Gehörsrüge anwendbar sind.

Zu Nummern 3 und 4 Buchstabe f

Die Klammerzusätze in § 19 Abs. 1 Nr. 5 RVG und in Nummer 3330 VV RVG, die auf § 321a ZPO verweisen, sollen gestrichen werden, weil die jeweiligen neuen Vorschriften der Verfahrensordnungen nunmehr ebenfalls einschlägig werden. Die Zitierung der Vorschriften ist entbehrlich, weil die Bezeichnung der Verfahren auch so eindeutig ist.

Die Einführung eigener Gebührentatbestände in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses ist nicht erforderlich, weil die Auffangtatbestände in den Nummern 4302, 5200 und 6404 ausreichen.

Zu Nummer 4 Buchstabe a, b, c, d und g

Die Änderungen dienen der Klarstellung, in welchen Verfahren sich die Terminsgebühr nach Abschnitt 1 des Teils 3 richtet. Die Nummer 3304 ist wegen der neuen Vorbemerkung 3.3.1 entbehrlich.

Zu Nummern 4 Buchstabe e und h

Bei der Änderung der Nummer 3327 handelt es sich um eine redaktionelle Korrektur und bei der Ergänzung der Vorbemerkung 5.1 Abs. 2 handelt es um eine Klarstellung.

Zu Artikel 18 - Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

über die Verweisungsregelungen in § 46 Abs. 1 und § 79 Abs. 3 OWiG gelten die in Artikel 2 vorgesehenen Änderungen der Strafprozeßordnung auch im Bußgeldverfahren. Der Anwendungsbereich des § 33a StPO wird durch die vorgesehene Neufassung dieser Vorschrift daher auch im Bereich des Bußgeldverfahrens verdeutlicht. über § 356a StPO-E besteht zukünftig eine eigenständige rechtliche Abhilfemöglichkeit, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz verletzt wird.

Ein Änderungsbedarf besteht im Bußgeldverfahren nur mit Blick auf die Regelungen zur Anfechtbarkeit einer Entscheidung im Beschlussverfahren nach §§ 72, 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG.

Nach den Vorschriften der §§ 72, 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG darf das Gericht nicht gegen den Widerspruch des Betroffenen ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; sie schützen dadurch zugleich das durch Artikel 103 Abs. 1 GG gewährleistete Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör. Verstöße gegen Artikel 103 Abs. 1 GG sind nach der Rechtsprechung über den reinen Wortlaut des § 79 Abs. 1 Nr. 5 OWiG hinaus jedoch auch in anderen Fällen denkbar, z.B. wenn keine hinreichende Gelegenheit zum Widerspruch gegeben wurde, insbesondere weil ein Hinweis nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG unterblieben ist (vgl. BGHSt 27, 85, 87; OLG Düsseldorf, DAR 1999, 129). Diese nur entsprechende und durch die Rechtsprechung entwickelte Anwendung der Vorschrift erscheint im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit zumindest unbefriedigend. Auch wenn es hier aufgrund des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG und des § 33a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG nicht an einer gesetzlich normierten Regelung fehlt, dass gegen einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs ein fachgerichtlicher Rechtsbehelf zur Verfügung steht, so fehlt doch eine explizite Regelung, wann hierbei die form- und fristgebundene Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG und wann die grundsätzlich unbefristete Anhörungsrüge beim judex a quo nach § 33a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG in Betracht kommt. Der Entwurf orientiert sich hierbei an der überwiegenden Rechtsprechung, die bei einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG grundsätzlich § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG entsprechend anwendet (vgl. BayObLG bei Rüth, DAR 1986, 251, VRS 61, 375; OLG Köln, NZV 1991, 441, VRS 57, 437).

Auch wenn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG unter Umständen schneller erfolgen kann, da sie nicht den besonderen Form- und Begründungszwängen des Rechtsbeschwerdeverfahrens unterworfen ist, erscheint eine Überprüfung im Rahmen des im OWiG auch sonst geltenden Rechtsmittelverfahrens - insbesondere vor dem Hintergrund des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG - systemkonformer. Hinzu kommt, dass durch die für das Rechtsbeschwerdeverfahren geltende Wochenfrist eine zeitlich nahezu unbegrenzte Infragestellung des Ergebnisses eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens verhindert werden kann (vgl. BayObLGSt 1977, 94). Schließlich ist zu bedenken, dass eine gesetzlich klare und praktikable Differenzierung zwischen denjenigen in der Rechtsprechung anerkannten Fallgestaltungen, in denen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zugleich eine Verletzung des Widerspruchsrechts bedeutet und solchen, in denen dies nicht der Fall ist, nicht möglich erscheint (vgl. Göhler, JR 1982, 172; der Versuch einer Einzelfallabgrenzung bei Göhler, OWiG, 13. Auflage, § 72 Rdnr. 71, 72, 75, 81 m.w.N.). Die ausdrückliche Erstreckung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG-E auf alle Fälle der "Versagung des rechtlichen Gehörs" im Beschlussverfahren dient damit auch insoweit der Rechtsklarheit, wobei sich die konkrete Formulierung an der des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG orientiert, ohne dass damit ein inhaltlicher Unterschied zu der in anderen Verfahrensordnungen verwendeten Begrifflichkeit "Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör" bezweckt wäre.

Da die Neuregelung nur die schon bislang vorherrschende Auffassung der Rechtsprechung im Wege einer gesetzlichen Klarstellung übernimmt, ist ein merklicher Anstieg der Belastung der Oberlandesgerichte nicht zu befürchten, zumal im Jahr 2002 ohnedies nur 3,9 % aller Rechtsbeschwerden Beschlüsse nach § 72 OWiG betroffen haben. Diese Klarstellung lässt im übrigen auch die Bemühungen der Rechtsprechung unberührt, § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG nicht zu einem konturlosen Auffangtatbestand für jegliche Rechtsverletzungen im Beschlussverfahren ausufern zu lassen (vgl. BGHSt 32, 394).

Zu Artikel 19 -Änderung der Wehrdisziplinarordnung (WDO)

Zu Nummer 1 (§ 121a)

Der neu eingefügte § 121a trägt den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für Berufungsentscheidungen im gerichtlichen Disziplinarverfahren nach der WDO Rechnung, die bisher in vollem Umfang unanfechtbar waren.

Sonstige, bisher unanfechtbare Beschlüsse im gerichtlichen Disziplinarverfahren nach der WDO werden über § 91 Abs. 1 WDO in ergänzender Anwendung des ebenfalls geänderten § 33a der Strafprozeßordnung (Artikel 2 Nr. 2) erfasst, der für sämtliche unanfechtbaren Beschlüsse die Verpflichtung des Gerichts vorsieht, Anhörungsfehler auch nachträglich von Amts wegen oder auf Antrag zu beseitigen. Maßnahmen, an denen die Wehrdienstgerichte im vorgerichtlichen Verfahren beteiligt sind, wie z.B. die Anordnung einer Durchsuchung und Beschlagnahme oder die Zustimmung zu Arrestanträgen, sind gemäß § 42 WDO mit der Beschwerde nach den Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung, anfechtbar.

Zu Nummer 2 (§ 139 Abs. 5)

Die Einbeziehung des neu einzufügenden § 121a WDO-E in § 139 Abs. 5 WDO ist erforderlich, um die entsprechende Anwendung der Kostenregelungen für Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsverfahren im Antragsverfahren nach § 121a WDO-E sicherzustellen.

Zu Nummer 3 (§ 140 Abs. 9)

Die Einbeziehung des neu einzufügenden § 121a WDO-E in § 140 Abs. 9 WDO ist erforderlich, um die entsprechende Anwendung der Regelungen für die Erstattung notwendiger Auslagen im Antragsverfahren nach § 121a WDO-E sicherzustellen.

Zu Artikel 20 - Änderung des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 2 (§ 71a)

Der vorgeschlagene § 71a GWB-E soll den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragen. Es handelt sich um eine Parallelregelung zu § 152a VwGO-E (Artikel 8 Nr. 3). Betroffen sind die rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren im Sinne der §§ 63 ff. GWB vor den Oberlandesgerichten und über die Verweisungsregelung des § 76

Absatz 5 GWB auch die entsprechenden Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof. Nicht erfasst sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne der §§ 87 ff. GWB, für die unmittelbar § 321a ZPO-E gilt, sowie Bußgeldverfahren im Sinne der §§ 81 ff. GWB, für die über die Verweisungsregelungen in § 46 Abs. 1 und 79 Abs. 3 OWiG die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, insbesondere § 356a StPO-E, gelten. lm übrigen wird auf die Begründung zu Artikel 8 verwiesen.

Zu Nummer 3 (§ 120 Abs. 2)

Um auch in den gerichtlichen Nachprüfungsverfahren in Vergabesachen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes zu entsprechen, wird die Regelung des § 120 GWB über die . Verfahrensvorschriften vor dem Beschwerdegericht in Absatz 2 um eine Verweisung auf den neuen § 71a GWB-E ergänzt.

Zu Artikel 21 - Aufhebung von Rechtsvorschriften

Es wird auf die Begründung zu Artikel 13 Nr. 1 Bezug genommen.

Zu Artikel 22 - Inkrafttreten

Das Gesetz soll dem Gesetzgebungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts entsprechend am 1. Januar 2005 in Kraft treten. Lediglich Artikel 21 (Aufhebung von Rechtsvorschriften) soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, damit die in den aufzuhebenden und am 1. ,Januar 2005 in Kraft tretenden Vorschriften enthaltenen Änderungsbefehle nicht mehr wirksam werden.