Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen

A. Problem und Ziel

Das geltende Insolvenzrecht ist auf die Bewältigung der Insolvenz einzelner Rechtsträger zugeschnitten. Für jeden insolventen Rechtsträger ist hiernach ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, in dessen Rahmen ein Insolvenzverwalter das Vermögen zugunsten der Gläubiger dieses Rechtsträgers verwertet. Geraten in einem Konzern mehrere Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten, muss folglich für jeden Unternehmensträger ein Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt werden. Dies kann insbesondere in den Fällen zu Nachteilen führen, in denen die zu dem Konzern zusammengeschlossenen Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bilden, weil betriebs- und finanzwirtschaftliche Funktionen der insgesamt verfolgten unternehmerischen Tätigkeit auf unterschiedliche Unternehmensträger verteilt sind. Durch die Dezentralisierung der - ehemals durch die Ausübung der Konzernleitungsmacht aufeinander abgestimmten - Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die konzernweit verfügbaren Ressourcen, d.h. durch deren Verteilung auf mehrere Insolvenzverwalter, wird es schwieriger, die wirtschaftliche Einheit des Konzerns als solche zu erhalten und ihren vollen Wert für die Gläubiger zu realisieren. Ineffizienzen drohen in Gestalt suboptimaler Verwertungsergebnisse insbesondere dann, wenn die Insolvenzverwalter unterschiedliche und nicht aufeinander abgestimmte Verwertungsstrategien verfolgen oder wenn sie wegen konzerninterner Transaktionen - aus Sicht der Summe der Einzelmassen - unproduktive und kostenträchtige Rechtsstreitigkeiten führen.

B. Lösung

Ziel des Entwurfs ist es, die im Fall einer Konzerninsolvenz zu eröffnenden Einzelverfahren über die Vermögen konzernangehöriger Unternehmen besser aufeinander abzustimmen. Der Entwurf verfolgt dabei zwei aufeinander aufbauende Ansätze:

Zum einen knüpft er an die Praxis unter dem geltenden Recht an und schafft die bislang noch nicht oder nur unzulänglich vorhandenen Rechtsgrundlagen, die für eine koordinierte Insolvenzabwicklung im Konzernkontext benötigt werden. Hierzu gehören Gerichtsstandsregelungen, die es ermöglichen sollen, dass sämtliche Verfahren an einem Insolvenzgericht anhängig gemacht werden können. Für den Fall, dass Verfahren an mehreren Gerichten geführt werden, wird die Möglichkeit einer Verweisung an ein einziges Gericht geschaffen. Diese Zuständigkeitskonzentration wird durch eine einheitliche Richterzuständigkeit ergänzt. Für die Fälle, in denen Verfahren an mehreren Gerichten geführt werden oder in denen mehrere Verwalter bestellt worden sind, schafft der Entwurf Rechtsgrundlagen für die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltern und den Gerichten. Der Entwurf erkennt dabei die schon nach geltendem Recht bestehenden Kooperationspflichten der Verwalter an und schafft Grundlagen für die zwischengerichtliche Zusammenarbeit. Insbesondere sollen die Gerichte verpflichtet werden, sich in der Frage abzustimmen, ob zur Minimierung von Reibungsverlusten im Zuge von Abstimmungserfordernissen eine Person in mehreren oder allen Verfahren zum Verwalter bestellt werden kann.

Zum anderen geht der Entwurf mit der Schaffung eines Koordinationsverfahrens neue Wege. Das Koordinationsverfahren soll die Abstimmung der Einzelverfahren verbessern, ohne die Selbständigkeit der Einzelverfahren in Frage zu stellen. In seinem Rahmen soll aus dem Kreis der Verwalter eine Person als Koordinationsverwalter mit der Koordination der Einzelverfahren betraut werden. Seine Aufgabe besteht darin, Vorschläge für die abgestimmte Insolvenzverwaltung auszuarbeiten. Eine besondere Stellung nimmt dabei der vom Koordinationsverwalter vorzulegende und vom Koordinierungsgericht zu bestätigende Koordinationsplan ein, der als Referenzplan für die auf der Ebene der Einzelverfahren, insbesondere auf der Grundlage von Insolvenzplänen, zu ergreifenden Maßnahmen dient.

C. Alternativen

Der Entwurf verzichtet auf weiter gehende Instrumentarien wie insbesondere die verfahrensmäßige oder materielle Konsolidierung der Einzelverfahren über die Konzerngesellschaften. Eine materielle Konsolidierung der Insolvenzmassen würde mit Verteilungseffekten zwischen den beteiligten Konzerngesellschaften einhergehen, die den Haftungserwartungen des Rechtsverkehrs zuwiderlaufen. Solche Konsequenzen sind bei einer lediglich verfahrensmäßigen Konsolidierung zwar nicht zu befürchten, doch erfordert die Vielgestaltigkeit des Konzernphänomens einen flexibleren Ansatz. Eine verfahrensmäßige Konsolidierung erschiene insbesondere in den Fällen übermäßig, in denen nur lose Verbindungen zwischen den Konzerngesellschaftern bestehen.

Als Alternative zur Einführung eines Koordinationsverfahrens kommt die wechselseitige Einräumung weitreichender Mitwirkungsbefugnisse in den parallel verlaufenden Verfahren über die einzelnen gruppenangehörigen Unternehmen in Betracht. Allerdings ermöglicht dieser Ansatz nicht nur eine verbesserte Abstimmung der einzelnen Verfahren. Er geht vielmehr mit der Gefahr einher, dass es bei unkoordiniertem Gebrauch der Mitwirkungsrechte zu einer wechselseitigen Blockade der Verfahren kommt.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Finanzielle Auswirkungen für den Bundeshaushalt sind nicht zu erwarten.

In den Fällen, in denen ein Koordinationsverfahren eingeleitet wird, kommt es durch das besondere Verfahren zu einer Mehrbelastung der Insolvenzgerichte. Da ein Koordinationsverfahren die Zusammenarbeit der verschiedenen Insolvenzgerichte, bei denen Einzelverfahren über das Vermögen eines konzerngebundenen Unternehmens geführt werden, verbessert und erleichtert, ist gleichzeitig von einer Entlastung der Akteure in den Einzelverfahren auszugehen, so dass in der Gesamtschau keine oder allenfalls eine sehr geringe Mehrbelastung für die Gerichte zu erwarten ist. Durch aufeinander abgestimmte Verwertungsstrategien für die einzelnen Unternehmen und hierdurch Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten wird insgesamt eine Entlastung der ordentlichen Gerichtsbarkeit erwartet. Eine Bezifferung der angenommenen Entlastung der Länderhaushalte ist nicht möglich.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger entsteht nicht.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft wird Erfüllungsaufwand in Höhe von 21.674,45 Euro erwartet. Dieser entsteht ausschließlich durch Bürokratiekosten für neue Informationspflichten.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Mit dem Entwurf werden neun neue Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt. Drei Informationspflichten entstehen im Zusammenhang mit möglichen Anträgen: dem Antrag auf Bestimmung eines einheitlich zuständigen Gerichts, dem Antrag auf Verweisung des Verfahrens an das für die zur Unternehmensgruppe gehörigen Unternehmen als zuständig bestimmte Gericht und dem Antrag auf Einsetzung eines Gruppen-Gläubigerausschusses. Außerhalb eines Koordinationsverfahrens betrifft eine Informationspflicht die Insolvenzverwalter gruppenangehöriger Schuldner, die zur gegenseitigen Unterrichtung und Zusammenarbeit verpflichtet sind. Wird ein Antrag auf Eröffnung eines Koordinationsverfahrens gestellt, ist mit dem Antrag eine Informationspflicht verbunden. Die Insolvenzverwalter der Einzelverfahren sind zur Zusammenarbeit und Information mit dem Koordinationsverwalter verbunden. Drei Informationspflichten entstehen, wenn ein Koordinationsplan vorgelegt wird: für den Koordinationsverwalter die Pflicht zur Vorlage des Plans in den Gläubigerversammlungen in den einzelnen Verfahren und zu dessen Erläuterung sowie für die Insolvenzverwalter dieser Verfahren die Pflicht zur Begründung beabsichtigter Abweichungen in der Gläubigerversammlung.

Diese Informationspflichten werden - nach der Berechnung aufgrund der Standardtarife des Standard-Kostenmodells - voraussichtlich Kosten in Höhe von insgesamt 21 674,45 Euro verursachen.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung des Bundes und der Kommunen entsteht nicht.

Für die Länder entsteht Erfüllungsaufwand aus der Neueinführung von zwei Informationspflichten für die Insolvenzgerichte. Werden Insolvenzverfahren von gruppenangehörigen Unternehmen bei verschiedenen Amtsgerichten geführt, haben sich die Gerichte über die Person des Insolvenzverwalters abzustimmen. Darüber hinaus sind die Insolvenzgerichte zur Zusammenarbeit und gegenseitigen Information verpflichtet.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten für Wirtschaftsunternehmen oder Bürgerinnen und Bürger entstehen nicht. Durch die Optimierung der Verwertungsergebnisse bei insolventen konzernverbundenen Unternehmen ist dagegen mit einer positiven Auswirkung auf die Befriedigungsquoten der Gläubiger zu rechnen. Darüber hinaus ist durch die Koordination der Einzelverfahren damit zu rechnen, dass die Abwicklung dieser Verfahren schneller erfolgen kann, was zu einer früheren Auszahlung der Verwertungserlöse an die Gläubiger führt. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 30. August 2013
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Fristablauf: 11.10.13

Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 sollen je Bezirk eines Oberlandesgerichts ein Insolvenzgericht bestimmen, an dem ein Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a begründet werden kann. Die Zuständigkeit des bestimmten Insolvenzgerichts kann innerhalb eines Landes auch über den Bezirk eines Oberlandesgerichts erstreckt werden."

2. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a bis 3e eingefügt:

" § 3a Gruppen-Gerichtsstand

§ 3b Fortbestehen des Gruppen-Gerichtsstands

Ein nach § 3a begründeter Gruppen-Gerichtsstand bleibt von der Nichteröffnung, Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens über den antragstellenden Schuldner unberührt, solange an diesem Gerichtsstand ein Verfahren über einen anderen gruppenangehörigen Schuldner anhängig ist.

§ 3c Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren

§ 3d Verweisung an den Gruppen-Gerichtsstand

§ 3e Unternehmensgruppe

3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

" § 13a Antrag zur Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands

4. § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;".

5. Nach § 56a wird folgender § 56b eingefügt:

" § 56b Verwalterbestellung bei Schuldnern derselben Unternehmensgruppe

6. Nach § 269 wird folgender Siebter Teil eingefügt:

"Siebter Teil
Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 269a Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter

Die Insolvenzverwalter gruppenangehöriger Schuldner sind untereinander zur Unterrichtung und Zusammenarbeit verpflichtet, soweit hierdurch nicht die Interessen der Beteiligten des Verfahrens beeinträchtigt werden, für das sie bestellt sind. Insbesondere haben sie auf Anforderung unverzüglich alle Informationen mitzuteilen, die für das andere Verfahren von Bedeutung sein können.

§ 269b Zusammenarbeit der Gerichte

Werden die Insolvenzverfahren über das Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern bei verschiedenen Insolvenzgerichten geführt, sind die Gerichte zur Zusammenarbeit und insbesondere zum Austausch der Informationen verpflichtet, die für das andere Verfahren von Bedeutung sein können. Dies gilt insbesondere für:

§ 269c Zusammenarbeit der Gläubigerausschüsse

Zweiter Abschnitt
Koordinationsverfahren

§ 269d Koordinationsgericht

§ 269e Koordinationsverwalter

§ 269f Aufgaben und Rechtsstellung des Koordinationsverwalters

§ 269g Vergütung des Koordinationsverwalters

§ 269h Koordinationsplan

§ 269i Abweichungen vom Koordinationsplan

7. Die bisherigen Teile Sieben bis Zwölf werden die Teile Acht bis Dreizehn.

8. Nach § 270c wird folgender § 270d eingefügt:

" § 270d Eigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern

Wird die Eigenverwaltung oder die vorläufige Eigenverwaltung bei einem gruppenangehörigen Schuldner angeordnet, unterliegt der Schuldner den Kooperationspflichten des § 269a. Dem eigenverwaltenden Schuldner stehen nach Verfahrenseröffnung die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1, § 3d Absatz 2 und § 269d Absatz 2 Satz 2 zu."

Artikel 2
Änderung des Rechtspflegergesetzes

§ 18 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778), das durch ... geändert wurde, wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt

"3. die Entscheidung über die Begründung des Gruppen-Gerichtsstands nach § 3a Absatz 3 der Insolvenzordnung, die Entscheidung über den Antrag auf Verweisung an das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands nach § 3b Absatz 1 der Insolvenzordnung sowie das Koordinationsverfahren nach den §§ 269d, 269e, 269f, 269g, 269i der Insolvenzordnung,".

2. Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.

Artikel 3
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 23 wird wie folgt geändert:

2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Handelsgesetzbuches

In § 8b Absatz 2 Nummer 11 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist wird das Wort "Neunten" durch das Wort "Zehnten" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Kreditwesengesetzes

In § 46b des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) geändert worden ist, wird nach Absatz 1 der folgende Absatz 1a eingefügt:

(1a) Die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1, § 3d Absatz 2 und § 269d Absatz 2 der Insolvenzordnung stehen bei Instituten und bei nach § 10a als übergeordnete Unternehmen bestimmten Finanzholding-Gesellschaften ausschließlich der Bundesanstalt zu. Die Einleitung eines Koordinationsverfahrens (§§ 269d bis 269i der Insolvenzordnung) entfaltet für die gruppenangehörigen Institute und für die als übergeordnete Unternehmen bestimmten Finanzholding-Gesellschaften nur dann Wirkung, wenn die Bundesanstalt sie beantragt oder ihr zugestimmt hat. Für die Bestellung des Koordinationsverwalters gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend."

Artikel 6
Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

Dem § 16 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1, § 3d Absatz 2 und § 269d Absatz 2 der Insolvenzordnung stehen bei Instituten ausschließlich der Bundesanstalt zu. Die Einleitung eines Koordinationsverfahrens (§§ 269d bis 269i der Insolvenzordnung) entfaltet für die gruppenangehörigen Institute nur dann Wirkung, wenn die Bundesanstalt sie beantragt oder ihr zugestimmt hat."

Artikel 7
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches

In § 43 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) wird die Angabe " § 46b Absatz 1" durch die Angabe " § 46b Absatz 1, 1a und 3" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Dem § 88 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze angefügt:

"Die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1, § 3d Absatz 2 und § 269d Absatz 2 der Insolvenzordnung stehen ausschließlich der Aufsichtsbehörde zu. Die Einleitung eines Koordinationsverfahrens (§§ 269d bis 269i der Insolvenzordnung) entfaltet für die gruppenangehörigen Versicherungsunternehmen nur dann Wirkung, wenn die Aufsichtsbehörde sie beantragt oder ihr zugestimmt hat."

Artikel 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ... [einsetzen: Datum des Tages, das dem des Verkündungstages im Folgejahr entspricht] in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Das geltende Insolvenzrecht ist auf die Bewältigung der Insolvenz einzelner Rechtsträger zugeschnitten. Für jeden insolventen Rechtsträger ist hiernach ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, in dessen Rahmen ein Insolvenzverwalter das Vermögen zugunsten der Gläubiger dieses Rechtsträgers verwertet. Dieser zuweilen auf die anschauliche Formel "eine Person, ein Vermögen, eine Insolvenz" gebrachte Grundsatz beansprucht auch dann Geltung, wenn es sich um konzernverbundene Unternehmensträger handelt. Geraten in einem Konzern mehrere Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten, muss folglich für jeden Unternehmensträger ein Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt werden. Dies kann insbesondere in den Fällen zu Nachteilen führen, in denen die zu dem Konzern zusammengeschlossenen Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bilden, weil betriebs- und finanzwirtschaftliche Funktionen der insgesamt verfolgten unternehmerischen Tätigkeit auf unterschiedliche Unternehmensträger verteilt sind. Denn durch die Dezentralisierung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die konzernweit verfügbaren Ressourcen - die ehemals durch die Ausübung der Konzernleitungsmacht aufeinander abgestimmt war -, d.h. durch deren Verteilung auf mehrere Insolvenzverwalter, wird es schwieriger, die wirtschaftliche Einheit des Konzerns als solche zu erhalten und ihren vollen Wert für die Gläubiger zu realisieren. Ineffizienzen in Gestalt suboptimaler Verwertungsergebnisse drohen insbesondere dann, wenn die Insolvenzverwalter unterschiedliche und nicht aufeinander abgestimmte Verwertungsstrategien verfolgen oder wenn sie wegen konzerninterner Transaktionen - mit Blick auf die Summe der Einzelmassen - unproduktive und kostenträchtige Rechtsstreitigkeiten führen.

Die Probleme der "Konzerninsolvenz", d.h. der simultanen oder sukzessiven Insolvenz einer Mehrzahl von Unternehmen, die demselben Konzern angehören, mochten in früheren Jahren noch als "fern liegende Ausnahmeerscheinung" abgetan (vgl. Brünkmans, Die Koordinierung von Insolvenzverfahren konzernverbundener Unternehmen nach deutschem und europäischem Insolvenzrecht, 2009, S. 18) und insoweit vom Gesetzgeber zurückgestellt werden. Inzwischen verdeutlichen jedoch nicht nur die mit den Namen Kirch Media, Babcock-Borsig, BenQ und Arcandor/Quelle verbundenen und teilweise spektakulären Konzerninsolvenzen der letzten Jahre, sondern vor allem die zunehmende Verbreitung und Bedeutung von konzernförmig organisierten Unternehmen in der Wirtschaftspraxis, dass Bedarf für die Schaffung von besonderen konzerninsolvenzrechtlichen Regelungen besteht. Empirische Untersuchungen weisen darauf hin, dass bereits in den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts die überwiegende Mehrheit der in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung verfassten Unternehmen konzernverbunden war (Görling, AG 1993, S. 538 ff.). Zudem entfielen ausweislich des XVIII. Hauptgutachtens der Monopolkommission im Jahr 2007 rund 70 Prozent des Umsatzes und 53 Prozent der Beschäftigten aller Unternehmen in Deutschland auf konzernverbundene Unternehmen (Bundestagsdrucksache 17/2600, S. 80 f.). Ist hiernach die konzernrechtliche Verbundenheit von Unternehmensträgern heute keine Ausnahmeerscheinung mehr, sondern - zumindest für den Bereich der Kapitalgesellschaften - der Regelfall, muss auch das Insolvenzrecht den Besonderheiten konzernverbundener Unternehmen in der Insolvenz entsprechen.

Dieses praktische Bedürfnis nach konzernspezifischen Regelungen hat die Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) aufgegriffen, indem sie ihre Anleitungen für die nationalen Insolvenzrechtsgesetzgebungen um ein Kapitel zur Behandlung von Unternehmensgruppen ergänzt hat (UNCITRAL, Legislative Guide on Insolvency Law, Part three: Treatment of enterprise groups in insolvency, 2012). Zudem hat die Europäische Kommission konzernspezifische Bestimmungen in den Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO) aufgenommen (vgl. Europäische Kommission, COM (2012) 744 final vom 12. Dezember 2012, Abschnitt IVa - Insolvenz von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe).

Um den Besonderheiten der Insolvenz konzernverbundener Unternehmen gerecht zu werden, hat die Insolvenzpraxis zwar immer wieder zu Lösungen und Strategien (wie z.B. die Bestellung nur einer Person zum Insolvenzverwalter mehrerer oder aller insolventen Konzerngesellschaften) gefunden, auf deren Grundlage sich die negativen Auswirkungen einer dezentralen Insolvenzbewältigung zumindest abmildern ließen. Allerdings ist der Erfolg dieser Bemühungen mangels einer hinreichenden Rechtsgrundlage im geltenden Recht bisweilen unsicher. So kann der einheitlichen Verwalterbestellung in der Praxis der Umstand entgegenstehen, dass in Ermangelung eines einheitlichen Gerichtsstands für sämtliche betroffene Konzerngesellschaften eine Vielzahl von Gerichten für die Verwalterbestellung zuständig ist. Zwar wird zuweilen versucht, über eine extensive Auslegung der Zuständigkeitsregelung in § 3 Absatz 1 Satz 2 der Insolvenzordnung (InsO) zu einer einheitlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts am Ort der Konzernleitung zu gelangen (so etwa AG Köln ZIP 2008, 423 [PIN]; AG Essen ZIP 2009, 1826 [Arcandor/Quelle]; vgl. LG Dessau, ZIP 1998, 1006 [zu § 1 Absatz 1 der Gesamtvollstreckungsordnung]), doch wird mit beachtlichen Argumenten bezweifelt, dass sich eine solche Zuständigkeitskonzentration auf der Grundlage des § 3 Absatz 1 Satz 2 InsO begründen lässt. Sind mehrere Gerichte angerufen worden oder sind an einem Insolvenzgericht verschiedene Richter zuständig, erfordert die einheitliche Verwalterbestellung eine Abstimmung zwischen den befassten Richtern, für die es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Die oftmals erfolgreichen Innovationen und Improvisationen der Praxis können daher immer wieder an rechtliche Grenzen stoßen oder aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlagen mit Unsicherheit behaftet sein.

Konzernrechtliche Sonderregelungen empfehlen sich insbesondere für die Fälle, in denen die durch den Konzern oder einen seiner Teile gebildete wirtschaftliche Einheit erhalten und saniert werden soll - sei dies im Wege einer Reorganisation oder auch im Wege einer übertragenden Sanierung. Dabei liegt es insbesondere in der Konsequenz des mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) eingeschlagenen Weges, die Möglichkeiten der Sanierung von Unternehmen auch im Konzernkontext zu verbessern. Dies gilt umso mehr, als bei einer Konzerninsolvenz erhebliche wirtschaftliche Werte und eine Vielzahl von Arbeitsplätzen auf dem Spiel stehen können. Bei einer Liquidation hingegen erscheint die Erhaltung der - ohnehin zu zerschlagenden - wirtschaftlichen Einheit weniger zwingend. Dennoch kann im Einzelfall eine koordinierte Liquidationsstrategie auch hier zur Vermeidung unnötiger Wertverluste beitragen.

Mit der Einführung besonderer Regelungen zur Bewältigung von Konzerninsolvenzen sollen die Grundsätze und Zielbestimmungen des geltenden Insolvenzrechts ( § 1 InsO) nicht in Frage gestellt oder abgeändert werden. Vielmehr kann es nur darum gehen, diesen Grundsätzen und Zielbestimmungen im Konzernkontext Geltung zu verschaffen. Im Mittelpunkt steht dabei die Aufgabe, den Wert konzernförmig organisierter Unternehmen vor solchen Verlusten zu bewahren, die infolge einer dezentralisierten Insolvenzabwicklung im Rahmen einer Mehrzahl von Verfahren über die Vermögen der einzelnen Konzerngesellschaften eintreten können. Dabei darf es allerdings nicht zu Verteilungseffekten zwischen den Gläubigern unterschiedlicher Konzerngesellschaften kommen. Beispielsweise dürfen die Gläubiger einer vergleichsweise gut situierten Konzerngesellschaft nicht dadurch geschädigt werden, dass dieser Gesellschaft ohne Kompensationsleistungen Vermögenswerte entzogen werden. Das würde den Grundsatz verletzen, dass die Vermögenswerte eines insolventen Rechtsträgers der Befriedigung der Gläubiger dieses Rechtsträgers dienen. Ein Konzerninsolvenzrecht sollte mithin die Verwirklichung solcher Insolvenzbewältigungsstrategien ermöglichen und erleichtern, die den Gesamterlös für alle Gläubiger im Vergleich zur unkoordinierten Abwicklung der Einzelinsolvenzen verbessern, ohne dabei eine Schlechterstellung von Gläubigern einzelner Konzerngesellschaften mit sich zu bringen (Eidenmüller, ZHR 169 (2005), S. 528, S. 550 f.).

II. Flexible Koordinierungsmechanismen statt Konsolidierungslösungen

Die Unternehmenspraxis ist durch eine Vielzahl unterschiedlicher Formen von Konzernen gekennzeichnet. Das Spektrum reicht von losen Verbindungen zwischen wirtschaftlich unabhängigen Unternehmensträgern bis hin zu integrierten Varianten. Je enger die Konzernorganisation und die leistungs- und finanzwirtschaftlichen Verflechtungen zwischen den Konzerngesellschaften, desto dringlicher werden im Insolvenzfall Koordinierungsmechanismen zur Vermeidung eines insolvenzbedingten Auseinanderreißens der durch den Konzern gebildeten wirtschaftlichen Einheit. Die Vielgestaltigkeit des Konzernphänomens spricht gegen eine gesetzliche Einheitslösung und für einen differenzierten und flexiblen rechtlichen Rahmen, der eine dem jeweiligen Einzelfall gerecht werdende Koordinierung der Verfahren erlaubt. Ein für sämtliche Konzernfälle verbindlicher Verfahrensrahmen würde insbesondere in solchen Konstellationen übermäßig erscheinen, in denen die Konzernverbindungen nur lose über reine Beteiligungsverhältnisse vermittelt werden oder in denen von der Insolvenz nur einzelne, entlegene Konzernteile betroffen sind. Auch kann sich der Koordinierungsbedarf bei Konglomeraten in Grenzen halten, bei denen unter dem Dach einer Konzernspitze eine Vielzahl unterschiedlicher Sparten zusammengeführt sind, die voneinander unabhängig organisiert sind und selbständig geführt werden. Vor diesem Hintergrund sieht der Entwurf von der Einführung eines konsolidierten Konzernverfahrens ab, bei dem das Vermögen der konzernangehörigen Unternehmensträger unter dem Dach eines einzigen Verfahrens verwertet wird.

Wie zudem bereits die Kommission für Insolvenzrecht herausgearbeitet hat, lassen sich Konsolidierungslösungen nicht mit den im Gesellschafts- und Konzernrecht verwirklichten Grundsätzen der Haftungstrennung und der rechtlichen Selbständigkeit vereinbaren (Erster Bericht der Kommission für Insolvenzrecht, S. 291 f.). Dies gilt insbesondere für die Variante der Massekonsolidierung, bei welcher die jeweiligen Insolvenzmassen und Verbindlichkeiten der konzernangehörigen Unternehmen konsolidiert werden, so dass die Gläubiger im Ergebnis als Gläubiger eines einheitlichen Konzernunternehmens behandelt werden. Eine solche Massekonsolidierung durchbricht den Grundsatz der Haftungstrennung und geht damit zulasten der Gläubiger solcher Konzerngesellschaften, deren Vermögensausstattung bei isolierter Insolvenzabwicklung höhere Befriedigungsquoten erwarten lassen würde, als sie im Rahmen einer Massekonsolidierung erzielbar sind. Damit würden nicht nur legitime Haftungserwartungen von Gläubigern enttäuscht. Vielmehr wäre auch ein Anstieg der Kosten für künftigen Kredit zu befürchten. Denn Gläubiger könnten ihre Kreditvergabeentscheidung nicht mehr nur allein auf eine Kreditwürdigkeitsprüfung der Schuldnergesellschaften stützen, sondern müssten zusätzlich auch die Verhältnisse im Gesamtkonzern prüfen und ggf. überwachen.

Auch eine verfahrensrechtliche Zusammenfassung empfiehlt sich nicht. Die Unterstellung einer Mehrzahl von Konzerngesellschaften unter das Dach eines einheitlichen Konzernverfahrens erscheint nicht nur in Bezug auf lose strukturierte Konzernverbindungen übermäßig, sondern wirft darüber hinaus auch bei integrierten Konzernstrukturen eine Vielzahl von Fragen im Zusammenhang mit der verfahrensinternen Bewältigung von Interessenkonflikten zwischen den beteiligten Konzerngesellschaften und deren Gläubigern auf. Vorkehrungen zur Moderierung dieser Konflikte, wie z.B. die Bestellung von Sonderinsolvenzverwaltern, schaffen wiederum die Koordinationsprobleme, die durch die Einheitlichkeit des Verfahrens eigentlich vermieden werden sollen und die sich im Übrigen in gleich effektiver Weise auch auf der Grundlage verfahrensübergreifender Koordinationsmechanismen lösen lassen. Letztere haben nicht nur den Vorteil, dass sie im Einzelfall einer verfahrensrechtlichen Konsolidierung nahekommen können, nämlich dann, wenn sämtliche Verfahren bei demselben Richter eines Insolvenzgerichts geführt werden, der eine Person zum Insolvenzverwalter in allen Verfahren bestellt. Vielmehr lassen sich verfahrensübergreifende Koordinierungsmechanismen hinreichend flexibel ausgestalten, um auch weniger intensive Formen der Koordinierung zu ermöglichen und um damit solchen Fällen besser gerecht zu werden, in denen ein vergleichsweise geringes Bedürfnis nach Koordinierung besteht.

Mit der Entscheidung für Koordinierungslösungen wird inzident auch die förmliche Einbeziehung nicht insolventer Konzerngesellschaften in die Insolvenzabwicklung abgelehnt. Denn Gegenstand der Koordinierung können nur Maßnahmen im Rahmen von Insolvenzverfahren sein. Für eine Einbeziehung nicht insolventer Gesellschaften fehlt es dann aber nicht nur an einem förmlichen Anknüpfungspunkt, sondern auch an einer materiellen Legitimation.

III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Da der Entwurf von Konsolidierungslösungen absieht, belässt er es beim Grundsatz, dass für jede insolvente Konzerngesellschaft ein Insolvenzverfahren zu eröffnen ist. Ziel des Entwurfs ist es deshalb, die Einzelverfahren auf der Grundlage geeigneter Koordinationsinstrumentarien aufeinander abzustimmen. Der Entwurf verfolgt dabei zwei aufeinander aufbauende Ansätze:

Zum einen knüpft der Entwurf an die Praxis unter dem geltenden Recht an und schafft die bislang noch nicht oder nur unzulänglich vorhandenen Rechtsgrundlagen, die für eine koordinierte Insolvenzabwicklung im Konzernkontext benötigt werden. Hierzu gehören Gerichtsstandsregelungen, die es ermöglichen sollen, dass sämtliche Verfahren an einem Insolvenzgericht anhängig gemacht werden. Für den Fall, dass Verfahren an mehreren Gerichten geführt werden, wird die Möglichkeit einer Verweisung an ein einziges Gericht geschaffen. Für die Fälle, in denen Verfahren an mehreren Gerichten geführt werden oder in denen mehrere Verwalter bestellt worden sind, schafft der Entwurf Rechtsgrundlagen für die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltern und den Gerichten. Der Entwurf erkennt dabei die schon nach geltendem Recht bestehenden Kooperationspflichten der Verwalter an und schafft Grundlagen für die zwischengerichtliche Zusammenarbeit. Insbesondere sollen die Gerichte verpflichtet werden, sich in der Frage abzustimmen, ob zur Minimierung von Reibungsverlusten im Zuge von Abstimmungserfordernissen eine Person in mehreren oder allen Verfahren zum Verwalter bestellt werden kann.

Zum anderen geht der Entwurf mit der Schaffung eines Koordinationsverfahrens neue Wege. Das Koordinationsverfahren soll die Abstimmung der Einzelverfahren verbessern, ohne deren Selbständigkeit in Frage zu stellen. In seinem Rahmen wird eine Person, die regelmäßig nicht dem Kreis der Verwalter angehören soll, als Koordinationsverwalter mit der Koordination der Einzelverfahren betraut. Seine Aufgabe besteht darin, Vorschläge für die abgestimmte Insolvenzverwaltung auszuarbeiten. Eine besondere Stellung nimmt dabei der vom Koordinationsverwalter vorzulegende und vom Koordinierungsgericht zu bestätigende Koordinationsplan ein, der als Referenzplan für die auf der Ebene der Einzelverfahren, insbesondere auf der Grundlage von Insolvenzplänen, zu ergreifenden Maßnahmen dient.

Mit der Einführung des Koordinationsverfahrens schlägt der Entwurf einen anderen Weg ein als der Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung zur Änderung der Europäischen Insolvenzverordnung (COM (2012) 744). Obgleich sich der Entwurf und der Verordnungsvorschlag in Bezug auf die jeweils vorgesehenen allgemeinen Instrumentarien für die Verfahrenskoordination, namentlich im Hinblick auf die Kooperationspflichten auf der Ebene der Verwalter und der Gerichte, decken, gehen sie in der Frage nach der Ausgestaltung zusätzlicher Koordinationsinstrumente unterschiedliche Wege. Der Vorschlag der Europäischen Kommission räumt den Insolvenzverwaltern der gruppenangehörigen Unternehmen wechselseitig Mitwirkungsrechte in den jeweilig anderen Verfahren ein. Diese Befugnisse reichen von einem Teilnahmerecht in den Gläubigerversammlungen über das Recht, in den jeweils anderen Verfahren einen Reorganisationsplan vorzuschlagen, bis hin zum Recht, die Aussetzung der anderen Verfahren zu beantragen. Die Einräumung solch weitreichender Mitwirkungsbefugnisse soll der Abstimmung der einzelnen Verfahren dienen. Sie geht allerdings auch mit der Gefahr einher, dass es bei unkoordiniertem Gebrauch dieser Mitwirkungsrechte zu einer wechselseitigen Blockade der Verfahren kommt, die das Gegenteil der angestrebten und erstrebenswerten Koordinierung der Verfahren bewirkt. Insbesondere besteht die Gefahr, dass die Mitwirkungsrechte in zweckwidriger Weise gebraucht werden, um der Durchsetzung unangemessener Forderungen Nachdruck zu verleihen und um kooperationswillige Beteiligte dazu zu verleiten, dem Störer eine Lästigkeitsprämie für den Verzicht auf die Geltendmachung dieser Rechte zu bezahlen.

Keine gesonderten Bestimmungen trifft der Entwurf zu den in der Praxis der grenzüberschreitenden Konzerninsolvenzen üblich gewordenen Insolvenzverwaltungsverträgen (protocols), auf deren Grundlage die Verwalter der einzelnen Konzerngesellschaften ihre Insolvenzverwaltungen mit vertragsrechtlichen Mitteln koordinieren und damit im Einzelfall auch zu ähnlichen Ergebnissen kommen können, wie sie auf der Grundlage von Koordinierungsplänen erzielbar sind. Bislang ist nicht erkennbar geworden, dass das geltende Recht dieser Praxis wesentliche Hindernisse in den Weg legt. Dementsprechend wird die grundsätzliche Zulässigkeit dieser Vereinbarungen durch die Erwähnung in § 269h Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 InsO-E zur Klarstellung ausdrücklich anerkannt. Vor einer detaillierten gesetzlichen Regelung soll jedoch die weitere Entwicklung beobachtet werden. Nach geltendem Recht steht es Insolvenzverwaltern frei, sich im Rahmen der durch § 1 InsO vorgegebenen Insolvenzzwecke und der insolvenzverfahrensrechtlichen Kompetenzordnung auch vertragsrechtlicher Mittel zu bedienen, um die Insolvenzmasse ihrer bestmöglichen Verwertung zuzuführen. Die in den Verträgen üblicherweise getroffenen Vereinbarungen begegnen vor diesem Hintergrund keinen grundsätzlichen Bedenken. Dies folgt für die im internationalen Verkehr üblichen Vereinbarungen schon daraus, dass ihre Regelungen unter den Vorbehalt abweichender Bestimmungen der jeweils einschlägigen Insolvenzstatute gestellt sind. Aber auch unabhängig hiervon begegnet es keinen Bedenken, wenn Insolvenzverwalter sich allgemein zur Zusammenarbeit und zur wechselseitigen Unterrichtung über Sachverhalte und Entwicklungen verpflichten, welche für eine abgestimmte und damit im Interesse aller Beteiligten liegenden Insolvenzverwaltung erforderlich sind.

§ 269a InsO-E stellt insoweit klar, das eine solche Pflicht ohnehin besteht. Weiter gehende Vertragsinhalte müssen sich an den Maßstäben messen lassen, die durch den Zweck des Insolvenzverfahrens einerseits und durch die verfahrensrechtliche Kompetenzordnung der Insolvenzordnung andererseits vorgegeben werden. Solange die Vereinbarung darauf abzielt, eine gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu erreichen und soweit bei Gegenständen, über welche die Gläubigerversammlung oder das Insolvenzgericht zu entscheiden hat, ein entsprechender Zustimmungsvorbehalt vereinbart wird, sind die Vereinbarungen effektive und legitime Mittel zur Erreichung der Insolvenzzwecke. Allerdings dürfen diese Vereinbarungen nicht auf eine umfassende Delegation der Entscheidungsbefugnisse im weiteren Verfahren gerichtet sein. Eine gesetzliche Fixierung der möglichen Gegenstände solcher Vereinbarungen könnte der Vielgestaltigkeit der praktischen Erfordernisse nicht gerecht werden und würde damit Gefahr laufen, die im Fluss befindliche Entwicklung zu behindern.

1. Eröffnung der Möglichkeit, mehrere oder sämtliche Verfahren bei einem Gericht zu führen

Je mehr Verfahren an einem Gericht geführt werden können, umso einfacher ist deren effektive Abstimmung. Die im Entwurf vorgesehenen besonderen Gerichtsstands- und Verweisungsregelungen sollen deshalb die Möglichkeit schaffen, mehrere oder alle Verfahren über gruppenangehörige Schuldner bei einem Gericht zu führen. Dies ist unter geltendem Recht nur eingeschränkt möglich, da § 3 Absatz 1 InsO eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts regelt, in dessen Bezirk der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners liegt oder in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Nach § 3a InsO-E soll es künftig einem eigenantragstellenden Unternehmen möglich sein, für die weiteren Verfahren über gruppenangehörige Schuldner eine Zuständigkeit bei dem angerufenen Gericht zu begründen. Die Zuständigkeit nach § 3a InsO-E ist keine ausschließliche, sie tritt vielmehr neben den auch weiterhin bestehenden Gerichtsstand nach § 3 Absatz 1 InsO, wie in § 3c Absatz 2 InsO-E klargestellt wird.

Mit der Schaffung einer besonderen Gerichtsstandsregelung folgt der Entwurf einer Forderung, die im Schrifttum wiederholt erhoben wurde (Eidenmüller, ZHR 169 [2005], S. 528, S. 537 ff., Hirte, ZIP 2008, S. 444, S. 445; K. Schmidt, KTS 2010, S. 1, S. 21 ff.; ders., ZIP 2012, S. 1053, S. 1057 ff.). Während jedoch einige dieser Vorschläge für eine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts plädieren, das für das Mutterunternehmen zuständig ist, folgt die Entwurfsregelung dem Prioritätsprinzip. Für eine Anknüpfung an das Mutterunternehmen spricht zwar, dass bei ihm in aller Regel die Konzernleitung organisatorisch verortet sein wird, so dass sich von dort aus auch im Insolvenzfall die wirtschaftlichen Aktivitäten im Gesamtkonzern am besten koordinieren lassen. Allerdings erscheint eine statische und ausnahmslose Anknüpfung an den Gerichtsstand des Mutterunternehmens in den Fällen unangemessen, in denen das Mutterunternehmen gar nicht in Insolvenz gerät oder den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Ausland hat. Das Prioritätsprinzip vermeidet diese Nachteile. Es ermöglicht im Übrigen jedenfalls dann einen Gerichtsstand bei dem Mutterunternehmen, wenn dieses den entscheidenden ersten Antrag stellt. Dennoch ist gegen die Maßgeblichkeit des Prioritätsprinzips eingewandt worden, dass die in ihm angelegten Wahlmöglichkeiten missbrauchsanfällig seien und eine bedenkliche Entwicklung begünstigten, an deren Ende nur mehr wenige Insolvenzgerichte überhaupt mit Unternehmensinsolvenzen befasst sind. Indessen muss schon bezweifelt werden, dass sich Strategien, welche in einem innerstaatlichen Anwendungskontext auf die Befassung eines bestimmten Gerichts zielen, einen Missbrauch darstellen. Denn anders als im grenzüberschreitenden Kontext hat die Zuständigkeit eines Gerichts keine Auswirkungen auf das anzuwendende Recht. Und die im Missbrauchsargument offen enthaltene Unterstellung, dass einige Gerichte mit den bei ihnen anhängigen Verfahren nicht angemessen umgehen, läuft auf die dem deutschen Justizsystem nicht gerecht werdende Annahme hinaus, es werde vor bestimmten Gerichten das geltende Recht nicht richtig angewendet. Zutreffend mag allein sein, dass Gerichte, die vor allem infolge einer Konzentration der Zuständigkeiten in Insolvenzsachen eine größere und regelmäßigere Auslastung der Insolvenzdezernate aufweisen, über größere Sachkunde und Erfahrung verfügen und daher eine besonders gute Bearbeitung auch großer und komplexer Fälle erwarten lassen. Dies spricht umso mehr dafür, dass die Länder zumindest von dem neu eingefügten § 2 Absatz 3 InsO-E Gebrauch machen und die Zuständigkeit für die konzernspezifischen Verfahren auf höchstens ein Gericht je Oberlandesgerichtsbezirk konzentrieren. Ganz unabhängig hiervon sollten die Wahlmöglichkeiten, die das Prioritätsprinzip eröffnet, nicht allein unter dem Gesichtspunkt des Missbrauches beurteilt werden. Sie geben der Konzernleitung und den Geschäftsleitern der Einzelunternehmen Gestaltungsmittel an die Hand, mit deren Hilfe sie den Insolvenzbewältigungsprozess vorausplanen können. Dabei lässt sich der Entwurf von der Erkenntnis leiten, dass insbesondere Sanierungen nur dann Erfolg versprechen, wenn sie im Vorfeld der Antragstellung von der Unternehmensleitung geplant und mit den maßgeblichen Gläubigern abgestimmt werden. Die Missbrauchsgefahren treten gegenüber den Vorteilen, welche eine planbare Verfahrenskonzentration ermöglicht, in den Hintergrund. Dies zeigt sich wiederum daran, dass die Folgen einer missbräuchlichen Zuständigkeitserschleichung - anders als im grenzüberschreitenden Kontext, in dem sich an die Zuständigkeit weit reichende Folgen in Bezug auf das anwendbare Recht knüpfen - überschaubar sind und dass sich etwaige Gefahren für die Interessen von Beteiligten durch die verfahrensrechtlichen Vorkehrungen im Rahmen der - im Grundsatz selbständigen - Einzelverfahren auffangen lassen. Zudem schränkt die Entwurfsregelung die Missbrauchsmöglichkeiten dadurch ein, dass sie die Anträge von Unternehmen ausblendet, die im Konzern von offensichtlich untergeordneter Bedeutung sind.

Der Gruppen-Gerichtsstand kann dabei in erster Linie auf Grundlage des Antrags eines gruppenangehörigen Schuldners begründet werden, sofern dieser einen zulässigen Eigenantrag gestellt hat (§ 3a InsO-E). Gläubigeranträge sind insoweit unbeachtlich. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass sich erfolgreiche Sanierungen kaum jemals gegen den Willen einer Unternehmensleitung planen und durchführen lassen. Die uneingeschränkte Zulassung von Gläubigeranträgen könnte die Planbarkeit des Insolvenzbewältigungsprozesses aus Sicht der Konzernleitung und der jeweiligen Geschäftsleitungen empfindlich beeinträchtigen. Zudem wird es Gläubigern einzelner Konzerngesellschaften oft an den Informationen und Unterlagen fehlen, die für die Beurteilung der Situation auf Konzernebene und damit für die Entscheidung erforderlich sind, ob eine konzernweite Insolvenzbewältigungsstrategie zweckmäßig ist. In der Regel darf überdies erwartet werden, dass sich die Schuldner und Gläubiger zur Maximierung der Erfolgsaussichten einer Sanierung bereits im Vorfeld der Antragstellung abstimmen. Für die Fälle, in denen dies nicht gelingt und ein Verfahren auf einen Gläubigerantrag hin eröffnet wurde, ohne dass die Konzerngesellschaften von der ihnen eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, eine Konzernzuständigkeit durch Eigenantrag zu begründen, erlaubt § 3a Absatz 3 InsO-E dem Insolvenzverwalter, eine solche Konzernzuständigkeit bei dem Gericht zu begründen, das ihn bestellt hat. Dahinter steht die Überlegung, dass die von der Konzernleitung und den jeweiligen Geschäftsführungen ausgeschlagene Möglichkeit der Begründung einer Konzernzuständigkeit nicht ungenutzt bleiben sollte, wenn ein auf Gläubigerantrag hin bestellter Insolvenzverwalter die Einschätzung gewinnt, dass sich durch eine Zuständigkeitskonzentration Koordinationsvorteile zum Nutzen der Gläubiger erzielen lassen.

Die durch § 3a InsO-E begründete Zuständigkeit für die Folgeverfahren verdrängt nicht den nach § 3 Absatz 1 InsO gegebenen Gerichtsstand Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit der jeweiligen Konzerngesellschaft (§ 3c Absatz 2 InsO-E). Letzterer bleibt - allerdings nicht mehr als ausschließlicher Gerichtsstand - bestehen. Eine verdrängende Zuständigkeit würde den Fällen nicht gerecht, in denen kein besonderer Koordinationsbedarf besteht, weil nur bestimmte Konzerngesellschaften betroffen sind oder weil der Koordinierungsbedarf zwischen den Einzelverfahren keine Konzentration der Zuständigkeiten erfordert. Zudem soll den Geschäftsleitern der einzelnen Konzerngesellschaften die Möglichkeit erhalten bleiben, ihren strafbewehrten Pflichten zur Stellung eines Eigenantrags (§§ 15 f. InsO) ordnungsgemäß und rechtzeitig bei dem nach § 3 Absatz 1 InsO zuständigen Gericht nachzukommen, wenn die Antragstellung nicht konzernweit koordiniert wird. Das Fehlen einer Sperrwirkung mag im Einzelfall zwar dazu führen, dass Anträge bei mehreren Gerichten anhängig werden. Dies wird jedoch ein Indiz dafür sein, dass die Antragstellungen nicht sorgfältig vorbereitet und koordiniert wurden und dass insoweit auch ungünstige Voraussetzungen für eine effektive Koordinierung in den Insolvenzverfahren bestehen. Im Übrigen sieht § 3b Absatz 1 InsO-E vor, dass der in dem Folgeverfahren bestellte (vorläufige) Verwalter die Verweisung an das Gericht des ersten Eigenantrags erwirken kann, um zumindest nachträglich eine Konzentration am erstangerufenen Gericht zu erreichen.

Ist ein Gruppen-Gerichtsstand begründet worden, wird es regelmäßig von Nutzen sein, dass dieser auch dann weiter besteht, wenn das Verfahren, in dem er begründet worden ist, frühzeitig beendet oder erst gar nicht eröffnet wird. In § 3b InsO-E ist deshalb geregelt, dass ein einmal begründeter Gruppen-Gerichtsstand fortbesteht, solange an diesem noch mindestens ein Verfahren über einen gruppenangehörigen Schuldner anhängig ist.

Entsprechend den §§ 3a bis 3e InsO-E zugrunde liegenden Erwägungen zu den Vorteilen einer Zuständigkeitskonzentration sieht § 3c Absatz 1 InsO-E eine Zuständigkeit desselben Richters beim Gericht des Gruppen-Gerichtsstands vor. Ohne eine solche einheitliche Richterzuständigkeit könnten mit Reibungsverlusten verbundene Abstimmungsprozesse nach § 269b InsO-E bei dem Gericht des Gruppen-Gerichtsstands erforderlich werden. Die Vorteile einer Zuständigkeitskonzentration wären dann nur teilweise erreicht.

2. Bestellung eines Insolvenzverwalters

Um auch auf der Ebene der Insolvenzverwaltung den Abstimmungsbedarf zu minimieren, sollen sich die Insolvenzgerichte auf Grundlage eines neu einzufügenden § 56b InsO-E bei der Beantwortung der Frage abstimmen, ob es im Interesse der Gläubiger liegt, eine Person zum Verwalter in mehreren oder sämtlichen Verfahren zu bestellen.

Indem er sich auf eine Prüfungspflicht der Gerichte und eine darauf bezogene Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen den Gerichten beschränkt, bleibt der Entwurf hinter weiter gehenden Vorschlägen zurück, die für eine grundsätzliche Pflicht der Gerichte zur Bestellung eines Verwalters plädieren (Hirte, ZIP 2008, S. 444 ff., S. 446). Eine solch strikte Regel zur einheitlichen Verwalterbestellung würde aber einerseits den Fällen nicht gerecht, in denen aufgrund von Interessenkonflikten, insbesondere im Zusammenhang mit konzerninternen Transaktionen, zweifelhaft ist, ob die Bestellung derselben Person zum Verwalter in mehreren Verfahren im Interesse der Gläubiger liegt. Zwar können zur Bewältigung solcher Interessenkonflikte Sonderinsolvenzverwalter bestellt werden, welche die Interessen der betroffenen Gläubiger wahrnehmen. Je schwerwiegender jedoch der Interessenkonflikt ist und je komplexer der zugrunde liegende Sachverhalt, desto schwieriger wird erfahrungsgemäß die Verständigung und Zusammenarbeit mit dem Sonderinsolvenzverwalter werden, so dass im Einzelfall zweifelhaft werden kann, ob die einheitliche Verwalterbestellung überhaupt wesentlichen Nutzen bringt. Andererseits ergibt die Bestellung nur eines Verwalters in den Fällen keinen Sinn, in denen lediglich ein loser gesellschaftsrechtlicher Verbund besteht. Vor diesem Hintergrund sollte es der Beurteilung und dem Ermessen der Gerichte überlassen werden, ob sich die Bestellung derselben Person zum Verwalter in mehreren oder gar allen Verfahren empfiehlt. Dabei muss sich das Gericht auch mit der Frage auseinandersetzen, ob eine in Betracht kommende Person über die erforderliche Unabhängigkeit in Bezug auf jedes der beantragten oder eröffneten, aber auch in Bezug auf möglicherweise noch zu erwartende Verfahren verfügt.

3. Allgemeine Bestimmungen zur Zusammenarbeit von Gerichten, Verwaltern und Gläubigerausschüssen

In Fällen, in denen mehrere Gerichte mit den Verfahren befasst sind oder mehrere Insolvenzverwalter bestellt sind, werden durch die neu eingeführten §§ 269a und 269b InsO-E die Verwalter und die Gerichte zur Zusammenarbeit, insbesondere zum Informationsaustausch, verpflichtet. Nach § 269c InsO-E kann überdies ein Gruppen-Gläubigerausschuss gebildet werden, in welchem sich die in den Einzelverfahren bestellten Gläubigerausschüsse abstimmen können.

a) Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter

Mit der Verpflichtung der Insolvenzverwalter zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit (§ 269a InsO-E) regelt der Entwurf die bereits unter geltendem Recht begründbaren Kooperationspflichten. Aus § 1 Satz 1 InsO lässt sich eine Pflicht ableiten, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die eine bestmögliche Verwertung der Masse ermöglichen. Diese allgemeine Pflicht kann sich zu einer Pflicht zur Kooperation mit anderen Verwaltern verdichten, wenn eine solche gegenüber alternativen Verwertungsstrategien der Insolvenzmasse Vorteile einbringt. Da die Grundlage der Kooperation in der Pflicht zu suchen ist, den Wert der Masse in bestmöglicher Weise zu maximieren, findet sie auch dort ihre Grenze, wo es um Kooperationsmaßnahmen geht, die der Masse zum Nachteil gereichen. Eine Pflicht zur Aufopferung im Interesse anderer Konzerngesellschaften oder deren Gläubigern lässt sich unter der Geltung der Grundsätze der Haftungstrennung und der rechtlichen Selbständigkeit der Konzerngesellschaften nicht begründen. Die Grenzen der unter geltendem Recht und nach § 269a InsO-E bestehenden Kooperationspflichten werden in dem Fall anschaulich, in dem die insolvente Konzerngesellschaft eine strategisch wichtige Zulieferleistung erbringt, auf welche andere ebenfalls insolvente Konzerngesellschaften angewiesen sind. Können die anderen Konzerngesellschaften auf Drittanbieter ausweichen, stellt es keine Kooperationspflichtverletzung dar, wenn der Verwalter der produzierenden Konzerngesellschaft die Lieferung an die Bedingung knüpft, dass sie zu erzielbaren Marktpreisen erfolgt (Brünkmans, a.a. O., S. 110).

Da die Grenze der durch § 269a InsO-E angeordneten Zusammenarbeit erst durch die legitimen Interessen der Gläubiger des jeweiligen Verfahrens gezogen wird, geht die Vorschrift weiter als die bisherigen Ansätze, welche eine Pflicht zur Zusammenarbeit nur soweit anerkennen, wie sie für die Masse des zur Zusammenarbeit verpflichteten Verwalters tatsächlich vorteilhaft ist. Nach § 269a InsO-E besteht eine Zusammenarbeitspflicht auch in den Fällen, in denen sie für die Masse neutral ist, d.h. ihr weder Vor- noch Nachteile einbringt. Dahinter steht die Erwägung, dass eine weiter gehende Zusammenarbeit, insbesondere hinsichtlich des Informationsaustausches, in aller Regel für alle beteiligten Verfahren förderlich ist. Zudem darf angenommen werden, dass die Reziprozität, die durch eine allgemeine und sämtliche Verwalter treffende Pflicht zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch vermittelt wird, potenziell jedem Verwalter und jeder Masse zugute kommt, mag dies auch im Einzelfall nicht sofort absehbar sein.

b) Zusammenarbeit der Gerichte

Eine Verpflichtung zur zwischengerichtlichen Zusammenarbeit, wie sie durch § 269b InsO-E statuiert wird, lässt sich bereits unter geltendem Recht aus den Zielbestimmungen des Insolvenzverfahrens ableiten (vgl. Eidenmüller, a.a. O., S. 554 ff.). Ihre ausdrückliche Anordnung soll den Gerichten nicht zuletzt Klarheit verschaffen, dass ihnen der Austausch von Informationen und auch eine weiter gehende Zusammenarbeit grundsätzlich erlaubt sind. Auf die Zusammenarbeit der Gerichte kommt es insbesondere bei der Bestellung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters an, da sich die Gerichte hier nach § 56b InsO-E im Hinblick auf die Möglichkeiten einer einheitlichen Bestellung abstimmen müssen. Zudem kann gerichtliche Kooperation aber auch im Kontext der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen oder bei der Terminierung der Gläubigerversammlungen nutzbringend sein.

c) Zusammenarbeit der Gläubigerorgane

Mit der durch § 269c InsO-E eröffneten Möglichkeit, auf Antrag eines (vorläufigen) Gläubigerausschusses einen Gruppen-Gläubigerausschuss zu bilden, der sich aus Vertretern der jeweiligen (vorläufigen) Gläubigerausschüsse zusammensetzt, werden die Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit und Abstimmung der Gläubigerorgane auf Konzernebene geschaffen. Diese Zusammenarbeit wird auch für die Arbeit der Insolvenzverwalter von Nutzen sein.

§ 269c InsO-E statuiert keine Pflicht der Gläubigerorgane oder der Gläubiger zur Zusammenarbeit. Der Entwurf enthält sich somit einer Stellungnahme zur Frage, ob sich unter geltendem Recht eine - etwa aus § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder einer gesellschaftsähnlichen Verbindung abzuleitende - Kooperationspflicht der Gläubiger unterschiedlicher Konzerngesellschaften begründen lässt. Damit ist allerdings keine ausdrückliche Entscheidung gegen solche Gläubigerpflichten verbunden. Vielmehr soll die Klärung dieser Frage weiterhin der Rechtsprechung und der Wissenschaft überlassen bleiben.

4. Das Koordinationsverfahren als besonderes Koordinationsinstrument

Um auch den Fällen gerecht zu werden, in denen Bedarf für eine weiter gehende Koordinierung der Verfahren besteht, sehen die §§ 269d ff. InsO-E ein besonderes Koordinationsverfahren vor. Dieses schafft die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine engere Koordinierung der Einzelverfahren. Eine Konsolidierung dieser Verfahren erfolgt dabei nicht, da die Selbständigkeit der koordinierten Einzelverfahren nicht in Frage gestellt wird. Dies mag die Frage nach dem Nutzen eines gesonderten Verfahrens provozieren, da sich die Zusammenarbeit nicht erzwingen lässt und damit in das Wohlwollen der Beteiligten gestellt zu sein scheint. Dabei würden aber die Koordinationsleistungen verkannt, welche das Verfahren auch ohne zwingende Durchsetzungsmechanismen zu erbringen vermag. Zunächst hat eine verfahrensrechtliche Zuweisung des Initiativrechts für die Erarbeitung und Vorlage von Vorschlägen für die koordinierte Insolvenzabwicklung den Vorteil, dass die Beteiligten von der konfliktträchtigen Aufgabe entlastet werden, sich zunächst auf eine Person zu einigen, der die Steuerung und Leitung des Gesamtprozesses anvertraut werden soll. Sodann sorgen Verfahrensvorkehrungen dafür, dass sich die Verwalter mit den im Rahmen des Koordinationsverfahrens unterbreiteten Vorschlägen auseinandersetzen müssen und von diesen nicht ohne Grund abweichen dürfen. So trifft sie vor allem die in § 269i InsO-E statuierte Pflicht, Abweichungen von einem im Rahmen des Koordinationsverfahrens bestätigten Koordinationsplan gegenüber der jeweiligen Gläubigerversammlung zu begründen. Folglich sind die Insolvenzverwalter zur Prüfung der Frage angehalten, ob die im Rahmen des Koordinationsverfahrens vorgeschlagenen Maßnahmen die Gläubiger ihres Verfahrens voraussichtlich besserstellen als alternative Verwertungsstrategien. Verweigert der Verwalter die Kooperation, obgleich sie zu greifbaren Vorteilen für die Gläubiger führen würde, kann er nach § 60 Absatz 1 InsO haftbar sein. Insgesamt ist daher die Erwartung berechtigt, dass die im Rahmen des Koordinationsverfahrens erarbeiteten Vorschläge, insbesondere aber die nach § 269h InsO-E erstellten und bestätigten Koordinationspläne, auch ohne zwingende Durchsetzungsmechanismen positive Wirkungen auf die Abwicklung der Einzelverfahren haben werden.

Das Koordinationsverfahren wird bei dem Gericht geführt, bei dem der besondere Gerichtsstand des § 3a InsO-E für die Einzelverfahren besteht. Die Anknüpfung an diesen Gerichtsstand hat den Vorteil, dass dort bereits eine Mehrzahl von Verfahren anhängig sein kann und dass dieses Gericht auch für die Einsetzung des Gruppen-Gläubigerausschusses nach § 269c InsO-E zuständig ist.

Antragsberechtigt sind die Organe der gruppenangehörigen Schuldner, sofern über deren Vermögen noch kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Ist ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, so tritt der in diesem Verfahren bestellte Insolvenzverwalter an die Stelle des Organs des jeweiligen Unternehmens. Wurde im Rahmen eines Eröffnungsverfahrens ein "starker" vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt, so gilt dies auch für den vorläufigen Verwalter. Schließlich ist auch ein (vorläufiger) Gläubigerausschuss aufgrund einstimmigen Beschlusses antragsberechtigt. Die Einbeziehung der Gläubigerausschüsse trägt dem Grundsatz der Gläubigerautonomie und dem Umstand Rechnung, dass erzielbare Kooperationserfolge den Gläubigern zugute kommen und dass die Gläubiger auch die zusätzlichen Kosten zu tragen haben, die das Koordinationsverfahren mit sich bringt. Für den Fall, dass weder die Konzernleitung oder die Geschäftsleitungen der Konzerngesellschaften noch die Insolvenzverwalter das Verfahren einleiten, besteht damit auch für die Gläubiger die Möglichkeit, ein Koordinationsverfahren zu initiieren, wenn sie zu der Einschätzung gelangen, dass es Nutzen bringt.

Kernelement des Koordinationsverfahrens ist die Bestellung eines Koordinationsverwalters. Diesem ist die Aufgabe zugewiesen, Vorschläge für eine abgestimmte Insolvenzabwicklung zu erarbeiten und vorzulegen (§ 269f InsO-E). Der Koordinationsverwalter soll in der Regel ein neutraler Dritter sein (§ 269e Absatz 1 InsO-E). Das hat den Vorteil, dass die Koordinationsaufgaben von einer Person wahrgenommen werden, die nicht durch Eigeninteressen aus einem bestimmten Verfahren belastet ist und deshalb als Mediator zwischen den in den Einzelverfahren bestellten Verwaltern vermitteln kann.

Der Koordinationsverwalter hat für eine abgestimmte Abwicklung der Verfahren über die gruppenangehörigen Schuldner zu sorgen, sofern dies im Interesse der Gläubiger liegt (§ 269f Absatz 1 InsO-E).

Zu seinen Aufgaben gehört es damit, alle Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die abgestimmte Abwicklung der Einzelverfahren zu fördern. Neben der Erarbeitung des in § 269h InsO-E geregelten Koordinationsplans, der das in verfahrensrechtlicher Hinsicht am weitesten reichende Koordinationsmittel ist, kommt eine Vielzahl weiterer Koordinationsmaßnahmen in Betracht. Beispielsweise kann der Koordinationsverwalter ein zunächst informelles Forum zur multilateralen Erörterung und Lösung von Problemen schaffen, die sich - etwa in Bezug auf die Identifizierung, Bewertung und Behandlung von konzerninternen Transaktionen und Forderungssalden - in allen Verfahren gleichermaßen stellen und deren Lösung durch eine gemeinsame Methode und Verfahrensweise vereinfacht wird. Auch können er und die beteiligten Verwalter sich vertragsrechtlicher Instrumentarien bedienen.

Die Verwalter der Einzelverfahren sind zur Zusammenarbeit mit dem Koordinationsverwalter verpflichtet und haben ihm insbesondere die für eine zweckentsprechende Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Informationen zu geben (§ 269f Absatz 2 InsO-E).

Zur abgestimmten Abwicklung der Insolvenzverfahren über das Vermögen der Konzerngesellschaften kann der Koordinationsverwalter dem Koordinationsgericht einen Koordinationsplan zur Bestätigung vorlegen (§ 269h InsO-E). In ihm werden sämtliche Maßnahmen beschrieben, die für eine abgestimmte Abwicklung der Verfahren sachdienlich sind. Er bildet damit den Referenzplan für die Maßnahmen der Insolvenzverwaltungen auf der Ebene der Einzelgesellschaften. Der Koordinationsplan ist für die Beteiligten der anderen Verfahren auch nach Bestätigung durch das Koordinationsgericht nicht verbindlich. Allerdings muss der Verwalter eines Einzelverfahrens, will er von den Vorgaben des Koordinationsplans abweichen, dies gegenüber der Gläubigerversammlung begründen (§ 269i Absatz 1 InsO-E). Die Gläubigerversammlung kann den Insolvenzverwalter dann durch Beschluss an die Vorgaben des Koordinationsplans binden (§ 269i Absatz 2 InsO-E).

Ist ein Gruppen-Gläubigerausschuss eingesetzt worden (§ 269c InsO-E), bedarf der Koordinationsplan, damit er durch das Gericht bestätigt werden kann, der Zustimmung durch den Ausschuss. Der Gruppen-Gläubigerausschuss nimmt das Gesamtgläubigerinteresse im Konzernkontext wahr, so dass er das berufene Organ ist, um zu entscheiden, ob die vom Koordinationsverwalter vorgeschlagenen Maßnahmen zur Neuausrichtung des Konzerns geeignet sind, der Gläubigerbefriedigung bestmöglich zu dienen. Die Beteiligung des Gruppen-Gläubigerausschusses fördert zudem die Unterstützung durch die Gläubiger in den Einzelverfahren. Abweichende Vorstellungen der Gläubiger können so frühzeitig berücksichtigt werden.

5. Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich der vorgenannten Bestimmungen wird durch § 3e InsO-E in Anlehnung an die handelsbilanzrechtlichen Regelungen zum Konzernabschluss definiert.

§ 3e Nummer 1 InsO-E knüpft dabei in Parallelität zu § 290 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) an die Möglichkeit an, beherrschenden Einfluss auszuüben. Dies hat den Vorteil, dass im Einzelfall dahinstehen kann, ob die Möglichkeit zur Ausübung beherrschenden Einflusses genutzt wird oder nicht. Zwar mag das Bedürfnis nach besonderen Koordinierungsmechanismen in den Fällen fraglich sein, in denen die Konzernvermutung widerlegt werden kann, weil es an einer einheitlichen Leitung fehlt, über welche die Geschäftspolitik der verbundenen Unternehmen planmäßig koordiniert wurde. Allerdings kann das Verfahren durch eine ausschließliche Anknüpfung an die Möglichkeit der Ausübung beherrschender Kontrolle von der Notwendigkeit entlastet werden, im konkreten Fall klären zu müssen, ob von der Beherrschungsmöglichkeit zum Zwecke der einheitlichen Leitung tatsächlich Gebrauch gemacht wurde. Insbesondere verspricht die Prüfung am Maßstab der in § 290 Absatz 2 HGB aufgeführten, typisierenden Tatbestände für das Vorliegen von Beherrschungsmöglichkeiten eine den verfahrensrechtlichen Erfordernissen gerecht werdende einfache und schnelle Handhabung. Im Übrigen ist es unschädlich, wenn durch die weite Fassung des Anwendungsbereichs auch Fälle einbezogen werden, in denen der Einsatz der besonderen Koordinationsmechanismen keinen besonderen Nutzen verspricht. Denn die vorgesehenen Koordinierungsmechanismen, wie insbesondere die Verfahrenskonzentration an einem Gericht (§ 3a InsO-E), die einheitliche Verwalterbestellung (§ 56b InsO-E) und das Koordinationsverfahren, kommen nur zur Anwendung, wenn dies von den Beteiligten gewollt und für sinnvoll erachtet wird, insbesondere weil eine Koordination im Interesse der Gläubiger ist. Voraussetzungslos sind allein die Kooperationspflichten der §§ 269a, 269b InsO-E, die aber nur dann zu einer Zusammenarbeit verpflichten, wenn eine Kooperation im Interesse der Gläubiger sinnvoll und möglich ist.

Abweichend von § 290 Absatz 1 HGB erfasst § 3e InsO-E auch die Fälle, in denen das Mutterunternehmen nicht als Kapitalgesellschaft verfasst ist. Denn anders als für die Rechnungslegung nach den §§ 290 ff. HGB ist die Frage der rechtlichen Verfassung des Mutterunternehmens für die Zwecke der koordinierten Insolvenzabwicklung nicht von Belang.

Da das Kriterium des herrschenden Einflusses ein Unterordnungsverhältnis voraussetzt und somit nicht geeignet ist, Gleichordnungskonzerne zu erfassen, erweitert § 3e Nummer 2 InsO-E den Gruppenbegriff um die Konstellationen, in denen Unternehmen über eine einheitliche Leitung zusammengefasst sind. Dahinter steht die Erwägung, dass die Anwendung der Koordinierungsmechanismen auch im Kontext von Gleichordnungskonzernen sinnvoll sein kann.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (das bürgerliche Recht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren).

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Verwaltungsverfahren werden durch den Gesetzentwurf nicht berührt.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Wirkungen des Gesetzentwurfs zielen auf eine nachhaltige Entwicklung ab. Durch die mögliche Verknüpfung der verschiedenen Insolvenzverfahren von Unternehmen, die einer Unternehmensgruppe angehören, werden die Sanierungschancen der betroffenen Unternehmen verbessert. Reibungsverluste im Ablauf der Verfahren werden minimiert, was die Effizienz der Verfahren steigert. Ist eine Sanierung der Unternehmen nicht möglich, kann durch Optimierung der Verwertungsmöglichkeiten die Befriedigungsquote der Gläubiger erhöht werden. Insgesamt ist mit einer steigenden Wirtschaftsleistung zu rechnen, ein zentraler Indikator für zunehmenden Wohlstand in der Gesellschaft und Verbesserung der Lebensqualität (Indikator 10 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie).

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Finanzielle Auswirkungen für den Bundeshaushalt sind nicht zu erwarten.

In den Fällen, in denen ein Koordinationsverfahren eingeleitet wird, kommt es durch das besondere Verfahren zu einer Mehrbelastung der Insolvenzgerichte. Da ein Koordinationsverfahren die Zusammenarbeit der verschiedenen Insolvenzgerichte, bei denen Einzelverfahren über das Vermögen eines konzerngebundenen Unternehmens geführt werden, verbessert und erleichtert, ist gleichzeitig von einer Entlastung der Akteure in den Einzelverfahren auszugehen, so dass in der Gesamtschau keine oder allenfalls eine sehr geringe Mehrbelastung für die Gerichte zu erwarten ist. Durch aufeinander abgestimmte

Verwertungsstrategien für die einzelnen Unternehmen und infolge dessen durch die Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten wird insgesamt eine Entlastung der ordentlichen Gerichtsbarkeit erwartet. Eine Bezifferung der angenommenen Entlastung der Länderhaushalte ist nicht möglich.

4. Erfüllungsaufwand

a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger entsteht nicht.

b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft wird Erfüllungsaufwand in Höhe von 21 674,45 Euro erwartet. Dieser entsteht ausschließlich durch Bürokratiekosten für neue Informationspflichten.

Mit dem Entwurf werden neun neue Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt. Drei Informationspflichten entstehen im Zusammenhang mit möglichen Anträgen: dem Antrag auf Bestimmung eines einheitlich zuständigen Gerichts, dem Antrag auf Verweisung des Verfahrens an das Gericht, das als zuständig für die zur Unternehmensgruppe gehörigen Unternehmen bestimmte wurde, sowie dem Antrag auf Einsetzungen eines Gruppen-Gläubigerausschusses. Außerhalb eines Koordinationsverfahrens betrifft eine Informationspflicht die Insolvenzverwalter gruppenangehöriger Schuldner, die zur gegenseitigen Unterrichtung und Zusammenarbeit verpflichtet sind. Wird ein Antrag auf Eröffnung eines Koordinationsverfahrens gestellt, ist mit dem Antrag eine Informationspflicht verbunden. Die Insolvenzverwalter der Einzelverfahren sind zur Zusammenarbeit und Information mit dem Koordinationsverwalter verbunden. Drei Informationspflichten entstehen, wenn ein Koordinationsplan vorgelegt wird: für den Koordinationsverwalter die Pflicht zur Vorlage des Plans und zu dessen Erläuterung in den Gläubigerversammlungen der einzelnen Verfahren sowie für die Insolvenzverwalter dieser Verfahren die Pflicht zur Begründung beabsichtigter Abweichungen in der Gläubigerversammlung.

Diese Informationspflichten werden - nach der Berechnung aufgrund der Standardtarife des Standard-Kostenmodells - voraussichtlich Kosten in Höhe von insgesamt 21 674,45 Euro verursachen.

c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung des Bundes und der Kommunen entsteht nicht.

Für die Länder entsteht Erfüllungsaufwand aus der Neueinführung von zwei Informationspflichten für die Insolvenzgerichte. Werden Insolvenzverfahren von gruppenangehörigen Unternehmen bei verschiedenen Amtsgerichten geführt, haben sich die Gerichte über die Person des Insolvenzverwalters abzustimmen. Darüber hinaus sind die Insolvenzgerichte zur Zusammenarbeit und gegenseitigen Information verpflichtet.

5. Weitere Kosten

Weitere Kosten für Wirtschaftsunternehmen oder Bürgerinnen und Bürger entstehen nicht. Durch die Optimierung der Verwertungsergebnisse von insolventen konzernverbundenen Unternehmen ist dagegen mit einer positiven Auswirkung auf die Befriedigungsquoten der Gläubiger zu rechnen. Darüber hinaus ist durch die Koordination der Einzelverfahren damit zu rechnen, dass die Abwicklung der Verfahren schneller erfolgen kann, was zu einer früheren Auszahlung der Verwertungserlöse an die Gläubiger führt. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Der Entwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Männer und Frauen sind von den Vorschriften des Entwurfs in gleicher Weise betroffen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Insolvenzordnung - InsO)

Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 3 InsO-E)

Die Konzentration der gerichtlichen Zuständigkeit für Insolvenzverfahren ist ein entscheidender Faktor für die Auslastung der insolvenzrechtlichen Dezernate und damit dafür, dass Richter und Rechtspfleger an den Insolvenzgerichten durch wiederholte Behandlung ähnlicher Fälle besondere Erfahrung und Sachkunde in Insolvenzsachen erwerben. Dies gilt insbesondere für die Bearbeitung von Unternehmensinsolvenzen, die sich durch die Komplexität nicht nur der zugrundeliegenden wirtschaftlichen Sachverhalte, sondern auch der involvierten Rechtsfragen auszeichnen. Die Wechselwirkungen zwischen den Insolvenzverfahren über die Vermögen von Unternehmen, die einer Unternehmensgruppe angehören, erhöhen diese Komplexität zusätzlich. Daher ebnet der neu angefügte Absatz 3 den Weg für eine Konzentration der gerichtlichen Zuständigkeit für konzernspezifische Verfahren, namentlich für die Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands nach § 3a Absatz 1 InsO-E und damit auch für die Einleitung eines Koordinationsverfahrens nach den §§ 269d ff. InsO-E, welches beim Gericht des Gruppen-Gerichtsstands einzuleiten ist.

Absatz 3 sieht eine Zuständigkeitskonzentration auf der Ebene der Oberlandesgerichtsbezirke vor. Je Oberlandesgerichtsbezirk soll ein Insolvenzgericht bestimmt werden, an dem ein Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a Absatz 1 InsO-E begründet und damit ein Koordinationsverfahren eingeleitet werden kann. Die konzernspezifischen Zuständigkeiten eines Insolvenzgerichts können innerhalb eines Lands auch über die Grenzen der Oberlandesgerichtsbezirke erstreckt werden, so dass insbesondere auch Lösungen möglich sind, bei denen je Land ein Insolvenzgericht für die konzernspezifischen Verfahren ausschließlich zuständig ist.

Zu Nummer 2 (§§ 3a bis 3e InsO-E)

Zu § 3a InsO-E (Gruppen-Gerichtsstand)

Die Vorschrift enthält Gerichtsstandsregelungen, die es ermöglichen, die Insolvenzverfahren über Vermögen von Unternehmensträgern, die derselben Unternehmensgruppe im Sinne des § 3e InsO-E angehören, an ein und demselben Insolvenzgericht zu führen.

Absatz 1 führt für Schuldner, die einer Unternehmensgruppe im Sinne des § 3e InsO-E angehören (gruppenangehörige Schuldner), einen zusätzlichen Gerichtsstand ein (Gruppen-Gerichtsstand). Damit wird die Möglichkeit geschaffen, sämtliche Verfahren über gruppenangehörige Schuldner an einem Gericht zu führen. Dieser Gruppen-Gerichtsstand kann bei dem Insolvenzgericht begründet werden, bei dem aus dem Kreis der gruppenangehörigen Schuldner der erste hierauf gerichtete Antrag gestellt wird.

Der Antrag auf Begründung des Gruppen-Gerichtsstands setzt einen zulässigen Eröffnungsantrag des betreffenden Schuldners voraus, ist von diesem aber zu unterscheiden. Antragsberechtigt ist grundsätzlich der Schuldner. Dies gilt auch dann, wenn der Eröffnungsantrag von einem Gläubiger gestellt wurde. Nach Absatz 3 geht die Antragsbefugnis mit der Verfahrenseröffnung auf den Insolvenzverwalter über. Wird vor Verfahrenseröffnung ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen übertragen wird, so geht die Antragsbefugnis ebenfalls auf diesen über.

Die Begründung des Gruppen-Gerichtsstands setzt nach Absatz 1 Satz 1 zunächst voraus, dass in Bezug auf den antragstellenden Schuldner ein zulässiger Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt. Nicht erforderlich ist, dass der Eröffnungsantrag begründet ist. Die Prüfung der Begründetheit würde zeit- und aufwandsintensive Ermittlungen tatsächlicher und rechtlicher Art erfordern und damit einer möglichst frühzeitigen Festlegung des Gruppen-Gerichtsstands schon im Eröffnungsstadium entgegenstehen. Es ist insoweit zwar nicht ausgeschlossen, dass das angerufene Gericht den Gruppen-Gerichtsstand begründet, obgleich sich später herausstellt, dass über den antragstellenden Schuldner kein Verfahren eröffnet werden kann. Da die Errichtung des Gruppen-Gerichtsstands aber an die weitergehende Voraussetzung gebunden ist, dass der antragstellende Schuldner nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung für die gesamte Unternehmensgruppe ist und da im Übrigen ein Gruppen-Gerichtsstand abzulehnen ist, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er nicht im gemeinsamen Interesse der Gläubiger liegt, ist insgesamt gewährleistet, dass es nicht zu einer unsachgemäßen Begründung des Gruppen-Gerichtsstands kommt.

Der antragstellende Schuldner darf zudem nicht offensichtlich von untergeordneter Bedeutung für die gesamte Unternehmensgruppe sein. Ob eine solche untergeordnete Bedeutung besteht, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei neben Kriterien wie dem Anteil des Schuldners am gruppenweiten Umsatz, der gruppenweit zusammengefassten Bilanzsumme oder den gruppenweit beschäftigten Arbeitnehmern auch auf qualitative Kriterien, insbesondere in Bezug auf die von dem Unternehmen übernommenen Aufgaben und Funktionen, im Gruppenkontext abgestellt werden kann. Einen quantitativen Orientierungspunkt für die Frage, ob ein Unternehmen von gewisser Bedeutung für die Unternehmensgruppe sein kann, bietet Absatz 1 Satz 2, wonach in der Regel nicht eine untergeordnete Bedeutung anzunehmen ist, wenn der Anteil des Unternehmen am Gruppenumsatz, an der zusammengefassten Bilanzsumme und den gruppenweit beschäftigten Arbeitnehmern im vorangegangenen abgeschlossenen Geschäftsjahr 10 Prozent übersteigt. Ist die Unternehmensgruppe nicht zur Erstellung von Konzernabschlüssen nach den §§ 290 ff. HGB verpflichtet oder liegen keine Konzernabschlüsse vor, ist das Vorliegen der quantitativen Schwellen anhand untechnischer Zusammenfassungen der Abschlüsse nach freiem richterlichen Ermessen abzuschätzen.

Wie sich aus Absatz 1 Satz 3 ergibt, gilt für die Antragstellung das Prioritätsprinzip. Maßgeblich ist der zuerst gestellte Antrag. Haben mehrere gruppenangehörige Schuldner den Antrag zeitgleich gestellt oder lässt sich nicht mehr nachvollziehen, welcher Antrag zuerst gestellt wurde, entscheidet die Höhe der Bilanzsumme der antragstellenden Schuldner. Die Höhe der Bilanzsumme ist zwar ein Kriterium, das für die Frage der zweckmäßigen Zuständigkeitszuweisung nicht uneingeschränkt aussagekräftig ist, es handelt sich aber nicht nur um ein klares und verfahrensrechtlich einfach handhabbares Kriterium zur Auflösung der - in den meisten Fällen durch Zufall bedingten - Antragskonkurrenz, sondern auch um einen Indikator für die Bedeutung des Unternehmens in der Unternehmensgruppe.

Nach Absatz 2 kann das Gericht den Antrag auf Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands abweisen, wenn Zweifel daran bestehen, dass eine Konzentration der Verfahrensführung bei dem angerufenen Gericht im gemeinsamen Interesse der Gläubiger liegt. Dabei ist nicht nur auf die Interessen der Gläubiger des antragstellenden Schuldners abzustellen, sondern auch auf die Interessen der Gläubiger sämtlicher gruppenangehöriger Schuldner. Ein Interesse dieser Gläubiger wird immer dann zu bejahen sein, wenn sich durch eine koordinierte Abwicklung der Einzelverfahren Koordinationsgewinne erzielen lassen, die einigen Insolvenzmassen zugutekommen, ohne dabei die übrigen Massen zu benachteiligen. Das Gericht legt bei seiner Entscheidung die Angaben zugrunde, die der antragstellende Schuldner nach § 13a Absatz 1 Nummer 2 InsO-E zu machen hat. Es muss dabei nicht positiv feststellen, dass und welche Kooperationsvorteile eine Verfahrenskonzentration erwarten lässt. Bestehen aber Zweifel daran, dass eine Konzentration im konkreten Fall zu Vorteilen führt, kann es den Antrag ablehnen.

Zu § 3b InsO-E (Fortbestehen des Gruppen-Gerichtsstands)

Da die Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands nur das Vorliegen eines zulässigen Eröffnungsantrag des antragstellenden Schuldners voraussetzt (§ 3a Absatz 1 Satz 1 InsO-E), ist es zumindest theoretisch möglich, dass der Gruppen-Gerichtsstand begründet wird, obgleich sich später herausstellt, dass der Eröffnungsantrag unbegründet war. Auch ist es möglich, dass zwar das Verfahren eröffnet wurde, dass es später aber wieder beendet wird. In diesen Fällen stellt sich die Frage nach dem Schicksal des durch Beschluss nach § 3a Absatz 1 InsO-E begründeten Gruppen-Gerichtsstands.

§ 3b InsO-E bestimmt insoweit, dass der Gruppen-Gerichtsstand trotz Nichteröffnung oder Beendigung des Verfahrens über den antragstellenden Schuldner fortbesteht, sofern noch ein Verfahren über ein anderes gruppenangehörigen Schuldner bei diesem Gericht anhängig ist.

Für die Gruppen-Folgeverfahren, die bereits während des Eröffnungsverfahrens oder vor Beendigung des Verfahrens über den antragstellenden Schuldner anhängig geworden sind, ergibt sich das Fortbestehen der Zuständigkeit schon aus dem geltenden Recht. Nachträgliche Änderungen zuständigkeitsbegründender Umstände lassen nämlich eine einmal begründete Zuständigkeit nicht entfallen (§ 4 InsO, § 261 Absatz 3 Nummer 2 der Zivilprozessordnung).

§ 3b InsO-E geht über diesen allgemeinen Grundsatz der perpetuatio fori hinaus, indem er den Gruppen-Gerichtsstand auch für weitere, noch nicht anhängig gemachte Gruppen-Folgeverfahren bestehen lässt, solange dort zumindest noch ein Verfahren über einen gruppenangehörigen Schuldner anhängig ist. Hierdurch wird vermieden, dass der Gruppen-Gerichtsstand erneut begründet werden muss, um im Interesse der Gläubiger eine einheitliche Verfahrensführung an diesem Gerichtsstand zu ermöglichen.

Wurde das Verfahren, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet worden ist, zu einem Zeitpunkt beendet, in dem an diesem Gerichtsstand kein Gruppen-Folgeverfahren anhängig gewesen ist, besteht für die Aufrechterhaltung dieses Gerichtsstands kein Bedürfnis. Unter den Voraussetzungen des § 3a InsO-E kann dann aber erneut ein Gruppen-Gerichtsstand begründet werden.

Zu § 3c InsO-E (Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren)

Erklärt sich das angerufene Insolvenzgericht nach § 3a Absatz 1 InsO-E für die Verfahren über weitere gruppenangehörige Schuldner für zuständig, tritt dieser Gruppen-Gerichtsstand, wie Absatz 2 klarstellt, neben die nach § 3 Absatz 1 InsO bestehenden Gerichtsstände, so dass er keinerlei Sperrwirkungen zulasten der nach § 3 Absatz 1 InsO jeweils gegebenen Gerichtsstände entfaltet. Umgekehrt verlieren aber letztere durch den erfolgreichen Antrag nach § 3a Absatz 1 InsO-E ihren Charakter als ausschließliche Gerichtsstände. War in Bezug auf andere gruppenangehörige Schuldner vor dem Beschluss des Gerichts, durch den der Gruppen-Gerichtsstand begründet wird, ein Eröffnungsantrag gestellt worden, so geht dieser Antrag etwaigen späteren Anträgen nach § 3 Absatz 2 InsO vor. Allerdings besteht dann nach § 3d InsO-E die Möglichkeit einer Verweisung an den Gruppen-Gerichtsstand.

Die Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands ergibt wenig Sinn, wenn nicht auch innerhalb des Insolvenzgerichts eine einheitliche Zuständigkeit festgelegt wird. Ist beim Gericht des Gruppen-Gerichtsstands nach der Geschäftsverteilung nicht derselbe Richter für alle gruppenangehörige Schuldner betreffenden Verfahren zuständig, lässt sich das Ziel der Zuständigkeitskonzentration nur unvollkommen erreichen. Bei einer Zuständigkeit unterschiedlicher Personen müssten sich die Richter dieses Gerichts nach § 269b InsO-E in Bezug auf die koordinierte Verfahrensführung in gleicher Weise abstimmen, wie wenn unterschiedliche Gerichte befasst wären. Dies würde dem Zweck des Gruppen-Gerichtsstands zuwiderlaufen, der gerade darauf gerichtet ist, den zwischengerichtlichen Abstimmungsbedarf zu minimieren. Absatz 1 gewährleistet, dass der nach der Geschäftsverteilung für das Verfahren zuständige Richter, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet worden ist, auch für die Gruppen-Folgeverfahren zuständig ist. Durch diese Zuständigkeitserstreckung wird das Ziel der Zuständigkeitskonzentration, die Vermeidung von Reibungsverlusten, auch auf der Ebene des Gerichts des Gruppen-Gerichtsstands erreicht. Das Anknüpfen der Regelung zur Zuständigkeit eines Richters für Gruppen-Folgeverfahren an die Zuständigkeit nach der Geschäftsverteilung für das Verfahren, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet worden ist, ermöglicht eine Änderung der Geschäftsverteilung beim Gericht des Gruppen-Gerichtsstands. Eine Änderung der Zuständigkeit nach der Geschäftsverteilung für das Verfahren, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet worden ist, wird, was das Präsidium in die Erwägungen zur Geschäftsverteilung einbeziehen kann, durch § 3d InsO-E für die Gruppen-Folgeverfahren nachvollzogen.

Zu § 3d InsO-E (Verweisung an den Gruppen-Gerichtsstand)

Sofern gruppenangehörige Schuldner oder deren Gläubiger - etwa in Unkenntnis der Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands nach § 3a InsO-E - Anträge auf Eröffnung von Gruppen-Folgeverfahren bei anderen Gerichten als bei dem nach § 3a Absatz 1 InsO-E zuständigen Gericht stellen, eröffnet die Vorschrift die Möglichkeit einer Verweisung an das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands. Die Verweisung liegt im Ermessen des Gerichts, welches zu prüfen hat, ob eine Verweisung auch bei Berücksichtigung des erreichten Verfahrensstands im Interesse der Gläubiger des Schuldners liegt. Dies kann dann zu verneinen sein, wenn das Verfahren bereits eröffnet wurde und der eingesetzte Verwalter bereits eine Vielzahl von Dispositionen getroffen hat. Erfolgt hingegen unverzüglich nach der Bekanntgabe eines Gläubigerantrags ein Eigenantrag des Schuldners beim Gericht des Gruppen-Gerichtsstands, verweist das Gericht das Verfahren auf Antrag des Schuldners, des vorläufigen Insolvenzverwalters, auf den die Verfügungsbefugnis übergegangen ist, oder des Insolvenzverwalters. In diesem Fall ist durch das Erfordernis der unverzüglichen Eigenantragstellung gewährleistet, dass das Verfahren noch nicht in einer Weise gefördert wurde, die im Verweisungsfall Nachteile für die weitere Verfahrensführung erwarten lässt. Die Verweisung ist für das Gericht, an welches das Verfahren verwiesen wird, bindend. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Bindung von Verweisungsentscheidungen, der in § 17a Absatz 2 Satz 3 und § 102 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes, § 281 Absatz 2 Satz 4 und § 506 Absatz 2 der Zivilprozessordnung, § 48 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie § 3 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum Ausdruck kommt.

Zu § 3e InsO-E (Unternehmensgruppe)

§ 3e InsO-E definiert den Begriff der Unternehmensgruppe und grenzt damit den Anwendungsbereich der Bestimmungen ein, die an diesen Begriff anknüpfen. Neben den Gerichtsstands- und Verweisungsbestimmungen in den §§ 3a bis 3e InsO-E gehören dazu die §§ 13a, 56b, 269a ff., 270d InsO-E. Eine Unternehmensgruppe besteht aus den Unternehmensträgern mit inländischem Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren), die über eines der beiden in der Vorschrift genannten Kriterien unmittelbar oder mittelbar miteinander verbunden sind.

In Anlehnung an § 290 Absatz 1 HGB knüpft Nummer 1 an die Möglichkeit eines Mutterunternehmens an, beherrschenden Einfluss auszuüben. Zur Unternehmensgruppe gehören dabei sowohl das Mutterunternehmen, das über die Möglichkeit zur Beherrschung verfügt, als auch sämtliche Unternehmen, gegenüber denen diese Beherrschungsmöglichkeiten unmittelbar oder mittelbar bestehen (Tochterunternehmen). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Mutterunternehmen von den Beherrschungsmöglichkeiten Gebrauch macht, indem es die untergeordneten Unternehmen unter seine einheitliche Leitung zusammenfasst.

Das Kriterium der möglichen Beherrschung wird durch die Bestimmungen des § 290 HGB konkretisiert. Maßgeblich sind damit insbesondere die typisierenden Tatbestände des § 290 Absatz 2 HGB, welche unwiderlegliche Vermutungen aufstellen. Anders als § 290 Absatz 1 HGB setzt § 3e InsO-E allerdings nicht voraus, dass das Mutterunternehmen als Kapitalgesellschaft verfasst ist. Deshalb werden nicht als Kapitalgesellschaften verfasste Unternehmensträger auch insoweit vom Gruppenbegriff des § 3e InsO-E erfasst, wie sie die Stellung des Mutterunternehmens einnehmen. Keine Einschränkungen für den in § 3e InsO-E festgelegten Gruppenbegriff folgen schließlich aus § 290 Absatz 5 HGB, der von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses befreit, wenn keines der Tochterunternehmen nach § 296 HGB in den Konzernabschluss aufzunehmen wäre. Das von den konzerninsolvenzrechtlichen Bestimmungen aufgenommene Bedürfnis nach einer verbesserten Koordination der Einzelverfahren kann nämlich unabhängig davon bestehen, ob die Tochterunternehmen nach den Bestimmungen des § 296 HGB in den Konzernabschluss aufzunehmen sind oder nicht.

Um auch Gleichordnungskonzerne in den Anwendungsbereich der konzerninsolvenzrechtlichen Bestimmungen einzubeziehen, erweitert § 3e Nummer 2 InsO-E den Gruppenbegriff um diejenigen Unternehmen, welche unter einer einheitlichen Leitung zusammengefasst sind. Dahinter steht die Erwägung, dass die Anwendung der Koordinierungsmechanismen auch im Kontext von Gleichordnungskonzernen sinnvoll sein kann und dass deshalb Gleichordnungskonzerne auch von dem für die Anwendung dieser Instrumente maßgeblichen Gruppenbegriff erfasst sein sollten.

Zu Nummer 3 (§ 13a InsO-E - Antrag zur Begründung des Gruppen-Gerichtsstands)

Nach § 13a InsO-E sind in dem Antrag nach § 3a InsO-E Angaben zu machen, die über die von § 13 InsO geforderten hinausgehen. Die Unvollständigkeit oder das Fehlen dieser Angaben macht allerdings weder den Insolvenzeröffnungsantrag unzulässig noch schließt er aus, dass auf seiner Grundlage der zusätzliche Gerichtsstand für Gruppen-Folgeverfahren geschaffen wird. Allerdings können bei unvollständigen Angaben Zweifel daran bleiben, ob die Begründung des Gruppen-Gerichtsstand im gemeinsamen Interesse der Gläubiger liegt. Solche Zweifel können nach § 3a Absatz 2 InsO-E zur Abweisung des Antrags führen.

Die nach Absatz 1 zu machenden Angaben sollen dem Gericht die Prüfung ermöglichen, ob dem Antrag nach § 3a InsO-E zu entsprechen ist. Insbesondere muss das Gericht ausschließen, dass der antragstellende Schuldner offensichtlich von untergeordneter Bedeutung für die Unternehmensgruppe ist. Um dies beurteilen zu können, bedarf es neben den nach § 13 InsO zu machenden Angaben zusätzlicher Informationen zum Schuldner und zu den übrigen gruppenangehörigen Unternehmen. Das Gericht muss auch wissen, ob in Bezug auf andere gruppenangehörige Unternehmen Insolvenzverfahren anhängig oder eröffnet sind und ob es deshalb im Verhältnis zu anderen Gerichten zur zwischengerichtlichen Zusammenarbeit (§ 269b InsO-E), insbesondere im Hinblick auf die Insolvenzverwalterbestellung (§ 56b InsO-E) und die Anordnung sonstiger Sicherungsmaßnahmen (§ 269b Satz 2 Nummer 1 InsO-E), verpflichtet ist. In diesem Verfahrensstadium ist es für das Gericht auch von Bedeutung zu erfahren, ob Unternehmen, die der Gruppe angehören, einem besonderen Regime unterliegen, so dass für sie das Recht, ein Insolvenzverfahren zu beantragen, bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht konzentriert ist.

Die Beifügung des letzten Konzernabschlusses dient dem Zweck, das Gericht so gut wie möglich über die Unternehmensgruppe sowie deren Tätigkeit und Zusammensetzung zu informieren. Liegen keine Konzernabschlüsse vor, so sollen zumindest die Jahresabschlüsse derjenigen gruppenangehörigen Unternehmen beigefügt werden, die für die Unternehmensgruppe nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Grundsätzlich sollen geprüfte Abschlüsse vorgelegt werden. Liegen (Quartals- oder Halbjahres-)Abschlüsse jüngeren Datums vor, so sollen auch diese vorgelegt werden.

Zu Nummer 4 (§ 21 Absatz 2 InsO-E)

Die Änderung erweitert den Kreis der von § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 InsO in Bezug genommenen Bestimmungen, die sowohl für den Insolvenzverwalter als auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter gelten.

Zu Nummer 5 (§ 56b InsO-E - Verwalterbestellung bei Schuldnern derselben Unternehmensgruppe)

Hängt der Erfolg eines Insolvenzverfahrens für die Beteiligten schon allgemein von der Person und der Strategie des Insolvenzverwalters ab, gilt dies in besonderem Maße bei der Bewältigung der Insolvenz gruppenangehöriger Schuldner. Soll der Vernichtung wirtschaftlicher Werte, die ihre Grundlage darin haben, dass rechtlich selbständige Unternehmen konzernförmig zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden sind, begegnet werden, bedarf es in den Insolvenzverfahren über das Vermögen der verschiedenen Rechtsträger einer abgestimmten Vorgehensweise.

Wenn in den einzelnen Verfahren unterschiedliche Personen als Insolvenzverwalter bestellt sind, setzt dies deren stetigen Kontakt zum Austausch von Informationen und zur Koordinierung ihres Vorgehens voraus. Ungeachtet des damit einhergehenden erheblichen Aufwands werden sich Lücken im Informationsfluss und Ineffizienzen im Abstimmungsvorgang kaum vermeiden lassen.

Eine bestmögliche Abstimmung der einzelnen Insolvenzverfahren bei geringen Kommunikationserfordernissen lässt sich am ehesten erreichen, wenn dieselbe Person zum Insolvenzverwalter für die gruppenangehörigen Schuldner bestimmt wird. Diese Person kann dann ohne tatsächlich und rechtlich aufwändige Abstimmungsprozesse mit anderen Verwaltern eine Gesamtstrategie zur optimalen Bewältigung der Konzerninsolvenz entwickeln und umsetzen.

Die Bestellung einer Person zum Insolvenzverwalter für mehrere oder alle Rechtsträger eines Konzerns wird bereits nach geltendem Recht als grundsätzlich zulässig angesehen und entspricht, soweit Verfahren bei demselben Gericht anhängig sind, einer vielfach geübten Praxis. Soweit bei Bestellung einer Person zum Insolvenzverwalter des Vermögens mehrerer konzernverbundener Rechtsträger ein Interessenkonflikt auftritt, kann dem durch die Bestellung von Sonderinsolvenzverwaltern Rechnung getragen werden. Die Möglichkeit, nach geltendem Insolvenzrecht einen Sonderverwalter zu bestellen, soweit der Insolvenzverwalter selbst tatsächlich oder rechtlich verhindert ist, sein Amt auszuüben, ist in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2009 - IX ZB 13/09; Graf-Schlicker in dies., Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., §§ 56, 56a Rz. 85 f. m. w. N.).

Die Bestellung einer Person zum Insolvenzverwalter für mehrere gruppenangehörige Schuldner wird dann ausscheiden, wenn konzerninterne Interessenkonflikte die Unabhängigkeit des Verwalters gefährden und diesen Interessenkonflikten durch die Bestellung von Sonderinsolvenzverwaltern nicht ausreichend begegnet werden kann. Unzweckmäßig erscheint eine Bestellung derselben Person zum Verwalter, wenn sie die Einbindung von Sonderinsolvenzverwaltern in einem Umfang erfordert, der außer Verhältnis zu den Vorteilen der einheitlichen Verwalterbestellung steht. Sind die einzelnen Konzernunternehmen in ganz unterschiedlichen Geschäftsfeldern tätig, mag eine Person auch nicht für alle Insolvenzverfahren die nach § 56 Absatz 1 InsO erforderliche Sachkunde mitbringen.

Werden Insolvenzeröffnungsanträge über das Vermögen gruppenangehöriger Schuldner bei verschiedenen Insolvenzgerichten gestellt, setzt die Entscheidung in den bei den Gerichten geführten einzelnen Verfahren, ob die Bestellung einer Person oder verschiedener Personen zum Verwalter erfolgen soll, einen Abstimmungsprozess zwischen den Gerichten voraus, welchen die Insolvenzordnung bislang weder fordert noch fördert.

Die Regelung in § 56b Absatz 1 InsO-E trägt der Bedeutung der Verwalterbestellung im Konzernkontext Rechnung, indem sie für den Gegenstand und den Ablauf des Entscheidungsprozesses einen stabilen Rechtsrahmen schafft. Sind Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen gruppenangehöriger Schuldner bei mehreren Insolvenzgerichten anhängig, haben sich diese darüber abzustimmen, ob dieselbe Person zum Insolvenzverwalter bestellt werden soll.

Eine einheitliche Verwalterbestellung wird immer dann in Betracht zu ziehen sein, wenn sie den Zielen der Insolvenzordnung dienen kann. Das wird namentlich dann der Fall sein, wenn die Bestellung derselben Person zum Verwalter in den verschiedenen Verfahren geeignet erscheint, die Verluste der Gläubiger durch die Insolvenz ihres Schuldners möglichst gering zu halten. Ausscheiden wird eine einheitliche Verwalterbestellung demgegenüber dann, wenn die Unabhängigkeit des Verwalters bei Bestellung in mehreren Verfahren besonders gefährdet ist. Diese Gefahr besteht insbesondere dann, wenn das Vermögen eines insolventen Unternehmens im Wesentlichen aus nicht feststehenden Ansprüchen gegen andere gruppenangehörige Schuldner besteht. Neben der für mehrere Rechtsträger zum Verwalter bestellten Person müssten dann Sonderverwalter für die Durchsetzung bzw. Abwehr dieser Ansprüche bestellt werden, deren Tätigkeit voraussichtlich so umfangreich wäre, dass die einheitliche Verwalterbestellung für das Erreichen der Ziele der Insolvenzverfahren letztlich keine Vorteile verspricht.

Das Abstimmungsbedürfnis besteht unabhängig davon, ob die Insolvenzanträge von Schuldnern, von Gläubigern oder sowohl von Schuldnern als auch von Gläubigern gestellt worden sind.

§ 56b Absatz 1 InsO-E sieht deshalb insoweit keine Einschränkungen vor.

Die funktionelle Zuständigkeit für die Abstimmung richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Die Abgrenzung der Zuständigkeit des Richters von der des Rechtspflegers bestimmt sich demgemäß nach § 18 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes (RPflG).

Die Gerichte haben sich zumindest darüber abzustimmen, ob die Unabhängigkeit der Verwalter gewahrt ist oder ob mögliche Interessenkonflikte über die Einsetzung von Sonderinsolvenzverwaltern entschärft werden können.

Ist in einem Verfahren, das einen gruppenangehörigen Schuldner betrifft, ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt, sind die Gläubiger dieses Schuldners über den vorläufigen Gläubigerausschuss nach Maßgabe von § 56a InsO in den Entscheidungsprozess zur Person des Verwalters einbezogen.

Durch § 56b Absatz 2 InsO-E wird den Besonderheiten des Konzernkontextes, die sich unter dem Gesichtspunkt der Gläubigerautonomie bei der Bestellung des Insolvenzverwalters ergeben, Rechnung getragen. Auch bei Eröffnungsverfahren, die gruppenangehörige Schuldner betreffen, gilt § 56a InsO in den einzelnen Verfahren. Schlagen die vorläufigen Gläubigerausschüsse in den Verfahren aber jeweils einstimmig verschiedene geeignete Personen als Verwalter vor oder machen sie unterschiedliche Vorgaben, wären die Insolvenzgerichte nach § 56a Absatz 2 InsO gehindert, in den einzelnen Verfahren dieselbe Person als Verwalter zu bestellen. Trotz Vorteilen für die Gläubiger der einzelnen Rechtsträger wäre eine einheitliche Verwalterbestellung nicht möglich.

§ 56b Absatz 2 InsO-E sieht deshalb vor, dass das Gericht von dem Vorschlag oder den Vorgaben des von ihm eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses abweichen kann, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss eines anderen gruppenangehörigen Schuldners einstimmig eine geeignete andere Person als Verwalter vorschlägt. Die in § 56a InsO vorgeschriebene Beteiligung der Gläubiger eines Rechtsträgers bei der Verwalterbestellung wird so nur in dem Umfang eingeschränkt, wie es im Hinblick auf die Konzernverbindung der Schuldner erforderlich ist. Eine Abweichung von § 56a Absatz 2 InsO ist nur zulässig, wenn der für einen anderen gruppenangehörigen Schuldner bestellte vorläufige Gläubigerausschuss die Person, die als Verwalter bestellt werden soll, einstimmig vorgeschlagen hat. Dadurch wird dem Gesichtspunkt der Gläubigerautonomie auch im Rahmen des Konzernkontextes Geltung verschafft. Auf der Ebene des einzelnen verbundenen Unternehmens wird dem Erfordernis rechtlichen Gehörs durch die vorgesehene Anhörung des vorläufigen Gläubigerausschusses, dessen Vorschlag oder Vorgaben die Verwalterbestellung nicht entspricht, Rechnung getragen.

In Rechtsprechung und Schrifttum ist allgemein anerkannt, dass die §§ 56 ff. InsO - jedenfalls entsprechend - auch für die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters gelten (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08 - Tz. 4; Graf-Schlicker in dies., a. a. O., §§ 56, 56a Rz. 87 m. w. N.). In § 56b Absatz 2 Satz 3 InsO-E wird klargestellt, dass § 56a InsO bei Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ohne die Einschränkung des § 56b Absatz 2 Satz 1 InsO-E entsprechend Anwendung findet. Angesichts der Bedeutung des Sonderinsolvenzverwalters für die rechtsträgerbezogene Wahrung der Gläubigerinteressen wäre eine Einschränkung von § 56a InsO nicht sachgerecht, mag die Gläubigerbeteiligung bei der Bestellung des Sonderverwalters auch mit einem gewissen verfahrensrechtlichen Aufwand verbunden sein.

§ 56a InsO gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Bestellung des Sonderverwalters und auch dann, wenn dessen Wirkungskreis nur beschränkt ist. Es kann insoweit offen bleiben, ob dies auch außerhalb eines Konzernkontextes anzunehmen ist. Die uneingeschränkte Geltung von § 56a InsO ist im Hinblick auf die in § 56b Absatz 2 Satz 1 InsO-E für Konzerninsolvenzen vorgesehene Einschränkung der in § 56a InsO geregelten Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung erforderlich. Sie dient der Wahrung der Gläubigerinteressen.

Zu Nummer 6 (Siebter Teil - §§ 269a bis 269i InsO-E - Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören)

Zu § 269a InsO-E (Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter)

Die Vorgaben des § 1 InsO für den Insolvenzverwalter, eine Verfahrensgestaltung zu wählen, die zu einer bestmöglichen Gläubigerbefriedigung führt, wird sich im Fall einer Konzerninsolvenz nur dann verwirklichen lassen, wenn die involvierten Verwalter möglichst gut zusammenarbeiten. Nur so kann es gelingen, den wirtschaftlichen Mehrwert zu bewahren, der in einer konzernrechtlichen Verflechtung angelegt sein kann. Der Insolvenzverwalter ist die zentrale Figur des Verfahrens. Von seiner Eignung hängt es ganz wesentlich ab, ob eine Verfahrensgestaltung, die zu einer optimalen Gläubigerbefriedigung führt, gelingt. Deshalb sind vorrangig die Verwalter berufen, für eine abgestimmte Abwicklung der Insolvenzverfahren über das Vermögen der gruppenangehörigen Schuldner zu sorgen. Im internationalen Kontext wurde dieser Bedeutung der Insolvenzverwalter im Rahmen von Artikel 31 EuInsVO und § 357 InsO Rechnung getragen. Aus diesen Vorschriften werden umfangreiche Kooperations- und Unterrichtungspflichten hergeleitet, die allerdings eine besondere Ausrichtung dadurch erfahren, dass lediglich das Vermögen eines Rechtsträgers betroffen ist und zwischen den Verfahren eine deutliche Hierarchie besteht.

§ 269a InsO-E verpflichtet die Verwalter der gruppenangehörigen Schuldner zur Unterrichtung und Zusammenarbeit. Die Unterrichtung oder die Mitteilung von Informationen stellen dabei lediglich einen besonders wichtigen Fall der Zusammenarbeit dar.

Zu den grundlegenden Informationen, auf die alle Verwalter der Gruppe angewiesen sind, gehört die grundsätzliche Weichenstellung, ob eine Sanierung angestrebt wird oder das Unternehmen liquidiert werden soll. Dies ist evident, wenn ein Unternehmen Leistungen erbringt, auf die alle anderen Gruppenmitglieder angewiesen sind. So ist es häufig für die eigene Sanierungsfähigkeit von ausschlaggebender Bedeutung, ob diese Leistungen weiterhin zur Verfügung stehen. Werden sonstige Informationen angefordert, die etwa für die Betriebsfortführung eines anderen Unternehmens benötigt werden, so ist dieser Bitte zu entsprechen, wenn hierdurch keine Nachteile für die eigene Masse entstehen können oder diese Nachteile kompensiert werden. Allgemein sollte dem Wunsch nach Information oder sonstiger Unterstützung nachgekommen werden, wenn der Aufwand überschaubar ist, die eigene Masse nicht geschmälert und die Leistung marktgerecht vergütet wird.

Bei der Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen den Insolvenzverwaltern gruppenangehöriger Schuldner wird jedoch zu berücksichtigen sein, dass die insolvenzspezifischen Pflichten des Verwalters vorrangig gegenüber den Gläubigern seines Verfahrens bestehen. In ihrem Interesse hat er primär für eine bestmögliche Verwertung des schuldnerischen Vermögens zu sorgen. Insofern limitiert § 269a InsO-E die Pflicht zur Zusammenarbeit von vornherein dadurch, dass der Verwalter durch die ihm gebotene Kooperation nicht die Interessen der Gläubiger seines Verfahrens beeinträchtigen darf. So wäre er etwa nicht verpflichtet, Umstände mitzuteilen, die dem Verwalter eines anderen gruppenangehörigen Schuldners erst die Grundlage für eine Insolvenzanfechtung liefern. Eine Entschärfung denkbarer Pflichtenkollisionen kann möglicherweise über die in § 269d Absatz 2 Nummer 3 InsO-E angesprochenen Insolvenzverwalterverträge erreicht werden. In einer solchen vertraglichen Vereinbarung kann etwa geregelt werden, wie gruppeninterne Streitigkeiten oder konzerntypische Geschäfte - zu nennen sind in diesem Zusammenhang etwa die Lieferung zu Konzernverrechnungspreisen - zu einem möglichst befriedigenden Ausgleich für alle involvierten Unternehmen gebracht werden können. Weitere Schwierigkeiten einer Zusammenarbeit im Konzernverbund sind darin begründet, dass die Insolvenzverwalter häufig gleichzeitig auch eine Gläubigerposition auszufüllen haben, von einem anderen Verwalter somit Informationen begehren und gleichzeitig in diesem Verfahren ihre Forderungen anmelden. Diese janusköpfige Situation der Verwalter gilt es bei der Bestimmung der Kooperationspflichten im Auge zu behalten.

Im Fall einer Konzerninsolvenz besteht die Pflicht der Verwalter der einzelnen Unternehmen zunächst darin, sich unabhängig von einem möglichen Koordinationsplan über die gesamte Unternehmensgruppe sachkundig zu machen und Lösungen zu erarbeiten, die für die Beteiligten ihres Verfahrens möglichst vorteilhaft sind. Insofern haben sie auch zu berücksichtigen, ob ein in den konzernrechtlichen Verflechtungen angelegter Mehrwert zum Nutzen ihrer Insolvenzgläubiger fruchtbar gemacht werden kann. Daraus ergibt sich, dass sie nicht verpflichtet sind, ein übergeordnetes Konzerninteresse im Auge zu behalten, ohne dass dies Auswirkungen auf die Belange der Gläubiger ihres Verfahrens hätte. Vielmehr ist der konzernrechtliche Verbund für sie nur dann von Belang, wenn er sich positiv auf die Verwertung der Insolvenzmasse des Verfahrens auswirkt, für das sie bestellt wurden. Über diese grundlegende Verpflichtung hinaus sind die Insolvenzverwalter der Einzelunternehmen jedoch nicht gehalten, die Parallelverfahren eingehend mitzubegleiten, um gegebenenfalls unaufgefordert Informationen oder sonstige Unterstützungsmaßnahmen für das andere Verfahren bereitzustellen. Eine Verpflichtung zum Tätigwerden und insbesondere zur Unterrichtung der anderen Verwalter besteht somit nach § 269a InsO-E nur, wenn der Verwalter eines Parallelverfahrens eine solche Unterstützung erbittet.

Zu § 269b InsO-E (Zusammenarbeit der Gerichte)

Für eine effektive Koordinierung von Insolvenzverfahren über das Vermögen gruppenangehöriger Schuldner bei verschiedenen Gerichten ist eine Zusammenarbeit auch auf gerichtlicher Ebene unverzichtbar. Über die in § 56b InsO-E vorgesehene Abstimmung bei der Verwalterbestellung hinaus wird eine Gesamtstrategie zur Bewältigung der Konzerninsolvenz nur erfolgreich sein, wenn es gelingt, die Entscheidungen der einzelnen Insolvenzgerichte, die Bedeutung für weitere oder alle gruppenangehörigen Schuldner haben, zu harmonisieren.

Vor diesem Hintergrund sieht § 269b InsO-E eine Zusammenarbeit der Insolvenzgerichte, insbesondere den Austausch von Informationen, vor. Besonders bedeutsame gerichtliche Entscheidungen, namentlich die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, die Verfahrenseröffnung und die Verwalterbestellung sowie wesentliche verfahrensleitende Entscheidungen, haben sich die Gerichte mitzuteilen. Dadurch ist gewährleistet, dass eine wechselseitige Orientierung an wichtigen Entscheidungen in den einzelnen Verfahren erfolgen kann. Daneben ist ein Informationsaustausch zum Umfang der Insolvenzmasse, zum Vorliegen eines Insolvenzplans und über Maßnahmen zur Verfahrensbeendigung - etwa mit Blick auf eine in Betracht kommende Einstellung des Verfahrens nach den Vorschriften im Dritten Abschnitt des Fünften Teils der Insolvenzordnung - vorgesehen. Der Umfang der Insolvenzmasse, der in den einzelnen Verfahren aufgrund des Verzeichnisses der Massegegenstände nach § 151 InsO bzw. der Vermögensübersicht nach § 153 InsO regelmäßig bekannt sein wird, kann für die Beurteilung der Frage, ob bzw. inwieweit die Koordination der Verfahren den Zielen des einzelnen Insolvenzverfahrens dienen kann, von Bedeutung sein. Die Gerichte können so einschätzen, ob und mit welchen Maßgaben weitere Verfahrensschritte aufeinander abzustimmen sein werden.

Die in § 269b Satz 2 InsO-E genannten Beispiele für insolvenzgerichtliche Entscheidungen und bedeutsame Tatsachen konkretisieren die Verpflichtung zum Austausch von Informationen und zur darüber hinausgehenden Zusammenarbeit näher. Angesichts der Vielzahl möglicher Verfahrenskonstellationen und relevanter Informationen ist eine abschließende Aufzählung weder sachgerecht noch möglich.

Einer Regelung zur Sicherstellung einer effizienten gerichtlichen Zusammenarbeit bedarf es nicht, da § 269 Satz 1 InsO-E die Insolvenzgerichte zur Zusammenarbeit von Amts wegen verpflichtet. Die Gerichte haben sich abzustimmen, wie diese Zusammenarbeit am besten organisiert werden kann.

Durch § 269b InsO-E werden die Möglichkeiten und zugleich die Grenzen eines Informationsaustausches zwischen den Gerichten geregelt. Nach geltendem Recht bestehende Unsicherheiten - etwa mit Blick auf den Datenschutz - werden beseitigt. Der vorgesehene Informationsaustausch versetzt die Gerichte in die Lage, die Wirkungen einer Entscheidung auf die Gesamtheit der Beteiligten in den verschiedenen Verfahren für die gruppenangehörigen Schuldner und auf eine konzernbezogene Sanierungs- oder Liquidationsstrategie abzuschätzen.

Daneben wird eine rechtliche Grundlage für organisatorische Abstimmungen der Gerichte, die sich auf Termine, Sicherungsmaßnahmen, Insolvenzpläne und wesentliche verfahrensleitende Anordnungen beziehen können, geschaffen.

Die Zusammenarbeit der Gerichte hat unabhängig von der funktionellen Zuständigkeit für die Bearbeitung der einzelnen Verfahren zu erfolgen. Die Insolvenzgerichte haben Informationen, die für andere Verfahren von Bedeutung sein können, von sich aus an die Insolvenzgerichte, bei denen Verfahren über andere gruppenangehörige Schuldner geführt werden, mitzuteilen. Dies sichert eine effektive Zusammenarbeit der Gerichte und vermeidet zusätzlichen Aufwand und Aktenumlauf, der mit sonst zu erwartenden wechselseitigen Nachfragen aufgrund von Informationsdefiziten einhergehen würde.

Die Pflicht zur Zusammenarbeit findet für das einzelne Insolvenzgericht ihre Grenzen in Verfahrenshandlungen, welche den Zielen des bei diesem Gericht geführten Insolvenzverfahrens zuwiderlaufen. So darf eine Informationsweitergabe oder eine Abstimmung durch das Gericht nicht offenkundig dazu führen, dass die Gläubiger in dem bei diesem Gericht geführten Verfahren Nachteile erleiden. Ein Insolvenzgericht ist auch nicht gehalten, außerhalb der gesetzlich konkret geregelten Fälle Verfahrenshandlungen für ein anderes Gericht vorzunehmen oder vorzubereiten.

Zu § 269c InsO-E (Zusammenarbeit der Gläubigerausschüsse)

Die Gewährleistung einer von den Gläubigern mitgetragenen und geförderten Koordinierung der einzelnen Verfahren über das Vermögen gruppenangehöriger Schuldner erfordert es, auch mit Bezug auf Gläubigerausschüsse die Möglichkeit einer institutionalisierten Zusammenarbeit vorzusehen. Absatz 3 stellt den vorläufigen Gläubigerausschuss in diesem Zusammenhang dem Gläubigerausschuss gleich.

Über ein geregeltes Zusammenwirken der (vorläufigen) Gläubigerausschüsse können die Insolvenzverwalter dazu angehalten werden, sinnvolle abgestimmte Strategien zu verfolgen und von unproduktiven Prozessen gegen Verwalter anderer gruppenangehöriger Schuldner abzusehen. Der Gruppen-Gläubigerausschuss nimmt insoweit das Interesse aller Gläubiger von Schuldnern der Unternehmensgruppe wahr.

Absatz 1 sieht aus diesen Gründen vor, dass auf Antrag eines (vorläufigen) Gläubigerausschusses zur Erleichterung einer abgestimmten Verfahrensabwicklung ein mit Vertretern der bestehenden (vorläufigen) Gläubigerausschüsse besetzter Gruppen-Gläubigerausschuss eingesetzt werden kann.

Die Bestellung des Gruppen-Gläubigerausschusses kann nur auf Antrag eines vorläufigen Gläubigerausschusses oder Gläubigerausschusses erfolgen. Nach der Terminologie des § 269c InsO-E wird er in beiden Fällen als Gruppen-Gläubigerausschuss bezeichnet. Bei Fehlen eines Antrags findet die Bestellung des Gruppen-Gläubigerausschusses auch dann nicht statt, wenn die Voraussetzungen des § 22a InsO für die Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses bei der Unternehmensgruppe oder einem der ihr angehörenden Unternehmen vorliegen. Das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands hat nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob es einen Gruppen-Gläubigerausschuss bestellt. Von maßgeblicher Bedeutung kann dabei sein, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Aufwands und Nutzens, das Bedürfnis für einen Gruppen-Gläubigerausschuss besteht und wie sich die Gläubigerausschüsse im Rahmen ihrer Anhörung zur Einsetzung eines Gruppen-Gläubigerausschusses geäußert haben.

Die Gläubigerausschüsse sind im Gruppen-Gläubigerausschuss durch jeweils eine Person vertreten. Die Regelung differenziert nicht nach der Bedeutung der gruppenverbundenen Schuldner, deren Gläubigerausschüsse im Gruppen-Gläubigerausschuss vertreten sind. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Kompetenz des Gruppen-Gläubigerausschusses auf die Unterstützung der Insolvenzverwalter und Gläubigerausschüsse in den einzelnen Verfahren mit dem Ziel einer abgestimmten Verfahrensabwicklung sowie die Zustimmung oder Ablehnung eines Koordinationsplans beschränkt ist. Auch zu den Vertretern der (vorläufigen) Gläubigerausschüsse macht die Regelung keine Vorgaben. Dies ist von dem Gedanken geleitet, dass die Gläubigerausschüsse, über deren Zusammensetzung jeweils auf der Ebene der einzelnen Verfahren entschieden worden ist, über ihren Vertreter als Gremium im Gruppen-Gläubigerausschuss repräsentiert sind. Das Insolvenzgericht entscheidet bei der Beschlussfassung über die Bestellung eines Gruppen-Gläubigerausschusses zugleich über dessen Besetzung. Im Rahmen ihrer Antragstellung oder Anhörung nach Absatz 1 Satz 1 können die Gläubigerausschüsse Besetzungsvorschläge machen. Das Insolvenzgericht kann bei der Entscheidung, ob es solchen Vorschlägen folgt, berücksichtigen, dass die Akzeptanz des Gruppen-Gläubigerausschusses und seiner Tätigkeit bei allen Gläubigern häufig davon abhängen wird, dass möglichst alle Gläubigergruppen in ihm repräsentiert sind.

In Absatz 1 Satz 3 ist geregelt, dass die Entscheidung auf Antrag aus wichtigem Grund geändert werden kann. Das Gericht kann damit das Ermessen, ob ein Gruppen-Gläubigerausschuss eingesetzt und wie er besetzt werden soll, nach einer getroffenen Entscheidung erneut und abweichend ausüben, wenn dies beantragt wird. Anlass kann dafür etwa dann bestehen, wenn das Bedürfnis für einen Gruppen-Gläubigerausschuss erst im weiteren Verlauf des Verfahrens entstanden ist oder wenn die Interessen einer Gläubigergruppe im Gruppen-Gläubigerausschuss allgemein keine Berücksichtigung finden.

Nach Absatz 2 Satz 1 unterstützt der Gruppen-Gläubigerausschuss die Insolvenzverwalter und die vorläufigen Gläubigerausschüsse bzw. Gläubigerausschüsse in den einzelnen Verfahren mit dem Ziel der Erleichterung einer abgestimmten Verfahrensabwicklung. Diese Aufgabe kommt ihm auch gegenüber dem Koordinationsverwalter als dem für eine abgestimmte Abwicklung zuständigen Insolvenzverwalter zu. Nach § 269e Absatz 2 InsO-E ist der Gruppen-Gläubigerausschuss in das Verfahren zur Entscheidung über die Person des Koordinationsverwalters eingebunden. Für Beschlüsse des Gruppen-Gläubigerausschusses bestimmt Absatz 2 Satz 2 die entsprechende Geltung der §§ 70 bis 73 InsO. In Absatz 2 Satz 3 ist geregelt, dass die Tätigkeit eines Mitglieds des Gruppen-Gläubigerausschusses hinsichtlich der Vergütung als Tätigkeit in dem Gläubigerausschuss gilt, den das Mitglied im Gruppen-Gläubigerausschuss vertritt. Mitglieder des Gruppen-Gläubigerausschusses haben damit Vergütungs- und Auslagenerstattungsansprüche nach § 73 InsO, deren Höhe sich nach den Regelungen im Vierten Abschnitt der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung richtet und die in dem Insolvenzverfahren festzusetzen sind, in dem der vertretene Gläubigerausschuss bestellt ist.

Die Frage, ob eine Pflicht von (vorläufigen) Gläubigerausschüssen zur Zusammenarbeit besteht, wird mit der Regelung in § 269c InsO-E nicht entschieden. Die Gleichstellung des vorläufigen Gläubigerausschusses mit dem Gläubigerausschuss nach Absatz 3 ist eine nicht verallgemeinerungsfähige Sonderregelung.

Zu § 269d InsO-E (Koordinationsgericht)

Die Vorschrift regelt in ihrem Absatz 1 die Einleitung des Koordinationsverfahrens nach den §§ 269d bis 269i InsO-E, Absatz 2 regelt die Berechtigung zur Stellung eines Antrags auf Einleitung des Koordinationsverfahrens.

Das Koordinationsverfahren der §§ 269a bis 269i InsO-E wird nach Absatz 1 auf Antrag durch das Koordinationsgericht eingeleitet. Dieses ist mit dem Gericht identisch, das nach § 3a InsO-E für Gruppen-Folgeverfahren zuständig ist. Die Einleitung des Koordinationsverfahrens erfolgt durch Beschluss, wenn über eine Mehrzahl von Unternehmensträgern, die derselben Unternehmensgruppe im Sinne des § 3e InsO-E angehören, ein Insolvenzverfahren anhängig oder eröffnet wurde und wenn dies von einem nach Absatz 2 zur Antragstellung Befugten beantragt wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, leitet das Koordinationsgericht das Koordinationsverfahren ein, wenn dies im Interesse der Gläubiger liegt. Die Einleitung kann unterbleiben, wenn ein Koordinierungsverfahren nach den Umständen des Falls keine Vorteile erwarten lässt, die in angemessenem Verhältnis zu den zusätzlichen Kosten stehen.

Die Antragsberechtigung steht nach Absatz 2 jedem gruppenangehörigen Schuldner zu, über dessen Vermögen noch kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und für den kein starker vorläufiger Insolvenzverwalter nach § 22 Absatz 1 InsO bestellt wurde. Soweit ein Verfahren eröffnet oder ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde, kommt dem jeweils bestellten (vorläufigen) Verwalter sowie dem jeweils eingesetzten (vorläufigen) Gläubigerausschuss das Antragsrecht zu.

Zu § 269e InsO-E (Koordinationsverwalter)

Die wichtigste Rolle bei der Abstimmung der einzelnen Insolvenzverfahren über gruppenangehörige Schuldner hat der Koordinationsverwalter auszufüllen. Ihm obliegt es, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um eine Abwicklung der Verfahren dergestalt sicherzustellen, dass es nicht zu Reibungsverlusten kommt.

Nach Absatz 1 ist für diese Aufgabe eine von den gruppenangehörigen Schuldnern und deren Gläubigern unabhängige Person zu bestellen. Das Erfordernis der Unabhängigkeit von den Schuldnern und deren Gläubigern folgt zunächst aus den allgemeinen Grundsätzen zur Verwalterbestellung (§ 56 Absatz 1 Satz 1 InsO) und gewährleistet, dass die Koordinationsaufgaben allein im gemeinsamen Interesse der Gläubiger wahrgenommen.

Im Unterschied zur Verwalterbestellung auf der Ebene der einzelnen Verfahren kommt nach Absatz 1 Satz 3 die Bestellung eines Schuldners zum Koordinationsverwalter auch dann nicht in Betracht, wenn bei diesem die Eigenverwaltung angeordnet ist. Dahinter steht die Erwägung, dass ansonsten die Bestellung eines "Koordinationssachwalters" erforderlich würde, der die Aufgabenwahrnehmung durch den "eigenverwaltenden Koordinationsverwalters" überwacht. Das damit ins Spiel kommende Erfordernis einer Abstimmung des "eigenverwaltenden Koordinationsverwalter" mit dem "Koordinationssachwalter" würde den zeitlichen und sachlichen Erfordernissen der Koordinationsaufgabe nicht gerecht werden und insbesondere die notwendige Flexibilität der Koordinationsverwaltung beschränken. Auch wäre die Befassung von eigenverwaltenden Schuldnern mit konzernübergreifenden Koordinationsaufgaben jedenfalls in den Fällen problematisch, in denen der Schuldner vor dem Insolvenzfall keinerlei Aufgaben im Zusammenhang mit der Konzernleitung wahrgenommen hat.

Darüber hinaus soll der Koordinationsverwalter auch von den bestellten Insolvenzverwaltern und Sachwaltern unabhängig sein. Der Koordinationsverwalter ist darauf angewiesen, dass seine Person und seine Maßnahmen bei den Insolvenzverwaltern akzeptiert werden. Interessenkonflikte, die zwischen den Verwaltern der einzelnen Verfahren bestehen, können aber den Aufbau der erforderlichen Basis für wechselseitiges Vertrauen erschweren. Die Bestellung einer neutralen dritten Person vermag zu gewährleisten, dass über das Koordinationsverfahren keine Eigeninteressen verfolgt werden und dass der Koordinationsverwalter in seiner neutralen Vermittlerrolle akzeptiert wird. Wird ein Insolvenzverwalter zum Koordinationsverwalter bestellt, drohen zudem die Auskunftsrechte, die dem Koordinationsverwalter nach § 269f Absatz 2 InsO-E zustehen, ins Leere zu laufen. Denn Verwalter könnten dann einem Auskunftsersuchen des Koordinationsverwalters die aus § 269a InsO-E resultierenden Grenzen der Kooperationspflichten auf der Ebene der Verwalter entgegensetzen. Vor diesem Hintergrund wird die Bestellung eines Insolvenzverwalters nur dann in Betracht kommen, wenn die vorgenannten Nachteile nicht zu befürchten sind oder wenn sie durch andere Vorteile, die etwa in der besonderen Expertise und Erfahrung des zu bestellenden Verwalters begründet sein können, kompensiert werden. Zudem kann die Einbeziehung eines Dritten gerade bei einer kleinen Unternehmensgruppe unverhältnismäßigen Einarbeitungs- und Kostenaufwand verursachen. Diese Erwägungen gelten grundsätzlich auch für die Sachwalter von gruppenangehörigen Schuldnern, bei denen die Eigenverwaltung angeordnet ist.

Bei der Auswahl des Koordinationsverwalters hat das Koordinationsgericht darauf zu achten, dass die zu bestellende Person geeignet ist, konfligierende Interessen möglichst zu entschärfen und Verwalter auf ein gemeinsames Ziel auszurichten, die es sonst nur gewohnt sind, sich an ihren eigenen Interessen rsp. den Interessen ihres Verfahrens zu orientieren. Insofern werden Erfahrungen in der Mediation im Regelfall hilfreich sein. Bei der Eignung des Koordinationsverwalters wird es je nach Struktur der betroffenen Unternehmensgruppe auch darauf ankommen, ob der Betreffende bereits Erfahrungen mit größeren Konzerninsolvenzen gesammelt hat. Daraus ergibt sich auch zwanglos, dass das Gericht nicht gehalten ist, den Verwalter des größten gruppenangehörigen Schuldners zu bestellen oder bei einem hierarchisch gegliederten Konzern den Verwalter des Mutterunternehmens als Koordinationsverwalter einzusetzen.

Im Interesse einer Stärkung der Gläubigerautonomie schreibt Absatz 2 in Anlehnung an § 56a Absatz 1 InsO vor, dass vor Bestellung des Koordinationsverwalters der Gruppen-Gläubigerausschuss gehört werden muss. Diesem Gremium kommt eine exponierte Stellung bei der Abstimmung der einzelnen Verfahren zu. Der Ausschuss hat ebenfalls darauf zu achten, dass bei gruppeninternen Auseinandersetzungen das übergeordnete Ziel einer bestmöglichen Gläubigerbefriedigung nicht aus dem Auge verloren wird. Unter diesem Blickwinkel ist auch der Koordinationsverwalter zu bestimmen. Durch die Verweisung in § 269f Absatz 3 InsO-E auf § 56a Absatz 2 InsO wird sichergestellt, dass die Anhörung des Gruppen-Gläubigerausschusses nicht im Unverbindlichen bleibt, sondern die wesentlichen Vorgaben für das Koordinationsgericht festlegt.

Zu § 269f InsO-E (Aufgaben und Rechtsstellung des Koordinationsverwalters)

Der Koordinationsverwalter ist die Seele des gesamten Koordinationsverfahrens. Von seinem Geschick hängt es ab, ob es gelingt, die Abwicklung der einzelnen Verfahren zu optimieren, d.h. zunächst einmal aufeinander abzustimmen. Nach § 269f Absatz 1 InsO-E kann er dabei alle Maßnahmen ergreifen, die für eine abgestimmte Abwicklung des Verfahrens sinnvoll sind und im Interesse der Gläubiger liegen. Als wichtigstes Beispiel für eine solche Maßnahme nennt Satz 2 den Koordinationsplan. Aber auch bevor ein solcher Plan vom Koordinationsverwalter erstellt werden konnte, kann er moderierend auf die Gestaltung der Einzelverfahren einwirken. So kann er etwa bei den anderen Insolvenzverwaltern dafür werben, nicht voreilig vollendete Tatsachen zu schaffen, wie etwa die Einstellung des Geschäftsbetriebs, sondern auf die Vorgaben des ins Auge gefassten Koordinationsplans Rücksicht zu nehmen. Nach Absatz 1 Satz 3 wird ihm die Möglichkeit eröffnet, an den Gläubigerversammlungen der Einzelverfahren teilzunehmen, um dort für die Umsetzung des Koordinationsplans zu werben. Er kann sich insoweit durch eine von ihm bevollmächtigte Person vertreten lassen. Das Teilnahmerecht steht ihm bzw. einer von ihm bevollmächtigten Person aber auch dann zu, wenn der Koordinationsplan noch im Entstehen begriffen ist und der Koordinationsverwalter durch die Teilnahme an der Gläubigerversammlung in Erfahrung bringen will, für welche Schritte sich die Verfahrensbeteiligten aussprechen. Ebenso kann er auf eine verstärkte Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter dringen, zu der diese ohnehin nach § 269a InsO-E verpflichtet sind.

Wie jedes Verwalterhandeln stehen auch die Koordinationsmaßnahmen unter dem Vorbehalt, dass sie auf das Gläubigerinteresse ausgerichtet sein müssen. Abweichend von § 78 Absatz 1 InsO wird allerdings nicht auf das "gemeinsame Interesse der Insolvenzgläubiger" abgestellt. Dort wird dieses Gesamtinteresse relativ aussagearm so verstanden, dass die Insolvenzgläubiger primär ihren individuellen Ausfall möglichst gering halten wollen. Insofern sind sie daran interessiert, unter Beachtung des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung eine möglichst hohe Quote zu erhalten und so anteilsmäßig an der Verteilung der Haftungsmasse zu partizipieren. Auch bei einer Gruppeninsolvenz ist dies das vorrangige Interesse der einzelnen Gläubiger. Da es jedoch bereits bei einem Insolvenzverfahren über lediglich einen Rechtsträger schwierig ist, über die Quotenmaximierung hinaus ein Gesamtgläubigerinteresse festzumachen, ist dies im Gruppenkontext nahezu unmöglich. Vor diesem Hintergrund besteht der gemeinsame Nenner des Gläubigerinteresses schlicht darin, in dem Insolvenzverfahren über ihren Schuldner die Verluste möglichst gering zu halten, und lediglich unter diesem Blickwinkel kann sich quasi als Reflex eine Verfahrensgestaltung ergeben, die letztlich im Gruppeninteresse liegt. Die par conditio creditorum muss deshalb auch nicht für alle Gläubiger der Gruppe zu einer gleichmäßigen Behandlung führen, vielmehr kann dieser Grundsatz immer nur auf das einzelne Verfahren bezogen sein. Ein Insolvenzgläubiger hat somit nur das Verfahren im Blick, in dem er seine Forderungen angemeldet hat und aus dessen Erlös er Befriedigung erwarten kann. Eine Koordinationsmaßnahme kann deshalb auch dann dem von Absatz 1 geforderten Gläubigerinteresse genügen, wenn nicht jeder einzelne Gläubiger oder jedes einzelne Verfahren hierdurch eine bessere Rechtsstellung erfährt. Ausreichend muss es vielmehr sein, dass zumindest in einem Verfahren eine höhere Befriedigungsquote erreicht werden kann, ohne dass hierdurch in den anderen Verfahren Einbußen hinzunehmen sind. Wie im Insolvenzplanverfahren wird somit auch beim Gläubigerinteresse nach Absatz 1 die Pareto-Effizienz berücksichtigt.

Der Koordinationsverwalter wird nur dann seine Aufgabe erfüllen können, für eine abgestimmte Abwicklung der Einzelverfahren zu sorgen, wenn ihn die anderen Insolvenzverwalter hinreichend unterstützen. Absatz 2 verpflichtet deshalb die Insolvenzverwalter der gruppenangehörigen Schuldner zur Zusammenarbeit mit dem Koordinationsverwalter. Die wichtigste Form der Zusammenarbeit wird wohl regelmäßig darin bestehen, dass ihm die notwendigen Informationen, insbesondere zur Erstellung eines Koordinationsplans, zur Verfügung gestellt werden. Der Koordinationsverwalter hat gegenüber den einzelnen Insolvenzverwaltern jedoch nicht nur einen Anspruch auf Unterrichtung, sondern die Unterstützungsleistungen können etwa auch darin bestehen, dass ihm die Teilnahme an den Gläubigerversammlungen oder an den Sitzungen der Gläubigerausschüsse ermöglicht wird. Weiter ist denkbar, dass der Koordinationsverwalter Zugang zu den einzelnen Unternehmen erhält, um sich selbst ein Bild über deren wirtschaftliche Lage machen zu können. Will er über den reinen Zugang zum Betrieb hinaus auch Einblick in Geschäftsunterlagen haben oder mit Mitarbeitern des schuldnerischen Unternehmens sprechen, so sollte dies über den Insolvenzverwalter kanalisiert werden, der für dieses Unternehmen bestellt wurde. Andernfalls besteht die Gefahr, dass den Mitarbeitern des Schuldners Doppelarbeiten aufgebürdet werden oder es zu sonstigen Reibungsverlusten im Unternehmen kommt, da Unklarheiten bei den Betriebszugehörigen auftreten können, wem gegenüber sie zur Auskunft verpflichtet sind und wen sie primär zu unterstützen haben.

Da der Koordinationsverwalter zugleich auch Insolvenzverwalter eines gruppenangehörigen Schuldners ist, wird die Verpflichtung der einzelnen Verwalter zu Unterstützungsleistungen über § 269a InsO-E dahingehend limitiert, dass sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Koordinationsverwalter nicht verpflichtet sind, die Interessen der Beteiligten ihres Verfahrens zu vernachlässigen. Vorrangig haben die Insolvenzverwalter die Belange der Beteiligten ihres Verfahrens zu beachten und nur wenn sie deren Interessen hinreichend wahren können, haben sie den Koordinationsverwalter zu unterstützen.

Eine Koordination der Einzelverfahren wird nur dann erfolgreich sein, wenn sie möglichst früh eingeleitet wird. Deshalb sieht der Gesetzentwurf vor, dass als Koordinationsverwalter auch ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt werden kann und dass die Verpflichtung zur Unterstützung des Koordinationsverwalters auch jeden vorläufigen Insolvenzverwalter eines gruppenangehörigen Schuldners trifft.

Ähnlich wie beim Sachwalter (vgl. § 274 Absatz 1 InsO) verweist Absatz 3 zur Präzisierung der Rechtsstellung des Koordinationsverwalters auf die Vorschriften über den Insolvenzverwalter. Im Rahmen der Verweisungskette musste § 54 Nummer 2 InsO nicht in Bezug genommen werden, da nach § 269g InsO-E die Vergütung des Koordinationsverwalters durch einen Zuschlag zu seiner Regelvergütung als Insolvenzverwalter abgegolten wird. Bei der entsprechenden Anwendung von § 56 InsO auf den Koordinationsverwalter wird insbesondere von Belang sein, die Kriterien für die Eignung so festzulegen, dass eine Persönlichkeit gewonnen werden kann, der es gelingt, die unterschiedlichen oder gar widerstreitenden Interessen in den einzelnen Verfahren zu einem Ausgleich zu bringen. Die Einbindung des Gruppen-Gläubigerausschusses wird ausdrücklich in § 269e Absatz 2 InsO-E geregelt, während sich die Bindung des Gerichts an den Vorschlag des Ausschusses aus der Verweisung auf § 56a Absatz 2 InsO ergibt. Durch die Inbezugnahme von § 63 InsO ergibt sich grundlegend der Anspruch des Koordinationsverwalters auf eine angemessene Vergütung. Die näheren Einzelheiten dieses Vergütungsanspruchs werden dann in § 269g InsO-E geregelt. Weitere Details zur Vergütung des Koordinationsverwalters, die sich nicht unmittelbar aus der genannten Vorschrift erschließen, können dann über die Verweisung auf § 65 InsO in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung festgesetzt werden.

Zu § 269g InsO-E (Vergütung des Koordinationsverwalters)

Für seine Tätigkeit kann der Koordinationsverwalter nach § 269g InsO-E eine Vergütung sowie die Erstattung angemessener Auslagen beanspruchen, für welche die §§ 64 und 65 InsO entsprechend gelten. Der Regelsatz der Vergütung bemisst sich nach dem Wert der zusammengefassten Massen der in das Koordinationsverfahren einbezogenen Unternehmen. Umfang und Schwierigkeit der Koordinationsaufgabe sind durch Abweichungen vom Regelsatz zu berücksichtigen. Regelsatz und Einzelheiten sind nach § 65 InsO durch eine Rechtsverordnung festzulegen.

Bemessungsgrundlage für den Regelsatz sind die zusammengefassten Massen der in das Koordinationsverfahren einbezogenen Verfahren. Dies sind alle Verfahren über gruppenangehörige Schuldner, die während der Dauer des Koordinationsverfahrens anhängig sind und auf die sich die im Rahmen des Koordinationsverfahrens ergriffenen Maßnahmen und unterbreiteten Vorschläge beziehen können. Werden einzelne oder mehrere Schuldner vom Koordinationsverfahren nicht oder nur unwesentlich berührt, ist dies im Zusammenhang mit der Bestimmung eines Abschlags vom Regelsatz zu berücksichtigen. Die Massen der einbezogenen Unternehmen sind zusammenzufassen und damit insbesondere um Intragruppenforderungen zu bereinigen. Damit wird nicht verkannt, dass der Umgang mit Intragruppenforderungen zu den Kernaufgaben bei der Bewältigung von Konzerninsolvenzen gehört. Die auf diesem Feld erbrachten Koordinationsleistungen lassen sich aber nicht angemessen durch pauschale Bruchteile der betroffenen Massen beziffern. Es ist daher zweckmäßig, auf die Koordinationsleistungen im Einzelfall abzustellen und diese im Rahmen der Bemessung eines Zu- oder Abschlags zum Regelsatz zu berücksichtigen.

Die Vergütung des Koordinationsverwalters ist aus den Massen der Einzelverfahren zu decken. Da an dem durch ein Koordinationsverfahren erzielten Mehrwert die Insolvenzmassen aller betroffenen Unternehmen partizipieren können, ist es gerechtfertigt, die Insolvenzmassen nach Absatz 2 auch anteilig zur Deckung der Kosten dieses Verfahrens heranzuziehen. In den Fällen, in denen die diesem Verteilungsschlüssel zugrunde gelegte Annahme nicht zutrifft, etwa weil einige Massen offensichtlich nicht am erzielten Kooperationsmehrwert partizipieren oder in denen - umgekehrt - offensichtlich ist, dass der Kooperationsmehrwert von bestimmten Massen vollständig vereinnahmt wurde, ist ein abweichender Verteilungsschlüssel zugrunde zu legen, welcher die Allokation des Kooperationsmehrwerts besser abbildet.

Zu § 269h InsO-E (Koordinationsplan)

Bereits zum geltenden Recht wird vereinzelt die Auffassung vertreten, eine koordinierte Konzernsanierung sei über einen einheitlichen Insolvenzplan mit einheitlicher Gruppenbildung zulässig. Dies wird jedoch überwiegend unter Hinweis auf den rechtsträgerbezogenen Ansatz der Insolvenzordnung in Frage gestellt. Als Lösungsweg wird de lege lata vorgeschlagen, inhaltlich aufeinander abgestimmte Insolvenzpläne vorzulegen, deren darstellender Teil sich zu den Sanierungsoptionen für den Gesamtkonzern verhält. Der gestaltende Teil der Pläne der Einzelunternehmen könne dann die jeweils erforderlichen Rechtsänderungen enthalten. Ein solches Verfahren dürfte allerdings sehr aufwändig sein und eine hohe Verständigungsbereitschaft bei den involvierten Insolvenzverwaltern erfordern. Der in § 269h InsO-E geregelte Koordinationsplan kann demgegenüber allein von dem Koordinationsverwalter unter Einbindung eines etwaig bestellten Gruppen-Gläubigerausschusses konzipiert werden.

Auch im Rahmen einer Konzerninsolvenz bleibt die Vorgabe des § 1 InsO maßgebend, dass es das Ziel des Insolvenzverfahrens ist, zu einer bestmöglichen Gläubigerbefriedigung zu führen. Diesem übergeordneten Ziel müssen auch die Bemühungen um eine Sanierung der Einzelunternehmen oder des Gesamtkonzerns untergeordnet sein. Gleichwohl hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren verstärkt Anstrengungen unternommen, um den Sanierungsgedanken auch im Insolvenzverfahren zu stärken. Unter Beachtung der Vorgaben des § 1 InsO kann somit die Sanierung des Gesamtkonzerns oder seiner wesentlichen Teile als vornehmlichste Aufgabe eines Konzerninsolvenzverfahrens angesehen werden. Eine bestmögliche Gläubigerbefriedigung wird es oftmals erfordern, den wirtschaftlichen Mehrwert, der in den konzernrechtlichen Verflechtungen angelegt ist, für die Gläubiger zu heben. Dies wird regelmäßig nur möglich sein, wenn es gelingt, den Konzern zu restrukturieren und wettbewerbsfähig zu machen. Eine solche Neuausrichtung des Konzerns wird nur erfolgreich sein, wenn die einzelnen Verfahren auf ein übergeordnetes Sanierungsziel ausgerichtet werden. Dies ist die vornehmste Aufgabe des Koordinierungsplans, wie er in § 269h InsO-E angelegt ist. Allerdings kann ein solcher Plan auch sinnvoll sein, wenn die Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgeschlossen ist und die Vermögenswerte der Einzelunternehmen im Rahmen einer Liquidation zu verwerten sind. Auch insofern wird eine Gesamtveräußerung oder eine abgestimmte Verwertung der einzelnen Unternehmensteile einen höheren Ertrag erzielen als eine unkoordinierte Zerschlagung der Unternehmen.

Ist der Plan auf eine Sanierung des Konzerns ausgerichtet, so bietet es sich an, zunächst darzustellen, wie der Konzern und die einzelnen konzernangehörigen Unternehmen in die Schieflage geraten sind. Denn nur wenn es gelingt, möglichst präzise zu bestimmen, woher man kommt, kann eine Neuausrichtung auf ein künftiges Sanierungsziel erfolgreich sein. Da sich der Konzern oder seine wesentlichen Unternehmen in einer Liquiditätskrise befinden, muss etwa überprüft werden, wie sich die Eigenkapitalsituation der einzelnen Unternehmen darstellt oder ob eine zu komplexe Finanzierungsstruktur zur Verschärfung der Krise beigetragen hat. Ebenso wäre zu analysieren, ob eine ausreichende Fristenkongruenz zwischen Kapitalbindung und Kapitalbereitstellung gewährleistet ist. Denkbar ist auch, dass Schwachstellen beim konzerninternen Liquiditätsausgleich (Cash-Pooling) zu den wirtschaftlichen Schwierigkeiten beigetragen haben. Gelingt es hier, die wesentlichen Mängel aufzuzeigen und Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln, kann bereits ein wichtiger Schritt auf dem Wege zu einer finanziellen Restrukturierung getan sein. Der Koordinationsplan könnte auch den geeigneten Rahmen bieten, um aufzuzeigen, wie der Konzern künftig strukturiert sein soll, um wieder erfolgreich am Wettbewerb teilnehmen zu können. Insofern könnten etwa die zentralen Geschäftsfelder aufgezeigt werden, denen sich der Konzern künftig widmen soll, und wie diese Geschäftsfelder von den einzelnen konzernangehörigen Unternehmen abgedeckt werden.

Von seiner Rechtsnatur her handelt es sich bei dem Koordinationsplan um einen kupierten Insolvenzplan, bei dem der gestaltende Teil weggelassen wurde. Die Umsetzung der erforderlichen Rechtsänderungen bei den konzernangehörigen Unternehmen erfolgt dann über die jeweiligen Einzelpläne. Die Verfasser der Einzelpläne werden, sofern kein Beschluss der Gläubigerversammlung nach § 269i Absatz 2 InsO-E vorliegt, durch die Vorgaben des Koordinationsplans nicht gebunden. Sie sind somit frei, ob sie dessen Vorschläge aufgreifen oder ob sie bewusst einen anderen Weg einschlagen wollen. Eine gewisse Bindungswirkung wird unabhängig von § 269i Absatz 2 InsO-E bei diesem Konzept jedoch dadurch erreicht, dass ein Insolvenzverwalter sich gegenüber den Beteiligten schadensersatzpflichtig machen kann, wenn er seine Pflicht zur bestmöglichen Erhaltung und Verwertung der Masse dadurch verletzt, dass er eine abgestimmte Sanierung des Konzerns vereitelt.

Das Planinitiativrecht kommt nach Absatz 1 Satz 1 primär dem Koordinationsverwalter zu. Ist dessen Bestellung nach § 269e Absatz 1 InsO-E noch nicht erfolgt, können nach Satz 2 die Insolvenzverwalter der gruppenangehörigen Schuldner gemeinsam einen Koordinationsplan vorlegen. Weitgehend wird mit dieser Regelung lediglich eine Klarstellung dessen ausgesprochen, was bereits nach geltendem Recht möglich ist. Sind sich die involvierten Insolvenzverwalter einig, so können sie sich darauf verständigen, den darstellenden Teil der von ihnen gefertigten Insolvenzpläne auf eine einheitliche Konzernstrategie auszurichten. Allerdings hat ein Koordinationsplan den Vorteil, dass in einem einheitlichen Dokument die Verfahrensziele fixiert werden und der Plan durch die gerichtliche Bestätigung eine stärkere Bindungswirkung entfaltet, die bei einer etwaigen Haftung des Verwalters von Bedeutung sein kann. Selbstverständlich wäre es auch zulässig, dass die Insolvenzverwalter aus ihrer Mitte jemanden beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten und in ihrem Namen bei Gericht vorzulegen.

Wurde nach § 269c InsO-E ein Gruppen-Gläubigerausschuss eingesetzt, so kommt ein Koordinationsplan nur zu Stande, wenn dieser Ausschuss seine Zustimmung erklärt. Aus der Formulierung, ein "bestellter" Gruppen-Gläubigerausschuss sei zu beteiligen, ergibt sich, dass ein Koordinationsplan auch dann wirksam vorgelegt werden kann, wenn ein solcher Ausschuss nicht besteht, es also nicht erforderlich ist, dass lediglich für das Koordinationsplanverfahren ein solcher bestellt wird. Der Gruppen-Gläubigerausschuss nimmt das Gesamtgläubigerinteresse im Konzernkontext wahr, so dass er das berufene Organ ist, um zu entscheiden, ob die vom Koordinationsverwalter vorgeschlagenen Maßnahmen zur Neuausrichtung des Konzerns geeignet sind, der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung zu dienen. Wurde kein Koordinationsverwalter eingesetzt und besteht dennoch ein Gruppen-Gläubigerausschuss, so ist zu einer wirksamen Planvorlage auch bei einer von allen Insolvenzverwaltern getragenen Initiative die Zustimmung dieses Ausschusses erforderlich.

Die Prüfung nach § 231 InsO und die endgültige Prüfung nach § 250 InsO, denen ein Insolvenzplan unterzogen wird, werden nach Absatz 1 Satz 3 zusammengefasst, da der Koordinationsplan - von der Sonderregelung nach § 269i InsO-E abgesehen - nicht zur Abstimmung gestellt wird, keinen gestaltenden Teil enthält und lediglich eine mittelbare Bindungswirkung entfaltet. Das Koordinationsgericht hat somit insbesondere zu prüfen, ob dem bzw. den Planvorlegenden ein Initiativrecht zukommt, ob der Gruppen-Gläubigerausschuss angemessen beteiligt wurde und ob der Plan sich auf einen lediglich darstellenden Teil beschränkt. Dem Gericht kommt somit keine Prüfungskompetenz hinsichtlich der Frage zu, ob der Koordinationsplan überhaupt Aussichten hat, als Grundlage der einzelnen Insolvenzpläne zu dienen und ob das ihm zugrunde liegende ökonomische Konzept wirtschaftlich sinnvoll ist. Liegt ein behebbarer Mangel vor, so hat das Koordinationsgericht dem Vorlegenden eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Angesichts der Eilbedürftigkeit des Verfahrens insgesamt ist das Gericht gehalten, zügig über den Koordinationsplan zu entscheiden. Insofern ist auch hier die Zweiwochenfrist nach § 231 Absatz 1 Satz 2 InsO maßgebend.

Da der Koordinationsplan nur einen darstellenden Teil enthält, sind keine strengen Vorgaben an seinen Inhalt zu stellen. Er kann somit alle Maßnahmen vorschlagen, die zur Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmensgruppe dienlich sind oder die im Fall einer Liquidation einen möglichst hohen Verwertungserlös für die Gläubiger erwarten lassen. Insofern können etwa als Ausgangspunkt der Darstellung die Krisenursachen benannt und geschildert werden, aufgrund welcher Entwicklungen die einzelnen Unternehmen und die Unternehmensgruppe insgesamt in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind. Aufbauend auf dieser Analyse können dann Maßnahmen zur Behebung der Schwachstellen aufgezeigt werden, die sowohl auf eine finanz- als auch auf eine leistungswirtschaftliche Neuorientierung ausgerichtet sein können. Beispielhaft werden in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 Bereiche angesprochen, die für eine koordinierte Abwicklung der Konzerninsolvenz besonders hilfreich sein können. Wird eine Sanierung der Unternehmensgruppe angestrebt, so können nach Nummer 1 Vorschläge unterbreitet werden, wie die einzelnen Unternehmen, aber auch die Unternehmensgruppe als Ganzes restrukturiert werden sollten. Insofern hat der Planverfasser ein Leitbild des sanierten Konzerns zu entwickeln, das über die im Plan dargestellten Maßnahmen und deren Umsetzung in den Einzelplänen realisiert werden soll.

Streitigkeiten zwischen den einzelnen gruppenangehörigen Schuldnern können eine Sanierung vereiteln oder zumindest sehr erschweren. Auch im Rahmen einer reinen Liquidation der Unternehmensgruppe sind sie für eine abgestimmte, und damit gewinnmaximierende Verwertung hinderlich. Absatz 2 Nummer 2 sieht deshalb vor, dass der Koordinationsplan Vorschläge zur Entschärfung dieses Konfliktpotenzials entwickeln kann. Angesichts der engen wirtschaftlichen und personellen Verflechtungen in einer Unternehmensgruppe sind zahlreiche Ursachen für Streitigkeiten denkbar. Der Hauptbereich wird jedoch wohl die Insolvenzanfechtung betreffen. Nahezu alle Transaktionen, die innerhalb der Unternehmensgruppe getätigt werden, erfüllen das Merkmal einer Rechtshandlung im Sinne der §§ 129 ff. InsO.

Zu nennen sind in diesem Zusammenhang etwa der gruppeninterne Verkauf zu Konzernverrechnungspreisen, die Erbringung von Leistungen eines Gruppenmitglieds für ein anderes weit unterhalb der Marktpreise oder die unentgeltliche Überlassung von Produktionsmitteln oder Lizenzen. Wurden diese Rechtshandlungen in der Zeit der Krise vorgenommen, so müssen sie grundsätzlich vom Insolvenzverwalter des benachteiligten Unternehmens angefochten werden, da er sich andernfalls einem Schadensersatzanspruch nach § 60 InsO ausgesetzt sehen könnte. Die Brisanz wird noch dadurch erhöht, dass die gruppenangehörigen Schuldner regelmäßig als nahestehende Personen im Sinne von § 138 Absatz 1 Nummer 4 InsO zu werten sind.

Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass Anfechtungsprozesse zwischen den gruppenangehörigen Schuldnern eine Sanierung nachhaltig beeinträchtigen können, sich jedoch auch äußerst störend auf eine abgestimmte Liquidation auswirken. Vor diesem Hintergrund ist es dringend geboten, im Koordinationsplan Vorschläge zu entwickeln, wie die gruppeninterne Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen möglichst vermieden werden kann, ohne dass hierdurch die Insolvenzgläubiger des Unternehmens beeinträchtigt werden, dessen Verwalter einen solchen Rückgewähranspruch durchsetzen könnte. Insofern müsste etwa vorgesehen werden, dass der begünstigte Anfechtungsgegner eine Kompensation an den Verwalter zu zahlen hat, der auf die Durchsetzung der Anfechtung verzichtet.

Am ehesten lassen sich gruppeninterne Streitigkeiten wohl durch den Abschluss von vertraglichen Vereinbarungen zwischen den involvierten Insolvenzverwaltern lösen. Als letztes Regelbeispiel für koordinationsfördernde Maßnahmen nennt deshalb Absatz 2 Nummer 3 den Abschluss von Insolvenzverwalterverträgen. In diesem Zusammenhang kann etwa daran gedacht werden, dass die Insolvenzverwalter in einem solchen Vertrag festlegen, wie in dem gestaltenden Teil der von ihnen zu verfassenden Insolvenzpläne die Vorgaben des Koordinationsplans umgesetzt werden sollen. Ein weiteres Beispiel wäre etwa, ob und wie das Wahlrecht nach § 103 InsO bei einem gruppeninternen Geschäft ausgeübt werden soll. Daneben können auch Fragen der Kreditaufnahme und Sicherheitenbestellung in diesen Verträgen geregelt werden. Ist der Regelungsgegenstand des Insolvenzverwaltervertrages von erheblicher Bedeutung für das betroffene Verfahren, etwa wenn wesentliche Betriebsteile übertragen werden sollen, so ist nach § 160 InsO die Zustimmung des jeweiligen Gläubigerausschusses einzuholen.

Gegen den Beschluss, durch den die Bestätigung des Koordinationsplans versagt wird, steht nach Absatz 3 Satz 1 jedem Vorlegenden ein Beschwerderecht zu. Die Regelung in Absatz 3 Satz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass einerseits jeder Vorlegende beschwerdeberechtigt ist, andererseits eine Entscheidung in der Sache allen Vorlegenden gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Wegen der Einheitlichkeit der Beschwerdeentscheidung wirkt diese auch gegenüber den Vorlegenden, die sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt haben. Für die Fälle notwendiger Streitgenossenschaft im Zivilprozess ist eine entsprechende Wirkung allgemein anerkannt (BGH, Urteil vom 26. April 2004 - II ZR 155/02 - Tz. 33). Die Vorlegenden, die keine sofortige Beschwerde eingelegt haben, müssen vor diesem Hintergrund im Beschwerdeverfahren zugezogen werden. Da der Plan keinen gestaltenden Teil enthält, greift er nicht unmittelbar in die Rechte der sonstigen Verfahrensbeteiligten ein, so dass dem Schuldner und den Insolvenzgläubigern keine Beschwerdeberechtigung zukommt.

Zu § 269i InsO-E (Abweichungen vom Koordinationsplan)

Der Entwurf sieht mehrere Maßnahmen vor, um die Durchsetzung des Koordinationsplans zu erleichtern. So kann etwa nach § 269f Absatz 1 Satz 3 InsO-E der Koordinationsverwalter selbst an den Gläubigerversammlungen der gruppenangehörigen Schuldner teilnehmen oder sich durch eine von ihm bevollmächtigte Person vertreten lassen, um dort für die Umsetzung des Plans zu werben. Nach § 269i Absatz 1 Satz 1 InsO sind, soweit der Koordinationsverwalter von diesem Recht nicht Gebrauch macht, die Insolvenzverwalter der Einzelunternehmen gehalten, bereits im Berichtstermin auf den Koordinationsplan hinzuweisen und diesen zu erläutern. Wollen sie den Vorgaben des Koordinationsplans nicht Folge leisten, so haben sie in der Gläubigerversammlung die Gründe für ihr Abweichen darzulegen. Angesichts der rigiden Terminvorgabe nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 InsO, nach der der Berichtstermin spätestens 3 Monate nach Verfahrenseröffnung stattzufinden hat, wird wohl häufiger zum Zeitpunkt des Berichtstermins noch kein Koordinationsplan vorliegen. In diesen Fällen ist der Insolvenzverwalter nach Absatz 1 Satz 2 gehalten, den Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 in einer Gläubigerversammlung nachzukommen, für die das Insolvenzgericht alsbald einen Termin bestimmt, wobei sich dieser mit dem Termin einer bereits angesetzten Gläubigerversammlung decken kann.

Bereits nach § 157 Satz 2 InsO kann die Gläubigerversammlung den Insolvenzverwalter mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplanes beauftragen und ihm das Ziel des Plans vorgeben. Absatz 2 greift diesen Gedanken auf und präzisiert ihn für den Fall, dass der Gläubigerversammlung ein Koordinationsplan vorliegt. In diesem Fall können die Gläubiger beschließen, dass der Koordinationsplan zwingend dem vom Insolvenzverwalter auszuarbeitenden Insolvenzplan zugrunde gelegt wird. Angesichts dieser klaren gesetzlichen Regelung ist auch kein Raum für die Frage, in welchem Umfang die Gläubigerversammlung überhaupt befugt ist, Detailfragen der Plangestaltung dem Insolvenzverwalter vorzugeben. Hat der Koordinationsplan einen zulässigen Inhalt, was bereits vom Koordinationsgericht bestätigt wurde, so ist der Insolvenzverwalter bei der Planausarbeitung lediglich noch frei, dass er entscheiden kann, wie in Detailfragen, die sich in jedem Verfahren unterschiedlich stellen können, die Vorgaben des Koordinationsplans am besten umgesetzt werden können.

Zu Nummer 7

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen, die durch die Einfügung des Siebten Teils erforderlich wurden.

Zu Nummer 8 (§ 270d InsO-E - Eigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern)

Die konzerninsolvenzrechtlichen Instrumentarien finden auch dann Anwendung, wenn in Bezug auf einen oder mehrere gruppenangehörige Schuldner eine Eigenverwaltung angeordnet wird. In diesem Fall treten an die Stelle des Insolvenzverwalters der jeweilige eigenverwaltende Schuldner und der diesem zur Seite gestellte Sachwalter. Da dem Sachwalter dabei die Aufgabe zukommt, die Geschäftsführung des Schuldners zu überwachen, nicht aber die Geschäftsführung selbst zu übernehmen und nach außen hin aufzutreten, spricht viel dafür, dass der eigenverwaltende Schuldner in die Rechte und Pflichten des Insolvenzverwalters eintritt: Ihm steht daher das mit Verfahrenseröffnung an sich auf den Insolvenzverwalter übergehende Antragsrecht zur Begründung des Gruppengerichtsstands (§ 3a Absatz 1 und 3 InsO-E) bzw. zur Verweisung an das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands (§ 3d Absatz 2 InsO-E) zu. Auch unterliegt der eigenverwaltende Schuldner den Kooperationspflichten des § 269a InsO-E in dem Umfang, in dem auch ein Insolvenzverwalter gebunden wäre. Obgleich sich dies zwanglos aus der Anwendung allgemeiner Grundsätze ergibt, erfolgt durch § 270d InsO-E zur Ausräumung von Zweifeln eine Klarstellung.

Aus der Anwendung der allgemeinen Bestimmung ergibt sich auch die Zulässigkeit der Bestellung eines einheitlichen Sachwalters in den Fällen, in denen bei mehreren gruppenangehörigen Unternehmen die Eigenverwaltung angeordnet wird. Nach § 274 InsO in Verbindung mit § 56b InsO-E haben sich die befassten Gerichte in dieser Frage abzustimmen. Die einheitliche Sachwalterbestellung kommt erst recht in Betracht, wenn sämtliche Verfahren an einem Gericht anhängig sind, insbesondere weil dort nach § 3a Absatz 1 InsO-E ein Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde.

Ob und unter welchen Voraussetzungen der Schuldner oder der Sachwalter im Fall der Einleitung eines Koordinationsverfahrens zum Koordinationsverwalter bestellt werden können, ist in § 269e InsO-E geregelt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Rechtspflegergesetzes - RPflG)

Die Entscheidungen über die Begründung des Gruppen-Gerichtsstands und über eine Verweisung an das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands sind von weitreichender Bedeutung für die Koordinierung der Einzelverfahren. Die funktionelle Zuständigkeit für diese Entscheidungen sollte nicht davon abhängen, ob in Bezug auf einzelne gruppenangehörige Schuldner das Verfahren bereits eröffnet ist oder nicht.

Die funktionelle Zuständigkeit für die Einleitung und Durchführung des Koordinationsverfahrens sollte wegen der Parallelen zum Insolvenzplanverfahren (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 RPflG) ebenfalls beim Richter liegen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Gerichtskostengesetzes - GKG)

Zu Nummer 1 ( § 23 GKG)

Die Kosten für das Koordinierungsverfahren nach den §§ 269d ff. InsO-E trägt nach dem neu einzufügenden Absatz 3 der Schuldner, der den Antrag auf Einleitung des Verfahrens stellt. Vom Schuldner sind Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag von seinem Insolvenzverwalter oder seinem (vorläufigen) Gläubigerausschuss gestellt wird. Das gemeinsame Interesse sämtlicher gruppenangehöriger Schuldner an einer Koordinierung der Einzelverfahren spräche an sich für eine Kostenaufteilung auf die beteiligten Massen. Allerdings wäre dies bei einer Vielzahl beteiligter Schuldner mit erheblichem personellem und finanziellem Aufwand für die Justizverwaltungen verbunden. Angesichts der vergleichsweise geringen Gebührenhöhe von 500 Euro erscheint ein solcher Aufwand unverhältnismäßig.

Zu Nummer 2 (Änderung des Kostenverzeichnisses)

Zu Buchstabe a

Die Gliederung ist an die nachfolgenden Änderungen anzupassen.

Zu Buchstabe b

Der neu eingefügte Abschnitt regelt die im Koordinationsverfahren nach den §§ 269d ff. InsO-E anfallenden Gebühren.

Die Gebühr für das Verfahren ist als Festgebühr konzipiert. Für eine Wertgebühr fehlt es an geeigneten Anknüpfungswerten. Zwar böte sich die Summe der Insolvenzmassen als Anknüpfungswert an. Dagegen spricht aber, dass es im Rahmen des Koordinationsverfahrens nicht um die Verwaltung der Massen geht. Letztere wird auch bereits durch die Gebühren für die einzelnen Insolvenzverfahren abgegolten. Vielmehr zielt das Koordinationsverfahren darauf ab, die Einzelverfahren aufeinander abzustimmen, um daraus einen für die Gläubiger verwertbaren Koordinationsvorteil zu erzielen.

Zu berücksichtigen ist auch, dass das Koordinierungsverfahren nicht nur auf große und international tätige Unternehmenszusammenschlüsse Anwendung finden soll, sondern auch auf konzernförmig organisierte kleine und mittelständische Unternehmen. In diesen Fällen könnte eine an die Summe der Masse anknüpfende Wertgebühr prohibitiv hoch ausfallen.

Die Festgebühr in Höhe von 500 Euro orientiert sich an dem geschätzten durchschnittlichen Aufwand des Gerichts. Ihr liegt die Annahme zugrunde, dass sich der Zeitaufwand für die Bearbeitung des Antrags auf Einleitung des Verfahrens, die Auswahl des Koordinationsverwalters und die Überwachung des Koordinationsverwalters auf rund fünf Stunden beläuft.

Die Erhöhung der Gebühr für den Fall, dass dem Gericht ein Koordinationsplan vorgelegt wird, orientiert sich an dem geschätzten zusätzlichen Aufwand. Dieser wird ebenfalls mit fünf Stunden zugrunde gelegt.

Zu Buchstabe c und Buchstabe d

Es handelt sich um Folgeänderungen zu der unter Buchstabe b vorgeschlagenen Änderung.

Zu Artikel 4 (Änderung des Handelsgesetzbuchs)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der in Artikel 1 Nummer 7 vorgeschlagenen Änderung.

Zu Artikel 5 (Änderung des Kreditwesengesetzes - KWG)

Satz 1 des in § 46b KWG neu eingefügten Absatzes 1a erstreckt das gemäß Absatz 1 Satz 5 bestehende Antragsmonopol der Bundesanstalt auf die konzerninsolvenzrechtlichen Antragsrechte nach den §§ 3a Absatz 1, 3d Absatz 2 und 269d Absatz 2 InsO-E. Damit wird den möglichen Rückwirkungen Rechnung getragen, welche die betroffenen konzerninsolvenzrechtlichen Instrumentarien auf die Verfahren haben können, für die das Recht zur Beantragung der Verfahrenseröffnung bei der Bundesanstalt monopolisiert ist. Soweit entsprechende Anträge in Verfahren über (andere) gruppenangehörige Unternehmen gestellt werden, die weder Institute noch als übergeordnete Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaften sind, bedarf es grundsätzlich keiner entsprechenden Regelungen, da die Bundesanstalt in Ausübung ihres Insolvenzantragsrechts nach Absatz 1 Satz 5 bzw. des Verweisungsantragsrechts nach § 3d Absatz 2 InsO-E die Kontrolle darüber behält, ob und an welchem Insolvenzgericht das Verfahren über diese Unternehmen geführt wird. Vor diesem Hintergrund muss durch Satz 2 lediglich geregelt werden, dass Verfahren über Institute und über (von § 10a KWG als übergeordnete Unternehmen bestimmte) Finanzholding-Gesellschaften von einem eingeleiteten Koordinationsverfahren nur dann berührt werden, wenn die Bundesanstalt die Einleitung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Satz 3 schließlich sichert der Bundesanstalt entsprechend Absatz 1 Satz 6 das Recht zu, im Kontext des Koordinationsverfahrens nach den §§ 269d ff. InsO-E zur Eignung der Person des Koordinationsverwalters gehört zu werden.

Zu Artikel 6 (Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes)

Die Regelung entspricht von ihrer Zielrichtung der des Artikels 5. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.

Zu Artikel 7 (Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches)

Bei der Ergänzung um § 46b Absatz 1a KWG-E handelt sich um eine Folgeänderung zu der in Artikel 5 vorgeschlagenen Änderung. Durch die Verweisung auf § 46b Absatz 3 KWG, der bereits durch das Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) in das KWG eingefügt wurde, wird gewährleistet, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht laufende Informationen durch den Insolvenzverwalter erhält.

Zu Artikel 8 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

Die Regelung zu den konzerninsolvenzrechtlichen Antragsbefugnissen und zur Reichweite eines Koordinationsverfahrens nach den §§ 269d ff. InsO-E folgt denselben Erwägungen wie sie der Anfügung eines Absatzes 1a zu § 46b KWG durch Artikel 5 zugrunde liegen. In beiden Fällen dient die Regelung der Absicherung des bei der Aufsichtsbehörde monopolisierten Insolvenzantragsrechts.

Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)

Das Gesetz tritt ein Jahr nach seiner Verkündung in Kraft. Die Rechtspraxis erhält dadurch ausreichend Zeit, um sich auf die Anwendung der neuen Regelungen, insbesondere auf das neue Koordinationsverfahren, einzustellen.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2489:
Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Entwurf geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger Keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand

Wirtschaft Marginaler Anstieg des Erfüllungsaufwands durch zusätzliche Informationspflichten in Höhe von rund 21.700 Euro jährlich

Verwaltung Anstieg des Erfüllungsaufwands der Länder durch zwei zusätzliche

Informationspflichten für die Insolvenzgerichte

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Die Kostenabschätzung erfolgte in enger Abstimmung mit dem Statistischen Bundesamt und basiert auf Daten aus der Bestandsmessung.

Der NKR empfiehlt, den Gesetzentwurf um eine Evaluierungsklausel zu ergänzen. Denn der Entwurf sieht eine durchgängig fakultative Verfahrenslösung vor und verzichtet auf Verpflichtungen zur koordinierten Insolvenzabwicklung. Deshalb sollte sich der Gesetzgeber bereits jetzt verpflichten, nach vier Jahren zu prüfen, ob die jetzt getroffenen "Angebots-Regelungen" zu der angestrebten Verbesserung von Konzerninsolvenzen geführt haben.

II. Im Einzelnen

1. Regelungsinhalt

Das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen hat zum Ziel, die im Fall einer Konzerninsolvenz zu eröffnenden Einzelverfahren über die Vermögen konzernangehöriger Unternehmen besser aufeinander abzustimmen. Um eine koordinierte Insolvenzabwicklung im Konzernkontext zu ermöglichen, knüpft der Entwurf im Wesentlichen an die bereits unter geltendem Recht bestehende Praxis an. Es werden z.B. Rechtsgrundlagen geschaffen zum Gerichtsstand und zur zwischengerichtlichen Zusammenarbeit sowie zur Zusammenarbeit zwischen den Verwaltern und den Gerichten.

Darüber hinaus wird die Funktion eines Koordinationsverwalters geschaffen, der mit der Koordination der Einzelverfahren betraut werden kann.

Eine weitergehende verfahrensmäßige oder materielle Konsolidierung der Einzelverfahren ist ausdrücklich nicht vorgesehen, um unerwünschte Verteilungseffekte auszuschließen.

2. Erfüllungsaufwand

2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

2.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft

Um eine Verbesserung der Koordinierung und Abstimmung der Einzelverfahren zu erreichen werden neun neue Informationspflichten eingeführt:

Das Bundesministerium der Justiz hat die Kosten dieser Informationspflichten in enger Abstimmung mit dem Statistischen Bundesamt ermittelt. Danach entstehen voraussichtlich Kosten in Höhe von insgesamt rund 21.700 Euro jährlich.

2.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung des Bundes und der Kommunen entsteht nicht.

Für die Länder entsteht Erfüllungsaufwand aus der Neueinführung von zwei Informationspflichten für die Insolvenzgerichte. Werden Insolvenzverfahren von gruppenangehörigen Unternehmen bei verschiedenen Amtsgerichten geführt, haben sich die Gerichte über die Person des Insolvenzverwalters abzustimmen. Darüber hinaus sind die Insolvenzgerichte zur Zusammenarbeit und gegenseitigen Information verpflichtet.

4. Bewertung durch den NKR

Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Regelungsentwurf im Rahmen seines Mandats geprüft. Er hat angesichts der überschaubaren Mehrkosten keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Er empfiehlt jedoch, den Gesetzentwurf um eine Evaluierungsklausel zu ergänzen. Denn der Entwurf sieht eine durchgängig fakultative Verfahrenslösung vor und verzichtet auf Verpflichtungen zur koordinierten Insolvenzabwicklung. Deshalb sollte sich der Gesetzgeber bereits jetzt verpflichten, nach vier Jahren zu prüfen, ob die jetzt getroffenen "Angebots-Regelungen" zu der angestrebten Verbesserung von Konzerninsolvenzen geführt haben.

Dr. Ludewig Hahlen
Vorsitzender Berichterstatter