Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes
(Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV)

A. Problem und Ziel

Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wurde das Einkommensteuergesetz (EStG) um § 35c ergänzt.

§ 35c EStG sieht vor, bestimmte abschließend aufgezählte energetische Einzelmaßnahmen steuerlich zu fördern. Dadurch soll das Ziel der Bundesregierung, die Treibhausgase bis 2030 zu verringern, unterstützt werden. Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn die energetischen Maßnahmen bestimmte Mindestanforderungen einhalten. Zur Sicherstellung dieses Ziels müssen die energetischen Sanierungsmaßnahmen durch ein Fachunternehmen ausgeführt werden.

B. Lösung

Welche Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen einzuhalten sind, wird auf Grundlage der Verordnungsermächtigung nach § 35c Absatz 7 EStG durch die Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV) geregelt. Um einen Gleichlauf der steuerrechtlichen Förderung mit den bestehenden Programmen der Gebäudeförderung zu gewährleisten, werden die Mindestanforderungen in der Rechtsverordnung maßgeblich den grundlegenden Anforderungen der Förderrichtlinien der noch zu konzipierenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) entsprechen. Zudem wird der Begriff des Fachunternehmens klargestellt.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht mit der Rechtsverordnung kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ist bereits im Gesetz zur Regelung der Ermächtigungsgrundlage enthalten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht mit der Rechtsverordnung kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten weiteren Kosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 19. Dezember 2019
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 137. Sitzung am 19. Dezember 2019 der Verordnung zugestimmt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV)

Vom ...

Auf Grund des § 35c des Einkommensteuergesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht] eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates:

§ 1 Mindestanforderungen an energetische Einzelmaßnahmen

Berücksichtigt werden bauliche Maßnahmen im Sinne des § 35c Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, die die zu dieser Verordnung jeweils aufgeführten Mindestanforderungen erfüllen; im Einzelnen:

Für alle baulichen Maßnahmen nach Satz 1 gilt, dass die Aufwendungen für den fachgerechten Einbau bzw. die fachgerechte Installation, für die Inbetriebnahme von Anlagen, für notwendige Umfeldmaßnahmen sowie die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten zu berücksichtigen sind. Die Einhaltung der in den Anlagen zu dieser Verordnung jeweils aufgeführten Mindestanforderungen ist durch ein Fachunternehmen nach § 2 zu bestätigen.

§ 2 Anforderung an ein Fachunternehmen

(1) Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes ist jedes Unternehmen, das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig ist:

Bei der ausgeführten energetischen Maßnahme muss es sich zudem um eine Maßnahme handeln, die dem Gewerk des Fachunternehmens zugehörig ist.

(2) Die Voraussetzungen nach § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes erfüllen zudem Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 der Energieeinsparverordnung, sofern

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Anlage 1
Wärmedämmung von Wänden

Die in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei der Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.

Für Bauteile von Gebäuden mit Auflagen des Denkmalschutzes oder zum Schutz sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz im Sinne des § 24 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, gelten jeweils reduzierte Anforderungswerte. Für Bauteile ohne entsprechende Auflagen sind die nicht reduzierten Anforderungswerte einzuhalten.

Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile

lfd. NummerBauteilMaximaler U-Wert in W/(m2 K)
1.1Außenwand0,20
1.2Kerndämmung bei zweischaligem MauerwerkWärmeleitfähigkeit λ ≤ 0,035
W/(mK)
1.3Außenwände von Baudenkmalen und erhaltenswerter Bausubstanz0,45
1.4Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden sowie Erneuerung der Ausfachungen0,65
1.5Wandflächen gegen unbeheizte Räume0,25
1.6Wandflächen gegen Erdreich0,25

Die Anforderungen der Energieeinsparverordnung zur Begrenzung des Wärmedurchgangs bei erstmaligem Einbau, Ersatz oder Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude sind zu beachten.

Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.

Für Gebäude ist der hydraulische Abgleich durchzuführen, wenn mit den nachfolgend aufgeführten Dämmmaßnahmen (transparente und opake Bauteile) mehr als 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche wärmeschutztechnisch verbessert werden.

Sofern bei zweischaligem Mauerwerk nur eine Kerndämmung nachträglich durchgeführt und dabei die bestehende Außenschale nicht entfernt wird, ist der Hohlraum vollständig mit Dämmstoff zu verfüllen.

Sofern Auflagen des Denkmalschutzes oder zum Schutz sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz bei einer Dämmung der Außenwand bestehen, ist die danach zulässige, höchstmögliche Dämmschichtdicke einzubauen und ist ein U-Wert von UAW ≤ 0,45 W/(m2 K) einzuhalten. Voraussetzung für die Förderung der Dämmmaßnahme ist die Bestätigung des Fachunternehmens, dass aufgrund von Auflagen des Denkmalschutzes bzw. zum Schutz sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz oder auch aus bauphysikalischen Gründen nur der jeweils erreichte U-Wert möglich ist.

Zu beachten sind die besonderen bauphysikalischen Anforderungen bei Innenwanddämmung im Hinblick auf Tauwasserbildung und Wärmebrücken bei Planung und Ausführung.

Anlage 2
Wärmedämmung von Dachflächen

Die in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.

Für Bauteile von Gebäuden mit Auflagen des Denkmalschutzes oder zum Schutz sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz im Sinne des § 24 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, gelten jeweils reduzierte Anforderungswerte. Für Bauteile ohne entsprechende Auflagen sind die nicht reduzierten Anforderungswerte einzuhalten.

Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile

lfd. NummerBauteilMaximaler U-Wert in W/(m 2 K)
2.1Schrägdächer und dazugehörige Kehlbalkenlagen0,14
2.2Dachflächen von Gauben0,20
2.3Gaubenwangen0,20
2.4Flachdächer0,14
2.5Alternativ bei Baudenkmalen und erhaltenswerter Bausubstanz höchstmögliche DämmschichtdickeWärmeleitfähigkeit λ5 0,040
W/(mK)

Die Anforderungen der Energieeinsparverordnung zur Begrenzung des Wärmedurchgangs bei erstmaligem Einbau, Ersatz oder Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude sind zu beachten.

Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.

Für Gebäude ist der hydraulische Abgleich durchzuführen, wenn mit den nachfolgend aufgeführten Dämmmaßnahmen (transparente und opake Bauteile) mehr als 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche wärmeschutztechnisch verbessert werden.

Ist die Möglichkeit zur Wärmedämmung eines Daches durch Auflagen des Denkmalschutzes oder zum Schutz sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz begrenzt, so gilt die Bauteilanforderung als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ 5 0,040 W/(m2 K)) eingebaut wird.

Anlage 3
Wärmedämmung von Geschossdecken

Die in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.

Für Bauteile von Gebäuden mit Auflagen des Denkmalschutzes oder zum Schutz sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz im Sinne des § 24 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, gelten jeweils reduzierte Anforderungswerte. Für Bauteile ohne entsprechende Auflagen sind die nicht reduzierten Anforderungswerte einzuhalten.

Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile

lfd. NummerBauteilMaximaler U-Wert in W/(m2
K)
3.1Oberste Geschossdecken zu nicht ausgebauten Dachräumen0,14
3.2Kellerdecken, Decken zu unbeheizten Räumen0,25
3.3Geschossdecken nach unten gegen Außenluft0,20
3.4Bodenflächen gegen Erdreich0,25

Die Anforderungen der Energieeinsparverordnung zur Begrenzung des Wärmedurchgangs bei erstmaligem Einbau, Ersatz oder Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude sind zu beachten.

Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.

Für Gebäude ist der hydraulische Abgleich durchzuführen, wenn mit den nachfolgend aufgeführten Dämmmaßnahmen (transparente und opake Bauteile) mehr als 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche wärmeschutztechnisch verbessert werden.

Anlage 4
Erneuerung der Fenster oder Außentüren

Die in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.

Für Bauteile von Gebäuden mit Auflagen des Denkmalschutzes oder zum Schutz sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz im Sinne des § 24 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, gelten jeweils reduzierte Anforderungswerte. Für Bauteile ohne entsprechende Auflagen sind die nicht reduzierten Anforderungswerte einzuhalten.

Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile

lfd. NummerBauteilMaximaler U-Wert in
W/(m2 K)
4.1Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Mehrscheibenisolierverglasung0,95
4.2Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terrassentüren1,1
4.3Ertüchtigung von Fenstern und Kastenfenstern sowie Fenster mit Sonderverglasung1,3
4.4Dachflächenfenster1,0
4.5Austausch von Fenstern an Baudenkmalen oder erhaltenswerter Bausubstanz1,4
bei echten glasteilenden
Sprossen: 1,6 W/(m2 K)
4.6Ertüchtigung von Fenstern an Baudenkmalen oder erhaltenswerter Bausubstanz1,6
4.7Außentüren beheizter Räume1,3

Die Anforderungen der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, zur Begrenzung des Wärmedurchgangs bei erstmaligem Einbau, Ersatz oder Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude sind zu beachten.

Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.

Für Gebäude ist der hydraulische Abgleich durchzuführen, wenn mit den nachfolgend aufgeführten Dämmmaßnahmen (transparente und opake Bauteile) mehr als 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche wärmeschutztechnisch verbessert werden.

Gefördert werden die Erneuerung durch Austausch oder Ertüchtigung von Fenstern, Fenstertüren und Außentüren sowie der erstmalige Einbau von Außentüren, Fenstern und Fenstertüren einschließlich außenliegender Sonnenschutzeinrichtungen nach DIN 4108-2. Dabei sind die in der Tabelle genannten Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) einzuhalten.

Bedingung für die Förderung von Fenstern und Fenstertüren ist, dass der U-Wert der Außenwand und/oder des Daches kleiner ist als der UW-Wert der neu eingebauten Fenster und Fenstertüren. Diese Mindestanforderung darf gleichwertig erfüllt werden, indem durch weitere Maßnahmen Tauwasser- und Schimmelbildung weitestgehend ausgeschlossen werden.

Ist aus Gründen des Denkmalschutzes oder des Schutzes sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Einhaltung der vorgegebenen UW-Werte bei der Erneuerung von Fenstern nicht möglich, können Fenster durch Ertüchtigung mit einem UW-Wert von maximal 1,6 W/(m2 K) und ansonsten durch Austausch mit einem UW-Wert von maximal 1,4 W/(m2 K), bei echten glasteilenden Sprossen 1,6 W/(m2 K), gefördert werden. Voraussetzung ist die Bestätigung des Fachunternehmens, dass aufgrund von Auflagen des Denkmalschutzes oder zum Schutz sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erneuerung von Fenstern nur durch die Ertüchtigung oder den Austausch nach diesen UW-Werten möglich ist.

Sonderverglasungen entsprechend Nummer 4.3 der Tabelle "Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile" sind die in Anlage 3 Nummer 2 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, beschriebenen Verglasungen zum Schallschutz, Brandschutz sowie zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung, die aufgrund von Vorschriften der Landesbauordnung oder anderer Vorschriften für den bestimmungsgemäßen Betrieb eines Gebäudes einzubauen sind.

Bei der Erneuerung barrierearmer Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese mit einem geringen Kraftaufwand bedient werden können. Beim Ver- und Entriegeln der Fenster muss das Drehmoment am Fenstergriff kleiner als 5 Nm und die auf das Hebelende aufgebrachte Kraft kleiner 30 N sein. Die Fenstergriffe dürfen nicht höher als 1,05 m über dem Fußboden angeordnet sein. Ist dies baustrukturell nicht möglich, sind automatische Öffnungs- und Schließsysteme förderfähig. Bei Balkon- und Terrassentüren darf die untere Schwelle eine Höhe von 2 cm nicht überschreiten.

Beim Einbau einbruchhemmender Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese die Widerstandsklasse RC 2 nach DIN EN 1627 oder besser aufweisen (auch ohne Nachweis über die Berücksichtigung der Festigkeit und Ausführung der umgebenden Wände).

Anlage 5
Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage

Förderfähig sind folgende Lüftungsanlagen:

Eine Lüftungsanlage muss einreguliert sein und mindestens in der Lage sein, die in DIN 1946-6 genannten planmäßigen Außenluftvolumenströme (Lüftung zum Feuchteschutz) für das Gebäude bzw. für mindestens sämtliche Nutzungseinheiten sicherzustellen.

Die jeweiligen Anforderungen an die spezifische elektrische Leistungsaufnahme von Ventilatoren und an den Wärmebereitstellungsgrad von Lüftungsanlagen werden gleichwertig erfüllt, wenn die Lüftungsanlage einen spezifischen Energieverbrauch von SEV < 26 kWh / (m2 a) gemäß Ökodesign- Richtlinie aufweist.

Lüftungsanlagen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie an die umweltgerechte Gestaltung von Wohnungslüftungsanlagen einhalten.

Anlage 6
Erneuerung der Heizungsanlage

6.1 Solarkollektoranlagen

Gegenstand der Förderung sind die Errichtung oder Erweiterung von Solarkollektoranlagen zur thermischen Nutzung, die mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:

Solaranlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite sind nicht förderfähig (zum Beispiel Schwimmbadabsorber).

Eine Förderung setzt voraus, dass die Anlage die folgenden technischen Voraussetzungen erfüllt:

Diese Angaben beziehen sich auf Wasser als Wärmespeichermedium. Bei Verwendung anderer Speichermedien ist bei der Antragstellung nachzuweisen, dass mit dem gewählten Speichervolumen eine vergleichbare Mindestspeicherkapazität erreicht wird.

6.2 Biomasseanlagen

Gegenstand der Förderung sind die Errichtung oder Erweiterung von Biomasseanlagen für die thermische Nutzung von 5 bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung in Gestalt von

Zu den förderfähigen Anlagen zählen:

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

Technische Fördervoraussetzungen:

6.3 Wärmepumpen

Gegenstand der Förderung ist die Einrichtung von effizienten Wärmepumpen bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung7F6) zur

Technische Fördervoraussetzungen für effiziente Wärmepumpen

1. Die Förderung setzt voraus, dass die folgenden technischen Vorgaben erfüllt sind:

2. Für die Berechnung der Jahresarbeitszahl gilt:

6.4 Gasbrennwerttechnik ("Renewable Ready")

Gegenstand der Förderung ist der Einbau von effizienten Gasbrennwertgeräten, die bereits weitestgehend auf eine künftige Einbindung erneuerbarer Energien vorbereitet sind ("Renewable Ready"). Dabei sind folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:

6.5 Hybridanlagen

Gegenstand der Förderung ist der Einbau von Hybridanlagen zur Wärmeerzeugung. Als Hybridanlagen gelten Wärmeerzeuger, die Gasbrennwerttechnik mit einer oder mehreren Technologiekomponenten zur thermischen Nutzung erneuerbarer Energien kombinieren. Die Anlagen sind so zu realisieren, dass erneuerbare Energien in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude zu Zwecken der Raumwärmeversorgung genutzt werden.

Die verschiedenen Wärmeerzeuger einer Hybridanlage müssen über eine gemeinsame Steuerung verfügen, so dass ein effizienter Anlagenbetrieb gewährleistet ist. Folgende technische Mindestanforderungen sind zu erfüllen:

Die Bilanzierung ist gemäß DIN V 18599:2018-09 durchzuführen. Alternativ können auch die Berechnungsverfahren gemäß DIN V 4108-6 in Verbindung mit DIN V 4701-10 in der jeweils geltenden Fassung genutzt werden.

Unabhängige Prüfung/Zertifizierung:

6.6 Brennstoffzellen

Gegenstand der Förderung ist der Einbau von stationären Brennstoffzellensystemen zwischen 0,25 kW und 5 kW elektrischer Leistung. Förderfähig sind sowohl integrierte Geräte als auch Beistellgeräte. Die Gesamtkosten des Brennstoffzellensystems setzen sich zusammen aus den Kosten für den Erwerb und Einbau der Brennstoffzelle und ggf. des zusätzlichen Wärmeerzeugers sowie den weiteren Kosten wie zum Beispiel für einen Pufferspeicher und für einen fest vereinbarten Vollwartungsvertrag. Integrierte Geräte sind Geräte, die mit einem zusätzlichen Wärmeerzeuger verbunden sind und somit eine technische Einheit bilden. Beistellgeräte sind Geräte, die individuell durch weitere Wärmeerzeuger (zum Beispiel Brennwertkessel) ergänzt werden müssen, um den notwendigen Wärmebedarf zu decken. Dabei sind folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:

6.7 Mini-Kraft-Wärmekopplung - Mini KWK (Blockheizkraftwerke)

Gegenstand der Förderung ist der Einbau von stationären Mini-KWK-Anlagen mit einer Leistung bis zu 20 Kilowatt (kW) elektrischer Leistung. Berücksichtigungsfähig sind die Kosten für Erwerb, Einbau und Einbindung der Mini-KWK-Anlage ohne Kosten für zusätzliche Wärmeerzeuger und ohne Wartungskosten. Förderfähige KWK-Anlagen müssen die Anforderungen der EU-KWK-Richtlinie für Kleinstanlagen deutlich übertreffen. Folgende Mindestanforderungen sind zu erfüllen:

6.8 Anschluss an ein Wärmenetz

Förderfähig sind der Erstanschluss an Nah- und Fernwärme inklusive von Wärmeübergabestationen und Hausanschlussleitungen sowie bei bestehendem Anschluss der Austausch oder der erstmalige Einbau von Wärmeübergabestationen, sofern diese in das Eigentum des Anschlussnehmers übergehen.

Anlage 7
Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung

Gefördert wird die Umsetzung von Maßnahmen zur Betriebsoptimierung durch elektronisch geregelte Systeme mit dem Ziel der Verbesserung der Energieeffizienz bzw. der Netzdienlichkeit der gebäudetechnischen Anlagen (zum Beispiel Heizung, Trinkwarmwasserbereitung, Lüftungs-/Klimatechnik, Beleuchtung).

Förderfähige Maßnahmen

Die nachfolgende Liste weist typische förderfähige Maßnahmen aus:

Smart Meter, Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik:

Systemtechnik:

Schalttechnik, Tür- und Antriebssysteme:

Notwendige Elektroarbeiten:

Energiemanagementsysteme, Einregulierung:

Nicht förderfähig sind Endgeräte und Unterhaltungstechnik, wie zum Beispiel Handy, Tablet, Computer, Fernseher, Lautsprecher.

Anlage 8
Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind

Folgende Maßnahmen sind durchzuführen:

Ergänzend sind förderfähig:

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Der Schutz des Klimas ist eine große, globale Herausforderung. Deshalb haben sich auf der Weltklimakonferenz 2015 in Paris 197 Staaten dazu verpflichtet, die Erderwärmung auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen. Zur Erreichung der notwendigen CO₂-Einsparungen sind weitere nationale Anstrengungen der Bundesregierung notwendig. Mit dem Klimaschutzprogramm 2030 verfolgt die Bundesregierung einen Ansatz, mit einem breiten Maßnahmenbündel die vorgegebenen Klimaschutzziele zu erreichen.

Als eine Maßnahme ist im Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaprogrammes 2030 im Steuerrecht die steuerliche Förderung von energetischen Einzelmaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden enthalten. Mit der steuerlichen Förderung selbstgenutzten Wohneigentums wird ab 2020 in Ergänzung zur existierenden Förderkulisse eine weitere Säule der Förderung eingeführt. Durch einen Abzug von der Steuerschuld können möglichst viele Wohngebäudeeigentümer davon steuerlich profitieren, wenn sie an ihrem selbst genutzten Wohngebäude energetischen Sanierungsmaßnahmen durchführen.

Die technischen Mindestanforderungen an diese energetischen Sanierungsmaßnahmen bedürfen einer gesonderten Festlegung, damit sie den grundlegenden Anforderungen der Förderrichtlinien der (noch zu konzipierenden) Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) entsprechen. Ebenso sind Kriterien für die die energetischen Sanierungsmaßnahmen durchführenden Fachunternehmen festzulegen, damit gewährleistet wird, dass die Sanierungsaufwendungen auch tatsächlich zu einer förderungswürdigen Energieeinsparung führen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Rechtsverordnung regelt für die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35c EStG die Mindestanforderungen an die begünstigten Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung selbstgenutzter Wohngebäude sowie die Anforderungen an die Fachunternehmen, die die begünstigungsfähigen Einzelmaßnahmen durchführen.

III. Alternativen

Keine.

Mit der Festlegung der Mindestanforderungen an die nach § 35c EStG begünstigungsfähigen Einzelmaßnahmen wird ein Gleichklang mit den grundlegenden der Förderrichtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erreicht, um beide Förderwege gleich attraktiv zu gestalten. Die Festlegung der Kriterien an die energetischen Baumaßnahmen und an die Fachunternehmen dienen zur Sicherstellung, dass tatsächlich dem Ziel der Bundesregierung folgend ein wirksamer und förderungswürdiger Beitrag zum Klimaschutz geleistet wird.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

Eine europäische Rechtfertigung für die Beschränkung der Grundfreiheiten ist zulässig.

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Einführung von Mindestkriterien an die energetischen Sanierungsnahmen an selbstgenutzte Wohngebäude/Wohnungen, deren Einhaltung die durchführenden Fachunternehmen gem. § 35c Absatz 1 EStG bescheinigen, dient dem Klimaschutz sowie einer vereinfachten Überprüfung der rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Steuerabzugs nach § 35c EStG durch die Finanzbehörden.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Entwurf entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, in dem er das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert und unterstützt damit den Indikatorenbereich 8.2 (Staatsverschuldung - Staatsfinanzen konsolidieren, Generationengerechtigkeit schaffen). Der Entwurf verhindert ungerechtfertigte Steuervorteile für nicht aus Klimaschutzgründen förderungsfähige Baumaßnahmen an selbst genutzten Wohngebäuden und unterstützt damit den Indikatorenbereich 13.1 a (Klimaschutz).

Die Maßnahmen betreffen zudem insbesondere die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung: (2.) globaler Verantwortung nachkommen, (3.) natürliche Lebensgrundlagen erhalten und (4.) nachhaltiges Wirtschaften stärken.

Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich aus der Rechtsverordnung keine Änderungen des Erfüllungsaufwandes. Der aus dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht resultierende geringfügige Erfüllungsaufwand durch die zusätzlichen Nachweispflichten umfasst bereits den Nachweis, dass die Mindestanforderungen an die energetischen Sanierungsmaßnahmen erfüllt sind. Diese Rechtsverordnung legt lediglich die konkreten Kriterien fest.

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der für die Wirtschaft aus der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung daraus resultierende Erfüllungsaufwand, dass die Fachunternehmen eine Bescheinigung auszustellen haben, wonach die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen am selbstgenutzten Wohneigentum die in § 1 der Rechtsverordnung festgelegten Mindestanforderungen erfüllen, ist bereits im Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 dargestellt. Darüber hinaus entsteht der Wirtschaft aus der mit dieser RV vorgenommenen Festlegung der Anforderungen an die Baumaßnahmen kein zusätzlicher Aufwand.

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der durch die Neuregelung des § 35c EStG verursachte zusätzliche personelle Aufwand bei der Steuerverwaltung wird durch die Rechtsverordnung nicht erhöht. Durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung weist das Fachunternehmen nach, dass die Voraussetzungen nach § 35c Absatz 1 Satz 1 bis 3 und nach Absatz 7 EStG dem Grunde und der Höhe nach erfüllt sind. Das Finanzamt prüft das Vorliegen und die Ordnungsmäßigkeit der Bescheinigung. Aus der Festlegung der Kriterien für die Fachunternehmen und für die Sanierungsaufwendungen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

5. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise für die förderungsfähigen Maßnahmen zur energetischen Sanierung von Gebäuden infolge der Festlegung der Kriterien für die begünstigten Maßnahmen und für das Fachunternehmen können nicht ausgeschlossen werden.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen.

VI. Befristung; Evaluierung

Die gesetzliche Regelung des § 35c EStG gilt befristet für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2029. Dementsprechend sollen die Regelungen der Rechtsverordnung bis zur Aufhebung / zum Auslaufen der gesetzlichen Regelung wirken. Die Regelungen dieser Rechtsverordnung sollen drei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden. Im Rahmen der Evaluierung soll geprüft werden, ob die Mindestanforderungen an die Baumaßnahmen und an das die Baumaßnahme ausführende sowie bescheinigende Fachunternehmen als wirksame Kriterien für die gesetzliche Regelung des § 35c EStG geeignet sind oder einer Ausweitung (Fachunternehmen) bzw. der Aufnahme weiterer Mindestanforderungen an die Baumaßnahmen bedürfen, um das Ziel der Bundesregierung, die Treibhausgase zu verringern, zu unterstützen.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Mindestanforderungen an Einzelmaßnahmen)

§ 1 regelt die technischen Mindestanforderungen an die nach § 35c EStG geförderten energetischen Maßnahmen. Die Konkretisierung der Mindestanforderungen erfolgt in den jeweiligen Anlagen.

Mit Ausnahme der unter Anlage 6.4 und Anlage 6.5 aufgeführten Typen von Heizungsanlagen (Gas-Brennwertthermen mit "Renewable Ready"-Anforderung sowie sog. Hybridanlagen, bei denen erneuerbare Energien teilweise zur Wärmeerzeugung genutzt werden) entsprechen die aufgelisteten Anforderungen dabei den bestehenden technischen Mindestanforderungen der korrespondierenden Fördertatbestände in den investiven Gebäudeförderprogrammen des Bundes.

Im Einzelnen gilt:

Die technischen Mindestanforderungen der Maßnahmen

beruhen auf den geltenden technischen Mindestanforderungen der Einzelmaßnahmen in den KfW-Programmen "Energieeffizient Sanieren - Kredit und Zuschuss" (Produktnummern 152/430).

Die technischen Mindestanforderungen für den Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung (Anlage 7) entsprechenden Regelungen der Liste der förderfähigen Maßnahmen der KfW-Programme "Energieeffizient Sanieren - Kredit und Zuschuss" (Produktnummern 151/152/430). In den bestehenden KfW-Programmen sind diese Maßnahmen bislang nicht alleinstehend förderfähig, sondern können ergänzend zu jedem Förderzweck (Einzelmaßnahme oder Sanierung zum Effizienzhaus) mitgefördert werden.

Die technischen Mindestanforderungen für Solarkollektoranlagen (Anlage 6.1.), Biomasse-Anlagen (Anlage 6.2.) und Wärmepumpen (Anlage 6.3) entsprechen den technischen Mindestanforderungen der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 11. März 2015.

Die unter Anlage 6.4 aufgelisteten Anforderungen an sog. "Renewable Ready"-Heizungsanlagen auf Basis der Gas-Brennwerttechnik sowie die technischen Anforderungen an Hybridanlagen unter Anlage 6.5 sind in den investiven Gebäudeförderprogrammen des Bundes bislang nicht vorhanden, werden hier aber spiegelbildlich zur steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung zum Jahresbeginn 2020 umgesetzt. Nummer Anlage 6.4 sieht für "Renewable Ready"-Gasheizungen dabei namentlich die Anforderung vor, derartige Anlagen innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Installation durch Einbau eines zusätzlichen regenerativen Wärmeerzeugers in eine Hybridanlage umzuwandeln ("Hybridisierung"), um den Fördertatbestand zu erfüllen.

Die technischen Mindestanforderungen sollen für Bürgerinnen und Bürger und die ausführenden Handwerksunternehmen bei der gleichzeitigen Notwendigkeit einer präzisen Fassung möglichst einfach handhabbar sein. Sie werden anlässlich der Neuordnung der investiven Förderung im Jahr 2020 von der Bundesregierung im Sinne der Anwenderfreundlichkeit und Vereinfachung überarbeitet.

Satz 2 bestimmt welche Aufwendungen und Nebenkosten zu berücksichtigen sind. Satz 3 regelt, dass das Fachunternehmen im Sinne des § 2 die Mindestanforderungen zu bestätigen hat.

Zu § 2 (Anforderung an ein Fachunternehmen)

§ 2 konkretisiert den Begriff des Fachunternehmens.

Zu Absatz 1

Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass Fachunternehmen alle Unternehmen sind, die in den nachfolgenden Ziffern angeführten Gewerken tätig sind. Die angeführten Gewerke entsprechen den in der Anlage A der Handwerksordnung angeführten Gewerbe, deren Tätigkeitsgebiet die energetischen Maßnahmen umfasst. Um zu gewährleisten, dass die steuerliche Förderung auch dann erfolgt, wenn ausländische Unternehmen, die nicht der Handwerksrolle unterfallen, die energetischen Maßnahmen durchführen, verweist die Rechtsverordnung nicht auf die Handwerksordnung, sondern benennt die einschlägigen Gewerbe.

Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass das Fachunternehmen nur die Maßnahmen durchführen kann, die seinem Gewerbe zugerechnet werden können.

Zu Absatz 2

Absatz 2 bestimmt, dass als Fachunternehmen auch Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung (sog. Energieberater) gelten, wenn diese mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der förderfähigen Maßnahmen beauftragt wurden. Auf Grund ihrer Einbindung in den laufenden Sanierungsprozess stehen sie dem Fachunternehmen im Sinne des Absatz 1 gleich und können die für die Förderung notwendigen Bescheinigungen im Sinne des § 35c Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes erstellen.

Zu § 3 (Inkrafttreten)

§ 3 bestimmt, dass die vorliegende Verordnung am 1. Januar 2020 in Kraft treten soll.