Antrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts
(Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz - GemEntBG)

Punkt 36 der 904. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2012

Der Bundesrat möge beschließen, wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Der Antrag stellt durch Änderung des § 3 Nr. 5 EStG Buchst. c - in der Fassung, die diese Vorschrift nach Verabschiedung des JStG 2013 erhalten würde - sicher, dass die Bezüge des Freiwilligen Wehrdienstes künftig insgesamt nicht der Steuerpflicht unterworfen werden.

Nach ursprünglicher Zielsetzung waren die Steuerbefreiungen des § 3 Nummer 5 EStG nur für verpflichtende Dienste (insbesondere Wehrpflicht) konzipiert, denen der Bürger sich nicht entziehen kann. Mit der Änderung des Wehrpflichtgesetzes durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678), wodurch die Wehrpflicht ab dem 1. Juli 2011 ausgesetzt und durch den Freiwilligen Wehrdienst mit einer Dauer von bis zu 23 Monaten ersetzt wurde, gibt es keine verpflichtenden Dienste mehr. Daher ist in der Gesetzesbegründung des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 (BT Drucksache 17/4821) ein Prüfauftrag verankert, der eine Überprüfung der privilegierten Besteuerung der Bezüge des Freiwilligen Wehrdienstes vorsieht.

Auch unter Berücksichtigung des Gleichheitsgebots und der Steuergerechtigkeit ist eine Steuerfreiheit beim Freiwilligen Wehrdienst weiterhin gerechtfertigt. Angesichts der kurzen Dauer des vorgesehenen Freiwilligen Wehrdienstes von höchstens 23 Monaten und der vergleichsweise geringen Bezüge liegt - typisierend betrachtet - keine übliche Berufstätigkeit vor, die der regelmäßigen Besteuerung nach dem EStG unterliegen muss.

Diese Maßnahme dient auch der Steuervereinfachung: Die Differenzierung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Lohnbestandteilen nach Art und Rechtsgrundlage der Leistung ist kompliziert und streitanfällig. Bei einer - auch nur teilweisen - Steuerpflicht des freiwilligen Wehrsoldes kämen auf die Bundeswehr-Dienstleistungszentren zudem zahlreiche zusätzliche steuerliche und bürokratische Pflichten zu, die angesichts der ohnehin geringen steuerlichen Auswirkungen bei einer partiellen Steuerpflicht im Interesse der Verwaltungsvereinfachung bei einer vollständigen Steuerbefreiung entbehrlich sind.

Durch Inkrafttreten der Neuregelung zum 01.01.2013 wird die Regelung im JStG 2013 bereits mit dessen Inkrafttreten modifiziert.

Kosten:

Steuermindereinnahmen von etwa 10 Mio. Euro bundesweit.