Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
(Elektro- und Elektronikgerätegesetz.- ElektroG)

A. Zielsetzung

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik- Altgeräte und 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten und legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 22 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz fest.

Wesentliche Eckpunkte der bis 13. August 2004 in nationales Recht umzusetzenden EG-Richtlinien sind:

Darüber hinaus sind bei der Umsetzung wettbewerbliche Aspekte zu berücksichtigen und zusätzlicher staatlicher Verwaltungsaufwand durch Deregulierung auf das notwendige Mindestmaß zu begrenzen. Kommunale Strukturen für die Sammlung von Altgeräten sollen erhalten bleiben.

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Durch die Rücknahme- und Entsorgungspflichten der Hersteller sind Auswirkungen auf die Preise von Neuprodukten möglich, die zumindest teilweise über den Handel an die Verbraucher weitergegeben werden dürften. Soweit durch die Entsorgung von Altgeräten bisher externe Umweltkosten entstanden sind, werden diese nun zukünftig zum Teil preiswirksam gemacht. Hinsichtlich der Höhe von Preissteigerungen lassen sich keine genauen Abschätzungen treffen, da es maßgeblich vom Verhalten des Handels abhängt, ob und ggf. in welcher Höhe Entsorgungskosten an den Verbraucher. weitergegeben werden. Sofern die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger die mit der Sammlung von Altgeräten aus den privaten Haushalten einhergehenden Belastungen an die privaten Haushalte weitergeben, sind weitere Preisimpulse nicht auszuschließen. Ob die verschiedenen Preisimpulse ausreichen, messbare Effekte auf die Verbraucherpreise zu generieren, lässt sich nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen.


Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)




Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3: September 2004
Der Bundeskanzler


An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus


Sehr geehrter Herr Präsident,


hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Entwurf eines Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)

mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.



Mit freundlichen Grüßen


Gerhard Schröder

Entwurf eines Gesetzes
über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und
die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
(Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§1 Abfallwirtschaftliche Ziele

Dieses Gesetz legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 22 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes für Elektro- und Elektronikgeräte

fest. Es bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren sowie den Eintrag von Schadstoffen aus Elektro- und Elektronikgeräten in Abfälle zu verringern. Ab 2006 sollen durchschnittlich mindestens 4kg Altgeräte aus privaten Haushalten pro Einwohner pro Jahr getrennt gesammelt werden.

1 Mit diesem Gesetz werden die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABI. EG (Nr. ) L 37 S.24), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABI. EG (Nr. ) L 345 S. 106) und die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABI. EG (Nr. ) L 37 S. 19) umgesetzt.

§2
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die folgenden Kategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt:

Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere die ln Anhang 1 aufgeführten Geräte.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen oder eigens für militärische Zwecke bestimmt sind. § 5 gilt für Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorien 1 bis 7 und 10 sowie für elektrische Glühlampen und Leuchten ln Haushalten. § 5 gilt nicht für Ersatzteile für die Reparatur oder die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikgeräten, die erstmals vor dem 1. Juli 2006 ln Verkehr gebracht werden.

(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, finden das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und die auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Verordnungen ln der jeweils geltenden Fassung Anwendung. § 21 Abs. 1, § 26 und § 54 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, § 1 Abs. 3 der Nachweisverordnung und § 1 Abs. 2 Satz 1 Transportgenehmigungsverordnung gelten entsprechend. Bestehen auf Grund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an die Rücknahme, Wiederverwendung oder Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten oder an die Verwendung bestimmter Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, bleiben diese unberührt.

§3
Begriffsbestimmungen

(1) Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne dieses Gesetzes sind

(2) Geräteart im Sinne des Gesetzes bezeichnet Geräte innerhalb einer Kategorie, die hinsichtlich der Art ihrer Nutzung oder ihrer Funktionen vergleichbare Merkmale aufweisen.

(3) Altgeräte im Sinne dieses Gesetzes sind Elektro- und Elektronikgeräte, die Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind.

(4) Private Haushalte im Sinne dieses Gesetzes sind private Haushaltungen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind.

(5) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes umfasst Maßnahmen zur Verringerung der Menge und der Umweltschädlichkeit von Altgeräten, ihren Werkstoffen und Substanzen.

(6) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes umfasst Maßnahmen, bei denen die Altgeräte oder deren Bauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden.

(7) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die in Anhang ll B des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Verfahren.

(5) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist die in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufbereitung der Abfallmaterialien für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke, jedoch unter Ausschluss der energetischen Verwertung.

(9) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die in Anhang ll A des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Verfahren.

(10) Behandlung im Sinne dieses Gesetzes sind Tätigkeiten, die nach der Übergabe der Altgeräte an eine Anlage zur Entfrachtung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden, sowie sonstige Tätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der Altgeräte dienen.

(11) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbsmäßig

(12) Vertreiber im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der neue Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet. Der Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, wenn er schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet.

(13) Gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die eine oder mehrere der in § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes genannten und in Anhang Vl der Richtlinie 67/545/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG (Nr. ) L 196 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung näher bestimmten Eigenschaften aufweisen.

Abschnitt 2

Pflichten beim Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten

§4
Produktkonzeption

Elektro- und Elektronikgeräte sind möglichst so zu gestalten, dass die Demontage, die Verwertung, insbesondere die Wiederverwendung und die stoffliche Verwertung von Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen berücksichtigt und erleichtert wird. Die Hersteller sollen die Wiederverwendung nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, beispielsweise im Hinblick auf den Umweltschutz oder auf Sicherheitsvorschriften.

§5
Stoffverbote

§6
Einrichten der Gemeinsamen Stelle, Registrierung, Finanzierungsgarantie

3 Satz 2 beizufügen. Jeder Hersteller hat die Registrierungsnummer im schriftlichen Geschäftsverkehr zu führen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten nicht registrierter Hersteller untersagen.

§7
Kennzeichnung

Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 ln einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, sind so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde. Sie sind außerdem mit dem Symbol nach Anhang ll zu kennzeichnen, sofern eine Garantie nach § 6 Abs. 3 erforderlich ist. Sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, ist das Symbol auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken.

§8
Vertrieb mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik

Die Anforderungen des § 6 Abs. 2, 3 und 4 sowie der §§ 7 und 13 Abs. 1 Nr. 1 gelten auch für Hersteller, die Elektro- oder Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik

unmittelbar an Nutzer in privaten Haushalten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vertreiben.

Abschnitt 3
Sammlung, Rücknahme, Behandlungs- und Verwertungspflichten

§9
Getrennte Sammlung

(1)- Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen.

(2) Die nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlichrechtliche Entsorgungsträger) informieren die privaten Haushalte über die Pflicht nach Absatz 1. Sie informieren die privaten Haushalte darüber hinaus über

(3) Die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger richten im Rahmen ihrer Pflichten nach § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Sammelstellen ein, an denen Altgeräte aus privaten Haushalten ihres Gebietes von Endnutzern und Vertreibern angeliefert werden können (Bringsystem). Die Sammelstellen sollen in zumutbarer Entfernung zum Endnutzer eingerichtet sein. Bei der Anlieferung darf kein Entgelt erhoben werden. Die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger können die Altgeräte auch bei den privaten Haushalten abholen (Holsystem). Die Anzahl der Sammelstellen oder die Kombination mit Holsystemen ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Bevölkerungsdichte, der sonstigen örtlichen Gegebenheiten und der abfallwirtschaftlichen Ziele nach § 1 festzulegen. Die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger können die Annahme von Altgeräten ablehnen, die aufgrund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen. Anlieferungen von mehr als 20 Geräten der Gruppen 1 und 2 des Absatzes 4 sind mit dem öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen. Die Überlassungspflichten privater Haushaltungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und die Entsorgungspflichten der

öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger für Abfälle aus privaten Haushaltungen nach § 15 Abs. 1 bis 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bleiben von Sätzen 6 und 7 unberührt.

(4) Die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger stellen die von den Herstellern abzuholenden Altgeräte in folgenden Gruppen in Behältnissen unentgeltlich bereit:

Die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger melden der Gemeinsamen Stelle (§ 14) die zur Abholung bereitstehenden Behältnisse, wenn bei den Gruppen 1 bis 4 eine Abholmenge von mindestens 30 m³ pro Gruppe, bei der Gruppe 6 eine Abholmenge von mindestens 15 m3 und bei der Gruppe 5 eine Abholmenge von mindestens 3 m³ erreicht ist.

(5) Die Behältnisse nach Absatz 4 sind von den Herstellern unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sie müssen abgedeckt und mit Ausnahme der Behältnisse der Gruppe 5 für die Aufnahme durch herkömmliche Abholfahrzeuge geeignet sein. Die zuständige Behörde trifft auf Grundlage der von ihr geprüften Berechnungen der Gemeinsamen Stelle nach § 14 Abs. 6 Satz 4 die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen, um sicher zu stellen, dass den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern die erforderliche Menge an Behältnissen zur Verfügung steht.

(6) Ein öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger kann die gesamten Altgeräte einer Gruppe nach Absatz 4 für jeweils mindestens ein Jahr von der Bereitstellung zur Abholung ausnehmen, wenn er dies der Gemeinsamen Stelle drei Monate zuvor anzeigt. Er hat diese Altgeräte wiederzuverwenden, nach § 11 zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen. § 13 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 und Abs. 3 Satz 6 gilt entsprechend.

(7) Die Vertreiber können freiwillig Altgeräte zurücknehmen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. übergeben die Vertreiber freiwillig zurückgenommene Altgeräte nicht den Herstellern oder den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern, so haben sie die Altgeräte wiederzuverwenden, nach § 11 zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen. Für diese Altgeräte gilt § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 und Abs. 3 Satz 6 entsprechend. Für die Tätigkeiten nach Satz 3 darf der Vertreiber von privaten Haushalten kein Entgelt verlangen.

(5) Die Hersteller können freiwillig individuelle oder kollektive Rücknahmesysteme für die unentgeltliche Rückgabe von Altgeräten aus privaten Haushalten einrichten und betreiben, sofern diese im Einklang mit den Zielen nach § 1 stehen. Sie haben die Altgeräte wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen.

§10
Rücknahmepflicht der Hersteller

§11
Behandlung

Richtlinie 2002/96/EG vom 27.Januar 2003 (ABl. EG (Nr. ) L 37 S. 24) entsprechend dem Verfahren des Artikel 14 Abs. 2 dieser Richtlinie angewandt werden.

§12
Verwertung

(1) Altgeräte sind so zu behandeln, dass

1. bei Altgeräten der Kategorien 1 und 10

2.bei Altgeräten der Kategorien 3 und 4

3. bei Altgeräten der Kategorien 2, 5, 6, 7 und 9

4. bei Gasentladungslampen der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung bei Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen mindestens 50 % des Gewichts der Lampen beträgt.

(2) Altgeräte, die als Ganzes wiederverwendet werden, werden bis zum 31. Dezember 2005 bei der Berechnung der in Absatz 1 festgelegten Zielvorgaben nicht berücksichtigt.

(3) lm Rahmen der Zertifizierung nach § 11 Abs. 3 ist nachzuweisen, dass die in Absatz 1 festgelegten Anteile erreicht werden. Es sind Aufzeichnungen über die Menge der Altgeräte, ihre Bauteile, Werkstoffe und Stoffe zu führen, wenn diese

Dem Betreiber der Anlage, ln der die Erstbehandlung erfolgt, ist zu diesem Zweck ein kontrollierter Stoffstromnachweis über die jeweiligen Eingangs- und Ausgangsströme und Verwertungsanteile zur Verfügung zu stellen.

(4) Altgeräte, die aus der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Absatz 1 festgelegten Anteile berücksichtigt werden, wenn

166 S. 6), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2243/2001 der Kommission vom 16. November 2001 (ABl. EG (Nr. ) L 303 S. 11),

c) der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission vom 12. Juli 1999 zur Festlegung der bei der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte Länder, für die der OECD-Beschluss C(92) 39 endg. nicht gilt, anzuwendenden Kontrollverfahren (ABl. EG (Nr. ) L 185 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung EG (Nr. ) 2243/2001 der Kommission vom 16. November 2001 (ABl. EG Nr. L 303 S. 11).

§13
Mitteilungs- und Informationspflichten der Hersteller

(1) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der Gemeinsamen Stelle (§ 14) mitzuteilen:

(2) ln den Fällen des Absatz 1 Nr. 1 können abweichende Meldezeiträume mit der Gemeinsamen Stelle vereinbart werden. Die Mitteilung erfolgt jährlich bis zum 30. April, sofern eine Garantie nach § 6 Abs. 3 nicht erforderlich ist.

(3) Anzugeben ist vorrangig das Gewicht. lst die Angabe des Gewichts nicht möglich, kann die Anzahl der Geräte gemeldet werden. Soweit die Angabe der Menge nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung. Die Gemeinsame Stelle darf ln den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 zusätzlich die Angabe der Anzahl der Geräte verlangen. Sie kann verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 bis 6 durch einen unabhängigen Sachverständigen bestätigt werden. Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 7 müssen bis zum 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres bei der Gemeinsamen Stelle vorliegen.

Abschnitt 4
Gemeinsame Stelle, zuständige Behörde

§14
Aufgaben der Gemeinsame Stelle

(4) Die Gemeinsame Stelle ist berechtigt, die Zuordnung der Geräte zu den Gerätearten festzulegen. Sie kann für die Meldung nach den Absätzen 2 und 3 sowie § 13 Abs.1 und 4 einheitliche Datenformate vorgeben.

(5) Die Gemeinsame Stelle berechnet die Menge der von jedem registrierten Hersteller bei den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern abzuholenden Altgeräte und meldet die Berechnung der zuständigen Behörde. Für die vor dem 13. August 2005 ln Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte berechnet sich die Verpflichtung jedes Herstellers nach seinem Anteil an der gesamten im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten pro Geräteart. Für die ab dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte berechnet sich die Verpflichtung nach Wahl des Herstellers nach

Grundlage sind die Meldungen der Hersteller nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 bis 4. Kommt der Hersteller seiner Meldepflicht nicht nach, kann die Gemeinsame Stelle die Menge seiner in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte schätzen. Die von einem Hersteller nach § 9 Abs. 5 gesammelte Menge an Altgeräten wird auf seinen jeweiligen Anteil nach Satz 2 oder 3 angerechnet. Für nicht sortier- oder identifizierbare Altgeräte gilt Satz 2 entsprechend.

(6) Die Gemeinsame Stelle berechnet die zeitlich und örtlich gleichmäßige Verteilung der Abholpflicht auf alle registrierten Hersteller auf der Basis einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsweise, die durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen bestätigt wurde. Die Berechnungsweise ist im internet zu veröffentlichen. Die Gemeinsame Stelle meldet die ermittelte Abholpflicht der zuständigen Behörde. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Berechnung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Behältnissen nach § 9 Abs. 5 Satz 1. Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Die Gemeinsame Stelle erstellt jährlich ein Verzeichnis sämtlicher registrierter Hersteller und leitet dieses dem Umweltbundesamt zu. Sie meldet dem Umweltbundesamt darüber hinaus jährlich jeweils bis zum 1. Juli bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr 1. die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie ln Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte,

Anzugeben ist vorrangig das Gewicht. lst die Angabe des Gewichts nicht möglich, kann die Anzahl der Altgeräte gemeldet werden. Soweit die Angabe der Menge nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung.
Darüber hinaus meldet die Gemeinsame Stelle dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 1. Juli die von den Herstellern nach § 13 Abs. 4 gemeldeten Mengen.
Die Gemeinsame Stelle darf Verträge mit Entsorgungsunternehmen weder schließen noch vermitteln.
Die Gemeinsame Stelle kann von der zuständigen Behörde Ersatz für Kosten verlangen, die ihr für Leistungen nach § 14 Abs. 3, 5 und 6 entstehen.

§15
Organisation der Gemeinsamen Stelle

(1) Die Gemeinsame Stelle muss durch Satzung, Gesellschaftsvertrag oder sonstige Regelung

Die Regelung ist im internet zu veröffentlichen. Die Gemeinsame Stelle hat im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu schaffen.

(2) Die Gemeinsame Stelle richtet einen Beirat ein. Dem Beirat müssen Vertreter der Hersteller, Vertreiber, öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger, des Bundes und der Länder angehören. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§16
Aufgaben der zuständigen Behörde

Abschnitt 5 Beleihung

§17
Ermächtigung zur Beleihung

(1) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, eine juristische Person des Privatrechts, eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine andere geeignete Stelle, die von Herstellern als Gemeinsame Stelle errichtet wird, mit den Aufgaben nach § 9 Abs. 5 Satz 3 und § 16 Abs. 2 bis 5 zu beleihen. Diese hat die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu bieten. Sie bietet die notwendige Gewähr, wenn

Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.
Die zu Beleihende darf nur die in diesem Gesetz genannten Aufgaben wahrnehmen.

(2) Die Beleihende kann der Beliehenen die Befugnis übertragen, für ihre Tätigkeit Gebühren und Auslagen zu erheben.

(3) Die Beleihung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

§18
Aufsicht

§19
Beendigung der Beleihung

Abschnitt 6 Schlussbestimmungen.

§ 20
Beauftragung Dritter

Soweit sich die nach diesem Gesetz Verpflichteten zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen, gilt § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

§ 21
Widerspruch und Klage

§ 22
Kosten

§23
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 24
Inkrafttreten

Anhang 1
Liste der Kategorien und Geräte

Zentrale Datenverarbeitung:

Großrechner Minicomputer Drucker

PC-Bereich:

PCs (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur)

Laptops (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur)

Notebooks

Elektronische Notizbücher

Drucker

Kopiergeräte

Elektrische und elektronische Schreibmaschinen

Taschen- und Tischrechner

sowie sonstige Produkte und Geräte zur Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Darstellung oder Übermittlung von

Informationen mit elektronischen Mitteln

Benutzerendgeräte und -systeme

Faxgeräte

Telexgeräte

Telefone

Münz- und Kartentelefone

Schnurlose Telefone

Mobiltelefone

Anrufbeantworter

sowie sonstige Produkte oder Geräte zur Übertragung von Tönen, Bildern oder sonstigen Informationen mit Telekommunikationsmitteln

Bohrmaschinen

Sägen

Nähmaschinen

Geräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern, Sägen, Schneiden, Abscheren, Bohren, Lochen, Stanzen, Falzen,

Biegen oder zur entsprechenden Bearbeitung von Holz, Metall und sonstigen Werkstoffen

Niet-, Nagel- oder Schraubwerkzeuge oder Werkzeuge zum Lösen von Niet-, Nagel- oder Schraubverbindungen oder

für ähnliche Verwendungszwecke

Schweiß- und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für ähnliche Verwendungszwecke

Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder zur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen

Stoffen mit anderen Mitteln

Rasenmäher und sonstige Gartengeräte

Heißgetränkeautomaten

Automaten für heiße oder kalte Flaschen oder Dosen Automaten für feste Produkte

Geldautomaten

Jegliche Geräte zur automatischen Abgabe von Produkten

Anhang II
Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten nach § 7

Das Symbol für die getrennte Sammlung von Elektro- und Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar (siehe unten). Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.

Anhang III

Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikaltgeräten nach § 11 Abs. 2

1. Mindestens folgende Stoffe, Zubereitungen und Bauteile müssen aus getrennt gesammelten Altgeräten entfernt werden:

l) Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern gemäß der Richtlinie 97/69/EG der Kommission vom 5. Dezember 1997 zur dreiundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/545/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für

die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. EG (Nr. ) L 343 S. 9) enthalten.

Diese Stoffe, Zubereitungen und Bauteile sind gemäß § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG zu beseitigen oder zu verwerten.

2. Für Kondensatoren, die polychlorierte Biphenyle (PCB) enthalten, gilt § 2 Abs. 2 Nr. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung.

3. Die folgenden Bauteile von getrennt gesammelten Elektro- und Elektronikaltgeräten sind wie angegeben zu behandeln:

4. Unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und der Tatsache, dass Wiederverwendung und stoffliche Verwertung wünschenswert sind, sind die Nummern 1 bis 3 so anzuwenden, dass die umweltgerechte Wiederverwendung und die umweltgerechte stoffliche Verwertung von Bauteilen oder ganzen Geräten nicht behindert wird.

5. Bei der Aufbereitung von Lampen zur Verwertung ist für Altglas ein Hg-Gehalt von mindestens 5mg/kg Altglas einzuhalten.

6. Bildröhren sind im Rahmen der Behandlung vorrangig ln Schirm- und Konusglas zu trennen.

7. Quecksilberhaltige Lampen sind ausreichend gegen Bruch gesichert zu lagern und zu transportieren.

Anhang IV

Technische Anforderungen nach § 11 Abs. 3

1. Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischenlagerung) von Elektro- und Elektronikaltgeräten vor ihrer Behandlung (unbeschadet der Deponieverordnung):

2. Standorte für die Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten:

Entwurf eines Gesetzes
über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und
die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
(Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)

Begründung A. Allgemeines

1. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzentwurfs

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung von EG-Richtlinien und legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 22 KrW-/AbfG fest.

1. . Richtlinien 2002/95/EG und 2002/96/EG (zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/105/EG)

Nach den EG-Richtlinien 02196/EG über Elektro- und Elektronik- Altgeräte und 2002/951EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, die am 13. Februar 2003 in Kraft getreten sind, haben die Mitgliedstaaten im Wesentlichen folgende Aufgaben: Sie müssen

sorgen,

2. Ziele des Gesetzentwurfs

Hauptziele sind ebenso wie bei den EG-Richtlinien die Vermeidung von Abfällen aus Elektro- und Elektronikgeräten, die Reduzierung der Abfallmenge durch Wiederverwendung, durch Vorgabe von Sammel-, Verwertungs- und Recyclingquoten und die Verringerung des Schadstoffgehalts der Geräte. Durch das Verbot der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe bei der Produktion von Neugeräten sollen Belastungen für Umwelt und Gesundheit von vornherein vermieden werden und Entsorgungsprobleme gar nicht erst entstehen. Die Verpflichtung, für die Entsorgung, d.h. für die Behandlung, Verwertung und Beseitigung der Geräte Verantwortung zu übernehmen, soll die Hersteller dazu zwingen, den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte ln ihre Kalkulation einzubeziehen.

Mit Blick auf wettbewerbliche Aspekte ergibt sich die Aufgabe, Strukturen für die Durchführung zu schaffen, die so viele individuelle Elemente wie möglich und so wenig kollektive Elemente wie nötig enthalten sowie "Trittbrettfahren" und "Rosinenpicken" ausschließen. Andererseits sollen die verpflichteten Hersteller durchaus im Rahmen der kartellrechtlichen Möglichkeiten ihre Pflichten gemeinsam bzw. In kollektiven Systemen erfüllen dürfen.

Bei der Umsetzung sollte zusätzliche Bürokratie auf das notwendige Mindestmaß begrenzt werden. Diese Zielsetzung verlangt nach Lösungen, die weitestgehend in der Verantwortung der Privatwirtschaft (Produktverantwortung der Hersteller) liegen. Der Staat kann sich auf Rechtsetzung, Überwachung und Sanktionen gegen Pflichtverstöße konzentrieren.

Für die künftige Altgeräteentsorgung sind geeignete Elemente aus der derzeit bereits gängigen Praxis zu berücksichtigen. Hierzu gehört insbesondere die in vielen Kommunen bereits praktizierte Getrenntsammlung der Altgeräte aus privaten Haushalten, aber auch die gut funktionierende Praxis im rein gewerblichen Bereich ("Business to Business").

II. Konzeption des Gesetzentwurfs

1. Grundlagen

Um eine möglichst hohe Quote getrennt gesammelter Altgeräte zu erreichen, weist der Gesetzentwurf den Gerätenutzern und -nutzerinnen die Verantwortung dafür zu, dass die Altgeräte nicht beim Restmüll landen. Das bedeutet, vielerorts in Deutschland wird sich für die Verbraucher und Verbraucherinnen nicht viel ändern; denn die Kommunen werden im Rahmen ihrer Pflichten nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz weiterhin für die Erfassung der Altgeräte zuständig sein. Die Art der Erfassung liegt im Ermessen der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger. Wird ein Altgerät, das aus einem privaten Haushalt stammt, an der kommunalen Sammelstelle abgegeben (Bringsystem), darf bei der Entgegennahme kein Entgelt erhoben werden. Die von der EG-Richtlinie für jeden Mitgliedstaat vorgeschriebene Mindestsammelmenge an Altgeräten von 4 kg pro Einwohner und Jahr ist in dem Gesetzentwurf als Ziel für ganz Deutschland und nicht als Verpflichtung z.B. für die einzelnen Kommunen festgelegt. Durch die gesetzliche Verpflichtung zur Getrenntsammlung ist nach Wirksamwerden der Regelungen zu erwarten, dass diese Mindestsammelmenge, die anschließend umweltgerecht zu behandeln und zu entsorgen ist, ln der Praxis erheblich übertroffen wird.

Durchsetzung und Kontrolle der Herstellerverantwortung sind wegen der besonderen Marktstruktur im Elektro(nik)gerätebereich (hohe Anzahl Hersteller, Quantität und Unterschiedlichkeit der Produkte, großer Kreis Betroffener und Beteiligter) ausgesprochen komplex. Zudem sind die wettbewerbsrechtlichen Anforderungen zu beachten.

Dem trägt der Ansatz des Gesetzes besonders Rechnung. Die Registrierung der Hersteller und die Koordinierung der Altgeräte-Abholung sollen zentral erfolgen. Um die Marktkenntnisse der Hersteller für diese Aufgaben wirksam zu nutzen und die Vollzugsbehörden zu entlasten bzw. den Aufbau neuer staatlicher Behördenstrukturen zu vermeiden, soll mit den hoheitlichen Aufgaben der zuständigen Behörde eine von den Herstellern finanzierte, privatwirtschaftlich organisierte Gemeinsame Stelle staatlich beliehen werden. Dadurch wird die Neutralität dieser Stelle gewährleistet.

Da einerseits die Bedingungen eines einheitlichen Wirtschaftsraums in Deutschland gewahrt werden müssen, andererseits die Länder grundsätzlich für den Vollzug der Gesetze zuständig sind, müsste die beleihende Behörde eine von ihnen durch Staatsvertrag eingerichtete zentrale Registerbehörde sein. Die Beratungen mit den fachlich zuständigen Obersten Landesbehörden zum Arbeitsentwurf dieses Gesetzes haben jedoch erkennen lassen, dass es

auch aus Ländersicht praktikabler ist, diese Aufgabe einer Bundesbehörde zuzuweisen. Daher sieht der Gesetzentwurf das Umweltbundesamt als zuständige und beleihende Behörde vor.

2. Inhalte

Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften) enthält die abfallwirtschaftlichen Ziele des Gesetzes (§ 1), den Anwendungsbereich (§ 2) und die Begriffsbestimmungen (§ 3). Diese Regelungen entsprechen ganz weitgehend wörtlich den Bestimmungen der Richtlinie 2002/96/EG. In § 1 ist auch die jedem Mitgliedstaat vorgegebene Mindest-Sammelmenge von 4 kg pro Einwohner und Jahr für ganz Deutschland als Ziel festgelegt.

Abschnitt 2 umfasst die Pflichten beim Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten. Er enthält in § 4 eine weitgehend wörtlich aus der Richtlinie 2002/96/EG übernommene Formulierung zur umweltfreundlichen Produktkonzeption und in § 5 die Umsetzung der Verwendungsverbote aus der Richtlinie 2002/95/EG.

lm § 6 werden die Herstellerpflichten im Zusammenhang mit der Registrierung festgelegt, die ausschließen sollen, dass Hersteller wettbewerbswidrig Geräte ln Verkehr bringen, ohne ihren Rücknahme- und Entsorgungspflichten nachzukommen ("Trittbrettfahren"). Hierzu gehört auch die Einrichtung einer durch die Hersteller organisierten und finanzierten Gemeinsamen Stelle, die nach behördlicher Beleihung u.a. auch die Einhaltung der Registrierungspflicht überwacht und damit die wettbewerblichen Rahmenbedingungen sichert. Er enthält ferner die ln der Richtlinie 2002/96/EG vorgegebene Pflicht zum Nachweis einer Finanzierungsgarantie für Geräte, die ab dem 13. August 2005 ln Verkehr gebracht werden und in privaten Haushaltungen genutzt werden können, sowie Kennzeichnungspflichten (§ 7) und Regelungen für den Vertrieb mittels Fernkommunikationstechnik (§ 5).

Abschnitt 3 enthält Pflichten zur Sammlung, Rücknahme, Behandlung- und Verwertung.

In diesem Abschnitt wird die getrennte Sammlung mit der Erfassung der Altgeräte aus privaten Haushaltungen durch die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger geregelt (§ 9) . Die Art der Erfassung (Hol- oder Bringsystem) liegt innerhalb bestimmter Randbedingungen im Ermessen der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger. Das Abgeben an der Sammelstelle (Bringsystem) muss aber für den Nutzer oder Vertreiber kostenlos sein. Nach Entsorgungsgesichtspunkten ist die Bereitstellung von Altgeräten in 6 Gerätegruppen vorgesehen. Die Hersteller stellen die Behältnisse zur Aufnahme der Altgeräte und müssen die bereitgestellten Behältnisse unverzüglich abholen, wenn eine bestimmte Menge in einer Gruppe erreicht ist.

Zusätzlich zur kommunalen Erfassung wird eine freiwillige Rücknahme durch Vertreiber und die Einrichtung freiwilliger Rücknahmesysteme der Hersteller ermöglicht.

Weiter regelt der Abschnitt die Grundpflichten der Hersteller für die Abholung der durch das die zuständige Behörde angewiesenen Altgeräte (§ 10), die Anforderungen an die Behandlung nach dem Stand der Technik (§ 11), die Anforderungen an die Verwertung (Quoten - § 12) sowie die Mitteilungs- und Informationspflichten (§ 13). Die technischen Anforderungen sind in enger Anlehnung an die Richtlinie 2002/96/EG formuliert.

Für die in diesem Abschnitt (§ 10) ebenfalls geregelten Pflichten im Zusammenhang mit Geräten aus dem rein gewerblichen Bereich gilt in enger Anlehnung an die Bestimmungen der Änderungsrichtlinie 2003/105/EG, dass die Besitzer verantwortlich sind für die Entsorgung der bereits im Markt befindlichen Geräte. Die Hersteller sind verantwortlich für die Entsorgung der ab 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Geräte. Abweichende vertragliche Vereinbarungen sind in beiden Fällen möglich.

Abschnitt 4 beschreibt die Aufgaben ( § 14) und Organisation (§ 15) der Gemeinsamen Stelle und der Zuständigen Behörde (§ 16) bei der Registrierung der Hersteller und der Koordinierung der Altgeräteabholung von den Sammelstellen. Nach Übertragung der Aufgaben der zuständigen Behörde im Wege der Beleihung (Abschnitt 5) durch das Umweltbundesamt ermittelt die Gemeinsame Stelle nicht nur die erforderlichen mathematischen Grundlagen, sondern entscheidet auch über die. Registrierung und trifft die hoheitlichen Anordnungen, die zur Sicherstellung des Wettbewerbs unter den Herstellern erforderlich sind.

Abschnitt 5 beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Beleihung der von den Herstellern zu gründenden Gemeinsamen Stelle erfolgt (§ 17), und enthält Regelungen zur Aufsicht über die Beliehene (§ 15), und zur Beendigung der Beleihung (§ 19).

Abschnitt 6 enthält die Schlussbestimmungen. Hierzu gehören Regelungen zur Beauftragung Dritter (§ 20), zum Widerspruchsverfahren gegen Anordnungen der Beliehenen (§ 21), zu Verwaltungskosten (§ 22) sowie Bußgeldvorschriften (§ 23) und die Bestimmungen zum Inkrafttreten des Gesetzes (§ 24).

Es folgen 4 Anhänge mit technischen Details.

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Der Gesetzentwurf zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 22 KrW-/AbfG für Elektro- und Elektronikgeräte fest und dient der Umsetzung von entsprechendem EG-Recht. Kompetenzrechtliche Grundlage ist Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 GG, der dem Bund eine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit zur umfassenden Regelung des Rechts der Abfallwirtschaft einräumt (BVerfGE 95, 106, LS 1, 120).

Nach Artikel 72 Abs. 2 GG kommt dem Bund im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung eine Regelungsbefugnis nur zu, wenn und soweit eine bundesgesetzliche Regelung entweder zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist. Bei der Beurteilung, ob die Rechtfertigungsgründe nach Artikel 72 Abs. 2 GG vorliegen, steht dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu (vgl. BVerfG, 2 BvF 2/02 Absatz 102 http:// www.bverfq.de). Die "Wahrung der Wirtschaftseinheit" berechtigt den Bund im gesamtstaatlichen Interesse zur Gesetzgebung, wenn es um die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraumes der Bundesrepublik Deutschland durch einheitliche Rechtssetzung geht (vgl. BVerfG, 2 BvF 2/02 Absatz 1 00 http://www.bverfg.de). Der Erlass von Bundesgesetzen zur Wahrung der Wirtschaftseinheit steht dann im gesamtstaatlichen Interesse, also im gemeinsamen Interesse von Bund und Ländern, wenn Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen (BVerfGE 106, 62, 147). Eine Gesetzesvielfalt auf Länderebene erfüllt die Voraussetzungen des Artikel 72 Abs. 2 GG im Hinblick auf die Wahrung der Rechtseinheit dann, wenn sie eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen darstellt, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann, weil sie das gesamtstaatliche Rechtsgut der Rechtseinheit, verstanden als Erhaltung einer funktionsfähigen Rechtsgemeinschaft, bedroht (vgl. BVerfGE 106, 62, 145).

Bei der Entscheidung des Bundesgesetzgebers für eine bundeseinheitliche Regelung stand vor allem der Umstand im Vordergrund, dass die umzusetzenden Richtlinien 2002/95/EG und 2002/96/EG den Mitgliedstaaten nur einen groben Rahmen und die zu erreichenden Ziele vorgeben, die Ausgestaltung der Umsetzung im Einzelnen jedoch den Mitgliedsstaaten überlassen. Hierbei ist eine ganze Bandbreite an Umsetzungsvarianten denkbar. Bei einer Umsetzung dieser Richtlinien durch die einzelnen Bundesländer besteht die große Gefahr, dass die einzelnen Regelungen derart unterschiedlich ausgestaltet werden, dass eine erhebliche wirtschaftshemmende Wirkung im Bereich der Elektro- und Elektronikgeräte entsteht. So ist zu erwarten, dass z.B. uneinheitliche Regelungen der Frage wer die Altgeräte an welchem Ort sammelt und wie die Pflichten von Herstellern, Vertreibern, öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern und Endnutzern untereinander im Einzelnen ausgestaltet werden, zu ernsthaften Schranken und Hindernissen für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet führen.

Im Hinblick auf den in der Regel bundesweiten Vertrieb von Elektro- und Elektronikgeräten sähe sich der Hersteller ln jedem Bundesland anderen Regelungen ausgesetzt, die ihn einmal mehr, einmal weniger in die Pflicht nehmen, so dass es für ihn einen auch kostenrelevanten Unterschied machen kann, in welchem Bundesland er seine Geräte in Verkehr bringt und in welchem Bundesland er sie zurücknehmen muss. Auch auf die Endnutzer in den Bundesländern hätte eine uneinheitliche Umsetzung durch die Länder Auswirkungen, wenn die Hersteller die unterschiedlichen Kosten, die ihnen durch die Länderregelungen entstehen, in den Ländern unterschiedlich auf die Produktpreise umlegen.

Um die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik zu erhalten und die Wirtschaftseinheit zu wahren, sind jedoch einheitliche wettbewerbliche Rahmenbedingungen für die bundesweit agierenden Wirtschaftsbeteiligten erforderlich. Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder würden erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen. Eine Gesetzesvielfalt auf Länderebene ließe zudem wegen der stark arbeitsteilig und länderübergreifend organisierten Produktions- und Distributionsprozesse erhebliche Unsicherheiten im Hinblick auf das jeweils anzuwendende Landesrecht erwarten und würde deshalb auch eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen darstellen, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann. Deshalb macht der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht nach Artikel 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse von Bund und Ländern Gebrauch.

IV. Alternativen

Zu dem Gesetz gibt es keine Alternativen, weil eine zügige bundeseinheitliche Umsetzung der zugrunde liegenden EG-Richtlinien unbedingt erforderlich ist.

Eine Umsetzung durch Rechtsverordnung nach §§ 23 und 24 Krw-/AbfG wurde geprüft und verworfen, um den engen Sachzusammenhang zwischen den Bestimmungen eines möglichen Verordnungstextes mit den erforderlichen gesetzlichen Regelungen zur Beleihung einer privaten Stelle auch im parlamentarischen Verfahren zu wahren.

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

Das Gesetz enthält Anforderungen an die Sammlung von Altgeräten aus privaten Haushaltungen, die gegenwärtig noch nicht von allen hierfür im Rahmen ihrer Pflichten nach § 15 KrW-/AbfG zuständigen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern eingehalten werden. Öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern, die entsprechende Sammelstrukturen auf- bzw. auszubauen haben, werden hierfür künftig Aufwendungen entstehen. Diese Aufwendungen können allerdings über die öffentlichen Gebühren (Abfallgebühren) ausgeglichen werden. Durch die Übertragung der Entsorgungsverantwortung auf die Hersteller werden die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger andererseits gegenüber dem status quo entlastet, da sie keine Aufwendungen mehr für die Entsorgung der in den Haushaltungen anfallenden Altgeräte haben. Darüber hinaus ist es den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern weiterhin möglich, aus Haushaltungen gesammelte Altgeräte selbst zu verwerten, z.B. auch über karitative kommunale Einrichtungen, anstatt sie den Herstellern zur Abholung bereitzustellen. Inwieweit sich die Regelungen daher für die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger belastend oder entlastend auswirken, hängt von deren jeweiligen Entscheidungen über die Ausgestaltung der Sammlung und die Bereitstellung von Altgeräten zur Abholung durch die Hersteller ab. Die Angaben aus Kreisen der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger über die künftigen neuen Entsorgungsaufwendungen variieren erheblich.

Das Gesetz weist den für den Vollzug zuständigen Behörden der Länder durch die allgemeine Überwachung bestimmter Herstellerpflichten im Rahmen deren Vollzugszuständigkeit neue Aufgaben zu. Die hieraus resultierenden Kostenbelastungen halten sich allerdings ln einem auf das Notwendige beschränkten Rahmen, da die Konzeption des Gesetzes die eigentliche Kontrolle und Überwachung der Herstellerpflichten durch die beliehene Gemeinsame Stelle vorsieht. Hierdurch werden Belastungen der Vollzugsbehörden der Länder minimiert.

Dem Bund entstehen Aufwendungen durch die Zuordnung der Aufgaben der zuständigen Behörde (§ 16) zu einer Bundesbehörde. Da die Aufgaben der zuständigen Behörde nach dem Umsetzungskonzept allerdings im Wege der Beleihung auf die Gemeinsame Stelle der Hersteller übertragen werden sollen, sind diese Aufwendungen sehr begrenzt. Bis zur Beleihung werden die Aufwendungen durch die Erhebung von kostendeckenden Gebühren gedeckt. Nach der Beleihung verbleibt beim Umweltbundesamt die Aufsicht über die Beliehene. Der dafür erforderliche Personalaufwand ist gering und wird innerhalb des vorhandenen Stellenbestandes gedeckt.

Durch die ln der Richtlinie 2002/96/EG vorgegebene Anlastung der Entsorgungskosten bei den Herstellern ergeben sich ab 13. August 2005 für die Hersteller Aufwendungen für die Rücknahme, die im Falle der Beteiligung an den Rücknahmemodellen entsprechend einem "Generationenvertrag" sofort abzugsfähige Betriebsausgaben sind. Rückstellungen dürfen in diesen Fällen nicht gebildet werden, da sich nach dem "Generationenvertrag" (§ 14 Abs. 5 Satz 2) für die Hersteller aus dem historischen und aktuellen inverkehrbringen von Geräten keine auf die Zukunft gerichtete Verpflichtung zur Rücknahme, sondern eine sofort zu erfüllende Verpflichtung zur Rücknahme ergibt. Macht der Hersteller von seiner Wahlmöglichkeit nach § 14 Abs: 5 Satz 3 Nr. 1 (Bestimmung der zurückzunehmenden Gerätemenge nach seinem Anteil an der Altgerätemenge) oder einem freiwilligen Rücknahmesystem im Sinne des § 9 Abs. 5 Gebrauch, könnten sich je nach Ausgestaltung Verpflichtungen ergeben, die durch das aktuelle Inverkehrbringen zwar wirtschaftlich veranlasst und rechtlich entstanden

sind, aber erst zukünftig erfüllt werden müssten. Für derartige Verpflichtungen müssten die Hersteller bei Inverkehrbringen von Geräten Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB bilden, die den steuerlichen Gewinn und damit die Steuereinnahmen von Bund und Ländern mindern. Letzteres gilt ebenso für die Rücknahme von Altgeräten gewerblicher Nutzer ab 13. August 2005.

Unter Berücksichtigung der volkswirtschaftlichen Zusammenhänge ist davon auszugehen, dass die Wirkung des ElektroG auf die öffentlichen Haushalte im Wesentlichen neutral sein wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass die zusätzlichen Kosten die Hersteller an die Verbraucher grundsätzlich weitergegeben werden, zumal diese Möglichkeit der Gesetzentwurf ausdrücklich vorsieht. Selbst unter der Annahme, dass nur ein Teil der Kosten an den Endverbraucher weitergegeben werden kann, dürfte sich die Verringerung der Gewinne der Hersteller bzw. des Handels durch die Erhöhung der Umsätze und durch die damit verbundene Gewinnsteigerung der Entsorgungsunternehmen weitgehend ausgleichen.

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen Auswirkungen auf die Hersteller

Die Umsetzung der EG-rechtlichen Anforderungen zur umweltgerechten Behandlung und Entsorgung von Altgeräten wirken sich auf die betroffenen Branchen in unterschiedlicher Weise aus. Die jeweilige Belastung der einzelnen Hersteller hängt von der Gestaltung ihrer Produkte, der Werthaltigkeit der zurückgenommenen Altgeräte sowie der Effizienz der vertraglich vereinbarten Entsorgung ab. Die tatsächlichen Entsorgungskosten werden seitens der Elektro- und Elektronikindustrie (rd. 350 - 500 Mio. € p.a.) und aus Kreisen der Entsorgungswirtschaft (rd. 250 Mio. € p.a.) derzeit noch unterschiedlich abgeschätzt. Ferner können den Herstellern Kosten beim Verzicht auf bestimmte Schwermetalle in Neuprodukten (vgl. § 5) sowie in Erfüllung von Mitteilungs- und Informationspflichten (vgl. § 13) entstehen, die gegenwärtig nicht im Einzelnen spezifiziert werden können.

Die hieraus resultierende wirtschaftliche Belastung der Hersteller wird unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgebots als zumutbar angesehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Umsetzungskonzept die ebenfalls kostenwirksame Sammlung der Altgeräte bei den privaten Haushaltungen nicht den Herstellern zuweist. Ferner können die Hersteller ihnen entstehende Kosten über die Produktpreise beim Verkauf von Neugeräten an die Verbraucher weitergegeben. Ob und ggf. inwieweit dies erfolgt, hängt im Einzelfall von Entscheidungen der Hersteller u.a. mit Blick auf Marketing und Verbraucherakzeptanz ab. Jeden falls sieht § 6 Abs. 4 ln Umsetzung von Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/96/EG vor, dass die Hersteller den Käufern ihre Entsorgungskosten für die bis 13. August 2005 verkauften Geräte ausweisen dürfen.

Sonstige Auswirkungen auf die Wirtschaftsbeteiligten

Die EG-rechtlichen Vorgaben an die Behandlung und Verwertung von Altgeräten erfordern in einigen Branchen die Einhaltung neuer Entsorgungsstandards. Die meist mittelständisch geprägte Entsorgungswirtschaft wird als Dienstleister künftig verstärkt tätig werden, um die Anforderungen an die Entsorgung zu erfüllen.

Preiswirkungen

Durch die Rücknahme- und Entsorgungspflichten der Hersteller sind Auswirkungen auf die Preise von Neuprodukten möglich, die zumindest teilweise über den Handel an die Verbraucher weitergegeben werden dürften. Soweit durch die Entsorgung von Altgeräten bisher externe Umweltkosten entstanden sind, werden diese nun zukünftig zum Teil preiswirksam gemacht. Hinsichtlich der Höhe von Preissteigerungen lassen sich keine genauen Abschätzungen treffen, da es maßgeblich vom Verhalten des Handels abhängt, ob und ggf. in welcher Höhe Entsorgungskosten an den Verbraucher weitergegeben werden. Sofern die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger die mit der Sammlung von Altgeräten aus den privaten Haushalten einhergehenden Belastungen an die privaten Haushalte weitergeben, sind weitere Preisimpulse nicht auszuschließen. Ob die verschiedenen Preisimpulse ausreichen, messbare Effekte auf die Verbraucherpreise zu generieren, lässt sich nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen.

B. Einzelne Vorschriften

Zu§1

§ 1 formuliert die Ziele des Gesetzes.

Satz 1 stellt klar, dass das Elektro- und Elektronikgerätegesetz als Ergänzung zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zu verstehen ist. Es enthält spezielle Anforderungen an die Produktverantwortung der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten.

Satz 2 übernimmt Artikel 1 der Richtlinie 2002/96/EG. Satz 3 formuliert als zusätzliches Ziel die in Artikel 5 Abs. 5 der Richtlinie 2002/96/EG enthaltene Forderung nach einer jährlichen Mindestsammelquote von 4 kg Altgeräte aus privaten Haushalten pro Einwohner und Jahr ab dem Jahr 2006. Diese Zielvorgabe betrifft die Sammlung im gesamten Bundesgebiet.

Zu §2

Absatz 1 Satz 1 beschreibt den Anwendungsbereich des Gesetzes. Er enthält eine Liste mit zehn Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten und übernimmt damit Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2002/96/EG und deren Anhang 1 A. Die Liste dieser Kategorien ist abschließend (vgl. auch den Vorschlag der Europäischen Kommission für die Richtlinie vom 13.6.2000 (KOM (2000) 347 endg., S. 30).

Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind solche Geräte, die Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. Hierzu zählt z.B. ein Mess-, Steuer- oder Regelsystem, das fest in ein ortsfestes industrielles Großwerkzeug eingebaut wird und notwendig ist für das Funktionieren des Großgeräts. Anders verhält es sich, wenn in ein funktionierendes Produkt (z.B. ein Klavier) ein Elektro- oder Elektronikgerät (z.B. eine Stummspielgerät) als Zusatzeinrichtung eingebaut wird. In diesem Fall wird nicht das erweiterte Produkt insgesamt zum Elektro- oder Elektronikgerät im Sinne des Gesetzes. Vielmehr sind das ursprüngliche Produkt und die elektrische oder elektronische Zusatzeinrichtung getrennt zu betrachten. Dies kann dazu führen, dass die Zusatzeinrichtung vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst ist, das ursprüngliche Produkt dagegen nicht. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zusatzeinrichtung ein selbständiges Elektro- oder Elektronikgerät im Sinne des Gesetzes ist.

Vom Anwendungsbereich des Gesetzes ebenfalls ausgenommen sind implantierte und infektiöse medizinische Produkte. Grund hierfür ist die Gefahr der Verbreitung einer Krankheit. Zu dieser Gefahr enthält die Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus

Einrichtungen des Gesundheitsdienstes der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall nähere Hinweise. Sie kann daher zur Beurteilung, ob ein medizinisches Gerät in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, herangezogen werden.

Satz 2 setzt Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2002/96/EG um. Anhang 1 entspricht dem Anhang 1(B) der Richtlinie. Durch das Wort "insbesondere" wird klargestellt, dass die Aufzählung der unter den Kategorien ln Anhang 1 genannten Elektro- und Elektronikgeräte nicht abschließend ist. Dieses Verständnis liegt bereits dem Vorschlag der Europäischen Kommission für die Richtlinie vom 13.6.2000 (KOM (2000) 347 endg., S. 30) zugrunde. Hiernach sind "in Anhang 1(B) jeweils Beispiele für Geräte angegeben, die unter diese Kategorien fallen". Durch eine Beispielsliste soll sichergestellt werden, dass die Anwendung der Vorschriften auf neue Produkte möglich bleibt, die nicht ausdrücklich in der Liste genannt sind. Ob ein Gerät, das in der Liste nicht erscheint, in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, entscheidet die zuständige Behörde. Der durch Artikel 15 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates eingesetzte Technische Ausschuss (TAC) erarbeitet derzeit einen Kriterienkatalog, mit dessen Hilfe die Entscheidung erleichtert werden soll, ob ein Elektro- oder Elektronikgerät in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/96/EG oder der Richtlinie 2002/95/EG fällt. Dieser Kriterienkatalog oder andere entsprechende Dokumente sind von der zuständigen Behörde bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigen.

Durch das Elektro- und Elektrogerätegesetz werden sowohl die Richtlinie 2002/96/EG als auch die Richtlinie 2002/95/EG umgesetzt. Deren Anwendungsbereiche sind nicht identisch. Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/95/EG ist insoweit weiter, als er in Artikel 2 Abs. 1 auch Leuchten in Haushalten und Glühlampen umfasst. Er ist enger, weil er für die Kategorien 5 und 9 nicht gilt und darüber hinaus Ausnahmen für Ersatzteile für die Reparatur oder die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikgeräten enthält, die vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht werden. Diesen Besonderheiten wird durch § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 Rechnung getragen.

Absatz 2 Satz 1 schließt die Anwendung des Gesetzes auf Elektro- und Elektronikgeräte aus, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen oder eigens für militärische Zwecke bestimmt sind. Er setzt damit Artikel 2 Abs. 3 der Richtlinie 2002/96/EG, um. Da die Richtlinie 2002/95/EG in Artikel 2 Abs. 1 hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs auf Geräte verweist, die "unter die ln Anhang 1 A der Richtlinie 2002/96/EG... fallen", gilt diese Ausnahme zugleich auch für die Richtlinie 2002/95/EG. Die Ausnahme rechtfertigt sich auch aus Artikel 296 Abs. 1 Buchstabe b EG. Hiernach kann jeder Mitgliedstaat Maßnahmen ergreifen, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen. Unter den Sicherheitsinteressen im Sinne des Gesetzes sind sowohl Interessen der Inneren als auch der äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu verstehen. Zu den Elektro- und Elektronikgeräten, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen, zählen daher z.B. auch Kontroll- und Sicherheitseinrichtungen an Flughäfen.

Satz 2 setzt Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2002/95/EG um. Die Stoffverbote des § 5 ElektroG gelten nicht für die Gerätekategorien 5 und 9. Dagegen werden elektrische Glühlampen und Leuchten in Haushalten von den Stoffverboten erfasst. Die ausdrückliche Erwähnung der elektrischen Glühlampen und Leuchten ln Haushalten ist erforderlich, da sie in Anhang 1 Nr. 5 ausdrücklich vom Geltungsbereich ausgenommen sind. Der Begriff "Lampe" bezeichnet das Leuchtmittel, der Begriff "Leuchte" dagegen die Vorrichtung, in die die Lampe eingesetzt wird.

Satz 3 setzt Artikel 2 Abs. 3 der Richtlinie 2002/95/EG um. Danach dürfen Ersatzteile die nach dieser Richtlinie verbotenen Stoffe enthalten, falls sie für die Reparatur oder die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikgeräten bestimmt sind, die erstmals vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht werden. Ausgeschlossen ist damit die Verwendung als Ersatzteil in Geräten, die nach diesem Datum erstmals in Verkehr gebracht werden. Dies gilt auch für Bauteile, die aus gebrauchten Geräten ausgebaut werden, um als Ersatzteile Verwendung zu finden. Erlaubt ist in jedem Fall nur der Einbau in ein Gerät, das erstmals vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht wurde. Dies entspricht der Zielsetzung der Richtlinie 2002/95/EG. Sie will gewährleisten, dass bestimmte gefährliche Stoffe ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr ln Elektro- und Elektronikgeräten enthalten sind. Dieser Zeitpunkt würde weiter in die Zukunft geschoben, wenn schadstoffhaltige Bauteile in jegliche Art von Elektro- und Elektronikgeräten als Ersatzteile eingebaut werden dürften.

Absatz 3 Satz 1 bestimmt die ergänzende Geltung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Dadurch wird klargestellt, dass das Elektro- und Elektronikgerätegesetz nur für den speziellen Bereich der Elektro- und Elektronikgeräte gesonderte Regelungen trifft. Unberührt bleibt dadurch z.B. die Vorschrift über die zuständigen Behörden ln § 63 KrW-/AbfG.

Satz 2 bestimmt, dass die genannten Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der Nachweisverordnung und der Transportgenehmigungsverordnung entsprechende Anwendung finden. Die zuständigen Behörden können daher im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes treffen. Die Bestimmungen der Nachweisverordnung gelten nicht bis zum Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe von Elektro- und Elektronikaltgeräten und die Anforderungen der Transportgenehmigungsverordnung finden keine Anwendung.

Nach Satz 3 gehen Rechtsvorschriften, die besondere Anforderungen an die Rücknahme, Wiederverwendung oder Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten stellen, als leges speciales im Rang vor. Besondere Vorschriften über die Rücknahme von Geräten enthalten z.B. § 110 StrahlenschutzV, § 5 Abs. 2 FCKW-Halon-Verbots-Verordnung und §§ 3 ff. Altfahrzeugverordnung. Daraus folgt, dass Z.B. auf Autoradios ausschließllch die Altfahrzeugverordnung Anwendung findet. Sondervorschriften gelten auch für Batterien. Nach dem Ausbau aus einem Elektro- und Elektronik-Altgerät richtet sich ihre Entsorgung nach den Vorschriften der Batterieverordnung. Für asbesthaltige Speicherheizgeräte gelten die Technischen Regeln über Gefahrstoffe TRGS 519. Darüber hinaus sollen auch spezielle Stoffverbote in anderen Vorschriften denen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vorgehen. So richtet sich z.B. der Schadstoffgehalt von Batterien und die Zulässigkeit des Einbaus in Geräte ausschließlich nach der Batterieverordnung. Besondere Anforderungen an die Wiederverwendung können auch aus der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des.Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ergeben.

Zu §3

§ 3 definiert die im Gesetz verwendeten Begriffe. Er setzt die Definitionen des Artikel 3 Buchstabe a bis 1 der Richtlinie 2002/96/EG um.

In Absatz 2 wird der Begriff der Geräteart definiert. Dieser Begriff ist z.B. für die Mitteilungspflichten der Hersteller nach § 13 Abs.1 und die Berechnungen der Abholpflichten der Hersteller durch die Gemeinsame Stelle nach § 14 Abs. 5 wichtig. lst ein Gerät nicht zweifelsfrei einer Geräteart zuzuordnen, kann die Gemeinsame Stelle unter Berücksichtigung der Definition in Absatz 2 nach § 14 Abs. 4 diese Zuordnung festlegen.

Bei der Definition der Wiederverwendung in Absatz 5 wurde auf den in Artikel 3 Buchstabe d der Richtlinie 2002/96/EG enthaltenen Zusatz "einschließlich der weiteren Nutzung von Altgeräten, die zu Rücknahmestellen, Vertreibern, Verwertungsbetrieben oder Herstellern gebracht werden" verzichtet. Die Definition ist umfassend formuliert und deckt auch diesen erläuternden Zusatz ab. Maßgebend ist allein, dass ein Altgerät oder dessen Bauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden. Auf den Ort der Wiederverwendung kommt es ebenso wenig an wie auf die Stelle, zu der das Altgerät gebracht wird. Der besonderen Erwähnung der Rücknahmestellen, Vertreiber, Verwertungsbetriebe und Hersteller bedarf es daher nicht.

in Absatz 7 wurde die Definition der stofflichen Verwertung aus Artikel 3 Buchstabe e der Richtlinie 2002/96/EG übernommen. Es wird dadurch keine von § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG abweichende Definition geschaffen. Zugleich wird klargestellt, dass eine energetische Verwertung keine stoffliche Verwertung ist. Dies entspricht auch der Definition der stofflichen Verwertung ln § 4 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG. Die energetische Verwertung ist in § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG definiert. Diese Definition gilt auch für die Auslegung des Begriffs der energetischen Verwertung im Elektro- und Elektronikgerätegesetz.

Absatz 10 setzt den Herstellerbegriff des Artikel 3 Buchstabe i der Richtlinie 2002/96/EG um. Der Hersteller definiert sich über die Marke und nicht über die Firma. Die Gesetzesformulierung zielt im Interesse eines effektiven Vollzugs darauf, eine im Bundesgebiet ansässige Person als Hersteller zu definieren. lm Falle des Einführens eines Elektro- oder Elektronikgerätes nach Nr. 3 kommt es nicht auf die zivilrechtliche Einordnung als Hol-, Bring- oder Schickschuld an. Hersteller ist hiernach vielmehr derjenige, der sich im Bundesgebiet aufhält oder seinen Sitz hat und auf dessen Veranlassung das Gerät eingeführt wird. Darüber hinaus wird durch die Formulierung im zweiten Halbsatz von Nr. 3 in Umsetzung von Artikel 5

Abs. 4 der Richtlinie 2002/96/EG die Voraussetzung dafür geschaffen, dass auch denjenigen, die Elektro- oder Elektronikgeräte im Wege des Fernabsatzes oder über elektronische Medien vertreiben, die Herstellerpflichten zugeordnet werden können.

Absatz 11 Satz 1 übernimmt die Definition des Vertreibers nach Artikel 3 Buchstabe j der Richtlinie 2002/96/EG. Durch Satz 2 werden Vertreiber zu fiktiven Herstellern, wenn sie Elektro- oder Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbieten. lhnen obliegen ln diesem Fall sämtliche Pflichten wie den Herstellern nach Absatz 10. Durch diese Regelung soll eine Selbstkontrolle des Marktes erreicht werden, um zu verhindern, dass ln großem Umfang Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller in Verkehr gelangen.

Zu §4

§ 4 entspricht Artikel 4 Satz 2 der Richtlinie 2002/96/EG.

Die Regelung fördert die Wiederverwendung von Geräten und richtet sich gegen das Inverkehrbringen von Geräten, bei denen die Wiederverwendung durch besondere Konstruktionsmerkmale (z.B. den Einbau von sog. "clever chips" in Druckerpatronen) verhindert wird.

Zu § 5

§ 5 setzt Artikel 4 der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe ln Elektro- und Elektronikgeräten um.

Absatz 1 Satz 1 enthält Stoffverbote für neue Elektro- und Elektronikgeräte. Aus der Bestimmung des Anwendungsbereichs (§ 2 Abs. 2 Satz 2 und 3) ergibt sich, dass diese Vorschrift nur für Geräte der Kategorien 1 bis 7 und 10 des Anhangs 1 und - abweichend von der Bestimmung in § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anhang 1 Nr. 5 - auch für elektrische Glühlampen und Leuchten in Haushalten gilt. Die Stoffverbote dienen dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der natürlichen Lebensbedingungen, d.h. vernünftigen Gründen des Gemeinwohls. Sie sind daher unter dem Gesichtspunkt der durch Artikel 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 7, 377, 402 f.).

Die vorgesehenen Grenzwerte entsprechen den Werten, die die Europäische Kommission dem Rat zur aktuellen Entscheidung vorgelegt hat. Eine Änderung des Vorschlags der Kommission durch den Rat ist nicht zu erwarten. Die Grenzwerte für Schwermetalle entsprechen den im Anhang der Entscheidung der Kommission vom 27.Juni 2002 zur Änderung des

Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge (2002/525/EG) festgelegten Höchstkonzentrationswerten. Derzeit wird in dem nach Artikel 15 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates eingesetzten Technischen Ausschuß (TAC) noch über ein begleitendes Dokument zur Begriffserläuterung (z.B. zur Definition "homogener Werkstoff") beraten. Da die Richtlinie auf Artikel 95 EG basiert und harmonisiert umgesetzt werden muss, ist ein Abweichen von diesen Grenzwerten im Elektro- und Elektronikgerätegesetz nicht möglich.

Satz 2 legt in Übereinstimmung mit Artikel 4 Abs.1 Satz 1 der Richtlinie 2002/95/EG fest, dass das Stoffverbot nicht für Geräte gilt, die erstmals vor dem 1. Juli 2006 ln Verkehr gebracht wurden: Ferner wird aus Gründen der Rechtsklarheit noch einmal deutlich gemacht, dass Geräte der Kategorien 5 und 9 der Bestimmung nicht unterliegen.

in Absatz 2 sind solche Verwendungszwecke vom Stoffverbot ausgenommen, die im Anhang der Richtlinie 2002/95/EG in der jeweils geltenden Fassung genannt sind. Nach Artikel 5 der Richtlinie 2002/95/EG wird der Anhang der Richtlinie kontinuierlich an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst. Bereits vor dem 13. Februar 2005 überprüft die Kommission nach Artikel 6 die Maßnahmen dieser Richtlinie, um gegebenenfalls neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen. Bereits jetzt sind Überlegungen zur Änderung des Anwendungsbereichs im Gange. Daher wurde durch eine gleitende Verweisung auf den Anhang der Richtlinie 2002/95/EG in der jeweils geltenden Fassung Bezug genommen, womit sich regelmäßige Anpassungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes erübrigen.

Zu 66

Absatz 1 schafft die Grundlage für die Einrichtung der Gemeinsamen Stelle der Hersteller, deren Aufgaben in § 14 und Organisation in § 15 beschrieben sind. Nach Satz 1 ist die Gemeinsame Stelle innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes von den Herstellern einzurichten. Damit soll der Gemeinsamen Stelle ein zeitlicher Vorlauf eingeräumt werden, den sie zur Vorbereitung auf die Erfüllung ihrer Aufgaben ln der Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde und als Meldestelle (vgl. § 6 Abs. 2 und §§ 13 und 14) benötigt.

Um Vorsorge dafür zu treffen, dass die Durchsetzung der Produktverantwortung der Hersteller auch sichergestellt ist, wenn die Hersteller eine Gemeinsame Stelle nicht einrichten oder diese ihre Aufgaben nicht wahrnimmt, ist in Satz 2 die Pflicht eines jeden Herstellers vorgesehen, den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern in diesem Fall die Kosten für die

Sammlung, Sortierung und Entsorgung seiner Altgeräte zu erstatten. Diese Sanktion ist auf gravierende Pflichtverletzungen begrenzt, auf das Nicht-Einrichten der Gemeinsamen Stelle und das Nicht-Wahrnehmen der genau bezeichneten, wichtigen Aufgaben der Gemeinsamen Stelle. Satz 3 gibt der zuständigen Behörde die Befugnis, diese Kosten durch Verwaltungsakt festzusetzen. Die zuständige Behörde ergibt sich gemäß § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 63 KrW-/AbfG nach Landesrecht.

Mit den Regelungen in Satz 2 und 3 soll den Herstellern ein deutlicher Anreiz gegeben werden, die Gemeinsame Stelle einzurichten und zu betreiben. Denn die Alternative wäre mit erheblichem Aufwand (z.B. Sortieren nach Herstellern) verbunden, der sich zusammen mit der Verpflichtung, auch die kommunale Sammlung zu finanzieren, in entsprechend hohen Kosten für die Hersteller niederschlagen würde. Der Nachweis, dass die Gemeinsame Stelle eingerichtet ist und arbeitet, ist nicht an die Bedingung geknüpft, dass alle Hersteller an ihrer Gründung beteiligt sein müssen. Daher ist zu erwarten, dass sich ausreichend Hersteller finden werden, die sich aus wirtschaftlichen Gründen dazu bereit finden, die Gemeinsame Stelle einzurichten.

Absatz 2 legt mit der Verpflichtung des einzelnen Herstellers, sich bei der zuständigen Behörde registrieren zu lassen, in Satz 1 die grundlegende Bedingung für das inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten fest. An die Registrierung knüpfen sich alle weiteren Herstellerpflichten und deren Kontrollmöglichkeiten. Satz 2 und 3 legen fest, welche Informationen der Hersteller dem Registrierungsantrag beifügen muss. Nach Satz 2 sind dies zum einen die zur Herstelleridentifizierung erforderlichen Daten. Da das Vorliegen einer erforderlichen Garantie nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Registrierungsvoraussetzung ist (vgl. § 16 Abs.1 Satz 2), muss die zuständige Behörde anhand der Antragsunterlagen ersehen können, ob eine Garantie erforderlich ist oder nicht, Daher ist nach Satz 3 auch die Garantie nach § 6 Abs.3 Satz 1 oder eine Glaubhaftmachung nach § 6 Abs.3 Satz 2, dass diese Garantie nicht erforderlich ist, dem Registrierungsantrag beizufügen.

Um die rechtmäßige Teilnahme am Markt transparent zu machen, ist die Registrierungsnummer nach Satz 4 im schriftlichen Geschäftsverkehr zu führen. Dies ist besonders bedeutsam vor dem Hintergrund der Regelung in § 3 Abs. 12 Satz 2, nach der ein Vertreiber als Hersteller im Sinne des Gesetzes gilt, wenn er Geräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Ein Vertreiber muss aus den Unterlagen, die er von seinem Vertragspartner bekommt, erkennen können, ob er die Herstellerpflichten als Folge seines Geschäftsabschlusses übernimmt.

Da es hierbei entscheidend auf die Identifizierung des verantwortlichen Herstellers ankommen dürfte, erscheint es ausreichend, wenn nur der Teil der Registrierungsnummer, anhand dessen der Verantwortliche zu identifizieren ist ("Hersteller- Identnummer"), im Geschäftsverkehr (z.B. im Angebotsschreiben oder auf dem Lieferschein) zu führen ist. Die mit der Befugnis der zuständigen Behörde (§ 16) verbundene Entscheidung über die Gestaltung der Registriernummer bleibt davon unberührt.

Satz 3 gibt der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Eingriffsbefugnis, das Inverkehrbringen von Geräten nicht registrierter Hersteller zu untersagen. Dies betrifft sowohl nicht registrierte Hersteller als auch Vertreiber, die Geräte von solchen Herstellern vertreiben, ohne sich selbst registrieren zu lassen (§ 3 Abs. 11 Satz 2). Der Erlass einer Untersagungsverfügung ist in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Behörde gestellt. Die Behörde hat dieses Ermessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszuüben. Da die Untersagung des Inverkehrbringens von Elektro- oder Elektronikgeräten einen erheblichen Eingriff in die Betätigungsfreiheit eines Herstellers darstellt, dürfte sie daher nur in schwerwiegenden Fällen in Betracht kommen, Ein schwerwiegender Fall kann z.B. vorliegen, wenn ein nicht registrierter Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte ln Verkehr bringt und sich trotz mehrfacher Mahnungen weigert, sich registrieren zu lassen oder die Registrierung dadurch verhindert, dass er sich beharrlich weigert, eine den Anforderungen des § 6 Abs. 3 entsprechende Garantie vorzulegen. In jedem Einzelfall sind jedoch die Interessen des betroffenen Herstellers und die öffentlichen Interessen sachgerecht gegeneinander abzuwägen. In diese Abwägung ist zum einen das Interesse des Herstellers am Inverkehrbringen von Elektro- oder Elektronikgeräten einzustellen und zum anderen der durch die fehlende Registrierung verursachte Schaden für die Allgemeinheit oder die Herstellergemeinschaft. Maßgebend für die Entscheidung sind die konkreten Umstände des Einzelfalls; eine generalisierende Betrachtung dürfte aufgrund der Vielschichtigkeit des Fallgestaltungen nicht möglich sein.

Absatz 3 setzt Artikel 5 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2002/96/EG um. Satz 1 verpflichtet den einzelnen Hersteller, der zuständigen Behörde jährlich eine Garantie nachzuweisen, die die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung seiner Elektro- und Elektronikgeräte sicherstellt, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden. Die Garantie muss insolvenzsicher sein. Zweck der Garantie ist es, die Finanzierung der späteren Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten, die mitunter eine lange Lebensdauer haben, sicherzustellen. Die Form der Garantie ist absichtlich nicht vorgegeben, um den Wirtschaftsbeteiligten ausreichend Flexibilität zu belassen. Beispielfälle sind ln Satz 3 genannt.. Die zuständige Behörde bzw. nach Beleihung die Gemeinsame Stelle hat darüber zu entscheiden, wann eine Garantie ausreichend ist. Die Verpflichtung zum Nachweis einer Garantie betrifft solche

Elektro- und Elektronikgeräte, die in privaten Haushaltungen genutzt werden können. Maßgebend ist nicht, ob sie tatsächlich in einer privaten Haushaltung genutzt werden, sondern ob die Möglichkeit hierzu besteht. Grundsätzlich können fast alle Elektro- und Elektronikgeräte in privaten Haushaltungen genutzt werden. Auch wenn Elektro- und Elektronikgeräte zunächst z.B. an einen Industriebetrieb geliefert werden, ist nicht ausgeschlossen, dass die Geräte nach einer gewissen Nutzungsdauer an Private (z.B. Mitarbeiter) abgegeben und später als Altgeräte den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern übergeben werden. Würde man diese Geräte von der Garantiepflicht ausnehmen, weil sie ursprünglich nicht in privaten Haushaltungen genutzt wurden und wäre der Hersteller im Entsorgungszeitpunkt nicht mehr existent, wäre die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung nicht gesichert. Die Entsorgungskosten müssten von der Herstellergemeinschaft getragen werden. Es liegt daher auch im interesse der Hersteller, dass möglichst viele Geräte der Garantiepflicht unterfallen. Dies gilt auch für kleine und mittlere Unternehmen. Die Pflicht zur Stellung einer Garantie stellt zwar einerseits eine Belastung dar. Andererseits bewirkt die Garantiepflicht auch eine zukünftige Entlastung. Denn die Entsorgungskosten von Waisengeräten, für die keine Garantien vorhanden sind, fallen entsprechend ihrem Marktanteil auch den kleinen und mittleren Unternehmen zur Last. Je geringer dieser Anteil sein wird, desto geringer werden auch die dadurch entstehenden Kosten für den einzelnen Unternehmer sein.

Eine Ausnahme gilt nach Satz 2 jedoch für solche Geräte, für die der Hersteller glaubhaft macht, dass sie nicht in den privaten Bereich abgegeben werden. Dies kann z.B. durch einen Vertrag erfolgen, nach dem der Hersteller bestimmte Geräte an einen Betrieb liefert und vereinbart, dass er die Geräte nach einer bestimmten Nutzungsdauer wieder zurücknimmt. Der Betrieb muss auf der anderen Seite verpflichtet sein, auch tatsächlich alle Geräte wieder zurückzugeben. Er darf nicht die Möglichkeit haben, die Geräte an Mitarbeiter zu veräußern oder zu verschenken.

Satz 3 übernimmt Artikel 5 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2002/96/EG. Er nennt Beispiele möglicher Garantieformen. Denkbar sind z.B. Versicherungslösungen, Bankbürgschaften oder vergleichbar sichere Modelle. Daneben können im wettbewerbsrechtlich zulässigen Rahmen auch Kooperationen, wie z.B. Garantiefonds, in Betracht kommen.

Absatz 4 setzt Artikel 5 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2002/96/EG um. Satz 1 regelt die Ausweisung der Entsorgungskosten für historische Altgeräte beim Verkauf von neuen Elektro- und Elektronikgeräten (sog. visible fee). Die Ausweisung ist nur eingeschränkt zulässig. Die zeitliche Grenze bildet für Altgeräte der Kategorie 1 der 13. Februar 2013, für Altgeräte aller anderen Kategorien der 13. Februar 2011. Nach diesen Zeitpunkten dürfen überhaupt keine Entsorgungskosten mehr ausgewiesen werden. Bis zu diesen Zeitpunkten dürfen nur die Kosten für die Entsorgung historischer Altgeräte ausgewiesen werden. Der Ausweis der Entsorgungskosten für Geräte aus anderen als privaten Haushalten ist ebenso unzulässig wie der Ausweis einer einheitlichen visible fee für Geräte aus privaten Haushalten und Gewerbebetrieben.

Nach Satz 2 dürfen nur die tatsächlich entstandenen Kosten ausgewiesen werden. D.h., die Angaben müssen im Zweifel belegt werden. Nicht zulässig ist nach Satz 3 die Ausweisung von Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden (neue Altgeräte). Beim Kauf eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes nach dem 13. August 2005 dürfen daher die Kosten für die Entsorgung dieses Gerätes nicht angegeben werden.

Zu §7

Die Richtlinie 2002/96/EG verfolgt für Geräte, die ab 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, ein Konzept der Herstellerverantwortung, wonach jeder Hersteller für die Finanzierung der Entsorgung des durch seine eigenen Produkte anfallenden Abfalls verantwortlich sein sollte (vgl. Artikel 5 Abs. 2 sowie Erwägungsgrund 20 der Richtlinie). Um dieses Ziel zu erreichen, verpflichtet Artikel 11 Abs. 2 der Richtlinie die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass jeder Hersteller eines Gerätes, das nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wird, durch Kennzeichnung des Gerätes eindeutig zu identifizieren ist.

Satz 1 setzt diese Richtlinienvorgabe um. Dabei wird klargestellt, dass die Kennzeichnungspflicht nur für Geräte gilt, die erstmals nach dem 13.05.2005 ln Verkehr gebracht wurden. Ferner sieht Satz 2 in Umsetzung von Artikel 10 Abs. 3 der Richtlinie 2002/96/EG eine Information der Nutzer von Geräten dazu vor, dass Altgeräte nicht über die kommunale Abfalltonne zu entsorgen sind. Hierzu sind die Geräte mit dem Symbol nach Anhang ll zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnungspflicht gilt nur für Geräte, die ln privaten Haushalten genutzt werden können und für die dementsprechend eine Garantie nach § 6 Abs. 3 erforderlich ist. in Ausnahmefällen ist eine Anbringung des Symbols anstatt auf dem Gerät auch auf der Verpackung, in der Gebrauchsanweisung oder auf einem Garantieschein zulässig.

Zu §8

Der Vertrieb von Elektro- und Elektronikgeräten über elektronische Medien hat in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen. Es muss damit gerechnet werden, dass zumindest

bei bestimmten elektrischen und elektronischen Geräten im Anwendungsbereich des Gesetzes der Verkauf über Internet an Endnutzer auch künftig weiter ansteigen wird. Damit nicht die Hersteller anderer Vertriebswege die Entsorgungskosten für die im Wege des Fernabsatzes und über elektronische Medien verkauften Geräte zu tragen haben, sieht die Richtlinie 2002/96/EG ln Artikel 5 Abs. 4 ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten sicher stellen, dass Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik vertreiben, auch die Anforderungen des Artikels 5 für Geräte einhalten, die ln dem Mitgliedstaat ausgeliefert werden, ln dem der Käufer des Geräts ansässig ist.

§ 5 setzt diese Vorgabe aus Artikel 5 der Richtlinie 2002/96/EG um. Dabei betrifft die Regelung allein Hersteller von Geräten, die an Nutzer in privaten Haushalten verkauft werden. Hersteller ln diesem Sinne ist auch derjenige, der ein Gerät unmittelbar an einen Nutzer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt, z.B. ein Internet-Vertreiber (vgl. § 3 Abs. 10 Nr. 3).

Nach § 5 müssen sich diese Hersteller ebenfalls bei der zuständigen Behörde registrieren lassen und die Registrierungsnummer im Geschäftsverkehr führen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2). lm Falle des Nicht-Registrierens kann die für die Gewerbeaufsicht zuständige Behörde das inverkehrbringen von Geräten untersagen (§ 6 Abs. 2"Satz 3).

Die jeweiligen Hersteller müssen ferner die nach § 6 Absatz 3 erforderliche Garantie stellen, dass die Finanzierung der Entsorgung ihrer Elektro- und Elektronikgeräte als Altgerät im jeweiligen Mitgliedstaat des privaten Endnutzers gewährleistet ist. Schließlich müssen sie der Gemeinsamen Stelle monatlich die Art und Menge der von ihnen ln Verkehr gebrachten Geräte mitteilen (§ 13 Abs. 1 Satz 1).

Durch die Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben werden an einer zentralen Stelle, der zuständigen Behörde nach § 16, die Garantie für die Finanzierung der Entsorgung sowie alle erforderlichen Daten zusammengeführt, um die Produktverantwortung von Herstellern abzufordern, die Geräte über elektronische Medien ln einen anderen Mitgliedstaat an einen Endnutzer liefern: Die Daten stehen bei der zuständigen Behörde zur Weiterleitung an eine vergleichbare zentrale Einrichtung ln dem jeweiligen Mitgliedstaat, in dem die Geräte des jeweiligen Herstellers ausgeliefert werden, bereit. Auf diese Weise kann durch entsprechende Kooperation der zentralen Stellen ln den Mitgliedstaaten den Formen des Fernabsatzes und dem Verkauf über elektronische Medien innerhalb der Europäischen Union Rechnung getragen werden. Der durch § 5 umgesetzte Artikel 5 der Richtlinie 2002/95/EG will insbesondere sicher stellen, dass auch für solche Elektro- und Elektronikgeräte Entsorgungsgarantien vorhanden sind, die mit Hilfe der Fernkommunikation in anderen Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht und dort zu Abfall werden. Artikel 5 der Richtlinie 2002/96/EG und dementsprechend auch § 5 können ihre Wirkung jedoch nur entfalten, wenn auch die restlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine entsprechende Umsetzungsvorschrift erlassen haben und ein Ausgleich der Garantien auf europäischer Ebene stattfindet. Ohne diesen Ausgleich fallen der Staat, in dem die Garantie gestellt wurde und der Staat, ln dem das Elektro- oder Elektronikgerät zu Abfall wird, auseinander. Die Hersteller hätten ln diesem Fall die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten ausländischer Herkunft zu finanzieren, für die Garantien zwar im Ausland vorhanden, im Inland jedoch nicht verfügbar sind.

Für die in § 5 genannten Hersteller gilt auch § 6 Abs. 4, d.h. sie dürfen dem Endnutzer beim Verkauf bis zum 13.02.2013 (hinsichtlich Kategorie 1) bzw. bis zum 13.02.2011 (hinsichtlich der anderen Kategorien) die tatsächlichen Entsorgungskosten der vor dem 13.05.2005 in Verkehr gebrachten Geräte ausweisen.

Ferner sind sie zur Kennzeichnung der nach dem 13.08.2005 erstmals in Verkehr gebrachten Geräte entsprechend § 7 verpflichtet.

lhre Verantwortung für die Finanzierung der Kosten für die Entsorgung der Altgeräte, die vor dem 13.05.2005 in Verkehr gebracht wurden ("historische Altgeräte") richtet sich nach den Bestimmungen des Mitgliedstaates des Endnutzers. Ein in Deutschland sitzender Internet-Anbieter, der ausschließlich in andere Mitgliedstaaten liefert, ist daher mangels eigenem Marktanteil in Deutschland hier auch nicht für die Entsorgung von "historischen Altgeräten" verantwortlich.

Zu §9

Absatz 1 setzt Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2002/96/EG um. Für eine umweltgerechte Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten ist eine vom unsortierten Siedlungsabfall getrennte Sammlung unerlässlich.

Absatz 2 legt den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern Informationspflichten gegenüber den privaten Haushaltungen auf. Diese Informationen können ohne großen Aufwand z.B. in die allgemein üblichen Abfallinformationsbroschüren der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger aufgenommen werden. Eine genaue Information darüber, welche gefährlichen Stoffe in welchen Elektro- und Elektronikgeräten enthalten sind, wird nicht gefordert. Ausreichend ist, in allgemeiner Form oder durch Bezugnahme auf Beispiele über die Gefahren zu informieren, die bei der Entsorgung von Altgeräten gemeinsam mit unsortiertem Siedlungsabfall entstehen.

Absatz 3 Satz 1 verpflichtet die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger zur Einrichtung von Sammelstellen als Bestandteil ihrer in § 15 KrW-/AbfG formulierten Pflichten im Rahmen der Daseinsvorsorge. An diesen Sammelstellen können Endnutzer und Vertreiber Altgeräte abliefern (Bringsystem). Es muss sich in jedem Fall um ein Altgerät aus dem Zuständigkeitsbereich des jeweiligen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers handeln. Maßgebend ist der Wohnort des Endnutzers. Da die Vertreiber die Altgeräte nur anstelle des jeweiligen Endnutzers abliefern, kommt es auf die Herkunft des jeweiligen Altgerätes an und nicht auf den Sitz des Vertreibers. lm Zweifelsfall ist der Anlieferer nachweispflichtig. Durch die Regelung wird zugleich ausgeschlossen, dass gewerbsmäßig "ausgeschlachtete" Altgeräte von Wiederverwendungsbetrieben bei den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern angeliefert werden. Andere Personen als Endnutzer und Vertreiber sind nicht anlieferungsberechtigt.

Satz 2 bestimmt, dass ein Bringsystem so eingerichtet sein muss, dass es für den Endnutzer zumutbar ist, seine Altgeräte zu einer Sammelstelle zu bringen.

Satz 3 setzt Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe a Satz 1 der Richtlinie 2002/96/EG um. Die Anlieferung der Altgeräte muss unentgeltlich sein. Die durch die Sammlung entstehenden Kosten der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger dürfen aber durch Gebühren refinanziert werden. Diese Möglichkeit wird durch die Vorgabe der Richtlinie 2002/96/EG nicht ausgeschlossen. Die Endnutzer müssen zwar eine Möglichkeit erhalten, ihre Altgeräte "kostenlos zurückzugeben". Damit ist jedoch nur der Zeitpunkt der Übergabe an der Sammelstelle gemeint. Dies folgt aus der Begründung des Richtlinien-Entwurfs (KOM (2000) 347 endg., S. 33). Danach hat es sich gezeigt, dass es sich nachteilig auf die Sammelergebnisse auswirkt, wenn die Verbraucher an der Rücknahmestelle mit einer Entsorgungsgebühr belastet werden. Die Erhebung von Abfallgebühren sollte dadurch nicht ausgeschlossen werden.

Satz 4 stellt klar, dass die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger die Altgeräte auch bei den Endnutzern abholen können (Holsystem). Diese Möglichkeit entbindet die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger jedoch nicht von der Pflicht, den Vertreibern als Rückgabemöglichkeit eine Sammelstelle zur Verfügung zu stellen.

Satz 5 enthält eine abstrakte Regelung zur Anzahl der Sammelstellen und setzt damit Artikel 5 Abs: 2 Buchstabe a Satz 2 der Richtlinie 2002/96/EG um. Eine konkrete Festlegung ist nicht möglich, da sich der Bedarf in einer Großstadt erheblich von dem eines dünn besiedelten Landkreises unterscheiden kann. Der Bedarf ist anhand der in Satz 2 und 5 genannten Kriterien in jedem Einzelfall zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind die zur Sammelstelle zurückzulegenden Entfernungen, die Bevölkerungsdichte, die sonstigen örtlichen Gegebenheiten und die abfallwirtschaftlichen Ziele nach § 1. Die Formulierungen in Satz 1, 2 und 4 er möglichen es den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern, im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit gemeinsame Sammelstellen einzurichten, sofern die Bevölkerungsdichte und die zur Sammelstelle zurückzulegenden. Entfernungen dies zulassen. Auch ln Situationen, in denen die Kombination mit einem Holsystem erforderlich ist, um eine möglichst hohe Sammelquote zu erreichen, soll eine Abrechnung über kommunale Abfallgebühren weiterhin möglich sein.

Satz 6 übernimmt Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe d Satz 1 der Richtlinie 2002/96/EG.

Satz 7 eröffnet den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern die Möglichkeit, die praktischen Modalitäten der Anlieferung großer Mengen Großgeräte von einer vorherigen Abstimmung (z.B. Anmeldung) abhängig zu machen. Das Recht auf kostenlose Abgabe an der Sammelstelle bleibt jedoch unberührt. Die Abstimmung wird vor allem in Betracht kommen, wenn Vertreiber die von ihren Kunden zurückgenommenen Altgeräte bei der zuständigen Sammelstelle anliefern wollen. Anlieferungsberechtigt sind jedoch in jedem Fall nur Endnutzer und Vertreiber. Die Anmeldung großer Mengen Großgeräte darf nicht als Hinweis auf eine Anlieferungsmöglichkeit für Nutzer anderer als privater Haushalte verstanden werden.

Satz 8 stellt klar, dass für private Haushaltungen das Prinzip der Daseinsvorsorge nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz unangetastet bleibt. So besteht für verunreinigte Geräte, die eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen und deren Annahme an der Sammelstelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte deshalb abgelehnt wurde, gleichwohl eine Überlassungspflicht der privaten Haushaltungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG und eine Entsorgungspflicht der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger nach § 15 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG.

Nach Absatz 4 Satz 1 sind die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet, die von den Herstellern abzuholenden Altgeräte in Behältnissen bereitzustellen. Um eine effiziente Entsorgung und Schadstoffbeseitigung zu gewährleisten, sind die Altgeräte in sechs Gruppen zu sortieren. Das Ziel einer effizienten Entsorgung und Schadstoffbeseitigung bedingt es, dass die Kategorien nicht deckungsgleich sind mit den Gruppen. So befinden sich z.B. in Gruppe 3 die zu Kategorie 3 zählenden Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik die Geräte der Unterhaltungselektronik der Kategorie 4. Die automatischen Ausgabegeräte der Kategorie 10 sind neben den Haushaltsgroßgeräten (Kategorie 1) in Gruppe 1 genannt, weil sie die gleichen Verwertungsquoten (§ 12) einhalten müssen. Sie sind jedoch in der Regel Geräte die ln anderen als privaten Haushalten genutzt werden und deshalb nicht kostenlos bei der kommunalen Sammelstelle abgegeben werden dürfen. Sie fallen stattdessen unter die Regelung des § 10 Abs. 2, d.h. für ihre Entsorgung ist - soweit nichts anderes vereinbart ist - der Besitzer verantwortlich, soweit es sich um historische Altgeräte handelt; die Entsorgung neuer Altgeräte obliegt den Herstellern.

In Gruppe 6 sind neben Geräten der Kategorien 2 und 6 bis 9 auch Beleuchtungskörper (Kategorie 5) genannt. Da Leuchten in Haushalten und Glühlampen nach § 2 Abs. 2 jedoch nur in den Anwendungsbereich des § 5 (Stoffverbote) fallen, ist eine entsprechende Annahmemöglichkeit bei den kommunalen Sammelstellen nicht erforderlich. Die in Kategorie 5 enthaltenen Gasentladungslampen sind wegen ihrer Zerbrechlichkeit und ihres Schadstoffgehalts als eigene Gruppe erfasst.

Die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger müssen nicht sämtliche gesammelten Altgeräte den Herstellern übergeben. Durch die Entgegennahme der Altgeräte werden die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger Eigentümer. Sie können daher auch Altgeräte nach Maßgabe des Absatzes 6 z.B. an Sozialbetriebe übergeben, die diese wiederverwenden, behandeln und entsorgen. Ausgeschlossen ist jedoch, dass die Altgeräte nach der Demontage der werthaltigen Bestandteile wieder den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern übergeben werden, denn nur Endnutzer und Vertreiber dürfen Altgeräte anliefern.

Satz 2 verpflichtet die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger, der Gemeinsamen Stelle zu melden, wenn Behälter abgeholt werden sollen. Voraussetzung ist, dass eine bestimmte Mindestabholmenge erreicht wird. Die Mindestabholmenge der einzelnen Gruppen ist aus entsorgungstechnischen Gründen unterschiedlich. Sie bezeichnet lediglich das Volumen, nicht die Behältergröße.

Absatz 5 bestimmt, dass die Behälter für die Sammlung in Gruppen bei den kommunalen Sammelstellen von den Herstellern unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sind. Um den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern die Handhabung der Behältnisse auf den Sammelplätzen im Rahmen ihrer Aufgaben zu ermöglichen und Verunreinigungen der Altgeräte zu vermeiden, müssen die Behältnisse abgedeckt sein (z.B. mit einer Plane) und mit herkömmlichen Abholfahrzeugen transportierbar sein. Im eingespielten Zustand wird der zur Abholung aufgeforderte Hersteller durch sein Entsorgungsunternehmen einen leeren Behälter beim öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger abstellen lassen, wenn es den vollen Behälter mitnimmt. Die Ausstattung der Sammelstellen mit Behältern wird durch die zuständige Behörde organisiert. Diese hat die Befugnis, das Aufstellen von Sammelbehältern durch Verwaltungsakt anzuordnen. Bei der Berechnung der erforderlichen Menge wird die Behörde von der Gemeinsamen Stelle unterstützt (vgl. § 14 Abs. 1). Die Gemeinsame Stelle erhält von den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern die Meldungen über abzuholende Behältnisse und wird im Rahmen dieses Kontakts auch darüber informiert werden, an welcher Sammelstelle Container aufzustellen sind. Die Behältergestellung können die Hersteller im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch durch die Einrichtung eines Behälterpools organisieren.

Absatz 6 Satz 1 regelt die Pflichten der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger ln Bezug auf Altgeräte, die sie nicht den Herstellern übergeben. Die Möglichkeit, gesammelte Elektro- und Elektronikgeräte von der Bereitstellung zur Abholung durch die Hersteller auszunehmen ist quantitativ und zeitlich beschränkt. Zum einen können die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger nur eine gesamte Gruppe von Altgeräten von der Bereitstellung ausnehmen. Dadurch soll den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern ausreichend Flexibilität verschafft, gleichzeitig jedoch ausgeschlossen werden, dass sie nur einzelne besonders werthaltige Altgeräte behalten, während den Herstellern die schlechter zu verwertenden Altgeräte verbleiben.

Zum anderen normiert Satz 1 eine zeitliche Komponente. Entschließt sich ein öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger, eine Altgerätegruppe nicht den Herstellern zur Abholung bereit zu stellen, ist er an diesen Entschluss jeweils mindestens ein Jahr lang gebunden. Die Bindungsfrist erscheint sachgerecht, um allen Betroffenen Planungssicherheit zu geben. Dies betrifft nicht zuletzt die Entsorgungsunternehmen, die von den Kommunen mit der Entsorgung beauftragt werden. Durch das Wort "jeweils" wird zum Ausdruck gebracht, dass die Bindungsfrist für jede Altgerätegruppe gesondert zu betrachten ist und sich der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger entschließen kann, die Altgerätegruppe nach Ablauf von mindestens einem Jahr weiterhin von der Bereitstellung auszuschließen. In diesem Fall läuft eine erneute mindestens einjährige Bindungsfrist.

Der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger muss darüber hinaus der Gemeinsamen Stelle vorab anzeigen, dass er eine Gruppe behalten möchte und mitteilen, um welche Gruppe es sich handelt. Auch dies dient der Planungssicherheit. Denn auch die Hersteller müssen sich sowohl bei der Behältergestellung als auch bei der Abholorganisation darauf einstellen können, an welcher Stelle welche Altgerätegruppe abzuholen ist.

Entschließt sich ein öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger dazu, eine oder mehrere Altgerätegruppen nicht den Herstellern zur Abholung bereit zu stellen ist er nach Satz 2 ebenso wie die Hersteller dazu verpflichtet, die Altgeräte wiederzuverwenden, zu behandeln und zu entsorgen. Nach Satz 3 muss er die Geräteart und Menge der gesammelten, wiederverwendeten, verwerteten und ausgeführten Altgeräte der Gemeinsamen Stelle mitteilen. Diese Mitteilung ist erforderlich, da anderenfalls die Verpflichtung nach Artikel 12 der Richtlinie 2002/96/EG gegenüber der Europäischen Kommission zur Übermittlung von Informationen über die Mengen und Kategorien von Altgeräten, die ln der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht, auf allen Wegen gesammelt, wiederverwendet, verwertet und ausgeführt wurden, nicht erfüllt werden kann.

Absatz 7 Satz 1 dient der Umsetzung von Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/96/EG. Er eröffnet den Vertreibern die Möglichkeit, selbst Altgeräte zurückzunehmen. Die Vertreiber sind berechtigt, eigene Sammelstellen einzurichten. Sie können ihre Rücknahme auf einzelne Gruppen beschränken. Die Sammelstelle eines Vertreibers ist unabhängig von der gelagerten Menge als "Ort der zeitweiligen Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle" zu bewerten und fällt damit unter die in Nr. 5.12 des Anhangs der 4. BImSchV beschriebenen Ausnahme von der Genehmigungspflicht. Denn ein Vertreiber, der ein Altgerät zurückgenommen und in sein Lager gebracht hat, muss noch nicht entschieden haben, ob es sich um Abfall oder um ein Wirtschaftsgut handelt.

Wird ein Altgerät von einem Nutzer zum Vertreiber gebracht, darf der Vertreiber nach Satz 2 für die Rücknahme kein Entgelt verlangen. Holt der Vertreiber dagegen ein Altgerät bei einem Nutzer ab, darf er dem Nutzer die Kosten für den Transport ln Rechnung stellen.

Für Altgeräte, die weder den Herstellern, noch den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern übergeben werden, gelten nach Satz 3 die gleichen Pflichten, wie sie die Hersteller treffen, d.h. die Vertreiber müssen die Altgeräte entsprechend den Vorgaben des Gesetzes wiederverwenden, behandeln und entsorgen. Einer Befreiung nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG von Verpflichtungen nach § 49 KrW-/AbfG sowie Nachweispflichten nach den §§ 43 und 46 KrW-/AbfG bedarf es nicht. § 25 ist nur einschlägig, solange die Rücknahme bestimmter Erzeugnisse nicht gesetzlich geregelt ist und diese Erzeugnisse von Herstellern oder Vertreibern freiwillig zurückgenommen werden. Eine solche gesetzliche Regelung wird mit inkrafttreten des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vorliegen. Die Nachweisführung wird sich ab diesem Zeitpunkt nach der Nachweisverordnung richten. Für die Anwendung des § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG wird kein Raum mehr sein.

Nach Satz 4 müssen sie die Art und Menge der gesammelten, wiederverwendeten, verwerteten und ausgeführten Altgeräte der Gemeinsamen Stelle mitteilen.

Nach Satz 5 dürfen die Vertreiber von den Nutzern kein Entgelt für die Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung verlangen. Dies ist gerechtfertigt, weil die Vertreiber die zurückgenommenen Altgeräte kostenlos den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern überlassen oder mit den Herstellern eine Rückgabe vereinbaren können. Eine Pflicht der Vertreiber, zurückgenommene Altgeräte auf eigene Kosten zu entsorgen, besteht nicht. Entschließen sie sich dennoch dazu, soll dies nicht zu Lasten der Nutzer gehen, indem sie ein Entsorgungsentgelt an den Vertreiber zahlen.

Absatz 8 gestattet den Herstellern, eigene Rücknahmesysteme zu errichten. Er setzt Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2002/96/EG um. Jeder Hersteller kann ein solches System individuell oder gemeinsam mit anderen Herstellern betreiben. Die Grenze der Zusammenarbeit wird durch die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften bestimmt. Die auf diesem Weg gesammelte oder abgeholte Menge an Altgeräten wird nach § 14 Abs. 5 Satz 5 auf die Menge angerechnet, die der Hersteller nach den Berechnungen der Gemeinsamen Stelle bei den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern abzuholen hat.

Zu § 10

ln Absatz 1 Satz 1 ist die Verpflichtung der Hersteller zur Rücknahme von Altgeräten geregelt. Jeder Hersteller ist verantwortlich für die Rücknahme und Entsorgung seiner nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Elektro- oder Elektronikgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Rücknahme bezieht sich auf die Gerätegruppe nach § 9 Abs. 4, ln der sich Geräte befinden, die vom jeweiligen Hersteller vertrieben werden. Der Rücknahmepflicht unterliegen alle im jeweiligen Behältnis der entsprechenden Gruppe befindlichen Geräte. Mit der Rücknahme dieser Geräte wird der eigenen Produktverantwortung entsprochen. Dies erleichtert die Erfüllung der Herstellerpflichten gegenüber einer Rücknahme aller seiner eigenen Geräte aus dem gesamten Abfallstrom in Deutschland. Der Hersteller kann seine Rücknahmeleistungen allerdings auch entsprechend § 9 Abs. 5 freiwillig auf die eigenen Geräte erstrecken und dadurch seine Rücknahmepflicht aus Absatz 1 Satz 1 reduzieren (vgl. § 14 Abs. 5 Satz 5).

Wo, d.h. bei welchem öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger (Kommune) der Hersteller ein Behältnis abzuholen hat, wird durch die Zuweisung der zuständigen Behörde nach § 16 Abs. 4 zum Ausdruck gebracht. Die entsprechende Zuweisung resultiert aus der Berechnung der Gemeinsamen Stelle nach § 14 Abs. 5 und 6. Die Abholung hat nach der jeweiligen Zuweisung "unverzüglich" zu erfolgen, d.h. der Hersteller muss dafür sorgen, dass das Behältnis unter Berücksichtigung der normalen Abläufe der Weitergabe der Abholanordnung an eigene Transporteure oder einen beauftragten Entsorger und unter Berücksichtigung der jeweiligen lokalen bzw. regionalen Gegebenheiten bei der Kommune abgeholt wird. Als Richtschnur sollte eine Abholung innerhalb von 2 bis 3 Tagen nach der Zuweisung gelten.

Absatz 1 Satz 2 bringt zum Ausdruck, dass die Hersteller auch bei der Abholung von Behältnissen zusammenwirken, d.h. die Rücknahme - nach Maßgabe der kartellrechtlichen Rahmenbedingungen - durch gemeinsame Beauftragung von einem oder mehreren Entsorgern oder durch Teilnahme an kollektiven Rücknahmesystemen realisieren können.

Absatz 1 Satz 3 regelt, dass der Hersteller die in dem abgeholten Behältnis befindlichen Altgeräte entsprechend den allgemeinen Vorgaben des Gesetzes zu entsorgen hat, d.h. er hat die Altgeräte wiederzuverwenden oder nach den §§ 11 und. 12 zu behandeln und zu verwerten. Zugleich wird klargestellt, dass der Hersteller selbstverständlich die entsprechenden Kosten der Abholung und Entsorgung zu tragen hat.

Absatz 2 dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG und regelt die Pflichten im Zusammenhang mit Geräten, die im rein gewerblichen Bereich genutzt werden. Nach Satz 1 sind die Hersteller verantwortlich für die Entsorgung der ab dem 13. August 2005 ln Verkehr gebrachten Geräte. Die Verantwortung für die Entsorgung der vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebrachten Geräte (historische Altgeräte) wird nach Satz 2 dem Besitzer der Altgeräte auferlegt. Der Begriff des "Besitzers" ist im abfallrechtlichen Sinn zu verstehen. Heranzuziehen ist die Begriffsbestimmung des Abfallbesitzers ln § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG. Diese Vorschrift definiert den Abfallbesitzer als "jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Auf die zivilrechtliche Einordnung kommt es damit nicht an. Insbesondere ist der zivilrechtliche mittelbare Besitzer kein Besitzer im Sinne des Abfallrechts. Die Vorschrift stellt auf den Besitzer des Altgerätes ab, um klarzustellen, dass derjenige für die Entsorgung verantwortlich ist, der sich des Elektro- oder Elektronikgerätes entledigen will und nicht derjenige, der das Gerät zuerst genutzt hat. Die Verwendung des Begriffs "Nutzer" hätte zu Auslegungsschwierigkeiten führen können, da ein Elektro- oder Elektronikgerät nacheinander von mehreren Personen genutzt werden kann und nicht klargewesen wäre, welcher dieser Nutzer entsorgungspflichtig sein soll.

Die Entsorgungsverantwortung der Besitzer der historischen Altgeräte soll finanzielle Risiken (Problem der möglichen bilanziellen Überschuldung) für die Hersteller vermeiden, die sich

aus der rückwirkenden Verpflichtung zur Rücknahme historischer Altgeräte ergeben könnten und - anders als bei den Vorschriften für die Rücknahme von historischen Altgeräten aus privaten Haushalten - nicht durch differenzierte kollektive Lösungen (Generationenvertrag, Belastung nach aktuellem Marktanteil.) aufgefangen werden können.

Für historische Altgeräte, die nach dem 13. August 2005 durch neue gleichwertige Geräte ersetzt werden ("Zug um Zug"), sieht die Richtlinie 2003/105/EG grundsätzlich die Kostentragung durch die Hersteller bei Lieferung der Neugeräte vor, ermöglicht jedoch den Mitgliedstaaten, durch abweichende Regelungen die Nutzer teilweise oder vollständig zur Finanzierung heranzuziehen. Von dieser Alternative wird Gebrauch gemacht, indem in Satz 3 generell für die Aufteilung der Kosten abweichende vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Hersteller eines Neugerätes und dem Nutzers zugelassen werden. Die Vorschrift nennt absichtlich den Nutzer und nicht den Besitzer des Altgerätes als Vertragspartner des Herstellers. Wer Besitzer des Altgerätes sein wird, steht häufig noch nicht fest, wenn das Gerät als Neugerät vom Hersteller an den Nutzer übergeben wird. Ein Vertragsschluss zwischen dem Hersteller und dem Besitzer des zukünftigen Altgerätes ist in diesen Fällen nicht möglich. Der Vertrag kann nur zwischen dem Hersteller und dem ersten Nutzer geschlossen werden. Damit wird gleichzeitig Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 2003/105/EG umgesetzt, der Herstellern und gewerblichen Nutzern Vereinbarungen mit anderen Finanzierungsmodalitäten erlaubt.

Satz 4 regelt, dass derjenige, der nach Satz 1 oder 2 entsorgungspflichtig ist oder nach Satz 3 die Verpflichtung vertraglich übernommen hat (Entsorgungspflichtiger), die Altgeräte entsprechend den allgemeinen Vorgaben des Gesetzes (§§ 11 und 12) zu entsorgen und die anfallenden Kosten zu tragen hat.

Zu §11

Absatz 1 setzt Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2002/96/EG um, der ebenso wie § 1 dem abfallwirtschaftlichen Ziel dient, die Wiederverwendung von Altgeräten zu fördern. Zu diesem Zweck wird spätestens vor einer Zerlegung ln einer Behandlungsanlage die Prüfung verlangt, ob eine Wiederverwendung möglich ist. Die Forderung wird eingeschränkt durch die technische Machbarkeit und wirtschaftliche Zumutbarkeit der Prüfung.

Absatz 2 Satz 1 definiert als Behandlungsstandard den Stand der Technik im Sinne des § 3 Abs. 12 KrW-/AbfG und setzt ln Verbindung mit dem Anhang lll die Anforderungen in Artikel 6 (beste verfügbare Techniken) der Richtlinie 2002/96/EG und deren Anhang ll (selektive Behandlung) um.

Nach Satz 2 sind mindestens aller Flüssigkeiten zu entfernen. Dadurch soll der Eintrag von Schadstoffen ln Abfällen reduziert werden. Aus diesem Ziel folgt zugleich, dass in den Geräten verbliebene Mengen von schadstofffreien Flüssigkeiten, z.B. Restwasser in Spül- oder Waschmaschinen, nicht davon erfasst sind. Durch die Entfernung der in Anhang III genannten Stoffe, Zubereitungen und Bauteile aus den Altgeräten soll ebenfalls das in § 1 beschriebene Ziel der Reduzierung des Eintrags von Schadstoffen in Abfällen erreicht werden. Die auf diese Weise entfrachteten Geräte können ohne weitere Kontrollmaßnahmen diffusen Verwertungswegen zugeführt werden. Die separierten Zubereitungen, Stoffe und Bauteile konzentrieren die Schadstoffe und sind deshalb mit besonderer Sorgfalt entsprechend § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG der weiteren Verwertung oder Beseitigung zuzuführen. Separierung bedeutet, dass nach dem Behandlungsschritt die Stoffe, Zubereitungen und Bauteile des Anhanges lll abgetrennt vorliegen. Andere Behandlungstechniken wie z.B. die Behandlung ganzer Geräte durch mechanische Zerkleinerung mit anschließender Separierung verschiedener metall- und nichtmetallhaltiger Materialien und nur einzelner Bauteile, z.B. Batterien, sind erst zulässig, wenn Anhang ll der Richtlinie 2002/96/EG durch das Verfahren nach Artikel 14 der Richtlinie entsprechend geändert worden ist. über Verfahren, die ln diesem Sinne nicht die selektive Behandlung der Zubereitungen, Stoffe und Bauteile umsetzen, lst nach Satz 3 ln dem Verfahren nach Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie 2002/96/EG durch die Europäische Kommission mit Unterstützung des beratenden technischen Ausschusses (Ausschuss nach Artikel 15 der Richtlinie 75/442/EWG; englische Abkürzung: "TAC") zu entscheiden. Für die Erweiterung des Anhangs lll ist der Nachweis zu erbringen, dass die Verfahren mindestens das gleiche Maß an den Schutz für die menschliche Gesundheit sicherstellen. lm TAC wird entsprechend Anhang ll Satz 4 der Richtlinie 2002/96/EG auch überprüft werden, ob die Einträge zu Leiterplatten von Mobiltelefonen und Flüssigkristallanzeigen geändert werden müssen.

Die Regelungen in Satz 2 beschreiben Mindestanforderungen. Weiter konkretisiert wird der Stand der Technik insbesondere durch das Elektro-Altgeräte-Merkblatt (EAG-Merkblatt) der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA).

Absatz 3 legt in Satz 1 die in Anhang IV beschriebenen technischen Mindestanforderungen an Standorte für die Lagerung und für die Behandlung von Altgeräten fest und setzt damit Artikel 6 Abs. 3 und Anhang lll der Richtlinie 2002/96/EG um.

Als deregulatives Instrument und zur Entlastung der staatlichen Überwachungsbehörden von Routineaufgaben ist in Satz 2 die Verpflichtung des Betreibers vorgesehen, die Behandlungsanlage, in der die Erstbehandlung eines Altgerätes erfolgt, durch einen unabhängigen Sachverständigen jährlich zertifizieren zu lassen. Soweit Behandlungsanlagen bereits nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind, sollen Doppelprüfungen nach Möglichkeit vermieden werden.

Der Behandlungsanlage, ln der die Erstbehandlung eines Altgerätes erfolgt, kommt außerdem in Bezug auf die Dokumentation der Mengenströme, mit deren Hilfe der Hersteller seinen Mitteilungs- und Informationspflichten nach § 13 nachkommen soll, eine wichtige Bedeutung zu. Da in späteren Verfahrensschritten bei der Verwertung und beim Recycling i.d.R. der Zusammenhang von Bauteilen und Stoffen mit dem ursprünglichen Altgerät verloren geht, erscheint es sinnvoll, dass die informationen über die Wege, die für das Altgerät in seinen Teilen vorgesehen sind und die dort erreichten Verwertungs- bzw. Recyclinganteile, beim Erstbehandler gebündelt werden. Dies gilt umso mehr, wenn nicht alle Verfahrensstufen in demselben Betrieb durchlaufen werden. Deshalb regelt Satz 3, dass der Sachverständige das Zertifikat nur dann erteilen darf, wenn die Anlage technisch geeignet ist und an ihr alle zum Nachweis der Verwertungsquoten erforderlichen Daten ln nachvollziehbarer Weise dokumentiert werden.

Satz 4 definiert den zur Berechnung der verwerteten Altgerätemenge notwendigen Endpunkt in der Nachweiskette. Bei gemischten Materialien gilt dieser Endpunkt für den jeweils verwerteten Materialanteil.

Zu § 12

§ 12 dient der Umsetzung von Artikel 7 der Richtlinie 2002/96/EG. Er tritt am 31. Dezember 2006 in Kraft.

Absatz 1 übernimmt die Anforderungen an die Verwertung (Verwertungs- und Recyclingquoten) aus Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2002/96/EG.

Absatz 2 setzt die Regelung ln Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 i.V. mit Abs. 4 der Richtlinie 2002/96/EG um, nach der ganze Geräte bevorzugt wiederverwendet werden sollen und deshalb nicht auf die Verwertungsquoten angerechnet werden. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass wiederverwendbare Geräte einer Behandlung zugeführt werden, um auf diese Weise "künstlich" erhöhte Verwertungsquoten zu erreichen. Ebenso wie in der Richtlinie 2002/96/EG ist diese Regelung bis zum 31. Dezember 2005 befristet, da bis zu diesem

Zeitpunkt nach Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/96/EG eine Revision der Zielvorgaben durch eine Änderungsrichtlinie vorgesehen ist.

Absatz 3 entspricht Artikel 7 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2002/96/EG.

Danach gehören zur Einhaltung der Behandlungspflichten der Nachweis der in Absatz 1 festgelegten Verwertungs- bzw. Recyclingquoten und die erforderlichen Aufzeichnungen über die Mengenströme an den Behandlungsanlagen (vgl. § 11 Abs.3 Satz 3 und 4). Die Stoffstromnachweise erfolgen gewöhnlich in Gewicht.

Absatz 4 setzt Artikel 6 Abs. 5 der Richtlinie 2002/96/EG um, der verlangt, dass Altgeräte, die außerhalb der Europäischen Gemeinschaft behandelt und verwertet werden, nur dann zum Nachweis der Einhaltung der Zielvorgaben (Verwertungs- bzw. Recyclingquoten) herangezogen werden können, wenn nachgewiesen ist, dass die Ausfuhr nach den einschlägigen EG-rechtlichen Bestimmungen ordnungsgemäß erfolgt ist und die Wiederverwendung, die Verwertung und das Recycling unter Bedingungen erfolgt sind, die den Anforderungen der Richtlinie 2002/96/EG gleichwertig sind.

Daher verlangt Absatz 4 nicht nur den Nachweis der Verwertungs- bzw. Recyclingquoten, sondern auch des Einhaltens der Anforderungen nach § 11. D.h. beispielsweise, im Ausland stofflich verwertete Videorekorder werden nur dann auf die Quote der stofflichen Verwertung angerechnet, wenn belegt wird, dass sie auch tatsächlich zu 65 % wiederverwendet oder stofflich verwertet wurden.

Zu §13

Absatz 1 setzt die Informations- und Berichtspflichten nach Artikel 12 Abs. 1 der Richtlinie 2002/96/EG um. Nach Artikel 12 Abs. 1 der Richtlinie sind auf Jahresbasis Daten über die Mengen und Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten vom inverkehrbringen bis zur Entsorgung über alle vorhandenen Wege einschließlich der Ausfuhr zu erheben. § 13 Absatz 1 legt die Mitteilungspflichten der Hersteller gegenüber der Gemeinsamen Stelle (§ 14) fest und beschreibt im einzelnen den Inhalt der Mitteilungen, zu denen die Hersteller verpflichtet sind. Für die Meldung der ln Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte nach Nummer

1 ist ein monatlicher Rhythmus vorgesehen, für die übrigen Meldungen nach den Nummern

2 bis 7 ein jährlicher.

Nach Absatz 2 Satz 1 können die Hersteller mit der Gemeinsamen Stelle hinsichtlich der ln Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte abweichende Meldezeiträume vereinbaren. Dies wird insbesondere bei Herstellern in Betracht kommen, die nur eine geringe Gerätemenge in Verkehr bringen und deshalb durch eine monatliche Meldung unverhältnismäßig belastet würden. Für Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht in privaten Haushalten genutzt werden und deshalb keine Garantie nach § 6 Abs. 3 erforderlich ist, legt Satz 2 eine jährliche Meldung fest. Dies ist ausreichend, da die Hersteller dieser Elektro- und Elektronikgeräte nicht an der Abholkoordinierung teilnehmen müssen. Die Geräte dürfen von ihren Nutzern nicht bei den Sammelstellen der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger abgegeben werden, sondern müssen entsprechend den Vorgaben des § 10 Abs. 2 von den Nutzern selbst oder von den Herstellern entsorgt werden.

in Absatz 3 Satz 1 bis 4 werden die Modalitäten der Datenerhebung näher beschrieben. Nach Satz 6 kann die Gemeinsame Stelle verlangen, dass bestimmte Angaben des Herstellers durch einen unabhängigen Sachverständigen bestätigt werden. Dies soll der Gemeinsamen Stelle die Möglichkeit geben, in Zweifelsfällen die Belastbarkeit der Daten besser zu beurteilen. Satz 7 legt mit dem 30. April des Folgejahres ein einheitliches Datum fest, bis zu dem die Daten über die im Kalenderjahr gesammelten, wiederverwendeten, stofflich und anderweitig verwerteten sowie exportierten Altgeräte der Gemeinsamen Stelle vorzulegen sind.

Absatz 4 beschreibt die mit der Einhaltung der Verwertungspflichten nach § 12 Abs. 3 verbundenen jährlichen Meldepflichten und legt mit dem 30. April des Folgejahres ein einheitliches Meldedatum fest.

Absatz 5 regelt die Ersatzzuständigkeit der zuständigen Behörde für die Entgegennahme der Meldungen nach den Absätzen 1 und 4 für den Fall, dass die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet ist. Dies ist erforderlich um auch in diesem Fall den Informations- und Berichtspflichten Deutschlands gegenüber der Kommission nach Artikel 12 der Richtlinie 2002/96/EG nachkommen zu können.

Absatz 6 dient der Umsetzung von Artikel 11 der Richtlinie 2002/96/EG. Mit den Regelungen soll die erwünschte Wiederverwendung sowie die umweltgerechte Behandlung von Altgeräten erleichtert werden, indem den einschlägigen Einrichtungen von den Herstellern die notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Den Herstellern ist es freigestellt, ob sie die informationen als Handbücher oder in elektronischer Form (z.B. im Internet) zur Verfügung stellen. Der Umfang der informationen ist auf die Angaben beschränkt, die die Wiederverwendungseinrichtungen, Behandlungs- und Recyclinganlagen benötigen, um den Bestimmungen dieses Gesetzes nachkommen zu können.

Zu §14

§ 14 beschreibt die Aufgaben der Gemeinsamen Stelle. Nach Absatz 1 Satz 1 unterstützt sie die zuständige Behörde (§ 16 Abs. 1) bei der Vorbereitung ihrer Entscheidungen über das Aufstellen von Sammelbehältern bei den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern (§ 9 Abs. 5) sowie über die Registrierung und Erteilung einer Registrierungsnummer (§ 16 Abs. 2), über den Widerruf der Registrierung und der Registrierungsnummer (§ 16 Abs. 3) sowie über die Abholanordnungen gegenüber den einzelnen Herstellern (§ 16 Abs. 5).

Die Gemeinsame Stelle ist nach Satz 2 gegenüber der zuständigen Behörde auskunftspflichtig. Sie muss zum einen die von den Herstellern gemeldeten Daten über die in Verkehr gebrachte Menge an Elektro- und Elektronikgeräten und über die Menge an Altgeräten mitteilen, die abgeholt, gesammelt, wiederverwendet, verwertet und ausgeführt wurden (§ 13 Abs. 1). Zum anderen muss sie der zuständigen Behörde Auskunft erteilen über die von den Herstellern gemeldeten Daten aus den Behandlungs- und Verwertungsanlagen sowie über die erreichten Verwertungsquoten (§ 13 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 3). Darüber hinaus hat sie der zuständigen Behörde Auskunft zu erteilen über die von ihr errechnete Menge an Altgeräten, die die einzelnen Hersteller abzuholen haben, sowie über die von ihr erstellte Berechnung der zeitlich und örtlich gleichmäßigen Verteilung der Abholpflicht. Diese Auskunftspflichten sind erforderlich, um der zuständigen Behörde eine eigene Entscheidung über die Abholanordnung zu ermöglichen. Eine eigene Entscheidung setzt voraus, dass der Behörde sämtliche entscheidungserheblichen Umstände bekannt sind. Dazu zählt nicht nur das Ergebnis der Berechnungen der Gemeinsamen Stelle, sondern gehören auch die Grundlagen auf denen die Berechnungen basieren. Ohne Kenntnis der Berechnungsgrundlagen wäre die Behörde gezwungen das Berechnungsergebnis ohne weitere Prüfung zu übernehmen. in diesem Fall wäre allerdings fraglich, ob es sich noch um eine eigene Entscheidung der Behörde handeln würde. Die entsprechende Vorschrift für die zuständige Behörde enthält § 16 Abs. 5. Danach hat die zuständige Behörde die Berechnungen der Gemeinsamen Stelle zu prüfen.

Absatz 2 dient der Arbeitserleichterung der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde entscheidet über die Registrierung der Hersteller sowie deren Widerruf. Anhand dieser Verwaltungsakte kann ein Verzeichnis sämtlicher registrierter Hersteller erstellt werden. Hierzu ist die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 12 Abs. 1 der Richtlinie 2002/96/EG verpflichtet. Das Erstellen des Herstellerverzeichnisses ist keine hoheitliche Tätigkeit und kann deshalb auch von einer privaten Stelle übernommen werden. Der Arbeitserleichterung der zuständigen Behörde dient auch die Verpflichtung der Gemeinsamen Stelle nach Satz 2, die registrierten Hersteller mit deren Geräteart und Registrierungsnummer im internet zu veröffentlichen. Auch dies ist keine hoheitliche Tätigkeit. Die Veröffentlichung im internet soll

Transparenz für alle Marktteilnehmer schaffen. Denn die Veröffentlichung ermöglicht es jedermann, sich darüber zu informieren, ob ein Hersteller registriert ist.

Absatz 3 Satz 1 normiert die Rolle der Gemeinsamen Stelle als zentraler Ansprechpartner der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger, wenn Behältnisse mit Altgeräten abzuholen sind (vgl. auch § 9 Abs. 4 Satz 2). Der Erlass der Abholanordnung ist jedoch hoheitliche Tätigkeit und erfolgt dementsprechend durch die zuständige Behörde (§ 16 Abs. 5). Die Weiterleitung der Meldungen der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger erfolgt nach Absatz 6 Satz 3 zusammen mit der Individuell errechneten Abholpflicht.

Absatz 4 Satz 1 gibt der Gemeinsamen Stelle die Befugnis, Geräte den Gerätearten (§ 2 Abs. 2) zuzuordnen. Eine solche Zuordnung ist z.B. erforderlich bei neuen Geräten, die ln der Beispielsliste des Anhangs 1 noch nicht aufgeführt sind. Das Recht der Gemeinsamen Stelle nach Satz 2, für bestimmte Meldungen einheitliche Datenformate vorzugeben, dient der Arbeitsbeschleunigung und -erleichterung. Durch einheitliche Datenformate können z.B. die Meldungen der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger über abzuholende Behältnisse im Wege der elektronischen Datenverarbeitung schnell bearbeitet werden. Dadurch wird die zügige Abholung der Behältnisse gefördert. Auch die übrigen der Gemeinsamen Stelle zu meldenden Daten können durch einheitliche Formate schnell und effizient EDV-technisch aufgearbeitet werden.

Die Absätze 5 und 6 konkretisieren die Verpflichtung der Gemeinsamen Stelle nach Absatz 1 Satz 1 zur Unterstützung der zuständigen Behörde beim Erlass der Abholanordnungen. Sie weisen der Gemeinsamen Stelle insoweit die Funktion eines Rechenzentrums zu. Die Berechnung der von jedem Hersteller bei den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern abzuholende Altgerätemenge nach Absatz 5 Satz 1 dient der zuständigen Behörde als Grundlage ihrer Abholanordnung. Die Sätze 2 bis 7 bestimmen die Kriterien, die der Berechnung zugrunde zu legen sind. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Altgeräten, die als Neugerät vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden (historische Altgeräte) und Altgeräten, die als Neugeräte nach diesem Datum ln Verkehr gebracht werden (neue Altgeräte). Die Menge der abzuholenden historischen Altgeräte ist nach Satz 2 nach dem Marktanteil des einzelnen Herstellers zu berechnen. Der Marktanteil entspricht dem Anteil des jeweiligen Herstellers an der gesamten im Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten. Die in Verkehr gebrachte Gerätemenge hat jeder Hersteller an die Gemeinsame Stelle zu melden (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Kommt er dem nicht nach, kann die Gemeinsame Stelle schätzen. Für neue Altgeräte stehen nach Wahl des Herstellers zwei Berechnungsmethoden zur Verfügung. Zum einen eröffnet Satz 3 Nr. 1 die Möglichkeit, die abzuholende Altgerätemenge nach dem Anteil der Altgeräte des jeweiligen Herstellers an

der gesamten Altgerätemenge pro Gruppe (§ 9 Abs. 4) zu berechnen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Hersteller diesen Anteil im Abfallstrom nachweist. Dies kann durch Sortierung oder durch anerkannte statistische Methoden erfolgen. Zum anderen kann die Abholmenge nach Satz 3 Nr. 2 ebenso wie bei den historischen Altgeräten nach dem Marktanteil des einzelnen Herstellers ermittelt werden.

Satz 7 regelt die Abholpflicht hinsichtlich der "Restmenge" an neuen Altgeräten für den Fall, dass alle Hersteller ihren Abholanteil nach Satz 3 Nr. 1, d.h. nach dem Individuellen Anteil ihrer Altgeräte im Abfallstrom errechnen lassen. Diese Restmenge enthält Geräte, deren Hersteller nicht festgestellt werden kann, z.B. weil die Herstellerkennzeichnung nicht mehr erkennbar ist. Auch diese Geräte sollen von den Herstellern entsorgt werden. Der Umfang der Abholpflicht richtet sich nach dem Marktanteil des Herstellers.

Die Berechnung der zeitlich und örtlich gleichmäßigen Verteilung der Abholpflicht auf alle Hersteller nach Absatz 6 Satz 1 ist erforderlich, um eine gleichmäßige Belastung aller Hersteller zu gewährleisten. Jeder Hersteller soll verpflichtet sein, Altgeräte sowohl ln ländlichen Gebieten als auch in städtischen Ballungsräumen abzuholen. Dies steht Modellen einer festen, kleinteiligen Gebietsaufteilung zwischen mehreren Herstellerkooperationen nicht entgegen, sofern diese Modelle eine gleichmäßige Verteilung der Abholpflichten gewährleisten und aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sind. Durch die gleichmäßige zeitliche und örtliche Verteilung wird ein "Rosinenpicken" oder ein "Windhundrennen" um die besten Sammelstellen verhindert. Die Berechnungsweise muss wissenschaftlich anerkannt sein und durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen bestätigt werden. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Berechnung der Abholverpflichtung der Hersteller im Einzelfall, sondern nur für die den Einzelberechnungen zugrunde liegende Formel. Die Bestätigung durch ein .Sachverständigengutachten soll dem Einwand begegnen, die Gemeinsame Stelle berechne die Verteilung der Abholpflicht willkürlich. Die Veröffentlichung der Berechnungsweise im internet nach Satz 2 dient der Transparenz. Das Ergebnis der Berechnung im Einzelfall hat die Gemeinsame Stelle nach Satz 3 der zuständigen Behörde zu melden, das diese Berechnung prüft und daraufhin die Abholanordnung erlässt (§ 16 Abs. 5). Das Datenmaterial, das als Grundlage der Berechnung dient, meldet die Gemeinsame Stelle der Behörde nach Absatz 1. Nach Satz 4 hat die Gemeinsame Stelle die Berechnungsweise nach Satz 1 auch zu verwenden, um zu berechnen, welcher Hersteller an welcher Stelle wieviele Behältnisse zur Sammlung von Altgeräten bereitstellen muss.

Nach Absatz 7 ist die Gemeinsame Stelle verpflichtet, jährlich ein Verzeichnis sämtlicher registrierter Hersteller zu erstellen und dem Umweltbundesamt zuzuleiten. Darüber hinaus

hat sie die Einzelmeldungen der Hersteller nach § 13 Abs. 1 zusammenzufassen und dem Umweltbundesamt diese Zusammenstellung zu übermitteln. Diese Meldepflicht ist erforderlich, damit die Bundesrepublik Deutschland ihrer Berichtspflicht gegenüber der Europäischen Kommission nachkommen kann (vgl. Artikel 12 Abs. 1 der Richtlinie 2002/96/EG).

Absatz 8 verpflichtet die Gemeinsame Stelle zur Meldung der ihr von den Herstellern nach § 13 Abs. 4 gemeldeten Angaben über die bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Mengen der behandelten und verwerteten Altgeräte, ihrer Bauteile, Werkstoffe und Stoffe nach § 12 Abs. 3 an das Umweltbundesamt. Die Meldung muss jährlich bis zum 1. Juli erfolgen. Sie ist erforderlich, damit Deutschland seinen Informations- und Berichtspflichten aus Artikel 12 der Richtlinie 2002/96/EG nachkommen kann.

Absatz 9 verbietet der Gemeinsamen Stelle, Verträge mit Entsorgungsunternehmen zu schließen oder zu vermitteln. Dadurch wird die Neutralität der Gemeinsamen Stelle gewährleistet. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die Gemeinsame Stelle keine finanziellen Mittel der Hersteller verwaltet.

Absatz 10 räumt der Gemeinsamen Stelle das Recht ein, von der zuständigen Behörde Ersatz für Kosten zu verlangen, die ihr durch die Entgegennahme der Meldungen der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger (Abs. 3), die Berechnung der Abholmenge des einzelnen Herstellers (Abs. 5) und die Berechnung der örtlichen und zeitlichen Abholpflicht des Herstellers entstehen. Dies ist erforderlich, da der Gemeinsamen Stelle kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber den einzelnen Herstellern zusteht. Die Hersteller stehen ln keinem Vertragsverhältnis zur Gemeinsamen Stelle und können hierzu auch nicht gezwungen werden. Sie können auch nicht dazu verpflichtet werden, sich an der Gemeinsamen Stelle zu beteiligen und auf diese Weise die Arbeit der Gemeinsamen Stelle zu finanzieren. Beides verstieße gegen die grundgesetzlich geschützte Vertragsfreiheit bzw. Vereinigungsfreiheit. Durch die Kostenerstattung der zuständigen Behörde werden die Kosten für die Entgegennahme der Meldung und die Berechnung der Abholpflicht Teil der Kosten für die Amtshandlungen der zuständigen Behörde, .d.h. der Abholanordnung und der Anordnung zur Bereitstellung von Behältnissen.

Zu §15

§ 15 regelt die Organisation der Gemeinsamen Stelle. Absatz 1 fordert ein Internes Regelwerk. Dessen Inhalt bestimmt Satz 1 Nr. 1 bis 4. Nach Nr. 1 muss der Zuständigkeitsbereich der Gemeinsamen Stelle klar definiert sein. Er folgt aus den ihr durch § 14 Abs.1 Satz 2

und Abs. 3 und 5 bis 9 zugewiesenen Aufgaben. Nr. 2 fordert organisatorische Vorkehrungen sowie die Ausstattung mit geeignetem Personal und ausreichenden Sachmitteln, um eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung zu gewährleisten. Die Forderung der Nr. 3 nach Zugänglichkeit der Gemeinsamen Stelle für alle Hersteller zu gleichen Bedingungen und nach einem Recht auf Mitwirkung an der Internen Regelsetzung dient der Akzeptanz der Gemeinsamen Stelle. Zugleich soll die Arbeit der Gemeinsamen Stelle für alle Hersteller transparent gemacht werden. Nr. 4 fordert, bereits in der Satzung, dem Gesellschaftsvertrag oder der sonstigen Regelung Vorkehrungen zur Geheimhaltung und zum Schutz von Daten zu treffen. Dies ist erforderlich, da der Gemeinsamen Stelle sensible Herstellerdaten bekannt werden können, die Teil des Betriebsgeheimnisses sind. Die Gemeinsame Stelle hat z.B. nach § 14 Abs. 5 die Aufgabe, die von jedem Hersteller abzuholende Menge an Altgeräten zu berechnen. Die Menge ergibt sich - zumindest für die historischen Altgeräte - aus dem Marktanteil des jeweiligen Herstellers. Um der Gemeinsamen Stelle die Berechnung zu ermöglichen, sind die Hersteller verpflichtet, die Menge ihrer in Verkehr gebrachten Neugeräte mitzuteilen. Diese Angaben zählen zum geschützten Betriebsgeheimnis und dürfen Unbefugten nicht zur Kenntnis gebracht werden. Aus diesem Grund fordert Satz 3, entsprechende interne Regelungen zu schaffen. Dies muss im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz erfolgen. Für die in Fürth ansässige Stiftung Elektro-Altgeräte-Register, die von den Herstellern gegründet wurde, um die Aufgaben der Gemeinsamen Stelle wahrzunehmen, ist dies die Regierung von Mittelfranken. Die Verpflichtung des Satz 2, das Regelwerk der Gemeinsamen Stelle im Internet zu veröffentlichen, dient der Transparenz.

Durch die Verpflichtung zur Einrichtung eines Beirates in Absatz 2 soll erreicht werden, dass die Gemeinsame Stelle die, Erfahrungen der unmittelbar betroffenen Wirtschaftskreise und staatlichen Stellen sowie der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger bei ihrer Arbeit berücksichtigen kann.

Zu §16

§ 16 enthält Vorschriften über die zuständige Behörde. Sie nimmt die hoheitlichen Aufgaben der Registrierung und der Abholanordnung wahr (vgl. unter A. 11.1.). Hierbei wird sie von der Gemeinsamen Stelle unterstützt.

Für die Entscheidung, diese Aufgaben nicht den jeweiligen Länderbehörden zuzuweisen, sondern eine zentrale Behörde hiermit zu betrauen, waren organisatorische Gründe sowie die Entlastung der Vollzugsbehörden der Länder ausschlaggebend. Die Hersteller müssen

sich so nur bei einer Behörde registrieren lassen. Statt vieler Länderbehörden koordiniert nur eine Behörde die Abholanordnungen für den gesamten Geltungsbereich des Gesetzes. Dadurch werden eine einheitliche Durchführung der Registrierung und Abholanordnung gewährleistet und die Bedingungen eines einheitlichen Wirtschaftsraums in Deutschland gewahrt.

Nach Beratungen mit den für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden wird die Zuordnung der Aufgaben des an eine Bundesbehörde gemäß Artikel 57 Abs. 3 Grundgesetz als sachgerecht erachtet.

Absatz 1 bestimmt das Umweltbundesamt als zuständige Behörde.

Nach Absatz 2 Satz 1 registriert die zuständige Behörde den Hersteller auf dessen Antrag und erteilt eine Registrierungsnummer. Satz 1 bezeichnet auch die herstellerspezifischen Angaben, die gespeichert werden. Dies ist aus datenschutzrechtlichen Gründen erforderlich. Können die Elektro- oder Elektronikgeräte in privaten Haushalten genutzt werden, und ist daher nach § 6 Abs.3 eine Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung seiner Geräte nachzuweisen, darf die Registrierung gemäß Satz 2 nur erfolgen, wenn der Hersteller diese Garantie vorlegt.

Absatz 3 bestimmt , unter welchen Voraussetzungen die zuständige Behörde eine einmal erfolgte Registrierung und die Registrierungsnummer widerrufen kann. Dies ist der Fall, wenn der Hersteller die jährliche Garantie nicht vorlegt oder seine Abholpflicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 schwerwiegend verletzt. Ein Widerruf nach § 49 VwVfG bleibt ausdrücklich möglich.

Nach Absatz 4 teilt die zuständige Behörde der Gemeinsamen Stelle sowohl die von ihr registrierten Hersteller und deren Registrierungsnummer als auch den Widerruf der Registrierung mit, sobald dieser bestandskräftig ist. Die Gemeinsame Stelle benötigt diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 14. Sie hat zum einen die registrierten Hersteller mit deren Gerätearten und Registrierungsnummern im internet zu veröffentlichen, zum anderen benötigt sie die informationen über die Registrierung auch für die Berechnungen der vom einzelnen Hersteller abzuholenden Menge an Altgeräten und der Verteilung der Abholpflicht (§ 14 Abs. 5 und 6) sowie für die Mitteilungen an das Umweltbundesamt nach § 14 Abs. 7.

Absatz 5 regelt den Erlass der Abholanordnung. Erhält die zuständige Behörde eine Meldung der Gemeinsamen Stelle nach § 14 Abs. 6 Satz 3 , dass Behälter zur Abholung bereitstehen (§ 9 Abs. 4 Satz 2), trifft sie die im Einzelfall erforderliche Anordnung zur zügigen

Abholung der bereitgestellten Behältnisse. Hierbei hat die Behörde die von ihr geprüften Berechnungen der Gemeinsamen Stelle nach § 14 Abs. 5 und 6 zu berücksichtigen. Die Abholanordnung ist eine eigene hoheitliche Entscheidung der Behörde auf Grundlage der überprüften Berechnungen der Gemeinsamen Stelle. Ob die Abholung in Form eines Verwaltungsakts angeordnet oder der Hersteller durch schlichtes Verwaltungshandeln, z.B. durch eine formlose Mitteilung, zur Abholung aufgefordert wird, kann die Behörde nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entscheiden.

Zu §17

Absatz 1 Satz 1 ermächtigt die zuständige Behörde, die Gemeinsame Stelle mit den Aufgaben nach § 9 Abs. 5 Satz 3 und § 16 zu beleihen. Angesichts der gegenseitigen Mitteilungs- und Informationspflichten zwischen zuständiger Behörde und Gemeinsamer Stelle ist es sinnvoll, beide Aufgabenbereiche an einer Stelle organisatorisch zusammenzuführen. Zudem können so die Marktkenntnisse der Hersteller für diese Aufgaben wirksam genutzt und die Vollzugsbehörden entlastet werden. Nach der Beleihung nimmt die Gemeinsame Stelle sowohl die ihr ursprünglich nach dem Gesetz zukommende Aufgabe des Rechenzentrums wahr, bei dem Meldungen der Kommunen, Angaben über die registrierten Hersteller sowie die Informationen aus den Mitteilungspflichten zusammenlaufen und die abzuholenden Mengen und die Verteilung der Abholpflicht berechnet wird. Darüber hinaus hat sie dann die zunächst der zuständigen Behörde zugewiesenen hoheitlichen Aufgaben des Sicherstellens der Bereitstellung von Sammelbehältnissen bei den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern, der Registrierung der Hersteller und der Anordnung der Abholung zu erfüllen. Diese Aufgabenkreise von Gemeinsamer Stelle und zuständiger Behörde bleiben jedoch auch nach der Beleihung getrennt: hoheitlich handelt die Gemeinsame Stelle nur in dem o.a. Bereich der ursprünglichen Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 9 Abs. 5 Satz 3 und § 16. lhre Funktion als Rechenzentrum nach § 14 ist von der Beleihung nicht betroffen.

Voraussetzung der Beleihung ist gemäß Satz 2, dass die Gemeinsame Stelle die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet.

Satz 3 nennt hierzu drei Kriterien. Nummer 1 bestimmt, dass die Personen, die die Geschäftsführung und Vertretung der Gemeinsamen Stelle ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sein müssen. Damit soll die korrekte und sachgemäße Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gesichert werden.

Die Gemeinsame Stelle muss nach Nummer 2 weiter die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation haben. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Gemeinsame Stelle auch die Kapazität für die Ausführung der hoheitlichen Tätigkeit hat und organisatorisch hierzu ln der Lage ist. Zudem muss nach Nummer 3 sichergestellt sein, dass auch im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden. Da vor Erteilung der Abholanordnung die Berechnungen des als Rechenzentrum fungierenden Teils der Gemeinsamen Stelle nochmals zu überprüfen sind, fallen auch hier sensible Herstellerdaten an (vgl. Begründung zu § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 3). Nummer 3 stellt klar, dass solche sensiblen Daten sowie Betriebsgeheimnisse, von denen die zu Beleihende im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit Kenntnis erlangt, nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften zu schützen sind.

Satz 4 legt fest, dass die zu Beleihende nur die ln diesem Gesetz genannten Aufgaben wahrzunehmen hat. Dies soll die Unabhängigkeit und Neutralität der Beliehenen bei der Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeit garantieren und mögliche Interessenkollisionen verhindern.

Nach Absatz 2 kann die Beleihende der Beliehenen die Befugnis übertragen, für ihre Tätigkeit Gebühren zu erheben. Hierdurch soll der Beliehenen die Finanzierung ihrer hoheitlichen Tätigkeit ermöglicht werden. Rechtsgrundlage der Gebührenbescheide ist die auf der Grundlage des § 22 zu schaffende Rechtsverordnung.

Die Pflicht nach Absatz 3 zur Bekanntmachung der Beleihung im Bundesanzeiger besteht aus Publizitätsgründen.

Zu §18

Durch § 18 wird die staatliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der hoheitlichen Tätigkeit der Beliehenen gewährleistet.

Nach Absatz 1 übt die Beleihende die Rechts- und Fachaufsicht aus. Daraus folgt, dass die Beliehene z.B. verpflichtet ist, der Beleihenden Auskunft über die Geschäftsführung zu erteilen und ihr Unterlagen der Beliehenen vorzulegen, um der Beleihenden die Ausübung ihrer Aufsichtspflichten zu ermöglichen.

Absatz 2 gibt der Beleihenden (angelehnt an § 10 Abs. 2 der Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung) ein Selbsteintrittsrecht für den Fall, dass die Beliehene ihre Aufgaben nicht oder ungenügend durchführt. Dabei kann sich die Beleihende auch Dritter zur Durchführung der Aufgaben bedienen.

Zu § 19

§ 19 regelt die verschiedenen Möglichkeiten der Beendigung der Beleihung.

Zum einen führt nach Absatz 1 die Auflösung der Beliehenen zur Beendigung der Beleihung, die Beleihung geht also nicht ohne weiteres auf eine nachfolgende von den Herstellern errichtete Gemeinsame Stelle über.

Weiter kann die Beleihung nach Absatz 2 durch Widerruf der Beleihenden enden, wenn die Beliehene die übertragenen Aufgaben nicht sachgerecht wahrnimmt. Ausdrücklich klargestellt ist, dass daneben der Widerruf der Beleihung nach den allgemeinen Vorschriften zum Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts nach § 49 VwVfG unberührt bleibt. Ebenfalls unberührt bleiben auch die allgemeinen Regelungen des § 45 VwVfG zur Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes.

Als letzte Möglichkeit kann auch die Beliehene selbst nach Absatz 3 ein Ende der Beleihung herbeiführen und sich aus dieser Verpflichtung lösen, indem sie die Beendigung der Beleihung schriftlich verlangt. Die Frist, in der dem Verlangen zu entsprechen ist, bemisst sich nach der Zeit, die zur Sicherung der Erfüllung der Aufgaben nach § 16 durch die zuständige Behörde oder einen besonders Beauftragten (§ 15 Abs. 2) erforderlich ist.

Zu §20

§ 20 verweist hinsichtlich der Beauftragung Dritter auf die Vorschrift in § 16 Abs.1 Satz 2 und 3 KrW-/AbfG. § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG stellt klar, dass auch bei Beauftragung Dritter die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten aus dem Gesetz beim ursprünglich Verpflichteten verbleibt. Nach § 16 Abs.1 Satz 3 KrW-/AbfG müssen die beauftragten Dritten über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.

Zu §21

§ 21 trifft verwaltungsverfahrensrechtliche Sonderregelungen für Widerspruch und Klage gegen Anordnung zur Bereitstellung von Behältnissen nach § 9 Abs. 5 und die Abholanordnung nach § 16 Abs. 4.

Absatz 1 bestimmt, dass ein Widerspruchsverfahren gegen die Anordnung zur Bereitstellung von Behältnissen und die Abholanordnung nicht stattfindet. Nach Absatz 2 hat eine Klage gegen diese Anordnungen keine aufschiebende Wirkung.

Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Abholung bei den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern in jedem Falle unverzüglich erfolgt, um eine reibungslose Sammlung und Bereitstellung zu gewährleisten. Kommt es durch Rechtsbehelfe und Rechtsmittel zu zeitlichen Verzögerungen bei der Abholung, besteht die Gefahr, dass die Sammelsysteme der betroffenen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger erheblich beeinträchtigt und die gesamte Sammlungs-, Rücknahme- und Abhollogistik gestört werden.

Zu §22

§ 22 Abs. 1 regelt die Kostenerhebung für Amtshandlungen der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz. Es müssen kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben werden. Absatz 2 ermächtigt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zum Erlass einer Kostenverordnung.

Zu § 23

§ 23 Abs. 1 sieht bei Verstößen gegen die dort genannten Gebote dieses Gesetze ein Bußgeld vor. Absatz 2 regelt die Höhe des Bußgeldes.

Zu §24

§ 24 regelt das stufenweise Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Die Vorschriften über die Errichtung (§ 6 Abs.1 Satz 1, § 14 Abs.1) und Organisation (§ 15) der Gemeinsamen Stelle, die zuständige Behörde (§ 16 Abs.1) und die Registrierung (§ 16 Abs. 5 bis 7) ebenso wie die Vorschriften über die Beleihung (§§ 17 bis 22) treten nach Absatz 1 bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Damit soll zum einen den Herstellern die Möglichkeit gegeben werden, die Gemeinsame Stelle zu errichten, damit diese mit Inkrafttreten der Rücknahmeverpflichtung arbeitsfähig ist, zum anderen soll auch die Registrierung vorbereitet und die frühzeitige Beleihung der Gemeinsamen Stelle ermöglicht werden.

Nach Absatz 2 treten am 1. Mai 2005 weitere Vorschriften in Kraft, die in Vorbereitung der Erfüllung der Rücknahme- und Entsorgungspflichten erforderlich sind. So z.B. die Registrierung der Hersteller (§ 6 Abs.2), die Pflicht zur Garantieleistung (§ 6 Abs. 3), die Mitteilungspflicht der Hersteller über die monatlich in Verkehr gebrachten Elektrogeräte (§ 13 Abs.1) aus denen die zukünftigen Abholmengen berechnet werden, sowie die Vorschriften zur Veröffentlichung der Liste der registrierten Hersteller ( § 14 Abs. 2) und zur Berechnung der Abholmenge (§ 14 Abs. 4 bis 6), des weiteren auch das Verbot für die Gemeinsame Stelle, Verträge mit Entsorgungsunternehmen zu schließen und zu vermitteln (§ 14 Abs. 8).

Nach Absatz 3 tritt das Stoffverbot des § 5 entsprechend Artikel 4 Abs.1 der Richtlinie 2002/95/EG am 1. Juli 2006 in Kraft.

Das Inkrafttreten der Verwertungspflichten nach § 12 ln Absatz 4 entspricht der Vorgabe in Artikel 7 Abs.2 der Richtlinie 2002/96/EG.

lm übrigen tritt das Gesetz gemäß Absatz 5 am 13. August 2005 in Kraft.

Zu Anhang I

Anhang 1 übernimmt Anhang IA und IB der Richtlinie 2002/96/EG.

Zu Anhang II

Anhang 11 übernimmt das Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne aus Anhang IV der Richtlinie 2002/96/EG.

Zu Anhang IV

Anhang IV übernimmt die Beschreibung der technischen Anforderungen an Standorte zur Lagerung und zur Behandlung von Altgeräten aus Anhang lll der Richtlinie 2002/96/EG.

Zu Anhang III

Anhang III enthält die Anforderungen an die selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Zusammenhang mit den Anforderungen nach § 11 Abs. 2.

Er übernimmt in Nummer 1 bis 4 den Inhalt des Anhangs Il der Richtlinie 2002/96/EG. Nummer 1 listet die Stoffe, Zubereitungen und Bauteile auf, die nach § 11 Abs. 2 entsprechend dem Stand der Technik im Sinne des § 3 Abs. 12 KrW-/AbfG mindestens zu entfernen und selektiv zu behandeln sind. Der Stand der Technik wird, soweit er nicht in diesem Gesetz bereits beschrieben ist, insbesondere durch das Elektro-Altgeräte-Merkblatt (EAG-Merkblatt) der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) weiter konkretisiert. Nummer 1 Buchstabe a bis o übernimmt Anhang II der Richtlinie 2002/96/EG. In Buchstabe b wurde die Auflistung entsprechend dem Ziel und Zweck der Batterieentfernung um Akkumulatoren erweitert, die im weiteren gemäß Batterieverordnung zu entsorgen sind.

In Nummer 4 wird zusätzlich zu den Festlegungen des Anhangs ll der Richtlinie 2002/96/EG aus Vorsorgegründen, zur Minimierung potentieller Hg-Emissionen und zur Vereinheitlichung und Minimierung der Kontrollaufwendungen je nach Verwertungsweg der Quecksilbergehalt in Altglas aus Lampen zur Verwertung auf 5 mg je kg Altglas begrenzt. Insbesondere in der Leuchtstofflampenproduktion werden potentielle Hg-Emissionen aus den Alt-Scherben durch die Begrenzung der Hg-Fracht beschränkt. Die TA Luft vom 24. Juli 2002 begrenzt unter Punkt 5.2.2 staubförmige anorganische Emissionen der Klasse 1 für Quecksilber auf den Massenstrom 0,25g/h oder die Massenkonzentration 0,05mg/m3 bei Glaswannen normiert auf 5% Sauerstoff im Abgas. Die zusätzliche Anforderung steht im Kontext mit der getrennten Erfassung nach § 9, der Verwertung zu 50% nach § 12 Satz 1 Buchstabe d sowie der Entfernung des Quecksilbers nach Anhang lll Satz 3 Buchstabe c.

Nummer 5 fordert als zusätzliches Ziel, Bildröhren vorrangig in Konus- und Schirmglas zu trennen. Bildröhren bilden in Fernsehern und Monitoren den größten Gewichtsanteil. Bildröhrengeräte sind in Verbindung mit § 9 getrennt zu erfassen, nach § 12 Satz 1 Buchstabe b zu 65% zu recyceln sowie nach Anhang III Satz 3 Buchstabe a von der fluoreszierenden Beschichtung zu befreien. Aus dieser Verknüpfung ergibt sich ein hoher Anspruch an die Verwertung des Bildschirmglases und die Ausschöpfung der Verwertungsoptionen. Mit dem Einsatz des Altglases wird dann das höchste Potential ausgeschöpft, wenn die bariumhaltigen Schirmgläser der Schirmglasproduktion und das bleihaltige Konusglas (ca. 15-24% PbO) der Konusglasproduktion zugeführt werden können. Die Trennung der Glassorten ermöglicht weiterhin die Vermeidung von schadstoffhaltigen Einträgen ln diffusen Entsorgungswegen. Der Einsatz von Mischglas kann nur in relativ geringen Mengen in der Konusglasproduktion zugemischt werden, und nicht in der Schirmglasproduktion. Die Erzeugung getrennter Stoffströme unterstützt die Eröffnung alternativer Verwertungswege insbesondere für Schirmglas. Bruchglas Infolge von Transportschäden oder als Rest der Aufbereitung kann ln geringen Mengen eventuell als Schlackebildner in der metallproduzierenden Industrie verwertet werden.

Nummer 7 formuliert das zusätzliche Ziel, aufgrund potentieller Gefahren für Mensch und Umwelt infolge von Emissionen von Quecksilber aus quecksilberhaltigen Lampen diese ausreichend gegen Bruch gesichert zu lagern und zu transportieren.