Beschluss des Bundesrates
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AVV-Rahmen-Überwachung

Der Bundesrat hat in seiner 827. Sitzung am 3. November 2006 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Anlage
Änderungen zur Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AVV-Rahmen-Überwachung

1. Zu Artikel 1 Nr. 1 (Überschrift)

Artikel 1 Nr. 1 ist wie folgt zu fassen:

Begründung:

In der AVV-RÜb wird das Tabakrecht stets an letzter Stelle nach dem Lebensmittel- und Weinrecht genannt. Dieses Prinzip sollte auch in der Überschrift beachtet werden.

2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),

Buchstabe b (§ 2 Abs. 2), Nr. 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 5 Abs. 2 Nr. 1), Nr. 12 Buchstabe b (§ 10)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte dürfen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) weder hergestellt noch behandelt, noch in den Verkehr gebracht werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Aufnahme dieser Produktgruppe in die o. g. Regelungsbereiche wenig sinnvoll.

Auch ist eine Probenahme für derartige Produkte nicht planbar, sondern wird in der Regel im Verdachtsfall erfolgen.

3. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b (§ 8 Abs. 3)

In Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b ist § 8 Abs. 3 wie folgt zu fassen:

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b sind in § 8 Abs. 1 Satz 1 nach den Wörtern "zu registrieren" die Wörter "und zu überwachen" einzufügen.

Begründung:

Die beabsichtigte Änderung des § 8 sieht vor, dass nun auch Betriebe ("Betriebe nach Absatz 1"), die kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände i. S. des LFGB oder Tabakerzeugnisse i. S. des Vorläufigen Tabakgesetzes herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, mit einer nach "Maßgabe des § 7 ermittelten Überwachungshäufigkeit zu überwachen" sind und nimmt im Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 lediglich die Betriebe aus, die kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände sowie Tabakerzeugnisse behandeln oder in den Verkehr bringen.

Das heißt, Hersteller von kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen unterliegen einer risikoorientierten Betriebskontrolle, während für die Betriebe, die diese Erzeugnisse behandeln oder in Verkehr bringen, keine risikoorientierte Überwachung vorgeschrieben wird.

Die Änderung der AVV-RÜb gibt nicht vor, wie die Hersteller von kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen in eine Risikokategorie eingestuft werden sollen. Die in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Kriterien sind hierzu nicht geeignet, da das von der AFFL-ALB-Arbeitsgruppe erarbeitete Beurteilungssystem ausschließlich für die Beurteilung von Lebensmittelbetrieben konzipiert wurde. Sicherlich lassen sich die Beurteilungsmerkmale der Hauptmerkmale II bis IV (Verhalten des Unternehmers, Verlässlichkeit der Eigenkontrollen, Hygienemanagement) auch für diese Unternehmen beurteilen.

4. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b (§ 9 Abs. 1)

In Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b ist § 9 Abs. 1 wie folgt zu fassen:

Begründung:

Die vorgeschlagene Formulierung entspricht den Vorgaben des Artikels 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, welche ohne unnötige Einschränkung Beachtung finden sollten.

Eine Eingrenzung auf den Hersteller als Ort der Probenahme oder Vorgaben zu Prüfinhalten bei auf der Handelsstufe entnommenen Proben steht dazu im Widerspruch.

Der Ort der Probenahme kann in dem vorgesehenen Konzept zur risikoorientierten Probenahme Berücksichtigung finden.

5. Zu Artikel 1 Nr. 13 (§ 11 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 - neu -)

Artikel 1 Nr. 13 ist wie folgt zu fassen:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Bereits bei der Erarbeitung der derzeit gültigen Fassung der AVV-RÜb sollten die Proben, die im Rahmen des Lebensmittel-Monitorings und KÜP der EU untersucht werden, auf das Probensoll des bundesweiten Überwachungsplans angerechnet werden (siehe hierzu auch Protokoll zur 3. Sitzung des Ausschusses Überwachung am 9. und 10. Februar 2005). Außerdem werden im Rahmen des Bundesweiten Überwachungsplans nicht nur Programme mit Probenuntersuchungen, sondern auch Programme mit Inspektionen bearbeitet. Die Zahl der Inspektionen ist im BÜP-"Probensoll" enthalten. Zur Klarstellung des Gewollten muss Absatz 1 entsprechend Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Doppelbuchstabe cc geändert werden.

Die übrigen Änderungen entsprechen der Vorlage.

Zu Buchstabe b:

Der Vorschlag entspricht dem Wunsch der Länder nach Entbürokratisierung. Die in der Verwaltungsvorschrift in § 11 Abs. 2 vorgesehene Abstimmung zwischen den Ländern und dem Bund im Ausschuss Überwachung reicht aus und bedarf nicht der zusätzlichen Aufstellung in einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift. Durch die Streichung verkürzen sich zudem die Zeitabläufe zur Durchführung des bundesweiten Überwachungsplans.

6. Zu Artikel 1 Nr. 14 (§ 12)

In Artikel 1 ist Nummer 14 wie folgt zu fassen:

Begründung:

Vor dem Hintergrund des im Anhang der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift aufgenommenen Konzeptes zur Risikoeinstufung der Betriebe und der derzeit in den Ländern in Erarbeitung befindlichen Konzepte zur risikoorientierten Probenahme sowie der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne wird die Erstellung weiterer Rahmenkonzepte und deren Übermittlung an das BVL für entbehrlich gehalten.

7. Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe b (§ 13 Abs. 2)

In Artikel 1 Nr. 15 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:

Begründung:

Absatz 2 ist entbehrlich, da die entsprechende Regelung bereits in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 enthalten ist.

8. Zu Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe a (§ 17 Abs. 1 Satz 1)

In Artikel 1 Nr. 21 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:

Begründung:

Mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte dürfen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) weder hergestellt noch behandelt, noch in den Verkehr gebracht werden.

Werden derartige Produkte im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung angetroffen, sind die "zuständigen Behörden" für den Vollzug der notwendigen Maßnahmen verantwortlich. Voraussetzung ist die Erweiterung der §§ 17 und 18 um diese Produktgruppe.

9. Zu Artikel 1 Nr. 22 (§ 18 Satz 1 )

In Artikel 1 Nr. 22 sind in § 18 Satz 1 nach den Wörtern "oder mittelbaren von Lebensmitteln" die Wörter ", von mit Lebensmitteln verwechselbaren Erzeugnissen" einzufügen.

Begründung:

Mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte dürfen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) weder hergestellt noch behandelt, noch in den Verkehr gebracht werden.

Werden derartige Produkte im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung angetroffen, sind die "zuständigen Behörden" für den Vollzug der notwendigen Maßnahmen verantwortlich. Voraussetzung ist die Erweiterung der §§ 17 und 18 um diese Produktgruppe.

10. Zu Artikel 1 Nr. 22 (§ 21 Abs. 2 und 3)

In Artikel 1 Nr. 22 ist § 21 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Form und Inhalt des Jahresberichtes sind eng verknüpft mit den Anforderungen an den Jahresbericht gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Wenn es für die Europäische Kommission als ausreichend erscheint, die europaweite Einheitlichkeit dieses Berichtes durch Leitlinien zu erreichen, sollte dies unmittelbar für eine deutschlandweite Vereinheitlichung der Maßstab sein und auf eine AVV zur Festlegung der Struktur und des Umfangs der Daten verzichtet werden können. Eine Abstimmung im Ausschuss Überwachung beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit dürfte eine ausreichende Verbindlichkeit herstellen und lässt zudem ausreichende Flexibilität für eine schnelle Anpassung der Struktur und des Umfangs der Daten für den Jahresbericht zu.

11. Zu Artikel 1 Nr. 26 (zu Anlage 2 (zu § 7) Nr. 5.3.7.3)

In Artikel 1 Nr. 26 ist in der Anlage 2 (zu § 7) Nr. 5.3.7.3 wie folgt zu fassen:

Begründung:

Die Wiederholung der Beurteilung von Betrieben ist nur mit Hilfe einer Betriebsinspektion möglich. Somit kann die Beurteilung also auch nur in den Intervallen der Überwachung erfolgen. Die Unterteilung in Überwachungshäufigkeiten über und unter einem Jahr ist somit überflüssig.