Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Berufsaufsicht über Abschlussprüfer in der Wirtschaftsprüferordnung
(Abschlussprüferaufsichtsgesetz - APAG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Befristung

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Berufsaufsicht über Abschlussprüfer in der Wirtschaftsprüferordnung (Abschlussprüferaufsichtsgesetz - APAG)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. September 2004
Der Bundeskanzler

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.


Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Berufsaufsicht über Abschlussprüfer in der Wirtschaftsprüferordnung (Abschlussprüferaufsichtsgesetz - APAG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung(FNA 702-1)

Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), das zuletzt durch ... vom ... (BGBl. I S....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

3. In § 8a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe " § 5 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer" jeweils durch die Angabe ;§ 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung" ersetzt.

4. In § 13a Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe " §§ 20 und 21 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer und den §§ 11 und 12 der Prüfungsordnung für die Eignungsprüfung nach dem Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung" durch die Angabe " §§ 21, 22, 32 und 33 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung" ersetzt.

5. In § 13b Satz 1 wird die Angabe " § 5 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer" durch die Angabe " § 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung" ersetzt.

6. In § 38 Nr. 1 Buchstabe h und Nr. 2 Buchstabe f wird die Angabe " § 57a Abs. 6 Satz 3 und Ablauf der Frist nach § 57a Abs. 6 Satz 4" jeweils durch die Angabe " § 57a Abs. 6 Satz 7 und Ablauf der Frist nach § 57a Abs. 6 Satz 8" ersetzt.

7. § 39 wird wie folgt geändert:

8. Nach § 55a wird folgender § 55b eingefügt:

" § 55b Qualitätssicherungssystem

Der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin haben die Regelungen, die zur Einhaltung der Berufspflichten insbesondere bei der Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen nach § 2 Abs. 1, bei denen das Berufssiegel geführt wird, erforderlich sind, zu schaffen sowie ihre Anwendung zu überwachen und durchzusetzen (Qualitätssicherungssystem).

Das Qualitätssicherungssystem ist zu dokumentieren."

9. In § 56 Abs. 1 wird die Angabe " § 54a und § 55a" durch die Angabe " § 54a, § 55a und§ 55b" ersetzt.

10.§ 57 wird wie folgt geändert:

11. § 57a wird wie folgt geändert: .

12. In § 57c Abs. 2 Nr. 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, und es werden folgende Nummern 6 und 7 angefügt:

13. § 57e wird wie folgt geändert:

14. § 57f wird wie folgt gefasst:

" § 57f Überwachung der Qualitätskontrolle

(1) Für die Überwachung der Qualitätskontrolle ist die Abschlussprüferaufsichtskommission im Rahmen des § 66a zuständig.

(2) Die Abschlussprüferaufsichtskommission

(3) Die Abschlussprüferaufsichtskommission kann zur Durchführung ihrer Aufgaben die erforderlichen Aufklärungen und Nachweise von der Kommission für Qualitätskontrolle und dem Prüfer oder der Prüferin für Qualitätskontrolle verlangen.

Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission haben das Recht, an einer Qualitätskontrolle und den Sitzungen der Kommission für Qualitätskontrolle teilzunehmen.

(4) Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission dürfen, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis , das ihnen bei ihrer Tätigkeit nach den Absätzen 2 und 3 bekanntgeworden ist, nicht offenbaren und nicht verwerten."

15. § 59 Abs. 4 wird aufgehoben.

16. § 59a wird wie folgt geändert:

17. § 60 wird wie folgt geändert:

18. In § 61 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "und Widerspruchsverfahren," durch die Wörter "und Widerspruchsverfahren sowie im Qualitätskontroll- und Berufsaufsichtsverfahren ," ersetzt.

19. Nach § 61 wird folgende Überschrift und folgender § 61a eingefügt:

"Fünfter Teil.
Berufsaufsicht

§ 61a Zuständigkeit

Für die Berufsaufsicht ist die Wirtschaftsprüferkammer zuständig. Sie ermittelt bei jedem Verdacht einer Berufspflichtverletzung von Berufsangehörigen und entscheidet ob das Rügeverfahren eingeleitet (§ 63) oder ob das Verfahren an die Berufsgerichtsbarkeit abgegeben (§ 84a) wird. Mitteilungen der Prüfstelle nach § 342b Abs. 8 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs oder der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 37r Abs. 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind zu berücksichtigen. Beabsichtigt die Wirtschaftsprüferkammer , das Verfahren einzustellen, weil keine Berufspflichtverletzung vorliegt oder diese keiner Sanktion bedarf, legt sie den Vorgang vor Bekanntgabe der Entscheidung der Abschlussprüferaufsichtskommission vor."

20. § 64 wird wie folgt geändert:

21. § 66 wird wie folgt geändert:

22. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:

" § 66a Abschlussprüferaufsicht

(1) Die "Kommission für die Aufsicht über die Abschlussprüfer in Deutschland" (Abschlussprüferaufsichtskommission) führt eine öffentliche fachbezogene Aufsicht über die Wirtschaftsprüferkammer, soweit diese Aufgaben nach § 4 Abs. 1 Satz 1 erfüllt die gegenüber Berufsangehörigen und Gesellschaften wahrzunehmen sind, die zur Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen befugt sind oder solche ohne diese Befugnis tatsächlich durchführen; § 61a Satz 4 bleibt unberührt. Der Abschlussprüferaufsichtskommission obliegt auch die Aufsicht über die Annahme von internationalen Prüfungsstandards.

(2) Die Abschlussprüferaufsichtskommission besteht aus mindestens sechs und höchstens zehn ehrenamtlichen Mitgliedern. Die Mitglieder dürfen in den letzten fünf Jahren vor Ernennung nicht persönliche Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer gewesen sein. Sie sollen insbesondere in den Bereichen Rechnungslegung , Finanzwesen, Wirtschaft, Wissenschaft oder Rechtsprechung tätig sein oder tätig gewesen sein. Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit für die Dauer von vier Jahren ernannt; eine vorzeitige Abberufung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist in begründeten Ausnahmefällen möglich. Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission wählen ein vorsitzendes- und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission sind gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer unabhängig- und nicht weisungsgebunden. § 64 gilt sinngemäß, eine erforderliche Genehmigung erteilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

(3) Die Abschlussprüferaufsichtskommission beaufsichtigt die Wirtschaftsprüferkammer , ob diese ihre in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben geeignet angemessen und verhältnismäßig erfüllt. Die Abschlussprüferaufsichtskommission kann hierzu an Sitzungen der Wirtschaftsprüferkammer beratend teilnehmen und hat ein Informations- und Einsichtsrecht. Zu ihren Sitzungen kann die Abschlussprüferaufsichtskommission Vertreter oder Vertreterinnen der Wirtschaftsprüferkammer, Berufsangehörige und Dritte als sachverständige Gäste fallweise zur Beratung heranziehen.

(4) Die Abschlussprüferaufsichtskommission kann Entscheidungen der Wirtschaftsprüferkammer unter Angabe der Gründe zur nochmaligen Prüfung an diese zurückverweisen (Zweitprüfung); sie kann bei Nichtabhilfe unter Aufhebung der Entscheidung der Wirtschaftsprüferkammer Weisung erteilen (Letztentscheidung). Die Wirtschaftsprüferkammer ist verpflichtet, den Vorgang in Umsetzung der Weisung abzuschließen. Hält die Wirtschaftsprüferkammer eine Weisung für rechtswidrig, legt sie den Vorgang dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vor.

(5) Die Wirtschaftsprüferkammer ist verpflichtet, auf Anforderung der Abschlussprüferaufsichtskommission im Einzelfall oder von sich aus auf Grund genereller von der Abschlussprüferaufsichtskommission festzulegender Kriterien über einzelne, aufsichtsrelevante Vorgänge nach Sachverhaltsaufklärung zeitnah und in angemessener Form zu berichten. Aufsichtsrelevant ist ein Vorgang dann, wenn er von der Wirtschaftsprüferkammer abschließend bearbeitet wurde und eine Entscheidung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen verfügt werden soll. Ein unmittelbarer oder mittelbarer Bezug zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung ist nicht erforderlich.

(6) Die Abschlussprüferaufsichtskommission gibt sich eine Geschäftsordnung, deren Erlass und Änderungen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit bedürfen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere neben den Kriterien nach Absatz 5 Satz 1 und den Bestimmungen nach Absatz 8 Satz 2 auch die Bildung von entscheidungsbefugten Ausschüssen -vorsehen. Die Abschlussprüferaufsichtskommission und die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; § 59a gilt sinngemäß. Die Abschlussprüferaufsichtskommission und deren Ausschüsse können sich bei der Erledigung ihrer Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer bedienen. Die Abschlussprüferaufsichtskommission veröffentlicht jährlich ihr Arbeitsprogramm und einen Tätigkeitsbericht.

(7) Die Kosten, die von der Abschlussprüferaufsichtskommission verursacht werden sind von der Wirtschaftsprüferkammer zu tragen.

(8) Die Abschlussprüferaufsichtskommission arbeitet in Bezug auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben mit den entsprechend zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammen, insbesondere um mögliche Verstöße mit grenzüberschreitenden Auswirkungen von Berufsangehörigen oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen, untersuchen zu können(Sonderuntersuchung). Näheres regelt die Abschlussprüferaufsichtskommission in ihrer Geschäftsordnung.

(9) Absatz 8 gilt auch gegenüber entsprechend zuständigen Stellen in anderen als in Absatz 8 Satz 1 genannten Staaten, sofern auf Grundlage der Gegenseitigkeit Vereinbarungen zur Zusammenarbeit getroffen wurden."

23. Die bisherigen Teile Fünf bis Zehn werden die Teile Sechs bis Elf.

24. In § 71 Satz 1 werden die Wörter "des Fünften Teils" durch die Wörter "des Fünften und Sechsten Teils" ersetzt.

25. In § 84a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "unverzüglich" durch die Wörter "unverzüglich oder nach Ermittlung (§ 61a Satz 2)" ersetzt.

26. In § 130 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "des Dritten und Fünften Teils" durch die Wörter "des Dritten, Fünften und Sechsten Teils" ersetzt.

27. Die §§ 134, 136a und 137 werden aufgehoben.

28. In § 139 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe " §§ 18 und 20 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer und nach § 11 der Prüfungsordnung für die Eignungsprüfung nach dem Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung" durch die Angabe " §§ 19, 21 und 32 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung" ersetzt.

29. § 140 wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (FNA4125-1)

§ 63g des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), das zuletzt durch... vom ... (BGBl. I S....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung(FNA 702-1/1)

Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1569) wird aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

Das in der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) gefasste Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer , Wirtschaftsprüferinnen, vereidigten Buchprüfer und vereidigten Buchprüferinnen wurde, abgesehen von einzelnen kleineren Änderungen durch zwischenzeitlich erlassene Artikelgesetze, zuletzt durch das Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahren des Wirtschaftsprüfungsexamens (Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz, WPRef G) vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446) geändert. Schwerpunkte der vorangegangenen sog. 5. WPO-Novelle waren u.a. die Reform des Prüfungsverfahrens, die Überarbeitung der Prüfungsgebiete, die Verlagerung der Zulassungs- und Prüfungszuständigkeit von den Ländern auf die Wirtschaftsprüferkammer sowie die Verbesserung der Sanktionskompetenzen der Wirtschaftsprüferkammer als Aufsichtsorgan.

Die Entwicklung des Berufsstandes ist seither vorangegangen. Das berufliche Umfeld verändert sich weiterhin mit bemerkenswerter Dynamik. Hier ist insbesondere die öffentliche Diskussion um die Qualität, die Integrität und die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der Abschlussprüferin zu nennen, die sowohl in den USA als auch in Europa zu diversen Initiativen und Maßnahmen geführt haben bzw. führen werden. Unabhängig davon hatte die Bundesregierung bereits Anfang 2003 in ihrem 10-Punkte-Papier zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes angekündigt unter anderem das nationale Aufsichtsrecht über Abschlussprüfer und Abschlussprüferinnen zu überprüfen und bis Anfang 2005 fortzuentwickeln. Die mit diesem Gesetz einzuführende berufsstandsunabhängige Aufsichtsstelle erfüllt zudem die mit der Reform der seit 1984 bestehenden sog. Prüferbefähigungsrichtlinie (84/253/EWG) avisierten Mindeststandards in diesem Bereich.

Im Rahmen einer breit angelegten Diskussion zur Erarbeitung des vorliegenden Gesetzentwurfs mit Vertretern und Vertreterinnen des Berufsstandes, der Arbeitsgemeinschaft für das wirtschaftliche Prüfungswesen sowie des Qualitätskontrollbeirates wurde deutlich, dass eine berufsstandsunabhängige Aufsichtsstelle nicht dazu führen darf, dass die gewachsenen Strukturen der Selbstverwaltung in ihrer Funktion als mittelbare Staatsverwaltung (= Wirtschaftsprüferkammer) grundsätzlich in Frage gestellt werden, etwa durch eine steuerfinanzierte staatliche Lösung. Aufgabe des Gesetzgebers ist es nun, eine berufsstandsunabhängige Aufsicht zu gestalten, die sich an internationalen Maßstäben orientiert, und die zugleich die Wirtschaftsprüferkammer als Selbstverwaltungsorgan erhält.

Hinsichtlich der Weiterentwicklung und Verbesserung der Berufsaufsicht sind die vorliegenden Ergänzungen ein weiterer wichtiger, aber nicht abschließender Schritt.

Die Ermittlungsbefugnisse der Wirtschaftsprüferkammer, die Verwertung von Ergebnissen zwischen Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle und das Verhältnis zwischen Wirtschaftsprüferkammer und Generalstaatsanwaltschaft sind nur einige Beispiele dessen, was im Nachgang zu diesem Gesetz weiter geprüft werden muss.

Ferner werden mit dem vorliegenden Gesetz einige Anpassungen im Rahmen der externen Qualitätskontrolle in den §§ 57a ff. WPO vorgenommen, um den Hinweisen des Qualitätskontrollbeirates insbesondere in seinem Bericht für 2002 gerecht zu werden.

II. Gesetzgebungskompetenz; Gleichstellung

Die Bundeskompetenz im Rahmen einer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für den vorgelegten Gesetzentwurf ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft). Die Berechtigung zur Inanspruchnahme dieser konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Art. 72 Abs. 2, 3. Alt. GG:

Die Regelungen dienen der Wahrung der Wirtschaftseinheit. Es geht darum, bundeseinheitliche Bedingungen für die Wahrnehmung und Durchführung der Aufsicht durch die bundesweit zuständige Abschlussprüferaufsichtskommission und Wirtschaftsprüferkammer zu schaffen. Abweichende Landesregelungen bzw. ein Untätigbleiben der Länder würde erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen; unterschiedliche landesrechtliche Regelungen würden für den national einheitlich zu sehen den Prüfungsmarkt in Deutschland Schranken und Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet errichten und so mittelbar insbesondere die Verteilung des wirtschaftlichen Potenzials verzerren. Dies zu vermeiden liegt im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder. Dafür ist ein Bundesgesetz erforderlich. Dieses ist nicht zustimmungsbedürftig.

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

Die durch diese Novelle zu ändernden Textpassagen des Gesetzes sind gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes i.V.m. § 42 Abs. 5 und § 62 Abs. 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien soweit wie möglich sprachlich angepasst. Die in dem Gesetz getroffenen Regelungen betreffen Frauen und Männer gleichermaßen unmittelbar.

III. Schwerpunkte der Novelle (wesentliche Gesetzesfolgen und Änderungen zur geltenden Rechtslage)

1. Einführung der Abschlussprüferaufsichtskommission

Nachdem mit der sog. 5. WPO-Novelle zum 1. Januar 2004 der Vorrang des strafgerichtlichen gegenüber dem berufsgerichtlichen Verfahren aufgehoben worden ist die möglichen Sanktionsmaßnahmen der Wirtschaftsprüferkammer wie auch der Berufsgerichte verschärft worden sind, eine Verpflichtung der Wirtschaftsprüferkammer zur Information der zuständigen Staatsanwaltschaft festgeschrieben sowie ein weiteres - nunmehr allerdings entbehrliches - Element des Public Interest im Beirat der Wirtschaftsprüferkammer verankert worden ist, gilt es nunmehr die am 25. Februar 2003 im 10-Punkte-Plan der Bundesregierung angekündigte Stärkung der Berufsaufsicht über Abschlussprüfer und Abschlussprüferinnen im Sinne eines berufsstandsunabhängigen Public Oversight umzusetzen.

Hierfür wird unterhalb der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und oberhalb der Wirtschaftsprüferkammer ein Gremium geschaffen, dessen Nukleus im jetzigen und damit zukünftig entbehrlichen Qualitätskontrollbeirat zu finden ist. Diese "Abschlussprüferaufsichtskommission" (APAK) hat die öffentliche fachbezogene Aufsicht über die Wirtschaftsprüferkammer, soweit diese Aufgaben nach § 66a Abs. 1 Satz 1 WPO-E wahrnimmt. Durch die personelle und inhaltliche Erweiterung des jetzigen Qualitätskontrollbeirates, der auch bislang schon berufsstandsunabhängig ausgestaltet war, erhält die Abschlussprüferaufsichtskommission das fachbezogene Weisungsrecht über die Wirtschaftsprüferkammer , soweit diese als staatlich anerkannte Verwaltungsaufgaben - neben den Selbstverwaltungsaufgaben - in mittelbarer Staatsverwaltung gegenüber Berufsangehörigen wahrnimmt, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen, übertragen. Die Abschlussprüferaufsichtskommission ist zugleich für die Überwachung der Qualitätskontrolle (die bislang im Zuständigkeitsbereich des Qualitätskontrollbeirates lag) zuständig.

Die Abschlussprüferaufsichtskommission besteht aus mindestens sechs und höchstens zehn ehrenamtlichen Mitgliedern, die in den letzten fünf Jahren vor Ernennung nicht persönliche Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer (= Berufsangehörige) gewesen sein dürfen, und die insbesondere in den Bereichen Rechnungslegung , Finanzwesen, Wissenschaft oder Rechtsprechung tätig sind oder tätig gewesen sind. Diese berufsstandsunabhängigen Mitglieder werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit für die Dauer von vier Jahren ernannt, sie sind gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer unabhängig und nicht weisungsgebunden.

Die Abschlussprüferaufsichtskommission beaufsichtigt die Wirtschaftsprüferkammer, ob diese ihre in mittelbarer Staatsverwaltung stehenden Aufgaben gegenüber den Abschlussprüfern (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 WPO-E) geeignet, ordnungsgemäß und verhältnismäßig erfüllt. Die Abschlussprüferaufsichtskommission kann hierzu u.a. an Sitzungen der Wirtschaftsprüferkammer und deren Organen beratend teilnehmen undder Wirtschaftsprüferkammer, auch unter Aufhebung deren Entscheidung, Weisung erteilen. Bei Weisung, die Dritte betreffen, ist die Wirtschaftsprüferkammer verpflichtet die entsprechende Entscheidung, deren Androhung, Verhängung und Vollstreckung in eigenem Namen vorzunehmen, es sei denn, die Wirtschaftsprüferkammer hält die Weisung für rechtswidrig. Damit die Abschlussprüferaufsichtskommission ihre Aufsicht wahrnehmen kann, ist die Wirtschaftsprüferkammer verpflichtet, aufsichtsrelevante Vorgänge vorzulegen. Die Geschäftsordnung der Abschlussprüferaufsichtskommission sowie die Änderungen bedürfender Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.

Die Kosten der Abschlussprüferaufsichtskommission werden von der Wirtschaftsprüferkammer getragen, d.h. über die Beiträge der Berufsangehörigen und Gesellschaften finanziert.

Die Abschlussprüferaufsichtskommission ist ferner dafür zuständig, mit entsprechenden ausländischen Stellen anderer Staaten, etwa den europäischen Partnern , zu kooperieren.

2. Weiterentwicklung des Qualitätskontrollverfahrens

Das Qualitätskontrollverfahren in den §§ 57a ff. WPO war bereits Gegenstand etlicher Änderungsvorschläge des Qualitätskontrollbeirates insbesondere in seinem Qualitätskontrollbericht für 2002.

Demgemäss

Für die Überwachung der Qualitätskontrolle und ihres Systems ist zukünftig nicht mehr der Qualitätskontrollbeirat, sondern die Abschlussprüferaufsichtskommission zuständig.

IV. Finanzielle Auswirkungen

Sowohl für den Bundeshaushalt als auch für die Länder und die Kommunen entstehen keine Kosten. Die Kosten, die von der Abschlussprüferaufsichtskommission verursacht werden, werden ausschließlich von den Berufsangehörigen finanziert: Durch die personelle und inhaltliche Erweiterung des Qualitätskontrollbeirates, der zukünftig unter "Abschlussprüferaufsichtskommission" firmiert, sind über die bisher bereits anfallenden Reisekosten und Sitzungs- bzw. Tagegelder zur Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder sowie über die bisher bereits anfallenden sonstigen allgemeinen Verwaltungskosten hinausgehende Kosten über den Haushalt der Wirtschaftsprüferkammer und damit durch Umlegung auf die Beiträge der Kammermitglieder zu leisten. Dies entspricht auch der Praxis bei der Finanzierung des bisherigen Qualitätskontrollbeirates. Die unmittelbar durch die Abschlussprüferaufsichtskommission anfallenden Kosten sind derzeit in ihrer Höhe noch nicht bezifferbar, dürften jedoch aufgrund des erweiterten Aufgaben- und Personenkreises über die Kosten für den bisherigen Qualitätskontrollbeirat in Höhe von ca. 160.000 Euro p.a. (Stand: 31. Dezember 2003) hinausgehen. Aufgrund der Umlage auf alle Berufsangehörigen und Gesellschaften dürften die unmittelbaren Kosten für die Abschlussprüferaufsichtskommission nicht zu spürbaren Erhöhungen der Mitgliedsbeiträge führen; geringfügige kosteninduzierte Erhöhungen von Einzelpreisen , die sich nicht quantifizieren lassen, können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sofern Erhöhungen der Beiträge in Zukunft nicht zu vermeiden sind, sind diese auf andere Gründe (z.B. verstärkte Nachfrage nach Teilnahmebescheinigungen im Rahmen der Qualitätskontrolle) zurückzuführen.

Insgesamt betrachtet wird der Markt für Prüfungsdienstleistungen aufgrund des zurück zu gewinnenden Vertrauens der internationalen Kapitalmärkte von der Einführung der Abschlussprüferaufsichtskommission profitieren. Negative Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Änderungen in der Inhaltsübersicht ergeben sich insbesondere durch geänderte Überschriften (§§ 57f, 59a und 60 WPO-E) sowie durch die Neueinfügung des § 61a WPO-E (Berufsaufsicht), des § 55b WPO-E (Qualitätssicherungssystem) und des§ 66a WPO-E (Abschlussprüferaufsicht).

Zu Nummer 2 (§ 4 Abs. 1 Satz 1)

Der derzeitige Satz 1 sagt lediglich aus, dass zur Erfüllung der beruflichen Selbstverwaltungsaufgaben eine Kammer der Wirtschaftsprüfer gebildet wird. Die Neufassung des Satzes 1 soll ergänzend klarstellen, dass die Wirtschaftsprüferkammer trotz ihrer Funktion als Selbstverwaltungskörperschaft in spezifischen jedoch nicht abschließend aufgeführten Bereichen des Berufsrechts für Wirtschaftsprüfer , Wirtschaftsprüferinnen, vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen zugleich in mittelbarer Staatsverwaltung tätig wird. Dies war bislang sprachlich nicht erfasst. Die deklaratorische Neufassung dieses Satzes bewirkt also keine Rechtsänderung, verdeutlicht aber den öffentlichen Auftrag der Wirtschaftsprüferkammer. Diese Klarstellung ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fortentwicklung der Berufsaufsicht zu sehen: Es unterstreicht die sachverständige- und zugleich objektive Stellung der Wirtschaftsprüferkammer in den o.g. Bereichen, in denen sie quasihoheitlich und damit unabhängig von Berufsstandsinteressen agiert.

Zu Nummer 3 (§ 8a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1)

Durch die Änderungen werden die Angaben, bezogen auf frühere Normen der Prüfungsordnungen , an die neue Rechtslage angepasst. Die Neufassung der Angaben ist somit eine Folgeänderung zu der durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit am 20. Juli 2004 erlassenen neuen Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (BGBl. I S. 1707).

Zu Nummer 4 (§ 13a Abs. 2 Satz 3)

Durch die Änderungen werden die Angaben, bezogen auf frühere Normen der Prüfungsordnungen , an die neue Rechtslage angepasst. Die Neufassung der Angaben ist somit eine Folgeänderung zu der durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassenen neuen Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung.

Zu Nummer 5 (§ 13b Satz 1)

Durch die Änderungen werden die Angaben, bezogen auf frühere Normen der Prüfungsordnungen , an die neue Rechtslage angepasst. Die Neufassung der Angaben ist somit eine Folgeänderung zu der durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, erlassenen neuen Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung.

Zu Nummer 6 (§ 38)

Die Änderungen der Satznummerierungen in § 38 ergeben sich aus dem neugefassten § 57a Abs. 6 WPO-E (s. dort).

Zu Nummer 7 (§ 39)

Die Ergänzung in Absatz 2 ist eine Folgeänderung durch den im Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz (WPRef G) neugefassten Paragraphen und stellt klar, dass die aufschiebende Wirkung der Klage sowohl "wiederhergestellt" als auch "angeordnet" werden kann.

Die Änderung der Satznummerierungen in Absatz 3 ergibt sich aus dem neugefassten § 57a Abs. 6 WPO-E (s. dort).

Zu Nummer 8 (§ 55b)

Bislang ergab sich die Berufspflicht für Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüferinnen und Gesellschaften , ein internes Qualitätssicherungssystem einzurichten, nur mittelbar aus den §§ 57a ff. WPO (insbesondere aus der Verpflichtung, ein solches gemäß § 57a WPO alle drei Jahre prüfen zu lassen), da diese das Bestehen eines solchen voraussetzen ohne jedoch die entsprechende Berufspflicht zu normieren.

§ 55b WPO-E ergänzt daher klarstellend die Berufspflichten im Dritten Teil der Wirtschaftsprüferordnung dergestalt, dass der Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüferin die Regelungen, die zur Einhaltung der Berufspflichten insbesondere bei der Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen nach § 2 Abs. 1, bei denen das Berufssiegel geführt wird, erforderlich sind, zu schaffen haben sowie ihre Anwendung zu überwachen und durchzusetzen haben (Qualitätssicherungssystem). Das Qualitätssicherungssystem ist zu dokumentieren.

Zu Nummer 9 (§ 56)

Folgeänderung durch den neu eingefügten § 55b WPO-E.

Zu Nummer 10 (§ 57)
Zu Absatz 1

Durch die sprachliche Annäherung des Absatzes 1 an die Normen des § 67 Abs. 1 Satz 1 BNot O, des § 86 Abs. 1 St Ber G sowie der § 73 Abs. 1 und § 177 Abs. 1 BRAO wird diese Norm nicht nur textlich mit den anderen Berufsordnungen vergleichbar sondern es wird auch durch die Konzentration auf die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben (1. Halbsatz) klargestellt, dass die Wirtschaftsprüferkammer zwar nach wie vor ihre Aufgaben gemäß des unveränderten Absatzes 2 wahrnehmen kann, jedoch ihre hervorgehobene Position als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die in breitem Rahmen in mittelbarer Staatsverwaltung tätig wird (vgl. etwa § 4 Abs. 1 Satz 1 WPO-E), berücksichtigen wird.

Zu Absatz 2

Die Aufhebung der Nummer 9 ist eine Folgeänderung zum Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz (WPRef G), da dort nicht nur die Zulassungsausschüsse aufgehoben wurden, sondern auch die Aufgabe der Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse auf den Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer übertragen worden ist.

Zu Absatz 3
Die Ergänzung der "Abschlussprüferaufsichtskommission" im Text ist Folgeänderung zu der Einfügung des § 66a WPO-E (s. dort).
Zu Absatz 4 Nr. 5

Die Neufassung der Angabe und die damit verbundene Verweisung auf § 55b WPO-E stellt klar, dass es eine Berufspflicht der hier von betroffenen Berufsangehörigen ist, ein internes Qualitätssicherungssystem einzuführen (s. dort).

Hierneben soll die Wirtschaftsprüferkammer auch die wesentlichen Grundsätze der Qualitätssicherung in ihrer Berufssatzung regeln. Damit kommt sie nicht nur einer Forderung des Qualitätskontrollbeirates in seinem Bericht des Jahres 2002 nach, sondern verdeutlicht damit, dass sie die primäre Zuständigkeit zur Regelung dieser Grundsätze hat. So wäre es der Wirtschaftsprüferkammer z.B. unbenommen, grundsätzliche Anforderungen aus der bestehenden sog. VO 001/95 der Wirtschaftsprüferkammer und des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) in die Berufssatzung zu übernehmen.

Zu Nummer 11 (§ 57a)
Zu Absatz 3

Durch die Einfügung einer neuen Nummer 4 in Satz 2 wird als zusätzliches qualitätssicherndes Merkmal eines Prüfers oder einer Prüferin für Qualitätskontrolle festgelegt dass neben der Mindestbestellungszeit, der Kenntnisse in der Qualitätssicherung sowie der berufsgerichtlichen Wohlverhaltensperiode nunmehr nach erstmaliger Registrierung auch eine "spezielle Fortbildung über die Qualitätssicherung" nachgewiesen werden muss. Die konkrete Ausgestaltung der Fortbildungspflicht in Umfang und Inhalt sowie deren Kontrolle obliegt der Wirtschaftsprüferkammer im Rahmen der Satzung für Qualitätskontrolle gemäß § 57c Abs. 2 WPO-E. Hier von unberührt bleibt die Befugnis Dritter (z.B. des IDW), entsprechende Fortbildungsveranstaltungen anzubieten.

Die Änderung des Satzes 3 ist Folgeänderung zur neuen Satznummerierung in Absatz 6 (s. dort).

Zu Absatz 4

Durch die Einfügung des Hinweises auf § 49, 2. Alt. WPO wird lediglich - im Sinne einer Auffangnorm - sprachlich verdeutlicht, dass auch alle anderen Befangenheitsgründe den Ausschluss als Prüfer oder Prüferin für Qualitätskontrolle rechtfertigen.

Zu Absatz 5 Satz 2

Die Neufassung dieses Satzes konkretisiert die gesetzlichen Mindestinhalte des Qualitätskontrollberichtes und überlässt es im Übrigen der Wirtschaftsprüferkammer, weitere Bestimmungen zum Inhalt und zur Vereinheitlichung des Aufbaus eines Qualitätskontrollberichtes in der Satzung für Qualitätskontrolle festzulegen. Ziel der "weiteren Bestimmungen" soll sein, dass sich die Kommission für Qualitätskontrolle aufgrund des Berichts ein Bild vom Qualitätssicherungssystem (vgl. § 55b WPO-E), des Vorgehens des Prüfers oder der Prüferin für Qualitätskontrolle, dessen oder deren ergebnisrelevanten Prüfungsfeststellungen und deren Würdigung sowie seiner oder ihrer Empfehlungen machen kann. Er, muss also so ausgestaltet sein, dass fachkundige Dritte das Urteil des Prüfers oder der Prüferin für Qualitätskontrolle über die Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems in angemessener Zeit nachvollziehen können. Damit wird im Einklang mit einer Forderung des Qualitätskontrollbeirates in seinem Bericht 2002 klargestellt, dass allein die Wirtschaftsprüferkammer die endgültige Kompetenz zur Regelung des Qualitätskontrollberichtes hat. So wäre es der Wirtschaftsprüferkammer z.B. unbenommen grundsätzliche Bestimmungen des bestehenden Prüfungsstandards PS140 des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. in die Berufssatzung zu übernehmen. Die hierdurch entstehenden Satzungsänderungen unterliegen der Kontrolle und einer Aufhebungsmöglichkeit durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

Zu Absatz 6

Durch die Neufassung des Absatzes 6 (und einer damit einhergehenden neuen Satznummerierung) wird eine weitere wesentliche Verbesserung des bisherigen Qualitätskontrollverfahrens umgesetzt, die auf eine Empfehlung des Qualitätskontrollbeirates zurückgeht: Bislang konnten sich die zu kontrollierenden Berufsangehörigen ihre Prüfer und Prüferinnen für Qualitätskontrolle selber aussuchen kontrahierten mit diesen und vereinbarten eine entsprechende Bezahlung der Leistung. Zukünftig sollen die Berufsangehörigen, die sich einer Qualitätskontrolle unterziehen müssen, zwar nach wie vor in eigener Verantwortung und in eigenem Namen mit dem Prüfer oder der Prüferin für Qualitätskontrolle kontrahieren und diesen oder diese wie vereinbart bezahlen, jedoch wird das freie Wahlrecht der zu kontrollierenden Berufsangehörigen durch ein Widerspruchsrecht der Kommission für Qualitätskontrolle flankiert. So sieht Absatz 6 nunmehr vor, dass die zu kontrollierende Person bei der Kommission für Qualitätskontrolle bis zu drei Vorschläge für mögliche Prüfer oder Prüferinnen für Qualitätskontrolle einreicht, von denen die Kommission für Qualitätskontrolle einen oder alle Vorschläge unter Angabe der Gründe ablehnen (und bis zu drei Neuvorschläge anfordern) kann.

Zudem sind mit den Vorschlägen jeweils Unabhängigkeitsbestätigungen vorzulegen.

Diese Kontrolle, die für alle nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abzuschließenden Qualitätskontrollverträge gilt, führt im Ergebnis zu einer transparenten und unabhängigen Auswahl der Prüfer oder der Prüferinnen für Qualitätskontrolle. Das Verfahren der Qualitätskontrolle bleibt im Übrigen unberührt; die Ausfertigung des Qualitätskontrollberichtes soll, sofern technisch möglich, in elektronischer Form übermittelt werden.

Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass eine Teilnahmebescheinigung nicht erteilt werden kann, so ist nunmehr vor Entscheidungsbekanntgabe die Abschlussprüferaufsichtskommission zu beteiligen, die sich nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen mit dem Vorgang befasst. Diese Regelung soll verhindern, dass eine so wesentliche Entscheidung abschließend getroffen wird, ohne hierbei die Letztentscheidungsbefugnis der Abschlussprüferaufsichtskommission zu berücksichtigen.

Zu Nummer 12 (§ 57c Abs. 2)

Die neuen Nummern 6 und 7 sehen Ermächtigungen vor, weitere Bestimmungen zum Qualitätskontrollbericht und zur Unabhängigkeitsbestätigung in der Satzung für Qualitätskontrolle umzusetzen und Umfang, Inhalt und Nachweis der speziellen Fortbildung gemäß § 57a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 WPO-E zu regeln. Diese Änderungen bedürfen gemäß Absatz 1 der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz; das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann hierzu auch die Abschlussprüferaufsichtskommission einbinden.

Zu Nummer 13 (§ 57e)
Zu Absatz 1

die geänderte Zuständigkeit in § 57f WPO-E (s. dort).

Zu Absatz 2

Der Austausch der Begriffe in Absatz 1 Satz 4 ist notwendige Folgeänderung durch Die Neufassung und Ergänzung des Absatz 2 korrespondiert mit § 57a Abs. 6 Satz 6 WPO-E (s. dort).

Zu Absatz 3

Folgeänderung zur geänderten Satznummerierung in § 57a Abs. 6 WPO-E.

Zu Absatz 4

Folgeänderung zu den geänderten Bezeichnungen der Gesetzesteile.

Zu Nummer 14 (§ 57f)

Durch die Weiterentwicklung des Qualitätskontrollbeirates zur neuen "Abschlussprüferaufsichtskommission" muss auch der § 57f WPO, der zur Überwachung des Qualitätskontrollsystems eingeführt wurde, entsprechend geändert werden. Nunmehr ist im Einklang mit § 66a WPO-E die Abschlussprüferaufsichtskommission auch für die Überwachung der Qualitätskontrolle zuständig und hat hierbei im Ergebnis etwa auch das Weisungsrecht über Entscheidungen der Kommission für Qualitätskontrolle. Die übrigen Rechte und Pflichten, Inhalte und Berichtsvorgaben des bisherigen Qualitätskontrollbeirates bleiben auch der Abschlussprüferaufsichtskommission erhalten.

Zu Nummer 15 (§ 59 Abs. 4)

Der Absatz wurde durch das Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz zum 1. Januar 2004 neu angefügt und diente dazu, ein sog. Public Interest-Element in die Aufsicht über die Wirtschaftsprüferkammer einzuführen. Bereits bei der Einfügung des Absatzes 4 wurde vom Gesetzgeber deutlich gemacht, dass im Rahmen der damals absehbaren internationalen und insbesondere europäischen Diskussion um die Aufsicht über Abschlussprüfer und Abschlussprüferinnen diese Änderung nicht die Letzte ihres Inhaltes sein würde. Durch die nunmehr einzurichtende Abschlussprüferaufsichtskommission , die vollumfänglich für eine berufsstandsunabhängige Berufsaufsicht steht, ist der jetzige Absatz 4, der inhaltlich ein Minus zur neuen Regelung darstellt, entbehrlich und kann aufgehoben werden.

Zu Nummer 16 (§ 59a)

Die Neufassung der Überschrift wird durch den anzufügenden Absatz 6 notwendig.

Durch die Neufassung des Absatzes 3 wird verdeutlicht, dass der Vorstand unabhängig von der Sitzungsabfolge einer Amtsperiode die Abteilungen einsetzen kann. Die bisherige Regelung sah vor, dass dies jeweils in der ersten Sitzung einer Amtsperiode stattfinden muss; die neue Formulierung flexibilisiert diese Möglichkeit - je nach Bedarf des Vorstandes der Wirtschaftsprüferkammer.

Durch den neuen Absatz 6 soll die Kommission für Qualitätskontrolle entscheidungsbefugte Abteilungen bilden können. Er verweist mit Ausnahme von § 59a Abs. 1 Satz .1 WPO auf die Vorschriften zur Einrichtung von entscheidungsbefugten Abteilungen des Vorstandes; deren erstmalige Einrichtung kann in Abweichung zum Termin des Absatzes 3 Satz 1 mit Inkrafttreten dieser Änderung erfolgen. Damit soll der Kommission für Qualitätskontrolle ermöglicht werden die zu erwartenden Aufgaben in qualifizierter Weise bewältigen zu können.

Die Zuständigkeiten der einzelnen Abteilungen sind in der Geschäftsordnung zu regeln. Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Abteilungen entscheidet die Kommission für Qualitätskontrolle, nicht die einzelne Abteilung.

Zu Nummer 17 (§ 60)

Die Änderung in der Überschrift als auch die Ergänzung des Absatzes 2 haben zur Folge , dass nun nicht nur die Organisationssatzung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit bedarf, sondern auch der jährlich von der Wirtschaftsprüferkammer vor Feststellung vorzulegende Wirtschaftsplan für das darauffolgende Kalenderjahr, allerdings nur hinsichtlich der auf die Arbeit der Berufsaufsicht, der Qualitätskontrolle und der Abschlussprüferaufsichtskommission bezogenen Teile. Diese Genehmigung sichert die Transparenz und Berufsstandsunabhängigkeit der Beitragsverwendung, d.h. die konkrete Verwendung durch die Abschlussprüferaufsichtskommission ist dem Einfluss durch Berufsangehörige und Gesellschaften entzogen.

Zu Nummer 18 (§ 61 Abs. 2 Satz 1)

Die Ergänzung in Satz 1 verdeutlicht, dass die Wirtschaftsprüferkammer dazu ermächtigt ist, auch in Qualitätskontroll- und Berufsaufsichtsverfahren Gebühren zu erheben.

Zu Nummer 19 (§ 61a)

Nach § 61 WPO wird eine neue Überschrift zu einem neuen Fünften Teil eingeführt, der die Zuständigkeit der Wirtschaftsprüferkammer für die Berufsaufsicht deutlicher als bisher im Gesetzestext herausstellen soll. Demgemäss stellt § 61a WPO-E klar, dass für die Berufsaufsicht die Wirtschaftsprüferkammer erstinstanzlich allein zuständig ist. D.h. sie ermittelt im Rahmen der Möglichkeiten des § 62 WPO bei jedem Verdacht, z.B. durch Bundesanzeiger-Durchsicht, Anzeigen Dritter oder Mitteilungen der Prüfstelle nach § 342b HGB-E i.d.F. des Bilanzkontrollgesetzes (Prüfstelle) oder der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Ba Fin) nach § 37r Abs. 2 Satz 1 Wp HG-E i.d.F. des Bilanzkontrollgesetzes, und entscheidet in jedem bekannt gewordenen und durch Rückfrage bei dem oder der Berufsangehörigen anfangs ermittelten Fall einer Berufspflichtverletzung eines oder einer Berufsangehörigen, ob ein Rügeverfahren eingeleitet oder ob das Verfahren mit den bereits gewonnenen Feststellungen an die Berufsgerichtsbarkeit, d.h. an die Generalstaatsanwaltschaft , abgegeben wird. Bereits vorliegende oder ggf. kurzfristig zu erwartende Mitteilungen der Prüfstelle oder der Ba Fin sind zu berücksichtigen.

Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass keine Berufspflichtverletzung vorliegt oder diese keiner Sanktion bedarf, so ist vor Entscheidungsbekanntgabe die Abschlussprüferaufsichtskommission zu beteiligen, die sich nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen mit dem Vorgang befasst. Diese Regelung soll verhindern, dass eine abschließende Entscheidung getroffen wird, ohne hierbei die Letztentscheidungsbefugnis der Abschlussprüferaufsichtskommission, die sich in § 61a WPO-E im Übrigen nicht nur auf Abschlussprüfer und Abschlussprüferinnen, sondern auf alle Berufsangehörigen erstreckt, zu berücksichtigen; das weitere Verfahren in einem solchen Fall richtet sich nach den Regelungen des § 66a WPO-E.

Zu Nummer 20 (§ 64)

Die Änderungen in Absatz 1 und Absatz 2 des § 64 WPO sind Korrekturen zum Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz (WPRef G), das im § 64 WPO versäumt hatte die Formulierungen jeweils um die neu eingeführten "Abteilungen des Vorstandes" zu ergänzen.

Zu Nummer 21 (§ 66)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hatte und hat die Rechtsaufsicht über die Wirtschaftsprüferkammer. Um die zum 1. Januar 2004 neu eingeführte Prüfungsstelle (§ 5 Abs. 1 WPO) sowie die nunmehr einzuführende Abschlussprüferaufsichtskommission nicht ohne staatliche Rechtsaufsicht zu lassen, wird der Adressatenkreis gemäß § 66 WPO-E auf die Prüfungsstelle und die Abschlussprüferaufsichtskommission erweitert.

Zu Nummer 22 (§ 66a)

Die Einfügung des § 66a WPO-E führt, in Umsetzung des 10-Punkte-Papiers der Bundesregierung vom 25. Februar 2003, einen echten, berufsstandsunabhängigen Public Oversight im Rahmen einer modifizierten Selbstverwaltung ein. Damit wird das unmittelbar und mittelbar staatliche Berufsaufsichtssystem von Wirtschaftsprüferkammer , Generalstaatsanwaltschaft und Berufsgerichten ergänzt durch die vollständig berufsstandsunabhängige, aktiv agierende Abschlussprüferaufsichtskommission. Die Abschlussprüferaufsichtskommission ist nicht auf eine reine Systemaufsicht beschränkt.

Aufgabenbereich: Die zukünftige "Kommission für die Aufsicht über die Abschlussprüfer in Deutschland", kurz: Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK), führt eine öffentliche fachbezogene Aufsicht über die Wirtschaftsprüferkammer, soweit diese Aufgaben gegenüber Abschlussprüfern, Abschlussprüferinnen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften , die zum Zeitpunkt der Aufgabenwahrnehmung durch die Wirtschaftsprüferkammer gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen - befugt (§§ 316 ff. HGB, insb. § 319 HGB) oder unbefugt - durchführen, wahrnimmt.

Kammerbezogene Aufgabenbereiche in diesem Sinne sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 WPO-E): Prüfung, Bestellung/Anerkennung, Widerruf und Registrierung, Qualitätskontrolle (vgl. § 57f WPO-E), Berufsaufsicht, Berufsgrundsätze (ohne Prüfungsstandards) und Fortbildung. Hinsichtlich der Berufsaufsicht gilt die Kompetenz der Abschlussprüferaufsichtskommission im Übrigen unterschiedslos für alle Berufsangehörigen (vgl. § 61a WPO-E), so dass die Kostenumlage auf alle Berufsangehörigen sachgerecht ist. Darüber hinaus überwacht die Abschlussprüferaufsichtskommission die Transformation von internationalen Prüfungsstandards , z.B. den International Standards on Auditing (ISA), in nationale Prüfungsstandards. Durch die Einführung der Abschlussprüferaufsichtskommission bleibt die Rechtsaufsicht gemäß § 66 WPO durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit über die Wirtschaftsprüferkammer in Inhalt und Umfang unberührt. Da die Vorschriften über die Aufgaben, das Verfahren sowie über mögliche Handlungsformen in diesen Bereichen vollständig strikte Regelungen darstellen und die Abschlussprüferaufsichtskommission bei ihrer Tätigkeit in allen wesentlichen. Fragen rechtlich gebunden ist, ist eine Fachaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Abschlussprüferaufsichtskommission weder aus verfassungsrechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen notwendig.

Rechtsform: Die Abschlussprüferaufsichtskommission, die eine unter Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit stehende, nicht rechtsfähige Personengemeinschaft eigener Art (sui generis) ist, wird aus dem bisherigen Qualitätskontrollbeirat des § 57f WPO fortentwickelt. Die Abschlussprüferaufsichtskommission steht damit oberhalb der Wirtschaftsprüferkammer , aber unterhalb des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.

Zusammensetzung: Die Abschlussprüferaufsichtskommission besteht aus mindestens sechs und höchstens zehn ehrenamtlichen Mitgliedern, die in den letzten fünf Jahren vor Ernennung nicht persönliche Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer (= Berufsangehörige) gewesen sein dürfen, und die insbesondere in den Bereichen Rechnungslegung , Finanzwesen, Wirtschaft, Wissenschaft, Aufsicht oder Rechtsprechung tätig sind oder tätig gewesen sind. Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jeweils für die Dauer von vier Jahren ernannt; sie wählen ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Sie sind von der Wirtschaftsprüferkammer unabhängig und ihr gegenüber nicht weisungsgebunden;

Unabhängigkeit und Weisungsungebundenheit liegen im Verhältnis zum Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit aber nicht vor. Da die Abschlussprüferaufsichtskommission keine eigenen Verwaltungsakte erlässt, sind besondere Haftungsregeln ihrer Mitglieder o.ä. nicht notwendig; diese ergeben sich nötigenfalls aus den Grundsätzen des allgemeinen Zivilrechts.

Befugnisse: Die Abschlussprüferaufsichtskommission beaufsichtigt die Wirtschaftsprüferkammer und deren Organe, ob diese ihre o.g. Aufgaben geeignet, angemessen und verhältnismäßig erfüllen. Um dieses Ziel erreichen zu können, kann die Abschlussprüferaufsichtskommission zu ihren Sitzungen sachverständige Dritte , wie z.B. Berufsangehörige, Kammervertreter oder -vertreterinnen und Vertreter oder Vertreterinnen der Generalstaatsanwaltschaft, fallweise zur Beratung heranziehen soweit die Abschlussprüferaufsicht betroffen ist, kann sie an Sitzungen der Wirtschaftsprüferkammer und deren Organen beratend teilnehmen, hat ein diesbezügliches Informations- und Einsichtsrecht, kann Entscheidungen der Wirtschaftsprüferkammer unter Angabe der Gründe zur nochmaligen Überprüfung an diese zurückverweisen (Zweitprüfung) und kann schließlich bei Nichtabhilfe unter Aufhebung deren Entscheidung Weisungen erteilen (Letztentscheidung). Hieraus ergibt sich aber nicht, dass sich die Abschlussprüferaufsichtskommission zwingend mit jedem Einzelfall beschäftigen muss (Ausnahmen: § 57a Abs. 6 Satz 10 WPO-E, § 57e Abs. 2 Satz 8 WPO-E und § 61a Satz 4 WPO-E); Inhalt, Umfang und Intensität ihrer Nachprüfung obliegt ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Die Zweitprüfung ist also Teil eines beständigen faktischen Konsultationsprozesses, der zwischen Wirtschaftsprüferkammer und Abschlussprüferaufsichtskommission abläuft.

Verhältnis zur WPK: Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) ist bei einem Letztentscheid verpflichtet, in Umsetzung der Weisung neu zu entscheiden und die Bekanntgabe , Androhung, Verhängung und Vollstreckung in eigenem Namen vorzunehmen es sei denn, die Wirtschaftsprüferkammer hält Weisungen der Abschlussprüferaufsichtskommission für rechtswidrig; dann kann die Wirtschaftsprüferkammer den Vorgang der Rechtsaufsicht vorlegen. Die Wirtschaftsprüferkammer nimmt diese neue Entscheidung, die auf einer Weisung der Abschlussprüferaufsichtskommission basiert, in eigenem Namen vor.

Damit die Abschlussprüferaufsichtskommission ihre Aufsicht wahrnehmen kann, ist die Wirtschaftsprüferkammer verpflichtet, nicht über alle Vorgänge, sondern - aufsichtstypisch - über einzelne, insbesondere aufsichtsrelevante Vorgänge nach Sachverhaltsaufklärung zeitnah und in einer die Bearbeitung durch die Abschlussprüferaufsichtskommission erleichternden Form (Beschlussvorlagen etc.) zu berichten. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Abschlussprüferaufsichtskommission , die der Wirtschaftsprüferkammer zur verbindlichen Kenntnis gegeben wird. Aufsichtsrelevant ist ein Vorgang dann, wenn er von der Wirtschaftsprüferkammer abschließend bearbeitet wurde und mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen verfügt werden soll (= Verwaltungsakt), unabhängig davon, ob begünstigend oder nichtbegünstigend.

Organisation: Die Abschlussprüferaufsichtskommission kann entscheidungsbefugte Ausschüsse einrichten. Die Abschlussprüferaufsichtskommission und deren Ausschüsse können sich bei der Erledigung ihrer Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer bedienen; die Abschlussprüferaufsichtskommission veröffentlicht jährlich vorab ihr Arbeitsprogramm und abschließend einen Tätigkeitsbericht. Die Abschlussprüferaufsichtskommission und deren Ausschüsse entscheiden nach Gesetzestext mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit kann die Geschäftsordnung z.B. vorsehen, dass die Stimme des vorsitzenden Mitglieds doppelt zählt.

Nationale/Internationale Kooperation: Nicht die Wirtschaftsprüferkammer, sondern die Abschlussprüferaufsichtskommission ist grundsätzlich vorgesehene Stelle, um gemäß Geschäftsordnung mit anderen inländischen Aufsichtsstellen (z.B. BAFin oder Prüfstelle gem. § 342b HGB-E) bzw. gemäß § 66a Abs. 8 WPO-E mit den entsprechend zuständigen ausländischen Stellen anderer Staaten (EU/EWR und Nicht-EU) zu kooperieren, insbesondere um mögliche Verstöße mit grenzüberschreitender Auswirkung von Berufsangehörigen oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften , die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen, untersuchen zu können; auch hierbei kann sich die Abschlussprüferaufsichtskommission im Innenverhältnis der Hilfe der Wirtschaftsprüferkammer bedienen.

Finanzierung: Durch die personelle und inhaltliche Erweiterung des Qualitätskontrollbeirates , der zukünftig unter "Abschlussprüferaufsichtskommission firmiert sind dessen Kosten, wie bisher auch schon, in den Haushalt der Wirtschaftsprüferkammer einzustellen und damit durch Umlegung auf die Beiträge der Kammermitglieder zu leisten. Dies entspricht der üblichen Praxis bei der Finanzierung des bisherigen Qualitätskontrollbeirates. Aufgrund der Umlage auf alle Berufsangehörigen und Gesellschaften dürften die unmittelbaren Kosten für die Abschlussprüferaufsichtskommission nicht zu spürbaren Erhöhungen der Mitgliedsbeiträge führen. Eine Umlage nur auf bestimmte Kreise von Berufsangehörigen , etwa auf diejenigen Mitglieder, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen, würde dem weiter gefassten - etwa in der Berufsaufsicht alle Berufsangehörigen erfassenden - Aufgabenbereich der Abschlussprüferaufsichtskommission widersprechen.

Zu Nummer 23 (Fünfter bis Zehnter Teil)

Durch die Einfügung eines neuen Fünften Teils nach § 61 WPO werden die bisherigen Teile Fünf bis Zehn nunmehr zu den neuen Teilen Sechs bis Elf.

Zu Nummer 24 (§ 71)

Folgeänderung durch die geänderte Bezeichnung der Gesetzesteile (s. zu Nummer 24).

Zu Nummer 25 (§ 84a Abs. 1 Satz 1)

Um zu verdeutlichen, dass die Wirtschaftsprüferkammer im Rahmen des neu eingeführten § 61a WPO-E erstinstanzlich jeden möglichen Vorfall einer Berufspflichtverletzung zunächst in eigener Verantwortung ermittelt und feststellt, muss § 84a Abs. 1 Satz 1 WPO um diesen Aspekt textlich ergänzt werden, anderenfalls hätte das bisherige Erfordernis der "unverzüglichen Mitteilung" eine vorherige Tatsachenermittlung ausgeschlossen.

Zu Nummer 26 (§ 130)

Folgeänderung durch die geänderte Bezeichnung der Gesetzesteile.

Zu Nummer 27 (§§ 134, 136a und 137)

Mit der Aufhebung dieser drei Normen werden alte Übergangsregelungen, die sich spätestens bis Anfang 2005 inhaltlich erledigt haben, aufgehoben.

Zu Nummer 28 (§ 139 Abs. 2 Satz 3)

Durch die Neufassung der Angabe wird auf die geänderte Nummerierung durch die Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung reflektiert.

Zu Nummer 29 (§ 140)

Durch die bereits durch das Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz (WPRef G) geänderte Zuständigkeit (= von den Ländern bundeseinheitlich zur Wirtschaftsprüferkammer) ist die Sonderregelung für die Freie Hansestadt Hamburg hinfällig.

Zu Artikel 2

Folgeänderung durch die geänderte Satznummerierung in § 57a Abs. 6 WPO-E und § 57e Abs. 2 WPO-E.

Zu Artikel 3

Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung vom 15. Juli 1994 hat sich durch Zeitablauf inhaltlich erledigt, war jedoch als sog. Regelungsrest immer noch in Kraft. Um diesen Regelungsrest zu beseitigen, ist Artikel 2 aufzuheben.

Zu Artikel 4

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des vorgelegten Gesetzes.