Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung

Der Bundesrat hat in seiner 916. Sitzung am 8. November 2013 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.

Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung

A Änderungen

1. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 2 Satz 2 - neu - AbfAEV)

In Artikel 1 ist dem § 2 Absatz 2 folgender Satz anzufügen:

"Die Beauftragung setzt die Übertragung der für die in Satz 1 beschriebenen Aufgaben erforderlichen Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse voraus."

Begründung:

Nach § 2 Absatz 2 bestellt der Inhaber eine natürliche Person als für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person. Diese Regelung entspricht dem geltenden § 2 Absatz 2 BefErlV.

Aus den Erfahrungen der Praxis hat sich gezeigt, dass für diese Aufgabe auch externe Kräfte auf Honorarbasis bestellt werden, um z.B. bei eigener mangelnder Fach- und Sachkenntnis externen Sachverstand hinzuzuziehen. Als problematisch hat sich die Wahrnehmung der Aufgaben der verantwortlichen Person durch Honorarkräfte jedoch insbesondere dann erwiesen, wenn diese auch in anderen Unternehmen tätig sind, also nicht ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung stellen oder durch anderweitige Tätigkeiten Interessenkollisionen auftreten.

Abgesehen von Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben aus rein praktischen und zeitlichen Gründen (Anwesenheit vor Ort) oder auf Grund von Interessenkollisionen kann auch das Vertragsverhältnis eine Rolle spielen. Honorarkräfte/Freie Mitarbeiter zeichnen sich in der Regel dadurch aus, dass sie nicht in den Betrieb eingegliedert und nicht weisungsgebunden sind.

Die bisherigen Regelungen der BefErlV und auch der EfBV haben insoweit keine eindeutige Regelung getroffen, der sich entnehmen ließe, dass die Beauftragung Externer gar nicht zulässig oder an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. Mit dem Ziel, dass die Beachtung der für den Betrieb geltenden Vorschriften und Anordnungen auch bei der Beauftragung Externer sichergestellt werden kann, erfolgt mit der vorgeschlagenen Ergänzung insoweit eine entsprechende Klarstellung.

2. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 2 Nummer 1 AbfAEV)

In Artikel 1 ist in § 3 Absatz 2 Nummer 1 die Angabe "fünftausend Euro" durch die Angabe "zweitausendfünfhundert Euro" zu ersetzen.

Folgeänderung:

Artikel 2 ist nach der Überschrift wie folgt zu fassen:

"Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 17 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Begründung:

Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 2 Nummer 1 AbfAEV):

Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Akteure sollten strenger gefasst werden. Nach der Verordnung der Bundesregierung ist die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht gegeben, wenn die betroffene Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor Anzeige der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit oder der Beantragung der Erlaubnis mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünftausend Euro belegt oder zu einer Strafe verurteilt worden ist.

Die vorgesehene Höhe von bereits über den Anzeigenden verhängten Geldbußen wird als zu hoch angesehen. Die Zuverlässigkeit sollte bereits dann als i.d.R. nicht gegeben angesehen werden, wenn die Person in den letzten fünf Jahren vor Stellung der Anzeige mit einer Geldbuße in relativ niedriger Höhe belegt worden sind. Der in der Verordnung vorgesehene Betrag von 5 000 Euro wird nach den Erfahrungen in der Vollzugspraxis kaum einmal erreicht.

Zur Folgeänderung:

Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 8 Absatz 2 Satz 1 EfBV):

Die Beurteilung der Zuverlässigkeit anhand von verhängten Bußgeldhöhen sollte in unterschiedlichen abfallrechtlichen Regelungen nach gleichen Maßstäben erfolgen. Daher ist die entsprechende Regelung in § 8 Absatz 2 Nummer 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung anzupassen. Dieses erfordert aus formellen Gründen eine Neufassung des Artikels 2 der Mantelverordnung. Die notwendige Ermächtigung für diese Regelung (§ 57 Satz 2 Nummer 2 des KrWG) ist in der Präambel der Mantelverordnung bereits aufgeführt.

Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 EfBV):

Artikel 2 Nummer 2 gibt den Wortlaut des Änderungsbefehls in der Verordnung der Bundesregierung wieder.

3. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 2 AbfAEV)

In Artikel 1 ist § 4 Absatz 2 wie folgt zu fassen:

(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 ist auch erfüllt, wenn sich im Falle der Anzeige einer gewerbsmäßigen Tätigkeit

Folgeänderung:

In Artikel 1 ist § 5 Absatz 2 wie folgt zu fassen:

(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ist auch erfüllt, wenn sich im Falle der Beantragung einer Erlaubnis für die Tätigkeit

Begründung:

Entgegen der vorgeschlagenen Regelung in § 4 Absatz 2 Nummer 1 gehen Makler selbst nicht mit Abfällen um und auch für Händler kann dies nicht zwingend vorausgesetzt werden. Es reicht daher für Sammler oder Beförderer nicht aus, Erfahrungen auf den Gebieten des Handelns und/oder Makelns zu besitzen.

Für das Handeln und Makeln mit Abfällen sind Erfahrungen auf dem Gebiet des Sammelns und/oder Beförderns von Abfällen als Fachkunde anzuerkennen, für das Makeln auch solche des Handelns mit Abfällen.

Die vorgesehene Formulierung der Nummer 2 hätte im Falle einer solchen Anerkennung der Fachkunde eine Beschränkung der Maklertätigkeit auf das Makeln bestimmter Leistungen (Sammlung und/oder Beförderung und/oder Handel) und den Ausschluss des Makelns anderer Tätigkeiten zur Folge. Dies wäre nur mit großem Aufwand nachprüfbar und der Sinn einer solchen Regelung erschließt sich nicht.

§ 4 Absatz 2 erkennt für Anzeigepflichtige zudem jeweils nur solche Tätigkeiten als Voraussetzung für die Fachkunde an, die mit gefährlichen Abfällen durchgeführt wurden. Dies ist nicht sinnvoll und ausweislich der Begründung auch nicht beabsichtigt.

Die vorgeschlagene Formulierung trägt diesen Aspekten Rechnung.

§ 5 Absatz 2 ist entsprechend zu ändern.

4. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 1 Satz 4 - neu - AbfAEV)

In Artikel 1 ist dem § 7 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:

"Folgezertifikate und Folgeregistrierungsurkunden sind der zuständigen Behörde unaufgefordert vorzulegen."

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Bei Entsorgungsfachbetrieben (und neu auch bei EMAS-Betrieben) stellt der Ablauf des Zertifikats dann keine Änderung wesentlicher Angaben dar, wenn zeitgleich eine neue Zertifizierung erfolgt und diese gleichermaßen die Anforderungen des § 54 Absatz 3 Nummer 2 KrWG erfüllt. Diese Regelung würde im Vollzug zu erheblichen Defiziten führen, da für eine effiziente Befördererüberwachung durch das Abfallüberwachungssystem ASYS Detailangaben zur Laufzeit, Abfallschlüssel etc. benötigt werden. Ohne die Erfassung der Folgezertifikate werden Fehlermeldungen durch ASYS generiert, die auf das Fehlen der Erlaubnis bzw. des Zertifikats hindeuten. Auf Grund der Vielzahl der Fehlermeldungen ist eine manuelle Überprüfung nicht durchführbar. Zudem müssten alle nicht vorgelegten Zertifikate durch ein arbeitsaufwändiges Auskunftsbegehren bei den zertifizierten Betrieben angefordert werden, da die meisten Betriebe das Zertifikat ohne rechtliche Verpflichtung nicht vorlegen werden.

Als Folgeänderung ist die Vorlage der Folgezertifikate und Folgeregistrierungsurkunden in § 7 Absatz 7 auszunehmen, damit sie formlos erfolgen kann.

5. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 3 Satz 1, 2 - neu -, 3 - neu - AbfAEV)

In Artikel 1 ist § 7 Absatz 3 Satz 1 durch folgende Sätze zu ersetzen:

"Nach Eingang der Anzeige überprüft die zuständige Behörde deren Vollständigkeit. Die zuständige Behörde vergibt eine Kennnummer entsprechend § 28 der Nachweisverordnung, soweit eine solche Kennnummer noch nicht zugewiesen wurde. Außerdem vergibt die zuständige Behörde jeweils eine nicht personenbezogene Vorgangsnummer."

Begründung:

Die vorgeschlagene Änderung sucht zu vermeiden, dass mit jeder neuen Anzeige neue Kennnummern vergeben werden müssen. Die Kennnummern sollen (personenbezogen) der Identifikation der jeweiligen Anzeigenden dienen. Für eine erneute Vergabe von Kennnummern gibt es jedoch kein Bedürfnis, wenn z.B. eine Änderung zum gleichen Vorgang angezeigt wird. Aber auch soweit bereits in einem Erlaubnisverfahren eine Kennnummer vergeben wurde, ist keine erneute Vergabe einer Kennnummer erforderlich. Regelungstechnisch werden aus einem Satz mehrere Sätze gebildet, um die Lesbarkeit der Regelung in ihrer veränderten Fassung zu erleichtern.

6. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 9 - neu - AbfAEV)

In Artikel 1 ist dem § 7 folgender Absatz 9 anzufügen:

(9) Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, aber nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen. Es ist anzunehmen, dass das Sammeln oder Befördern gewöhnlich und regelmäßig erfolgt, wenn die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfallmengen bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen oder bei gefährlichen Abfällen zwei Tonnen übersteigt."

Begründung:

Die auf der Grundlage von § 53 Absatz 6 Nummer 3 KrWG vorgesehene Ausnahme von der Anzeigepflicht führt zu einer deutlichen Entlastung der ansonsten gemäß § 72 Absatz 4 KrWG zum 1. Juni 2014 anzeigepflichtigen Abfallsammler und -beförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen (z.B. Handwerker) sowie von Anzeigebehörden.

Die Ausnahme ist vereinbar mit der von Artikel 26 Satz 1 Buchstabe a EG-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG verlangten Registrierungspflicht für Anlagen und Unternehmen, die Abfälle "gewerbsmäßig" sammeln und befördern. Denn diese Richtlinienbestimmung betrifft nur solche Unternehmen, bei denen die Sammlung oder Beförderung von Abfällen eine gewöhnliche und regelmäßige Tätigkeit darstellt, auch wenn sie im Rahmen sog. wirtschaftlicher Unternehmen erfolgt. Dies ergibt sich auch aus der zur früheren Regelung des Artikels 12 der EG-Abfallrahmenrichtlinie 75/442/EWG ergangenen Rechtsprechung des EuGH. Dieser hat mit Urteil vom 9. Juni 2005 in der Rechtssache C270/03 eine italienische Regelung beanstandet, wonach Unternehmen, die ihre eigenen nicht gefährlichen Abfälle einsammelten oder beförderten, sowie Unternehmen, die ihre eigenen gefährlichen Abfälle bis zu einer Menge von 30 Kilogramm oder 30 Litern pro Tag beförderten, von der Eintragung in das nationale Verzeichnis der Abfallunternehmen ausgenommen waren. Der Gerichtshof hielt diese Ausnahme für rechtswidrig, weil der europäische Gesetzgeber mit der im Jahr 1991 erfolgten Neufassung der EG-Abfallrahmenrichtlinie 75/442/EWG die bloße Überwachung der Abfallbeförderung durch eine Meldepflicht der Beförderer ersetzt habe. Dem habe es widersprochen, dass Unternehmen, die ihre eigenen Abfälle beförderten, von dieser Kontrolle ausgeschlossen waren. Allerdings sei die Meldepflicht nach dem Sinn und Zweck sowie dem Wortlaut der europäischen Regelung auf diejenigen Unternehmen beschränkt gewesen, die "gewerbsmäßig" Abfälle einsammelten oder beförderten, also auf Unternehmen, die sich üblicherweise mit solchen Tätigkeiten befassten. Die Einsammlung oder Beförderung von Abfällen habe eine "gewöhnliche und regelmäßige" Tätigkeit, nicht aber die ausschließliche oder hauptsächliche Tätigkeit des Unternehmens sein müssen. Auch habe es keine Ausnahmen für bestimmte Abfallarten oder -mengen gegeben.

Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für Artikel 26 Satz 1 Buchstabe a EG-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG, wonach nur solche Sammler und Beförderer registriert werden müssen, die "gewerbsmäßig", d.h. gewöhnlich und regelmäßig Abfälle sammeln und befördern. Für Händler und Makler gilt diese Einschränkung hingegen nicht, so dass der neue Absatz 9 insoweit keine Ausnahme von der Anzeigepflicht vorsieht.

Bei gewerbsmäßigen Sammlern und Beförderern im Sinne von § 3 Absatz 10 und 11 KrWG liegt generell ein regelmäßiges und gewöhnliches Sammeln oder Befördern vor. Bei wirtschaftlichen Unternehmen kommt es hingegen auf Umfang und Häufigkeit der abfallbezogenen Tätigkeit an. Dabei verbieten sich zwar in Anbetracht des europarechtlichen Hintergrundes verordnungsrechtliche Regelungen, welche die Anzeigepflicht an die Abfallmenge je Transportvorgang knüpfen. Jedoch kann die pro Kalenderjahr von einem Unternehmen gesammelte oder beförderte Gesamtabfallmenge ein Indiz dafür sein, ob das Sammeln oder Befördern von Abfällen eine gewöhnliche und regelmäßige Tätigkeit des Unternehmens darstellt.

Insoweit ist eine Differenzierung zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen sachgerecht. Auch wenn es nach der Rechtsprechung des EuGH für die Melde- bzw. Registrierungspflicht grundsätzlich nicht auf die einzelnen Abfallarten ankommt, so ist zu berücksichtigen, dass die EU-rechtliche Registerpflicht des Artikels 26 EG-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG der abfallrechtlichen Überwachung dient. Die Intensität der Überwachung richtet sich nach dem Gefahrenpotenzial der Abfälle (vgl. dazu auch Artikel 1 und 13 EG-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG "Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit), insbesondere nach der Unterscheidung zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen. Nach dem europäischen und deutschen Recht gelten für die Sammlung und den Transport von gefährlichem Abfällen strengere Dokumentationspflichten als bei nicht gefährlichen Abfällen (vgl. Artikel 17, 19 der EG-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG, Artikel 3 der Verbringungsverordnung (EG) Nr. 1013/2006, § 50 Absatz 1 KrWG i.V.m. der NachwV). Während beispielsweise nicht gefährliche Abfälle vom Abfallerzeuger grundsätzlich ohne Entsorgungsnachweise und Begleitscheine innerhalb Deutschlands transportiert werden dürfen, gilt dies bei gefährlichen, nachweispflichtigen Abfällen nur dann, wenn beim Abfallerzeuger insgesamt nicht mehr als zwei Tonnen dieser Abfälle pro Kalenderjahr anfallen (§ 2 Absatz 2 und § 16 NachwV). Die gleiche Mengengrenze gilt für die Meldepflicht nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der PRTR-Verordnung (EG) Nr. 166/2006. Die Abfallerzeuger von solchen sog. Kleinmengen befördern ihre Abfälle meist nicht regelmäßig, sondern nur sporadisch. Dies legt bereits die geringe Gesamtmenge im Verhältnis zu den praktischen Transportkapazitäten nah. Demgegenüber fallen nicht gefährliche Abfälle üblicherweise in größeren Mengen an. Werden sie nur selten und unregelmäßig, etwa einmal im Kalenderjahr, mit einem LKW (Fassungsmenge 20 Tonnen) transportiert, liegt ebenfalls keine gewöhnliche und regelmäßige Tätigkeit vor. Aus Umweltschutzgesichtspunkten kann nichts anderes gelten, wenn jeweils kleinere Einzelmengen transportiert werden, jedoch die Summe der Abfallmengen je Kalenderjahr dieselbe Größenordnung erreicht. Auch die Vollzugserfahrungen mit der Beförderungserlaubnisverordnung bzw. der Transportgenehmigungsverordnung sprechen für die Vermutung, dass eine gewöhnliche und regelmäßige Abfallbeförderung eine höhere Gesamtmenge als 20 Tonnen pro Jahr zur Folge hat. Bei größeren Jahresmengen besteht deshalb nach Satz 2 die widerlegliche Vermutung, dass die Tätigkeit gewöhnlich und regelmäßig erfolgt. Im Gegensatz zu der vom EuGH im o.g. Urteil verworfenen italienischen Regelung ist Satz 2 ist gerade keine starre Grenze, sondern lediglich eine Beweislastregel. Die "oder"-Formulierung stellt zudem klar, dass die die Vermutung auslösende Tatsachenlage schon dann gegeben ist, wenn einer der beiden genannten Mengen überschritten wird.

Dabei ist Absatz 9 nicht auf bestimmte wirtschaftliche Unternehmen wie etwa Handwerker oder Kleingewerbetreibende beschränkt, da die Rechtsprechung des Gerichtshofes hinsichtlich des Merkmals der "Gewerbsmäßigkeit" keine diesbezügliche Unterscheidung zulässt. Grundsätzlich besteht nämlich bei allen wirtschaftlichen Unternehmen die Möglichkeit, dass diese gewöhnlich und regelmäßig Abfälle sammeln oder befördern. So bieten etwa Handwerker ihren Kunden häufig entsprechende Tätigkeiten als Nebenleistungen an. Nicht betroffen von der Ausnahme sind hingegen gewerbsmäßige Sammler und Beförderer im Sinne von § 3 Absatz 10 und 11 KrWG, die auch bisher schon ausnahmslos der Anzeigepflicht nach § 53 Absatz 1 KrWG unterliegen.

7. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 AbfAEV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Bisherige bundesweit einheitliche informationstechnische Systeme in der Abfallwirtschaft, so z.B. das elektronische Abfallnachweisverfahren nach der Nachweisverordnung, werden durch die Länder auf der Basis der Verwaltungsvereinbarung (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall-DV-Systeme) gemeinsam errichtet und betrieben. Auch die Umsetzung des vorgesehenen bundesweit einheitlichen Systems für ein elektronisches Anzeige- und Erlaubnisverfahren sowie des elektronischen Registers kann sinnvollerweise im Rahmen dieser Verwaltungsvereinbarung aller 16 Länder gemeinsam entwickelt und betrieben werden. Erste Vorarbeiten zu technischen Umsetzungsmöglichkeiten und Kosten-/Nutzenbetrachtungen wurden bereits von dort vorgelegt.

Die Errichtung einer "gemeinsamen Einrichtung" durch die Länder, die Träger von Rechten und Pflichten ist, geht über die Bereitstellung eines bundesweit einheitlichen informationstechnischen Systems und elektronischen Registers, dessen Einrichtung und Nutzungsbedingungen die Länder durch Vereinbarung regeln, hinaus. Während ein bundesweit einheitliches informationstechnisches System und ein bundesweit einheitliches elektronisches Register eine Abstimmung der Länder über die in eigener Hoheit verbleibenden Vollzugsaktivitäten erfordert, würde sich die Errichtung einer "gemeinsamen Einrichtung" der Länder mit eigenen Rechten und Pflichten erheblich aufwändiger gestalten. Die Errichtung einer "gemeinsamen Einrichtung" als Träger von Rechten und Pflichten dürfte allein aus Zeitgründen die vorgesehene Bereitstellung des informationstechnischen Systems bis Anfang 2014 unmöglich machen.

8. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b AbfAEV)

In Artikel 1 sind in § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b jeweils die Wörter "dem Antrag" durch die Wörter "der Anzeige" zu ersetzen.

Begründung:

Die beiden vorgeschlagenen Änderungen beheben ein Redaktionsversehen. Bei § 8 geht es um die elektronische Abwicklung der Anzeige und nicht der Erlaubnis.

9. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 AbfAEV)

In Artikel 1 ist § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 zu streichen.

Folgeänderungen:

In Artikel 1 ist § 9 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Es ist ausreichend, dass die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer - wie in Anlage 3 vorgesehen - im Antragsformular enthalten ist.

10. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 3 Satz 1, 2 - neu - AbfAEV)

In Artikel 1 ist § 10 Absatz 3 Satz 1 durch folgende Sätze zu ersetzen:

"Die Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird schriftlich unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage 4 und unter Vergabe einer Kennnummer entsprechend § 28 der Nachweisverordnung, soweit eine solche Kennnummer noch nicht zugewiesen wurde, erteilt. Außerdem vergibt die zuständige Behörde jeweils eine nicht personenbezogene Vorgangsnummer."

Begründung:

Die vorgeschlagene Änderung sucht zu vermeiden, dass mit jeder weiteren Erlaubnis für denselben Antragsteller eine neue Kennnummer vergeben werden muss. Die Kennnummern sollen (personenbezogen) der Identifikation der jeweiligen Antragsteller bzw. Erlaubnisinhaber dienen. Für eine erneute Vergabe von Kennnummern gibt es jedoch kein Bedürfnis bei z.B. Änderungserlaubnissen zum gleichen Vorgang desselben Antragstellers. Aber auch soweit bereits anlässlich eines Anzeigeverfahrens eine Kennnummer vergeben wurde, ist keine erneute Vergabe einer Kennnummer an dieselbe Person erforderlich. Regelungstechnisch werden aus einem Satz mehrere Sätze gebildet, um die Lesbarkeit der Regelung in ihrer veränderten Fassung zu erleichtern.

11. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 1 Nummer 5 AbfAEV)

In Artikel 1 sind in § 12 Absatz 1 Nummer 5 die Wörter "Binnen- oder" zu streichen.

Folgeänderung:

In Artikel 1 sind in Anlage 2 "Formblatt Anzeige nach § 53 KrWG" Nummer 4.2.9 die Wörter "Binnen- oder" zu streichen.

Begründung:

Die Ausnahme von der Erlaubnispflicht für die Binnenschiffe ist zu streichen. Die Binnenschiffe unterliegen auf den Wasserstraßen keinerlei besonderer abfallrechtlicher Überwachung. Die für die Schifffahrt zuständigen Behörden sehen, dass abfallrechtliche Fragestellungen im Rahmen ihrer Überwachung nicht mit erfasst sind, weil ein abfallrechtlicher Vollzug weder auf die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bestehenden Überwachungsaufgaben noch auf die einschlägigen Eingriffsbefugnisnormen gestützt werden können. Dass durch die Ausnahme von der Erlaubnispflicht illegale Abfalltransporte ausgeschlossen werden sollen, ist nicht nachvollziehbar, da die Erlaubnis als Personalkonzession die Transportberechtigung und -befähigung des Beförderers regelt, während durch die Nachweisverordnung der Verbleib der konkret transportierten Abfälle überwacht wird. Die Verhinderung von illegalen Abfalltransporten ist durch die bessere Überwachungsmöglichkeit bei Erlaubnissen eher möglich.

Die Änderung in Anlage 2 (Anzeigeformular) ist eine Folgeänderung der Änderung des § 12 Absatz 1 Nummer 5.

12. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 4 - neu - AbfAEV)

In Artikel 1 ist dem § 13 folgender Absatz 4 anzufügen:

(4) Die Pflicht, Unterlagen nach Absatz 1 mitzuführen, entfällt für den Landwirt, der Gülle von seinem landwirtschaftlichen Betrieb zu einer Biogasanlage befördert."

Begründung:

Unter die Anzeigepflicht fallen auch alle Beförderer von tierischen Nebenprodukten, die zur Verwendung in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage bestimmt sind und als Abfall gem. § 2 Absatz 2 Nummer 2 KrWG den Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unterliegen. Davon betroffen sind insbesondere die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihre Gülle zu einer Biogasanlage befördern. Ein Verzicht auf Mitführungspflichten von Anzeigedokumenten trägt einer praxisnahen Regelung für die landwirtschaftlichen Betriebe Rechnung und erscheint auch unter Berücksichtigung von Überwachungsaspekten vertretbar, zumal solche Transporte in der Regel nur im Nahbereich um den landwirtschaftlichen Betrieb stattfinden.

Für landwirtschaftliche Lohnunternehmer und andere gewerbliche Sammler und Beförderer gilt diese Ausnahme nicht.

13. Zu Artikel 1 (§ 13a - neu - AbfAEV)

In Artikel 1 ist nach § 13 folgender § 13a einzufügen:

" § 13a Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht

Die zuständige Behörde kann Sammler und Beförderer von der Pflicht nach § 55 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und § 10 Absatz 1 des Abfallverbringungsgesetzes, Fahrzeuge vor Antritt der Fahrt mit Warntafeln zu versehen, ganz oder teilweise freistellen, wenn

Folgeänderung:

Begründung:

Der Änderungsvorschlag trägt einem Bedürfnis aus der Praxis Rechnung. Die zuständige Behörde kann Sammler oder Beförderer ganz oder teilweise von den in § 55 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und § 10 Absatz 1 des Abfallverbringungsgesetzes statuierten Pflichten im Einzelfall freistellen, wenn eine Anbringung technisch nicht möglich (z.B. Anbringung bei bestimmten PKW) oder aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist. Außerdem kann die zuständige Behörde abweichende Kennzeichnungsmodalitäten, z.B. durch sichtbares Einlegen der Warntafel im Fahrzeug oder durch Anbringen anderer Kennzeichnungsträger, zulassen.

Die Freistellung kann auf Antrag erfolgen oder von Amts wegen ausgesprochen werden. Eine Freistellung von Amts wegen ermöglicht u.a. auch, durch Allgemeinverfügung Regelungen in gehäuft gegebenen gleichartigen Fällen zu treffen, die eine Freistellung erfordern.

In der Praxis kann es auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten, z.B. aus technischen Gründen oder auf Grund von Zumutbarkeitsgesichtspunkten notwendig sein, eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht im Einzelfall zuzulassen. Diese Fälle werden sich zum Einen auf Ausnahmesachverhalte beschränken und zum Anderen auf spezifischen Umständen der jeweiligen Einzelfälle beruhen. Es ist daher zweckmäßig und sachgerecht, Ausnahmeentscheidungen von der Kennzeichnungspflicht der zuständigen Behörde vorzubehalten und dadurch eine sachgerechte und dem Einzelfall Rechnung tragende Regelung zu ermöglichen. Dies hat außerdem zur Folge, dass auf Grund der formalen Bescheidlage die Überwachung vor Ort deutlich entlastet wird und der Transporteur Rechtssicherheit während der Durchführung der Sammlung und des Transportes von Abfällen erlangt.

14. Zu Artikel 1 (Anlage 3 "Formblatt Antrag Erlaubnis nach § 54 KrWG" Nummer 1.5 - neu - AbfAEV)

In Artikel 1 ist Anlage 3 "Formblatt Antrag Erlaubnis nach § 54 KrWG" wie folgt zu ändern:

Begründung:

§ 7 Absatz 2 sowie § 9 Absatz 2 AbfAEV schreiben vor, dass für Anzeigen und Erlaubnisanträge von Unternehmen ohne Hauptsitz im Inland die Landesbehörde zuständig ist, in deren Bezirk das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen erstmals vorgenommen wird. Da die Regelung nach § 7 Absatz 2 AbfAEV in Nummer 1.5 des "Formblattes Anzeige nach § 53 KrWG" übernommen wurde, ist auch eine analoge Aufnahme der Regelung nach § 9 Absatz 2 AbfAEV in das "Formblatt Antrag Erlaubnis nach § 54 KrWG" vorzunehmen.

15. Zu Artikel 1 (Anlage 3 "Formblatt Antrag Erlaubnis nach § 54 KrWG" Nummer 7.1 AbfAEV)

In Artikel 1 ist Anlage 3 "Formblatt Antrag Erlaubnis nach § 54 KrWG" Nummer 7.1 wie folgt zu fassen:

"7.1 Es wird versichert, dass

Begründung:

Im Formular zur Erstattung einer Anzeige in Nummer 8.1 und im Formular zur Beantragung einer Erlaubnis unter Nummer 7.1 wird jeweils eine Versicherung verlangt. Der Umfang der Versicherung unterscheidet sich allerdings. Die Versicherung des Anzeigenden bezüglich der Einhaltung der Anforderung nach Abschnitt 2 dieser Verordnung kann bei einem Erlaubnisantrag entfallen, da dort entsprechende Unterlagen beizufügen sind, mit denen die Einhaltung belegt wird. Die Versicherung, dass alle einschlägigen Vorschriften, insbesondere die Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der entsprechenden Verordnung, eingehalten werden, sollte nicht nur im Anzeigeformular stehen, sondern wortgleich auch in den Erlaubnisantrag übernommen werden.

16. Zu Artikel 4 Nummer 4 (§ 10 Absatz 2 Satz 4 NachwV)

In Artikel 4 Nummer 4 sind in § 10 Absatz 2 Satz 4 nach dem Wort "Umschlag" die Wörter "und von diesem Betreiber an den weiteren Beförderer" anzufügen.

Begründung:

Im Falle einer kurzfristigen Lagerung oder Umschlag der Abfälle im Verlaufe der Abfallbeförderung ist nicht nur, wie bislang vorgesehen, die Übergabe der Abfälle vom Betreiber des Geländes zur kurzfristigen Zwischenlagerung oder zum Umschlag gegenüber dem die Abfälle übergebenden Beförderer zu bescheinigen. Zusätzlich ist dann bei der weiteren Übergabe der Abfälle an den die Abfälle übernehmenden weiteren Beförderer auch diese weitere Abfallübergabe vom weiteren Beförderer gegenüber dem die Abfälle übergebenden Betreiber dieses Geländes zur kurzfristigen Zwischenlagerung oder zum Umschlag zu bescheinigen.

Dass im elektronischen Verfahren diese Bescheinigung nur mittels elektronischem Begleitschein erfolgen soll, wird für alle Fallgestaltungen des § 10 Absatz 2 Satz 3 und nunmehr Satz 4 NachwV in dem in Artikel 4 Nummer 9 Buchstabe d der Verordnung neu gefassten § 19 Absatz 4 NachwV klargestellt.

17. Zu Artikel 4 Nummer 7 (§ 16b NachwV)

In Artikel 4 Nummer 7 ist § 16b wie folgt zu fassen:

" § 16b Mitführungspflicht

Bei der Beförderung nicht nachweispflichtiger gefährlicher Abfälle hat der Abfallbeförderer Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen und auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen:

Begründung:

Klarstellung der genauen einzelnen Angaben, die der Abfallbeförderer bei der Beförderung nicht nachweispflichtiger gefährlicher Abfälle mitführen soll. Die Verordnungsfassung des § 16b NachwV verweist insoweit lediglich auf § 18 Absatz 2 NachwV. Einige der in § 18 Absatz 2 NachwV vorgesehenen Angaben in einem Begleitschein wie Begleitscheinnummer, Entsorgungsnachweisnummer oder Beförderernummer, Erzeugernummer können hier jedoch nicht gemeint sein.

Zudem wird bei der Beförderung nicht nachweispflichtiger gefährlicher Abfälle häufig weder der ursprüngliche Abfallerzeuger oder Zweiterzeuger noch der zukünftige Entsorger bekannt sein. Insoweit kann in diesen Fällen der Abfallbeförderer auch keine Angaben zum "Entsorger" oder zum (Zweit)erzeuger mitführen.

18. Zu Artikel 4 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 NachwV)

Artikel 4 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist wie folgt zu fassen:

Begründung:

Klarstellung des Gewollten.

Die in der Verordnung vorgesehene Änderung von § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 NachwV soll klarstellen, dass die den Begleitscheinen entsprechenden elektronischen Dokumente spätestens zu demjenigen Zeitpunkt qualifiziert elektronisch zu signieren sind, der in § 11 Absatz 1 Satz 1 NachwV als spätester Zeitpunkt für das Ausfüllen und Unterschreiben von papierenen Begleitscheinen vorgesehen ist. Dieses Ziel würde durch die sich aus der vorgesehenen Änderung ergebende Belassung der Wörter "die Übergabe oder Übersendung" (nämlich der papierenen Begleitscheine) in der zu ändernden Vorschrift des § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 NachwV verdunkelt werden.

19. Zu Artikel 4 Nummer 9 Buchstabe c (§ 19 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 NachwV)

In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c ist in § 19 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 die Angabe " § 7 Absatz 2" durch die Wörter " § 7 Absatz 4 Satz 2" zu ersetzen.

Begründung:

Im privilegierten Nachweisverfahren ist im Falle der papierenen Nachweisführung bei einem Einzelentsorgungsnachweis die Übersendung der vollständigen Nachweiserklärungen durch den Erzeuger an seine Behörde nicht in § 7 Absatz 2 NachwV geregelt, sondern in § 7 Absatz 4 Satz 2 NachwV (vgl. auch den jetzigen § 19 Absatz 3 Satz 2 NachwV). Somit ist im privilegierten Nachweisverfahren im Falle der papierenen Nachweisführung bei einem Sammelentsorgungsnachweis die Übersendung des Sammelentsorgungsnachweises durch den Einsammler an seine Behörde in § 9 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 2 NachwV und nicht in Verbindung mit § 7 Absatz 2 NachwV geregelt. Insoweit ist die Bezugnahme zu korrigieren.

20. Zu Artikel 4 Nummer 13 (§ 23 NachwV)

Artikel 4 Nummer 13 ist wie folgt zu fassen:

Begründung:

In § 23 sollte es ausschließlich um das "Ob" der Registerführung gehen, ansonsten führt dies zu Widersprüchen, denn es sind gerade nicht alle Registerpflichtigen zur Führung der Register unter Verwendung von Formblättern oder in elektronischer Form verpflichtet.

§ 24 regelt das "Wie" der Registerführung für Erzeuger, Beförderer und Entsorger. Dort wird auch festgelegt, ob Formulare zwingend zu verwenden sind bzw. freiwillig verwendet werden können oder was an ihrer Stelle verwendet werden kann (z.B. Sammlung von Praxisbelegen).

§ 25 regelt, wann ein Register elektronisch zu führen ist und § 25a enthält die entsprechenden Regelungen für Händler und Makler.

In § 25a Absatz 4 wird durch den Verweis auf § 25 Absatz 2 Satz 2 die freiwillige elektronische Registerführung durch Händler und Makler ausdrücklich ausgeschlossen. Sie sind aber auch nicht zur Verwendung von Formblättern verpflichtet, daher würde § 23 in der bestehenden Fassung hier zu einem weiteren Widerspruch führen.

21. Zu Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 - neu - (§ 24 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 NachwV)

In Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b ist dem Doppelbuchstaben aa folgender Doppelbuchstabe aa0 voranzustellen:

Begründung:

Für eine effiziente Überwachung ist die Angabe der Herkunft des Abfalls erforderlich. Eine stoffstrombezogene Überwachung kann nur erfolgen, wenn Angaben zur abgebenden Person in das Register aufzunehmen sind. Die Angabe des Abfallschlüssels reicht nicht aus. Die Angabe des Abfallschlüssels ermöglicht keinerlei Nachprüfung, wenn Zweifel an der korrekten Abfalleinstufung oder bezüglich der Abfallzusammensetzung bestehen. Ohne Angabe der abgebenden Person ist zudem keine zuständige Erzeugerbehörde ermittelbar, die bei entsprechenden Nachprüfungen einbezogen werden kann. Eine Stoffstromüberwachung gerade auch in Fällen, in denen über mehrere Entsorgungsanlagen entsorgt wird, ist damit praktisch nicht möglich, wenn die konkrete Herkunft nicht im Register verzeichnet wird.

Für die Abgabe der Abfälle ist im Register die Angabe der übernehmenden Person bereits gefordert, dies ist für die den Abfall übergebende Person entsprechend zu ergänzen.

22. Zu Artikel 4 Nummer 16 (§ 25a Absatz 1 NachwV)

In Artikel 4 Nummer 16 ist § 25a Absatz 1 wie folgt zu fassen:

(1) Die Händler registrieren die von ihnen erworbenen Abfälle, indem sie für jede Abfallart ein eigenes Verzeichnis erstellen, in welchem sie

Begründung:

Klarstellung des Inhalts der bisherigen Fassung von § 25a Absatz 1. Dazu werden die umfangreichen schwer lesbaren Verweise durch die entsprechenden Inhalte ersetzt. Satz 3 nimmt auf den in Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb vorgesehenen neuen Satz 5 in § 24 Absatz 4 NachweisV Bezug.

B Entschließung

1. Zur Verordnung allgemein

Der Bundesrat stellt fest, dass die in der Verordnung im Einzelnen getroffenen Regelungen auch in der praktischen Umsetzung den Belangen der betroffenen Unternehmen so weit als möglich Rechnung tragen müssen. Von Bedeutung in diesem Zusammenhang sind insbesondere Definitionen sowie eindeutige und vor allem bundesweit einheitliche Auslegungen unbestimmter Rechtsbegriffe. Beispielhaft zu nennen ist hier der Gewerbsmäßigkeitsbegriff. Durch Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juni 2005 in der Rechtssache C-270/03 ist dieser bereits zumindest dahingehend eingeschränkt, dass die Abfallbeförderung eine gewöhnliche und regelmäßige Tätigkeit des Unternehmens darstellen muss. Es bleibt unklar, wie "gewöhnliches" und "regelmäßiges" Befördern zu definieren ist. Ein weiteres Beispiel ist die Auslegung der Begriffe "sammeln" und "befördern". Hier bleibt offen, ob auch innerbetriebliche Transporte und Transporte zwischen einzelnen räumlich getrennten Betriebsstätten erfasst werden. Diese und vergleichbare offene Fragen, die unmittelbare Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen haben, müssen dringend einer Klärung zugeführt werden.

Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, dafür Sorge zu tragen, dass zeitnah Vollzugshinweise zur einheitlichen Auslegung der neuen Vorschriften erarbeitet werden.

2. Zu Artikel 1 (§§ 13, 15 AbfAEV)

Der Bundesrat bittet, dafür Sorge zu tragen, dass für die Regelung der Drittbeauftragung und die Ahndung von Verstößen dagegen sowie gegen die in § 13 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung vorgeschriebene Mitführungspflicht von Nachweisen die erforderlichen Ermächtigungsgrundlagen im Kreislaufwirtschaftsgesetz (§ 69 Absatz 2 Nummer 15 in Verbindung mit § 53 Absatz 6 und § 54 Absatz 7) und die entsprechenden Vorschriften in die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (§ 15) aufgenommen werden.

Begründung:

Die Mitführung und Vorlage von abfallrechtlich vorgeschriebenen Unterlagen während der Abfallbeförderung ist für eine wirksame Kontrolle von Abfalltransporten durch zuständige Behörden zwingend notwendig.

Die Regelungen der derzeitigen Verordnung sehen zwar eine Mitführungspflicht für bestätigte Anzeigen, Erlaubnisse und die eine Erlaubnis ersetzenden gültigen Fachbetriebszertifikate vor, jedoch kann ein Verstoß gegen diese Mitführungspflicht nicht geahndet werden, da die entsprechende Bußgeldvorschrift des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht auf die Verordnungsermächtigung für die Bestimmung von Mitführungspflichten in § 54 KrWG verweist.

Damit besteht die Möglichkeit, dass sich Abfallbeförderer durch Nichtmitführen dieser Unterlagen bei einer Kontrolle von Abfalltransporten vollständig sanktionsfrei einer unmittelbaren Plausibilitätskontrolle entziehen können; d.h., dass eine unmittelbare Prüfung der Einhaltung von Anforderungen an die Abfallbeförderer wäre den Kontrollbehörden nicht möglich.

Im Zuge der Rechtsetzung zum Kreislaufwirtschaftsgesetz wurden die Vorschriften zur Mitführung der damals geltenden Transportgenehmigung aus der Nachweisverordnung (§ 6 Absatz 3 Satz 2) in die neue Beförderungserlaubnisverordnung übertragen. Der für Verstöße gegen diese Verpflichtung geltende Bußgeldtatbestand in § 29 Nummer 2 NachwV wurde jedoch nicht entsprechend übertragen, so dass diese Sanktionsmöglichkeit seit dem 1. Juni 2012 nicht mehr besteht.

Die Entschließung zielt darauf ab, die aktuelle Rechtslage an die im Vollzug bestehenden Kontrollbedürfnisse und die vor dem 1. Juni 2012 geltenden Regelungen anzupassen.

Die Regelung zur Drittbeauftragung ist derzeit in § 5 BefErlV enthalten. Es ist erforderlich, diese Klarstellung, dass für beauftragte Drittunternehmen die gleichen Anforderungen gelten wie für den beauftragenden Sammler oder Beförderer, wiederherzustellen. Die Regelung ist auch auf Händler und Makler auszudehnen.

In Verbindung mit einem entsprechenden Bußgeldtatbestand, der derzeit ebenfalls mit § 12 BefErlV gegeben ist, wird den Betroffenen auch für die Beauftragung Dritter eine Sorgfaltspflicht auferlegt, die Verantwortung dafür zu tragen, wen sie beauftragen.

Diese Regelung ergänzt insofern die Bußgeldtatbestände nach § 69 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 Nummer 1 KrWG, die lediglich auf die Ahndung gegenüber nicht befugten beauftragten Dritten abstellen und nimmt die beauftragenden Sammler, Beförderer, Händler oder Makler mit in die Verantwortung.