Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zur Anpassung des festen Betrages an die Preisentwicklung für die Erstattung der Wahlkosten durch den Bund

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zur Anpassung des festen Betrages an die Preisentwicklung für die Erstattung der Wahlkosten durch den Bund

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 21. Juli 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Verordnung zur Anpassung des festen Betrages an die Preisentwicklung für die Erstattung der Wahlkosten durch den Bund

Auf Grund des § 50 Absatz 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 698) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:

§ 1

§ 2

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeines

Nach § 50 Absatz 1 BWG erstattet der Bund den Ländern - zugleich für ihre Gemeinden und Gemeindeverbände - die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben. Soweit die Kosten nicht im Wege der Einzelabrechnung ersetzt werden (vgl. § 50 Absatz 2 BWG), erfolgt die Erstattung gemäß § 50 Absatz 3 Satz 1 BWG durch einen festen Betrag je Wahlberechtigten. Seit Inkrafttreten des § 50 Absatz 3 BWG am 5. Mai 2001 beträgt dieser für Gemeinden bis zu 100 000 Wahlberechtigten 0,45 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten 0,70 Euro (vgl. § 50 Absatz 3 Satz 2 BWG). Nach § 50 Absatz 3 Satz 3 BWG werden notwendige Anpassungen des festen Betrages an die Preisentwicklung frühestens für eine Wahl nach dem 1. Januar 2005 vom Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt.

Angesichts der Entwicklung der Preise ist für die Erstattung der bei der Europawahl am 7. Juni 2009 und der Bundestagswahl am 27. September 2009 anfallenden Wahlkosten eine Erhöhung des festen Betrages angezeigt. Da die gesetzlichen Regelungen in § 50 Absatz 3 Satz 3 BWG weder zum zeitlichen Rahmen noch zum Index, der der Preisentwicklung zugrunde zu legen ist, Vorgaben statuieren, sind diese bei der Anpassung des festen Betrages sachgerecht zu bestimmen.

Hinsichtlich des zeitlichen Rahmens kann die Anpassung des festen Betrages an die Preisentwicklung jeweils nur bis zum Ablauf desjenigen Jahres erfolgen, das dem betreffenden Wahljahr vorausgeht. In Bezug auf den Anpassungsbedarf für die beiden Wahlen im Jahr 2009 kann also eine Berechnung der Preisentwicklung nur bis Ende des Jahres 2008 erfolgen. Für das Wahljahr stehen nämlich die für die Anpassung erforderlichen statistischen Angaben erst mit erheblichem zeitlichem Abstand nach einer Wahl zur Verfügung, was eine Anpassung des festen Betrages auf der Grundlage zuverlässiger Daten jeweils vor einer Wahl nicht ermöglicht.

Als Basis für die Berechnung kommen verschiedene Jahre in Betracht. Für das Jahr 2004 spricht, dass der im Jahre 2001 gesetzlich verankerte feste Betrag nach § 50 Absatz 3 Satz 3 BWG auch für die Europawahl 2004 galt, der Gesetzgeber also wegen des Volumens der Erhöhung eine Anpassung bis zu dieser Wahl nicht für erforderlich gehalten hat. Allerdings könnte bei der gesetzlichen Neuregelung im Jahre 2001 letztlich nur aus Gründen der Vereinfachung des Verfahrens auf ein erneutes Anpassungsverfahren für die Europawahl im Jahr 2004 verzichtet worden sein, womit keine gesetzgeberische Entscheidung verbunden wäre, für spätere Wahlen die Preisentwicklung erst ab dem Jahr 2004 nachzuvollziehen. Diese Überlegung könnte dafür sprechen, die Preisentwicklung bereits seit dem Jahr 2001 nachzuvollziehen, weil die Verständigung auf die Bestimmung des festen Betrages im Rahmen des Vermittlungsverfahrens zwischen dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zum Fünfzehnten Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 698) bereits um den Jahreswechsel 2000/2001 erfolgte. Die Kostensteigerung für das Jahr 2001 konnte daher nicht mehr von der Verständigung umfasst gewesen sein.

Wegen der Einigung auf den festen Betrag erst im Vermittlungsverfahren können die seinerzeitigen Motive und Vorstellungen des Gesetzgebers aus den Gesetzesmaterialien nicht erschlossen werden. Vor diesem Hintergrund ist es zur Wahrung der Interessen sowohl des Bundes als auch der Länder und der Gemeinden sachgerecht, für die anstehende erste Anpassung des festen Betrages gewissermaßen im Sinne einer vermittelnden Lösung kein festes Basisjahr für die Berechnung der Preisentwicklung zu bestimmen, sondern das gerundete arithmetische Mittel der einzelnen Anpassungsbeträge zugrunde zu legen, die sich aus den verschiedenen in Betracht kommenden Basisjahren (2001 bis 2004) ergeben. Das gerundete arithmetische Mittel führt demnach zu einer Anpassung des festen Betrages für Gemeinden bis zu 100.000 Wahlberechtigten um 0,03 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten um 0,04 Euro.

Nach dieser Kompromisslösung kommt zugleich nur das Jahr 2009 als einheitliche Basis in Frage, ab dem die Preisentwicklung für künftige Wahlen nachzuvollziehen ist.

Der Ermittlung der für die Preisentwicklung maßgeblichen Indizes wird ein wahlkostenspezifischer Warenkorb zugrunde gelegt. Der Preisindex nach § 18 Absatz 6 Satz 3 des Parteiengesetzes, ein kombinierter Index aus 70 % des allgemeinen Verbraucherpreisindex und 30 % des Index der tariflichen Monatsgehälter der Angestellten von Gebietskörperschaften, kann nicht herangezogen werden, weil er strukturell nicht auf die Wahlkosten übertragbar ist. Der bei den Kommunen im Wesentlichen anfallende Aufwand bei Wahlen besteht - wie die vom Deutschen Städtetag im Jahre 2000 vorgelegte Untersuchung der Stadt Braunschweig zeigt - zu zwei Dritteln aus Personalkosten, während die Kosten für Druck, Papier, Informationstechnik, Räume und Infrastruktur lediglich ein Drittel des Gesamtaufwands ausmachen. Die in dieser Untersuchung näher bestimmten Kostenfaktoren und -anteile werden durch einen kombinierten Wahlkostenindex aus dem Index der tariflichen Monatsgehälter der Angestellten von Gebietskörperschaften, aus vier Repräsentanten des Erzeugerpreisindex und zwei Repräsentanten des Verbraucherpreisindex mit folgender Gewichtung sachgerecht abgebildet:

B. Im Einzelnen

Zu § 1

Die Vorschrift bestimmt den an das arithmetische Mittel der Preisentwicklung in den Zeiträumen der Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004 jeweils bis 2008 angepassten festen Betrag. Der Wahlkostenindex hat sich in diesen Zeiträumen im Mittelwert um 5,9 % erhöht. Um diesen Faktor ist damit auch der feste Betrag im Sinne des § 50 Absatz 3 Satz 2 BWG, der nach zwei Gemeindegrößenklassen differenziert ist, zu erhöhen. Das ergibt die in § 1 genannten gerundeten Beträge.

Zu § 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Es ist ein rückwirkendes Inkrafttreten vorgesehen, damit sichergestellt ist, dass die Wahlkosten für die Europa- und die Bundestagswahl in diesem Jahr selbst dann auf der Grundlage des an die Preisentwicklung angepassten festen Betrages nach § 1 abgerechnet werden, wenn diese Verordnung erst nach dem betreffenden Wahltag in Kraft treten sollte.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 951:
Verordnung zur Anpassung des festen Betrages an die Preisentwicklung für die Erstattung der Wahlkosten durch den Bund

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter