Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich
(Agrarmarktstrukturverordnung - AgrarMSV)

Der Bundesrat hat in seiner 915. Sitzung am 11. Oktober 2013 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich (Agrarmarktstrukturverordnung - AgrarMSV)

A. Änderungen

1. Zu § 1

§ 1 ist wie folgt zu fassen:

" § 1 Erzeugnisbereiche

Folgeänderung:

Die letzte Zeile der Inhaltsübersicht und die Überschrift der Anlage sind wie folgt zu fassen:

"Anlage (zu § 1 Absatz 1)"

Begründung:

Branchenverbände können dazu beitragen, Marktentwicklungen zu untersuchen, Wertschöpfungsketten zu stärken und die vertikale stufenübergreifende Zusammenarbeit zu fördern. Deshalb soll die optionale Anerkennung von Branchenverbänden grundsätzlich in den gleichen Sektoren wie bei Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen ermöglicht werden. Davon ausgenommen werden soll der Sektor Wein, da hier seitens der Wirtschaft kein Bedarf für die Anerkennung von Branchenverbänden gesehen wird.

2. Zu § 3 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg

In § 3 Nummer 4 Buchstabe b ist Doppelbuchstabe gg zu streichen.

Begründung:

In § 3 Nummer 4 Buchstabe b werden Regelungen aufgeführt, die in der Satzung einer Agrarorganisation enthalten sein müssen.

§ 4 Absatz 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes bestimmt, dass eine Agrarorganisation zu keinem Zeitpunkt in dem von der Anerkennung umfassten Bereich den Wettbewerb ausschließen darf. Dies setzt aber gerade keine Regelung, sondern das Unterlassen einer solchen voraus.

3. Zu § 4 Absatz 1 Satz 4

In § 4 Absatz 1 Satz 4 sind nach den Wörtern "Nachweise vorzulegen," die Wörter "soweit die auf Grund der Sätze 2 und 3 eingereichten Unterlagen für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nicht ausreichend sind und" einzufügen.

Begründung:

Klarstellung des Gewollten.

4. Zu § 4 Absatz 3

§ 4 Absatz 3 ist zu streichen.

Begründung:

§ 4 Absatz 3 der Agrarmarktstrukturverordnung sieht eine Beteiligung der Kartellbehörden im Anerkennungsverfahren für Agrarorganisationen vor. Das Marktstrukturgesetz sah keine vergleichbare Beteiligung der Kartellbehörden im Zuge des Anerkennungsverfahrens von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen vor. Die nunmehr vorgesehene formalisierte Einbeziehung der Kartellbehörden erhöht den Verwaltungsaufwand. Die generellen Ermittlungsbefugnisse der Kartellbehörden bleiben im Übrigen durch das Agrarmarktstrukturgesetz und die Agrarmarktstrukturverordnung unberührt und sind ausreichend, um mögliche Verstöße gegen kartellrechtliche Bestimmungen zu untersuchen. Die Beteiligungsregelung wird deshalb abgelehnt und ist zu streichen.

5. Zu § 10 Absatz 2

In § 10 Absatz 2 sind die Wörter "ihre gesamten zur Veräußerung bestimmten Agrarerzeugnisse" durch die Wörter "mindestens 90 Prozent ihrer zur Veräußerung bestimmten Agrarerzeugnisse" zu ersetzen.

Begründung:

Landwirtschaftliche Unternehmen sind in zunehmendem Maße darauf angewiesen, durch das Zusammenspiel mehrerer Vermarktungswege eine Verbesserung ihrer Erlössituation zu erreichen. Hierzu zählt insbesondere auch der Absatz von Teilen ihrer Erzeugung im Wege der Direktvermarktung oder von Qualitätserzeugnissen über regionale Erzeugerzusammenschlüsse.

Durch eine Regelung zur grundsätzlichen Freistellung eines geringfügigen Teils der Erzeugung (Freigrenze) in einer Größenordnung von 10 % von der Andienungspflicht soll den Erzeugern die Möglichkeit eingeräumt werden, andere Absatzwege wie z.B. die Direktvermarktung nutzen zu können, ohne dass hierzu ein gesonderter Beschluss der Erzeugerorganisation herbeigeführt werden muss.

§ 10 Absatz 3 regelt dann die Aufhebung der Andienungspflicht darüber hinaus gehender Mengen.

6. Zu § 15 Absatz 4, Absatz 5, § 16 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 - neu

Begründung:

Im Falle, dass die Verhandlungen mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, soll die zuständige Stelle die Informationen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) und darüber hinaus nachrichtlich der zuständigen Kartellbehörde übermitteln.

Dies sollte in einem neuen § 16 Absatz 4 zusammenfassend geregelt werden.

§ 15 Absatz 4 (bisherige Meldepflicht) ist folglich zu streichen.

B. Entschließung