Antrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen und zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften


Punkt 13b der 805. Sitzung des Bundesrates am 5. November 2004
Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 6 (Änderung der EMAS-Privilegierungs-Verordnung)

Artikel 6 ist zu streichen.

Begründung

Die Änderung von § 7 der EMAS-Privilegierungs-Verordnung wird abgelehnt, weil der Betreiber von EMAS-Anlagen keine materiellen Erleichterungen hinsichtlich der Erfassung der Emissionsdaten erfährt, sondern nur die Form der Datenzusammenstellung und der Datenübergabe freigestellt wird. Hierdurch entsteht neben der eigentlichen Prüfung der Angaben ein erheblicher zusätzlicher Behördenaufwand für die Übertragung der Daten. Demgegenüber stehen kaum Vorteile auf Betreiberseite.

Die vom Betreiber zu erfassenden Daten zu Erfüllung der Verpflichtungen aus der 11. BImSchV können auch im Rahmen der Umwelterklärung in der vorgegebenen Form der Erfassung gemäß 11. BImSchV erfolgen, ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand zu verursachen.