Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 24. April 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit des Luftraums bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 24. April 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit des Luftraums bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 28. September 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Verteidigung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Dr. Angela Merkel

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 24. April 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit des Luftraums bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge

Vom

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Abkommen nach seinem Artikel 16 Abs. 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand sind durch das Gesetz nicht zu erwarten. Die Anwendung des Gesetzes wird vielmehr zur Arbeitserleichterung bei der Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit des Luftraums bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge beitragen.

Auch Auswirkungen auf die Einzelpreise und auf das Preisniveau sind nicht zu erwarten. Kosten für die Wirtschaft oder für die sozialen Sicherungssysteme entstehen nicht.

Mit Ausführung des Gesetzes werden eine Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger, die auf zwingenden datenschutzrechtlichen Vorschriften beruht, (Artikel 5 Nr. 4 Satz 1 des Abkommens) sowie sechs Informationspflichten für die Verwaltung, die mit dem Austausch von Luftlageinformationen im Zusammenhang stehen (Artikel 3 Abs. 1 Satz 1, Artikel 5 Nr. 1, 3 Satz 4, Nr. 6 Satz 1 und Nr. 7 sowie Artikel 6 Nr. 6 des Abkommens) eingeführt. Die Höhe der Kosten, die aus der zur Gewährleistung der Informationsübermittlung erforderlichen Anmietung von Fernmeldeleitungen resultiert, ist aus verwaltungstechnischen Gründen zurzeit nicht bezifferbar. Eine adäquate Schätzung des mit den übrigen Informationspflichten einhergehenden Verwaltungsaufwandes und der daraus gegebenenfalls resultierenden Bürokratiekosten ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich, da diese nur anlassbezogen bei Eintritt eines Zwischenfalls im Luftraum anfallen.

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit des Luftraums bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerische Bundesrat, nachfolgend die Parteien genannt, - in Anbetracht des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (im Folgenden PfP-Truppenstatut) und des Zusatzprotokolls vom 19. Juni 1995 zum Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen, in Anbetracht des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen/klassifizierten Informationen vom 1. März 1996, in Anbetracht der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Eidgenössischen Department für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport über die Zusammenarbeit der Luftstreitkräfte bei Übungen und in der Ausbildung vom 16. Mai 2000, eingedenk der strategischen Bedeutung des Luftraums für die Sicherheit jedes Staates und seiner Umgebung, getragen von dem Willen, einen geeigneten Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit des Luftraums bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge festzulegen - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Gegenstand

Artikel 3
Austausch von Informationen

Artikel 4
Souveränität

Artikel 5
Datenschutz

Artikel 6
Luftsicherungsmaßnahmen

Artikel 7
Einsatz

Artikel 8
Technische Sicherheit und Bewachung

Artikel 9
Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften

Artikel 10
Untersuchung von Flugunfällen oder -zwischenfällen

Artikel 11
Medizinische Versorgung

Artikel 12
Kosten

Artikel 13
Rechtsstellung der Streitkräfte

Artikel 14
Schadensregulierung

Artikel 15
Suspendierung

Artikel 16
Schlussbestimmungen


Geschehen zu Luzern am 24. April 2007 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Andreas von Stechow
F.J . Jung
Für den Schweizerischen Bundesrat
Schmid

Denkschrift

I. Allgemeines

Die Anschläge vom 11. September 2001 und der Frankfurter Luftzwischenfall vom 5. Januar 2003 haben gezeigt dass eine verstärkte grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen notwendig ist. So ist beabsichtigt, diese Zusammenarbeit mit allen angrenzenden Nachbarstaaten zu vertiefen. Die Schweiz ist insbesondere vor dem Hintergrund der 2008 bevorstehenden Austragung der Fußball-Europameisterschaft an einer Intensivierung der Kooperation mit der Bundesrepublik Deutschland interessiert.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz im Bereich der Sicherheit des Luftraums bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge. Die Kooperation dient der Erleichterung des gegenseitigen, systematischen Informationsaustauschs über die allgemeine Luftlage sowie der Ermöglichung des grenzüberschreitenden militärischen Flugverkehrs zur Luftraumsicherung. Künftig ist es möglich ein verdächtiges ziviles Luftfahrzeug grenzüberschreitend zu begleiten und zu identifizieren; lufthoheitliche Maßnahmen mit Eingriffscharakter (z.B. Abdrängen, Warnschuss, Waffeneinsatz) im Luftraum der jeweils anderen Partei sind hingegen ausgeschlossen. Der Regelungsgehalt des Luftsicherheitsgesetzes wird durch das Abkommen nicht berührt. Es handelt sich vorliegend nicht um ein eigenständiges Einsatzrecht der Streitkräfte; diese werden ausschließlich auf Antrag der für die Sicherheit im Luftraum zuständigen Stellen tätig.

Das Abkommen ermöglicht der Bundesrepublik Deutschland, die Sicherheit im Luftraum gegen nichtmilitärische Bedrohungen in Zusammenarbeit mit der Schweiz zu erhöhen und wertvolle Erfahrungen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und den Abschluss vergleichbarer Abkommen mit den übrigen Nachbarstaaten zu sammeln.

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Artikel 1 enthält Begriffsbestimmungen, die für dieses Abkommen gelten. Unter anderem stellt Absatz 2 klar, dass eine "Bedrohung für die Sicherheit des Luftraums" nur ein ziviles Luftfahrzeug sein kann, bei dem dieser Verdacht durch entsprechende Informationen oder auffälliges Verhalten begründet ist. Da Absatz 3 die "Maßnahmen zur Sicherung des Luftraums" auf die Luftraumüberwachung, die Identifizierung mit technischen Mitteln und die Klassifizierung, die Sichtidentifizierung sowie das Begleiten mit Einsatzflugzeugen begrenzt, sind lufthoheitliche Maßnahmen unter Inanspruchnahme von Zwangs- und Eingriffsbefugnissen (z.B. Abdrängen, zur Landung zwingen, Warnschuss, Waffeneinsatz) im Luftraum der jeweils anderen Partei ausgeschlossen.

Zu Artikel 2

Artikel 2 bestimmt den Gegenstand des Abkommens.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit der Parteien bei der Sicherung des Luftraums gegen Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge. Es sieht den Austausch von Informationen über die allgemeine Luftlagesituation vor, wodurch die Entscheidungsträger in die Lage versetzt werden die erforderlichen Entscheidungen zu treffen.

Damit können die Reaktionszeiten verkürzt und die Reaktionsmöglichkeiten verbessert werden. Ferner ist vorgesehen dass die Parteien die in Artikel 1 definierten Maßnahmen zur Sicherung des Luftraums auf Antrag der für die Sicherheit im Luftraum zuständigen Stellen ergreifen.

Die Ausführung und Umsetzung dieser Kooperation wird in einer technischen Vereinbarung zwischen den Verteidigungsministerien festgelegt.

Zu Artikel 3

Für den Austausch von Informationen über die Luftlage bedienen sich beide Parteien der Systeme, die ihnen zur Verfügung stehen. Klassifizierte Informationen sind unter Beachtung der Vereinbarung vom 1. März 1996 über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen/klassifizierten Informationen auszutauschen. Die Parteien stellen den gegenseitigen Daten- und Informationsaustausch der zuständigen Organe und Flugverkehrskontrollstellen sicher.

Zu Artikel 4

Die Zusammenarbeit erfolgt unter Einhaltung der Souveränität und der jeweiligen Zuständigkeiten der Parteien.

Zu Artikel 5

Artikel 5 regelt datenschutzrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit der Übermittlung personenbezogener Daten an die andere Partei. Die Regelung folgt der deutschen Datenschutzmusterklausel.

Zu Artikel 6

Neben den in Artikel 1 Abs. 3 definierten "Maßnahmen zur Sicherung des Luftraums" sieht Artikel 6 weitere Luftsicherungsmaßnahmen vor: das Operieren in einem Bereitstellungsluftraum und den Überflug im Luftraum der anderen Partei, die Nachbetankung auf einem Flughafen der anderen Partei, die Luft-Luftbetankung, die taktische Kontrolle von Luftfahrzeugen einer Partei durch ein Organ der anderen Partei sowie das Mitführen von Personal und Ausrüstungen der einen Partei an Bord eines Luftfahrzeuges der anderen Partei.

Zu Artikel 7

Der Einsatz eines Luftfahrzeuges der Entsendepartei im Luftraum der Aufnahmepartei setzt das Einverständnis beider Parteien und eine entsprechende Koordination zwischen den jeweils zuständigen nationalen Stellen voraus. Mit dem Grenzübertritt des Luftfahrzeuges geht dessen taktische Kontrolle auf den Aufnahmestaat über.

Mithin kann ein Flug der Schweizer Streitkräfte über deutschem Hoheitsgebiet nur unter Leitung der zuständigen nationalen Stellen erfolgen.

Die Parteien führen regelmäßig grenzüberschreitende Übungen zur Sicherung des Luftraums durch.

Zu den Artikeln 8 und 9

Die Artikel 8 und 9 betreffen die Sicherheit und den Umweltschutz. Der Entsendestaat ist bei einem Einsatz seines Luftfahrzeuges im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates für die technische Sicherheit seiner eingesetzten Materialien, Waffen, Munition und Luftfahrzeuge verantwortlich.

Deren Bewachung obliegt dem Aufnahmestaat.

Die Parteien beachten die geltenden Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen.

Zu Artikel 10

Bei der Untersuchung von Flugunfällen auf dem Hoheitsgebiet einer Partei, in die ein Luftfahrzeug der anderen Partei verwickelt ist, hat letztere das Recht, an der Untersuchungskommission teilzunehmen.

Zu Artikel 11

Artikel 11 regelt die medizinische Versorgung. Der Aufnahmestaat stellt die kostenlose medizinische Versorgung sicher bis das Personal wieder transportfähig ist; der Entsendestaat trägt die darüber hinausgehenden Kosten.

Zu Artikel 12

Jede Partei trägt die Kosten, die für sie mit der Umsetzung des Abkommens verbunden sind.

Zu Artikel 13

Die Rechtsstellung der Streitkräfte der Parteien während eines Einsatzes im Rahmen dieses Abkommens richtet sich nach den Bestimmungen des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut) und dem ergänzenden Zusatzprotokoll.

Zu Artikel 14

Die Abgeltung der Schäden, welche im Rahmen der Umsetzung des Abkommens entstehen, erfolgt nach Maßgabe des PfP-Truppenstatuts.

Zu Artikel 15

Artikel 15 sieht im Falle eines Krieges, eines Belagerungszustandes, einer Krise oder eines anderen wichtigen Grundes von nationalem Interesse die Möglichkeit vor das Abkommen einseitig zeitweilig auszusetzen, gegebenenfalls mit sofortiger Wirkung.

Zu Artikel 16

Für das Inkrafttreten des Abkommens ist die gegenseitige Notifizierung über das Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzungen notwendig. Für den Zeitpunkt des Inkrafttretens ist der Eingang der letzten Notifikation maßgeblich. Das Abkommen, das auf unbestimmte Zeit geschlossen ist, kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit geändert oder aufgehoben, beziehungsweise von einer Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien werden

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 24. April 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit des Luftraums bei Bedrohung durch zivile Luftfahrzeuge

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 24. April 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit des Luftraums bei Bedrohung durch zivile Luftfahrzeuge auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetzentwurf werden sechs Informationspflichten für die Verwaltung und eine Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger eingeführt. Informationspflichten der Wirtschaft werden nicht berührt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.


Dr. Ludewig
Vorsitzender und Berichterstatter