Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung

A. Problem und Ziel

Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist die Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Dritte grundsätzlich erlaubnispflichtig (§ 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG). Zuständige Erlaubnisbehörde ist die Bundesagentur für Arbeit, die das AÜG durchführt (§ 17 Absatz 1 Satz 1 AÜG). Die aufzuwendenden Verwaltungskosten werden der Bundesagentur für Arbeit nicht erstattet (§ 17 Absatz 1 Satz 2 AÜG).

Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis werden vom Antragsteller nach § 2a Absatz 1 AÜG

Gebühren erhoben. Die konkreten Gebührensätze sind nach § 2a Absatz 2 Satz 1 AÜG in der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung (AÜKostV) festgelegt.

Die Gebühren belaufen sich seit dem 1. Dezember 2015 unverändert auf 1 000 Euro für eine befristete und 2 500 Euro für eine unbefristete Erlaubnis. Nach § 2a Absatz 2 Satz 2 AÜG darf die Gebühr im Einzelfall 2 500 Euro nicht überschreiten.

Die Steigerung der Personal- und Sachkostensätze in den letzten vier Jahren ist nicht durch höhere Gebührensätze ausgeglichen worden. Es macht sich zusätzlich ein Rückgang in den Antragszahlen bemerkbar. Die Anzahl der Betriebe, die mindestens eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer verleihen, ist im Vergleich von Dezember 2015 zu Dezember 2018 hingegen nahezu identisch.

Der für das gesamte unmittelbare Antrags- und Erlaubnisverfahren entstehende Aufwand ist durch die Einnahmen aus den derzeitigen Gebühren nicht mehr zu decken. Mit der Neuregelung soll die Kostendeckung sichergestellt werden.

B. Lösung

Erhöhung des Gebührensatzes für die Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung in der AÜKostV.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Dem Bund, den Ländern und den Kommunen entstehen durch diesen Entwurf keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Keiner.

F. Weitere Kosten

Für die Wirtschaft und die Verwaltung entstehen durch die Verordnungsänderung insoweit Mehrkosten, als sich für sie als Antragsteller die Gebühren für die Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Verleiherlaubnis nach dem AÜG erhöhen. Die Kostensteigerung erfasst ausschließlich Unternehmen und Verwaltungseinheiten, die Arbeitnehmerüberlassung betreiben. Außerdem kann sie sich nur auf solche Verleiher auswirken, die keine unbefristete Erlaubnis besitzen. Eine unbefristete Verleiherlaubnis kann auf entsprechenden Antrag nach § 2 Absatz 5 Satz 1 AÜG nach drei aufeinanderfolgenden Jahren einer erlaubten Verleihtätigkeit erteilt werden.

Bei Zugrundelegung der für das Jahr 2019 prognostizierten Antragszahlen (Stand: August 2019) wird geschätzt, dass die vorgeschlagene Gebührenerhöhung zu einer Erhöhung des jährlichen Gebührenaufkommens und einer entsprechenden Kostenbelastung der privaten und öffentlichen Arbeitgeber in Höhe von insgesamt rund 3,37 Millionen Euro führen wird.

Es ist nicht ersichtlich, dass sich zusätzliche Kosten für die sozialen Sicherungssysteme oder Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ergeben.

Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 18. Dezember 2019
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Drucksache 667/19 (PDF)

Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 2a Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 61 Nummer 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung

In § 2 Nummer 1 der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. November 2015 (BGBl. I S. 2084) geändert worden ist, wird die Angabe "1 000" durch die Angabe "1 300" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ... [einsetzen: ersten Tag des auf ihre Verkündung folgenden Quartals] in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist die Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Dritte grundsätzlich erlaubnispflichtig (§ 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG). Zuständige Erlaubnisbehörde ist die Bundesagentur für Arbeit, die das AÜG durchführt (§ 17 Absatz 1 Satz 1 AÜG). Die aufzuwendenden Verwaltungskosten werden der Bundesagentur für Arbeit nicht erstattet (§ 17 Absatz 1 Satz 2 AÜG).

Die Erteilung oder Verlängerung einer Verleiherlaubnis nach dem AÜG ist eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Sinne des § 3 des Bundesgebührengesetzes. Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis werden nach § 2a Absatz 1 AÜG

Gebühren erhoben. Die konkreten Gebührensätze sind nach § 2a Absatz 2 Satz 1 AÜG in der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung (AÜKostV) festgelegt. Die Gebühren belaufen sich seit dem 1. Dezember 2015 auf 1 000 Euro für eine befristete und 2 500 Euro für eine unbefristete Erlaubnis.

Die Steigerung der Personal- und Sachkostensätze in den letzten vier Jahren ist nicht durch höhere Gebührensätze ausgeglichen worden. Außerdem muss der Rückgang der Anzahl der Antragstellungen in den letzten vier Jahren berücksichtigt werden.

Die Antragsbearbeitung umfasst insbesondere die Prüfung nach § 3 AÜG. Danach ist die Erlaubnis oder ihre Verlängerung zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, weil er Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, des Steuerrechts, des Ausländerbeschäftigungsrechts oder arbeitsrechtliche Pflichten, inklusive des Gleichstellungsgrundsatzes mit Stammbeschäftigten, der Überlassungshöchstdauer und der Lohnuntergrenze für die Arbeitnehmerüberlassung, nicht einhält.

Der hieraus für das gesamte unmittelbare Antrags- und Erlaubnisverfahren entstehende Aufwand ist durch die Einnahmen aus den derzeitigen Gebühren nicht mehr zu decken.

Die Bundesagentur für Arbeit hat für das Jahr 2020 für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis nach dem AÜG insgesamt 148,5 Stellen veranschlagt. Diese verteilen sich auf vier Tätigkeitsebenen. In Tätigkeitsebene III sind es 13 Stellen, in Tätigkeitsebene IV 103 Stellen, in Tätigkeitsebene V 19,5 und in Tätigkeitsebene VI 13 Stellen. Die Bundesagentur für Arbeit ermittelt jährlich auf der Grundlage der IST-Daten die durchschnittlichen Personalkostensätze für die verschiedenen Tätigkeitsebenen bzw. Besoldungsgruppen sowie die Sachkostenpauschale für einen IT-Arbeitsplatz. In den Personalkostensätzen sind sonstige Bezüge, ein kalkulatorischer Versorgungszuschlag und Personalgemeinkosten enthalten. Die kalkulierten Personalkosten für das Jahr 2020 bewegen sich zwischen 65 757,60 und 100 333,16 Euro pro Jahr für die vier oben genannten Tätigkeitsebenen. Die für das Jahr 2020 kalkulierten Sachkosten werden mit rund 17 109,15 Euro pro IT-Arbeitsplatz jährlich angesetzt. Auf der Grundlage dieser Personal- und Sachkostenpauschalen wurde ein jährlicher Verwaltungsaufwand von insgesamt etwa 15,19 Millionen Euro ermittelt. Ohne Gebührenerhöhung rechnet die Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2020 auf der Grundlage der im Jahr 2019 voraussichtlich zu erledigenden rund 11 600 Anträge mit Einnahmen von etwa 12,14 Millionen Euro.

Die Gebührenerhöhung führt, legt man die für das Jahr 2019 prognostizierten rund 11 600 Anträge (Stand: August 2019) zugrunde, zu zusätzlichen Einnahmen in Höhe von etwa 3,37 Millionen Euro pro Jahr. Eine Kostendeckung wäre damit sichergestellt. Der bei der Ermittlung der Gebührenhöhe nicht berücksichtigte wirtschaftliche Wert und Nutzen einer Erlaubnis für die Antragstellenden übersteigt diesen Betrag deutlich. Mit einer Erlaubnis können Verleihunternehmen Arbeitskräfte im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit umfassend, ohne Begrenzung der Anzahl der überlassenen Leiharbeitskräfte und nach dem dritten Jahr regelmäßig ohne zeitliche Befristung der Erlaubnis überlassen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Der Verordnungsentwurf sieht vor, einen in der AÜKostV festgelegten Gebührensatz in der ersten Jahreshälfte 2020 zu erhöhen. Neue Gebührentatbestände werden nicht geschaffen. Für die befristete Erlaubnis ist zukünftig eine Gebühr in Höhe von 1 300 Euro anstatt zuvor 1 000 Euro vorgesehen. Die gesetzlich in § 2a Absatz 2 Satz 2 AÜG vorgegebene Höchstgrenze für die Gebühr im Einzelfall von 2 500 Euro wird nicht überschritten.

III. Alternativen

Keine.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Entwurf der Rechtsverordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Insbesondere steht ihm die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (ABl. L 327 vom 19.11.2008, S. 9) nicht entgegen. Die Richtlinie enthält keine Regelungen zu Gebühren und nimmt in Artikel 4 Absatz 4 nationale Anforderungen hinsichtlich der Zulassung und Überwachung von Leiharbeitsunternehmen ausdrücklich von den Vorgaben des Artikels 4 der Richtlinie aus.

V. Verordnungsfolgen

Die Fortschreibung der Gebührenhöhe leistet einen Beitrag, die sachgerechte Durchführung des AÜG auch in der Zukunft sicherzustellen. Das gesteigerte Gebührenaufkommen ermöglicht es der Bundesagentur für Arbeit, die Personalausstattung bei den für die Durchführung der Erlaubnisverfahren zuständigen Einheiten zu erhalten und damit ihre gesetzlichen Aufgaben zur erfüllen.

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Keine.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Verordnung steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Sie stärkt den sozialen Zusammenhalt. Die sachgerechte Durchführung des AÜG ist Grundlage für die Verhinderung von Missbrauch der Leiharbeit und stärkt damit die Möglichkeit der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer auf Teilhabe am gesamtgesellschaftlich erwirtschafteten Wohlstand durch eigene Leistung.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Dem Bund, den Ländern und den Kommunen entstehen durch diesen Entwurf keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

4. Erfüllungsaufwand

Der Entwurf begründet keinen Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung. Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da keine Gebührentatbestände modifiziert oder ausgeweitet werden, sondern lediglich die festzusetzende Gebührenhöhe angepasst wird.

5. Weitere Kosten

Für die Wirtschaft und die Verwaltung entstehen durch die Verordnungsänderung insoweit Mehrkosten, als sich für sie als Antragstellende die Gebühren für die Erteilung einer Verleiherlaubnis erhöhen. Die Kostensteigerung betrifft ausschließlich Unternehmen oder Verwaltungseinheiten, die Arbeitnehmerüberlassung betreiben und der Erlaubnispflicht unterliegen. Außerdem kann sie sich nur auf solche Verleiher auswirken, die keine unbefristete Erlaubnis besitzen. Eine unbefristete Verleiherlaubnis kann nach § 2 Absatz 5 Satz 1 AÜG nach drei aufeinanderfolgenden Jahren einer erlaubten Verleihtätigkeit erteilt werden.

Im Jahr 2019 werden aufgrund einer Prognose, der die Zahlen vom August 2019 zugrunde liegen, rund 12,15 Millionen Euro durch Gebühren nach § 2a AÜG vereinnahmt. Diese Einnahmen beruhen auf der kostenpflichtigen Erledigung von rund 11 600 Anträgen. Bei Zugrundelegung dieser Antragszahlen wird geschätzt, dass die Gebührenerhöhung zu einer Erhöhung des jährlichen Gebührenaufkommens und einer entsprechenden Kostenbelastung der privaten und öffentlichen Arbeitgeber in Höhe von rund 3,37 Millionen Euro führen wird.

Es ist nicht ersichtlich, dass sich zusätzliche Kosten für die sozialen Sicherungssysteme oder Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ergeben.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Keine.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung)

Artikel 1 regelt die Erhöhung der Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Verleiherlaubnissen nach dem AÜG von 1 000 Euro auf 1 300 Euro. Mit dieser Erhöhung wird der in § 2a Absatz 2 Satz 2 AÜG festgelegte Höchstbetrag für eine Gebühr in Höhe von 2 500 Euro im Einzelfall nicht überschritten. Neue Gebührentatbestände werden nicht geschaffen.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.